KE.2024.29
Errichtung einer Beistandschaft
18. Dezember 2024Deutsch17 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) unternahm
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.29
URTEIL
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 5. August 2024
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 2021, ist die Tochter von A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin, Mutter). Die Mutter war im Zeitpunkt der
Geburt von B____ weder verheiratet noch lag eine Vaterschaftsanerkennung vor.
Daher wurde bei der Geburt kein Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) unternahm
in der Folge Abklärungen zur Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter gab dabei
an, B____ sei durch eine anonyme Samenspende mit künstlicher Befruchtung
entstanden. Um den Nachweis der künstlichen Befruchtung zu erbringen, hat die
Mutter der Kindesschutzbehörde jedoch keinerlei Belege vorgelegt. Die Mutter
teilte der Kindesschutzbehörde mit, sie wünsche keinen weiteren Kontakt mit der
Behörde.
Mit Entscheid vom 5. August 2024 errichtete die Kindesschutzbehörde
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für B____ (Ziff. 1). [...],
Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, wurde zur
Beiständin ernannt mit dem Auftrag, «für die Feststellung des
Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Unterhaltsverpflichtung des
Vaters zu regeln» (Ziff. 2, 3). Der Beiständin wurde die Prozessvollmacht mit
Substitutionsbefugnis gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt und sie wurde angewiesen,
«mindestens alle zwei Jahre ein[en] Verlaufsbericht mit Antrag betreffend
Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen» (Ziff. 4, 5). Auf die
Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter mit Eingabe vom 5.
September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht erhoben
(zur Mutter als Beschwerdeführerin siehe unten E. 1.3). Sie verlangt die
Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 5. August 2024, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten
hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung mit Verfügung vom 6. September 2024 abgewiesen. Der weitere
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht (Art. 450
ff. ZGB) oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f
ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
In der Eingabe vom 5. September 2024 tritt B____
als Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter A____, diese wiederum
vertreten durch die Rechtsanwältin [...], auf.
Als Adressatin des
angefochtenen Entscheids, mit welchem über ihre eigene Beistandschaft
entschieden wurde, ist B____ von diesem unmittelbar betroffen und nach Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Als
Minderjährige und zufolge ihres Alters (drei Jahre) auch urteilsunfähige Person
ist B____ handlungsunfähig und damit nicht prozessfähig. Für eine
handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 1
und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Als Inhaberin der elterlichen Sorge wäre
die Mutter gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur gesetzlichen Vertretung
von B____ befugt. Hingegen entfällt die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei
Vorliegen einer Interessenkollision (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob eine
Interessenkollision besteht, ist abstrakt zu beurteilen und nicht etwa danach,
wie viel Vertrauen in die gesetzliche Vertretung im Einzelfall zu legen ist.
Entscheidend muss sein, ob die gesetzliche Vertretung möglicherweise zum
Nachteil des vertretenen Kindes handelt (Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 306 ZGB N 4; BGE 145 III 393 E. 2.7).
Vorliegend stehen die Interessen von B____ auf Kenntnis ihrer eigenen
Abstammung den persönlichen Interessen der Mutter auf Geheimhaltung der
Umstände der Zeugung von B____ gegenüber. Mit der Errichtung der Beistandschaft
sollen die Interessen von B____ bezüglich Kenntnis ihrer Abstammung
durchgesetzt werden. Die Mutter möchte dies mittels Beschwerde gegen die
Errichtung der Beistandschaft verhindern. Die Interessen von B____ und ihrer
Dispositiv
Mutter widersprechen sich demnach. Die Vertretungsmacht der Mutter entfällt
daher von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 2 ZGB) und die Mutter kann nicht im
Namen von B____ Beschwerde erheben.
Das Dahinfallen der gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter
würde letztlich dazu führen, dass auf die Beschwerde mangels Prozessfähigkeit
von B____ nicht einzutreten wäre. Solche Verfahrensregeln und prozessualen
Formerfordernisse sind zwar unabdingbare Voraussetzungen, damit ein geordneter
Verfahrensablauf und damit verfassungsgemässe Verfahren möglich sind (Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler
Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 BV N 39). Als Inhaberin der elterlichen Sorge
über B____ ist die Mutter vom angefochtenen Entscheid aber ebenfalls betroffen
und wäre gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB auch
selbst zur Beschwerde legitimiert. Aufgrund des Verbots des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV,
SR 101]) ist daher die vorliegende Beschwerde (Eingabe vom 5. September
2024) als Beschwerde der Mutter in eigenem Namen entgegenzunehmen. Auf die
rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Grundsätzlich muss die gerichtliche
Beschwerdeinstanz der Kindesschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit
der Zustellung der Vernehmlassung informiert die gerichtliche Beschwerdeinstanz
die Vorinstanz auch darüber, dass gegen einen ihrer Entscheide ein Rechtsmittel
erhoben worden ist (Art. 450d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art.
314 Abs. 1 ZGB). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde der Vorinstanz die
Beschwerde gegen ihren Entscheid zur Kenntnis gebracht, jedoch nicht explizit
Möglichkeit zur Vernehmlassung gegeben. Erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird von der Einholung einer
schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG,
vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450d ZGB N 6). Eine summarische und
vorläufige Beurteilung der Sache hat bereits in der Verfügung über die
unentgeltliche Rechtspflege vom 6. September 2024 ergeben, dass die Beschwerde
aussichtslos erscheint. Es wird in den folgenden Erwägungen sodann zu zeigen
sein, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Beweismittel für den von ihr
behaupteten Sachverhalt beigebracht hat (vgl. unten E. 2). Und selbst wenn der
von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt als wahr unterstellt würde,
wäre der Entscheid der Kindesschutzbehörde nicht zu beanstanden (vgl. unten E.
3).
1.5 Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten
(auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni
2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt somit freie
Kognition zu (Droese, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Eine gewisse Zurückhaltung
ist jedoch dort angebracht, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen
der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Betracht kommenden
Gesichtspunkte hin überprüft, sondern sich auf die Untersuchung der rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen beschränkt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E.
1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte
Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2).
2.
2.1 In ihrer
Beschwerde vom 5. September 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
B____ durch eine künstliche Befruchtung in einer Klinik in Spanien mit einer
anonymen Samenspende empfangen und am [...] 2021 durch einen Kaiserschnitt zur
Welt gebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfüge nicht mehr über
Unterlagen zur Schwangerschaft. Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, sie habe
sich nach dem Tod ihres ersten Kindes bei dessen Geburt vor etwa 10 Jahren im
Jahr 2020 entschieden, erneut Mutter zu werden, dieses Mal alleinerziehend und
mittels anonymer Samenspende. Der Tod ihres ersten Kindes sowie die Scheidung
ihrer Ehe hätten zu diversen psychologischen Problemen bei ihr geführt (siehe
Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 3 und 4).
2.2
Zum Beweis der Tatsache, dass B____ durch eine künstliche Befruchtung mit
anonymer Samenspende gezeugt worden sei, bringt die Beschwerdeführerin die
Geburtsurkunde von B____ (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 3) sowie
einen Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals
Basel vom 22. Juli 2024 (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 4) bei.
Aus der Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass bei der Geburt von B____ kein
Vater eingetragen wurde. Daraus lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass B____
zum Zeitpunkt der Geburt über keinen rechtlichen Vater verfügte. Die
Geburtsurkunde ist ungeeignet, die Umstände der Zeugung zu belegen. Was den
Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel
vom 22. Juli 2024 anbelangt, so ist darin der von der Beschwerdeführerin
erwähnte Kaiserschnitt nach «In-vitro-Fertilisation» aufgeführt. Da die
angebliche künstliche Befruchtung aber unbestrittenermassen nicht am
Universitätsspital Basel, sondern nach Angaben der Beschwerdeführerin in
Spanien stattgefunden haben soll, ist unklar, ob das Universitätsspital Basel
tatsächlich über gesicherte Angaben zu den Umständen der Zeugung verfügt oder
es sich hierbei (nur) auf Aussagen der Beschwerdeführerin stützt.
2.3 Das
Gericht würdigt die vorgebrachten Beweise frei (Art. 157 ZPO in Verbindung
mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Die Mitglieder des Gerichts müssen sich nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung einzig die Frage stellen, ob sie nach Würdigung der
Beweise und allenfalls des Verhaltens von Parteien und Dritten von der Wahrheit
des Beweisgegenstandes überzeugt wurden (Guyan,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 157 ZPO N 1).
2.4 Bereits
die Kindesschutzbehörde hielt in ihrem Entscheid vom 5. August 2024 fest, die
Mutter habe keine Dokumente bezüglich der künstlichen Befruchtung beibringen
können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin die
Geburtsurkunde von B____ und den Bericht der Neurologischen Klinik und
Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 zum Nachweis der
künstlichen Befruchtung ein. Diese Urkunden vermögen den Beweis, dass die
Beschwerdeführerin durch eine anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung
empfangen worden ist, nicht zu erbringen. Eine solche Behandlung hätte sich
zumindest mittels Zahlungsbelegen, aber wohl auch mittels anderer Dokumente
einfach belegen lassen. Ob die Behandlung also tatsächlich stattgefunden hat,
ist offen. Auch wenn die behauptete Tatsache der Wahrheit entsprechen würde,
wäre die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB nicht
zu beanstanden, wie sogleich in E. 3 zu zeigen sein wird.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im
vorliegenden Fall sei die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
2 ZGB unnötig und unverhältnismässig, da B____ im Ausland durch eine künstliche
Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei. Weiter führt die
Beschwerdeführerin aus, der anonyme Samenspender müsse anonym bleiben, B____
habe keinen rechtlichen Vater und die Vaterschaft könne nicht festgestellt
werden. Es bestehe im vorliegenden Fall keine Gefährdung für das Kindeswohl.
Zwar könne B____ ihren Vater nicht kennenlernen, da dieser anonym bleibe, sie
sei aber über die Umstände ihrer Zeugung informiert worden (siehe
Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 5 und 6).
3.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB
ernennt
die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, sofern die Verhältnisse es
erfordern, also eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, Massnahmen nach Art.
307 ZGB nicht zur Behebung führen und die Beistandschaft als verhältnismässig
erscheint (Cottier, in:
Büchler/Jakob (Hrsg.), Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 308 ZGB N 1).
Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen
werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der
Vaterschaft. Im aufgehobenen Art. 309 aZGB war noch eine a-priori-Gefährdung
des Kindes festgehalten, wenn eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt
brachte. Heute muss die Kindeswohlgefährdung festgestellt werden (Biderbost, in: Arnet/Breitschmid/Jungo
(Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art.
308 ZGB N 7a). Aufgrund des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen
Abstammung (Art. 7 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR
0.107]; Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];
Art. 119 Abs. 2 lit. g BV [zur über das Fortpflanzungsmedizinrecht
hinausstrahlenden Wirkung dieser Bestimmung siehe Fankhauser, Der Einfluss der EMRK auf das Schweizer
Zivilgesetzbuch, in: ZSR 2022 II, S. 5, 21 f.; BGE 134 III 241 E. 5]) nimmt das
Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung an, wenn die Mutter nicht um die
Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater bemüht ist und/oder der Behörde
den Namen des Präsumtivvaters nicht nennt (BGE 142 III 545 E. 3.2). Die
Forschung geht davon aus, fehlende Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft
könne die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen sowie Dissonanzerfahrungen
und Identitätskrisen auslösen (Büchler/Ryser,
Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra.ch 2009, S. 1,
5).
Allfällige Eingriffe in ihre Privatsphäre, welche durch Nachforschungen
zum Vater entstehen können, muss die Mutter hinnehmen, wenn das Kind dagegen
seine Abstammung kennen darf (OGer ZH PQ130023-O/U vom 5. August 2013 E. 3.4). Die
Mutter hat keinen Anspruch darauf, den Vater des Kindes zu verschweigen. Das
Kind hingegen hat neben dem Anspruch auf Kenntnis der eigenen (genetischen)
Abstammung auch einen Anspruch auf Herstellung einer rechtlichen
Kindesbeziehung zum zweiten Elternteil (Biderbost,
a.a.O., Art. 308 ZGB N 16a; BGE 121 III 1 E. 2c). Diese Rechte liegen
nicht in der Dispositionsbefugnis der Mutter, weswegen die Kindesschutzbehörde
von Amtes wegen tätig werden muss (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Art. 308 ZGB N 44; vgl. auch die
Mitteilungspflicht der Geburt eines Kindes mit nur einem rechtlichen Elternteil
des Zivilstandsamts an die Kindessschutzbehörde gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.
a Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die Mutter hat aufgrund der
Beistandspflicht von Art. 272 ZGB die für die Klärung der Abstammung
nötigen Informationen zu geben (Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
308 ZGB N 43). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, sind Massnahmen zur
Sicherung des Anspruchs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB verhältnismässig (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7.
Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10). Gemäss Stimmen in der Lehre kann die Mutter
ihrer Beistandspflicht zur Kenntnis des Kindes der eigenen Abstammung bereits
Genüge tun, würde sie den Namen des Vaters oder bei einer anonymen Samenspende
die Angaben zur ausländischen Kinderwunschklinik beispielsweise bei einem
Notariat hinterlegen (Cottier,
a.a.O., Art. 308 ZGB N 4e; Maranta,
in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 308 ZGB N 6). Bei anonymer Samenspende kann die
Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sein. Es wäre diesfalls zu
prüfen, ob die Anordnung der Beistandschaft aufgrund der Unerfüllbarkeit der
Aufgabe der Beistandsperson als unverhältnismässig erschiene (Biderbost, a.a.O., Art. 308 ZGB
N 7a mit weiteren Hinweisen). Die blosse Weigerung der Mutter, den Vater
zu nennen, lässt die Notwendigkeit der Beistandschaft aber noch nicht entfallen
(BGE 142 III 545 E. 2 f.).
3.3 B____ hat nach dem Gesagten Anspruch auf
Kenntnis ihrer eigenen Abstammung und Herstellung einer rechtlichen Beziehung zum
zweiten Elternteil. Vorliegend bestehen
keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin um die Herstellung des
Kindesverhältnisses bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin hat der Behörde weder den
Namen des Präsumtivvaters genannt noch Dokumente betreffend B____ Zeugung
eingereicht noch entsprechende Informationen beispielsweise bei einem Notariat hinterlegt.
Würde die Mutter Dokumente betreffend A____ Zeugung einreichen oder zumindest
hinterlegen, könnte sichergestellt werden, dass B____ Kenntnis von ihrer
Abstammung nehmen kann oder zumindest nicht fälschlicherweise von einer
künstlichen Befruchtung ausgeht. Aufgrund des Verhaltens der Mutter werden die
Ansprüche von B____ auf Kenntnis der eigenen Abstammung und auf Herstellung
eines rechtlichen Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil vereitelt. Da
bisherige Versuche der Kindesschutzbehörde, die Mutter zur Einreichung von
entsprechenden Informationen und Dokumenten zu bewegen, keinen Erfolg
zeitigten, ist dieser Kindeswohlgefährdung mit einer Beistandschaft gemäss Art.
308 Abs. 2 ZGB zu begegnen.
3.4 Fraglich bleibt lediglich, ob – nachdem die
Mutter einerseits bereits über längere Zeit nicht bereit war, an der
Feststellung des Kindesverhältnisses mitzuwirken und es sich andererseits
angeblich um eine anonyme Samenspende handelte – die Aufgabe der Beiständin
überhaupt erfüllt werden kann. Wäre die Erfüllung der Aufgabe durch die
Beistandschaft von vornherein unmöglich, erschiene die Beistandschaft im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung als ungeeignet. Die blosse Weigerung der
Mutter, den Namen des Vaters preiszugeben, ist noch kein Grund für einen
Verzicht auf eine Beistandschaft. Bislang konnte die Mutter keine Belege
vorlegen, welche die angebliche anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung
bestätigen würden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es auch an
einer Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekanntzugeben, liegen könnte,
dass noch keine Informationen über B____ Vater vorliegen. Wünschenswert wäre,
dass die Beiständin mit der Mutter in einen Dialog über die Wichtigkeit der
Kenntnis der Abstammung von B____ treten könnte. Gerade auch aufgrund der
knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde vom
5. September 2024, Beilagen 5 ff. betreffend ihre finanzielle Situation)
wäre die Herstellung eines Vaterschaftsverhältnisses und die Regelung der
Unterhaltspflichten für B____ und die Beschwerdeführerin vorteilhaft. Auch wenn
sich im Rahmen der Arbeit der Beiständin herausstellen würde, dass die Zeugung
von B____ tatsächlich mittels künstlicher Befruchtung und anonymer Samenspende
stattgefunden hat, wäre dies für B____ Verständnis ihrer genetischen Herkunft
von grossem Vorteil. Aus diesen Gründen erscheint die Errichtung einer
Beistandschaft zur Feststellung des Kindesverhältnisses respektive der Umstände
von B____ Konzeption als verhältnismässig.
4.
Die Beschwerdeführerin macht zudem auf die Gesetzgebung
Spaniens im Bereich der Fortpflanzungsmedizin aufmerksam und folgert, bis auf
wenige Ausnahmen sei die Samenspende in Spanien anonym und eine Bekanntgabe der
Spenderdaten könne gar bestraft werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass
die rechtliche Situation diesbezüglich in der Schweiz eine andere ist. Weitere
Schlüsse aus dieser Divergenz zieht die Beschwerdeführerin für den vorliegenden
Fall nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter
einzugehen. Auch wenn eine entsprechende medizinisch unterstützte
Fortpflanzungsmethode nach ausländischem Recht zulässig ist, berechtigt dies
die Mutter nicht, dem Kind die Identität zu verschweigen, sofern nicht
schwerwiegende Motive dafürsprechen (Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 308 ZGB N 45 m.w.H.).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mutter die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin, [...], ABES
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.