KE.2024.25
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
27. Mai 2025Deutsch14 min
2024 beim Beschwerdeführer ereignete. Der Einsatz fand aufgrund einer Meldung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.25
URTEIL
vom 27.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 8. Juli 2024
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs ge-
stützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gefährdungsmeldung vom 1. März 2024 ersuchte die
Sozialhilfe Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(fortan: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
für A____, geboren am [...] 1999 (fortan: Beschwerdeführer). Die Sozialhilfe
führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein elektiver Mutismus diagnostiziert
wurde und er soziale Kontakte vermeide. Zudem leide er an Depressionen.
Aufgrund dessen sowie seiner Isolierung und Verwahrlosung bestehe aus Sicht der
Sozialhilfebehörde eine Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei nicht in
psychiatrischer Behandlung. Er sei nicht in der Lage, an einer Tagesstruktur
der Stiftung Rheinleben teilzunehmen. Zurzeit laufe eine IV-Abklärung.
Am 7. Mai 2024 berichtete die Polizei der
Erwachsenenschutzbehörde von einem Polizeieinsatz, welcher sich am 26. April
2024 beim Beschwerdeführer ereignete. Der Einsatz fand aufgrund einer Meldung der
Mutter des Beschwerdeführers statt, welche ihm regelmässig das Mittagessen
vorbeibringe und welcher er nun die Tür nicht mehr öffnete. Die Polizei fand
die Wohnung des Beschwerdeführers in desolatem und verwahrlostem Zustand auf.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines labilen Zustands im Anschluss an den
Polizeieinsatz durch die Sanität ins Universitätsspital Basel gebracht. Die
Mutter des Beschwerdeführers meldete sich anschliessend noch mehrfach mit
Sorgen um ihren Sohn bei der Erwachsenenschutzbehörde.
Am 20. Juni 2024 erliess die Erwachsenenschutzbehörde eine
verfahrensleitende Verfügung, in welcher sie den Beschwerdeführer superprovisorisch
zur Mitwirkung bei der Abklärung über die Notwendigkeit einer Fürsorgerischen
Unterbringung, zur Duldung eines polizeilichen Augenscheins, insbesondere des
behördlichen Betretens seiner Wohnung (inklusive Türöffnung) sowie zur Duldung
einer notfallpsychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete.
Zwischenzeitlich verfügte die IV eine volle Invalidenrente
für den Beschwerdeführer.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 hat die
Erwachsenenschutzbehörde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft
errichtet. Gegen diesen Entscheid hat der Verbeiständete mit Schreiben vom 14.
August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin macht er geltend,
die Beistandschaft sei viel zu weit gefasst. Ausserdem hätte man seinen Bruder
als Beistand einsetzen können.
Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte dem
Verwaltungsgericht am 27. August 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens,
um eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 8. Juli 2024 zu prüfen. Es solle
abgeklärt werden, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers mit Hilfe eines
subsidiären Helfernetzes stabilisieren lasse. Auch solle geprüft werden, ob
allenfalls eine Wunschbeistandsperson eingesetzt werden könne. Mit Verfügung
vom 19. September 2024 sistierte die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts
das Verfahren.
Am 18. Februar 2025 meldetet sich die
Erwachsenenschutzbehörde wieder mit einer Stellungnahme beim Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Sistierung. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht kooperativ gezeigt und insbesondere einen Hausbesuch, um seine Situation
zu beurteilen, verunmöglicht. Auch habe er keine der von der Beiständin
benötigten Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hob die
Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts die Sistierung auf und verfügte,
dass das Verfahren seinen Fortgang nehme.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Verhandlung beantragt
noch repliziert. Damit ergeht der vorliegende Entscheid unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022,
Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.
1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich
auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39
vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die
Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien –
keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführers in der von ihm unterzeichneten Beschwerde genügend zum
Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art.
450.
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung
der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB).
Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf
eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen
des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. (Hrsg.),
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit
Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8).
2.2
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im Wesentlichen, aus den
Abklärungen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund von
psychischen Beeinträchtigungen zurzeit nicht ausreichend in der Lage sei, seine
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Es müsse sichergestellt werden, dass
der Beschwerdeführer im Bereich der Einkommensverwaltung im Zusammenhang mit
der Ablösung von der Sozialhilfe Unterstützung erhalte und seine Wohnsituation
geklärt werden könne. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus
resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit seien durch die getätigten
Abklärungen und im Gespräch mit dem Beschwerdeführer bestätigt worden.
Subsidiäre Massnahmen hätten nicht funktioniert und anderweitige
Hilfestellungen würden nicht bestehen, weshalb die Beistandschaft erforderlich
sei. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten dem Beschwerdeführer nicht
wieder gut zu machende Nachteile und eine zunehmende Verwahrlosung.
2.3
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Er stellt sich
jedoch auf den Standpunkt, keine Beistandschaft zu benötigen. Er hätte nie
Probleme gehabt, seine Rechnungen zu bezahlen oder mit seinen finanziellen
Mitteln umzugehen. Er habe keinerlei Betreibungen und sei jeder finanziellen
Verpflichtung vollends nachgekommen. Deswegen sei die Beistandschaft viel zu
weit gefasst. Zudem hätte als Beistand sein Bruder eingesetzt werden können,
was nicht geprüft worden sei. Überdies sei er vorgängig nicht genügend angehört
worden und nicht genügend über mögliche Massnahmen aufgeklärt worden.
2.4
2.4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass beim
Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
vorliegt. Der Beschwerdeführer leidet unter elektivem Mutismus, Depressionen,
sozialer Isolation und Verwahrlosung (Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe, Akten
der Vorinstanz, S. 222). Eine effektive psychiatrische Behandlung gestaltet
sich als schwierig. Am 21. Juni 2024 etwa sprach sich der Beschwerdeführer
gegenüber dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt (PSD) für einen
freiwilligen Eintritt in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) aus.
Bei Ankunft in den UPK war der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der
angebotenen Abteilung einverstanden, weshalb der Eintritt misslang (Entscheid
des Amtsarztes vom 21. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 61). Anschliessend
stellte sich der Beschwerdeführer in der Ambulanz der UPK an der Kornhausgasse
vor. Gemäss einem Bericht von B____, Assistenzarzt in der Ambulanz der UPK,
verläuft die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer wegen seiner
starken Ambivalenz (und Zwangsgedanken) sehr langsam (E-Mail von B____ vom 23.
August 2024, Akten der Vorinstanz, S. 7).
2.4.2
Die Wohnsituation des Beschwerdeführers scheint
untragbar. Die Wohnung wurde von der Polizei am 26. April 2024 beziehungsweise
von Polizei und Amtsarzt am 21. Juni 2024 sehr schmutzig, verkotet,
verschimmelt und vermüllt vorgefunden (Bericht der Kantonspolizei vom 26. April
2024, Akten der Vorinstanz, S. 126 ff.; Bericht der Kantonspolizei vom 21. Juni
2024, Akten der Vorinstanz, S. 59 f.; Entscheid des Amtsarztes vom 21. Juni
2024, Akten der Vorinstanz, S. 61). Diese Berichte zeigen auf, dass der
Beschwerdeführer (zumindest zeitweise) nicht in der Lage ist, selbständig für
eine tragbare Wohnsituation zu sorgen.
2.4.3
Mit Telefonat vom 17. Juni 2024 teilte die
IV-Stelle Basel-Stadt der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass dem
Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mittels Vorbescheid zugesprochen worden
sei (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Juni 2024, Akten der
Vorinstanz, S. 86). Damit wurde die Unterstützung durch die Sozialhilfe abgelöst.
Entsprechend fiel auch die persönliche Unterstützung durch die Sozialhilfe weg
(vgl. Bericht Abklärung Erwachsenenschutz, Akten der Vorinstanz, S. 39). Beim
Beschwerdeführer entstand zusätzlicher Unterstützungsbedarf bei der Erledigung
der administrativen und finanziellen Angelegenheiten.
2.4.4
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz
gestützt auf die Akten darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr ausreichend in der Lage ist, seine
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine gesundheitliche
Situation und die soziale Isolation und Verwahrlosung benötigt er Unterstützung
in den Bereichen Wohnen und Gesundheit, namentlich auch bei der Erhaltung beziehungsweise
Förderung eines sozialen Umfelds und der Gestaltung der Tagesstruktur, sowie in
administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Was den Entzug des
Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass die Beiständin mit den
bestehenden Mitteln die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sichern muss.
Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt und nicht in der Lage ist,
sich um die Finanzen zu kümmern, besteht die Gefahr, dass er sein Vermögen
anderweitig verwendet und die Beiständin ihren Auftrag nicht wahrnehmen kann.
Zur Sicherung des Vermögens des Beschwerdeführers ist es daher auch geboten,
dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen
wird, ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den
Beiträgen zur freien Verfügung.
2.4.5
Dass sich die Situation des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich massgebend verbessert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Auf entsprechende Nachfragen der Erwachsenenschutzbehörde reagierte der
Beschwerdeführer nicht mehr (Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 18.
Februar 2025, Juris Akten-Nr. 14). Die Errichtung einer Beistandschaft im von
der Vorinstanz angeordneten Umfang ist daher angezeigt.
2.5
Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht
in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht
zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f.,
7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390
ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die
bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar,
Art. 390 ZGB N 166).
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer
Hilfestellungen wiederholt abgelehnt (s. unter anderem den Bericht der Stiftung
Rheinleben vom 28. Oktober 2022, Akten der Vorinstanz, S. 197 ff. sowie die
Meldungen der Mutter über Verweigerung ihrer Hilfe [unter anderem vom 13., 17.
und 18. Juni 2024], Akten der Vorinstanz, S. 84, 87, 89). Der Beschwerdeführer
ist in behördlichen Verfahren Terminen unentschuldigt ferngeblieben oder hat
diese kurzfristig verschoben (s. unter anderem E-Mail des Beschwerdeführers vom
19.
Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 80; Aktennotiz der
Erwachsenenschutzbehörde vom 20. März 2024, Akten der Vorinstanz, S. 178).
Eine Instruktion und insbesondere eine regelmässige Überwachung bei der
Erfüllung der Angelegenheiten ist damit durch den Beschwerdeführer nicht
gewährleistet. Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles versucht, um auf eine
Beistandschaft zu verzichten. Insbesondere hat sie ihren Entscheid vom 8. Juli
2024.
nach Information über den Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht
in Wiedererwägung gezogen. Sie hat ein weiteres Gespräch mit dem
Beschwerdeführer und seinem Bruder geführt. Es wurde jedoch klar, dass
subsidiäre Massnahmen an der (allenfalls krankheitsbedingten) minimalen
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers scheitern. Die von der
Vorinstanz angeordneten Massnahmen sind damit geeignet und notwendig.
Angesichts des Schutzbedarfs des Beschwerdeführers erscheinen die
Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Die
Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber
verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin, […] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.