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Entscheid

KE.2024.28

Umwandlung der superprovisorischen Massnahme in vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

22. November 2024Deutsch32 min

mit der Abklärung der familiären Situation. Die Kindeseltern wurden mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.28

URTEIL

vom 22. November 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Kind

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 20. August 2024

betreffend Umwandlung der

superprovisorischen Massnahme in vorsorg-

liche Massnahmen gemäss Art. 445

Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufent-

haltsbestimmungsrechtes gemäss

Art. 310 Abs. 1 ZGB

Errichtung einer Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Anordnung einer Weisung gemäss

Art. 307 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2020 ist der Sohn der miteinander

verheirateten Eltern A____ und B____. Nach einem Polizeieinsatz aufgrund

häuslicher Gewalt am 12. Juni 2023 wurde am 15. Juni 2023 der Kindes- und

Jugenddienst (nachfolgend: KJD) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB, nachfolgend: Kindesschutzbehörde) mit der Erstintervention beauftragt.

Gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 10. Oktober 2023 wurde das

Kindesschutzverfahren am 11. Dezember 2023 eingestellt. Am 8. Mai 2024 erfolgte

eine weitere polizeiliche Intervention am Wohnort der Familie wegen häuslicher

Gewalt. Daraufhin beauftragte die Kindesschutzbehörde am 20. Mai 2024 den KJD

mit der Abklärung der familiären Situation. Die Kindeseltern wurden mit Schreiben

vom 21. Mai 2024 über den Auftrag zur behördlichen Abklärung und ihre

Mitwirkungspflicht informiert. Am 20. Juni 2024 wandte sich A____ an die

Elternberatung Basel-Stadt, worauf diese eine Kindeswohlgefährdungsmeldung bei

der Kindesschutzbehörde erstattete. Mit Eingabe vom 13. August 2024 an das

Zivilgericht Basel-Stadt teilte B____ mit, er lebe seit dem 5. Mai 2025

getrennt von A____. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde

vom 7. August 2024 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihren

Sohn aufgehoben und C____ in die Obhut von B____ platziert. Zwecks Eröffnung

des Entscheids wurde die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 314e Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450g sowie Art. 445

Abs. 2 ZGB, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung) unter

Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe angeordnet. Mit Entscheid vom 20. August

2024 wurde die superprovisorische in eine provisorische, bis zum 13. Dezember

2024 befristete Massnahme umgewandelt. Zudem wurde D____ (KJD) als

Beistandsperson für C____ ernannt mit folgenden Aufgaben (Ziff. 5):

a) Die Kontakte

zwischen C____ und der Mutter schnellstmöglichst verbindlich festzulegen und

für deren Umsetzung besorgt zu sein;

b) Die

Betreuungsregelung und die Obhutszuteilung abzuklären und Empfehlungen zu

machen;

c) Die Eltern bei

der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu unterstützen;

d) Den Eltern in

Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

e) Die erfolgten

Kontakte bzw. den persönlichen Verkehr regelmässig mit den Eltern und dem Kind

auszuwerten.

Zudem erhielt die Beiständin die folgenden Aufgaben und

Befugnisse (Ziff. 6):

a) Eine

sozialpädagogische Familienbegleitung zur Stärkung der elterlichen

Erziehungskompetenz zu organisieren und diese umgehend zu installieren;

b) Abzuklären, ob

weitere Hilfestellungen, wie beispielsweise begleitete Besuche notwendig

erscheinen und diese umgehend aufzugleisen;

c) Die Leistungen

weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren;

d) Die notwendige

medizinische Betreuung für C____ sicherzustellen;

e) Den vorhandenen

KITA-Platz zu sichern und wenn nötig für Finanzierung zu sorgen;

f) Umgehend

eine schriftliche Einschätzung bezüglich C____ emotionaler Reife, sozialen

Verhaltens sowie Sprache und motorischer Fähigkeiten durch die

Betreuungspersonen der KITA und der Logopädin einzuholen;

g) Umgehend

medizinische Untersuchungen und Massnahmen zu initiieren, welche erforderliche

sind, um C____ Entwicklungsverzögerungen entgegenzuwirken.

Schliesslich wurden A____ und B____ angewiesen, die

Unterstützungsleistungen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung in

Anspruch zu nehmen und mit den entsprechenden Fachpersonen zusammenzuarbeiten

(Ziff. 7).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 2. September 2024 mit dem Antrag, das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind sei ihr zu belassen. Eventualiter sei

C____ in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder subeventualiter vorübergehend und

für eine befristete Zeit in einer Pflegefamilie zu platzieren, wobei der

Beschwerdeführerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei. Schliesslich

beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen

sowie es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragte die

Kindesschutzbehörde die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung. Mit

Eingabe vom 26. September 2024 plädierte auch B____ (nachfolgend: Beigeladener)

auf Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter

o/e-Kostenfolge; zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Am 25. September 2024 liess

sich die Kindesschutzbehörde vernehmen und stellte Antrag auf Abweisung der

Beschwerde. Mit begründeter Verfügung vom 27. September 2024 wies die

instruierende Präsidentin des Verwaltungsgerichts den Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 22. Oktober

2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

24. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

genehmigt.

Die mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung fand am 22.

November 2024 statt. Zunächst wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und

die Beiständin befragt, anschliessend gelangten die Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter des Beigeladenen sowie die Vertreterin

der Kindesschutzbehörde zum Vortrag.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten der

Kindesschutzbehörde in digitalisierter Form (nachfolgend: KESB-Akten [act. 7]) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17

Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen

Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Mass­nahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,

welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen nach

Erlass superprovisorischer Massnahmen angeordnet worden sind und nach ausdrücklicher

Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die

Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

7.

Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Als Mutter von C____ war die

Beschwerdeführerin am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und ist

gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde

ist einzutreten (Art. 450b ZGB).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.

450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf

die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist

damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE KE.2023.1 vom 19. April 2024 E. 1.2, KE.2023.32 vom 10. April 2024 E. 1.2).

1.4

Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 20. August 2024, mit welchem der bis am 13. Dezember

2024.

befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über

ihren Sohn sowie die Platzierung des Kindes beim Beigeladenen angeordnet wurde.

Die weiteren angeordneten Massnahmen, bestehend aus der Errichtung einer

Beistandschaft sowie der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung,

wurden nicht angefochten.

2.

2.1

Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des

gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen

Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem

Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines

Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den

Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist.

Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen

Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als

unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer

abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der

Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen

Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass

sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht

optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,

VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021,

§ 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250

E. 3.4.2).

2.2

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den

Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,

sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren

Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit

sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und

verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung

eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §

41.

N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der

konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen

Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung

von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem

Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren

Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im

Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung

einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss

immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität)

und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39

vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).

Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

2.3

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es

sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache

die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich»

ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres

Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger

Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O.,

§ 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig,

wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2,

mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom

2.

Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April

2014.

E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine

Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss

Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen,

Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom

29.

November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016

E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188;

Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber

erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht

damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden

(vgl. Breitschmid, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein

einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben,

wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. zum Ganzen:

VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2, VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,

VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).

2.4

Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der

Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen

vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die

Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum

Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf.

Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil

zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden

können (Maranta, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit

Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen

genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine

vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell

gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit Hinweisen).

Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich

sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme

vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden

wird (vgl. Maranta, a.a.O., Art.

445.

N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders zu

beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf

den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird

explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h.

erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –

Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit

weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu

verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen

oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse

anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).

3.

3.1

Der Beigeladene macht geltend, das

Verwaltungsgericht sei allenfalls nicht zuständig, da am 13. August 2024 bereits

ein Eheschutzverfahren beim Zivilgericht anhängig gemacht worden sei. Jedoch

sei bisher kein Verhandlungstermin festgesetzt worden (Prot.

Verwaltungsgerichtsverfahren p. 6, 10; vgl. dazu Eingabe vom 26. September 2024

mit Beilagen [act. 8/9]).

3.2

Gemäss Art. 315 Abs. 1 und 275 Abs. 1 ZGB ist

grundsätzlich für Anordnungen von Kindesschutzmassnahmen sowie über den

persönlichen Verkehr die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Nur

wenn ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz

der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu gestalten

hat, trifft es im Sinne einer Kompetenzattraktion nach Art. 315a Abs. 1 ZGB die

nötigen Kindesschutzmassnahmen und regelt nach Art. 275 Abs. 2 ZGB den

persönlichen Verkehr. Diese Zuständigkeitsordnung basiert einerseits auf der

grösseren Beratungsnähe der Kindesschutzbehörde zu den Eltern und andererseits

auf dem Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung der Kinderbelange durch eine

einzige Behörde (Breitschmid, in: Arnet/

Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 275 ZGB N 1). Daraus folgt zunächst die grundsätzliche

Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen einem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil und seinem Kind (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, Band

I, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 275 ZGB N 3). Anderseits

soll aber das Gericht das Kontaktrecht dann regeln können, wenn es gleichzeitig

mit der Regelung anderer Kinderbelange in seinem Zuständigkeitsbereich befasst

ist. Diese Regelung entspricht jener der Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen

gemäss Art. 315 und 315a ZGB Diese Regelung kennt dabei aber zwei Ausnahmen

von der Kompetenzattraktion im gerichtlichen Verfahren. So bleibt die

Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren

eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1

ZGB) und die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen,

wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a

Abs. 3 Ziff. 2 ZGB).

3.3

Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

bildet eine Kindesschutzmassnahme, weshalb die Ausnahmen von der

Kompetenzattraktion eines angerufenen Gerichts gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB hier

zur Anwendung kommen. Aus den vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen ergibt

sich, dass er das Zivilgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. August 2024

über das Getrenntleben informierte, worauf mit Verfügung vom 23. August 2024

ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde (act. 9). Ein Verhandlungstermin für

die Regelung des Getrenntlebens stand im Zeitpunkt der

Verwaltungsgerichtsverhandlung noch nicht fest (Prot.

Verwaltungsgerichtsverfahren p. 6, 10). Das vorliegende Kindesschutzverfahren

wurde am 20. August 2024 eingeleitet. Daraus folgt, dass die angefochtene

vorsorgliche Massnahme vom Familiengericht nicht rechtzeitig hätte getroffen

werden können, weshalb gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB die

Kindesschutzbehörde zu deren Anordnung befugt war. Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob das Kindesschutzverfahren allenfalls bereits mit dem

superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024

als eingeleitet gilt und damit die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde auch

nach Massgabe von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB zu begründen wäre.

4.

4.1

Mit

superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024 entzog

diese der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn C____ und

stellte diesen unter die alleinige Obhut des Beigeladenen. Im angefochtenen

Entscheid vom 20. August 2024 bestätigte die Kindesschutzbehörde den

superprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche

bis am 13. Dezember 2024 befristet wurde. Zudem wurde D____ (KJD) zur

Beistandsperson für C____ ernannt. Der angefochtene Entscheid führt dazu

zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer eigenen

instabilen Lebensverhältnisse trotz Unterstützung durch die familienergänzende

Betreuung in der Kindertagesstätte (KITA) und durch die Logopädin nicht

gelungen, C____ in seinen altersentsprechenden Entwicklungsschritten zu fördern

sowie auf seine individuellen Bedürfnisse einzugehen. Die gesunde Entwicklung

des Kindes sei aufgrund der vermuteten Mangelernährung, Entwicklungsverzögerung,

unzureichender Medikamenteneinnahme sowie fraglicher Hygiene in der Obhut der

Beschwerdeführerin akut gefährdet. Es sei nicht möglich gewesen, mittels

behördlicher Abklärung den Unterstützungs- und Hilfebedarf beider Elternteile

zu ermitteln, um langfristig das Wohl und die gesunde Entwicklung von C____

sicherzustellen, weil die Beschwerdeführerin sich ambivalent und unkooperativ

gezeigt habe. Um erhebliche Nachteile für C____ abzuwenden, sei die Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und eine Platzierung beim

Beigeladenen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig

(Entscheid Ziff. 13 f.). Da offensichtlich beide Elternteile mit einer

Lebenssituation konfrontiert seien, die Unterstützung von aussen erfordere, um

die nötigen Kompetenzen zu erlernen und sicherzustellen, dass es nicht erneut

zu einer Unterversorgung von C____ komme, sei zudem gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (Entscheid Ziff.

16). Schliesslich sei zwecks Stärkung der Erziehungskompetenzen beider Eltern

sowie Sicherstellung der medizinischen Betreuung des Kindes eine Beistandschaft

zu errichten. Da beide Elternteile sowohl mit der sozialpädagogischen

Familienbegleitung als auch mit der Beistandschaft einverstanden seien, seien

diese Massnahmen auch verhältnismässig (Entscheid Ziff. 17 ff.).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von

der Kindesschutzbehörde getätigten Abklärungen seien einseitig. Es sei bereits

knapp ein Jahr vor der polizeilichen Intervention am 8. Mai 2024, im Juni 2023

zu einem Polizeieinsatz bei den Kindseltern gekommen. Die damals erfolgten

Abklärungen hätten ergeben, dass kein Handlungsbedarf bestehe und es keiner

Kindesschutzmassnahmen bedürfe, weshalb das Verfahren am 11. Dezember 2023

eingestellt worden sei. Dies obschon die Beschwerdeführerin bereits zum

damaligen Zeitpunkt von vom Beigeladenen ausgehender physischer und psychischer

Gewalt berichtet habe und zudem festgestellt worden sei, dass C____ nicht altersentsprechend

entwickelt sei (vgl. Aktennotiz vom 5.September 2023 und Einschätzung [...] vom

Zentrum für Frühförderung). Die Diskrepanz zwischen der vorliegenden Abklärung

und derjenigen im Jahr 2023 sei unerklärlich. Auch im vorliegenden Verfahren sei

durch die abklärende Person mit Aktennotiz vom 17. Juli 2024 festgehalten

worden, dass zwar eine latente Kindswohlgefährdung bestehe, diese jedoch nicht

akut sei. Da es auch nach dem 8. Mai 2024 erneut zu Tätlichkeiten seitens des Beigeladenen

gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei, habe sie sich am 29. Juli 2024

ein weiteres Mal an die Polizei gewandt und (eine weitere) Strafanzeige gegen

den Beigeladenen erstattet. Diese Umstände seien im Abklärungsbericht zu

Unrecht gänzlich unberücksichtigt geblieben (Beschwerde Ziff. 2 ff.

p. 4 ff.). Die von der Kindesschutzbehörde angeführte Verletzung der

Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin sei der Sprachbarriere sowie

dem Umstand geschuldet, dass der Beigeladene die für die Beschwerdeführerin

bestimmte Post abgefangen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl mit der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung als auch mit der Errichtung einer

Beistandschaft explizit einverstanden erklärt und könne damit nicht als

unkooperativ bezeichnet werden. Zudem sei ihr von der Elternberatung, bei der

sie ausdrücklich um Meldung und Unterstützung ersucht hatte, ein liebevoller

Umgang mit ihrem Sohn attestiert worden. Die seit Jahren von physischer und

psychischer Gewalt geprägte Elternbeziehung habe sich äusserst negativ auf die

Entwicklung von C____ ausgewirkt. Es sei der Beschwerdeführerin mangels

finanzieller Mittel beispielsweise nicht möglich gewesen, hinreichende

Hygieneartikel und Windeln sowie angemessene Nahrung zu besorgen.

Offensichtlich hätten sich die bei C____ festgestellte Gedeihstörung, die

Unterernährung und die Entwicklungsverzögerung über längere Zeit hinweg

entwickelt. Der Vorwurf der Verwahrlosung müsse damit genauso auch dem Beigeladenen

gemacht werden, welcher angebe, bis vor Kurzem noch mit Mutter und Kind zusammen

gewohnt zu haben (Beschwerde Ziff. 5 ff. p. 6 ff.). Die Vorinstanz habe

keinerlei ambulante Massnahmen geprüft, obwohl die Beschwerdeführerin bereits

im Juni 2024 die Elternberatung Basel-Stadt dringend um Unterstützung gebeten

habe. Sie sei stets C____s Hauptbezugsperson gewesen und bereit, zu seinem Wohl

mit den Behörden und Ämtern zu kooperieren. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sei vor diesem Hintergrund klar unverhältnismässig

(Beschwerde Ziff. 11 p. 11 ff.).

4.3

Die Kindesschutzbehörde wendet mit Vernehmlassung

vom 14. September 2024 ein, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über

grundlegende Fähigkeiten, sich in deutscher Sprache zu verständigen; zudem sei

von der Kindesschutzbehörde eine dolmetschende Person hinzugezogen worden, um

sprachliche Missverständnisse zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes aufgrund einer

Überforderung nicht ausreichend habe erfüllen können, was bei C____ zu

Entwicklungsverzögerungen geführt habe. Obwohl beiden Eltern eine Verantwortung

für das Wohlergehen des Kindes zukomme, sei C____ zum Zeitpunkt der

besorgniserregenden Meldungen der KITA, der Logopädie, des Beigeladenen und der

abklärenden Sozialarbeiterin des KJD hauptsächlich von der Beschwerdeführerin

betreut worden. Eine Unterversorgung mit Nahrung könne für ein Kleinkind schnell

gefährlich werden, weshalb rasches Handeln angezeigt gewesen sei. Aus diesem

Grund sei die Umwandlung der superprovisorischen in eine vorsorgliche Massnahme

am 20. August 2024 gerechtfertigt und verhältnismässig gewesen. Die Platzierung

beim Beigeladenen sei naheliegend gewesen, da sich die Eltern gegenseitig des

übergriffigen Verhaltens beschuldigt hätten und keine Anzeichen dafür

vorgelegen hätten, dass C____ in der Obhut des Beigeladenen gewalttätigem

Verhalten ausgesetzt gewesen wäre. Der Beigeladene sei im Unterschied zur Beschwerdeführerin

im Abklärungsverfahren zudem stets kooperativ gewesen (act. 10).

4.4

4.4.1

Im Abklärungsbericht des KJD vom 19. September

2024.

wird ausgeführt, bereits bei der Abklärung im September 2023 sei eine

Entwicklungsverzögerung bei C____ festgestellt worden. Damals sei jedoch

aufgrund der Problemeinsicht der Eltern und ihrer Bereitschaft Hilfe

anzunehmen, die Gefährdung des Kindes als niedrig eingestuft worden. Nachdem es

im Frühling 2024 erneut zu einer Polizeiintervention wegen häuslicher Gewalt

gekommen sei, habe die Kindesschutzbehörde eine weitere Abklärung angeordnet. Die

Beschwerdeführerin habe bei der Erziehungsberatung schriftlich schwere Vorwürfe

– namentlich bezüglich physischer und psychischer Gewalt ihr gegenüber – gegen den

Beigeladenen erhoben (vgl. Testimonial letter mit Anhang vom 25. Juni 2024

KESB-Akten p. 30-58), worauf die Erziehungsberatung am 20. Juni 2024 eine

Gefährdungsmeldung betreffend C____ erstattet habe (KESB-Akten p. 65 f.). Aufgrund

der zunehmend konflikthaften Paarbeziehung sei der Beigeladene aus der

Familienwohnung ausgezogen, während C____ in der Obhut der Beschwerdeführerin geblieben

sei. Diese habe den Kontakt zwischen dem Beigeladenen und seinem Kind

verweigert und bei einem angekündigten Hausbesuch der abklärenden Behörde die

Wohnungstür nicht geöffnet. Gemäss der Elternberatung und der Logopädin sei C____

unterernährt und erhalte möglicherweise nicht ausreichend geeignete Nahrung,

die Beschwerdeführerin wirke überfordert (vgl. Aktennotiz vom 8. August

2024.

KESB-Akten p.- 288). Eine ganzheitliche pädiatrische Abklärung des Kindes

sowie regelmässiger Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater seien

unabdingbar. Aus diesem Grund sei neben einer kinderärztlichen Abklärung sowie

regelmässiger Förderung in Logopädie und Kindertagesstätte die Errichtung einer

Besuchsbeistandschaft angezeigt, die das Besuchsrecht mit den Eltern regle und C____

im Fokus habe (KESB-Akten p. 18-29).

4.4.2

Die Beiständin hat diverse Berichte über die

Situation von C____ eingeholt.

Dem Kurzbericht der Erziehungsberatung

vom 29. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits

seit kurz nach der Geburt von C____ betreffend Kinderpflege, Ernährung,

Bewegung und externen Angeboten habe beraten lassen. Sie kämpfe mit

Migrationsschwierigkeiten, Misstrauen gegen die schweizerischen Institutionen

sowie Eheproblemen, die im vergangenen halben Jahr zugenommen hätten, wodurch

sie verstärkt unter Druck geraten sei. In ihrem Umgang mit C____ seien

Fürsorge, liebevolle Gesten und Pflichtgefühl festzustellen. Jedoch sei die

Mutter-Kind-Beziehung überschattet von der zunehmenden Paarproblematik und den

Alltagsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführerin wurde grösstes Vertrauen in ihre

Fähigkeiten als Mutter attestiert, sofern sie eine enge Begleitung von einer

Fachperson im Umgang mit C____ und in Bezug auf das Schweizer System erhalte.

Sie werde als sehr kooperativ und motiviert erlebt, ihre Themen anzugehen, um

ihrem Kind wieder ein stabiles und gesundes Leben bieten zu können (KESB-Akten

p. 157).

4.4.3

Aus dem Entwicklungsbericht der

Kindertagesstätte vom 16. September 2024 ergibt sich, dass C____ seit dem 12.

August 2024 den Israelitischen Vorkindergarten besuche. Er sei grundsätzlich

ein fröhliches, neugieriges Kind, das offen auf andere zugehe, sich gern bewege,

aber noch Mühe mit der sprachlichen Kommunikation habe (KESB-Akten p. 68-72). Aus

der Einschätzung des Zentrums für Frühförderung (ZFF) vom 17. September 2024

geht hervor, es hätten bisher 10 Logopädietermine stattgefunden, zu denen C____

entweder vom Vater, von der Mutter oder von beiden Elternteile begleitet worden

sei. C____ befinde sich emotional etwa auf dem Stand eines zweijährigen Kindes.

Auch sein Sozialverhalten sei nicht ganz altersentsprechend. Bei der

Sprachentwicklung sei ebenfalls eine deutliche Verzögerung zu beobachten. Die

motorischen Fähigkeiten seien hingegen annähernd altersadäquat (KESB-Akten p. 74 f.).

Bereits mit Bericht von Dr. med. [...] vom 20. August 2024 war bei C____ eine

Gedeihstörung mit psychomotorischer, sozialer und sprachlicher

Entwicklungsverzögerung sowie deutlichem Abknicken des Grössenwachstums und der

Gewichtszunahme seit mindestens zwei bis zweieinhalb Jahren diagnostiziert

worden (vgl. KESB-Akten p. 225).

4.4.4

Aus dem Kurzbericht der Begleiteten

Besuchstage der Familienbegleitung «Heime auf Berg» vom September 2024 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin alle acht Besuchstermine pünktlich

wahrgenommen habe. C____ sei mit der Beschwerdeführerin sehr vertraut. Sie pflege

mit ihm einen sehr bedürfnisorientierten Umgang, fördere seine Selbständigkeit

und verhalte sich gegenüber den Begleitpersonen sehr kooperativ. Sie habe immer

wieder tolle Ideen für spezielle Aktivitäten (basteln, malen) und Ausflüge auf

den Spielplatz. Zudem betreibe sie einen grossen Aufwand, um C____ gesund und

ausgewogen zu ernähren. Bezüglich Essen und Erziehung nehme sie Anregungen dankbar

auf (Beilage 24, act. 14).

4.4.5

Aus dem Bericht von Dr. phil. [...] vom

Institut für systemische Psychologie geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

keine psychischen Auffälligkeiten zeige. Er kommt zum Schluss, es gebe von der

psychischen Befähigung keinerlei Anhaltspunkte, die ihre Kompetenz, die Obhut

ihres Kindes wahrzunehmen in Frage stellten (vgl. Bericht von 5. November 2024

[Beilage 26, act. 14]).

4.5

4.5.1

Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung

gab die Beschwerdeführerin an, sie dürfe ihren Sohn im Rahmen der begleiteten

Besuche zweimal pro Woche für einige Stunden sehen. Sie sei intensiv daran,

Deutsch zu lernen (vgl. Beilage 22, act. 14) und zudem in einer

psychologischen Behandlung. Ihr Ziel sei es, C____ wieder bei sich zu haben.

Sie fühle sich gesund und stark (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3,

5). Wie dies in religiösen Familien üblich sei, habe sie während des

Zusammenlebens mit dem Beigeladenen nicht gearbeitet, sondern sich um das Kind

gekümmert. Der Beigeladene habe ihr jedoch zu wenig Geld gegeben, um ausreichend

frische Lebensmittel zu kaufen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p.

3-5).

4.5.2

Der Beigeladene erklärte, seiner Meinung nach

sei C____s Gedeihstörung auf die mangelnde Bewegung und fehlenden Möglichkeiten

zur motorische Betätigung bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Seit das

Kind bei ihm sei, habe es mehr Bewegung, esse mehr und habe entsprechend auch

zugenommen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6). Er nehme mit C____

regelmässige medizinische Kontrollen wahr, die dies bestätigten. Wegen einer

Dispositiv

chronisch behinderten Nasenatmung müsse sich C____ demnächst einer Operation

unterziehen, ansonsten gehe es ihm gut. Der Beigeladene fördere seinen Sohn

insbesondere in motorischer Hinsicht (kneten, malen, velofahren) und verbringe

mit ihm viel Zeit im Freien. Seine eigene Mutter unterstütze ihn teilweise bei

der Betreuung. Es sei ihm sehr wichtig, dass C____ Kontakt zur

Beschwerdeführerin habe; das Kind frage auch immer wieder nach der Mutter und

wann sie wieder nach Hause zurückkehren würden (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung

p. 4 f.). Der Beigeladene gab weiter an, er habe stets sämtliche

Lebenshaltungskosten der Familie bezahlt und überweise der Beschwerdeführerin

seit der Trennung am 5. Mai 2024 Geld über eine Karte, die er wieder auffülle,

wenn sie leer sei (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6).

4.5.3 Die Beiständin gab zu Protokoll, es sei

deutlich spürbar, dass für C____ sowohl die Beschwerdeführerin als auch der

Beigeladene wichtige Bezugspersonen seien (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung

p. 3). Die Beschwerdeführerin zeige bei den begleiteten Besuchsterminen viel

Kreativität und Ideen, wenn es um Unternehmungen mit C____ gehe. Seit ein oder

zwei Wochen gelinge es den Eltern, über die Belange des Sohnes selbständig und

direkt zu kommunizieren, so hätten sie etwa vereinbart, wer C____ nach einer

kurz bevorstehenden Operation wann betreuen werde (Protokoll

Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4). Zur Frage der Notwendigkeit von

begleiteten Besuchen führte sie aus, es gebe immer wieder Situationen, in denen

die Beschwerdeführerin unter Druck gerate und es für sie schwierig sei, den

Fokus auf C____ zu behalten. Es habe bei den Kontakten teilweise stressige

Momente gegeben, etwa weil sie etwas Spezielles habe kochen wollen, aber sich

nicht gleichzeitig um ihren Sohn habe kümmern können. Deshalb seien die

gemeinsamen Mittagessen vorerst ausgesetzt worden (Protokoll

Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4, 7). Bei einer Besichtigung der Wohnung

habe die Beiständin festgestellt, dass diese zwar inzwischen aufgeräumt worden

sei, sich aber dennoch nicht in einem kindgerechten Zustand befinde; C____ habe

aufgrund der vielen Gegenstände, welche die Beschwerdeführerin aufbewahre, zu

wenig Platz zum Spielen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6 f.).

4.6

4.6.1 Aus den zitierten Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht

des KJD vom 19. September 2024 erhellt, dass eine Abklärung bezüglich des

Wohlergehens von C____ nur sehr beschränkt möglich war, da die Beschwerdeführerin

nur eingeschränkt mit dem KJD kooperierte. Besonders ins Gewicht fällt dabei,

dass sie sich anlässlich des angekündigten Hausbesuchs am 30. Juli 2024 weigerte,

die Wohnungstür zu öffnen und diesen damit verhinderte (KESB-Akten p. 335 f.).

Vor dem Hintergrund der dem KJD vorliegenden Meldungen, namentlich den Angaben

der Logopädie und der Erziehungsberatung, musste von einer akuten Gefährdung

des Kindes ausgegangen werden, weshalb die Anordnung der superprovisorischen

Massnahme klar erforderlich und verhältnismässig war. Angesichts der zeitlichen

Dringlichkeit sowie der eingeschränkten Mitwirkung und Kooperation der

Beschwerdeführerin mussten auch keine ambulanten Massnahmen geprüft werden. Von

untergeordneter Bedeutung ist der Grund der mangelnden Mitwirkung. Ob dieser

nun, wie von Beschwerdeführerin geltend gemacht, tatsächlich hauptsächlich in

sprachlichen Missverständnissen lag oder aber die ehelichen Konflikte mit dem

Beigeladenen im Vordergrund standen, braucht vorliegend nicht geklärt werden.

Fest steht und unbestritten ist, dass C____ seit der Trennung der Eltern im Mai

2024 hauptsächlich in der Obhut der Beschwerdeführerin war und diese gemäss

eigenen Angaben nicht in der Lage war, dem Kind ausreichend und geeignete

Nahrung sowie genügend Windeln zu beschaffen. Der Beigeladene bestreitet, dass

er der Beschwerdeführerin die dazu notwendigen finanziellen Mittel verweigert

habe.

4.6.2 Vorliegend steht das Wohlergehen des Kindes

und nicht die Klärung der elterlichen Konflikte im Vordergrund. Dennoch ist festzuhalten,

dass neben den Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin offensichtlich

die eskalierenden Paarprobleme ganz wesentlich zur zeitweisen Vernachlässigung

der grundlegenden Bedürfnisse und damit zur Kindeswohlgefährdung von C____

geführt haben. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts war vor diesem

Hintergrund notwendig, ohne jedoch die Beschwerdeführerin allein für die

Kindeswohlgefährdung verantwortlich zu machen (vgl. dazu oben E. 2.3). Aus den im

Rahmen der Abklärung eingeholten Berichten der involvierten Fachpersonen ergibt

sich, dass C____ in der Obhut des Beigeladenen angemessene Betreuung, Förderung

und Pflege erhält. Der Beigeladene ist hier aufgewachsen, kennt die hiesige

Sprache und Kultur und wird zudem bei der Betreuung des Kindes von seiner

Mutter und seinen Geschwistern unterstützt. Damit verfügt er im aktuellen

Zeitpunkt über bessere Bedingungen, C____s Bedürfnissen gerecht zu werden, als

die Beschwerdeführerin. Zu betonen ist indessen, dass die Bindung des Kindes

zur Mutter als ebenfalls sehr eng beschrieben wird und damit der regelmässige

und häufige Kontakt zu ihr von zentraler Bedeutung für das Wohlergehen C____s

ist. Die Beschwerdeführerin hat die begleiteten Kontakte zu C____ stets

pünktlich wahrgenommen und sich dabei liebevoll und fürsorglich um ihn

gekümmert. Wenngleich die Beiständin moniert, ihre Wohnung sei noch immer nicht

vollkommen kindgerecht und die Beschwerdeführerin sei teilweise beim Zubereiten

der Mahlzeiten und der gleichzeitigen Betreuung von C____ noch überfordert, so

ist doch zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin offenkundig darum bemüht

ist, die ihr unterbreiteten Veränderungen betreffend Wohnung,

Freizeitgestaltung und Ernährung zum Wohle ihres Sohnes umzusetzen und auch

bereit ist, die dazu notwendige Unterstützung anzunehmen. Gemäss den

Ausführungen der Beiständin anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung

findet zudem seit Kurzem eine direkte Verständigung zwischen den Eltern

hinsichtlich der Belange des Kindes statt. Zudem hat der Beigeladene mehrfach

betont, er befürworte eine Rückkehr C____s zur Beschwerdeführerin, sobald die

angemessene Betreuung sichergestellt werden könne. Es liegen somit mehrere

Hinweise auf eine insgesamt positive Entwicklung vor. Mit Blick auf die nach

wie vor bestehende vollständige finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin

vom Beigeladenen sowie den weiterhin ungelösten Paarkonflikt muss indessen sorgfältig

darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut in eine

Situation gerät, in welcher sie sowohl materiell als auch emotional den

Bedürfnissen ihres Kindes nicht gerecht werden kann. Ziel muss sein, dass C____

ausgiebigen Kontakt mit beiden Eltern pflegen kann und von beiden seinen

Bedürfnissen entsprechend betreut und gefördert wird. Eine stufenweise

Intensivierung des Kontakts zwischen Mutter und Kind und ein schrittweiser

Abbau der Besuchsbegleitung erscheint vor diesem Hintergrund genauso

unerlässlich, um das Wohl von C____ zu gewährleisten, wie die fortgesetzten

Bemühungen beider Eltern, ihre Beziehungsprobleme nicht zum Nachteil ihres

gemeinsamen Kindes auszuleben. Insgesamt erscheint die Aufrechterhaltung der

provisorischen Massnahme bis zum 13. Dezember 2024 sowohl in sachlicher als

auch in zeitlicher Hinsicht geeignet und verhältnismässig.

4.6.3 Die Kindesschutzbehörde hat zu Recht darauf

aufmerksam gemacht (Vernehmlassung vom 16. September 2024, KESB-Akten p.

81-83), dass die Eltern sich gegenseitig übergriffigen Verhaltens beschuldigten

und offensichtlich nicht über Strategien verfügten, ihre Konflikte konstruktiv

zu lösen. Es versteht sich von selbst, dass der dreijährige C____ unter den auf

diese Weise ausgetragenen Streitigkeiten seiner Eltern litt. Jedoch liegen

keine Hinweise dafür vor, dass das Kind beim Beigeladenen physischer oder

psychischer Gewalt ausgesetzt wäre oder nicht angemessen betreut würde. Der

Beigeladene hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung anschaulich und

detailliert geschildert, wie er den Alltag und die Betreuung von C____

gestaltet. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, C____ sei bei einer

Pflegefamilie unterzubringen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht im

Interesse des Kindes, würde dieses doch aus seiner vertrauten Umgebung

gerissen. Die Platzierung von C____ beim Beigeladenen, zu dem bereits eine enge

und vertrauensvolle Beziehung besteht, erscheint vielmehr als mildestes Mittel,

um der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen.

5.

5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend trägt die unterliegende

Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Diese

gehen zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

5.2

5.2.1 Der Rechtsvertreterin der unentgeltlich

prozessierenden Beschwerdeführerin ist zudem ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. [...] macht mit Honorarnote vom 22. November 2024 einen

Aufwand von 17,917 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand

ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]) zu entschädigen, was zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der Verwaltungsgerichtsverhandlung

(inkl. kurze Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 4'283.35 ergibt. Hinzu kommt

die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 346.95. Gesamthaft wird ihr ein Totalbetrag

in Höhe von CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.2.2 Schliesslich ist auch dem Beigeladenen

aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 15) die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Sein Rechtsvertreter, [...], hat mit Honorarnote

vom 22. November 2024 (nach Korrekturen in der mündlichen Verhandlung) einen

Stundenaufwand von 10,33 Stunden (inkl. Verwaltungsgerichtsverhandlung) ausgewiesen

(vgl. act. 17). Hinzu kommen auch bei ihm 0,5 Stunden für eine kurze

Nachbesprechung mit seinem Klienten. Daraus berechnet sich basierend auf dem

üblichen Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2'166.65. Zuzüglich

der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 105.45 und 8,1 % Mehrwertsteuer

ergibt sich ein auszuzahlender Betrag von gesamthaft CHF 2'456.15.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'283.35, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer

von CHF 346.95, gesamthaft CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem

Rechtsbeistand, [...], werden für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'166.65 und eine Auslagenentschädigung

von CHF 105.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 184.05, gesamthaft CHF 2'456.15

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladener

-

KESB

-

KJD (z.H. Beiständin D____)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde

in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.