KE.2024.31
Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einem Heim
16. Dezember 2024Deutsch44 min
Oktober 2019 im [...] auf. Auf Antrag der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.31
URTEIL
vom 16. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 12.
Juni 2024
betreffend Aufhebung des
elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und
Unterbringung in einem Heim
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2019, ist das Kind der
unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A____ (Mutter; Beschwerdeführerin)
und B____ (Vater; Beigeladener). Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge
zu, wobei C____ bis zu ihrer Platzierung in der Obhut der Mutter lebte.
Bereits vor der Geburt des Kindes wandte sich D____ mit einer
Gefährdungsmeldung vom 3. April 2019 an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde),
da bei der Kindsmutter eine Suchterkrankung mit Substitution bestehe und die
Eltern einen Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim ablehnten. Die
Kindesschutzbehörde beauftragte den Kinder- und Jugenddienstes (KJD) mit einer
Abklärung der Situation. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 sah die
Kindesschutzbehörde aufgrund der Bereitschaft der Mutter zu einem Eintritt in
die Mutter-Kind-Institution [...] von der im Abklärungsbericht des KJD vom 14.
Mai 2019 empfohlenen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts für
C____ ab, errichtete aber die vom KJD ebenfalls empfohlene Beistandschaft für
das Kind. In der Folge hielten sich Mutter und Kind vom 17. Juni bis 31.
Oktober 2019 im [...] auf. Auf Antrag der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit
Entscheid vom 17. Februar 2022 die Erziehungsbeistandschaft für C____ auf.
Nach Gefährdungsmeldungen der E____ vom 2. September 2022,
mit welcher der Kindesschutzbehörde der drohende Verlust der Notwohnung der
Mutter zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der F____ vom 13. Februar und 12. Mai
2023 beauftragte die Kindesschutzbehörde den KJD erneut mit der Abklärung der Situation
von C____. Gestützt auf dessen Abklärungsbericht vom 2. August 2023 hob die
Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 11. August 2023 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme auf und platzierte das Kind im G____. Diesen
Entscheid bestätigte die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
mit Entscheid vom 25. August 2023 und befristete die Massnahme bis zum 25.
Februar 2024. Der KJD wurde zudem beauftragt, im Kontakt mit C____, der Mutter,
dem für die Kindesschutzbehörde nicht erreichbaren Vater und den involvierten
Fachstellen die weitere Entwicklung von C____ zu begleiten und zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 verlängerte die Kindesschutzbehörde die
vorsorglichen Massnahmen bis zum 13. Juni 2024 und errichtete mit Entscheid vom
4. Juni 2024 für die Mutter eine Verfahrensbeistandschaft mit [...], Advokatin,
als Verfahrensbeiständin. Nach erfolgten weiteren Abklärungen und durchgeführter
Verhandlung der Spruchkammer erging folgender Entscheid der Kindesschutzbehörde
vom 12. Juni 2024:
«1. Gestützt
auf Art 310 Abs. 1 ZGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____
über ihre Tochter, C____, aufgehoben. C____ bleibt im G____ untergebracht.
2.
Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) – derzeit H____, [...] –
wird ersucht, mindestens einen Termin wöchentlich im Beisein von C____
wahrzunehmen.
3.
Für C____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtet.
4.
I____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zur
Beistandsperson ernannt.
5. Die
Beistandsperson erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben [und] Befugnisse:
a. sowohl C____
als auch ihre Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu
unterstützen;
b. die
Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu
unterstützen.
6. Die
Beistandsperson erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden
Vertretungskompetenzen folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. die
Unterbringung von C____ im G____ zu begleiten;
b. Besuchskontakte
zwischen C____ und der Mutter in Absprache mit dem G____ zu koordinieren und zu
gewährleisten, dass diese dem Kindeswohl entsprechen und mit den Strukturen des
G____ vereinbar sind. Dies gilt auch für Einschränkungen bzw. Erweiterungen der
Kontakte;
c. einen
erneuten, schrittweisen und SPF-begleiteten, Kontaktaufbau zwischen C____ und
dem Vater abzuklären und zu koordinieren;
d. die
Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren.
7. Zusätzlich
erhält die Beistandsperson den Auftrag, die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und
Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder
die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit
Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen.
Periode: 12.06.2024 bis
11.06.2024; einzureichen bis 31.07.2024.
8. A____
wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von [...], Advokatin, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Der Verfahrensbeiständin wird für
ihren Aufwand im Zeitraum vom 04.06.2024 bis 12.06.2024 ein Honorar in Höhe von
CHF 2'825.45 (inkl. Hauptverhandlung, 8.1 % MWST und Spesen) zu Lasten der
Staatskasse ausgerichtet.
9. Die
Verfahrensbeiständin der Mutter wird mit bestem Dank aus dem Amt entlassen.
10. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gestützt auf Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
11. Gestützt
auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG)
wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.»
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9.
September 2024 erhobene Beschwerde der Mutter an das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, es sei Ziffer 1 des
Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 12. Juni 2024 unter Kosten- und
Entschädigungsfolge teilweise aufzuheben und ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu belassen und C____ zu ihr
rückzuplatzieren. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Weiter beantragt sie eventualiter die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Kindesschutzbehörde
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 die kostenfällige,
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024
beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2024
wurden die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, der eingesetzte Beistand
des Kindes, H____ von der SPF, eine Vertreterin des G____ sowie eine
Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der
Substitut der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die
Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die
Mutter relativierte ihren Antrag auf Rückplatzierung aber insofern, dass sie
eine solche nicht «von heute auf morgen» anstrebe, jedoch spätestens zu Beginn
des neuen Schuljahres. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Anfechtbar sind auch Entscheide der
Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen, die – wie im vorliegenden
Fall – nach Anhörung der betroffenen Person erlassen werden und
superprovisorisch Angeordnetes bestätigen, ändern oder aufheben (Art. 445 Abs.
3.
in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 289). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB).
1.2
Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre
Tochter war die Beschwerdeführerin unmittelbar am Verfahren der
Kindeschutzbehörde beteiligt und sie hat ein aktuelles, tatsächliches Interesse
an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Daher ist sie nach
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär findet nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist
zudem auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2). Es sind daher auch neue
Tatsachen und Entwicklungen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben, zu berücksichtigen.
1.4
Streitgegenstand des Verfahrens ist dabei
allein die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids weiterhin angeordnete
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Tochter und
deren weitere Unterbringung im G____. Demgegenüber ist die Fortführung der SPF sowie
die Errichtung und Bestellung einer Beistandschaft für C____ gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB mit dem vorinstanzlich festgelegten Auftrag explizit nicht
strittig (Beschwerde Ziff. C 1 ff., S. 10).
2.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid prüfte die
Vorinstanz, ob das Wohl von C____ gefährdet wäre, wenn sie wieder vollständig
bei ihrer Mutter leben würde. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wurde das
Kind knapp 2,5 Tagen von der Mutter und den Rest der Woche im G____ betreut
(angefochtener Entscheid E. 31). Gestützt auf die erfolgten Abklärungen stellte
die Kindesschutzbehörde fest, dass C____ über viele Ressourcen verfüge, sich
offen, fröhlich und resilient zeige und sich im G____ gut habe integrieren
können. Seit der Platzierung sei es ihr gelungen, deutliche
Entwicklungsfortschritte zu erzielen, was ihr zuvor unter den bestehenden
Belastungen im Haushalt der Mutter nicht möglich gewesen sei. Es bestehe eine
innige und nahe Beziehung zur Mutter, welche ihr Besuchsrecht, wenn auch mit
Verspätungen, stetig wahrgenommen habe. Sie könne C____ an den Besuchstagen in
materieller Hinsicht (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) grundsätzlich versorgen.
C____ erhalte von ihrer Mutter aber im häuslichen Umfeld nicht die nötige
emotionale Begleitung, Grenzsetzungen und den kindgerechten Freiraum. Trotz
auch erfreulicher Entwicklung der Mutter bestehe bei einer Rückplatzierung von C____
deshalb aktuell weiterhin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Die Mutter sei
gemäss Aktenlage emotional instabil, unzuverlässig in Absprachen und in der
Zusammenarbeit mit Behörden und dem Heim unnahbar. Sie zeige sich für
konstruktive Kritik nicht in erforderlichem Masse zugänglich und es mangle ihr
die Fähigkeit, adäquat auf die emotionalen Bedürfnisse von C____ einzugehen.
Seit der Platzierung von C____ habe sich die Mutter einer zielführenden
Behandlung unterzogen. Trotz ihres verbesserten Allgemeinzustandes fehle es ihr
aber an Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie an Veränderungsbereitschaft,
was ihre Erziehungsfähigkeit weiterhin beeinträchtigte. Sie habe erwirken
können, dass die SPF nahezu keine Mutter-Kind-Interaktionen daheim habe
begleiten können. Es bestehe eine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in alte
Muster bei erhöhtem Stress. C____ wäre in einer solchen Situation
voraussichtlich gefährdet, bevor Hilfe wirksam würde. Zudem bestünden
ungeklärte Problematiken betreffend altersadäquater Grenzsetzung und
Einbeziehung in Erwachsenenthematiken, was die Gefahr einer Parentifizierung
erhöhe. Die Mutter stelle das G____, wo C____ sich wohl fühle und sich äusserst
positiv entwickelt habe, negativ dar. Dadurch gerate C____ in einen das
Kindeswohl in hohem Masse gefährdenden Loyalitätskonflikt. Der Vater habe seit
einem längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr zu C____ gepflegt und sei aufgrund
verschiedener Lebensumstände nicht in der Lage, adäquat für C____ zu sorgen. Zusammengefasst
kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass eine erhebliche Kindeswohlgefährdung
vorliege. Es gelte nun, die Mutter mittels Fortführung der SPF sowie die
Aufgleisung einer ambulanten Therapie zur Umsetzung von Regeln, zur
Grenzenziehung, zur Therapieadhärenz, zum Erkennen von emotionalen Bedürfnissen
von C____ und zur weiteren Sozialplanung zu befähigen. Je älter C____ werde,
desto mehr würden diese Kompetenzen von der Mutter gefragt sein (angefochtener
Entscheid E. 32).
Die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die Platzierung von C____ im G____ sei auch weiterhin verhältnismässig. Wie
die positive Entwicklung von C____ im aktuellen Setting zeige, sei die
Massnahme geeignet, um der Kindeswohlgefährdung von C____ wirksam zu begegnen.
Sie sei auch erforderlich, da ein ambulantes Unterstützungssetting für C____
und ihre Mutter nach Einschätzung der involvierten Fachleute nicht ausreichend
sei, da es die Mutter voraussichtlich nicht mit ausreichender Gewissheit von
der zusätzlichen Belastung durch die volle Verantwortlichkeit für C____
entlasten könne und nicht ausreichend gewiss erscheine, dass das Hilfesystem
bei einer Verschlechterung des Zustands der Mutter in genügendem Mass zum
Schutz von C____ einschreiten könne. Schliesslich liege es nicht im Interesse
von C____, wenn sie im Falle eines erneuten Rückfalls der Mutter in eine andere
Einrichtung eintreten müsste. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit der Massnahme
erwog die Vorinstanz, dass die Mutter weiterhin unter der Trennung von C____
leide. Es sei ihr aber im Rahmen der Platzierung möglich gewesen, vermehrt
Verantwortung und Betreuung von C____ wahrzunehmen. Gleichzeitig habe sie die
Möglichkeit erhalten, mehr an eigenen Themen zu arbeiten und mit entsprechender
Unterstützung Stabilität und Fähigkeiten für die Erziehung zu gewinnen, die
längerfristig wieder ein für C____ gefahrenfreies Zusammenleben ermöglichten. Obwohl
sich die psychosoziale Situation der Mutter auch aufgrund der Entlastung von
der Verantwortung für C____ etwas stabilisiert zu haben scheine, müsse
weiterhin von einer erneuten Überforderung bei ausgedehnterer Betreuung und
Verantwortung der Mutter für C____ ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr nach
Hause fiele ein Grossteil des fördernden Umfelds weg, was zu einer Zunahme der
Gefährdung von C____ führen würde (angefochtener Entscheid E. 33). Das G____ stelle
einen geeigneten Unterbringungsort dar. C____ fühle sich auf der Wohngruppe
wohl und habe sich im Rahmen der sozialen Kompetenzen gut integriert. Es biete C____
ein kindgerechtes, förderliches Umfeld und verlässliche Bezugspersonen. C____
habe dort klare und altersentsprechende Entwicklungsschritte erzielt und
erbringe grosse Anpassungsleistungen (angefochtener Entscheid E. 34). Schliesslich
verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Befristung und periodische
Überprüfung der Massnahme. Langjährige Heimplatzierungen seien aufgrund der
möglichen negativen Folgen zwar, wenn immer möglich, zu vermeiden. Es sei daher
weiter zu klären, ob einer durch die mittelfristige Rückplatzierung von C____
befürchteten Kindeswohlgefährdung mit ambulanten Massnahmen begegnet werden
könnte. Hierfür müsse die Mutter konkrete Schritte tun und sich nun auf eine engmaschige
Begleitung durch die SPF sowie eine Therapie für sich selbst einlassen, um die
Bedürfnisse ihrer Tochter besser wahrnehmen zu können. Nur so bestehe die
Möglichkeit, dass ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft
ausreichen könnten, um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Es sei der
Mutter unbenommen, bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse einen Antrag
auf Rückplatzierung zu stellen (angefochtener Entscheid E. 35). Von einer
behördlichen Regelung des Besuchskontakts werde abgesehen. Mit der aktuellen
Regelung bestehe bereits ein ausgedehntes Besuchsrecht der Mutter. Aktuell
könne aber nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
die Mutter bei einer ausgedehnteren Betreuung von C____ diese nicht erneut
gefährde, weil sie an ihre Grenzen stosse. Eine weitere Ausdehnung der
Besuchszeiten sei daher sorgfältig abzuwägen. Im Hinblick auf eine allfällige
Rückplatzierung seien ein enger Kontakt zur Mutter sowie regelmässige
Besuchsbegleitungen in Anwesenheit von C____ erforderlich. Die SPF-Familienbegleitung
werde daher ersucht, mindestens einen Termin wöchentlich im Beisein des Kindes
wahrzunehmen (angefochtener Entscheid E. 36).
2.2
Mit ihrer Beschwerde anerkennt die
Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Tochter sich im Sommer 2023 aufgrund des
drohenden Verlustes ihrer Notwohnung in einer Situation befunden haben, in
welcher sie Hilfe von der Kindesschutzbehörde gebraucht und auch angenommen
haben (Beschwerde Rz. 1). Sie habe sich in der Folge selbst in die J____ eingewiesen
und ab dem 1. November 2023 eine stationäre Entzugstherapie absolviert, aus der
sie am 22. Dezember 2023 in deutlich stabilisiertem Zustand entlassen
worden sei. Sie sei im Anschluss mit C____ und ihrer Mutter in einen bestens
funktionierenden Urlaub nach [...] zu C____s Grossvater gereist (Beschwerde Rz.
3). Noch im Januar 2024 habe sie zudem eine neue Wohnung gefunden (Beschwerde
Rz. 4). Auch wenn die Massnahme nochmals verlängert worden sei, hätten ihr die
Behörden damals signalisiert, mit einer Rückplatzierung ihrer Tochter rechnen zu
dürfen (Beschwerde Rz. 5-9, mit Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 31.
Januar 2024, das Protokoll des Standortgesprächs vom 9. Januar 2024 und den
SPF-Zwischenbericht vom 30. Mai 2024). Das G____ habe mit Bericht vom 5. Juni
2024.
über eine gute Entwicklung und gewonnene Stabilität bei C____ berichtet,
sich aber gleichwohl gegen eine Rückplatzierung ausgesprochen. Dabei seien aber
Fragen offengeblieben (Beschwerde Rz. 10). Kurz vor der vorinstanzlichen
Verhandlung habe I____ am 5. Juni 2024 noch einmal eine enorme Verbesserung im
Alltag von Mutter und Kind beschrieben, aber gleichwohl noch keine vollständige
Rückplatzierung empfohlen (Beschwerde Rz. 11). Auch anlässlich der
vorinstanzlichen Verhandlung sei die positive Entwicklung von allen
involvierten Fachpersonen betätigt, aber ein Rückplatzierung mit der
Begründung, die Stabilität der Beschwerdeführerin sei erst kurzzeitig und eine
weitere Zusammenarbeit mit dem Helfernetz essentiell, gleichwohl nicht
empfohlen worden (Beschwerde Rz. 12). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin.
Sie verweist auf den von ihr von November bis Dezember 2023 absolvierten
Entzug, auf die von ihr im Januar 2024 neu bezogene sowie kindgerecht mit
eigenem Kinderzimmer und ruhigem Rückzugsort für die Tochter eingerichtete
Wohnung und macht geltend, sich liebevoll um das Wohl ihrer Tochter zu kümmern.
Sie betreue C____ an mehreren Tagen unter der Woche wie auch jedem Wochenende
mit Übernachtung. Weiter weist sie auf die mit C____ vom 15. Juli 2024 bis am
11.
August 2024 in [...] und [...] verbrachten Ferien, welche Mutter und
Tochter sehr genossen hätten (Beschwerde Rz. 13). Seit der vorinstanzlichen
Verhandlung arbeite sie noch intensiver mit dem eingesetzten Beistand und H____
von der SPF, zusammen: Die Besuche der SPF fänden seither zwei Mal pro Woche
statt, einmal mit C____ und einmal ohne die Tochter. H____ begleite sie auch an
alle wichtigen Termine wie etwa die Gespräche mit dem G____. Sie habe sich
somit auf eine sehr engmaschige Begleitung durch die SPF eingelassen
(Beschwerde Rz. 14). Weiter kümmere sie sich um ihre psychische Gesundheit und
habe sich im [...] für eine Therapie bei Prof. Dr. med. K____ angemeldet und
befindet auf der Warteliste (Beschwerde Rz. 15). Auch die Übergaben von C____
an den Besuchstagen und Wochenenden würden einwandfrei funktionieren. C____
habe sich in der neuen Wohnung und im Quartier eingelebt und die Zusammenarbeit
der Beschwerdeführerin mit dem Helfernetz sei intensiver und vertrauter als zum
Zeitpunkt der Verlängerung der Massnahme (Beschwerde Rz. 16). C____ leide noch
immer sehr unter dem Umstand, in einem Heim leben zu müssen. Sie wolle wieder
bei ihrer Mutter wohnen. Während der Zeit, in welcher C____ im Kindergarten sei,
könne sich die Beschwerdeführerin weiter um ihre Gesundheit sowie ihre weiteren
Belange kümmern. Da C____ im nächsten Sommer in die Schule komme, solle die Rückplatzierung
in jedem Fall noch während des zweiten Kindergartenjahres geschehen, so dass C____
die Schule im Quartier der Beschwerdeführerin starten könne (Beschwerde
Rz. 17).
3.
3.1
Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
310.
Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und
in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet
ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie
der elterlichen Obhut [vgl. dazu
Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 2 und
Art. 310 ZGB N 1 ff.]) kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das
Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1093; statt vieler BGer
5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E.
3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist;
ebenso spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit
Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das
Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE
VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 2.1, VD.2018.212 vom 14. Mai 2019 E. 2.3,
VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).
3.2
Vorliegend bezieht sich die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge primär auf die Entwicklung seit
dem angefochtenen Entscheid sowie die bereits zuvor seit ihrem Austritt aus der
J____ eingeleiteten Veränderungen.
3.2.1
Die Platzierung von C____ wurde durch die
beiden Gefährdungsmeldungen der F____ vom 13. Februar 2023 (act. 5 S. 415 f.)
und vom 12. Mai 2023 (act. 5 S. 399 f) initiiert. In der Meldung vom Februar
2023.
wurde darauf hingewiesen, dass C____ aufgrund ausgeprägter,
ernährungsbedingter gesundheitsgefährdender Adipositas zur weiteren Abklärung
stationär aufgenommen worden sei. Dabei sei dem Behandlungsteam die Mutter in
ihrem Verhalten deutlich verlangsamt und zum Teil auch verwirrt aufgefallen.
Sie sei zudem als emotional stark belastet und von einfachen Gesprächsinhalten schnell
überfordert wahrgenommen worden (act. 5 S. 415 f.). Im Mai 2023
musste C____ wegen Nagelbettentzündungen an beiden Händen und Füssen mit der
Mutter stationär aufgenommen werden. Dabei gestaltete sich die Zusammenarbeit
mit der Mutter als ausgesprochen schwierig. Absprachen seien kaum möglich
gewesen und es habe der Eindruck bestanden, dass sie unter Drogeneinfluss
stehe. Das Kind sei ungepflegt, ausgeprägt adipös und scheine kaum Kontakt zu
anderen Kindern zu haben (act. 5 S. 399 f).
Gemäss dem Bericht der SPF vom 13. Juli 2023 über den
Begleitzeitraum von März 2023 bis 3. Juli 2023 (act. 5 S. 359 ff.) erschien
fraglich, ob die Mutter C____s Bedürfnisse stets adäquat befriedigen könne. Sie
sei substituiert und konsumiere diverse Suchtmittel. Sie wirke psychisch stark
belastet und sei sowohl psychisch wie auch physisch stark angeschlagen. Ihr
Gemüts- und Geisteszustand schwanke je nach Art der konsumierten Substanzen. C____
fehle die Sicherheit und Orientierung. Die Mutter biete ihr keine routinierte
Tagesstruktur. Das Beisein der Mutter, auf die es fokussiert sei, biete dem Kind
aber viel Sicherheit. Die Beziehung mit starker Bindung zwischen Mutter und
Tochter weise stark symbiotische Tendenzen auf. C____ scheine oft in der
Verpflichtung zu stehen, ihre Mutter trösten oder aufmuntern zu müssen. Die
Mutter bemühe sich, das Kind altersgerecht zu erziehen. Es wurde aber eine
prekäre Wohnsituation in der Ein-Zimmer-Notwohnung festgestellt. Die recht
isoliert lebende Mutter nehme Hilfsangebote nur widerwillig an und begegne
Behörden und Institutionen mit Argwohn. Von der SPF wurde daher mindestens eine
Tagesbetreuung für C____, die Anbindung der Mutter an eine Suchtberatungsstelle
und die Fortsetzung der SPF empfohlen.
Mit dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. August 2023 (act. 5
S. 348 ff.) wurde auf die beiden Gefährdungsmeldungen hingewiesen. Die
Kommunikation und Interaktion zwischen den Eltern sei konflikthaft und belastet.
Zwischen der Kindsmutter und dem Kind bestehe eine starke
Eltern-Kind-Beziehung. Die Kindsmutter gehe mehrheitlich liebevoll und
einfühlsam auf C____s alltägliche Bedürfnisse ein. Sie konsumiere seit Jahren
Suchtmittel und breche Behandlungen immer wieder ab. Sie zeige immer wieder ein
ähnliches Verhaltensmuster im Kontakt zu Helfersystemen und Organisationen,
wobei es der Mutter bei der Umsetzung ihrer Hilfsangebote an geistigem und
körperlichem Durchhaltevermögen mangle und sie ihre eigenen Anteile nicht
einbringe.
Dies führte kurz vor der Ausweisung aus der bisher von Mutter
und Kind bewohnten Notwohnung zur superprovisorischen Platzierung von C____ (vgl.
KESB-Entscheid vom 11. August 2023, act. 5 S. 333 ff.), welche durch die Polizei
umgesetzt werden musste (act. 5 S. 317 f., S. 330).
3.2.2
Diese Massnahme führte zu einer Verbesserung
der Situation für Mutter und Kind. Nach der Platzierung von C____ im G____ am
11.
August 2023 konnte der Kontakt zwischen Mutter und Kind noch im gleichen
Monat ausgeweitet werden (vgl. Aktennotiz vom 23. August 2023, act. 5 S. 312).
Die Mutter konnte C____ jeweils am Montag und Donnerstag von 14.00–17.00 Uhr
begleitet sehen. Am Dienstagnachmittag holte sie ihre Tochter vom Kindergarten
ab und verbrachte mit ihr eine Stunde. Am Samstag sah sie das Kind jeweils von
10.00–12.00 Uhr unbegleitet. Hinzu kamen telefonische Kontakte. Die Kontakte
wurden in der Folge weiter ausgedehnt. Am Donnerstag erfolgte teilweise eine
Lockerung der Begleitung und der Besuch am Samstag wurde auf sechs Stunden verlängert
(vgl. AN vom 29. November 2023, act. 5 S. 295).
Die Mutter meldete sich bei der [...] und erhielt dort
Unterstützung bei der Wohnungssuche (Aktennotiz vom 23. August 2023, act. 5 S.
312). Am 1. November 2023 trat sie zum Entzug in die J____ ein und war dort bis
am 22. Dezember 2023 hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht der J____ vom 29.
Dezember 2023 (act. 5 S. 190 ff.) wurden psychische und Verhaltensstörungen
durch Opioide, Kokain, Sedative oder Hypnotika und Cannabinoide, jeweils mit
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2, F14.2, F13.2 und F12.2) diagnostiziert. Es
erfolgt eine Umstellung von Methadon auf Buprenorphin. Weiter wurde bei der Mutter
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
diagnostiziert. Kurz vor Weihnachten konnte sie in deutlich stabilisiertem
Zustand aus der J____ austreten. Schliesslich fand die Mutter Mitte Januar 2024
eine Zweizimmerwohnung der [...] (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222
ff.).
C____ lebte sich gut im G____ wie auch im nahegelegenen Kindergarten
ein. Sie konnte bis Weihnachten ihr Gewicht um 7 Kilogramm reduzieren, womit
sich dieses wieder im Normbereich befand. Nach Angaben des G____ fühle sie sich
im G____ wohl und habe grosse Fortschritte seit dem Eintritt gemacht. Die
Übergänge wie auch die Zusammenarbeit allgemein gelängen immer besser, doch sei
die Pünktlichkeit der Mutter noch ungenügend. In Anwesenheit der Mutter zeige
sich C____ weinerlich, oft ablehnend und sehr bestimmend (Standortgespräch G____
vom 9. Januar 2024, act. 5 S. 289 ff.). In der Folge wurde die
Besuchsbegleitung in Absprache mit dem KJD langsam «ausgeschlichen» und die Kontakte
zwischen der SPF und der Mutter fanden im ersten Halbjahr 2024 meist ohne C____
statt (Protokoll KESB-Verhandlung vom 12. Juni 2024, act. 5 S. 167 f.).
Aufgrund dieser Entwicklung erachtete I____ vom KJD eine Rückplatzierung im
Sommer 2024, wenn es die Wohn- und Lebensumstände der Mutter zuliessen, «in
Absprache mit den involvierten Fachpersonen […] gut vorstellbar». Vorerst solle
C____ aber mit Rücksicht auf den mit einer Rückplatzierung verbundenen
Kindergartenwechsel bis zum Ende des Schuljahres weiterhin im G____ platziert
bleiben (Schreiben Verlauf Platzierung vom 31. Januar 2024, act. 5 S. 287 f.).
In der Folge teilte er der Kindesschutzbehörde mit, bei einem Besuch mit der
Familienbegleiterin einen sehr positiven Eindruck von der Wohnung der Mutter erhalten
zu haben (E-Mail vom 14. März 2024, act. 5 S. 266 f.). Demgegenüber
äusserte sich die Kindesschutzbehörde im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen
vorsichtiger. Sie teilte der Mutter mit, dass sie zwar «immer 150 %» für das
Wohl von C____ gebe. Es sei aber fraglich, ob dies ausreiche. Es sei zu prüfen,
was sie leisten könne, wo sie Unterstützung benötige und ob sie diese auch
annehmen könne (Aktennotiz Gespräch mit Mutter vom 13. März 2024, act. 5
S. 268).
3.2.3
Im Hinblick auf die Verhandlung vom 12. Juni
2024.
vor der Kindesschutzbehörde berichtete I____ über den Verlauf der
Platzierung. Dabei wies er auf die enormen Fortschritte hin, welche C____ aus
Sicht des Heimes und der Schule in den letzten Monaten gemacht habe. Sowohl bei
C____ als auch bei der Mutter seien eindeutig positive Entwicklungsschritte zu
beobachten (vgl. Bericht vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.). Dies
bestätigte auch das G____. Es stellte fest, dass sich C____ im Vergleich zur
Situation bei ihrem Eintritt in einem deutlich verbesserten physischen und
psychischen Zustand befinde (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217
ff.). C____ sei im Auftreten selbstsicherer geworden und habe allgemein weitere
Fortschritte gemacht (Standortgespräch G____ vom 15. Mai 2024, act. 5 S.
227.
ff.). Auch der Mutter wird vom Kinderheim seit ihrem Klinikaufenthalt ein
deutlich verbesserter Zustand attestiert (Bericht G____ vom 5. Juni 2024,
act. 5 S. 217 ff.). Insbesondere habe sich die Wohnsituation der Mutter
deutlich zum Positiven verändert und ihr Umgang mit Fachpersonen sei deutlich
angenehmer und authentischer geworden (E-Mail Beistand vom 23. Mai 2024, act. 5
254.
ff.). Gemäss Rückmeldung des G____ zeige C____ in Anwesenheit ihrer Mutter
ein anderes Verhalten als im Alltag ohne Mutter. Es werde beobachtet, dass C____
in diesen Situationen auf Verhaltensmuster aus der Vergangenheit zurückgreife
und sich in Anwesenheit der Mutter eher wie ein Kleinkind verhalte (E-Mail Beistand
vom 23. Mai 2024, act. 5 254 ff.). Dies konnte von der Familienbegleiterin
jedoch nicht bestätigt werden (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.).
Weiter stellte das Kinderheim eine nach wie vor symbiotische Verbindung
zwischen Mutter und Kind fest. Es bestehe die Gefahr einer Parentifizierung,
wenn C____ nicht ausreichend davor geschützt werde, für ihre Mutter «sorgen zu
müssen». Zudem bestünden bei C____ weiterhin Auffälligkeiten wie Probleme beim
Treppensteigen oder mit dem Alleinsein (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5
S. 217 ff.). Berücksichtigt wurde ferner, dass die Übergaben während den
Besuchen häufig herausfordernd verlaufen und den Ablauf auf der Wohngruppe
beeinträchtigen würden. In den meisten Fällen werde C____ nach den Besuchen
verspätet zurückgebracht und es falle der Mutter schwer, die Abschiede
zugunsten der Tochter kurz zu halten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei von
ihrem Befinden abhängig (Standortgespräch G____ vom 15. Mai 2024, act. 5 S. 227
ff.). Trotz erzielter Fortschritte in der Zusammenarbeit sei es der Mutter kaum
gelungen, pädagogische Empfehlungen anzunehmen und trotz Kooperation habe sie
andere Ansichten nicht annehmen können. Sie habe «deutlich Mühe, die eigenen
Schwierigkeiten, Erziehungsfähigkeiten sowie Bedürfnisse von C____ adäquat
einzuschätzen» und werde weiterhin als psychisch deutlich belastet erlebt
(Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.). Von der
SPF-Familienbegleiterin wurde berichtet, dass die Mutter zwar kooperativer und
verlässlicher wirke, aber nicht über ihr Konsumverhalten spreche (Bericht SPF
vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.). Sie wurde von ihr aber viel resilienter
erlebt und habe Unterstützung zugelassen. Die Familienbegleiterin der SPF konnte
bei Kontakten zu dritt eine normale Interaktion zwischen Mutter und Tochter
beobachten (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 169 f.). In der Verhandlung
der Vorinstanz wies C____ Beistand darauf hin, dass Positives, wie die von der
Mutter mit ihrer Tochter in […] verbrachten Ferien, im Bericht des G____ nicht
erwähnt würden (Protokoll KESB-Verhandlung, act.5 S. 170). Die Mutter und die Familienbegleiterin
gaben an, eine stabile Arbeitsbeziehung aufgebaut zu haben. Die Mutter öffne
sich nun auch bei Themen, die sich auf die Sucht und Erziehungsfragen beziehen
würden (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 171). Sie brauche aber bestimmt
noch Sicherheit in der Erziehungskompetenz (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5
S. 176). Thema sei Resilienz und die Fähigkeit eigene Emotionen nicht auf ihr
Kind zu übertragen, sodass sie ihm emotionale Stabilität bieten könne. Für C____
sei Zuverlässigkeit wichtig. In der Vergangenheit sei die Mutter teilweise
nicht pünktlich erschienen (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 176). Schliesslich
wurde vom Kinderheim darauf hingewiesen, dass C____ seit der Aufnahme von
Übernachtungen bei der Mutter Mitte April 2024 ihr gegenüber mehr Widerstand
zeige. Sie wirke seither dünnhäutig, weinerlich und emotional belastet und
äussere sich ambivalent bezüglich Besuchen bei ihr. Zusammenfassend kam das
Kinderheim daher zum Schluss, es bestehe aus seiner «Sicht und unter
Berücksichtigung der Situation zum Eintrittszeitpunkt eine erhöhte Gefahr für
emotionale und körperliche Vernachlässigung, falls in Zukunft keine
ausreichende externe Aufsicht und Betreuung gewährleistet [werde]» (Bericht G____
vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.).
Vor diesem Hintergrund betonte der eingesetzte Beistand, dass
er die Sichtweisen der Mutter wie auch des Heimes nachvollziehen könne. Er hege
auf der einen Seite die «Hoffnung, dass eine Rückplatzierung von C____ eine
positive und stärkende Erfahrung für Mutter und Kind sein» könne und dass «die
neu gewonnene Stabilität bei weiterer Begleitung durch den SPF erhalten»
bleibe. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Mutter in den letzten Jahren könne
er sich aber nicht nur auf seine Hoffnung verlassen. Die Umstände hätten sich
zwar deutlich zum Besseren verändert. Treibende Motivation hierfür sei aber die
Hoffnung der Mutter auf Beendigung der Unterbringung gewesen, welche mit der
Rückplatzierung wegfalle (Bericht Beistand vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.;
Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 179). Er könne aufgrund der Vorgeschichte
mit der Familie aus fachlicher Sicht eine vollständige Rückplatzierung von C____
im Sommer 2024 noch nicht mit gutem Gewissen empfehlen (E-Mail Beistand 23. Mai
2024, act. 5 254 ff.). Er schlug daher als «Kompromiss» die Umwandlung der
Vollzeitplatzierung in eine Teilzeitplatzierung mit einer Umplatzierung von C____
in ein näher beim Wohnort der Mutter gelegenes Heim vor (Bericht Beistand 5.
Juni 2024, act. 5 S. 214 f.; E-Mail vom 23. Mai 2024, act. 5 S. 254 ff.).
In der vorinstanzlichen Verhandlung gab er aber zu bedenken, dass die
Auswirkungen einer Umplatzierung in ein anderes Heim nicht absehbar seien (Protokoll
KESB-Verhandlung, act. 5 S. 177). Die Familienbegleiterin der SPF erachtete
eine komplette Rückplatzierung ebenfalls als noch zu früh, da die «Zeitspanne
der Stabilität» noch zu kurz sei (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S.178). Auch
die Behördenvertreterin der Kindeschutzbehörde betonte die Wichtigkeit von mehr
Stabilität und sprach sich für mehr Zeit aus. Für C____ wäre es schlimm, wenn
die Mutter nach einer Rückplatzierung wieder einen Rückfall erleide (Protokoll
KESB-Verhandlung, act. 5 S. 179).
3.3
Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht, dass
eine Rückplatzierung im damaligen Zeitpunkt noch nicht angezeigt war. Trotz der
deutlichen Verbesserung der Situation war die zuverlässige Betreuung von C____
durch die Mutter im Juni 2024 noch nicht genügend gesichert. Unter
Berücksichtigung der gesamten Akten ergibt sich, dass die Mutter noch nicht
ausreichend in der Lage war, den Alltag mit den dazugehörigen Pflichten für
sich selber und für ihre Tochter zuverlässig zu strukturieren. Eine Rückkehr
nach Hause mit einem ambulanten Unterstützungssetting wäre zudem mit dem
Verlust des bisher fördernden Umfeldes verbunden gewesen. Dies hätte bei der
Mutter aufgrund der wieder ausgedehnteren Betreuung und Verantwortung für C____
zu einer zusätzlichen Belastung geführt, ohne dass bei einer erneuten
Überforderung das Hilfesystem mit ausreichender Gewissheit und in genügendem Umfang
in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zum Schutz von C____ einzuschreiten. Dadurch
wäre das Kindeswohl erheblich gefährdet gewesen. Die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C____ im G____ war im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juni 2024 zur Wahrung des
Kindeswohls daher offensichtlich weiterhin geboten, notwendig und angemessen.
4.
Zu prüfen ist,
ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
4.1
4.1.1
Am
Abend nach der vorinstanzlichen Verhandlung informierte die Schulleitung der [...],
dass die Mutter C____ am Tag davor verspätet um 16.20 Uhr anstatt um 16.00 Uhr vom
Kindergarten abgeholt habe und auch am Dienstag in der Vorwoche ein paar
Minuten zu spät vor Ort gewesen sei. Da das Abholen vom Kindergarten für C____
ein Stressfaktor darstelle, habe die Schulleitung in Rücksprache mit der
Kindergärtnerin darum gebeten, dass C____ zukünftig nach dem Kindergarten von
Mitarbeitenden des G____ abgeholt werde (E-Mail vom 12. Juni 2024, act. 5 S.
154.
f.).
Auf die entsprechende Anfrage des eingesetzten Beistandes betreffend
die weitere Ausgestaltung der Besuchskontakte und da die Entscheidbegründung
noch nicht vorlag, gab die Vorsitzende der Spruchkammer der KESB die
«Guideline» für die Zeit bis Ende Dezember 2024 bekannt. Die wöchentlichen
Termine sollten um eine Stunde verlängert werden, um Interaktionen zwischen
Mutter und Kind beobachten zu können. Hingegen sollten die Wochenendbesuche von
C____ bei der Mutter nicht ausgedehnt und auf den Kontakt am Dienstagnachmittag
nach dem Kindergarten aufgrund der Rückmeldung der Schulleitung über häufige
Verspätungen der Mutter verzichtet werden. Ziel sei es, dass die Mutter bis
Ende Dezember 2024 die Besuche bei C____ pünktlich wahrnehme und daran arbeite,
ihre Tochter emotional nicht zu belasten. Sollte das G____ und die Familienbegleiterin
der SPF Anfang Januar 2025 in ihren Verlaufsrückmeldungen über eine wesentliche
Verbesserung der Situation berichten, könne «über eine Ausdehnung des
Besuchs-Kontakts nachgedacht werden» (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom
26.
Juni 2024, act. 5 S. 148). Betreffend einen schrittweisen und SPF begleiteten
Kontaktaufbau zwischen C____ und ihrem Vater wurde festgelegt, dass dieser C____s
Beistand bis Dezember 2024 monatlich treffe, um zu sehen, ob der Vater die
nötige Zuverlässigkeit zeigen könne. Bis dahin würden keinerlei Kontakte
zwischen Vater und Kind stattfinden (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom
27.
Juni 2024, act. 5 S. 146).
Die Sommerferien verbrachte C____ vier Wochen mit der Mutter und
reiste mit ihr nach [...] und [...]. Danach kehrte sie wieder gut in das G____
zurück (Verhandlungsprotokoll S. 10; Beschwerde Rz. 13; E-Mail Beistand vom 11.
September 2024, act. 5 S. 71), hatte nach Angaben des G____ aber Mühe, wieder in
den Alltag zurückzufinden (Aktennotiz Tel. mit Heim vom 20. September 2024,
act. 5 S. 10). Nachdem sich die von der Mutter begleitete C____ in der ersten
Woche nach den Sommerferien weigerte, mit der Mutter in den Kindergarten zu
gehen und von der Kindergärtnerin zurück ins Heim geschickt werden musste (E-Mail
G____ 19. August 2024, act. 5 S. 104), betonte die Vorsitzende der Spruchkammer
der KESB, dass es für C____ sehr wichtig sei, verlässliche Bezugspersonen zu erleben
und auch im Kindergarten nicht unnötig in Stress zu geraten. Eine Ausdehnung
der Besuchskontakte bis Ende Dezember 2024 wurde daher weiterhin abgelehnt. Konkret
wurde festgelegt, dass die Mutter C____ am Dienstag und Donnerstag, einmal in
Begleitung der SPF, besuche und C____ die Wochenenden von Samstag um 8.30 Uhr
bis Sonntag um 17.00 Uhr, inklusive Übernachtung, bei der Mutter verbringe. An
den beiden (neuen) Kindergartennachmittagen am Montag und Freitag sollten keine
Besuche der Mutter mehr stattfinden (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom
19.
August 2024, act. 5 S. 101).
4.1.2
Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt
wurde, war C____ im November knapp zwei Wochen und zuletzt vom 6. bis 13.
Dezember krankheitsbedingt bei ihrer Mutter. C____ sei seit ihrer Platzierung
im Kinderheim sehr oft krank und habe viel Antibiotika nehmen müssen, weshalb
der Kinderarzt eine vermehrte Betreuung zu Hause bei der Mutter empfohlen habe
(Verhandlungsprotokoll S. 2; Bescheinigung Kinderarzt vom 7. November 2024 und
14.
November 2024, act. 9 S. 3 f.). Darüber hinaus wurde an der vereinbarten
Besuchsregelung unter der Woche, abgesehen von einer Übernachtung von Freitag
auf Samstag nach dem Fest des Kinderheims, festgehalten und fand eine
Ausweitung der Besuchskontakte bisher nur in den Ferien statt (E-Mail KESB vom
18.
September 2024, act. 5 S. 13; Aktennotiz vom 27. September 2024, act. 5 S.
5). Während den Herbstferien 2024 verbrachte C____ wie vom G____ empfohlen die
erste Woche ganz und in der zweiten Woche zwei Tage bei der Mutter, obwohl die
Rückmeldungen aus der SPF positiv waren und der Beistand beide Ferienwochen
gewähren wollte (Verhandlungsprotokoll S. 3; Aktennotiz Tel. mit Heim vom
20.
September 2024, act. 5 S. 10; E-Mail KESB vom 20. September 2024, act. 5
S. 11; E-Mail SPF vom 19. September 2024, act. 5 S. 12; E-Mail Beistand
vom 11. September 2024, act. 5 S. 71). Weiter ist vorgesehen, dass C____ auch
die ganzen Weihnachtsferien bei ihrer Mutter verbringen wird
(Verhandlungsprotokoll S. 3).
4.2
4.2.1
Nach Angaben der Vertreterin der
Kindesschutzbehörde sei in nächster Zeit «ein grosses Thema», dass C____ an den
Wochenenden bereits am Freitagabend zu ihrer Mutter nach Hause könne. Eine
weitere Ausweitung sei im Moment nicht geplant (Verhandlungsprotokoll S. 3). Man
wolle zunächst eine gewisse Stabilität erreichen. Es habe sich gezeigt, dass bei
einer Zunahme von Terminen und externen Stressfaktoren die Stabilität nicht
mehr «hundert Prozent» gegeben sei. Die Mutter komme teilweise wieder zu spät,
was mit der Gerichtsverhandlung als zusätzlicher Stressfaktor im Zusammenhang
stehen könnte (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Die Vertreterin des G____ führte ergänzend aus, dass es bis
zu den Herbstferien viel besser geworden sei und die Mutter die vereinbarten
Zeiten habe einhalten können. Danach seien Verspätungen beim Abholen und
Bringen vereinzelt wieder vorgekommen und aktuell komme sie oft zu spät. Es
handle sich dabei nicht nur um wenige Minuten, sondern um eine halbe bis ganze
Stunde. Zwar melde die Mutter ihre Verspätungen immer, C____ warte aber
trotzdem auf die Mutter und das sei für sie nicht angenehm
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Weiter erklärte sie, dass die Mitarbeitenden des G____
die Besuche zwischen C____ und ihrer Mutter nicht miterleben würden, sondern
nur die kurzen Übergangssituationen beim Bringen und Abholen. Am Anfang sei C____
fortgerannt und habe Grenzen getestet. Diese Übergänge funktionierten
mittlerweile viel besser und aktuell wirklich gut (Verhandlungsprotokoll S. 3
und 6). Zudem komme C____ «eigentlich recht gut zurück» (Verhandlungsprotokoll
S. 6). Nach einem längeren Aufenthalt bei der Mutter vermisse sie diese und
möchte zu ihr zurück. C____ könne aber gut getröstet werden und integriere sich
wieder gut in die Gruppe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch C____s frühere Stimmungswechsel bei
Anwesenheit der Mutter seien nicht mehr so stark und sie falle nicht mehr in
ein «Babyverhalten» zurück (Verhandlungsprotokoll S. 5). Mühe bereite C____
weiterhin das Alleinsein, insbesondere in der Mittagspause
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Noch nicht entschieden worden sei, wie es nach
den Sommerferien in schulischer Hinsicht weitergehe, ob C____ in die
Primarschule übertrete oder ein drittes Kindergartenjahr empfohlen werde. Das
jährliche Standortgespräch finde erst statt und die abschliessende Einschätzung
aus dem Kindergarten zu C____s Leistungs- und Entwicklungstand liege noch nicht
vor (Verhandlungsprotokoll S. 17).
Die Familienbegleiterin der SPF berichtete, dass sie während
ihren Besuchen im letzten halben Jahr viele liebevolle Interaktionen zwischen
Mutter und Kind habe beobachten können. Wie bei allen Eltern sei in C____s
Alter das Grenzen setzen ein Thema. Dies meistere die Mutter aber «bravourös»
und mache das «sehr, sehr gut». Ihr Umgang mit C____ sei sehr ruhig und empathisch
(Verhandlungsprotokoll S. 3).
C____s Beistand gab an, mit der Mutter aktuell in
wöchentlichem Kontakt, telefonisch oder per E-Mail, zu stehen. Zudem erhalte er
wöchentliche Rückmeldungen der SPF. Dort bestehe «ganz klar» ein positiver
Verlauf. Er begleite die Familie mittlerweile seit vier Jahren und sehe eine
positive Entwicklung. Die Wohnsituation habe sich sehr gut stabilisiert. Er sei
schon zweimal dort gewesen und die Mutter habe eine sehr angenehme Wohnung.
Zudem habe sich die Mutter bei verschiedenen Institutionen angemeldet und für
sich eine psychiatrische Therapie organisiert. Sie versuche auch Grundvertrauen
zum «ganzen System» aufzubauen. Obwohl die Mutter Schwierigkeiten habe,
Vertrauen aufzubauen, bemühe sie sich, dem G____ das Vertrauen entgegenzubringen,
das es brauche, damit C____ gut dort sein könne und nicht in einem Loyalitätskonflikt
sei. Dies gelinge ihr aus nachvollziehbaren Gründen nicht immer, C____ sei
schliesslich ihre Tochter. Insgesamt habe sich die Mutter seit der Platzierung aber
sehr positiv verändert (Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.2.2
Soweit das G____ angibt, C____ mache Aussagen,
insbesondere betreffend angeblicher Kontakte zum Vater, die mit den Angaben der
Mutter nicht übereinstimmten, bekräftigte die Mutter in der Verhandlung, dass
sie alles «offen und ehrlich» kommuniziere. C____s Vater wohne ein paar hundert
Meter vom G____ entfernt. Er laufe ihnen daher zwangsläufig immer wieder über
den Weg oder fahre an ihnen vorbei. Daraus mache sie kein Geheimnis und habe
dies auch im Heim und im Kindergarten mitgeteilt. Sie habe aber keinen Kontakt
zum Kindsvater (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dies wird auch von C____s Beistand
bestätigt. Der Vater habe sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung auch beim
KJD kein einziges Mal gemeldet, obwohl er vier Termine erhalten habe, um
monatlich zu erscheinen (Verhandlungsprotokoll S. 15).
4.3
Zur weiteren Planung, insbesondere einer (Teil-)Rückplatzierung
und Einschulung im Wohnquartier der Mutter befragt, führte die Vertreterin der
Kindesschutzbehörde in der Gerichtsverhandlung aus, dass es von ihnen noch
nicht konkret angeschaut worden sei. Es sei unbestritten, dass sehr viel
passiert sei, die Mutter alles gebe und das Beste für C____ wolle. Die Frage
sei, ob dies reiche. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde brauche die Mutter die
Unterstützung noch und sei noch nicht soweit, um C____ diese Struktur zu geben.
Sobald die Mutter Termine, beispielsweise mit Handwerkern verschieben müsse,
komme sie in Stress. Mit dem Schuleintritt würden noch mehr Termine
hinzukommen. Dort brauche es noch Unterstützung. Anders sei es demgegenüber in
den Ferien und am Wochenende (Verhandlungsprotokoll S. 8).
C____s Beistand sprach sich demgegenüber für eine Umplatzierung
im Sinne einer Teilplatzierung näher am Wohnort der Mutter, beispielsweise im
Kinderheim [...] oder im [...], aus. Der [...] sei wesentlich näher am Wohnort
der Mutter in [...]. Seine Vorstellung sei, dass C____ von Freitag bis Sonntag
bei der Mutter sein könne und unter der Woche auch Besuche stattfänden. C____
solle aber weiterhin mehrere Tage pro Woche im Heim untergebracht bleiben,
damit sie die nötige Struktur habe, um in die Schule gehen zu können
(Verhandlungsprotokoll S. 9).
Dem schloss sich die Familienbegleiterin der SPF an. Sie
befürworte eine Ausdehnung der Besuchszeiten an den Wochenenden. C____ sei es während
den letzten Begleitungen sehr schwer gefallen, sich von der Mutter zu
verabschieden. Auch für die Mutter sei es eine schwierige Situation, sie mache
das aber sehr gut. Die Abschiede seien routiniert. Sie versuche es mitzutragen,
zu deeskalieren und für C____ einen guten Übergang zu schaffen, sodass sie
wieder gut in die Gruppe gehen könne. Auch nach einer längeren Zeit bei der
Mutter komme C____ gut ins G____ zurück. Das Pendeln zwischen dem Heim und dem
Wohnort der Mutter sei ein grosser Stressfaktor und wirke sich auf C____ aus. C____
wolle die Einrichtung nicht verlassen, weshalb auch wenige Besuche ausserhalb
des G____ stattgefunden hätten. Die Zeit sei zu kurz und bei der Mutter zu
Hause angekommen, müsse man schon wieder zurück ins G____ fahren. Bei den
letzten Besuchen sei es für C____ schwierig gewesen, dass die Mutter nach den
Besuchen nach Hause fahre, während sie im G____ bleiben müsse. Besser wäre,
wenn C____ näher am Wohnort der Mutter leben könne (Verhandlungsprotokoll S.
13).
5.
5.1
5.1.1
Nach dem hiervor Ausgeführten kann
festgestellt werden, dass sich die Situation der Mutter seit dem angefochtenen
Entscheid massgeblich stabilisiert und positiv verändert hat. Im Dezember 2023 konnte
sie eine Entzugstherapie beenden (Austrittsbericht J____ vom 29. Dezember 2023,
act. 5 S. 198). Die danach aufgenommene Substitutionstherapie verläuft seither erfolgreich
und die Dosis konnte bereits deutlich reduziert werden. Seit November 2024
befindet sie sich in wöchentlicher regelmässiger ambulanter Behandlung im [...]
bei Prof. Dr. med. K____ (Verhandlungsprotokoll S. 11; Therapiebescheinigung
vom 10. Dezember 2024, act. 9 S. 5). Zudem wird die Mutter weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt und es besteht eine Alimentenbevorschussung
(Verhandlungsprotokoll S. 17). In der vom Beistand als sehr angenehm
beschriebenen Wohnung der Mutter mit ambulanter Wohnbegleitung durch die [...] finden
an den Wochenenden von Samstag auf Sonntag weiterhin regelmässig Übernachtungsbesuche
von C____ statt (Verhandlungsprotokoll S. 2 und 5; Aktennotiz vom 13. März
2024, act. 5 S. 268). Auch die Übergänge bei Rückkehr ins G____ nach Besuchen
bei der Mutter funktionieren viel besser und C____ zeigt in Anwesenheit der
Mutter kein völlig anderes Verhalten mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 5). Diesbezüglich
ist aber anzumerken, dass Übergänge für Kinder generell schwierig sind und
daher nur bedingt als Beurteilungskriterium herangezogen werden können.
5.1.2
Diese in den letzten sechs Monaten erreichten
Fortschritte werden auch von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde gesehen
und gewürdigt (Verhandlungsprotokoll S. 8 und 14). Es ist unbestritten, dass
die Mutter «alles gibt» und nur das Beste für ihre Tochter möchte
(Verhandlungsprotokoll S. 4, 5, 11 und 14). Von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde wurde denn
auch mehrfach betont, dass sie sich keine Sorgen um C____ mache, wenn sie
krankheitshalber oder während den Weihnachtsferien mehrere Tage bei der Mutter
verbringe. Es gehe vielmehr um den Alltag (Verhandlungsprotokoll S. 8, 11).
5.2
Nachdem die Mutter nach den Sommerferien die
abgemachten Zeiten zunächst einhalten konnte, wird aktuell wieder von häufigen
Verspätungen bis zu einer Stunde berichtet. Diesbezüglich wurde von der
Vertreterin der Kindeschutzbehörde ein Zusammenhang mit der durch das
vorliegende Gerichtsverfahren entstandenen zusätzlichen Belastung vermutet
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Darüber hinaus war in der Verhandlung eine
erhebliche Belastung der nicht berufstätigen Mutter auch im Alltag erkennbar,
insbesondere bei der Organisation oder Wahrnehmung von Terminen (Verhandlungsprotokoll
S. 12 und 19).
5.3
5.3.1
Damit fehlt es trotz der enormen und von allen
Seiten anerkannten Verbesserung heute noch an der notwendigen Stabilität für
eine sofortige Aufhebung der Massnahme. Wie von der Vertreterin der
Kindesschutzbehörde zutreffend ausgeführt wurde, war der durch die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts erzeugte Druck «von aussen» auf die Mutter
notwendig und sind die erreichten Fortschritte auch auf die strukturgebende
Unterbringung von C____ im G____ zurückzuführen (Verhandlungsprotokoll S. 8 11 f.
und 19). Diese Stabilität ist für C____s Wohl weiterhin notwendig und die
Familie bedarf aktuell im Alltag noch immer der Unterstützung. Bei einer zu
frühen Rückplatzierung von C____ ist die Gefahr gross, dass es zu einer
Überforderung der Mutter kommt und sich die Situation erneut verschlechtert. Dies
gilt es zu vermeiden und auch die Mutter schlägt nunmehr ein stufenweises
Vorgehen vor (Verhandlungsprotokoll S. 2).
5.3.2
Im Hinblick auf den Schuleintritt beziehungsweise
eine allfällige Wiederholung des letzten Kindergartenjahres nach den
Sommerferien ist jedoch mit Nachdruck zu prüfen, wie es weitergehen soll. Damit
die Mutter sich bewähren kann, bedarf es in einem ersten Schritt einer
zeitnahen Ausdehnung ihrer Betreuungsanteile. Eine entsprechende Anfrage
betreffend die Verlängerung der Wochenendkontakte von Freitag bis Sonntag ist
nach Angaben der Kindeschutzbehörde beim G____ erst seit Kurzem pendent
(Verhandlungsprotokoll S. 12, 18 und 19; Vernehmlassung, act. 6 S. 2).
5.3.3
Nimmt die Mutter diese (erweiterten) Besuchskontakte
mit C____ pünktlich wahr und lässt sie sich zusammen mit C____ von der SPF eng –
und auch zu Hause – begleiten, wird bei positivem Verlauf von der
Kindeschutzbehörde zudem eine Teilplatzierung ernsthaft zu prüfen sein. Eine
solche schrittweise Ausdehnung der Betreuungsanteile der Mutter im Rahmen einer
Teilplatzierung wäre jedoch im jetzigen Setting aufgrund der Distanz zwischen
dem Wohnort der Mutter in [...] und dem G____ im [...] erheblich erschwert. Weiterhin
kaum möglich wäre dadurch auch das Pflegen sozialer Kontakte mit anderen
Kindern aus dem Quartier am Wohnort der Mutter bzw. dem Kindergarten oder der
Schule (Verhandlungsprotokoll S. 7). Soll die Mutter in Zukunft eine tragende
Rolle in C____s Leben spielen, sollten die Einschulung oder eine Wiederholung
des letzten Kindergartenjahres zu Beginn des neuen Schuljahres deshalb
idealerweise in der Nähe des Wohnortes der Mutter erfolgen. Dadurch bliebe die
Schule auch bei einer späteren vollumfänglichen Rückplatzierung zur Mutter als
Konstante erhalten.
5.3.4
Die erfolgte Aufhebung des elterlichen
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher bis zum 30. Juni 2025 zu befristen. Sollte
die Kindesschutzbehörde zur Auffassung gelangen, dass ab 1. Juli 2025 weiterhin
Massnahmen angezeigt sind, ist sie gehalten ihren Entscheid frühzeitig zu
fällen, sodass die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht noch vor der Einschulung erfolgen kann.
6.
6.1
Daraus ergibt sich, dass in Abänderung der
Ziff. 1 des Entscheides der Kindeschutzbehörde vom 12. Juni 2024 die erfolgte
Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni
2025.
bestätigt wird. Bis dahin bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
[...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar
gemäss Honorarnote von CHF 3'805.65 (15.0833 Stunden à CHF 200.– und 5.9167
Stunden zum Ansatz für Volontärinnen und Volontäre à CHF 133.35;
act. 9 S. 1°f.), zuzüglich 3 Stunden à CHF 133.35 für die
Gerichtsverhandlung von CHF 400.05 sowie Auslagen von CHF 53.75 und 8,1 %
Mehrwertsteuer von CHF 345.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Abänderung der Ziff. 1 des Entscheides
der KESB vom 12. Juni 2024 wird die erfolgte Aufhebung des elterlichen
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni 2025 bestätigt. Bis dahin
bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF4'259.45,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von 345.–, insgesamt somit
CHF 4'604.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladener
-
Beistand (I____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.