KE.2024.35
Errichtung einer Beistandschaft sowie Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
3. April 2025Deutsch13 min
sei bereits im Jahr 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.35
URTEIL
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 21.
Oktober 2024
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft sowie Entzug des
Kontozugriffs gestützt auf Art.
395 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 8. April 2024 ersuchte die Sozialhilfe
Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Von Seiten der Sozialhilfe
sei bereits im Jahr 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde
eingereicht worden. Die Abklärungen seien Anfang 2021 eingestellt worden. Die
Situation von A____ habe sich jedoch seither kontinuierlich verschlechtert.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde
mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 für A____ eine Beistandschaft
(Dispositiv–Ziffer 1) und ernannte B____ zur Beiständin (Dispositiv–Ziffer 2). Der
Beiständin wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv–Ziffer 3):
a) Für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie
bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei
Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern
keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. (…)
Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das von der
Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung
(Dispositiv-Ziffer 4).
Gegen diesen Entscheid reichte A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine handgeschriebene Beschwerde
(undatiert, eingegangen am 12. November 2024) ein. Mit dieser beantragt sie sinngemäss
die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024,
wobei sie einzig ausführt, dass sie keinen Beistand benötige. Zudem reichte sie
dem Verwaltungsgericht am 18. November 2024 eine E-Mail-Nachricht ein, in
welcher sie erklärt, ihr Ziel sei es, keine Briefe von der Erwachsenenschutzbehörde
zu erhalten. Des Weiteren wiederholte sie mit undatierter Eingabe (Posteingang beim
Appellationsgericht 27. Januar 2025) handschriftlich auf der Verfügung vom 14.
November 2024, dass sie einen Beistand ablehne.
Am 10. Dezember 2024 reichte die Erwachsenenschutzbehörde
eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde von A____ sei
kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine Replik reichte die
Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist nicht ein und die Durchführung einer
Hauptverhandlung beantragte sie ebenfalls nicht.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022,
Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE
VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024
E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführerin trotz sehr knapper Formulierung in der von ihr
unterzeichneten Beschwerde («Ich informiere Sie, dass ich keinen Beistand
brauche!») bzw. in ihrer E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024 sowie ihrer undatierter
Eingabe (Posteingang 27. Januar 2025) genügend zum Ausdruck. Aufgrund der
geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe
vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen einer
Beschwerde knapp zu genügen. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung
der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB).
Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf
eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen
des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler
(Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).
Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art –
durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche
Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine
Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit
Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8).
2.2
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im Wesentlichen, aus den
Abklärungen habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer
Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten
selbständig zu erledigen.
Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie
Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen
Angelegenheiten sowie der Einkommensverwaltung und in den Bereichen Wohnen und
Gesundheit. Die Errichtung einer Beistandschaft in dem erwähnten Umfang sei
daher angezeigt. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus resultierende
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei durch die ärztliche Einschätzung der
zuständigen Ärzte der UPK sowie aufgrund der Entscheide des Gerichts für
fürsorgerische Unterbringungen erstellt. So sei bei der Beschwerdeführerin eine
akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt
worden. Es müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende
Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und eine Anmeldung
bei der IV vorgenommen werden könne. Wenn die finanziellen Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt würden, bestehe die
Gefahr einer weiteren Verschuldung und das Entgehen ihr zustehender
finanzieller Ansprüche, was durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden
sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen
Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft
erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne die Beschwerdeführerin
die zwingend angezeigte IV-Anmeldung nicht vornehmen und es droht ihr
mittelfristig die Einstellung der Sozialhilfeleistungen.
2.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Sie stellt
sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie keinen Beistand benötige und es ihr
Ziel sei, nichts mit der KESB zu tun zu haben.
2.4
Aus den Akten
ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art.
390.
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Sie war bereits
mehrmals per fürsorgerische Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) untergebracht. Eine längere stationäre Behandlung erfolgte
jedoch nie, da sich die Beschwerdeführerin den Behandlungs- und
Betreuungsanstrengungen seitens Klinikärzte und Pflegepersonal entzog. Das
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen stellte bereits mit Entscheid vom
23.
März 2021 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive
Störung mit Hinweisen auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bestehe.
Ausserdem wurde bereits damals festgehalten, dass eine Änderung ihrer
Ablehnungshaltung gegenüber einer Behandlung und Betreuung nicht zu erwarten sei.
Der Austrittsbericht der UPK vom 12. August 2023, in welcher die
Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2023 bis zum 1. Juni 2023 hospitalisiert war,
diagnostizierte bei ihr eine psychotische Störung mit Symptomen einer
Schizophrenie. Im Eintrittsgespräch habe die Beschwerdeführerin berichtet, man
habe ihr einen Chip in den Schädel implantiert.
Die Sozialhilfe Basel-Stadt führte mit Schreiben vom 8. April
2024.
nachvollziehbar aus, Gespräche mit der Beschwerdeführerin gestalteten sich
sehr schwierig. Diese berichte vor allem von ihren Wahnvorstellungen und sei
nach 20 Minuten total durchgeschwitzt vor Stress. Aufgrund des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gehe die Sozialhilfe davon aus, dass
eine Bedürftigkeit bestehe und dass sie aufgrund ihrer Erkrankung Anspruch auf
IV-Leistungen habe. Mangels Krankheitseinsicht und wegen der
krankheitsbedingten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft könnten diese Leistungen
jedoch nicht von ihr geltend gemacht werden. Es würden langfristig Unterlagen von
ihr benötigt und es könne nicht dauerhaft von einer Leistungseinstellung
abgesehen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Beschwerdeführerin somit
ihre Rechte nur teilweise bzw. gar nicht wahrnehmen. Die Sozialhilfe wies zudem
auf zahlreiche, wahnhafte E-Mail-Nachrichten hin, welche die Beschwerdeführerin
an die Behörde gesendet habe und worin sie jeweils schwerste Anschuldigungen erhebe
und von ihren Wahnvorstellungen berichte. In den betreffenden E-Mails
beschuldige die Beschwerdeführerin verschiedene Personen (u.a. ehemalige
Mitarbeiter der Sozialhilfe, ehemalige Arbeitgeber) ihr schaden zu wollen oder
bereits geschadet zu haben. Sie sei zudem der Auffassung, sie würde abgehört.
Aus den Mails geht ausserdem hervor, dass sie anscheinend immer wieder ihren
alten Arbeitgeber aufsuche, da sie davon ausgehe, dort noch zu arbeiten.
Auch die im Beschwerdeverfahren unaufgefordert eingereichte
E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024, zeugt – vollständig mit Grossbuchstaben
geschrieben und mit zahlreichen Ausrufezeichen versehen – deutlich von diesen wahnhaften
Vorstellungen der Beschwerdeführerin. So schildert sie darin ausführlich verschiedene
Tötungsdelikte (u.a. datierend vom April 2019 und vom 31. Juli 2019), bezüglich
welcher sie noch «nach Antworten suche».
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz gestützt auf die
Akten darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer
Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötigt
sie Unterstützung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit sowie bei der
Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der
Einkommensverwaltung. Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist
festzuhalten, dass die Beiständin mit dem bestehenden Vermögen die
Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin sichern muss. Da die
Beschwerdeführerin eine Beistandschaft ablehnt und nicht in der Lage ist, sich
um die Finanzen zu kümmern, besteht die Gefahr, dass sie ihr Vermögen
anderweitig verwendet und die Beiständin ihren Auftrag nicht wahrnehmen kann.
Zur Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführerin ist es daher auch geboten,
dass ihr der Zugriff auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen
wird, ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den
Beiträgen zur freien Verfügung. Die Errichtung einer Beistandschaft im von der Vorinstanz
angeordneten Umfang ist daher angezeigt.
2.5
Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht
in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende
Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f.,
7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390
ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die
bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar,
Art. 390 ZGB N 166).
Wie sich aus den Akten ergibt, ist die nicht
krankheitseinsichtige Beschwerdeführerin dazu nicht fähig. Es sind auch keine
Personen aus ihrem persönlichen und familiären Umfeld vorhanden, welche die
Sorge für sie übernehmen könnten. Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen
sind damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs der
Beschwerdeführerin erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft
auch zumutbar. Die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber
verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt
- Beiständin, B____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.