KE.2024.24
Aufhebung der Beistandschaft und Handlungen der Beistandsperson
29. Oktober 2024Deutsch4 min
unter Hinweis auf ihre von der Erwachsenenschutzbehörde seit vielen Jahren «blockiert[e]»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.24
URTEIL
vom 29. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o
ABES, Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft und Handlungen der Beistands-
person
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend:
Erwachsenenschutzbehörde) errichtete mit Entscheid vom 15. Mai 2014 für A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1949, eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Massnahme wurde von der
Erwachsenenschutzbehörde zuletzt mit Entscheid vom 25. November 2015 bestätigt,
nachdem die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 die Aufhebung der Beistandschaft
beantragt hatte.
Mit Schreiben vom 2. August 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf ihre von der Erwachsenenschutzbehörde seit vielen Jahren «blockiert[e]»
Rente an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, das «endlich in Ordnung» zu bringen und «fair [zu] lösen». In
Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. August 2024 liess
sich die Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 12. August 2024 vernehmen und
beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens aufgrund ihrer eigenen
Zuständigkeit betreffend die Anpassung oder Aufhebung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen sowie betreffend die Aufsicht der Mandatsführung. Die
Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 5. September 2024 und
18. Oktober 2024 erneut Stellung und wandte sich mit Schreiben vom 25.
Oktober 2024 wiederum an das Appellationsgericht. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
2.
Die
Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB an das Verwaltungsgericht setzt nach dem
Wortlaut von Abs. 1 einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde voraus. Soweit
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. August 2024 somit als Gesuch um
Aufhebung oder Abänderung der bestehenden Beistandschaft zu verstehen ist, muss
zuerst die Erwachsenenschutzbehörde darüber entscheiden. Soweit sich die Eingabe
der Beschwerdeführerin sodann gegen Handlungen oder Unterlassungen der
Beistandsperson richtet, ist gemäss Art. 419 ZGB ebenfalls nicht das Verwaltungsgericht,
sondern zunächst die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, unter deren Aufsicht
die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl. Rosch,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,
Art. 419 ZGB N 1 und N 11). Dementsprechend kündigte die Erwachsenenschutzbehörde
in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 an, die Beschwerdeführerin zeitnah
durch die zuständige Fachmitarbeiterin der Erwachsenenschutzbehörde zu einem
persönlichen Gespräch einzuladen, um ihr Anliegen zu prüfen.
3.
Auf
die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten und die Sache wird
an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde überwiesen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und die Sache wird an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
überwiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin ([...], ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.