KE.2024.26
Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
9. Dezember 2024Deutsch20 min
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ein und hörte die Ehegatten AB____ anlässlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.26
KE.2024.27
URTEIL
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Entscheide
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 12. August 2024
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____ (geboren am [...] 1931) und B____ (geboren
am [...] 1941) leben zusammen in ihrer Wohnung an der [...] in Basel. Am 2.
Juli 2024 reichte die Spitex der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) eine Meldung über die Hilfsbedürftigkeit
der Ehegatten AB____ ein. Darauf leitete die Erwachsenenschutzbehörde die
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ein und hörte die Ehegatten AB____ anlässlich
eines Hausbesuchs vom 3. Juli 2024 an, bei dem sich diese ablehnend gegenüber
der Anordnung einer Beistandschaft äusserten. Mit Entscheiden vom 12. August
2024 ordnete die Erwachsenenschutzbehörde für beide Ehegatten je eine
Beistandschaft an (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte [...], Berufsbeistand beim Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand
(Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Dispositiv-Ziff. 3):
a)
Jeweils für eine
den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie die Verbeiständeten bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
b)
für ihre
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit
zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
insbesondere bei ihrer Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung
der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern
keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c)
und sie bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten und dabei ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn
(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc., ausgenommen Hausrat) sorgfältig
zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe)
geltend zu machen und ihnen im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Sodann entzog die Erwachsenenschutzbehörde den Ehegatten AB____
jeweils ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf sie
lautenden Konto- und Depotbeziehungen (unter Vorbehalt eines von der
Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung)
und verfügte, dass der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die
zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde
der Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der
Ehegatten umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5) und ihre Wohnräume zu
betreten (Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurde die Beistandsperson
verpflichtet, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu errichten
(Dispositiv-Ziff. 7), die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche
Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 8) und dieser alle zwei
Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen
(Dispositiv-Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog
die Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 11).
Mit Eingaben vom
16. August 2024 erhoben sowohl A____ (KE.2024.26) als auch B____ (KE.2024.27)
Beschwerde gegen den sie betreffenden Entscheid beim Verwaltungsgericht und
bezeichneten die Errichtung einer Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs
als vollkommen unverhältnismässig. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit
Vernehmlassungen vom 17. September 2024 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden.
Am 9. Dezember
2024 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch, an welcher sowohl
die Ehegatten AB____ als auch ihr Beistand nicht erschienen. Der Beistand
konnte auch telefonisch nicht erreicht werden. Folglich wurde einzig die
Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde befragt, worauf sie zum Vortrag
gelangen konnte. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs.
1.
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die
Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln
des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter
auch der Beistand (Droese, Basler
Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung
betroffene Personen sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer damit
zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Entscheide legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
1.5
Die beiden die Ehegatten betreffenden Beschwerdeverfahren
sind zusammengelegt worden und es ist in einer Verhandlung verhandelt worden.
Die Beschwerdeführenden und ihr Beistand sind allerdings nicht zur Verhandlung
erschienen. Im Vorfeld hatte sich der Beistand bereits beim Verfahrensleiter
gemeldet und ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine Verhandlung nicht mehr
notwendig sei, da sich die Beschwerdeführenden nicht mehr gegen eine
Beistandschaft wehren würden (vgl. auch Vorakten S. 2). Trotz entsprechendem
Hinweis des Verfahrensleiters folgte daraufhin kein Beschwerderückzug.
Entsprechend ist das Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 9.
Dezember 2024 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die
öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss statt, wobei die Vertreterin
der Erwachsenschutzbehörde ihren Standpunkt ausführen konnte (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
2.
2.1
Gegenstand der vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist die Errichtung einer Beistandschaft für die beiden
Beschwerdeführenden und der Entzug ihres Zugriffs auf alle auf sie lautenden
bereits bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen durch
die Erwachsenenschutzbehörde.
2.2
Zur Begründung der Errichtung der beiden
Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung für die beiden Ehegatten
erwog die Erwachsenenschutzbehörde, gemäss ihren Abklärungen seien diese
aufgrund ihrer dementiellen Entwicklung nicht mehr ausreichend in der Lage,
ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Der erforderliche
Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
bei beiden Ehegatten würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med.[...],
und Dr. med. [...], bestätigt. Sie seien auch anlässlich der Gespräche mit der
zuständigen Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli und 23.
Juli 2024 deutlich geworden. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation
benötigten die Ehegatten Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen
und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich
Wohnen und Gesundheit. Die Errichtung der Beistandschaften in diesem Umfang sei
daher angezeigt. Die Ehegatten hätten keine der Erwachsenenschutzbehörde
bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, die sie in den erforderlichen
Angelegenheiten ausreichend unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen,
anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten
aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und ihrer
mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sie seien
weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete
Vertretungspersonen zur Verfügung stünden. Schliesslich hätten sie auch keine
Patientenverfügung und es seien der Erwachsenenschutzbehörde auch keine
geeigneten vertretungsberechtigten Personen im Falle von Urteilsunfähigkeit für
medizinische Angelegenheiten gemäss Art. 378 ZGB bekannt. Die Ehegatten
seien aufgrund ihrer Demenzerkrankung auch nicht in der Lage, gegenseitig die
Vertretung zu übernehmen. Die Beschwerdeführenden lehnten die Errichtung einer
Beistandschaft zwar ab und seien der Ansicht, keine Unterstützung zu benötigen.
Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen seien ihre Fähigkeit, notwendige
Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, aber eingeschränkt.
Der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine
Beistandschaft für die Beschwerdeführenden entstehen, stünden somit in einem
ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Errichtung einer Massnahme als
zumutbar und insgesamt als verhältnismässig eingestuft werde.
Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaften, der fehlenden
Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführenden die
ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung der Beistandsperson durch
selbständige Transaktionen unterlaufen könnten, sei es zur Sicherung ihres
Vermögens bzw. Einkommens angezeigt, dass ihnen der Zugriff auf ihre Konti
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen werde. Eine parallele bzw.
gleichzeitige Verfügungsberechtigung der Verbeiständeten sei für die
Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie
strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und
verhältnismässig, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf sie lautenden,
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen
mit Ausnahme des noch zu bezeichnenden Kontos zur freien Verfügung gemäss Art.
409.
ZGB zu entziehen.
2.3
Mit ihren Beschwerden erklären sich beide
Beschwerdeführenden über den angefochtenen Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde zutiefst erschüttert. Die Beschwerdeführerin erklärt,
sie sei sich bewusst, dass sie in Anwesenheit ihr fremder Personen oft sehr
empfindlich und abweisend reagiere und auch Zeit ihres Lebens alle
haushälterischen Dinge von ihrem Ehemann ferngehalten habe und ihn oft auch
rüge. Dennoch habe ihre Gemeinsamkeit nie in unerträglichem Masse gelitten. Sie
sei bisher allen Verpflichtungen immer nachgekommen und noch nie betrieben oder
sonstwie als unfähig beurteilt worden. Es sei auch nicht richtig, dass sie und
ihr Gatte keine Verbindung zu ihrem Sohn hätten: Dieser lebe seit langem in
Amerika und mit elektronischer Kontaktnahme hätten sie altersbedingt eben ihre
Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer führt so dann aus, er sei sich bewusst,
dass er aufgrund früherer Erkrankungen unter Druck oder Überforderung durchaus
demenzähnliche Probleme gehabt habe und oft nur in Ruhe und langsam über Dinge
entscheiden könne.
Beide Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin,
dass diese gesundheitliche Situation sie auch bewogen habe, beim Amt für
Langzeitpflege vorstellig zu werden, um möglichst bald im Alters- und
Pflegeheim (APH) [...] aufgenommen zu werden. Dann könnten alle nötigen
Zahlungen langfristig mit LSV geregelt werden. Für die Hilfe beim Umzug, bei
der Wohnungsauflösung und bei dergleichen stehe ihnen ein langjähriger Freund
mit viel Erfahrung auf diesen Gebieten zur Verfügung. All dies sei den zuständigen
Mitarbeitern bei der Langzeitpflege – Frau [...] und Herr [...] – bereits
mitgeteilt worden. Sie wüssten auch, dass die Kosten im Heim durch Anrechnung
der Renten und – angesichts ihrer finanziellen Lage – durch Vermögensverzehr
getragen würden. Nachdem dies alles bereits aufgegleist sei, erscheine ihnen
eine Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs als vollkommen
unverhältnismässig.
3.
3.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung
der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:
BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern
2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder
private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die
mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der
betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder
private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als
ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).
3.2
Aus
den Akten ergibt sich, dass bei beiden Beschwerdeführenden ein Schwächezustand vorliegt.
Die Spitex Basel [...] teilte am 2. Juli 2024 mit ihrer Meldung über die
Hilfsbedürftigkeit der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass die
Beschwerdeführenden beide die Diagnose «majore neurokognitive Störung» hätten
(Vorakten S. 124). Bei der nach dem Spitalaustritt vom 28. Juni 2024 erfolgten
Bedarfsabklärung wie bei den Spitexeinsätzen habe sich gezeigt, dass sie grosse
Schwierigkeiten bei alltäglichen Verrichtungen hätten, ihre Ernährung nicht
gewährleisten könnten und vergessen würden, zu trinken. Sie verwechselten den
Mahlzeitendienst mit dem Postboten, würden Personen nicht erkennen und hätten
Schwierigkeiten beim Bedienen der Türöffnung. Es sei unklar, ob und durch wen
Rechnungen bezahlt worden seien, und es fänden sich grosse Mengen Bargeld in
der Wohnung. Im Zuge eines Vermieterwechsels sei der Mietzins nicht bezahlt und
eine Kündigung angedroht worden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen
Massnahmen hätten sie nicht ausführen können. Der Beschwerdeführer könne die verordnete
Kompressionstherapie nicht selbständig durchführen, sei sturzgefährdet und
verbaler und nonverbaler Gewalt seiner Ehefrau ausgesetzt, die ihn in der
Wohnung schubsen würde. Es sei unklar, ob die körperliche Hygiene der
Beschwerdeführenden gewährleistet sei. Es bestehe kein Unterstützungsnetzwerk.
Eine Nachbarin schaue zwar ab und zu vorbei, ohne gezielte Hilfestellungen zu
leisten. Es sei unklar, wer einkaufen gehe. Seit einem Beratungsgespräch auf
dem Amt für Langzeitpflege vor sechs Monaten sei eine deutliche
Verschlechterung der Gesamtsituation eingetreten. Ein Bekannter des Ehepaars,
Herr [...] (vgl. AN 3. Juli 2024, Vorakten S. 120) habe kurz vor dem
Spitalaustritt gegenüber dem Casemanagement des [...]Spitals grosse Bedenken
geäussert, wenn die Beschwerdeführenden wieder nach Hause kämen. Nachdem das
Spital aber keine Indikation für einen weiteren Aufenthalt gesehen habe, habe
sich dieser ehemalige Arbeitskollege des Beschwerdeführers gemäss seiner
telefonischen Äusserung abgegrenzt und aus der Situation zurückgezogen.
Am nächsten Tag
berichtete die Spitex der Erwachsenenschutzbehörde sodann (AN 3. Juli
2024, Vorakten S. 120), dass die Ehegatten nun Spitexhilfe zulasse. Die Wohnung
sei ordentlich. Sie gingen selbständig einkaufen und der Mahlzeitendienst sei
organisiert. Es werde aber bezweifelt, dass das Ehepaar noch den Überblick über
die Finanzen und das Administrative habe. Die Beschwerdeführerin verlege ihre
Unterlagen und finde sie nicht, was bei ihr dann grossen Stress auslöse. Sie
wisse nicht, was sie bezahlt habe. Auch würden in der Wohnung Bargeldbeträge
von mehreren Hundert Euro herumliegen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben,
in das APH [...] umziehen zu wollen. Vor einem halben Jahr habe das Amt
für Langzeitpflege die Situation noch gut eingeschätzt, mittlerweile habe sich
der Zustand aber verschlechtert. Eine akute Gefährdung sei mit der Hilfe von
Spitex inkl. Mahlzeitendienst nicht vorhanden. Das Ehepaar benötige aber bei
ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten sicherlich Hilfe.
Beim Besuch der
Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli 2024 (Vorakten S. 118 f.)
präsentierte sich die Wohnung der Beschwerdeführenden in einem ordentlichen und
aufgeräumten Zustand. Angesprochen auf die Finanzen und das Administrative gab
die Beschwerdeführerin an, alles selber zu machen, wobei ihr ein Herr, dessen
Namen sie nicht mehr nennen konnte, helfe. Sie verwies dabei auf ein
Postbüchlein mit letzten Zahlungseinträgen aus dem Jahr 2022. Sie erklärte
aber, noch gestern auf der Post gewesen zu sein, fand aber kein anderes
Postbüchlein. Dabei machte sie einen verwirrten und besorgten Eindruck. Die
Wohnungsmiete werde mittels Dauerauftrag bezahlt.
Im
Austrittsbericht vom 5. Juli 2024 diagnostizierten Dr. med. [...] und Dr. med.
[...] beim Beschwerdeführer unter anderem einen Verdacht auf eine majore
neurokognitive Störung, Schweregrad leicht (Vorakten S. 81 ff.). Weiter stellten
sie Hämatomspuren eines nicht erinnerlichen Sturzes fest. Sie hätten einen zeitlich
und örtlich desorientierten 83-jährigen Patienten gesehen. Man habe den
Austritt nach Hause geplant, da die Ehegatten wiederholt auf eine häusliche
Rückkehr gedrängt hätten. Mit Austrittsbericht vom gleichen Tag (Vorakten S. 76
ff.) haben die Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine «majore neurokognitive
Störung» mit leichtem Schweregrad diagnostiziert. Sie sei nach einem nicht
erinnerlichen Sturz mit einem gebrochenen Handgelenk hospitalisiert worden. Sie
hätten eine voll orientierte 92-jährige Patientin in reduziertem Allgemeinzustand
gesehen.
Wie die weiteren Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde
ergaben, spitzte sich die gesundheitliche Situation der Ehegatten in der Folge
eher zu. Nach Angaben des Fallverantwortlichen der Spitex esse die
Beschwerdeführerin praktisch nichts und klage über Schmerzen. Der
Beschwerdeführer habe einen geschwollenen Zeh. Beide Ehegatten würden wenig
trinken und man müsse sie daran erinnern. Beide machten einen verwirrten
Eindruck, aber hätten auch klare Momente. So seien sie wegen des Gipses der
Beschwerdeführerin im Spital gewesen. Offenbar seien sie noch in der Lage
Termine wahrzunehmen (AN Tel. Spitex vom 23. Juli 2024, Vorakten S. 66). Auch
anlässlich des weiteren Besuchs der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde
bei den Ehegatten bei ihnen zuhause machte die Beschwerdeführerin wiederum
einen verwirrten Eindruck und äusserte, dass ihr alles zu viel sei. Sie fragte
auch mehrmals, wer die Besucherin sei, wies dann allerdings das Schreiben mit
der Besuchsankündigung vor, denn sie leere den Briefkasten. Sie habe den Inhalt
nicht ganz verstanden und wisse nicht, weshalb die Vertreterin der
Erwachsenenschutzbehörde hier sei. Die Beschwerdeführerin machte einen mageren
Eindruck. Sie erklärte, dass sie aber genügend esse.
Sie gehe einkaufen und
auch mit ihrem Mann auswärts essen. Sie äusserte mehrfach, dass der
Mahlzeitendienst,
den die Spitex bestellt hätte, unnötig sei. Der Beschwerdeführer sei am Tag
zuvor beim Arzt in [...] gewesen. Den Namen des Arztes kannte er nicht. Er habe
die Zehe verarztet, die stark geblutet habe. In zwei Wochen müsse er nochmals
zur Kontrolle. Er sei auf die Stützstrümpfe angewiesen, sonst habe er Schmerzen
in den Beinen (zum Ganzen AN Gespräch mit Ehepaar vom 25. Juli 2024, Vorakten
S. 61). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin teilte der Erwachsenenschutzbehörde
sodann mit, dass sie nicht «compliant» sei und Arztbesuche ablehne. Er würde
eine Beistandschaft für das Ehepaar befürworten (AN Tel. Dr. [...] vom 26.
Juli 2024, Vorakten S. 59).
3.3
Angesichts
dieser Umstände und der medizinischen Diagnose einer «Majoren neurokognitiven
Störung» bzw. einem Verdacht darauf ist bei beiden Beschwerdeführenden von
einem Schwächezustand auszugehen. Dieser Schwächezustand verunmöglicht es
ihnen, ihre eigenen Belange adäquat zu erledigen. Zwar befindet sich die Wohnung
in einem guten Zustand. Die Ehegatten finden aber teilweise Unterlagen nicht
und haben Schwierigkeiten, die Wohnungstüre zu öffnen. Wie der
Fallverantwortliche der Spitex sodann mitteilte, habe er nicht das Gefühl, dass
die Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten im Griff habe (AN Tel.
Spitex vom 23. Juli 2024, Vorakten S. 66). Sie sei mit den Einzahlungen masslos
überfordert. Sie wisse nicht mehr weiter und sei verwirrt und gestresst (AN Tel. Spitex vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 60). Die
Beschwerdeführenden sind zwar teilweise noch in der Lage, Termine wahrzunehmen.
An der Verhandlung am Verwaltungsgericht haben sie aber unentschuldigt nicht
teilgenommen. Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist auch nicht davon auszugehen,
dass sich die Situation künftig verbessern wird. Vielmehr werden die
Einschränkungen mit dem Fortschreiten der dementiellen Entwicklung zunehmen. Die
Beschwerdeführenden sind somit hilfs- und schutzbedürftig.
3.4
Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht
in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende
Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f.,
7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390
ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die
bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390
ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Beschwerdeführenden
dazu nicht mehr in der Lage. Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen
und familiären Umfeld der Beschwerdeführenden vorhanden, welche die Sorge für sie
übernehmen könnten. Ihr Sohn lebt in Amerika, sodass die Beschwerdeführenden
aufgrund der Distanz und ihres gesundheitlichen Zustands keinen näheren Kontakt
mit ihm pflegen können. Angesichts seines Aufenthaltsorts könnte der Sohn im
Notfall wohl auch nicht rechtzeitig handeln. Zudem ergeben sich aus den Akten
keine Hinweise darauf, dass der Sohn sich zur Übernahme dieser Aufgaben bereit
erklären würde. Der Bekannte und ehemalige Arbeitskollege des Beschwerdeführers
hat dem Ehepaar zwar mit der Beschwerde an das Appellationsgericht geholfen,
möchte die Beistandschaft aber nicht übernehmen, da das Verhältnis und der
Umgang mit der Beschwerdeführerin für ihn schwierig sei (AN Tel. [...], ALP,
vom 16. September 2024, Vorakten 5 S. 18). Folglich ist die gebotene
Unterstützung nicht bereits durch nahestehende Personen sichergestellt.
Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts
des Schutzbedarfs der betagten Ehegatten mit der kognitiven Einschränkung erscheinen
die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Somit ist die
Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.
3.5
Der Umfang der Beistandschaft ist nicht substantiiert
bestritten. Es kann diesbezüglich im Grunde auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss sichergestellt
werden, dass die Beschwerdeführenden vertretende Unterstützung im Bereich der
Einkommensverwaltung erhalten und ihre Rechnungen ordnungsgemäss bezahlt
werden. Wenn die finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person
erledigt werden, besteht die Gefahr einer Verschuldung. In Bezug auf die Sorge
für hinreichende medizinische Betreuung besteht zwar auch Unterstützung durch
die Spitex, die nun noch zweimal täglich vorbeikommt (AN Tel. Spitex vom 6.
August 2024, Vorakten S. 41). Die erforderliche umfassende medizinische
Betreuung, die über die Pflege im Alltag hinausgeht, kann jedoch nicht von der
Spitex bewerkstelligt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der gesundheitlichen Situation nicht absprachefähig zeigte (AN Tel. Dr. [...]
vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 59). Schliesslich ist beabsichtigt, dass die
Ehegatten in das Alters- und Pflegeheim [...] ziehen. Frau [...] vom APH [...]
würde einen Eintritt für das Ehepaar sehr befürworten, da sie eine grosse
Überforderung feststelle. Allerdings zeige sich vor allem die Beschwerdeführerin
diesbezüglich ambivalent wegen den Kosten (AN Tel. [...], ALP vom 16. September
2024, Vorakten S. 18). Auch hier ist es somit sinnvoll, wenn die
Beschwerdeführenden bezüglich der Wohnsituation Unterstützung des Beistands
erhalten.
Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten,
dass der Beistand mit dem bestehenden Vermögen die Existenzgrundlage der
Beschwerdeführenden sichern muss. Da die Ehegatten jedoch zumindest zu Beginn
eine Beistandschaft ablehnten und weiterhin eine Verwirrung auch in Bezug auf
die Finanzen vorliegt, besteht die Gefahr, dass sie ihr Vermögen anderweitig
verwenden und der Beistand seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung
des Vermögens der Beschwerdeführenden war es daher auch geboten, dass ihnen der
Zugriff auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
entzogen wird.
3.6
Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
tragen die Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von je CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.26 mit einer Gebühr von CHF
500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.27 mit einer Gebühr von CHF
500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.