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Entscheid

KE.2024.35

Errichtung einer Beistandschaft sowie Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

3. April 2025Deutsch13 min

sei bereits im Jahr 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.35

URTEIL

vom 3.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 21.

Oktober 2024

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft sowie Entzug des

Kontozugriffs gestützt auf Art.

395 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 8. April 2024 ersuchte die Sozialhilfe

Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Von Seiten der Sozialhilfe

sei bereits im Jahr 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde

eingereicht worden. Die Abklärungen seien Anfang 2021 eingestellt worden. Die

Situation von A____ habe sich jedoch seither kontinuierlich verschlechtert.

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde

mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 für A____ eine Beistandschaft

(Dispositiv–Ziffer 1) und ernannte B____ zur Beiständin (Dispositiv–Ziffer 2). Der

Beiständin wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv–Ziffer 3):

a) Für eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft

besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu

sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie

bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei

Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern

keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem

allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c) A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. (…)

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das von der

Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung

(Dispositiv-Ziffer 4).

Gegen diesen Entscheid reichte A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine handgeschriebene Beschwerde

(undatiert, eingegangen am 12. November 2024) ein. Mit dieser beantragt sie sinngemäss

die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024,

wobei sie einzig ausführt, dass sie keinen Beistand benötige. Zudem reichte sie

dem Verwaltungsgericht am 18. November 2024 eine E-Mail-Nachricht ein, in

welcher sie erklärt, ihr Ziel sei es, keine Briefe von der Erwachsenenschutzbehörde

zu erhalten. Des Weiteren wiederholte sie mit undatierter Eingabe (Posteingang beim

Appellationsgericht 27. Januar 2025) handschriftlich auf der Verfügung vom 14.

November 2024, dass sie einen Beistand ablehne.

Am 10. Dezember 2024 reichte die Erwachsenenschutzbehörde

eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde von A____ sei

kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine Replik reichte die

Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist nicht ein und die Durchführung einer

Hauptverhandlung beantragte sie ebenfalls nicht.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels

spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022,

Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die

Beschwerdeführerin damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen

Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE

VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024

E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdeführerin trotz sehr knapper Formulierung in der von ihr

unterzeichneten Beschwerde («Ich informiere Sie, dass ich keinen Beistand

brauche!») bzw. in ihrer E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024 sowie ihrer undatierter

Eingabe (Posteingang 27. Januar 2025) genügend zum Ausdruck. Aufgrund der

geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe

vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen einer

Beschwerde knapp zu genügen. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher

einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung

der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB).

Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des

Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf

eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen

des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler

(Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art –

durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche

Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine

Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit

Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8).

2.2

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im Wesentlichen, aus den

Abklärungen habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer

Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten

selbständig zu erledigen.

Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie

Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen

Angelegenheiten sowie der Einkommensverwaltung und in den Bereichen Wohnen und

Gesundheit. Die Errichtung einer Beistandschaft in dem erwähnten Umfang sei

daher angezeigt. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus resultierende

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei durch die ärztliche Einschätzung der

zuständigen Ärzte der UPK sowie aufgrund der Entscheide des Gerichts für

fürsorgerische Unterbringungen erstellt. So sei bei der Beschwerdeführerin eine

akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt

worden. Es müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende

Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und eine Anmeldung

bei der IV vorgenommen werden könne. Wenn die finanziellen Angelegenheiten der

Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt würden, bestehe die

Gefahr einer weiteren Verschuldung und das Entgehen ihr zustehender

finanzieller Ansprüche, was durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden

sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen

Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft

erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne die Beschwerdeführerin

die zwingend angezeigte IV-Anmeldung nicht vornehmen und es droht ihr

mittelfristig die Einstellung der Sozialhilfeleistungen.

2.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet die

Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Sie stellt

sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie keinen Beistand benötige und es ihr

Ziel sei, nichts mit der KESB zu tun zu haben.

2.4

Aus den Akten

ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art.

390.

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Sie war bereits

mehrmals per fürsorgerische Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) untergebracht. Eine längere stationäre Behandlung erfolgte

jedoch nie, da sich die Beschwerdeführerin den Behandlungs- und

Betreuungsanstrengungen seitens Klinikärzte und Pflegepersonal entzog. Das

Gericht für fürsorgerische Unterbringungen stellte bereits mit Entscheid vom

23.

März 2021 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive

Störung mit Hinweisen auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bestehe.

Ausserdem wurde bereits damals festgehalten, dass eine Änderung ihrer

Ablehnungshaltung gegenüber einer Behandlung und Betreuung nicht zu erwarten sei.

Der Austrittsbericht der UPK vom 12. August 2023, in welcher die

Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2023 bis zum 1. Juni 2023 hospitalisiert war,

diagnostizierte bei ihr eine psychotische Störung mit Symptomen einer

Schizophrenie. Im Eintrittsgespräch habe die Beschwerdeführerin berichtet, man

habe ihr einen Chip in den Schädel implantiert.

Die Sozialhilfe Basel-Stadt führte mit Schreiben vom 8. April

2024.

nachvollziehbar aus, Gespräche mit der Beschwerdeführerin gestalteten sich

sehr schwierig. Diese berichte vor allem von ihren Wahnvorstellungen und sei

nach 20 Minuten total durchgeschwitzt vor Stress. Aufgrund des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gehe die Sozialhilfe davon aus, dass

eine Bedürftigkeit bestehe und dass sie aufgrund ihrer Erkrankung Anspruch auf

IV-Leistungen habe. Mangels Krankheitseinsicht und wegen der

krankheitsbedingten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft könnten diese Leistungen

jedoch nicht von ihr geltend gemacht werden. Es würden langfristig Unterlagen von

ihr benötigt und es könne nicht dauerhaft von einer Leistungseinstellung

abgesehen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Beschwerdeführerin somit

ihre Rechte nur teilweise bzw. gar nicht wahrnehmen. Die Sozialhilfe wies zudem

auf zahlreiche, wahnhafte E-Mail-Nachrichten hin, welche die Beschwerdeführerin

an die Behörde gesendet habe und worin sie jeweils schwerste Anschuldigungen erhebe

und von ihren Wahnvorstellungen berichte. In den betreffenden E-Mails

beschuldige die Beschwerdeführerin verschiedene Personen (u.a. ehemalige

Mitarbeiter der Sozialhilfe, ehemalige Arbeitgeber) ihr schaden zu wollen oder

bereits geschadet zu haben. Sie sei zudem der Auffassung, sie würde abgehört.

Aus den Mails geht ausserdem hervor, dass sie anscheinend immer wieder ihren

alten Arbeitgeber aufsuche, da sie davon ausgehe, dort noch zu arbeiten.

Auch die im Beschwerdeverfahren unaufgefordert eingereichte

E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024, zeugt – vollständig mit Grossbuchstaben

geschrieben und mit zahlreichen Ausrufezeichen versehen – deutlich von diesen wahnhaften

Vorstellungen der Beschwerdeführerin. So schildert sie darin ausführlich verschiedene

Tötungsdelikte (u.a. datierend vom April 2019 und vom 31. Juli 2019), bezüglich

welcher sie noch «nach Antworten suche».

Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz gestützt auf die

Akten darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer

Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten

selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötigt

sie Unterstützung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit sowie bei der

Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der

Einkommensverwaltung. Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist

festzuhalten, dass die Beiständin mit dem bestehenden Vermögen die

Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin sichern muss. Da die

Beschwerdeführerin eine Beistandschaft ablehnt und nicht in der Lage ist, sich

um die Finanzen zu kümmern, besteht die Gefahr, dass sie ihr Vermögen

anderweitig verwendet und die Beiständin ihren Auftrag nicht wahrnehmen kann.

Zur Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführerin ist es daher auch geboten,

dass ihr der Zugriff auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen

wird, ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den

Beiträgen zur freien Verfügung. Die Errichtung einer Beistandschaft im von der Vorinstanz

angeordneten Umfang ist daher angezeigt.

2.5

Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht

in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende

Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f.,

7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390

ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die

bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar,

Art. 390 ZGB N 166).

Wie sich aus den Akten ergibt, ist die nicht

krankheitseinsichtige Beschwerdeführerin dazu nicht fähig. Es sind auch keine

Personen aus ihrem persönlichen und familiären Umfeld vorhanden, welche die

Sorge für sie übernehmen könnten. Die von der Vor­instanz angeordneten Massnahmen

sind damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs der

Beschwerdeführerin erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft

auch zumutbar. Die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber

verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt

- Beiständin, B____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.