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Entscheid

KE.2024.24

Aufhebung der Beistandschaft und Handlungen der Beistandsperson

29. Oktober 2024Deutsch4 min

unter Hinweis auf ihre von der Erwachsenenschutzbehörde seit vielen Jahren «blockiert[e]»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.24

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o

ABES, Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Aufhebung der

Beistandschaft und Handlungen der Beistands-

person

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) errichtete mit Entscheid vom 15. Mai 2014 für A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1949, eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Massnahme wurde von der

Erwachsenenschutzbehörde zuletzt mit Entscheid vom 25. November 2015 bestätigt,

nachdem die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 die Aufhebung der Beistandschaft

beantragt hatte.

Mit Schreiben vom 2. August 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf ihre von der Erwachsenenschutzbehörde seit vielen Jahren «blockiert[e]»

Rente an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, das «endlich in Ordnung» zu bringen und «fair [zu] lösen». In

Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. August 2024 liess

sich die Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 12. August 2024 vernehmen und

beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens aufgrund ihrer eigenen

Zuständigkeit betreffend die Anpassung oder Aufhebung erwachsenenschutzrechtlicher

Massnahmen sowie betreffend die Aufsicht der Mandatsführung. Die

Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 5. September 2024 und

18. Oktober 2024 erneut Stellung und wandte sich mit Schreiben vom 25.

Oktober 2024 wiederum an das Appellationsgericht. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden.

Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des

Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.

450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

2.

Die

Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB an das Verwaltungsgericht setzt nach dem

Wortlaut von Abs. 1 einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde voraus. Soweit

die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. August 2024 somit als Gesuch um

Aufhebung oder Abänderung der bestehenden Beistandschaft zu verstehen ist, muss

zuerst die Erwachsenenschutzbehörde darüber entscheiden. Soweit sich die Eingabe

der Beschwerdeführerin sodann gegen Handlungen oder Unterlassungen der

Beistandsperson richtet, ist gemäss Art. 419 ZGB ebenfalls nicht das Verwaltungsgericht,

sondern zunächst die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, unter deren Aufsicht

die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl. Rosch,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,

Art. 419 ZGB N 1 und N 11). Dementsprechend kündigte die Erwachsenenschutzbehörde

in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 an, die Beschwerdeführerin zeitnah

durch die zuständige Fachmitarbeiterin der Erwachsenenschutzbehörde zu einem

persönlichen Gespräch einzuladen, um ihr Anliegen zu prüfen.

3.

Auf

die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten und die Sache wird

an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde überwiesen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

und die Sache wird an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

überwiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin ([...], ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.