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Entscheid

KE.2024.26

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

9. Dezember 2024Deutsch20 min

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ein und hörte die Ehegatten AB____ anlässlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.26

KE.2024.27

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

B____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen zwei Entscheide

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 12. August 2024

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (geboren am [...] 1931) und B____ (geboren

am [...] 1941) leben zusammen in ihrer Wohnung an der [...] in Basel. Am 2.

Juli 2024 reichte die Spitex der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) eine Meldung über die Hilfsbedürftigkeit

der Ehegatten AB____ ein. Darauf leitete die Erwachsenenschutzbehörde die

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ein und hörte die Ehegatten AB____ anlässlich

eines Hausbesuchs vom 3. Juli 2024 an, bei dem sich diese ablehnend gegenüber

der Anordnung einer Beistandschaft äusserten. Mit Entscheiden vom 12. August

2024 ordnete die Erwachsenenschutzbehörde für beide Ehegatten je eine

Beistandschaft an (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte [...], Berufsbeistand beim Amt

für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand

(Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Dispositiv-Ziff. 3):

a)

Jeweils für eine

den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie die Verbeiständeten bei allen in diesem

Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

b)

für ihre

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit

zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

insbesondere bei ihrer Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung

der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern

keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem

allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)

und sie bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten und dabei ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn

(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc., ausgenommen Hausrat) sorgfältig

zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe)

geltend zu machen und ihnen im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Sodann entzog die Erwachsenenschutzbehörde den Ehegatten AB____

jeweils ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf sie

lautenden Konto- und Depotbeziehungen (unter Vorbehalt eines von der

Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung)

und verfügte, dass der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die

zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde

der Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der

Ehegatten umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5) und ihre Wohnräume zu

betreten (Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurde die Beistandsperson

verpflichtet, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu errichten

(Dispositiv-Ziff. 7), die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche

Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 8) und dieser alle zwei

Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen

(Dispositiv-Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog

die Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 11).

Mit Eingaben vom

16. August 2024 erhoben sowohl A____ (KE.2024.26) als auch B____ (KE.2024.27)

Beschwerde gegen den sie betreffenden Entscheid beim Verwaltungsgericht und

bezeichneten die Errichtung einer Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs

als vollkommen unverhältnismässig. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit

Vernehmlassungen vom 17. September 2024 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerden.

Am 9. Dezember

2024 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch, an welcher sowohl

die Ehegatten AB____ als auch ihr Beistand nicht erschienen. Der Beistand

konnte auch telefonisch nicht erreicht werden. Folglich wurde einzig die

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde befragt, worauf sie zum Vortrag

gelangen konnte. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs.

1.

des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die

Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen

des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln

des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach

dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter

auch der Beistand (Droese, Basler

Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung

betroffene Personen sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer damit

zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Entscheide legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

1.5

Die beiden die Ehegatten betreffenden Beschwerdeverfahren

sind zusammengelegt worden und es ist in einer Verhandlung verhandelt worden.

Die Beschwerdeführenden und ihr Beistand sind allerdings nicht zur Verhandlung

erschienen. Im Vorfeld hatte sich der Beistand bereits beim Verfahrensleiter

gemeldet und ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine Verhandlung nicht mehr

notwendig sei, da sich die Beschwerdeführenden nicht mehr gegen eine

Beistandschaft wehren würden (vgl. auch Vorakten S. 2). Trotz entsprechendem

Hinweis des Verfahrensleiters folgte daraufhin kein Beschwerderückzug.

Entsprechend ist das Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 9.

Dezember 2024 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die

öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss statt, wobei die Vertreterin

der Erwachsenschutzbehörde ihren Standpunkt ausführen konnte (vgl.

Verhandlungsprotokoll).

2.

2.1

Gegenstand der vorliegenden

Beschwerdeverfahren ist die Errichtung einer Beistandschaft für die beiden

Beschwerdeführenden und der Entzug ihres Zugriffs auf alle auf sie lautenden

bereits bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen durch

die Erwachsenenschutzbehörde.

2.2

Zur Begründung der Errichtung der beiden

Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung für die beiden Ehegatten

erwog die Erwachsenenschutzbehörde, gemäss ihren Abklärungen seien diese

aufgrund ihrer dementiellen Entwicklung nicht mehr ausreichend in der Lage,

ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Der erforderliche

Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutz­bedürftigkeit

bei beiden Ehegatten würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med.[...],

und Dr. med. [...], bestätigt. Sie seien auch anlässlich der Gespräche mit der

zuständigen Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli und 23.

Juli 2024 deutlich geworden. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation

benötigten die Ehegatten Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen

und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich

Wohnen und Gesundheit. Die Errichtung der Beistandschaften in diesem Umfang sei

daher angezeigt. Die Ehegatten hätten keine der Erwachsenenschutzbehörde

bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, die sie in den erforderlichen

Angelegenheiten ausreichend unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen,

anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten

aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und ihrer

mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sie seien

weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete

Vertretungspersonen zur Verfügung stünden. Schliesslich hätten sie auch keine

Patientenverfügung und es seien der Erwachsenenschutzbehörde auch keine

geeigneten vertretungsberechtigten Personen im Falle von Urteilsunfähigkeit für

medizinische Angelegenheiten gemäss Art. 378 ZGB bekannt. Die Ehegatten

seien aufgrund ihrer Demenzerkrankung auch nicht in der Lage, gegenseitig die

Vertretung zu übernehmen. Die Beschwerdeführenden lehnten die Errichtung einer

Beistandschaft zwar ab und seien der Ansicht, keine Unterstützung zu benötigen.

Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen seien ihre Fähigkeit, notwendige

Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, aber eingeschränkt.

Der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine

Beistandschaft für die Beschwerdeführenden entstehen, stünden somit in einem

ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Errichtung einer Massnahme als

zumutbar und insgesamt als verhältnismässig eingestuft werde.

Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaften, der fehlenden

Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführenden die

ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung der Beistandsperson durch

selbständige Transaktionen unterlaufen könnten, sei es zur Sicherung ihres

Vermögens bzw. Einkommens angezeigt, dass ihnen der Zugriff auf ihre Konti

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen werde. Eine parallele bzw.

gleichzeitige Verfügungsberechtigung der Verbeiständeten sei für die

Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie

strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und

verhältnismässig, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf sie lautenden,

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen

mit Ausnahme des noch zu bezeichnenden Kontos zur freien Verfügung gemäss Art.

409.

ZGB zu entziehen.

2.3

Mit ihren Beschwerden erklären sich beide

Beschwerdeführenden über den angefochtenen Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde zutiefst erschüttert. Die Beschwerdeführerin erklärt,

sie sei sich bewusst, dass sie in Anwesenheit ihr fremder Personen oft sehr

empfindlich und abweisend reagiere und auch Zeit ihres Lebens alle

haushälterischen Dinge von ihrem Ehemann ferngehalten habe und ihn oft auch

rüge. Dennoch habe ihre Gemeinsamkeit nie in unerträglichem Masse gelitten. Sie

sei bisher allen Verpflichtungen immer nachgekommen und noch nie betrieben oder

sonstwie als unfähig beurteilt worden. Es sei auch nicht richtig, dass sie und

ihr Gatte keine Verbindung zu ihrem Sohn hätten: Dieser lebe seit langem in

Amerika und mit elektronischer Kontaktnahme hätten sie altersbedingt eben ihre

Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer führt so dann aus, er sei sich bewusst,

dass er aufgrund früherer Erkrankungen unter Druck oder Überforderung durchaus

demenzähnliche Probleme gehabt habe und oft nur in Ruhe und langsam über Dinge

entscheiden könne.

Beide Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin,

dass diese gesundheitliche Situation sie auch bewogen habe, beim Amt für

Langzeitpflege vorstellig zu werden, um möglichst bald im Alters- und

Pflegeheim (APH) [...] aufgenommen zu werden. Dann könnten alle nötigen

Zahlungen langfristig mit LSV geregelt werden. Für die Hilfe beim Umzug, bei

der Wohnungsauflösung und bei dergleichen stehe ihnen ein langjähriger Freund

mit viel Erfahrung auf diesen Gebieten zur Verfügung. All dies sei den zuständigen

Mitarbeitern bei der Langzeitpflege – Frau [...] und Herr [...] – bereits

mitgeteilt worden. Sie wüssten auch, dass die Kosten im Heim durch Anrechnung

der Renten und – angesichts ihrer finanziellen Lage – durch Vermögensverzehr

getragen würden. Nachdem dies alles bereits aufgegleist sei, erscheine ihnen

eine Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs als vollkommen

unverhältnismässig.

3.

3.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung

der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:

BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern

2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen

Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder

private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die

mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die

Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der

betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder

private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als

ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

3.2

Aus

den Akten ergibt sich, dass bei beiden Beschwerdeführenden ein Schwächezustand vorliegt.

Die Spitex Basel [...] teilte am 2. Juli 2024 mit ihrer Meldung über die

Hilfsbedürftigkeit der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass die

Beschwerdeführenden beide die Diagnose «majore neurokognitive Störung» hätten

(Vorakten S. 124). Bei der nach dem Spitalaustritt vom 28. Juni 2024 erfolgten

Bedarfsabklärung wie bei den Spitexeinsätzen habe sich gezeigt, dass sie grosse

Schwierigkeiten bei alltäglichen Verrichtungen hätten, ihre Ernährung nicht

gewährleisten könnten und vergessen würden, zu trinken. Sie verwechselten den

Mahlzeitendienst mit dem Postboten, würden Personen nicht erkennen und hätten

Schwierigkeiten beim Bedienen der Türöffnung. Es sei unklar, ob und durch wen

Rechnungen bezahlt worden seien, und es fänden sich grosse Mengen Bargeld in

der Wohnung. Im Zuge eines Vermieterwechsels sei der Mietzins nicht bezahlt und

eine Kündigung angedroht worden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen

Massnahmen hätten sie nicht ausführen können. Der Beschwerdeführer könne die verordnete

Kompressionstherapie nicht selbständig durchführen, sei sturzgefährdet und

verbaler und nonverbaler Gewalt seiner Ehefrau ausgesetzt, die ihn in der

Wohnung schubsen würde. Es sei unklar, ob die körperliche Hygiene der

Beschwerdeführenden gewährleistet sei. Es bestehe kein Unterstützungsnetzwerk.

Eine Nachbarin schaue zwar ab und zu vorbei, ohne gezielte Hilfestellungen zu

leisten. Es sei unklar, wer einkaufen gehe. Seit einem Beratungsgespräch auf

dem Amt für Langzeitpflege vor sechs Monaten sei eine deutliche

Verschlechterung der Gesamtsituation eingetreten. Ein Bekannter des Ehepaars,

Herr [...] (vgl. AN 3. Juli 2024, Vorakten S. 120) habe kurz vor dem

Spitalaustritt gegenüber dem Casemanagement des [...]Spitals grosse Bedenken

geäussert, wenn die Beschwerdeführenden wieder nach Hause kämen. Nachdem das

Spital aber keine Indikation für einen weiteren Aufenthalt gesehen habe, habe

sich dieser ehemalige Arbeitskollege des Beschwerdeführers gemäss seiner

telefonischen Äusserung abgegrenzt und aus der Situation zurückgezogen.

Am nächsten Tag

berichtete die Spitex der Erwachsenenschutzbehörde sodann (AN 3. Juli

2024, Vorakten S. 120), dass die Ehegatten nun Spitexhilfe zulasse. Die Wohnung

sei ordentlich. Sie gingen selbständig einkaufen und der Mahlzeitendienst sei

organisiert. Es werde aber bezweifelt, dass das Ehepaar noch den Überblick über

die Finanzen und das Administrative habe. Die Beschwerdeführerin verlege ihre

Unterlagen und finde sie nicht, was bei ihr dann grossen Stress auslöse. Sie

wisse nicht, was sie bezahlt habe. Auch würden in der Wohnung Bargeldbeträge

von mehreren Hundert Euro herumliegen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben,

in das APH [...] umziehen zu wollen. Vor einem halben Jahr habe das Amt

für Langzeitpflege die Situation noch gut eingeschätzt, mittlerweile habe sich

der Zustand aber verschlechtert. Eine akute Gefährdung sei mit der Hilfe von

Spitex inkl. Mahlzeitendienst nicht vorhanden. Das Ehepaar benötige aber bei

ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten sicherlich Hilfe.

Beim Besuch der

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli 2024 (Vor­akten S. 118 f.)

präsentierte sich die Wohnung der Beschwerdeführenden in einem ordentlichen und

aufgeräumten Zustand. Angesprochen auf die Finanzen und das Administrative gab

die Beschwerdeführerin an, alles selber zu machen, wobei ihr ein Herr, dessen

Namen sie nicht mehr nennen konnte, helfe. Sie verwies dabei auf ein

Postbüchlein mit letzten Zahlungseinträgen aus dem Jahr 2022. Sie erklärte

aber, noch gestern auf der Post gewesen zu sein, fand aber kein anderes

Postbüchlein. Dabei machte sie einen verwirrten und besorgten Eindruck. Die

Wohnungsmiete werde mittels Dauerauftrag bezahlt.

Im

Austrittsbericht vom 5. Juli 2024 diagnostizierten Dr. med. [...] und Dr. med.

[...] beim Beschwerdeführer unter anderem einen Verdacht auf eine majore

neurokognitive Störung, Schweregrad leicht (Vorakten S. 81 ff.). Weiter stellten

sie Hämatomspuren eines nicht erinnerlichen Sturzes fest. Sie hätten einen zeitlich

und örtlich desorientierten 83-jährigen Patienten gesehen. Man habe den

Austritt nach Hause geplant, da die Ehegatten wiederholt auf eine häusliche

Rückkehr gedrängt hätten. Mit Austrittsbericht vom gleichen Tag (Vorakten S. 76

ff.) haben die Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine «majore neurokognitive

Störung» mit leichtem Schweregrad diagnostiziert. Sie sei nach einem nicht

erinnerlichen Sturz mit einem gebrochenen Handgelenk hospitalisiert worden. Sie

hätten eine voll orientierte 92-jährige Patientin in reduziertem Allgemeinzustand

gesehen.

Wie die weiteren Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde

ergaben, spitzte sich die gesundheitliche Situation der Ehegatten in der Folge

eher zu. Nach Angaben des Fallverantwortlichen der Spitex esse die

Beschwerdeführerin praktisch nichts und klage über Schmerzen. Der

Beschwerdeführer habe einen geschwollenen Zeh. Beide Ehegatten würden wenig

trinken und man müsse sie daran erinnern. Beide machten einen verwirrten

Eindruck, aber hätten auch klare Momente. So seien sie wegen des Gipses der

Beschwerdeführerin im Spital gewesen. Offenbar seien sie noch in der Lage

Termine wahrzunehmen (AN Tel. Spitex vom 23. Juli 2024, Vorakten S. 66). Auch

anlässlich des weiteren Besuchs der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde

bei den Ehegatten bei ihnen zuhause machte die Beschwerdeführerin wiederum

einen verwirrten Eindruck und äusserte, dass ihr alles zu viel sei. Sie fragte

auch mehrmals, wer die Besucherin sei, wies dann allerdings das Schreiben mit

der Besuchsankündigung vor, denn sie leere den Briefkasten. Sie habe den Inhalt

nicht ganz verstanden und wisse nicht, weshalb die Vertreterin der

Erwachsenenschutzbehörde hier sei. Die Beschwerdeführerin machte einen mageren

Eindruck. Sie erklärte, dass sie aber genügend esse.

Sie gehe einkaufen und

auch mit ihrem Mann auswärts essen. Sie äusserte mehrfach, dass der

Mahlzeitendienst,

den die Spitex bestellt hätte, unnötig sei. Der Beschwerdeführer sei am Tag

zuvor beim Arzt in [...] gewesen. Den Namen des Arztes kannte er nicht. Er habe

die Zehe verarztet, die stark geblutet habe. In zwei Wochen müsse er nochmals

zur Kontrolle. Er sei auf die Stützstrümpfe angewiesen, sonst habe er Schmerzen

in den Beinen (zum Ganzen AN Gespräch mit Ehepaar vom 25. Juli 2024, Vorakten

S. 61). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin teilte der Erwachsenenschutzbehörde

sodann mit, dass sie nicht «compliant» sei und Arztbesuche ablehne. Er würde

eine Beistandschaft für das Ehepaar befürworten (AN Tel. Dr. [...] vom 26.

Juli 2024, Vorakten S. 59).

3.3

Angesichts

dieser Umstände und der medizinischen Diagnose einer «Majoren neurokognitiven

Störung» bzw. einem Verdacht darauf ist bei beiden Beschwerdeführenden von

einem Schwächezustand auszugehen. Dieser Schwächezustand verunmöglicht es

ihnen, ihre eigenen Belange adäquat zu erledigen. Zwar befindet sich die Wohnung

in einem guten Zustand. Die Ehegatten finden aber teilweise Unterlagen nicht

und haben Schwierigkeiten, die Wohnungstüre zu öffnen. Wie der

Fallverantwortliche der Spitex sodann mitteilte, habe er nicht das Gefühl, dass

die Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten im Griff habe (AN Tel.

Spitex vom 23. Juli 2024, Vorakten S. 66). Sie sei mit den Einzahlungen masslos

überfordert. Sie wisse nicht mehr weiter und sei verwirrt und gestresst (AN Tel. Spitex vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 60). Die

Beschwerdeführenden sind zwar teilweise noch in der Lage, Termine wahrzunehmen.

An der Verhandlung am Verwaltungsgericht haben sie aber unentschuldigt nicht

teilgenommen. Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist auch nicht davon auszugehen,

dass sich die Situation künftig verbessern wird. Vielmehr werden die

Einschränkungen mit dem Fortschreiten der dementiellen Entwicklung zunehmen. Die

Beschwerdeführenden sind somit hilfs- und schutzbedürftig.

3.4

Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht

in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende

Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f.,

7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390

ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die

bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390

ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Beschwerdeführenden

dazu nicht mehr in der Lage. Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen

und familiären Umfeld der Beschwerdeführenden vorhanden, welche die Sorge für sie

übernehmen könnten. Ihr Sohn lebt in Amerika, sodass die Beschwerdeführenden

aufgrund der Distanz und ihres gesundheitlichen Zustands keinen näheren Kontakt

mit ihm pflegen können. Angesichts seines Aufenthaltsorts könnte der Sohn im

Notfall wohl auch nicht rechtzeitig handeln. Zudem ergeben sich aus den Akten

keine Hinweise darauf, dass der Sohn sich zur Übernahme dieser Aufgaben bereit

erklären würde. Der Bekannte und ehemalige Arbeitskollege des Beschwerdeführers

hat dem Ehepaar zwar mit der Beschwerde an das Appellationsgericht geholfen,

möchte die Beistandschaft aber nicht übernehmen, da das Verhältnis und der

Umgang mit der Beschwerdeführerin für ihn schwierig sei (AN Tel. [...], ALP,

vom 16. September 2024, Vorakten 5 S. 18). Folglich ist die gebotene

Unterstützung nicht bereits durch nahestehende Personen sichergestellt.

Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts

des Schutzbedarfs der betagten Ehegatten mit der kognitiven Einschränkung erscheinen

die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Somit ist die

Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.

3.5

Der Umfang der Beistandschaft ist nicht substantiiert

bestritten. Es kann diesbezüglich im Grunde auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss sichergestellt

werden, dass die Beschwerdeführenden vertretende Unterstützung im Bereich der

Einkommensverwaltung erhalten und ihre Rechnungen ordnungsgemäss bezahlt

werden. Wenn die finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person

erledigt werden, besteht die Gefahr einer Verschuldung. In Bezug auf die Sorge

für hinreichende medizinische Betreuung besteht zwar auch Unterstützung durch

die Spitex, die nun noch zweimal täglich vorbeikommt (AN Tel. Spitex vom 6.

August 2024, Vorakten S. 41). Die erforderliche umfassende medizinische

Betreuung, die über die Pflege im Alltag hinausgeht, kann jedoch nicht von der

Spitex bewerkstelligt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich

der gesundheitlichen Situation nicht absprachefähig zeigte (AN Tel. Dr. [...]

vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 59). Schliesslich ist beabsichtigt, dass die

Ehegatten in das Alters- und Pflegeheim [...] ziehen. Frau [...] vom APH [...]

würde einen Eintritt für das Ehepaar sehr befürworten, da sie eine grosse

Überforderung feststelle. Allerdings zeige sich vor allem die Beschwerdeführerin

diesbezüglich ambivalent wegen den Kosten (AN Tel. [...], ALP vom 16. September

2024, Vorakten S. 18). Auch hier ist es somit sinnvoll, wenn die

Beschwerdeführenden bezüglich der Wohnsituation Unterstützung des Beistands

erhalten.

Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten,

dass der Beistand mit dem bestehenden Vermögen die Existenzgrundlage der

Beschwerdeführenden sichern muss. Da die Ehegatten jedoch zumindest zu Beginn

eine Beistandschaft ablehnten und weiterhin eine Verwirrung auch in Bezug auf

die Finanzen vorliegt, besteht die Gefahr, dass sie ihr Vermögen anderweitig

verwenden und der Beistand seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung

des Vermögens der Beschwerdeführenden war es daher auch geboten, dass ihnen der

Zugriff auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

entzogen wird.

3.6

Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

tragen die Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe

von je CHF 500.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.26 mit einer Gebühr von CHF

500.–, einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.27 mit einer Gebühr von CHF

500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.