KE.2024.32
Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
17. Januar 2025Deutsch13 min
B____. Am 16. Februar 2024 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers, C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.32
URTEIL
vom 17. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna
Bleichenbacher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 22. Juli 2024
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Am [...] 2023 verstarb die Mutter von A____ (Beschwerdeführer),
B____. Am 16. Februar 2024 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers, C____,
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: Erwachsenenschutzbehörde),
um Erwachsenenschutzmassnahmen prüfen zu lassen. Die Schwester gab an, seit dem
Tod von B____ habe die Erbteilung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können. Aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei einerseits die Erbteilung blockiert,
andererseits sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, das
anfallende Erbe in seinem Interesse zu verwalten und zu verwenden. Nach Klärung
des Sachverhalts errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom
22. Juli 2024 eine Beistandschaft für A____ aus den ebengenannten Gründen (Ziff.
1). Der Beiständin, [...] ([Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,
fortan: ABES]; Ziff. 2), wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i. V. m. Art.
395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die folgenden Aufgaben übertragen
(Ziff. 3):
«a) A____
bei der Regelung des Nachlasses von B____ (Erbschaftsamt Basel-Stadt, Fall-Nr.
NL.2023.934-T4) zu vertreten.
b) Den Erbanteil
von A____ nach erfolgter Regelung des Nachlasses von B____ zu verwalten und
darüber zu verfügen.»
Dem Beschwerdeführer wurde der Zugriff auf das noch zu eröffnende,
auf ihn lautende Konto, auf welches sein Erbanteil ausbezahlt werden soll, entzogen.
Der Beiständin sollte das alleinige Verfügungsrecht über dieses Konto zukommen
(Ziff. 4). Weiter wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, «soweit
erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen» (Ziff. 5). Über
erhebliche Vermögensveränderungen sollte die Beiständin die
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich informieren (Ziff. 6) und alle zwei Jahre
einen Bericht über die Amtsführung und eine Rechnung einreichen (Ziff. 7). Auf
die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 8).
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 15. August
2024 Beschwerde erhoben, mit der er sich sinngemäss gegen die Errichtung der
Beistandschaft wendet. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 hat die
Instruktionsrichterin die Beschwerde der Erwachsenenschutzbehörde zur
allfälligen Vernehmlassung bis 8. November 2024 zugestellt. Am 18. Oktober 2024
ist die Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde eingegangen. Mit Verfügung
vom 18. Oktober 2024 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Fristen zur Einreichung einer
schriftlichen Replik sowie zur Beantragung einer öffentlichen Parteiverhandlung
gesetzt. Innert diesen Fristen hat der Beschwerdeführer weder eine Replik
eingereicht noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, womit der vorliegende
Entscheid schriftlich ergeht (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. November
2024). Der weitere Sachverhalt ergibt sich, soweit er für den Entscheid von
Bedeutung ist, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB bei einer
unzuständigen Behörde eingereicht, gilt die Überweisungspflicht. Eine
unzuständige Behörde soll eine Sache nicht durch Nichteintretensentscheid,
sondern durch Überweisung an die zuständige Behörde erledigen (VGE VD.2021.132
vom 21. Dezember 2021 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde am 15. August 2024 mit einem handschriftlichen Kommentar
versehen («Brauche kein Beistand Basel 15.8.2024 A____») und an das ABES
gesandt. Das ABES hat dieses Schreiben am 27. September 2024 (Schreiben datiert
auf den 26. September 2024) an das Appellationsgericht, Eingang 30.
September 2024, weitergeleitet. Das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
nimmt diesen mit handschriftlichem Kommentar des Beschwerdeführers versehenen
Entscheid als Beschwerde entgegen.
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG
nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter
auch der Beistand (Droese, Basler
Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024
E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers
trotz sehr knapper Formulierung («Brauche kein Beistand») in der schriftlichen
Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung
der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler
(Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist
die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8).
2.2
Die Erwachsenenschutzbehörde befasste sich in
den vergangenen rund zehn Jahren mehrfach mit einer möglichen Beistandschaft
für den Beschwerdeführer. Wie sich aus der Vernehmlassung der
Erwachsenenschutzbehörde ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer
chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Offenbar trat diese im Jahr 1995, als
der Beschwerdeführer 28 Jahre alt war, das erste Mal auf. Grundsätzlich würde
der Beschwerdeführer durch den Sozialdienst der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) unterstützt. Im Jahr 2020 wurde auf eine Beistandschaft
für den Beschwerdeführer verzichtet mit der Begründung, mit dieser
Unterstützung könne dem Schutzbedarf des Beschwerdeführers genügend Rechnung
getragen werden (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 91). Jedoch hat der
Beschwerdeführer den Sozialdienst der UPK seit Jahren nicht mehr aufgesucht
resp. nicht zu einer Tageszeit, zu der das zuständige Personal anwesend gewesen
wäre, womit diese Unterstützung wegfällt (Akten der Erwachsenenschutzbehörde,
S. 48). Zudem ist mit der anstehenden Erbschaft eine zusätzliche
Herausforderung für den Beschwerdeführer hinzugekommen, weswegen es richtig
ist, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Situation des Beschwerdeführers neu
untersuchte.
2.3
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei bzw. sich weigere,
seine Erbenstellung auszuüben oder jemanden mit der Vertretung zu beauftragen
sowie im Nachgang seinen Erbanteil zu verwalten und darüber zu verfügen. Die
Erbteilung habe bis heute aufgrund der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei
bei der Nachlassregelung sowie der anschliessenden Verwaltung seines
Erbanteiles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Zudem würden es die
Umstände erfordern, dass die Post des Beschwerdeführers geöffnet werden könne.
Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden in den Akten
der Erwachsenenschutzbehörde bestätigt. Die Errichtung einer Beistandschaft sei
daher im erwähnten Umfang angezeigt.
2.4
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht. In seiner Beschwerde vom 15.
August 2024 schreibt er lediglich «Brauche kein Beistand». Mit Schreiben vom
17.
Oktober 2024 liess sich die Erwachsenenschutzbehörde zur Beschwerde
vernehmen und hielt fest, dass sie beantrage, diese abzuweisen, und sie an
ihrer Begründung festhalte. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer innert
gesetzter Frist nicht ein und die Durchführung einer Hauptverhandlung
beantragte er ebenfalls nicht.
2.5
Bis zum heutigen Datum (telefonische Auskunft
der Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Dezember 2024) konnte die Erbteilung
aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt
werden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen schon zweifach der Kontozugriff gesperrt worden sei und er
bedroht und erpresst werde. Auch habe er in der Vergangenheit schon Geld nach
Indonesien und nach Thailand gesendet. Seine Familie habe daher das Erbe des
vorverstorbenen Vaters bis jetzt zurückgehalten (Akten der
Erwachsenenschutzbehörde, S. 87). Weiter habe er ein Couvert mit sensiblen
Daten betreffend das Erbe der Mutter, welche ihm seine Schwester habe zukommen
lassen, an den Lieferdienst eines Restaurants weitergegeben (Akte der
Erwachsenenschutzbehörde, S. 24, 26, 43), was auch zeigt, dass er nicht in der
Lage ist, die Dimensionen seines Handelns zu erkennen. Somit liegt ein
Schwächezustand vor, welcher zu einer Schutzbedürftigkeit führt.
2.6
Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht
in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende
Vollmacht zu erteilen (Botschaft Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht,
in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost,
a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Selbstredend reicht das
Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr muss namentlich auch die
Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen gegeben
sein (vgl. Rosch, Berner Kommentar,
2023, Art. 390 ZGB N 166). Angehörige oder nahestehende Personen, die den
Beschwerdeführer unterstützen könnten, sind nicht bekannt. Seine Schwester, C____,
ist, soweit ersichtlich, seit dem Tod der Mutter die einzige ihm nahestehende
Person. Frau C____ ist jedoch nicht bereit, die Vertretung zu übernehmen (Akten
der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87). Seine zweite Schwester, D____, erklärte
bereits vor geraumer Zeit, sie wolle sich nicht mehr einmischen und den Bruder
nicht mehr unterstützen (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 106). Darüber
hinaus würde in Bezug auf die Erbteilung wohl auch bei beiden Schwestern ein
Interessenkonflikt vorliegen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (paranoide
Schizophrenie [Akten der Erwachsenschutzbehörde, S. 114]) lässt darüber hinaus
fraglich erscheinen, ob er bezüglich seines Unterstützungsbedarfs einsichtig ist
und in der Lage wäre, eine Vollmacht zu erteilen beziehungsweise eine
bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen. Mithin hat er im
Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde nicht mitgewirkt, weshalb er nicht
persönlich in die Entscheidung über die Beistandschaft einbezogen werden konnte
(Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde, S. 2). Auch im Verfahren vor dem
Appellationsgericht hat sich der Beschwerdeführer nicht über seine knappe
Beschwerde hinaus geäussert. Aufgrund dieser Hinweise ist anzunehmen, dass dem
Schwächezustand nicht durch die Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer
begegnet werden kann.
2.7
Soll die Erbteilung im Rahmen eines
Erbteilungsvertrags (vgl. Art. 634 Abs. 1 ZGB) gütlich erledigt werden, ist die
Mitwirkung des Beschwerdeführers unerlässlich. Es wurde verschiedentlich
versucht, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Zudem
übersteigt die Summe, welche der Beschwerdeführer aus der Erbmasse der Mutter sowie
des vorverstorbenen Vaters erhalten soll (insgesamt ca. CHF 150'000.– [Akten
der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87]), seine üblichen finanziellen Verhältnisse
(vgl. die letzte Steuererklärung des Beschwerdeführers, Akten der
Erwachsenenschutzbehörde, S. 51 ff.). Es besteht die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, dieses Vermögen in seinem Interesse
zu verwalten (Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Oktober 2024,
S. 1). Die durch die Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft
ist geeignet, die Erbteilung trotz fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers
gütlich vornehmen zu können. Auch erscheint die Beschränkung der
Verfügungsbefugnis über das Konto, auf welches die Erbschaft ausbezahlt werden
soll, als geeignet, einer möglicherweise den eigenen Interessen des
Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch
diesen selbst vorzubeugen. Da ohne Beistandschaft die Erbteilung nicht
vollzogen und die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers nicht geschützt
werden können, ist diese erforderlich. Die Beistandschaft wurde durch die
Erwachsenenschutzbehörde auf die notwendigen Bereiche im Zusammenhang mit der
Erbteilung beschränkt. Darüber hinaus bleibt der Beschwerdeführer in der
Besorgung seiner Angelegenheiten selbständig. Die Verhältnismässigkeit der
Beistandschaft ist somit gegeben.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber
verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.