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Entscheid

KE.2024.32

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

17. Januar 2025Deutsch13 min

B____. Am 16. Februar 2024 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers, C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.32

URTEIL

vom 17. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna

Bleichenbacher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 22. Juli 2024

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Am [...] 2023 verstarb die Mutter von A____ (Beschwerdeführer),

B____. Am 16. Februar 2024 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers, C____,

an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: Erwachsenenschutzbehörde),

um Erwachsenenschutzmassnahmen prüfen zu lassen. Die Schwester gab an, seit dem

Tod von B____ habe die Erbteilung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des

Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können. Aufgrund der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei einerseits die Erbteilung blockiert,

andererseits sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, das

anfallende Erbe in seinem Interesse zu verwalten und zu verwenden. Nach Klärung

des Sachverhalts errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom

22. Juli 2024 eine Beistandschaft für A____ aus den ebengenannten Gründen (Ziff.

1). Der Beiständin, [...] ([Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,

fortan: ABES]; Ziff. 2), wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i. V. m. Art.

395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die folgenden Aufgaben übertragen

(Ziff. 3):

«a) A____

bei der Regelung des Nachlasses von B____ (Erbschaftsamt Basel-Stadt, Fall-Nr.

NL.2023.934-T4) zu vertreten.

b) Den Erbanteil

von A____ nach erfolgter Regelung des Nachlasses von B____ zu verwalten und

darüber zu verfügen.»

Dem Beschwerdeführer wurde der Zugriff auf das noch zu eröffnende,

auf ihn lautende Konto, auf welches sein Erbanteil ausbezahlt werden soll, entzogen.

Der Beiständin sollte das alleinige Verfügungsrecht über dieses Konto zukommen

(Ziff. 4). Weiter wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, «soweit

erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen» (Ziff. 5). Über

erhebliche Vermögensveränderungen sollte die Beiständin die

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich informieren (Ziff. 6) und alle zwei Jahre

einen Bericht über die Amtsführung und eine Rechnung einreichen (Ziff. 7). Auf

die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 15. August

2024 Beschwerde erhoben, mit der er sich sinngemäss gegen die Errichtung der

Beistandschaft wendet. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 hat die

Instruktionsrichterin die Beschwerde der Erwachsenenschutzbehörde zur

allfälligen Vernehmlassung bis 8. November 2024 zugestellt. Am 18. Oktober 2024

ist die Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde eingegangen. Mit Verfügung

vom 18. Oktober 2024 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die

Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Fristen zur Einreichung einer

schriftlichen Replik sowie zur Beantragung einer öffentlichen Parteiverhandlung

gesetzt. Innert diesen Fristen hat der Beschwerdeführer weder eine Replik

eingereicht noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, womit der vorliegende

Entscheid schriftlich ergeht (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. November

2024). Der weitere Sachverhalt ergibt sich, soweit er für den Entscheid von

Bedeutung ist, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB bei einer

unzuständigen Behörde eingereicht, gilt die Überweisungspflicht. Eine

unzuständige Behörde soll eine Sache nicht durch Nichteintretensentscheid,

sondern durch Überweisung an die zuständige Behörde erledigen (VGE VD.2021.132

vom 21. Dezember 2021 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde am 15. August 2024 mit einem handschriftlichen Kommentar

versehen («Brauche kein Beistand Basel 15.8.2024 A____») und an das ABES

gesandt. Das ABES hat dieses Schreiben am 27. September 2024 (Schreiben datiert

auf den 26. September 2024) an das Appellationsgericht, Eingang 30.

September 2024, weitergeleitet. Das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

nimmt diesen mit handschriftlichem Kommentar des Beschwerdeführers versehenen

Entscheid als Beschwerde entgegen.

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG

nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter

auch der Beistand (Droese, Basler

Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung

betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024

E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers

trotz sehr knapper Formulierung («Brauche kein Beistand») in der schriftlichen

Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist

daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung

der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

(Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist

die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8).

2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde befasste sich in

den vergangenen rund zehn Jahren mehrfach mit einer möglichen Beistandschaft

für den Beschwerdeführer. Wie sich aus der Vernehmlassung der

Erwachsenenschutzbehörde ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer

chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Offenbar trat diese im Jahr 1995, als

der Beschwerdeführer 28 Jahre alt war, das erste Mal auf. Grundsätzlich würde

der Beschwerdeführer durch den Sozialdienst der Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) unterstützt. Im Jahr 2020 wurde auf eine Beistandschaft

für den Beschwerdeführer verzichtet mit der Begründung, mit dieser

Unterstützung könne dem Schutzbedarf des Beschwerdeführers genügend Rechnung

getragen werden (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 91). Jedoch hat der

Beschwerdeführer den Sozialdienst der UPK seit Jahren nicht mehr aufgesucht

resp. nicht zu einer Tageszeit, zu der das zuständige Personal anwesend gewesen

wäre, womit diese Unterstützung wegfällt (Akten der Erwachsenenschutzbehörde,

S. 48). Zudem ist mit der anstehenden Erbschaft eine zusätzliche

Herausforderung für den Beschwerdeführer hinzugekommen, weswegen es richtig

ist, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Situation des Beschwerdeführers neu

untersuchte.

2.3

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei bzw. sich weigere,

seine Erbenstellung auszuüben oder jemanden mit der Vertretung zu beauftragen

sowie im Nachgang seinen Erbanteil zu verwalten und darüber zu verfügen. Die

Erbteilung habe bis heute aufgrund der fehlenden Mitwirkung des

Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei

bei der Nachlassregelung sowie der anschliessenden Verwaltung seines

Erbanteiles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Zudem würden es die

Umstände erfordern, dass die Post des Beschwerdeführers geöffnet werden könne.

Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden in den Akten

der Erwachsenenschutzbehörde bestätigt. Die Errichtung einer Beistandschaft sei

daher im erwähnten Umfang angezeigt.

2.4

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht. In seiner Beschwerde vom 15.

August 2024 schreibt er lediglich «Brauche kein Beistand». Mit Schreiben vom

17.

Oktober 2024 liess sich die Erwachsenenschutzbehörde zur Beschwerde

vernehmen und hielt fest, dass sie beantrage, diese abzuweisen, und sie an

ihrer Begründung festhalte. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer innert

gesetzter Frist nicht ein und die Durchführung einer Hauptverhandlung

beantragte er ebenfalls nicht.

2.5

Bis zum heutigen Datum (telefonische Auskunft

der Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Dezember 2024) konnte die Erbteilung

aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt

werden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer gemäss

eigenen Aussagen schon zweifach der Kontozugriff gesperrt worden sei und er

bedroht und erpresst werde. Auch habe er in der Vergangenheit schon Geld nach

Indonesien und nach Thailand gesendet. Seine Familie habe daher das Erbe des

vorverstorbenen Vaters bis jetzt zurückgehalten (Akten der

Erwachsenenschutzbehörde, S. 87). Weiter habe er ein Couvert mit sensiblen

Daten betreffend das Erbe der Mutter, welche ihm seine Schwester habe zukommen

lassen, an den Lieferdienst eines Restaurants weitergegeben (Akte der

Erwachsenenschutzbehörde, S. 24, 26, 43), was auch zeigt, dass er nicht in der

Lage ist, die Dimensionen seines Handelns zu erkennen. Somit liegt ein

Schwächezustand vor, welcher zu einer Schutzbedürftigkeit führt.

2.6

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht

in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende

Vollmacht zu erteilen (Botschaft Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht,

in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost,

a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Selbstredend reicht das

Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr muss namentlich auch die

Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen gegeben

sein (vgl. Rosch, Berner Kommentar,

2023, Art. 390 ZGB N 166). Angehörige oder nahestehende Personen, die den

Beschwerdeführer unterstützen könnten, sind nicht bekannt. Seine Schwester, C____,

ist, soweit ersichtlich, seit dem Tod der Mutter die einzige ihm nahestehende

Person. Frau C____ ist jedoch nicht bereit, die Vertretung zu übernehmen (Akten

der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87). Seine zweite Schwester, D____, erklärte

bereits vor geraumer Zeit, sie wolle sich nicht mehr einmischen und den Bruder

nicht mehr unterstützen (Akten der Erwachsenenschutzbehörde, S. 106). Darüber

hinaus würde in Bezug auf die Erbteilung wohl auch bei beiden Schwestern ein

Interessenkonflikt vorliegen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (paranoide

Schizophrenie [Akten der Erwachsenschutzbehörde, S. 114]) lässt darüber hinaus

fraglich erscheinen, ob er bezüglich seines Unterstützungsbedarfs einsichtig ist

und in der Lage wäre, eine Vollmacht zu erteilen beziehungsweise eine

bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen. Mithin hat er im

Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde nicht mitgewirkt, weshalb er nicht

persönlich in die Entscheidung über die Beistandschaft einbezogen werden konnte

(Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde, S. 2). Auch im Verfahren vor dem

Appellationsgericht hat sich der Beschwerdeführer nicht über seine knappe

Beschwerde hinaus geäussert. Aufgrund dieser Hinweise ist anzunehmen, dass dem

Schwächezustand nicht durch die Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer

begegnet werden kann.

2.7

Soll die Erbteilung im Rahmen eines

Erbteilungsvertrags (vgl. Art. 634 Abs. 1 ZGB) gütlich erledigt werden, ist die

Mitwirkung des Beschwerdeführers unerlässlich. Es wurde verschiedentlich

versucht, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Zudem

übersteigt die Summe, welche der Beschwerdeführer aus der Erbmasse der Mutter sowie

des vorverstorbenen Vaters erhalten soll (insgesamt ca. CHF 150'000.– [Akten

der Erwachsenenschutzbehörde, S. 87]), seine üblichen finanziellen Verhältnisse

(vgl. die letzte Steuererklärung des Beschwerdeführers, Akten der

Erwachsenenschutzbehörde, S. 51 ff.). Es besteht die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, dieses Vermögen in seinem Interesse

zu verwalten (Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Oktober 2024,

S. 1). Die durch die Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft

ist geeignet, die Erbteilung trotz fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers

gütlich vornehmen zu können. Auch erscheint die Beschränkung der

Verfügungsbefugnis über das Konto, auf welches die Erbschaft ausbezahlt werden

soll, als geeignet, einer möglicherweise den eigenen Interessen des

Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch

diesen selbst vorzubeugen. Da ohne Beistandschaft die Erbteilung nicht

vollzogen und die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers nicht geschützt

werden können, ist diese erforderlich. Die Beistandschaft wurde durch die

Erwachsenenschutzbehörde auf die notwendigen Bereiche im Zusammenhang mit der

Erbteilung beschränkt. Darüber hinaus bleibt der Beschwerdeführer in der

Besorgung seiner Angelegenheiten selbständig. Die Verhältnismässigkeit der

Beistandschaft ist somit gegeben.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber

verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.