KE.2024.34
Feststellung des Dahinfallens der Kindesschutzmassnahme infolge Volljährigkeit
20. Januar 2025Deutsch6 min
Kindesschutzbehörde) fest, dass die für die Beschwerdeführerin geführte Beistandschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2024.34
URTEIL
vom 20.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
c/o Familie [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 23. September
2024
betreffend Feststellung des
Dahinfallens der Kindesschutzmassnahme
infolge Volljährigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Für A____, geboren am [...] 2006, (Beschwerdeführerin)
bestand vom 30. August 2010 bis zu ihrer Volljährigkeit, welche sie am [...]
2024 erreichte, eine Kindesschutzmassnahme. Mit Entscheid vom 23. September
2024 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan:
Kindesschutzbehörde) fest, dass die für die Beschwerdeführerin geführte Beistandschaft
zufolge Erreichens der Volljährigkeit dahingefallen ist (Ziff. 1), damit das
Amt der Beistandsperson geendet hat (Ziff. 2) und der Schlussbericht der
Beistandsperson, welcher beim KJD eingesehen werden kann, genehmigt wird (Ziff.
3 und 4). Die Kindesschutzbehörde wies zudem auf die allfällige Geltendmachung
der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen Organen hin (Ziff. 5).
Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der
Beschwerdeführerin ans Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit
Schreiben vom 23. Oktober 2024 (Postaufgabe: 24. Oktober 2024) bittet die
Beschwerdeführerin um Zustellung des Schlussberichts der Beistandsperson und
Beantwortung der Frage, weshalb die Kindesschutzbehörde am 11. April 2024 eine
Erweiterung der Beistandschaft beschloss. Mit Schreiben vom 6. November 2024
liess die Kindesschutzbehörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des
Schlussberichts vom 20. August 2024 zukommen. Mit Instruktionsverfügung vom 13.
November 2024 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin daraufhin
mit, es werde davon ausgegangen, dass die Vorinstanz mit dieser Eingabe den
Anträgen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2024
entsprochen habe und das Verfahren daher als erledigt abgeschrieben werden
könne. Innert der ihr gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin dieser
Auffassung nicht widersprochen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die
Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen
Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272).
1.2
Eine
Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens,
so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an
einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der ger.te Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der
Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE
KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3,
mit Hinweisen).
Mit ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2024 verfolgt die
Beschwerdeführerin zwei Ziele: Erstens verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht
in den Schlussbericht vom 20. August 2024. Es kann offenbleiben, ob die
Frage des Einblicks in den Schlussbericht Gegenstand einer Beschwerde gegen den
Entscheid vom 23. September 2024 sein kann. Jedenfalls wurde der Schlussbericht
der Beschwerdeführerin durch die Kindesschutzbehörde am 6. November 2024
zugestellt. Mit der Zustellung des Schlussberichts an die Beschwerdeführerin
hat sie in Bezug auf diese Frage kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Fällt
das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2
lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck,
in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016 N 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021 N 1925, 1931).
Zweitens möchte die Beschwerdeführerin Auskunft über die
Gründe der Erweiterung der Beistandschaft, welche mit Entscheid vom 11. April
2024.
erfolgte. Dabei handelt es sich sinngemäss um einen Antrag auf Erläuterung
des Entscheids im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit Art.
450f ZGB). Zuständig ist das Gericht respektive die Behörde, welche den zu erläuternden
Entscheid gefällt hat; vorliegend somit die Kindesschutzbehörde. Grundsätzlich
ist das Erläuterungsbegehren an keine Frist gebunden. Mit zunehmendem
Zeitablauf wird es für die gesuchstellende Person jedoch schwieriger, ihr Rechtsschutzinteresse
darzulegen (Herzog, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 334 ZPO N 12 f.). Die Kindesschutzbehörde hat der
Beschwerdeführerin am 6. November 2024 den Entscheid mit Begründung vom 11.
April 2024 (erneut) zugestellt. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2024 die Möglichkeit
eingeräumt mitzuteilen, falls die Kindesschutzbehörde mit dem Schreiben vom 6.
November 2024 den Anträgen gemäss ihrer Beilage noch nicht entsprochen hätte
und sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Dies hat die Beschwerdeführerin
innert gesetzter Frist bis zum 29. November 2024 nicht gemacht. Darüber hinaus
besteht die fragliche Kindesschutzmassnahme seit dem Erreichen der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr. Auch in dieser Frage ist
daher kein aktuelles Interesse mehr vorhanden. Somit ist das Verfahren in Bezug
auf die Erläuterung des Entscheids vom 11. April 2024 ebenfalls zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in
Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck,
a.a.O., N 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1925, 1931).
2.
Das Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Ehemalige Beiständin, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.