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Entscheid

KE.2024.31

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einem Heim

16. Dezember 2024Deutsch44 min

Oktober 2019 im [...] auf. Auf Antrag der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.31

URTEIL

vom 16. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 12.

Juni 2024

betreffend Aufhebung des

elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und

Unterbringung in einem Heim

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2019, ist das Kind der

unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A____ (Mutter; Beschwerdeführerin)

und B____ (Vater; Beigeladener). Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge

zu, wobei C____ bis zu ihrer Platzierung in der Obhut der Mutter lebte.

Bereits vor der Geburt des Kindes wandte sich D____ mit einer

Gefährdungsmeldung vom 3. April 2019 an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde),

da bei der Kindsmutter eine Suchterkrankung mit Substitution bestehe und die

Eltern einen Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim ablehnten. Die

Kindesschutzbehörde beauftragte den Kinder- und Jugenddienstes (KJD) mit einer

Abklärung der Situation. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 sah die

Kindesschutzbehörde aufgrund der Bereitschaft der Mutter zu einem Eintritt in

die Mutter-Kind-Institution [...] von der im Abklärungsbericht des KJD vom 14.

Mai 2019 empfohlenen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts für

C____ ab, errichtete aber die vom KJD ebenfalls empfohlene Beistandschaft für

das Kind. In der Folge hielten sich Mutter und Kind vom 17. Juni bis 31.

Oktober 2019 im [...] auf. Auf Antrag der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit

Entscheid vom 17. Februar 2022 die Erziehungsbeistandschaft für C____ auf.

Nach Gefährdungsmeldungen der E____ vom 2. September 2022,

mit welcher der Kindesschutzbehörde der drohende Verlust der Notwohnung der

Mutter zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der F____ vom 13. Februar und 12. Mai

2023 beauftragte die Kindesschutzbehörde den KJD erneut mit der Abklärung der Situation

von C____. Gestützt auf dessen Abklärungsbericht vom 2. August 2023 hob die

Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 11. August 2023 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme auf und platzierte das Kind im G____. Diesen

Entscheid bestätigte die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

mit Entscheid vom 25. August 2023 und befristete die Massnahme bis zum 25.

Februar 2024. Der KJD wurde zudem beauftragt, im Kontakt mit C____, der Mutter,

dem für die Kindesschutzbehörde nicht erreichbaren Vater und den involvierten

Fachstellen die weitere Entwicklung von C____ zu begleiten und zu überprüfen.

Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 verlängerte die Kindesschutzbehörde die

vorsorglichen Massnahmen bis zum 13. Juni 2024 und errichtete mit Entscheid vom

4. Juni 2024 für die Mutter eine Verfahrensbeistandschaft mit [...], Advokatin,

als Verfahrensbeiständin. Nach erfolgten weiteren Abklärungen und durchgeführter

Verhandlung der Spruchkammer erging folgender Entscheid der Kindesschutzbehörde

vom 12. Juni 2024:

«1. Gestützt

auf Art 310 Abs. 1 ZGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____

über ihre Tochter, C____, aufgehoben. C____ bleibt im G____ untergebracht.

2.

Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) – derzeit H____, [...] –

wird ersucht, mindestens einen Termin wöchentlich im Beisein von C____

wahrzunehmen.

3.

Für C____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

errichtet.

4.

I____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zur

Beistandsperson ernannt.

5. Die

Beistandsperson erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben [und] Befugnisse:

a. sowohl C____

als auch ihre Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu

unterstützen;

b. die

Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu

unterstützen.

6. Die

Beistandsperson erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden

Vertretungskompetenzen folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. die

Unterbringung von C____ im G____ zu begleiten;

b. Besuchskontakte

zwischen C____ und der Mutter in Absprache mit dem G____ zu koordinieren und zu

gewährleisten, dass diese dem Kindeswohl entsprechen und mit den Strukturen des

G____ vereinbar sind. Dies gilt auch für Einschränkungen bzw. Erweiterungen der

Kontakte;

c. einen

erneuten, schrittweisen und SPF-begleiteten, Kontaktaufbau zwischen C____ und

dem Vater abzuklären und zu koordinieren;

d. die

Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu

koordinieren.

7. Zusätzlich

erhält die Beistandsperson den Auftrag, die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und

Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder

die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit

Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen.

Periode: 12.06.2024 bis

11.06.2024; einzureichen bis 31.07.2024.

8. A____

wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von [...], Advokatin, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Der Verfahrensbeiständin wird für

ihren Aufwand im Zeitraum vom 04.06.2024 bis 12.06.2024 ein Honorar in Höhe von

CHF 2'825.45 (inkl. Hauptverhandlung, 8.1 % MWST und Spesen) zu Lasten der

Staatskasse ausgerichtet.

9. Die

Verfahrensbeiständin der Mutter wird mit bestem Dank aus dem Amt entlassen.

10. Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gestützt auf Art. 314

Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

11. Gestützt

auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG)

wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.»

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9.

September 2024 erhobene Beschwerde der Mutter an das Appellationsgericht

Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, es sei Ziffer 1 des

Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 12. Juni 2024 unter Kosten- und

Entschädigungsfolge teilweise aufzuheben und ihr das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu belassen und C____ zu ihr

rückzuplatzieren. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Weiter beantragt sie eventualiter die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Kindesschutzbehörde

beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 die kostenfällige,

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024

beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2024

wurden die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, der eingesetzte Beistand

des Kindes, H____ von der SPF, eine Vertreterin des G____ sowie eine

Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der

Substitut der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die

Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die

Mutter relativierte ihren Antrag auf Rückplatzierung aber insofern, dass sie

eine solche nicht «von heute auf morgen» anstrebe, jedoch spätestens zu Beginn

des neuen Schuljahres. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440

Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Anfechtbar sind auch Entscheide der

Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen, die – wie im vorliegenden

Fall – nach Anhörung der betroffenen Person erlassen werden und

superprovisorisch Angeordnetes bestätigen, ändern oder aufheben (Art. 445 Abs.

3.

in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 289). Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2

Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre

Tochter war die Beschwerdeführerin unmittelbar am Verfahren der

Kindeschutzbehörde beteiligt und sie hat ein aktuelles, tatsächliches Interesse

an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Daher ist sie nach

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde

ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär findet nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes

im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist

zudem auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts

abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2). Es sind daher auch neue

Tatsachen und Entwicklungen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid

ereignet haben, zu berücksichtigen.

1.4

Streitgegenstand des Verfahrens ist dabei

allein die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids weiterhin angeordnete

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Tochter und

deren weitere Unterbringung im G____. Demgegenüber ist die Fortführung der SPF sowie

die Errichtung und Bestellung einer Beistandschaft für C____ gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB mit dem vorinstanzlich festgelegten Auftrag explizit nicht

strittig (Beschwerde Ziff. C 1 ff., S. 10).

2.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid prüfte die

Vorinstanz, ob das Wohl von C____ gefährdet wäre, wenn sie wieder vollständig

bei ihrer Mutter leben würde. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wurde das

Kind knapp 2,5 Tagen von der Mutter und den Rest der Woche im G____ betreut

(angefochtener Entscheid E. 31). Gestützt auf die erfolgten Abklärungen stellte

die Kindesschutzbehörde fest, dass C____ über viele Ressourcen verfüge, sich

offen, fröhlich und resilient zeige und sich im G____ gut habe integrieren

können. Seit der Platzierung sei es ihr gelungen, deutliche

Entwicklungsfortschritte zu erzielen, was ihr zuvor unter den bestehenden

Belastungen im Haushalt der Mutter nicht möglich gewesen sei. Es bestehe eine

innige und nahe Beziehung zur Mutter, welche ihr Besuchsrecht, wenn auch mit

Verspätungen, stetig wahrgenommen habe. Sie könne C____ an den Besuchstagen in

materieller Hinsicht (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) grundsätzlich versorgen.

C____ erhalte von ihrer Mutter aber im häuslichen Umfeld nicht die nötige

emotionale Begleitung, Grenzsetzungen und den kindgerechten Freiraum. Trotz

auch erfreulicher Entwicklung der Mutter bestehe bei einer Rückplatzierung von C____

deshalb aktuell weiterhin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Die Mutter sei

gemäss Aktenlage emotional instabil, unzuverlässig in Absprachen und in der

Zusammenarbeit mit Behörden und dem Heim unnahbar. Sie zeige sich für

konstruktive Kritik nicht in erforderlichem Masse zugänglich und es mangle ihr

die Fähigkeit, adäquat auf die emotionalen Bedürfnisse von C____ einzugehen.

Seit der Platzierung von C____ habe sich die Mutter einer zielführenden

Behandlung unterzogen. Trotz ihres verbesserten Allgemeinzustandes fehle es ihr

aber an Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie an Veränderungsbereitschaft,

was ihre Erziehungsfähigkeit weiterhin beeinträchtigte. Sie habe erwirken

können, dass die SPF nahezu keine Mutter-Kind-Interaktionen daheim habe

begleiten können. Es bestehe eine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in alte

Muster bei erhöhtem Stress. C____ wäre in einer solchen Situation

voraussichtlich gefährdet, bevor Hilfe wirksam würde. Zudem bestünden

ungeklärte Problematiken betreffend altersadäquater Grenzsetzung und

Einbeziehung in Erwachsenenthematiken, was die Gefahr einer Parentifizierung

erhöhe. Die Mutter stelle das G____, wo C____ sich wohl fühle und sich äusserst

positiv entwickelt habe, negativ dar. Dadurch gerate C____ in einen das

Kindeswohl in hohem Masse gefährdenden Loyalitätskonflikt. Der Vater habe seit

einem längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr zu C____ gepflegt und sei aufgrund

verschiedener Lebensumstände nicht in der Lage, adäquat für C____ zu sorgen. Zusammengefasst

kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass eine erhebliche Kindeswohlgefährdung

vorliege. Es gelte nun, die Mutter mittels Fortführung der SPF sowie die

Aufgleisung einer ambulanten Therapie zur Umsetzung von Regeln, zur

Grenzenziehung, zur Therapieadhärenz, zum Erkennen von emotionalen Bedürfnissen

von C____ und zur weiteren Sozialplanung zu befähigen. Je älter C____ werde,

desto mehr würden diese Kompetenzen von der Mutter gefragt sein (angefochtener

Entscheid E. 32).

Die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts

und die Platzierung von C____ im G____ sei auch weiterhin verhältnismässig. Wie

die positive Entwicklung von C____ im aktuellen Setting zeige, sei die

Massnahme geeignet, um der Kindeswohlgefährdung von C____ wirksam zu begegnen.

Sie sei auch erforderlich, da ein ambulantes Unterstützungssetting für C____

und ihre Mutter nach Einschätzung der involvierten Fachleute nicht ausreichend

sei, da es die Mutter voraussichtlich nicht mit ausreichender Gewissheit von

der zusätzlichen Belastung durch die volle Verantwortlichkeit für C____

entlasten könne und nicht ausreichend gewiss erscheine, dass das Hilfesystem

bei einer Verschlechterung des Zustands der Mutter in genügendem Mass zum

Schutz von C____ einschreiten könne. Schliesslich liege es nicht im Interesse

von C____, wenn sie im Falle eines erneuten Rückfalls der Mutter in eine andere

Einrichtung eintreten müsste. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit der Massnahme

erwog die Vorinstanz, dass die Mutter weiterhin unter der Trennung von C____

leide. Es sei ihr aber im Rahmen der Platzierung möglich gewesen, vermehrt

Verantwortung und Betreuung von C____ wahrzunehmen. Gleichzeitig habe sie die

Möglichkeit erhalten, mehr an eigenen Themen zu arbeiten und mit entsprechender

Unterstützung Stabilität und Fähigkeiten für die Erziehung zu gewinnen, die

längerfristig wieder ein für C____ gefahrenfreies Zusammenleben ermöglichten. Obwohl

sich die psychosoziale Situation der Mutter auch aufgrund der Entlastung von

der Verantwortung für C____ etwas stabilisiert zu haben scheine, müsse

weiterhin von einer erneuten Überforderung bei ausgedehnterer Betreuung und

Verantwortung der Mutter für C____ ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr nach

Hause fiele ein Grossteil des fördernden Umfelds weg, was zu einer Zunahme der

Gefährdung von C____ führen würde (angefochtener Entscheid E. 33). Das G____ stelle

einen geeigneten Unterbringungsort dar. C____ fühle sich auf der Wohngruppe

wohl und habe sich im Rahmen der sozialen Kompetenzen gut integriert. Es biete C____

ein kindgerechtes, förderliches Umfeld und verlässliche Bezugspersonen. C____

habe dort klare und altersentsprechende Entwicklungsschritte erzielt und

erbringe grosse Anpassungsleistungen (angefochtener Entscheid E. 34). Schliesslich

verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Befristung und periodische

Überprüfung der Massnahme. Langjährige Heimplatzierungen seien aufgrund der

möglichen negativen Folgen zwar, wenn immer möglich, zu vermeiden. Es sei daher

weiter zu klären, ob einer durch die mittelfristige Rückplatzierung von C____

befürchteten Kindeswohlgefährdung mit ambulanten Massnahmen begegnet werden

könnte. Hierfür müsse die Mutter konkrete Schritte tun und sich nun auf eine engmaschige

Begleitung durch die SPF sowie eine Therapie für sich selbst einlassen, um die

Bedürfnisse ihrer Tochter besser wahrnehmen zu können. Nur so bestehe die

Möglichkeit, dass ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft

ausreichen könnten, um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Es sei der

Mutter unbenommen, bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse einen Antrag

auf Rückplatzierung zu stellen (angefochtener Entscheid E. 35). Von einer

behördlichen Regelung des Besuchskontakts werde abgesehen. Mit der aktuellen

Regelung bestehe bereits ein ausgedehntes Besuchsrecht der Mutter. Aktuell

könne aber nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass

die Mutter bei einer ausgedehnteren Betreuung von C____ diese nicht erneut

gefährde, weil sie an ihre Grenzen stosse. Eine weitere Ausdehnung der

Besuchszeiten sei daher sorgfältig abzuwägen. Im Hinblick auf eine allfällige

Rückplatzierung seien ein enger Kontakt zur Mutter sowie regelmässige

Besuchsbegleitungen in Anwesenheit von C____ erforderlich. Die SPF-Familienbegleitung

werde daher ersucht, mindestens einen Termin wöchentlich im Beisein des Kindes

wahrzunehmen (angefochtener Entscheid E. 36).

2.2

Mit ihrer Beschwerde anerkennt die

Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Tochter sich im Sommer 2023 aufgrund des

drohenden Verlustes ihrer Notwohnung in einer Situation befunden haben, in

welcher sie Hilfe von der Kindesschutzbehörde gebraucht und auch angenommen

haben (Beschwerde Rz. 1). Sie habe sich in der Folge selbst in die J____ eingewiesen

und ab dem 1. November 2023 eine stationäre Entzugstherapie absolviert, aus der

sie am 22. Dezember 2023 in deutlich stabilisiertem Zustand entlassen

worden sei. Sie sei im Anschluss mit C____ und ihrer Mutter in einen bestens

funktionierenden Urlaub nach [...] zu C____s Grossvater gereist (Beschwerde Rz.

3). Noch im Januar 2024 habe sie zudem eine neue Wohnung gefunden (Beschwerde

Rz. 4). Auch wenn die Massnahme nochmals verlängert worden sei, hätten ihr die

Behörden damals signalisiert, mit einer Rückplatzierung ihrer Tochter rechnen zu

dürfen (Beschwerde Rz. 5-9, mit Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 31.

Januar 2024, das Protokoll des Standortgesprächs vom 9. Januar 2024 und den

SPF-Zwischenbericht vom 30. Mai 2024). Das G____ habe mit Bericht vom 5. Juni

2024.

über eine gute Entwicklung und gewonnene Stabilität bei C____ berichtet,

sich aber gleichwohl gegen eine Rückplatzierung ausgesprochen. Dabei seien aber

Fragen offengeblieben (Beschwerde Rz. 10). Kurz vor der vorinstanzlichen

Verhandlung habe I____ am 5. Juni 2024 noch einmal eine enorme Verbesserung im

Alltag von Mutter und Kind beschrieben, aber gleichwohl noch keine vollständige

Rückplatzierung empfohlen (Beschwerde Rz. 11). Auch anlässlich der

vorinstanzlichen Verhandlung sei die positive Entwicklung von allen

involvierten Fachpersonen betätigt, aber ein Rückplatzierung mit der

Begründung, die Stabilität der Beschwerdeführerin sei erst kurzzeitig und eine

weitere Zusammenarbeit mit dem Helfernetz essentiell, gleichwohl nicht

empfohlen worden (Beschwerde Rz. 12). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin.

Sie verweist auf den von ihr von November bis Dezember 2023 absolvierten

Entzug, auf die von ihr im Januar 2024 neu bezogene sowie kindgerecht mit

eigenem Kinderzimmer und ruhigem Rückzugsort für die Tochter eingerichtete

Wohnung und macht geltend, sich liebevoll um das Wohl ihrer Tochter zu kümmern.

Sie betreue C____ an mehreren Tagen unter der Woche wie auch jedem Wochenende

mit Übernachtung. Weiter weist sie auf die mit C____ vom 15. Juli 2024 bis am

11.

August 2024 in [...] und [...] verbrachten Ferien, welche Mutter und

Tochter sehr genossen hätten (Beschwerde Rz. 13). Seit der vorinstanzlichen

Verhandlung arbeite sie noch intensiver mit dem eingesetzten Beistand und H____

von der SPF, zusammen: Die Besuche der SPF fänden seither zwei Mal pro Woche

statt, einmal mit C____ und einmal ohne die Tochter. H____ begleite sie auch an

alle wichtigen Termine wie etwa die Gespräche mit dem G____. Sie habe sich

somit auf eine sehr engmaschige Begleitung durch die SPF eingelassen

(Beschwerde Rz. 14). Weiter kümmere sie sich um ihre psychische Gesundheit und

habe sich im [...] für eine Therapie bei Prof. Dr. med. K____ angemeldet und

befindet auf der Warteliste (Beschwerde Rz. 15). Auch die Übergaben von C____

an den Besuchstagen und Wochenenden würden einwandfrei funktionieren. C____

habe sich in der neuen Wohnung und im Quartier eingelebt und die Zusammenarbeit

der Beschwerdeführerin mit dem Helfernetz sei intensiver und vertrauter als zum

Zeitpunkt der Verlängerung der Massnahme (Beschwerde Rz. 16). C____ leide noch

immer sehr unter dem Umstand, in einem Heim leben zu müssen. Sie wolle wieder

bei ihrer Mutter wohnen. Während der Zeit, in welcher C____ im Kindergarten sei,

könne sich die Beschwerdeführerin weiter um ihre Gesundheit sowie ihre weiteren

Belange kümmern. Da C____ im nächsten Sommer in die Schule komme, solle die Rückplatzierung

in jedem Fall noch während des zweiten Kindergartenjahres geschehen, so dass C____

die Schule im Quartier der Beschwerdeführerin starten könne (Beschwerde

Rz. 17).

3.

3.1

Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

310.

Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutz­behörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und

in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet

ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes

nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie

der elterlichen Obhut [vgl. dazu

Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 2 und

Art. 310 ZGB N 1 ff.]) kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das

Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und

sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1093; statt vieler BGer

5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E.

3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist;

ebenso spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und

der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit

Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das

Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE

VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 2.1, VD.2018.212 vom 14. Mai 2019 E. 2.3,

VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).

3.2

Vorliegend bezieht sich die

Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge primär auf die Entwicklung seit

dem angefochtenen Entscheid sowie die bereits zuvor seit ihrem Austritt aus der

J____ eingeleiteten Veränderungen.

3.2.1

Die Platzierung von C____ wurde durch die

beiden Gefährdungsmeldungen der F____ vom 13. Februar 2023 (act. 5 S. 415 f.)

und vom 12. Mai 2023 (act. 5 S. 399 f) initiiert. In der Meldung vom Februar

2023.

wurde darauf hingewiesen, dass C____ aufgrund ausgeprägter,

ernährungsbedingter gesundheitsgefährdender Adipositas zur weiteren Abklärung

stationär aufgenommen worden sei. Dabei sei dem Behandlungsteam die Mutter in

ihrem Verhalten deutlich verlangsamt und zum Teil auch verwirrt aufgefallen.

Sie sei zudem als emotional stark belastet und von einfachen Gesprächsinhalten schnell

überfordert wahrgenommen worden (act. 5 S. 415 f.). Im Mai 2023

musste C____ wegen Nagelbettentzündungen an beiden Händen und Füssen mit der

Mutter stationär aufgenommen werden. Dabei gestaltete sich die Zusammenarbeit

mit der Mutter als ausgesprochen schwierig. Absprachen seien kaum möglich

gewesen und es habe der Eindruck bestanden, dass sie unter Drogeneinfluss

stehe. Das Kind sei ungepflegt, ausgeprägt adipös und scheine kaum Kontakt zu

anderen Kindern zu haben (act. 5 S. 399 f).

Gemäss dem Bericht der SPF vom 13. Juli 2023 über den

Begleitzeitraum von März 2023 bis 3. Juli 2023 (act. 5 S. 359 ff.) erschien

fraglich, ob die Mutter C____s Bedürfnisse stets adäquat befriedigen könne. Sie

sei substituiert und konsumiere diverse Suchtmittel. Sie wirke psychisch stark

belastet und sei sowohl psychisch wie auch physisch stark angeschlagen. Ihr

Gemüts- und Geisteszustand schwanke je nach Art der konsumierten Substanzen. C____

fehle die Sicherheit und Orientierung. Die Mutter biete ihr keine routinierte

Tagesstruktur. Das Beisein der Mutter, auf die es fokussiert sei, biete dem Kind

aber viel Sicherheit. Die Beziehung mit starker Bindung zwischen Mutter und

Tochter weise stark symbiotische Tendenzen auf. C____ scheine oft in der

Verpflichtung zu stehen, ihre Mutter trösten oder aufmuntern zu müssen. Die

Mutter bemühe sich, das Kind altersgerecht zu erziehen. Es wurde aber eine

prekäre Wohnsituation in der Ein-Zimmer-Notwohnung festgestellt. Die recht

isoliert lebende Mutter nehme Hilfsangebote nur widerwillig an und begegne

Behörden und Institutionen mit Argwohn. Von der SPF wurde daher mindestens eine

Tagesbetreuung für C____, die Anbindung der Mutter an eine Suchtberatungsstelle

und die Fortsetzung der SPF empfohlen.

Mit dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. August 2023 (act. 5

S. 348 ff.) wurde auf die beiden Gefährdungsmeldungen hingewiesen. Die

Kommunikation und Interaktion zwischen den Eltern sei konflikthaft und belastet.

Zwischen der Kindsmutter und dem Kind bestehe eine starke

Eltern-Kind-Beziehung. Die Kindsmutter gehe mehrheitlich liebevoll und

einfühlsam auf C____s alltägliche Bedürfnisse ein. Sie konsumiere seit Jahren

Suchtmittel und breche Behandlungen immer wieder ab. Sie zeige immer wieder ein

ähnliches Verhaltensmuster im Kontakt zu Helfersystemen und Organisationen,

wobei es der Mutter bei der Umsetzung ihrer Hilfsangebote an geistigem und

körperlichem Durchhaltevermögen mangle und sie ihre eigenen Anteile nicht

einbringe.

Dies führte kurz vor der Ausweisung aus der bisher von Mutter

und Kind bewohnten Notwohnung zur superprovisorischen Platzierung von C____ (vgl.

KESB-Entscheid vom 11. August 2023, act. 5 S. 333 ff.), welche durch die Polizei

umgesetzt werden musste (act. 5 S. 317 f., S. 330).

3.2.2

Diese Massnahme führte zu einer Verbesserung

der Situation für Mutter und Kind. Nach der Platzierung von C____ im G____ am

11.

August 2023 konnte der Kontakt zwischen Mutter und Kind noch im gleichen

Monat ausgeweitet werden (vgl. Aktennotiz vom 23. August 2023, act. 5 S. 312).

Die Mutter konnte C____ jeweils am Montag und Donnerstag von 14.00–17.00 Uhr

begleitet sehen. Am Dienstagnachmittag holte sie ihre Tochter vom Kindergarten

ab und verbrachte mit ihr eine Stunde. Am Samstag sah sie das Kind jeweils von

10.00–12.00 Uhr unbegleitet. Hinzu kamen telefonische Kontakte. Die Kontakte

wurden in der Folge weiter ausgedehnt. Am Donnerstag erfolgte teilweise eine

Lockerung der Begleitung und der Besuch am Samstag wurde auf sechs Stunden verlängert

(vgl. AN vom 29. November 2023, act. 5 S. 295).

Die Mutter meldete sich bei der [...] und erhielt dort

Unterstützung bei der Wohnungssuche (Aktennotiz vom 23. August 2023, act. 5 S.

312). Am 1. November 2023 trat sie zum Entzug in die J____ ein und war dort bis

am 22. Dezember 2023 hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht der J____ vom 29.

Dezember 2023 (act. 5 S. 190 ff.) wurden psychische und Verhaltensstörungen

durch Opioide, Kokain, Sedative oder Hypnotika und Cannabinoide, jeweils mit

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2, F14.2, F13.2 und F12.2) diagnostiziert. Es

erfolgt eine Umstellung von Methadon auf Buprenorphin. Weiter wurde bei der Mutter

eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

diagnostiziert. Kurz vor Weihnachten konnte sie in deutlich stabilisiertem

Zustand aus der J____ austreten. Schliesslich fand die Mutter Mitte Januar 2024

eine Zweizimmerwohnung der [...] (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222

ff.).

C____ lebte sich gut im G____ wie auch im nahegelegenen Kindergarten

ein. Sie konnte bis Weihnachten ihr Gewicht um 7 Kilogramm reduzieren, womit

sich dieses wieder im Normbereich befand. Nach Angaben des G____ fühle sie sich

im G____ wohl und habe grosse Fortschritte seit dem Eintritt gemacht. Die

Übergänge wie auch die Zusammenarbeit allgemein gelängen immer besser, doch sei

die Pünktlichkeit der Mutter noch ungenügend. In Anwesenheit der Mutter zeige

sich C____ weinerlich, oft ablehnend und sehr bestimmend (Standortgespräch G____

vom 9. Januar 2024, act. 5 S. 289 ff.). In der Folge wurde die

Besuchsbegleitung in Absprache mit dem KJD langsam «ausgeschlichen» und die Kontakte

zwischen der SPF und der Mutter fanden im ersten Halbjahr 2024 meist ohne C____

statt (Protokoll KESB-Verhandlung vom 12. Juni 2024, act. 5 S. 167 f.).

Aufgrund dieser Entwicklung erachtete I____ vom KJD eine Rückplatzierung im

Sommer 2024, wenn es die Wohn- und Lebensumstände der Mutter zuliessen, «in

Absprache mit den involvierten Fachpersonen […] gut vorstellbar». Vorerst solle

C____ aber mit Rücksicht auf den mit einer Rückplatzierung verbundenen

Kindergartenwechsel bis zum Ende des Schuljahres weiterhin im G____ platziert

bleiben (Schreiben Verlauf Platzierung vom 31. Januar 2024, act. 5 S. 287 f.).

In der Folge teilte er der Kindesschutzbehörde mit, bei einem Besuch mit der

Familienbegleiterin einen sehr positiven Eindruck von der Wohnung der Mutter erhalten

zu haben (E-Mail vom 14. März 2024, act. 5 S. 266 f.). Demgegenüber

äusserte sich die Kindesschutzbehörde im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen

vorsichtiger. Sie teilte der Mutter mit, dass sie zwar «immer 150 %» für das

Wohl von C____ gebe. Es sei aber fraglich, ob dies ausreiche. Es sei zu prüfen,

was sie leisten könne, wo sie Unterstützung benötige und ob sie diese auch

annehmen könne (Aktennotiz Gespräch mit Mutter vom 13. März 2024, act. 5

S. 268).

3.2.3

Im Hinblick auf die Verhandlung vom 12. Juni

2024.

vor der Kindesschutzbehörde berichtete I____ über den Verlauf der

Platzierung. Dabei wies er auf die enormen Fortschritte hin, welche C____ aus

Sicht des Heimes und der Schule in den letzten Monaten gemacht habe. Sowohl bei

C____ als auch bei der Mutter seien eindeutig positive Entwicklungsschritte zu

beobachten (vgl. Bericht vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.). Dies

bestätigte auch das G____. Es stellte fest, dass sich C____ im Vergleich zur

Situation bei ihrem Eintritt in einem deutlich verbesserten physischen und

psychischen Zustand befinde (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217

ff.). C____ sei im Auftreten selbstsicherer geworden und habe allgemein weitere

Fortschritte gemacht (Standortgespräch G____ vom 15. Mai 2024, act. 5 S.

227.

ff.). Auch der Mutter wird vom Kinderheim seit ihrem Klinikaufenthalt ein

deutlich verbesserter Zustand attestiert (Bericht G____ vom 5. Juni 2024,

act. 5 S. 217 ff.). Insbesondere habe sich die Wohnsituation der Mutter

deutlich zum Positiven verändert und ihr Umgang mit Fachpersonen sei deutlich

angenehmer und authentischer geworden (E-Mail Beistand vom 23. Mai 2024, act. 5

254.

ff.). Gemäss Rückmeldung des G____ zeige C____ in Anwesenheit ihrer Mutter

ein anderes Verhalten als im Alltag ohne Mutter. Es werde beobachtet, dass C____

in diesen Situationen auf Verhaltensmuster aus der Vergangenheit zurückgreife

und sich in Anwesenheit der Mutter eher wie ein Kleinkind verhalte (E-Mail Beistand

vom 23. Mai 2024, act. 5 254 ff.). Dies konnte von der Familienbegleiterin

jedoch nicht bestätigt werden (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.).

Weiter stellte das Kinderheim eine nach wie vor symbiotische Verbindung

zwischen Mutter und Kind fest. Es bestehe die Gefahr einer Parentifizierung,

wenn C____ nicht ausreichend davor geschützt werde, für ihre Mutter «sorgen zu

müssen». Zudem bestünden bei C____ weiterhin Auffälligkeiten wie Probleme beim

Treppensteigen oder mit dem Alleinsein (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5

S. 217 ff.). Berücksichtigt wurde ferner, dass die Übergaben während den

Besuchen häufig herausfordernd verlaufen und den Ablauf auf der Wohngruppe

beeinträchtigen würden. In den meisten Fällen werde C____ nach den Besuchen

verspätet zurückgebracht und es falle der Mutter schwer, die Abschiede

zugunsten der Tochter kurz zu halten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei von

ihrem Befinden abhängig (Standortgespräch G____ vom 15. Mai 2024, act. 5 S. 227

ff.). Trotz erzielter Fortschritte in der Zusammenarbeit sei es der Mutter kaum

gelungen, pädagogische Empfehlungen anzunehmen und trotz Kooperation habe sie

andere Ansichten nicht annehmen können. Sie habe «deutlich Mühe, die eigenen

Schwierigkeiten, Erziehungsfähigkeiten sowie Bedürfnisse von C____ adäquat

einzuschätzen» und werde weiterhin als psychisch deutlich belastet erlebt

(Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.). Von der

SPF-Familienbegleiterin wurde berichtet, dass die Mutter zwar kooperativer und

verlässlicher wirke, aber nicht über ihr Konsumverhalten spreche (Bericht SPF

vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.). Sie wurde von ihr aber viel resilienter

erlebt und habe Unterstützung zugelassen. Die Familienbegleiterin der SPF konnte

bei Kontakten zu dritt eine normale Interaktion zwischen Mutter und Tochter

beobachten (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 169 f.). In der Verhandlung

der Vorinstanz wies C____ Beistand darauf hin, dass Positives, wie die von der

Mutter mit ihrer Tochter in […] verbrachten Ferien, im Bericht des G____ nicht

erwähnt würden (Protokoll KESB-Verhandlung, act.5 S. 170). Die Mutter und die Familienbegleiterin

gaben an, eine stabile Arbeitsbeziehung aufgebaut zu haben. Die Mutter öffne

sich nun auch bei Themen, die sich auf die Sucht und Erziehungsfragen beziehen

würden (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 171). Sie brauche aber bestimmt

noch Sicherheit in der Erziehungskompetenz (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5

S. 176). Thema sei Resilienz und die Fähigkeit eigene Emotionen nicht auf ihr

Kind zu übertragen, sodass sie ihm emotionale Stabilität bieten könne. Für C____

sei Zuverlässigkeit wichtig. In der Vergangenheit sei die Mutter teilweise

nicht pünktlich erschienen (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 176). Schliesslich

wurde vom Kinderheim darauf hingewiesen, dass C____ seit der Aufnahme von

Übernachtungen bei der Mutter Mitte April 2024 ihr gegenüber mehr Widerstand

zeige. Sie wirke seither dünnhäutig, weinerlich und emotional belastet und

äussere sich ambivalent bezüglich Besuchen bei ihr. Zusammenfassend kam das

Kinderheim daher zum Schluss, es bestehe aus seiner «Sicht und unter

Berücksichtigung der Situation zum Eintrittszeitpunkt eine erhöhte Gefahr für

emotionale und körperliche Vernachlässigung, falls in Zukunft keine

ausreichende externe Aufsicht und Betreuung gewährleistet [werde]» (Bericht G____

vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.).

Vor diesem Hintergrund betonte der eingesetzte Beistand, dass

er die Sichtweisen der Mutter wie auch des Heimes nachvollziehen könne. Er hege

auf der einen Seite die «Hoffnung, dass eine Rückplatzierung von C____ eine

positive und stärkende Erfahrung für Mutter und Kind sein» könne und dass «die

neu gewonnene Stabilität bei weiterer Begleitung durch den SPF erhalten»

bleibe. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Mutter in den letzten Jahren könne

er sich aber nicht nur auf seine Hoffnung verlassen. Die Umstände hätten sich

zwar deutlich zum Besseren verändert. Treibende Motivation hierfür sei aber die

Hoffnung der Mutter auf Beendigung der Unterbringung gewesen, welche mit der

Rückplatzierung wegfalle (Bericht Beistand vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.;

Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 179). Er könne aufgrund der Vorgeschichte

mit der Familie aus fachlicher Sicht eine vollständige Rückplatzierung von C____

im Sommer 2024 noch nicht mit gutem Gewissen empfehlen (E-Mail Beistand 23. Mai

2024, act. 5 254 ff.). Er schlug daher als «Kompromiss» die Umwandlung der

Vollzeitplatzierung in eine Teilzeitplatzierung mit einer Umplatzierung von C____

in ein näher beim Wohnort der Mutter gelegenes Heim vor (Bericht Beistand 5.

Juni 2024, act. 5 S. 214 f.; E-Mail vom 23. Mai 2024, act. 5 S. 254 ff.).

In der vorinstanzlichen Verhandlung gab er aber zu bedenken, dass die

Auswirkungen einer Umplatzierung in ein anderes Heim nicht absehbar seien (Protokoll

KESB-Verhandlung, act. 5 S. 177). Die Familienbegleiterin der SPF erachtete

eine komplette Rückplatzierung ebenfalls als noch zu früh, da die «Zeitspanne

der Stabilität» noch zu kurz sei (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S.178). Auch

die Behördenvertreterin der Kindeschutzbehörde betonte die Wichtigkeit von mehr

Stabilität und sprach sich für mehr Zeit aus. Für C____ wäre es schlimm, wenn

die Mutter nach einer Rückplatzierung wieder einen Rückfall erleide (Protokoll

KESB-Verhandlung, act. 5 S. 179).

3.3

Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht, dass

eine Rückplatzierung im damaligen Zeitpunkt noch nicht angezeigt war. Trotz der

deutlichen Verbesserung der Situation war die zuverlässige Betreuung von C____

durch die Mutter im Juni 2024 noch nicht genügend gesichert. Unter

Berücksichtigung der gesamten Akten ergibt sich, dass die Mutter noch nicht

ausreichend in der Lage war, den Alltag mit den dazugehörigen Pflichten für

sich selber und für ihre Tochter zuverlässig zu strukturieren. Eine Rückkehr

nach Hause mit einem ambulanten Unterstützungssetting wäre zudem mit dem

Verlust des bisher fördernden Umfeldes verbunden gewesen. Dies hätte bei der

Mutter aufgrund der wieder ausgedehnteren Betreuung und Verantwortung für C____

zu einer zusätzlichen Belastung geführt, ohne dass bei einer erneuten

Überforderung das Hilfesystem mit ausreichender Gewissheit und in genügendem Umfang

in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zum Schutz von C____ einzuschreiten. Dadurch

wäre das Kindeswohl erheblich gefährdet gewesen. Die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C____ im G____ war im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juni 2024 zur Wahrung des

Kindeswohls daher offensichtlich weiterhin geboten, notwendig und angemessen.

4.

Zu prüfen ist,

ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

4.1

4.1.1

Am

Abend nach der vorinstanzlichen Verhandlung informierte die Schulleitung der [...],

dass die Mutter C____ am Tag davor verspätet um 16.20 Uhr anstatt um 16.00 Uhr vom

Kindergarten abgeholt habe und auch am Dienstag in der Vorwoche ein paar

Minuten zu spät vor Ort gewesen sei. Da das Abholen vom Kindergarten für C____

ein Stressfaktor darstelle, habe die Schulleitung in Rücksprache mit der

Kindergärtnerin darum gebeten, dass C____ zukünftig nach dem Kindergarten von

Mitarbeitenden des G____ abgeholt werde (E-Mail vom 12. Juni 2024, act. 5 S.

154.

f.).

Auf die entsprechende Anfrage des eingesetzten Beistandes betreffend

die weitere Ausgestaltung der Besuchskontakte und da die Entscheidbegründung

noch nicht vorlag, gab die Vorsitzende der Spruchkammer der KESB die

«Guideline» für die Zeit bis Ende Dezember 2024 bekannt. Die wöchentlichen

Termine sollten um eine Stunde verlängert werden, um Interaktionen zwischen

Mutter und Kind beobachten zu können. Hingegen sollten die Wochenendbesuche von

C____ bei der Mutter nicht ausgedehnt und auf den Kontakt am Dienstagnachmittag

nach dem Kindergarten aufgrund der Rückmeldung der Schulleitung über häufige

Verspätungen der Mutter verzichtet werden. Ziel sei es, dass die Mutter bis

Ende Dezember 2024 die Besuche bei C____ pünktlich wahrnehme und daran arbeite,

ihre Tochter emotional nicht zu belasten. Sollte das G____ und die Familienbegleiterin

der SPF Anfang Januar 2025 in ihren Verlaufsrückmeldungen über eine wesentliche

Verbesserung der Situation berichten, könne «über eine Ausdehnung des

Besuchs-Kontakts nachgedacht werden» (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom

26.

Juni 2024, act. 5 S. 148). Betreffend einen schrittweisen und SPF begleiteten

Kontaktaufbau zwischen C____ und ihrem Vater wurde festgelegt, dass dieser C____s

Beistand bis Dezember 2024 monatlich treffe, um zu sehen, ob der Vater die

nötige Zuverlässigkeit zeigen könne. Bis dahin würden keinerlei Kontakte

zwischen Vater und Kind stattfinden (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom

27.

Juni 2024, act. 5 S. 146).

Die Sommerferien verbrachte C____ vier Wochen mit der Mutter und

reiste mit ihr nach [...] und [...]. Danach kehrte sie wieder gut in das G____

zurück (Verhandlungsprotokoll S. 10; Beschwerde Rz. 13; E-Mail Beistand vom 11.

September 2024, act. 5 S. 71), hatte nach Angaben des G____ aber Mühe, wieder in

den Alltag zurückzufinden (Aktennotiz Tel. mit Heim vom 20. September 2024,

act. 5 S. 10). Nachdem sich die von der Mutter begleitete C____ in der ersten

Woche nach den Sommerferien weigerte, mit der Mutter in den Kindergarten zu

gehen und von der Kindergärtnerin zurück ins Heim geschickt werden musste (E-Mail

G____ 19. August 2024, act. 5 S. 104), betonte die Vorsitzende der Spruchkammer

der KESB, dass es für C____ sehr wichtig sei, verlässliche Bezugspersonen zu erleben

und auch im Kindergarten nicht unnötig in Stress zu geraten. Eine Ausdehnung

der Besuchskontakte bis Ende Dezember 2024 wurde daher weiterhin abgelehnt. Konkret

wurde festgelegt, dass die Mutter C____ am Dienstag und Donnerstag, einmal in

Begleitung der SPF, besuche und C____ die Wochenenden von Samstag um 8.30 Uhr

bis Sonntag um 17.00 Uhr, inklusive Übernachtung, bei der Mutter verbringe. An

den beiden (neuen) Kindergartennachmittagen am Montag und Freitag sollten keine

Besuche der Mutter mehr stattfinden (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom

19.

August 2024, act. 5 S. 101).

4.1.2

Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt

wurde, war C____ im November knapp zwei Wochen und zuletzt vom 6. bis 13.

Dezember krankheitsbedingt bei ihrer Mutter. C____ sei seit ihrer Platzierung

im Kinderheim sehr oft krank und habe viel Antibiotika nehmen müssen, weshalb

der Kinderarzt eine vermehrte Betreuung zu Hause bei der Mutter empfohlen habe

(Verhandlungsprotokoll S. 2; Bescheinigung Kinderarzt vom 7. November 2024 und

14.

November 2024, act. 9 S. 3 f.). Darüber hinaus wurde an der vereinbarten

Besuchsregelung unter der Woche, abgesehen von einer Übernachtung von Freitag

auf Samstag nach dem Fest des Kinderheims, festgehalten und fand eine

Ausweitung der Besuchskontakte bisher nur in den Ferien statt (E-Mail KESB vom

18.

September 2024, act. 5 S. 13; Aktennotiz vom 27. September 2024, act. 5 S.

5). Während den Herbstferien 2024 verbrachte C____ wie vom G____ empfohlen die

erste Woche ganz und in der zweiten Woche zwei Tage bei der Mutter, obwohl die

Rückmeldungen aus der SPF positiv waren und der Beistand beide Ferienwochen

gewähren wollte (Verhandlungsprotokoll S. 3; Aktennotiz Tel. mit Heim vom

20.

September 2024, act. 5 S. 10; E-Mail KESB vom 20. September 2024, act. 5

S. 11; E-Mail SPF vom 19. September 2024, act. 5 S. 12; E-Mail Beistand

vom 11. September 2024, act. 5 S. 71). Weiter ist vorgesehen, dass C____ auch

die ganzen Weihnachtsferien bei ihrer Mutter verbringen wird

(Verhandlungsprotokoll S. 3).

4.2

4.2.1

Nach Angaben der Vertreterin der

Kindesschutzbehörde sei in nächster Zeit «ein grosses Thema», dass C____ an den

Wochenenden bereits am Freitagabend zu ihrer Mutter nach Hause könne. Eine

weitere Ausweitung sei im Moment nicht geplant (Verhandlungsprotokoll S. 3). Man

wolle zunächst eine gewisse Stabilität erreichen. Es habe sich gezeigt, dass bei

einer Zunahme von Terminen und externen Stressfaktoren die Stabilität nicht

mehr «hundert Prozent» gegeben sei. Die Mutter komme teilweise wieder zu spät,

was mit der Gerichtsverhandlung als zusätzlicher Stressfaktor im Zusammenhang

stehen könnte (Verhandlungsprotokoll S. 3).

Die Vertreterin des G____ führte ergänzend aus, dass es bis

zu den Herbstferien viel besser geworden sei und die Mutter die vereinbarten

Zeiten habe einhalten können. Danach seien Verspätungen beim Abholen und

Bringen vereinzelt wieder vorgekommen und aktuell komme sie oft zu spät. Es

handle sich dabei nicht nur um wenige Minuten, sondern um eine halbe bis ganze

Stunde. Zwar melde die Mutter ihre Verspätungen immer, C____ warte aber

trotzdem auf die Mutter und das sei für sie nicht angenehm

(Verhandlungsprotokoll S. 4). Weiter erklärte sie, dass die Mitarbeitenden des G____

die Besuche zwischen C____ und ihrer Mutter nicht miterleben würden, sondern

nur die kurzen Übergangssituationen beim Bringen und Abholen. Am Anfang sei C____

fortgerannt und habe Grenzen getestet. Diese Übergänge funktionierten

mittlerweile viel besser und aktuell wirklich gut (Verhandlungsprotokoll S. 3

und 6). Zudem komme C____ «eigentlich recht gut zurück» (Verhandlungsprotokoll

S. 6). Nach einem längeren Aufenthalt bei der Mutter vermisse sie diese und

möchte zu ihr zurück. C____ könne aber gut getröstet werden und integriere sich

wieder gut in die Gruppe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch C____s frühere Stimmungswechsel bei

Anwesenheit der Mutter seien nicht mehr so stark und sie falle nicht mehr in

ein «Babyverhalten» zurück (Verhandlungsprotokoll S. 5). Mühe bereite C____

weiterhin das Alleinsein, insbesondere in der Mittagspause

(Verhandlungsprotokoll S. 5). Noch nicht entschieden worden sei, wie es nach

den Sommerferien in schulischer Hinsicht weitergehe, ob C____ in die

Primarschule übertrete oder ein drittes Kindergartenjahr empfohlen werde. Das

jährliche Standortgespräch finde erst statt und die abschliessende Einschätzung

aus dem Kindergarten zu C____s Leistungs- und Entwicklungstand liege noch nicht

vor (Verhandlungsprotokoll S. 17).

Die Familienbegleiterin der SPF berichtete, dass sie während

ihren Besuchen im letzten halben Jahr viele liebevolle Interaktionen zwischen

Mutter und Kind habe beobachten können. Wie bei allen Eltern sei in C____s

Alter das Grenzen setzen ein Thema. Dies meistere die Mutter aber «bravourös»

und mache das «sehr, sehr gut». Ihr Umgang mit C____ sei sehr ruhig und empathisch

(Verhandlungsprotokoll S. 3).

C____s Beistand gab an, mit der Mutter aktuell in

wöchentlichem Kontakt, telefonisch oder per E-Mail, zu stehen. Zudem erhalte er

wöchentliche Rückmeldungen der SPF. Dort bestehe «ganz klar» ein positiver

Verlauf. Er begleite die Familie mittlerweile seit vier Jahren und sehe eine

positive Entwicklung. Die Wohnsituation habe sich sehr gut stabilisiert. Er sei

schon zweimal dort gewesen und die Mutter habe eine sehr angenehme Wohnung.

Zudem habe sich die Mutter bei verschiedenen Institutionen angemeldet und für

sich eine psychiatrische Therapie organisiert. Sie versuche auch Grundvertrauen

zum «ganzen System» aufzubauen. Obwohl die Mutter Schwierigkeiten habe,

Vertrauen aufzubauen, bemühe sie sich, dem G____ das Vertrauen entgegenzubringen,

das es brauche, damit C____ gut dort sein könne und nicht in einem Loyalitätskonflikt

sei. Dies gelinge ihr aus nachvollziehbaren Gründen nicht immer, C____ sei

schliesslich ihre Tochter. Insgesamt habe sich die Mutter seit der Platzierung aber

sehr positiv verändert (Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.2.2

Soweit das G____ angibt, C____ mache Aussagen,

insbesondere betreffend angeblicher Kontakte zum Vater, die mit den Angaben der

Mutter nicht übereinstimmten, bekräftigte die Mutter in der Verhandlung, dass

sie alles «offen und ehrlich» kommuniziere. C____s Vater wohne ein paar hundert

Meter vom G____ entfernt. Er laufe ihnen daher zwangsläufig immer wieder über

den Weg oder fahre an ihnen vorbei. Daraus mache sie kein Geheimnis und habe

dies auch im Heim und im Kindergarten mitgeteilt. Sie habe aber keinen Kontakt

zum Kindsvater (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dies wird auch von C____s Beistand

bestätigt. Der Vater habe sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung auch beim

KJD kein einziges Mal gemeldet, obwohl er vier Termine erhalten habe, um

monatlich zu erscheinen (Verhandlungsprotokoll S. 15).

4.3

Zur weiteren Planung, insbesondere einer (Teil-)Rückplatzierung

und Einschulung im Wohnquartier der Mutter befragt, führte die Vertreterin der

Kindesschutzbehörde in der Gerichtsverhandlung aus, dass es von ihnen noch

nicht konkret angeschaut worden sei. Es sei unbestritten, dass sehr viel

passiert sei, die Mutter alles gebe und das Beste für C____ wolle. Die Frage

sei, ob dies reiche. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde brauche die Mutter die

Unterstützung noch und sei noch nicht soweit, um C____ diese Struktur zu geben.

Sobald die Mutter Termine, beispielsweise mit Handwerkern verschieben müsse,

komme sie in Stress. Mit dem Schuleintritt würden noch mehr Termine

hinzukommen. Dort brauche es noch Unterstützung. Anders sei es demgegenüber in

den Ferien und am Wochenende (Verhandlungsprotokoll S. 8).

C____s Beistand sprach sich demgegenüber für eine Umplatzierung

im Sinne einer Teilplatzierung näher am Wohnort der Mutter, beispielsweise im

Kinderheim [...] oder im [...], aus. Der [...] sei wesentlich näher am Wohnort

der Mutter in [...]. Seine Vorstellung sei, dass C____ von Freitag bis Sonntag

bei der Mutter sein könne und unter der Woche auch Besuche stattfänden. C____

solle aber weiterhin mehrere Tage pro Woche im Heim untergebracht bleiben,

damit sie die nötige Struktur habe, um in die Schule gehen zu können

(Verhandlungsprotokoll S. 9).

Dem schloss sich die Familienbegleiterin der SPF an. Sie

befürworte eine Ausdehnung der Besuchszeiten an den Wochenenden. C____ sei es während

den letzten Begleitungen sehr schwer gefallen, sich von der Mutter zu

verabschieden. Auch für die Mutter sei es eine schwierige Situation, sie mache

das aber sehr gut. Die Abschiede seien routiniert. Sie versuche es mitzutragen,

zu deeskalieren und für C____ einen guten Übergang zu schaffen, sodass sie

wieder gut in die Gruppe gehen könne. Auch nach einer längeren Zeit bei der

Mutter komme C____ gut ins G____ zurück. Das Pendeln zwischen dem Heim und dem

Wohnort der Mutter sei ein grosser Stressfaktor und wirke sich auf C____ aus. C____

wolle die Einrichtung nicht verlassen, weshalb auch wenige Besuche ausserhalb

des G____ stattgefunden hätten. Die Zeit sei zu kurz und bei der Mutter zu

Hause angekommen, müsse man schon wieder zurück ins G____ fahren. Bei den

letzten Besuchen sei es für C____ schwierig gewesen, dass die Mutter nach den

Besuchen nach Hause fahre, während sie im G____ bleiben müsse. Besser wäre,

wenn C____ näher am Wohnort der Mutter leben könne (Verhandlungsprotokoll S.

13).

5.

5.1

5.1.1

Nach dem hiervor Ausgeführten kann

festgestellt werden, dass sich die Situation der Mutter seit dem angefochtenen

Entscheid massgeblich stabilisiert und positiv verändert hat. Im Dezember 2023 konnte

sie eine Entzugstherapie beenden (Austrittsbericht J____ vom 29. Dezember 2023,

act. 5 S. 198). Die danach aufgenommene Substitutionstherapie verläuft seither erfolgreich

und die Dosis konnte bereits deutlich reduziert werden. Seit November 2024

befindet sie sich in wöchentlicher regelmässiger ambulanter Behandlung im [...]

bei Prof. Dr. med. K____ (Verhandlungsprotokoll S. 11; Therapiebescheinigung

vom 10. Dezember 2024, act. 9 S. 5). Zudem wird die Mutter weiterhin von der

Sozialhilfe unterstützt und es besteht eine Alimentenbevorschussung

(Verhandlungsprotokoll S. 17). In der vom Beistand als sehr angenehm

beschriebenen Wohnung der Mutter mit ambulanter Wohnbegleitung durch die [...] finden

an den Wochenenden von Samstag auf Sonntag weiterhin regelmässig Übernachtungsbesuche

von C____ statt (Verhandlungsprotokoll S. 2 und 5; Aktennotiz vom 13. März

2024, act. 5 S. 268). Auch die Übergänge bei Rückkehr ins G____ nach Besuchen

bei der Mutter funktionieren viel besser und C____ zeigt in Anwesenheit der

Mutter kein völlig anderes Verhalten mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 5). Diesbezüglich

ist aber anzumerken, dass Übergänge für Kinder generell schwierig sind und

daher nur bedingt als Beurteilungskriterium herangezogen werden können.

5.1.2

Diese in den letzten sechs Monaten erreichten

Fortschritte werden auch von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde gesehen

und gewürdigt (Verhandlungsprotokoll S. 8 und 14). Es ist unbestritten, dass

die Mutter «alles gibt» und nur das Beste für ihre Tochter möchte

(Verhandlungsprotokoll S. 4, 5, 11 und 14). Von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde wurde denn

auch mehrfach betont, dass sie sich keine Sorgen um C____ mache, wenn sie

krankheitshalber oder während den Weihnachtsferien mehrere Tage bei der Mutter

verbringe. Es gehe vielmehr um den Alltag (Verhandlungsprotokoll S. 8, 11).

5.2

Nachdem die Mutter nach den Sommerferien die

abgemachten Zeiten zunächst einhalten konnte, wird aktuell wieder von häufigen

Verspätungen bis zu einer Stunde berichtet. Diesbezüglich wurde von der

Vertreterin der Kindeschutzbehörde ein Zusammenhang mit der durch das

vorliegende Gerichtsverfahren entstandenen zusätzlichen Belastung vermutet

(Verhandlungsprotokoll S. 3). Darüber hinaus war in der Verhandlung eine

erhebliche Belastung der nicht berufstätigen Mutter auch im Alltag erkennbar,

insbesondere bei der Organisation oder Wahrnehmung von Terminen (Verhandlungsprotokoll

S. 12 und 19).

5.3

5.3.1

Damit fehlt es trotz der enormen und von allen

Seiten anerkannten Verbesserung heute noch an der notwendigen Stabilität für

eine sofortige Aufhebung der Massnahme. Wie von der Vertreterin der

Kindesschutzbehörde zutreffend ausgeführt wurde, war der durch die Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts erzeugte Druck «von aussen» auf die Mutter

notwendig und sind die erreichten Fortschritte auch auf die strukturgebende

Unterbringung von C____ im G____ zurückzuführen (Verhandlungsprotokoll S. 8 11 f.

und 19). Diese Stabilität ist für C____s Wohl weiterhin notwendig und die

Familie bedarf aktuell im Alltag noch immer der Unterstützung. Bei einer zu

frühen Rückplatzierung von C____ ist die Gefahr gross, dass es zu einer

Überforderung der Mutter kommt und sich die Situation erneut verschlechtert. Dies

gilt es zu vermeiden und auch die Mutter schlägt nunmehr ein stufenweises

Vorgehen vor (Verhandlungsprotokoll S. 2).

5.3.2

Im Hinblick auf den Schuleintritt beziehungsweise

eine allfällige Wiederholung des letzten Kindergartenjahres nach den

Sommerferien ist jedoch mit Nachdruck zu prüfen, wie es weitergehen soll. Damit

die Mutter sich bewähren kann, bedarf es in einem ersten Schritt einer

zeitnahen Ausdehnung ihrer Betreuungsanteile. Eine entsprechende Anfrage

betreffend die Verlängerung der Wochenendkontakte von Freitag bis Sonntag ist

nach Angaben der Kindeschutzbehörde beim G____ erst seit Kurzem pendent

(Verhandlungsprotokoll S. 12, 18 und 19; Vernehmlassung, act. 6 S. 2).

5.3.3

Nimmt die Mutter diese (erweiterten) Besuchskontakte

mit C____ pünktlich wahr und lässt sie sich zusammen mit C____ von der SPF eng –

und auch zu Hause – begleiten, wird bei positivem Verlauf von der

Kindeschutzbehörde zudem eine Teilplatzierung ernsthaft zu prüfen sein. Eine

solche schrittweise Ausdehnung der Betreuungsanteile der Mutter im Rahmen einer

Teilplatzierung wäre jedoch im jetzigen Setting aufgrund der Distanz zwischen

dem Wohnort der Mutter in [...] und dem G____ im [...] erheblich erschwert. Weiterhin

kaum möglich wäre dadurch auch das Pflegen sozialer Kontakte mit anderen

Kindern aus dem Quartier am Wohnort der Mutter bzw. dem Kindergarten oder der

Schule (Verhandlungsprotokoll S. 7). Soll die Mutter in Zukunft eine tragende

Rolle in C____s Leben spielen, sollten die Einschulung oder eine Wiederholung

des letzten Kindergartenjahres zu Beginn des neuen Schuljahres deshalb

idealerweise in der Nähe des Wohnortes der Mutter erfolgen. Dadurch bliebe die

Schule auch bei einer späteren vollumfänglichen Rückplatzierung zur Mutter als

Konstante erhalten.

5.3.4

Die erfolgte Aufhebung des elterlichen

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher bis zum 30. Juni 2025 zu befristen. Sollte

die Kindesschutzbehörde zur Auffassung gelangen, dass ab 1. Juli 2025 weiterhin

Massnahmen angezeigt sind, ist sie gehalten ihren Entscheid frühzeitig zu

fällen, sodass die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht noch vor der Einschulung erfolgen kann.

6.

6.1

Daraus ergibt sich, dass in Abänderung der

Ziff. 1 des Entscheides der Kindeschutzbehörde vom 12. Juni 2024 die erfolgte

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni

2025.

bestätigt wird. Bis dahin bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,

[...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar

gemäss Honorarnote von CHF 3'805.65 (15.0833 Stunden à CHF 200.– und 5.9167

Stunden zum Ansatz für Volontärinnen und Volontäre à CHF 133.35;

act. 9 S. 1°f.), zuzüglich 3 Stunden à CHF 133.35 für die

Gerichtsverhandlung von CHF 400.05 sowie Auslagen von CHF 53.75 und 8,1 %

Mehrwertsteuer von CHF 345.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Abänderung der Ziff. 1 des Entscheides

der KESB vom 12. Juni 2024 wird die erfolgte Aufhebung des elterlichen

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni 2025 bestätigt. Bis dahin

bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von

CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF4'259.45,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von 345.–, insgesamt somit

CHF 4'604.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladener

-

Beistand (I____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.