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Entscheid

KE.2024.34

Feststellung des Dahinfallens der Kindesschutzmassnahme infolge Volljährigkeit

20. Januar 2025Deutsch6 min

Kindesschutzbehörde) fest, dass die für die Beschwerdeführerin geführte Beistandschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2024.34

URTEIL

vom 20.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

c/o Familie [...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 23. September

2024

betreffend Feststellung des

Dahinfallens der Kindesschutzmassnahme

infolge Volljährigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Für A____, geboren am [...] 2006, (Beschwerdeführerin)

bestand vom 30. August 2010 bis zu ihrer Volljährigkeit, welche sie am [...]

2024 erreichte, eine Kindesschutzmassnahme. Mit Entscheid vom 23. September

2024 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan:

Kindesschutzbehörde) fest, dass die für die Beschwerdeführerin geführte Beistandschaft

zufolge Erreichens der Volljährigkeit dahingefallen ist (Ziff. 1), damit das

Amt der Beistandsperson geendet hat (Ziff. 2) und der Schlussbericht der

Beistandsperson, welcher beim KJD eingesehen werden kann, genehmigt wird (Ziff.

3 und 4). Die Kindesschutzbehörde wies zudem auf die allfällige Geltendmachung

der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen Organen hin (Ziff. 5).

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der

Beschwerdeführerin ans Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit

Schreiben vom 23. Oktober 2024 (Postaufgabe: 24. Oktober 2024) bittet die

Beschwerdeführerin um Zustellung des Schlussberichts der Beistandsperson und

Beantwortung der Frage, weshalb die Kindesschutzbehörde am 11. April 2024 eine

Erweiterung der Beistandschaft beschloss. Mit Schreiben vom 6. November 2024

liess die Kindesschutzbehörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des

Schlussberichts vom 20. August 2024 zukommen. Mit Instruktionsverfügung vom 13.

November 2024 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin daraufhin

mit, es werde davon ausgegangen, dass die Vorinstanz mit dieser Eingabe den

Anträgen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2024

entsprochen habe und das Verfahren daher als erledigt abgeschrieben werden

könne. Innert der ihr gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin dieser

Auffassung nicht widersprochen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die

Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen

Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels

spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG

270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272).

1.2

Eine

Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die

Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens,

so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an

einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage

festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes

ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der ger.te Eingriff jederzeit wiederholen

kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der

Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE

KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3,

mit Hinweisen).

Mit ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2024 verfolgt die

Beschwerdeführerin zwei Ziele: Erstens verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht

in den Schlussbericht vom 20. August 2024. Es kann offenbleiben, ob die

Frage des Einblicks in den Schlussbericht Gegenstand einer Beschwerde gegen den

Entscheid vom 23. September 2024 sein kann. Jedenfalls wurde der Schlussbericht

der Beschwerdeführerin durch die Kindesschutzbehörde am 6. November 2024

zugestellt. Mit der Zustellung des Schlussberichts an die Beschwerdeführerin

hat sie in Bezug auf diese Frage kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Fällt

das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2

lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck,

in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016 N 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021 N 1925, 1931).

Zweitens möchte die Beschwerdeführerin Auskunft über die

Gründe der Erweiterung der Beistandschaft, welche mit Entscheid vom 11. April

2024.

erfolgte. Dabei handelt es sich sinngemäss um einen Antrag auf Erläuterung

des Entscheids im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit Art.

450f ZGB). Zuständig ist das Gericht respektive die Behörde, welche den zu erläuternden

Entscheid gefällt hat; vorliegend somit die Kindesschutzbehörde. Grundsätzlich

ist das Erläuterungsbegehren an keine Frist gebunden. Mit zunehmendem

Zeitablauf wird es für die gesuchstellende Person jedoch schwieriger, ihr Rechtsschutzinteresse

darzulegen (Herzog, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 334 ZPO N 12 f.). Die Kindesschutzbehörde hat der

Beschwerdeführerin am 6. November 2024 den Entscheid mit Begründung vom 11.

April 2024 (erneut) zugestellt. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2024 die Möglichkeit

eingeräumt mitzuteilen, falls die Kindesschutzbehörde mit dem Schreiben vom 6.

November 2024 den Anträgen gemäss ihrer Beilage noch nicht entsprochen hätte

und sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Dies hat die Beschwerdeführerin

innert gesetzter Frist bis zum 29. November 2024 nicht gemacht. Darüber hinaus

besteht die fragliche Kindesschutzmassnahme seit dem Erreichen der

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr. Auch in dieser Frage ist

daher kein aktuelles Interesse mehr vorhanden. Somit ist das Verfahren in Bezug

auf die Erläuterung des Entscheids vom 11. April 2024 ebenfalls zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in

Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck,

a.a.O., N 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1925, 1931).

2.

Das Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Ehemalige Beiständin, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.