KE.2024.28
Umwandlung der superprovisorischen Massnahme in vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
22. November 2024Deutsch32 min
mit der Abklärung der familiären Situation. Die Kindeseltern wurden mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.28
URTEIL
vom 22. November 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Kind
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 20. August 2024
betreffend Umwandlung der
superprovisorischen Massnahme in vorsorg-
liche Massnahmen gemäss Art. 445
Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufent-
haltsbestimmungsrechtes gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB
Errichtung einer Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Anordnung einer Weisung gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2020 ist der Sohn der miteinander
verheirateten Eltern A____ und B____. Nach einem Polizeieinsatz aufgrund
häuslicher Gewalt am 12. Juni 2023 wurde am 15. Juni 2023 der Kindes- und
Jugenddienst (nachfolgend: KJD) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB, nachfolgend: Kindesschutzbehörde) mit der Erstintervention beauftragt.
Gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 10. Oktober 2023 wurde das
Kindesschutzverfahren am 11. Dezember 2023 eingestellt. Am 8. Mai 2024 erfolgte
eine weitere polizeiliche Intervention am Wohnort der Familie wegen häuslicher
Gewalt. Daraufhin beauftragte die Kindesschutzbehörde am 20. Mai 2024 den KJD
mit der Abklärung der familiären Situation. Die Kindeseltern wurden mit Schreiben
vom 21. Mai 2024 über den Auftrag zur behördlichen Abklärung und ihre
Mitwirkungspflicht informiert. Am 20. Juni 2024 wandte sich A____ an die
Elternberatung Basel-Stadt, worauf diese eine Kindeswohlgefährdungsmeldung bei
der Kindesschutzbehörde erstattete. Mit Eingabe vom 13. August 2024 an das
Zivilgericht Basel-Stadt teilte B____ mit, er lebe seit dem 5. Mai 2025
getrennt von A____. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde
vom 7. August 2024 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihren
Sohn aufgehoben und C____ in die Obhut von B____ platziert. Zwecks Eröffnung
des Entscheids wurde die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 314e Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450g sowie Art. 445
Abs. 2 ZGB, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung) unter
Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe angeordnet. Mit Entscheid vom 20. August
2024 wurde die superprovisorische in eine provisorische, bis zum 13. Dezember
2024 befristete Massnahme umgewandelt. Zudem wurde D____ (KJD) als
Beistandsperson für C____ ernannt mit folgenden Aufgaben (Ziff. 5):
a) Die Kontakte
zwischen C____ und der Mutter schnellstmöglichst verbindlich festzulegen und
für deren Umsetzung besorgt zu sein;
b) Die
Betreuungsregelung und die Obhutszuteilung abzuklären und Empfehlungen zu
machen;
c) Die Eltern bei
der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu unterstützen;
d) Den Eltern in
Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
e) Die erfolgten
Kontakte bzw. den persönlichen Verkehr regelmässig mit den Eltern und dem Kind
auszuwerten.
Zudem erhielt die Beiständin die folgenden Aufgaben und
Befugnisse (Ziff. 6):
a) Eine
sozialpädagogische Familienbegleitung zur Stärkung der elterlichen
Erziehungskompetenz zu organisieren und diese umgehend zu installieren;
b) Abzuklären, ob
weitere Hilfestellungen, wie beispielsweise begleitete Besuche notwendig
erscheinen und diese umgehend aufzugleisen;
c) Die Leistungen
weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren;
d) Die notwendige
medizinische Betreuung für C____ sicherzustellen;
e) Den vorhandenen
KITA-Platz zu sichern und wenn nötig für Finanzierung zu sorgen;
f) Umgehend
eine schriftliche Einschätzung bezüglich C____ emotionaler Reife, sozialen
Verhaltens sowie Sprache und motorischer Fähigkeiten durch die
Betreuungspersonen der KITA und der Logopädin einzuholen;
g) Umgehend
medizinische Untersuchungen und Massnahmen zu initiieren, welche erforderliche
sind, um C____ Entwicklungsverzögerungen entgegenzuwirken.
Schliesslich wurden A____ und B____ angewiesen, die
Unterstützungsleistungen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung in
Anspruch zu nehmen und mit den entsprechenden Fachpersonen zusammenzuarbeiten
(Ziff. 7).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 2. September 2024 mit dem Antrag, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind sei ihr zu belassen. Eventualiter sei
C____ in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder subeventualiter vorübergehend und
für eine befristete Zeit in einer Pflegefamilie zu platzieren, wobei der
Beschwerdeführerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei. Schliesslich
beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sowie es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragte die
Kindesschutzbehörde die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung. Mit
Eingabe vom 26. September 2024 plädierte auch B____ (nachfolgend: Beigeladener)
auf Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter
o/e-Kostenfolge; zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Am 25. September 2024 liess
sich die Kindesschutzbehörde vernehmen und stellte Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Mit begründeter Verfügung vom 27. September 2024 wies die
instruierende Präsidentin des Verwaltungsgerichts den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 22. Oktober
2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
24. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
genehmigt.
Die mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung fand am 22.
November 2024 statt. Zunächst wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und
die Beiständin befragt, anschliessend gelangten die Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter des Beigeladenen sowie die Vertreterin
der Kindesschutzbehörde zum Vortrag.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten der
Kindesschutzbehörde in digitalisierter Form (nachfolgend: KESB-Akten [act. 7]) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen
Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,
welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen nach
Erlass superprovisorischer Massnahmen angeordnet worden sind und nach ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die
Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
7.
Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Als Mutter von C____ war die
Beschwerdeführerin am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und ist
gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde
ist einzutreten (Art. 450b ZGB).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf
die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist
damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE KE.2023.1 vom 19. April 2024 E. 1.2, KE.2023.32 vom 10. April 2024 E. 1.2).
1.4
Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 20. August 2024, mit welchem der bis am 13. Dezember
2024.
befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über
ihren Sohn sowie die Platzierung des Kindes beim Beigeladenen angeordnet wurde.
Die weiteren angeordneten Massnahmen, bestehend aus der Errichtung einer
Beistandschaft sowie der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung,
wurden nicht angefochten.
2.
2.1
Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen
Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem
Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den
Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist.
Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,
VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021,
§ 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250
E. 3.4.2).
2.2
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den
Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,
sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren
Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit
sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und
verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung
eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §
41.
N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der
konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen
Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung
von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem
Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren
Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im
Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung
einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss
immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität)
und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39
vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).
Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
2.3
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es
sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache
die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich»
ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres
Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger
Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O.,
§ 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig,
wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2,
mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom
2.
Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April
2014.
E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine
Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen,
Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom
29.
November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016
E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188;
Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber
erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht
damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden
(vgl. Breitschmid, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein
einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben,
wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. zum Ganzen:
VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2, VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,
VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
2.4
Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen
vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die
Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum
Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf.
Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil
zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden
können (Maranta, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit
Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen
genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine
vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell
gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit Hinweisen).
Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich
sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme
vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden
wird (vgl. Maranta, a.a.O., Art.
445.
N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders zu
beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf
den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird
explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h.
erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –
Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit
weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu
verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen
oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse
anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).
3.
3.1
Der Beigeladene macht geltend, das
Verwaltungsgericht sei allenfalls nicht zuständig, da am 13. August 2024 bereits
ein Eheschutzverfahren beim Zivilgericht anhängig gemacht worden sei. Jedoch
sei bisher kein Verhandlungstermin festgesetzt worden (Prot.
Verwaltungsgerichtsverfahren p. 6, 10; vgl. dazu Eingabe vom 26. September 2024
mit Beilagen [act. 8/9]).
3.2
Gemäss Art. 315 Abs. 1 und 275 Abs. 1 ZGB ist
grundsätzlich für Anordnungen von Kindesschutzmassnahmen sowie über den
persönlichen Verkehr die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Nur
wenn ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz
der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu gestalten
hat, trifft es im Sinne einer Kompetenzattraktion nach Art. 315a Abs. 1 ZGB die
nötigen Kindesschutzmassnahmen und regelt nach Art. 275 Abs. 2 ZGB den
persönlichen Verkehr. Diese Zuständigkeitsordnung basiert einerseits auf der
grösseren Beratungsnähe der Kindesschutzbehörde zu den Eltern und andererseits
auf dem Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung der Kinderbelange durch eine
einzige Behörde (Breitschmid, in: Arnet/
Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 275 ZGB N 1). Daraus folgt zunächst die grundsätzliche
Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen einem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil und seinem Kind (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, Band
I, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 275 ZGB N 3). Anderseits
soll aber das Gericht das Kontaktrecht dann regeln können, wenn es gleichzeitig
mit der Regelung anderer Kinderbelange in seinem Zuständigkeitsbereich befasst
ist. Diese Regelung entspricht jener der Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen
gemäss Art. 315 und 315a ZGB Diese Regelung kennt dabei aber zwei Ausnahmen
von der Kompetenzattraktion im gerichtlichen Verfahren. So bleibt die
Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren
eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1
ZGB) und die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen,
wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a
Abs. 3 Ziff. 2 ZGB).
3.3
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
bildet eine Kindesschutzmassnahme, weshalb die Ausnahmen von der
Kompetenzattraktion eines angerufenen Gerichts gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB hier
zur Anwendung kommen. Aus den vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen ergibt
sich, dass er das Zivilgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. August 2024
über das Getrenntleben informierte, worauf mit Verfügung vom 23. August 2024
ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde (act. 9). Ein Verhandlungstermin für
die Regelung des Getrenntlebens stand im Zeitpunkt der
Verwaltungsgerichtsverhandlung noch nicht fest (Prot.
Verwaltungsgerichtsverfahren p. 6, 10). Das vorliegende Kindesschutzverfahren
wurde am 20. August 2024 eingeleitet. Daraus folgt, dass die angefochtene
vorsorgliche Massnahme vom Familiengericht nicht rechtzeitig hätte getroffen
werden können, weshalb gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB die
Kindesschutzbehörde zu deren Anordnung befugt war. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob das Kindesschutzverfahren allenfalls bereits mit dem
superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024
als eingeleitet gilt und damit die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde auch
nach Massgabe von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB zu begründen wäre.
4.
4.1
Mit
superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024 entzog
diese der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn C____ und
stellte diesen unter die alleinige Obhut des Beigeladenen. Im angefochtenen
Entscheid vom 20. August 2024 bestätigte die Kindesschutzbehörde den
superprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche
bis am 13. Dezember 2024 befristet wurde. Zudem wurde D____ (KJD) zur
Beistandsperson für C____ ernannt. Der angefochtene Entscheid führt dazu
zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer eigenen
instabilen Lebensverhältnisse trotz Unterstützung durch die familienergänzende
Betreuung in der Kindertagesstätte (KITA) und durch die Logopädin nicht
gelungen, C____ in seinen altersentsprechenden Entwicklungsschritten zu fördern
sowie auf seine individuellen Bedürfnisse einzugehen. Die gesunde Entwicklung
des Kindes sei aufgrund der vermuteten Mangelernährung, Entwicklungsverzögerung,
unzureichender Medikamenteneinnahme sowie fraglicher Hygiene in der Obhut der
Beschwerdeführerin akut gefährdet. Es sei nicht möglich gewesen, mittels
behördlicher Abklärung den Unterstützungs- und Hilfebedarf beider Elternteile
zu ermitteln, um langfristig das Wohl und die gesunde Entwicklung von C____
sicherzustellen, weil die Beschwerdeführerin sich ambivalent und unkooperativ
gezeigt habe. Um erhebliche Nachteile für C____ abzuwenden, sei die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und eine Platzierung beim
Beigeladenen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig
(Entscheid Ziff. 13 f.). Da offensichtlich beide Elternteile mit einer
Lebenssituation konfrontiert seien, die Unterstützung von aussen erfordere, um
die nötigen Kompetenzen zu erlernen und sicherzustellen, dass es nicht erneut
zu einer Unterversorgung von C____ komme, sei zudem gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (Entscheid Ziff.
16). Schliesslich sei zwecks Stärkung der Erziehungskompetenzen beider Eltern
sowie Sicherstellung der medizinischen Betreuung des Kindes eine Beistandschaft
zu errichten. Da beide Elternteile sowohl mit der sozialpädagogischen
Familienbegleitung als auch mit der Beistandschaft einverstanden seien, seien
diese Massnahmen auch verhältnismässig (Entscheid Ziff. 17 ff.).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von
der Kindesschutzbehörde getätigten Abklärungen seien einseitig. Es sei bereits
knapp ein Jahr vor der polizeilichen Intervention am 8. Mai 2024, im Juni 2023
zu einem Polizeieinsatz bei den Kindseltern gekommen. Die damals erfolgten
Abklärungen hätten ergeben, dass kein Handlungsbedarf bestehe und es keiner
Kindesschutzmassnahmen bedürfe, weshalb das Verfahren am 11. Dezember 2023
eingestellt worden sei. Dies obschon die Beschwerdeführerin bereits zum
damaligen Zeitpunkt von vom Beigeladenen ausgehender physischer und psychischer
Gewalt berichtet habe und zudem festgestellt worden sei, dass C____ nicht altersentsprechend
entwickelt sei (vgl. Aktennotiz vom 5.September 2023 und Einschätzung [...] vom
Zentrum für Frühförderung). Die Diskrepanz zwischen der vorliegenden Abklärung
und derjenigen im Jahr 2023 sei unerklärlich. Auch im vorliegenden Verfahren sei
durch die abklärende Person mit Aktennotiz vom 17. Juli 2024 festgehalten
worden, dass zwar eine latente Kindswohlgefährdung bestehe, diese jedoch nicht
akut sei. Da es auch nach dem 8. Mai 2024 erneut zu Tätlichkeiten seitens des Beigeladenen
gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei, habe sie sich am 29. Juli 2024
ein weiteres Mal an die Polizei gewandt und (eine weitere) Strafanzeige gegen
den Beigeladenen erstattet. Diese Umstände seien im Abklärungsbericht zu
Unrecht gänzlich unberücksichtigt geblieben (Beschwerde Ziff. 2 ff.
p. 4 ff.). Die von der Kindesschutzbehörde angeführte Verletzung der
Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin sei der Sprachbarriere sowie
dem Umstand geschuldet, dass der Beigeladene die für die Beschwerdeführerin
bestimmte Post abgefangen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl mit der
Sozialpädagogischen Familienbegleitung als auch mit der Errichtung einer
Beistandschaft explizit einverstanden erklärt und könne damit nicht als
unkooperativ bezeichnet werden. Zudem sei ihr von der Elternberatung, bei der
sie ausdrücklich um Meldung und Unterstützung ersucht hatte, ein liebevoller
Umgang mit ihrem Sohn attestiert worden. Die seit Jahren von physischer und
psychischer Gewalt geprägte Elternbeziehung habe sich äusserst negativ auf die
Entwicklung von C____ ausgewirkt. Es sei der Beschwerdeführerin mangels
finanzieller Mittel beispielsweise nicht möglich gewesen, hinreichende
Hygieneartikel und Windeln sowie angemessene Nahrung zu besorgen.
Offensichtlich hätten sich die bei C____ festgestellte Gedeihstörung, die
Unterernährung und die Entwicklungsverzögerung über längere Zeit hinweg
entwickelt. Der Vorwurf der Verwahrlosung müsse damit genauso auch dem Beigeladenen
gemacht werden, welcher angebe, bis vor Kurzem noch mit Mutter und Kind zusammen
gewohnt zu haben (Beschwerde Ziff. 5 ff. p. 6 ff.). Die Vorinstanz habe
keinerlei ambulante Massnahmen geprüft, obwohl die Beschwerdeführerin bereits
im Juni 2024 die Elternberatung Basel-Stadt dringend um Unterstützung gebeten
habe. Sie sei stets C____s Hauptbezugsperson gewesen und bereit, zu seinem Wohl
mit den Behörden und Ämtern zu kooperieren. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sei vor diesem Hintergrund klar unverhältnismässig
(Beschwerde Ziff. 11 p. 11 ff.).
4.3
Die Kindesschutzbehörde wendet mit Vernehmlassung
vom 14. September 2024 ein, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über
grundlegende Fähigkeiten, sich in deutscher Sprache zu verständigen; zudem sei
von der Kindesschutzbehörde eine dolmetschende Person hinzugezogen worden, um
sprachliche Missverständnisse zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes aufgrund einer
Überforderung nicht ausreichend habe erfüllen können, was bei C____ zu
Entwicklungsverzögerungen geführt habe. Obwohl beiden Eltern eine Verantwortung
für das Wohlergehen des Kindes zukomme, sei C____ zum Zeitpunkt der
besorgniserregenden Meldungen der KITA, der Logopädie, des Beigeladenen und der
abklärenden Sozialarbeiterin des KJD hauptsächlich von der Beschwerdeführerin
betreut worden. Eine Unterversorgung mit Nahrung könne für ein Kleinkind schnell
gefährlich werden, weshalb rasches Handeln angezeigt gewesen sei. Aus diesem
Grund sei die Umwandlung der superprovisorischen in eine vorsorgliche Massnahme
am 20. August 2024 gerechtfertigt und verhältnismässig gewesen. Die Platzierung
beim Beigeladenen sei naheliegend gewesen, da sich die Eltern gegenseitig des
übergriffigen Verhaltens beschuldigt hätten und keine Anzeichen dafür
vorgelegen hätten, dass C____ in der Obhut des Beigeladenen gewalttätigem
Verhalten ausgesetzt gewesen wäre. Der Beigeladene sei im Unterschied zur Beschwerdeführerin
im Abklärungsverfahren zudem stets kooperativ gewesen (act. 10).
4.4
4.4.1
Im Abklärungsbericht des KJD vom 19. September
2024.
wird ausgeführt, bereits bei der Abklärung im September 2023 sei eine
Entwicklungsverzögerung bei C____ festgestellt worden. Damals sei jedoch
aufgrund der Problemeinsicht der Eltern und ihrer Bereitschaft Hilfe
anzunehmen, die Gefährdung des Kindes als niedrig eingestuft worden. Nachdem es
im Frühling 2024 erneut zu einer Polizeiintervention wegen häuslicher Gewalt
gekommen sei, habe die Kindesschutzbehörde eine weitere Abklärung angeordnet. Die
Beschwerdeführerin habe bei der Erziehungsberatung schriftlich schwere Vorwürfe
– namentlich bezüglich physischer und psychischer Gewalt ihr gegenüber – gegen den
Beigeladenen erhoben (vgl. Testimonial letter mit Anhang vom 25. Juni 2024
KESB-Akten p. 30-58), worauf die Erziehungsberatung am 20. Juni 2024 eine
Gefährdungsmeldung betreffend C____ erstattet habe (KESB-Akten p. 65 f.). Aufgrund
der zunehmend konflikthaften Paarbeziehung sei der Beigeladene aus der
Familienwohnung ausgezogen, während C____ in der Obhut der Beschwerdeführerin geblieben
sei. Diese habe den Kontakt zwischen dem Beigeladenen und seinem Kind
verweigert und bei einem angekündigten Hausbesuch der abklärenden Behörde die
Wohnungstür nicht geöffnet. Gemäss der Elternberatung und der Logopädin sei C____
unterernährt und erhalte möglicherweise nicht ausreichend geeignete Nahrung,
die Beschwerdeführerin wirke überfordert (vgl. Aktennotiz vom 8. August
2024.
KESB-Akten p.- 288). Eine ganzheitliche pädiatrische Abklärung des Kindes
sowie regelmässiger Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater seien
unabdingbar. Aus diesem Grund sei neben einer kinderärztlichen Abklärung sowie
regelmässiger Förderung in Logopädie und Kindertagesstätte die Errichtung einer
Besuchsbeistandschaft angezeigt, die das Besuchsrecht mit den Eltern regle und C____
im Fokus habe (KESB-Akten p. 18-29).
4.4.2
Die Beiständin hat diverse Berichte über die
Situation von C____ eingeholt.
Dem Kurzbericht der Erziehungsberatung
vom 29. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits
seit kurz nach der Geburt von C____ betreffend Kinderpflege, Ernährung,
Bewegung und externen Angeboten habe beraten lassen. Sie kämpfe mit
Migrationsschwierigkeiten, Misstrauen gegen die schweizerischen Institutionen
sowie Eheproblemen, die im vergangenen halben Jahr zugenommen hätten, wodurch
sie verstärkt unter Druck geraten sei. In ihrem Umgang mit C____ seien
Fürsorge, liebevolle Gesten und Pflichtgefühl festzustellen. Jedoch sei die
Mutter-Kind-Beziehung überschattet von der zunehmenden Paarproblematik und den
Alltagsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführerin wurde grösstes Vertrauen in ihre
Fähigkeiten als Mutter attestiert, sofern sie eine enge Begleitung von einer
Fachperson im Umgang mit C____ und in Bezug auf das Schweizer System erhalte.
Sie werde als sehr kooperativ und motiviert erlebt, ihre Themen anzugehen, um
ihrem Kind wieder ein stabiles und gesundes Leben bieten zu können (KESB-Akten
p. 157).
4.4.3
Aus dem Entwicklungsbericht der
Kindertagesstätte vom 16. September 2024 ergibt sich, dass C____ seit dem 12.
August 2024 den Israelitischen Vorkindergarten besuche. Er sei grundsätzlich
ein fröhliches, neugieriges Kind, das offen auf andere zugehe, sich gern bewege,
aber noch Mühe mit der sprachlichen Kommunikation habe (KESB-Akten p. 68-72). Aus
der Einschätzung des Zentrums für Frühförderung (ZFF) vom 17. September 2024
geht hervor, es hätten bisher 10 Logopädietermine stattgefunden, zu denen C____
entweder vom Vater, von der Mutter oder von beiden Elternteile begleitet worden
sei. C____ befinde sich emotional etwa auf dem Stand eines zweijährigen Kindes.
Auch sein Sozialverhalten sei nicht ganz altersentsprechend. Bei der
Sprachentwicklung sei ebenfalls eine deutliche Verzögerung zu beobachten. Die
motorischen Fähigkeiten seien hingegen annähernd altersadäquat (KESB-Akten p. 74 f.).
Bereits mit Bericht von Dr. med. [...] vom 20. August 2024 war bei C____ eine
Gedeihstörung mit psychomotorischer, sozialer und sprachlicher
Entwicklungsverzögerung sowie deutlichem Abknicken des Grössenwachstums und der
Gewichtszunahme seit mindestens zwei bis zweieinhalb Jahren diagnostiziert
worden (vgl. KESB-Akten p. 225).
4.4.4
Aus dem Kurzbericht der Begleiteten
Besuchstage der Familienbegleitung «Heime auf Berg» vom September 2024 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin alle acht Besuchstermine pünktlich
wahrgenommen habe. C____ sei mit der Beschwerdeführerin sehr vertraut. Sie pflege
mit ihm einen sehr bedürfnisorientierten Umgang, fördere seine Selbständigkeit
und verhalte sich gegenüber den Begleitpersonen sehr kooperativ. Sie habe immer
wieder tolle Ideen für spezielle Aktivitäten (basteln, malen) und Ausflüge auf
den Spielplatz. Zudem betreibe sie einen grossen Aufwand, um C____ gesund und
ausgewogen zu ernähren. Bezüglich Essen und Erziehung nehme sie Anregungen dankbar
auf (Beilage 24, act. 14).
4.4.5
Aus dem Bericht von Dr. phil. [...] vom
Institut für systemische Psychologie geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
keine psychischen Auffälligkeiten zeige. Er kommt zum Schluss, es gebe von der
psychischen Befähigung keinerlei Anhaltspunkte, die ihre Kompetenz, die Obhut
ihres Kindes wahrzunehmen in Frage stellten (vgl. Bericht von 5. November 2024
[Beilage 26, act. 14]).
4.5
4.5.1
Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung
gab die Beschwerdeführerin an, sie dürfe ihren Sohn im Rahmen der begleiteten
Besuche zweimal pro Woche für einige Stunden sehen. Sie sei intensiv daran,
Deutsch zu lernen (vgl. Beilage 22, act. 14) und zudem in einer
psychologischen Behandlung. Ihr Ziel sei es, C____ wieder bei sich zu haben.
Sie fühle sich gesund und stark (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3,
5). Wie dies in religiösen Familien üblich sei, habe sie während des
Zusammenlebens mit dem Beigeladenen nicht gearbeitet, sondern sich um das Kind
gekümmert. Der Beigeladene habe ihr jedoch zu wenig Geld gegeben, um ausreichend
frische Lebensmittel zu kaufen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p.
3-5).
4.5.2
Der Beigeladene erklärte, seiner Meinung nach
sei C____s Gedeihstörung auf die mangelnde Bewegung und fehlenden Möglichkeiten
zur motorische Betätigung bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Seit das
Kind bei ihm sei, habe es mehr Bewegung, esse mehr und habe entsprechend auch
zugenommen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6). Er nehme mit C____
regelmässige medizinische Kontrollen wahr, die dies bestätigten. Wegen einer
Dispositiv
chronisch behinderten Nasenatmung müsse sich C____ demnächst einer Operation
unterziehen, ansonsten gehe es ihm gut. Der Beigeladene fördere seinen Sohn
insbesondere in motorischer Hinsicht (kneten, malen, velofahren) und verbringe
mit ihm viel Zeit im Freien. Seine eigene Mutter unterstütze ihn teilweise bei
der Betreuung. Es sei ihm sehr wichtig, dass C____ Kontakt zur
Beschwerdeführerin habe; das Kind frage auch immer wieder nach der Mutter und
wann sie wieder nach Hause zurückkehren würden (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 4 f.). Der Beigeladene gab weiter an, er habe stets sämtliche
Lebenshaltungskosten der Familie bezahlt und überweise der Beschwerdeführerin
seit der Trennung am 5. Mai 2024 Geld über eine Karte, die er wieder auffülle,
wenn sie leer sei (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6).
4.5.3 Die Beiständin gab zu Protokoll, es sei
deutlich spürbar, dass für C____ sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
Beigeladene wichtige Bezugspersonen seien (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 3). Die Beschwerdeführerin zeige bei den begleiteten Besuchsterminen viel
Kreativität und Ideen, wenn es um Unternehmungen mit C____ gehe. Seit ein oder
zwei Wochen gelinge es den Eltern, über die Belange des Sohnes selbständig und
direkt zu kommunizieren, so hätten sie etwa vereinbart, wer C____ nach einer
kurz bevorstehenden Operation wann betreuen werde (Protokoll
Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4). Zur Frage der Notwendigkeit von
begleiteten Besuchen führte sie aus, es gebe immer wieder Situationen, in denen
die Beschwerdeführerin unter Druck gerate und es für sie schwierig sei, den
Fokus auf C____ zu behalten. Es habe bei den Kontakten teilweise stressige
Momente gegeben, etwa weil sie etwas Spezielles habe kochen wollen, aber sich
nicht gleichzeitig um ihren Sohn habe kümmern können. Deshalb seien die
gemeinsamen Mittagessen vorerst ausgesetzt worden (Protokoll
Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4, 7). Bei einer Besichtigung der Wohnung
habe die Beiständin festgestellt, dass diese zwar inzwischen aufgeräumt worden
sei, sich aber dennoch nicht in einem kindgerechten Zustand befinde; C____ habe
aufgrund der vielen Gegenstände, welche die Beschwerdeführerin aufbewahre, zu
wenig Platz zum Spielen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6 f.).
4.6
4.6.1 Aus den zitierten Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht
des KJD vom 19. September 2024 erhellt, dass eine Abklärung bezüglich des
Wohlergehens von C____ nur sehr beschränkt möglich war, da die Beschwerdeführerin
nur eingeschränkt mit dem KJD kooperierte. Besonders ins Gewicht fällt dabei,
dass sie sich anlässlich des angekündigten Hausbesuchs am 30. Juli 2024 weigerte,
die Wohnungstür zu öffnen und diesen damit verhinderte (KESB-Akten p. 335 f.).
Vor dem Hintergrund der dem KJD vorliegenden Meldungen, namentlich den Angaben
der Logopädie und der Erziehungsberatung, musste von einer akuten Gefährdung
des Kindes ausgegangen werden, weshalb die Anordnung der superprovisorischen
Massnahme klar erforderlich und verhältnismässig war. Angesichts der zeitlichen
Dringlichkeit sowie der eingeschränkten Mitwirkung und Kooperation der
Beschwerdeführerin mussten auch keine ambulanten Massnahmen geprüft werden. Von
untergeordneter Bedeutung ist der Grund der mangelnden Mitwirkung. Ob dieser
nun, wie von Beschwerdeführerin geltend gemacht, tatsächlich hauptsächlich in
sprachlichen Missverständnissen lag oder aber die ehelichen Konflikte mit dem
Beigeladenen im Vordergrund standen, braucht vorliegend nicht geklärt werden.
Fest steht und unbestritten ist, dass C____ seit der Trennung der Eltern im Mai
2024 hauptsächlich in der Obhut der Beschwerdeführerin war und diese gemäss
eigenen Angaben nicht in der Lage war, dem Kind ausreichend und geeignete
Nahrung sowie genügend Windeln zu beschaffen. Der Beigeladene bestreitet, dass
er der Beschwerdeführerin die dazu notwendigen finanziellen Mittel verweigert
habe.
4.6.2 Vorliegend steht das Wohlergehen des Kindes
und nicht die Klärung der elterlichen Konflikte im Vordergrund. Dennoch ist festzuhalten,
dass neben den Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin offensichtlich
die eskalierenden Paarprobleme ganz wesentlich zur zeitweisen Vernachlässigung
der grundlegenden Bedürfnisse und damit zur Kindeswohlgefährdung von C____
geführt haben. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts war vor diesem
Hintergrund notwendig, ohne jedoch die Beschwerdeführerin allein für die
Kindeswohlgefährdung verantwortlich zu machen (vgl. dazu oben E. 2.3). Aus den im
Rahmen der Abklärung eingeholten Berichten der involvierten Fachpersonen ergibt
sich, dass C____ in der Obhut des Beigeladenen angemessene Betreuung, Förderung
und Pflege erhält. Der Beigeladene ist hier aufgewachsen, kennt die hiesige
Sprache und Kultur und wird zudem bei der Betreuung des Kindes von seiner
Mutter und seinen Geschwistern unterstützt. Damit verfügt er im aktuellen
Zeitpunkt über bessere Bedingungen, C____s Bedürfnissen gerecht zu werden, als
die Beschwerdeführerin. Zu betonen ist indessen, dass die Bindung des Kindes
zur Mutter als ebenfalls sehr eng beschrieben wird und damit der regelmässige
und häufige Kontakt zu ihr von zentraler Bedeutung für das Wohlergehen C____s
ist. Die Beschwerdeführerin hat die begleiteten Kontakte zu C____ stets
pünktlich wahrgenommen und sich dabei liebevoll und fürsorglich um ihn
gekümmert. Wenngleich die Beiständin moniert, ihre Wohnung sei noch immer nicht
vollkommen kindgerecht und die Beschwerdeführerin sei teilweise beim Zubereiten
der Mahlzeiten und der gleichzeitigen Betreuung von C____ noch überfordert, so
ist doch zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin offenkundig darum bemüht
ist, die ihr unterbreiteten Veränderungen betreffend Wohnung,
Freizeitgestaltung und Ernährung zum Wohle ihres Sohnes umzusetzen und auch
bereit ist, die dazu notwendige Unterstützung anzunehmen. Gemäss den
Ausführungen der Beiständin anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung
findet zudem seit Kurzem eine direkte Verständigung zwischen den Eltern
hinsichtlich der Belange des Kindes statt. Zudem hat der Beigeladene mehrfach
betont, er befürworte eine Rückkehr C____s zur Beschwerdeführerin, sobald die
angemessene Betreuung sichergestellt werden könne. Es liegen somit mehrere
Hinweise auf eine insgesamt positive Entwicklung vor. Mit Blick auf die nach
wie vor bestehende vollständige finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin
vom Beigeladenen sowie den weiterhin ungelösten Paarkonflikt muss indessen sorgfältig
darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut in eine
Situation gerät, in welcher sie sowohl materiell als auch emotional den
Bedürfnissen ihres Kindes nicht gerecht werden kann. Ziel muss sein, dass C____
ausgiebigen Kontakt mit beiden Eltern pflegen kann und von beiden seinen
Bedürfnissen entsprechend betreut und gefördert wird. Eine stufenweise
Intensivierung des Kontakts zwischen Mutter und Kind und ein schrittweiser
Abbau der Besuchsbegleitung erscheint vor diesem Hintergrund genauso
unerlässlich, um das Wohl von C____ zu gewährleisten, wie die fortgesetzten
Bemühungen beider Eltern, ihre Beziehungsprobleme nicht zum Nachteil ihres
gemeinsamen Kindes auszuleben. Insgesamt erscheint die Aufrechterhaltung der
provisorischen Massnahme bis zum 13. Dezember 2024 sowohl in sachlicher als
auch in zeitlicher Hinsicht geeignet und verhältnismässig.
4.6.3 Die Kindesschutzbehörde hat zu Recht darauf
aufmerksam gemacht (Vernehmlassung vom 16. September 2024, KESB-Akten p.
81-83), dass die Eltern sich gegenseitig übergriffigen Verhaltens beschuldigten
und offensichtlich nicht über Strategien verfügten, ihre Konflikte konstruktiv
zu lösen. Es versteht sich von selbst, dass der dreijährige C____ unter den auf
diese Weise ausgetragenen Streitigkeiten seiner Eltern litt. Jedoch liegen
keine Hinweise dafür vor, dass das Kind beim Beigeladenen physischer oder
psychischer Gewalt ausgesetzt wäre oder nicht angemessen betreut würde. Der
Beigeladene hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung anschaulich und
detailliert geschildert, wie er den Alltag und die Betreuung von C____
gestaltet. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, C____ sei bei einer
Pflegefamilie unterzubringen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht im
Interesse des Kindes, würde dieses doch aus seiner vertrauten Umgebung
gerissen. Die Platzierung von C____ beim Beigeladenen, zu dem bereits eine enge
und vertrauensvolle Beziehung besteht, erscheint vielmehr als mildestes Mittel,
um der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen.
5.
5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend trägt die unterliegende
Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Diese
gehen zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
5.2
5.2.1 Der Rechtsvertreterin der unentgeltlich
prozessierenden Beschwerdeführerin ist zudem ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. [...] macht mit Honorarnote vom 22. November 2024 einen
Aufwand von 17,917 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand
ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]) zu entschädigen, was zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der Verwaltungsgerichtsverhandlung
(inkl. kurze Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 4'283.35 ergibt. Hinzu kommt
die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 346.95. Gesamthaft wird ihr ein Totalbetrag
in Höhe von CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.2.2 Schliesslich ist auch dem Beigeladenen
aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 15) die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Sein Rechtsvertreter, [...], hat mit Honorarnote
vom 22. November 2024 (nach Korrekturen in der mündlichen Verhandlung) einen
Stundenaufwand von 10,33 Stunden (inkl. Verwaltungsgerichtsverhandlung) ausgewiesen
(vgl. act. 17). Hinzu kommen auch bei ihm 0,5 Stunden für eine kurze
Nachbesprechung mit seinem Klienten. Daraus berechnet sich basierend auf dem
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2'166.65. Zuzüglich
der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 105.45 und 8,1 % Mehrwertsteuer
ergibt sich ein auszuzahlender Betrag von gesamthaft CHF 2'456.15.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'283.35, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer
von CHF 346.95, gesamthaft CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem
Rechtsbeistand, [...], werden für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'166.65 und eine Auslagenentschädigung
von CHF 105.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 184.05, gesamthaft CHF 2'456.15
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladener
-
KESB
-
KJD (z.H. Beiständin D____)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.