Lexipedia

Entscheid

KE.2024.25

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

27. Mai 2025Deutsch14 min

2024 beim Beschwerdeführer ereignete. Der Einsatz fand aufgrund einer Meldung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.25

URTEIL

vom 27.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 8. Juli 2024

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs ge-

stützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gefährdungsmeldung vom 1. März 2024 ersuchte die

Sozialhilfe Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(fortan: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

für A____, geboren am [...] 1999 (fortan: Beschwerdeführer). Die Sozialhilfe

führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein elektiver Mutismus diagnostiziert

wurde und er soziale Kontakte vermeide. Zudem leide er an Depressionen.

Aufgrund dessen sowie seiner Isolierung und Verwahrlosung bestehe aus Sicht der

Sozialhilfebehörde eine Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei nicht in

psychiatrischer Behandlung. Er sei nicht in der Lage, an einer Tagesstruktur

der Stiftung Rheinleben teilzunehmen. Zurzeit laufe eine IV-Abklärung.

Am 7. Mai 2024 berichtete die Polizei der

Erwachsenenschutzbehörde von einem Polizeieinsatz, welcher sich am 26. April

2024 beim Beschwerdeführer ereignete. Der Einsatz fand aufgrund einer Meldung der

Mutter des Beschwerdeführers statt, welche ihm regelmässig das Mittagessen

vorbeibringe und welcher er nun die Tür nicht mehr öffnete. Die Polizei fand

die Wohnung des Beschwerdeführers in desolatem und verwahrlostem Zustand auf.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines labilen Zustands im Anschluss an den

Polizeieinsatz durch die Sanität ins Universitätsspital Basel gebracht. Die

Mutter des Beschwerdeführers meldete sich anschliessend noch mehrfach mit

Sorgen um ihren Sohn bei der Erwachsenenschutzbehörde.

Am 20. Juni 2024 erliess die Erwachsenenschutzbehörde eine

verfahrensleitende Verfügung, in welcher sie den Beschwerdeführer superprovisorisch

zur Mitwirkung bei der Abklärung über die Notwendigkeit einer Fürsorgerischen

Unterbringung, zur Duldung eines polizeilichen Augenscheins, insbesondere des

behördlichen Betretens seiner Wohnung (inklusive Türöffnung) sowie zur Duldung

einer notfallpsychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete.

Zwischenzeitlich verfügte die IV eine volle Invalidenrente

für den Beschwerdeführer.

Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 hat die

Erwachsenenschutzbehörde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft

errichtet. Gegen diesen Entscheid hat der Verbeiständete mit Schreiben vom 14.

August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin macht er geltend,

die Beistandschaft sei viel zu weit gefasst. Ausserdem hätte man seinen Bruder

als Beistand einsetzen können.

Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte dem

Verwaltungsgericht am 27. August 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens,

um eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 8. Juli 2024 zu prüfen. Es solle

abgeklärt werden, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers mit Hilfe eines

subsidiären Helfernetzes stabilisieren lasse. Auch solle geprüft werden, ob

allenfalls eine Wunschbeistandsperson eingesetzt werden könne. Mit Verfügung

vom 19. September 2024 sistierte die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts

das Verfahren.

Am 18. Februar 2025 meldetet sich die

Erwachsenenschutzbehörde wieder mit einer Stellungnahme beim Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Sistierung. Der Beschwerdeführer habe sich

nicht kooperativ gezeigt und insbesondere einen Hausbesuch, um seine Situation

zu beurteilen, verunmöglicht. Auch habe er keine der von der Beiständin

benötigten Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hob die

Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts die Sistierung auf und verfügte,

dass das Verfahren seinen Fortgang nehme.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Verhandlung beantragt

noch repliziert. Damit ergeht der vorliegende Entscheid unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022,

Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der

Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als

Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.

1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich

auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39

vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die

Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien –

keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde

hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdeführers in der von ihm unterzeichneten Beschwerde genügend zum

Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art.

450.

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung

der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB).

Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des

Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf

eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen

des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. (Hrsg.),

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit

Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8).

2.2

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im Wesentlichen, aus den

Abklärungen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund von

psychischen Beeinträchtigungen zurzeit nicht ausreichend in der Lage sei, seine

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Es müsse sichergestellt werden, dass

der Beschwerdeführer im Bereich der Einkommensverwaltung im Zusammenhang mit

der Ablösung von der Sozialhilfe Unterstützung erhalte und seine Wohnsituation

geklärt werden könne. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus

resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit seien durch die getätigten

Abklärungen und im Gespräch mit dem Beschwerdeführer bestätigt worden.

Subsidiäre Massnahmen hätten nicht funktioniert und anderweitige

Hilfestellungen würden nicht bestehen, weshalb die Beistandschaft erforderlich

sei. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten dem Beschwerdeführer nicht

wieder gut zu machende Nachteile und eine zunehmende Verwahrlosung.

2.3

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Er stellt sich

jedoch auf den Standpunkt, keine Beistandschaft zu benötigen. Er hätte nie

Probleme gehabt, seine Rechnungen zu bezahlen oder mit seinen finanziellen

Mitteln umzugehen. Er habe keinerlei Betreibungen und sei jeder finanziellen

Verpflichtung vollends nachgekommen. Deswegen sei die Beistandschaft viel zu

weit gefasst. Zudem hätte als Beistand sein Bruder eingesetzt werden können,

was nicht geprüft worden sei. Überdies sei er vorgängig nicht genügend angehört

worden und nicht genügend über mögliche Massnahmen aufgeklärt worden.

2.4

2.4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass beim

Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

vorliegt. Der Beschwerdeführer leidet unter elektivem Mutismus, Depressionen,

sozialer Isolation und Verwahrlosung (Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe, Akten

der Vorinstanz, S. 222). Eine effektive psychiatrische Behandlung gestaltet

sich als schwierig. Am 21. Juni 2024 etwa sprach sich der Beschwerdeführer

gegenüber dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt (PSD) für einen

freiwilligen Eintritt in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) aus.

Bei Ankunft in den UPK war der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der

angebotenen Abteilung einverstanden, weshalb der Eintritt misslang (Entscheid

des Amtsarztes vom 21. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 61). Anschliessend

stellte sich der Beschwerdeführer in der Ambulanz der UPK an der Kornhausgasse

vor. Gemäss einem Bericht von B____, Assistenzarzt in der Ambulanz der UPK,

verläuft die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer wegen seiner

starken Ambivalenz (und Zwangsgedanken) sehr langsam (E-Mail von B____ vom 23.

August 2024, Akten der Vorinstanz, S. 7).

2.4.2

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers scheint

untragbar. Die Wohnung wurde von der Polizei am 26. April 2024 beziehungsweise

von Polizei und Amtsarzt am 21. Juni 2024 sehr schmutzig, verkotet,

verschimmelt und vermüllt vorgefunden (Bericht der Kantonspolizei vom 26. April

2024, Akten der Vorinstanz, S. 126 ff.; Bericht der Kantonspolizei vom 21. Juni

2024, Akten der Vorinstanz, S. 59 f.; Entscheid des Amtsarztes vom 21. Juni

2024, Akten der Vorinstanz, S. 61). Diese Berichte zeigen auf, dass der

Beschwerdeführer (zumindest zeitweise) nicht in der Lage ist, selbständig für

eine tragbare Wohnsituation zu sorgen.

2.4.3

Mit Telefonat vom 17. Juni 2024 teilte die

IV-Stelle Basel-Stadt der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass dem

Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mittels Vorbescheid zugesprochen worden

sei (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Juni 2024, Akten der

Vorinstanz, S. 86). Damit wurde die Unterstützung durch die Sozialhilfe abgelöst.

Entsprechend fiel auch die persönliche Unterstützung durch die Sozialhilfe weg

(vgl. Bericht Abklärung Erwachsenenschutz, Akten der Vorinstanz, S. 39). Beim

Beschwerdeführer entstand zusätzlicher Unterstützungsbedarf bei der Erledigung

der administrativen und finanziellen Angelegenheiten.

2.4.4

Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz

gestützt auf die Akten darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund

psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr ausreichend in der Lage ist, seine

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine gesundheitliche

Situation und die soziale Isolation und Verwahrlosung benötigt er Unterstützung

in den Bereichen Wohnen und Gesundheit, namentlich auch bei der Erhaltung beziehungsweise

Förderung eines sozialen Umfelds und der Gestaltung der Tagesstruktur, sowie in

administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Was den Entzug des

Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass die Beiständin mit den

bestehenden Mitteln die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sichern muss.

Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt und nicht in der Lage ist,

sich um die Finanzen zu kümmern, besteht die Gefahr, dass er sein Vermögen

anderweitig verwendet und die Beiständin ihren Auftrag nicht wahrnehmen kann.

Zur Sicherung des Vermögens des Beschwerdeführers ist es daher auch geboten,

dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen

wird, ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den

Beiträgen zur freien Verfügung.

2.4.5

Dass sich die Situation des Beschwerdeführers

zwischenzeitlich massgebend verbessert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Auf entsprechende Nachfragen der Erwachsenenschutzbehörde reagierte der

Beschwerdeführer nicht mehr (Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 18.

Februar 2025, Juris Akten-Nr. 14). Die Errichtung einer Beistandschaft im von

der Vorinstanz angeordneten Umfang ist daher angezeigt.

2.5

Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht

in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht

zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f.,

7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390

ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die

bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar,

Art. 390 ZGB N 166).

Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer

Hilfestellungen wiederholt abgelehnt (s. unter anderem den Bericht der Stiftung

Rheinleben vom 28. Oktober 2022, Akten der Vorinstanz, S. 197 ff. sowie die

Meldungen der Mutter über Verweigerung ihrer Hilfe [unter anderem vom 13., 17.

und 18. Juni 2024], Akten der Vorinstanz, S. 84, 87, 89). Der Beschwerdeführer

ist in behördlichen Verfahren Terminen unentschuldigt ferngeblieben oder hat

diese kurzfristig verschoben (s. unter anderem E-Mail des Beschwerdeführers vom

19.

Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 80; Aktennotiz der

Erwachsenenschutzbehörde vom 20. März 2024, Akten der Vorinstanz, S. 178).

Eine Instruktion und insbesondere eine regelmässige Überwachung bei der

Erfüllung der Angelegenheiten ist damit durch den Beschwerdeführer nicht

gewährleistet. Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles versucht, um auf eine

Beistandschaft zu verzichten. Insbesondere hat sie ihren Entscheid vom 8. Juli

2024.

nach Information über den Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht

in Wiedererwägung gezogen. Sie hat ein weiteres Gespräch mit dem

Beschwerdeführer und seinem Bruder geführt. Es wurde jedoch klar, dass

subsidiäre Massnahmen an der (allenfalls krankheitsbedingten) minimalen

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers scheitern. Die von der

Vorinstanz angeordneten Massnahmen sind damit geeignet und notwendig.

Angesichts des Schutzbedarfs des Beschwerdeführers erscheinen die

Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Die

Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber

verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin, […] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.