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Entscheid

KE.2024.29

Errichtung einer Beistandschaft

18. Dezember 2024Deutsch17 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) unternahm

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.29

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 5. August 2024

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2021, ist die Tochter von A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin, Mutter). Die Mutter war im Zeitpunkt der

Geburt von B____ weder verheiratet noch lag eine Vaterschaftsanerkennung vor.

Daher wurde bei der Geburt kein Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) unternahm

in der Folge Abklärungen zur Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter gab dabei

an, B____ sei durch eine anonyme Samenspende mit künstlicher Befruchtung

entstanden. Um den Nachweis der künstlichen Befruchtung zu erbringen, hat die

Mutter der Kindesschutzbehörde jedoch keinerlei Belege vorgelegt. Die Mutter

teilte der Kindesschutzbehörde mit, sie wünsche keinen weiteren Kontakt mit der

Behörde.

Mit Entscheid vom 5. August 2024 errichtete die Kindesschutzbehörde

eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für B____ (Ziff. 1). [...],

Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, wurde zur

Beiständin ernannt mit dem Auftrag, «für die Feststellung des

Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Unterhaltsverpflichtung des

Vaters zu regeln» (Ziff. 2, 3). Der Beiständin wurde die Prozessvollmacht mit

Substitutionsbefugnis gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt und sie wurde angewiesen,

«mindestens alle zwei Jahre ein[en] Verlaufsbericht mit Antrag betreffend

Weiterführung oder Aufhebung der Mass­nahme einzureichen» (Ziff. 4, 5). Auf die

Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter mit Eingabe vom 5.

September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht erhoben

(zur Mutter als Beschwerdeführerin siehe unten E. 1.3). Sie verlangt die

Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 5. August 2024, die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten

hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Vorinstanz verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung mit Verfügung vom 6. September 2024 abgewiesen. Der weitere

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz

richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht (Art. 450

ff. ZGB) oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f

ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

In der Eingabe vom 5. September 2024 tritt B____

als Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter A____, diese wiederum

vertreten durch die Rechtsanwältin [...], auf.

Als Adressatin des

angefochtenen Entscheids, mit welchem über ihre eigene Beistandschaft

entschieden wurde, ist B____ von diesem unmittelbar betroffen und nach Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Als

Minderjährige und zufolge ihres Alters (drei Jahre) auch urteilsunfähige Person

ist B____ handlungsunfähig und damit nicht prozessfähig. Für eine

handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 1

und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Als Inhaberin der elterlichen Sorge wäre

die Mutter gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur gesetzlichen Vertretung

von B____ befugt. Hingegen entfällt die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei

Vorliegen einer Interessenkollision (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob eine

Interessenkollision besteht, ist abstrakt zu beurteilen und nicht etwa danach,

wie viel Vertrauen in die gesetzliche Vertretung im Einzelfall zu legen ist.

Entscheidend muss sein, ob die gesetzliche Vertretung möglicherweise zum

Nachteil des vertretenen Kindes handelt (Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 306 ZGB N 4; BGE 145 III 393 E. 2.7).

Vorliegend stehen die Interessen von B____ auf Kenntnis ihrer eigenen

Abstammung den persönlichen Interessen der Mutter auf Geheimhaltung der

Umstände der Zeugung von B____ gegenüber. Mit der Errichtung der Beistandschaft

sollen die Interessen von B____ bezüglich Kenntnis ihrer Abstammung

durchgesetzt werden. Die Mutter möchte dies mittels Beschwerde gegen die

Errichtung der Beistandschaft verhindern. Die Interessen von B____ und ihrer

Dispositiv

Mutter widersprechen sich demnach. Die Vertretungsmacht der Mutter entfällt

daher von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 2 ZGB) und die Mutter kann nicht im

Namen von B____ Beschwerde erheben.

Das Dahinfallen der gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter

würde letztlich dazu führen, dass auf die Beschwerde mangels Prozessfähigkeit

von B____ nicht einzutreten wäre. Solche Verfahrensregeln und prozessualen

Formerfordernisse sind zwar unabdingbare Voraussetzungen, damit ein geordneter

Verfahrensablauf und damit verfassungsgemässe Verfahren möglich sind (Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler

Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 BV N 39). Als Inhaberin der elterlichen Sorge

über B____ ist die Mutter vom angefochtenen Entscheid aber ebenfalls betroffen

und wäre gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB auch

selbst zur Beschwerde legitimiert. Aufgrund des Verbots des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV,

SR 101]) ist daher die vorliegende Beschwerde (Eingabe vom 5. September

2024) als Beschwerde der Mutter in eigenem Namen entgegenzunehmen. Auf die

rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Grundsätzlich muss die gerichtliche

Beschwerdeinstanz der Kindesschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit

der Zustellung der Vernehmlassung informiert die gerichtliche Beschwerdeinstanz

die Vorinstanz auch darüber, dass gegen einen ihrer Entscheide ein Rechtsmittel

erhoben worden ist (Art. 450d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art.

314 Abs. 1 ZGB). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde der Vorinstanz die

Beschwerde gegen ihren Entscheid zur Kenntnis gebracht, jedoch nicht explizit

Möglichkeit zur Vernehmlassung gegeben. Erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird von der Einholung einer

schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG,

vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450d ZGB N 6). Eine summarische und

vorläufige Beurteilung der Sache hat bereits in der Verfügung über die

unentgeltliche Rechtspflege vom 6. September 2024 ergeben, dass die Beschwerde

aussichtslos erscheint. Es wird in den folgenden Erwägungen sodann zu zeigen

sein, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Beweismittel für den von ihr

behaupteten Sachverhalt beigebracht hat (vgl. unten E. 2). Und selbst wenn der

von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt als wahr unterstellt würde,

wäre der Entscheid der Kindesschutzbehörde nicht zu beanstanden (vgl. unten E.

3).

1.5 Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten

(auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung,

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni

2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt somit freie

Kognition zu (Droese, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Eine gewisse Zurückhaltung

ist jedoch dort angebracht, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen

der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Betracht kommenden

Gesichtspunkte hin überprüft, sondern sich auf die Untersuchung der rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen beschränkt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E.

1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte

Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2).

2.

2.1 In ihrer

Beschwerde vom 5. September 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe

B____ durch eine künstliche Befruchtung in einer Klinik in Spanien mit einer

anonymen Samenspende empfangen und am [...] 2021 durch einen Kaiserschnitt zur

Welt gebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfüge nicht mehr über

Unterlagen zur Schwangerschaft. Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, sie habe

sich nach dem Tod ihres ersten Kindes bei dessen Geburt vor etwa 10 Jahren im

Jahr 2020 entschieden, erneut Mutter zu werden, dieses Mal alleinerziehend und

mittels anonymer Samenspende. Der Tod ihres ersten Kindes sowie die Scheidung

ihrer Ehe hätten zu diversen psychologischen Problemen bei ihr geführt (siehe

Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 3 und 4).

2.2

Zum Beweis der Tatsache, dass B____ durch eine künstliche Befruchtung mit

anonymer Samenspende gezeugt worden sei, bringt die Beschwerdeführerin die

Geburtsurkunde von B____ (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 3) sowie

einen Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals

Basel vom 22. Juli 2024 (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 4) bei.

Aus der Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass bei der Geburt von B____ kein

Vater eingetragen wurde. Daraus lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass B____

zum Zeitpunkt der Geburt über keinen rechtlichen Vater verfügte. Die

Geburtsurkunde ist ungeeignet, die Umstände der Zeugung zu belegen. Was den

Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel

vom 22. Juli 2024 anbelangt, so ist darin der von der Beschwerdeführerin

erwähnte Kaiserschnitt nach «In-vitro-Fertilisation» aufgeführt. Da die

angebliche künstliche Befruchtung aber unbestrittenermassen nicht am

Universitätsspital Basel, sondern nach Angaben der Beschwerdeführerin in

Spanien stattgefunden haben soll, ist unklar, ob das Universitätsspital Basel

tatsächlich über gesicherte Angaben zu den Umständen der Zeugung verfügt oder

es sich hierbei (nur) auf Aussagen der Beschwerdeführerin stützt.

2.3 Das

Gericht würdigt die vorgebrachten Beweise frei (Art. 157 ZPO in Verbindung

mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Die Mitglieder des Gerichts müssen sich nach dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung einzig die Frage stellen, ob sie nach Würdigung der

Beweise und allenfalls des Verhaltens von Parteien und Dritten von der Wahrheit

des Beweisgegenstandes überzeugt wurden (Guyan,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 157 ZPO N 1).

2.4 Bereits

die Kindesschutzbehörde hielt in ihrem Entscheid vom 5. August 2024 fest, die

Mutter habe keine Dokumente bezüglich der künstlichen Befruchtung beibringen

können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin die

Geburtsurkunde von B____ und den Bericht der Neurologischen Klinik und

Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 zum Nachweis der

künstlichen Befruchtung ein. Diese Urkunden vermögen den Beweis, dass die

Beschwerdeführerin durch eine anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung

empfangen worden ist, nicht zu erbringen. Eine solche Behandlung hätte sich

zumindest mittels Zahlungsbelegen, aber wohl auch mittels anderer Dokumente

einfach belegen lassen. Ob die Behandlung also tatsächlich stattgefunden hat,

ist offen. Auch wenn die behauptete Tatsache der Wahrheit entsprechen würde,

wäre die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB nicht

zu beanstanden, wie sogleich in E. 3 zu zeigen sein wird.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im

vorliegenden Fall sei die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

2 ZGB unnötig und unverhältnismässig, da B____ im Ausland durch eine künstliche

Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei. Weiter führt die

Beschwerdeführerin aus, der anonyme Samenspender müsse anonym bleiben, B____

habe keinen rechtlichen Vater und die Vaterschaft könne nicht festgestellt

werden. Es bestehe im vorliegenden Fall keine Gefährdung für das Kindeswohl.

Zwar könne B____ ihren Vater nicht kennenlernen, da dieser anonym bleibe, sie

sei aber über die Umstände ihrer Zeugung informiert worden (siehe

Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 5 und 6).

3.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB

ernennt

die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, sofern die Verhältnisse es

erfordern, also eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, Massnahmen nach Art.

307 ZGB nicht zur Behebung führen und die Beistandschaft als verhältnismässig

erscheint (Cottier, in:

Büchler/Jakob (Hrsg.), Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 308 ZGB N 1).

Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen

werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der

Vaterschaft. Im aufgehobenen Art. 309 aZGB war noch eine a-priori-Gefährdung

des Kindes festgehalten, wenn eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt

brachte. Heute muss die Kindeswohlgefährdung festgestellt werden (Biderbost, in: Arnet/Breitschmid/Jungo

(Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art.

308 ZGB N 7a). Aufgrund des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen

Abstammung (Art. 7 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR

0.107]; Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];

Art. 119 Abs. 2 lit. g BV [zur über das Fortpflanzungsmedizinrecht

hinausstrahlenden Wirkung dieser Bestimmung siehe Fankhauser, Der Einfluss der EMRK auf das Schweizer

Zivilgesetzbuch, in: ZSR 2022 II, S. 5, 21 f.; BGE 134 III 241 E. 5]) nimmt das

Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung an, wenn die Mutter nicht um die

Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater bemüht ist und/oder der Behörde

den Namen des Präsumtivvaters nicht nennt (BGE 142 III 545 E. 3.2). Die

Forschung geht davon aus, fehlende Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft

könne die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen sowie Dissonanzerfahrungen

und Identitätskrisen auslösen (Büchler/Ryser,

Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra.ch 2009, S. 1,

5).

Allfällige Eingriffe in ihre Privatsphäre, welche durch Nachforschungen

zum Vater entstehen können, muss die Mutter hinnehmen, wenn das Kind dagegen

seine Abstammung kennen darf (OGer ZH PQ130023-O/U vom 5. August 2013 E. 3.4). Die

Mutter hat keinen Anspruch darauf, den Vater des Kindes zu verschweigen. Das

Kind hingegen hat neben dem Anspruch auf Kenntnis der eigenen (genetischen)

Abstammung auch einen Anspruch auf Herstellung einer rechtlichen

Kindesbeziehung zum zweiten Elternteil (Biderbost,

a.a.O., Art. 308 ZGB N 16a; BGE 121 III 1 E. 2c). Diese Rechte liegen

nicht in der Dispositionsbefugnis der Mutter, weswegen die Kindesschutzbehörde

von Amtes wegen tätig werden muss (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Art. 308 ZGB N 44; vgl. auch die

Mitteilungspflicht der Geburt eines Kindes mit nur einem rechtlichen Elternteil

des Zivilstandsamts an die Kindessschutzbehörde gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.

a Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die Mutter hat aufgrund der

Beistandspflicht von Art. 272 ZGB die für die Klärung der Abstammung

nötigen Informationen zu geben (Breitschmid,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

308 ZGB N 43). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, sind Massnahmen zur

Sicherung des Anspruchs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB verhältnismässig (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7.

Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10). Gemäss Stimmen in der Lehre kann die Mutter

ihrer Beistandspflicht zur Kenntnis des Kindes der eigenen Abstammung bereits

Genüge tun, würde sie den Namen des Vaters oder bei einer anonymen Samenspende

die Angaben zur ausländischen Kinderwunschklinik beispielsweise bei einem

Notariat hinterlegen (Cottier,

a.a.O., Art. 308 ZGB N 4e; Maranta,

in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 308 ZGB N 6). Bei anonymer Samenspende kann die

Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sein. Es wäre diesfalls zu

prüfen, ob die Anordnung der Beistandschaft aufgrund der Unerfüllbarkeit der

Aufgabe der Beistandsperson als unverhältnismässig erschiene (Biderbost, a.a.O., Art. 308 ZGB

N 7a mit weiteren Hinweisen). Die blosse Weigerung der Mutter, den Vater

zu nennen, lässt die Notwendigkeit der Beistandschaft aber noch nicht entfallen

(BGE 142 III 545 E. 2 f.).

3.3 B____ hat nach dem Gesagten Anspruch auf

Kenntnis ihrer eigenen Abstammung und Herstellung einer rechtlichen Beziehung zum

zweiten Elternteil. Vorliegend bestehen

keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin um die Herstellung des

Kindesverhältnisses bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin hat der Behörde weder den

Namen des Präsumtivvaters genannt noch Dokumente betreffend B____ Zeugung

eingereicht noch entsprechende Informationen beispielsweise bei einem Notariat hinterlegt.

Würde die Mutter Dokumente betreffend A____ Zeugung einreichen oder zumindest

hinterlegen, könnte sichergestellt werden, dass B____ Kenntnis von ihrer

Abstammung nehmen kann oder zumindest nicht fälschlicherweise von einer

künstlichen Befruchtung ausgeht. Aufgrund des Verhaltens der Mutter werden die

Ansprüche von B____ auf Kenntnis der eigenen Abstammung und auf Herstellung

eines rechtlichen Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil vereitelt. Da

bisherige Versuche der Kindesschutzbehörde, die Mutter zur Einreichung von

entsprechenden Informationen und Dokumenten zu bewegen, keinen Erfolg

zeitigten, ist dieser Kindeswohlgefährdung mit einer Beistandschaft gemäss Art.

308 Abs. 2 ZGB zu begegnen.

3.4 Fraglich bleibt lediglich, ob – nachdem die

Mutter einerseits bereits über längere Zeit nicht bereit war, an der

Feststellung des Kindesverhältnisses mitzuwirken und es sich andererseits

angeblich um eine anonyme Samenspende handelte – die Aufgabe der Beiständin

überhaupt erfüllt werden kann. Wäre die Erfüllung der Aufgabe durch die

Beistandschaft von vornherein unmöglich, erschiene die Beistandschaft im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung als ungeeignet. Die blosse Weigerung der

Mutter, den Namen des Vaters preiszugeben, ist noch kein Grund für einen

Verzicht auf eine Beistandschaft. Bislang konnte die Mutter keine Belege

vorlegen, welche die angebliche anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung

bestätigen würden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es auch an

einer Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekanntzugeben, liegen könnte,

dass noch keine Informationen über B____ Vater vorliegen. Wünschenswert wäre,

dass die Beiständin mit der Mutter in einen Dialog über die Wichtigkeit der

Kenntnis der Abstammung von B____ treten könnte. Gerade auch aufgrund der

knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde vom

5. September 2024, Beilagen 5 ff. betreffend ihre finanzielle Situation)

wäre die Herstellung eines Vaterschaftsverhältnisses und die Regelung der

Unterhaltspflichten für B____ und die Beschwerdeführerin vorteilhaft. Auch wenn

sich im Rahmen der Arbeit der Beiständin herausstellen würde, dass die Zeugung

von B____ tatsächlich mittels künstlicher Befruchtung und anonymer Samenspende

stattgefunden hat, wäre dies für B____ Verständnis ihrer genetischen Herkunft

von grossem Vorteil. Aus diesen Gründen erscheint die Errichtung einer

Beistandschaft zur Feststellung des Kindesverhältnisses respektive der Umstände

von B____ Konzeption als verhältnismässig.

4.

Die Beschwerdeführerin macht zudem auf die Gesetzgebung

Spaniens im Bereich der Fortpflanzungsmedizin aufmerksam und folgert, bis auf

wenige Ausnahmen sei die Samenspende in Spanien anonym und eine Bekanntgabe der

Spenderdaten könne gar bestraft werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass

die rechtliche Situation diesbezüglich in der Schweiz eine andere ist. Weitere

Schlüsse aus dieser Divergenz zieht die Beschwerdeführerin für den vorliegenden

Fall nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter

einzugehen. Auch wenn eine entsprechende medizinisch unterstützte

Fortpflanzungsmethode nach ausländischem Recht zulässig ist, berechtigt dies

die Mutter nicht, dem Kind die Identität zu verschweigen, sofern nicht

schwerwiegende Motive dafürsprechen (Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 308 ZGB N 45 m.w.H.).

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mutter die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.­– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin, [...], ABES

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.