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Entscheid

KE.2024.36

Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung des Aufenthaltsbe-stimmungsrechtes und Regelung des persönlichen Verkehrs)

23. Januar 2025Deutsch28 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.36

URTEIL

vom 23. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne

Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Tochter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 31. Oktober

2024

betreffend Anordnung

vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung des Auf-

enthaltsbestimmungsrechtes und Regelung

des persönlichen Verkehrs)

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. Oktober 2024 kontaktierte das Bundesasylzentrum [...] die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde)

über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____ (geb. am [...] 2015).

Die Tochter habe geäussert, vom Vater geschlagen zu werden und der Vater habe seiner

Tochter angedroht, dass er sie nun mit in sein Zimmer nehmen werde, wo sie die gerechte

Strafe erhalte. Die Mitarbeitenden des SEM hätten Vater und Tochter daraufhin voneinander

getrennt. Die Kindesschutzbehörde entzog daraufhin dem Vater als Inhaber der

elterlichen Sorge gleichentags superprovisorisch das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte sie zu ihrem Schutz und

zur Deeskalation der Familienverhältnisse superprovisorisch im Durchgangsheim «C____».

Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31. Oktober 2024 befristet. Die

Kindesschutzbehörde führte eine Anhörung von A____ sowie eine Kindesanhörung

durch. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Kinder- und Jugenddienstes (KJD)

vom 25. Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde am 31. Oktober

2024, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über sein Kind B____

im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und B____ weiterhin im

Durchgangsheim «C____» untergebracht bleibe. Ebenfalls im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme erhielt der Vater das Recht, B____ in Form begleiteter

Kontakte zu sehen. Der KJD wurde beauftragt, die Platzierung von B____ weiter

zu begleiten und die – vorerst begleiteten – Kontakte zwischen B____ und ihrem

Vater aufzugleisen. Des Weiteren sollte der KJD den Wunsch von B____ nach einem

regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Halbbruder unterstützen und allfällige

therapeutische Begleitung für B____ organisieren. Die Kindesschutzbehörde

befristete die vorsorglichen Massnahmen bis zum 31. Januar 2025. Einer

allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende

Wirkung.

Dagegen erhob A____, vertreten durch [...], am 11. November

2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Kindesschutzbehörde sei zu verpflichten, B____

zurück in die Obhut des Vaters zu bringen. Die entzogene aufschiebende Wirkung sei

wiederherzustellen und die Kindesschutzbehörde sei vorsorglich zu verpflichten,

B____ zurück in die Obhut des Vaters zu bringen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine mündliche Gerichtsverhandlung

sowie eine gerichtliche Kindesanhörung. Mit Stellungnahme vom 19. November 2024

hielt die Kindesschutzbehörde am angefochtenen Entscheid fest.

Die Verfahrensleiterin setzte mit Verfügung vom 20. November

2024 für B____ eine Kindesvertretung in der Person von Advokatin [...] ein. Den

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies sie mit Verfügung

vom 26. November 2024 vorläufig ab. Am 17. Januar 2025 fand die Kindesanhörung

statt, wobei B____ von der Kindesvertreterin begleitet wurde.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23.

Januar 2025 wurden der Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin und die

abklärende Sozialarbeiterin des KJD, die gleichentags als Beiständin eingesetzt

worden war, sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt.

Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen des Vaters und des

Kindes sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche

Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des

Beschwerdeführers und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet

worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten

(Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2

Als

Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer

vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des

KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts

anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts

abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung

der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge

entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E.

1.2).

2.

2.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden die im angefochtenen Entscheid vorsorglich

angeordneten und bis am 31. Januar 2025 befristeten Kindesschutzmassnahmen.

2.2

Die

Kindsschutzbehörde begründete die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

des Vaters und die Platzierung des Kindes im Durchgangsheim «C____» damit, dass

B____ in der Obhut des Vaters Gewalt erlebt habe, die sie selbst und

glaubwürdig zum Thema gemacht habe. Um eine Gefährdung des Kindeswohls

auszuschliessen und sicherzustellen, dass B____ durch ihren Vater keine Gewalt

zu befürchten habe, sei es notwendig, weiterhin sorgfältig abzuklären, wie und

in welchem Masse der Vater B____ betreuen soll. B____ fühle sich im

Durchgangsheim «C____» wohl und könne dort einem kindgerechten Alltag ohne

emotionale und körperliche Gewalt nachgehen sowie regelmässig die Schule

besuchen. Sie habe Ansprechpersonen, mit denen sie über ihre Bedürfnisse und

Anliegen sprechen könne. Ein Verzicht auf die vorsorgliche Massnahme würde zur

Folge haben, dass die Unversehrtheit der körperlichen und psychischen

Integrität von B____ in der Obhut ihres Vaters zum jetzigen Zeitpunkt nicht

gewährleistet wäre, zumal der Kindsvater gemäss Abklärungsbericht des KJD seine

Tochter unter Druck setze und diese zu beeinflussen versuche.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Behauptung einer aktuellen

Gewaltproblematik gründe auf einer falschen Anschuldigung einer Asylsuchenden

aus [...]. Aufgrund dieser Anschuldigung sei B____ am 17. Oktober 2024 von

Mitarbeitern des Bundesasylzentrums mit Fragen zur Gewalt des Vaters

konfrontiert worden, ohne dass diese Befragung protokolliert worden wäre. Von

einer Problematik, die B____ selbst zum Thema gemacht habe, könne nicht die

Rede sein. Selbst wenn B____ am 30. Oktober 2024 gegenüber der KESB bestätigt

haben sollte, dass sie mehr als nur einmal körperliche Gewalt erfahren habe,

zeichne die KESB in ihrem Entscheid ein völlig falsches Bild, wenn sie ausführe,

anders als beim Vater sei der Alltag im C____ ohne körperliche Gewalt. B____ werde

seit ihrer Geburt vom Vater betreut. Dass im Rahmen der mehrjährigen Erziehung

wiederholt Gewalt vorgekommen sein könnte, sei kein Hinweis für eine aktuelle

und akute Gefährdung des Kindeswohls. Sollte B____ hin und wieder körperliche

Züchtigung erfahren haben, wäre diese zwar nach heutiger Ansicht mit dem Wohl

des Kindes nicht vereinbar. Dennoch würde dies noch keine Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begründen vermögen. Weil es keine Hinweise für

eine körperliche oder psychische Misshandlung gebe und B____ selbst wünsche, so

schnell wie möglich in die Obhut des Vaters zurückzukehren, liege keine

Kindeswohlgefährdung vor, die nicht anders als mit dem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Fremdplatzierung abgewendet werden könne. Die

KESB missachte folglich mit ihrem Entscheid die Grundsätze der Subsidiarität

sowie der Verhältnismässigkeit.

3.

3.1

Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des

gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen

Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich

aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307

Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und

erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff

legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis

eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE

VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden,

so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als

letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in

der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise

geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger

Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE

KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli,

a.a.O., § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung

zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein

Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn

andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend

erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen,

ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere

Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann

(Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer

5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni

2016.

E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante

Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig,

dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die

Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein

einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben,

wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE

VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss

bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des

provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta, in: Basler Kommentar, ZGB I,

7.

Auflage 2022, Art. 445 N 10).

3.2

Bereits im laufenden Verfahren hat die

Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden

Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck,

in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB

N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-

und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen

Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.

Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende

Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung

der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.

auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132

E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom

10.

Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE

VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen

Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das

Beschwerdeverfahren zu orientieren.

3.3

3.3.1

Wie

sich aus den Akten ergibt, erhielt die Kindesschutzbehörde am 17. Oktober 2024

einen Anruf einer Mitarbeiterin des Bundesasylzentrum [...], wo der Vater mit B____

untergebracht ist. Laut den Ausführungen habe B____ an diesem Tag zum ersten

Mal berichtet, dass sie vom Vater geschlagen werde. Der Vater habe sie am Arm

geschlagen. Er habe B____ in sein Zimmer mitnehmen wollen und habe angekündigt,

dass sie dort die gerechte Strafe erhalte (act. 5, S. 300). Gemäss dem Ereignis-Rapport

der ORS-Betreuung vom 16. Oktober 2024 habe eine ORS-Betreuerin berichtet, dass

eine Asylsuchende aus [...] beobachtet habe, wie ein Mann, der aus [...] stamme,

seine Tochter in der Etage geschlagen habe. Laut der Beschreibung der [...] Asylsuchenden

habe er sowohl mit der Hand als auch mit dem Fuss auf seine Tochter

eingeschlagen (act. 5, S. 295). Am darauffolgenden Tag beobachtete die

ORS-Betreuung, wie die Tochter vom Vater im Gang weggerannt ist. Der Vater sei

wütend gewesen, habe sie lautstark angeschrien und sei ihr hinterhergegangen.

Die Tochter habe der ORS-Betreuung angegeben, dass ihr Vater sie schlage, immer

wieder. Mal stark, mal schwach. An diesem Tag habe er sie auf den Rücken

geschlagen. Wenn sie unter Menschen seien, sei er nett, im Zimmer schlage er sie

oder schreie sie an. Sie vermisse ihren Vater, wenn er nicht bei ihr sei, sie

habe aber auch Angst vor ihm. Der Vater habe daraufhin zur Tochter gesagt, sie

sei schuld, wenn sie ihr ihm wegnehmen würden (act. 5. S. 293).

Anlässlich eines

Gesprächs bei der Kindeschutzbehörde vom 22. Oktober 2024 führte der Vater

Folgendes aus: Er ziehe B____ seit sie eine Woche alt sei alleine gross. Zuvor

habe er mit ihr in D____ gelebt. B____ sei früher in der Schule gemobbt worden.

Er habe die Mobbingvorfälle zwar der Schulde gemeldet, diese habe jedoch nichts

dagegen unternommen. Er habe sie beide dann in D____ abgemeldet und sei für

einen Monat in [...] gegangen. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz sei ihre

Aufenthaltsbewilligung erloschen gewesen. Nun seien sie im Asylzentrum. B____

habe seit ihrer Rückkehr zwei Unfälle gehabt. Einmal habe ein Junge im Asylzentrum

ihren Kopf gegen eine Metallstange geschlagen. Der Vater berichtete, wie er im

Asylzentrum ungerecht behandelt werde und welche Missstände er dort erlebe. Als

B____ wieder mit den Kindern habe spielen wollen, mit denen sie den Unfall

gehabt habe, habe er ihr das verboten. Er habe sie aus dem Raum führen wollen,

aber sie sei ihm davongerannt und habe ihn als «Arschloch» bezeichnet. Er habe

mit ihr zur HEKS gewollt, aber sie habe sich geweigert. Er habe sie daraufhin

angeschrien, weshalb mehr und mehr Leute dazugekommen seien. Er sei zwar streng,

aber er schlage seine Tochter nicht (act. 204).

Der zuständige

Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde führte am 30. Oktober 2024 sodann ein

Gespräch mit B____ im Heim. B____ habe geäussert, dass sie zu ihrem Vater

zurück möchte. Sie habe die Frage, ob ihr Vater sie geschlagen hat, bestätigt, indem

sie zustimmend mit dem Kopf genickt habe. Auch die Frage, ob er sie mehrmals geschlagen

habe, habe sie bejaht. Sie wünsche sich, dass die Kindesschutzbehörde

organisiere, dass sie ihren Vater sehen könne. Mit ihrer Mutter habe sie guten

Kontakt. Die Mutter mache sich Sorgen um sie. Sie habe bis jetzt zweimal mit

ihr telefoniert, seit sie im Heim sei, ihre Mutter lebe in Mazedonien. B____

habe wiederholt, dass sie zu ihrem Vater zurück möchte. Auf den Hinweis des

Mitarbeiters, dass er sie schlage, habe B____ geantwortet, dass sie trotzdem

zurück möchte (act. 5, S. 168).

Gemäss einer

Rückmeldung des Durchgangsheim C____ vom 25. Oktober 2024 habe der Vater B____

beim ersten Telefonat mit ihr gefragt, ob sie lieber bei ihm oder im Heim sei. B____

habe angegeben, es nicht zu wissen. Der Vater habe daraufhin gesagt, dass sie

letzte Woche überreagiert habe, daher seien sie nun getrennt worden. Er habe

ihr auch gesagt, dass sie befragt werde und dann die Wahrheit sagen solle, dass

er sie nicht geschlagen habe. Die Teamleiterin habe darauf das Gespräch

unterbrochen (act. 5, S. 167).

Die abklärende

Person vom KJD hielt in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2024 ebenfalls fest, dass

B____ im Heim ihren Vater vermisse. B____ habe Angst, dass ihm etwas passiere,

wenn sie nicht bei ihm sei. Sie wolle zu ihm zurück und fühle sich schuldig für

die entstandene Situation. Ansonsten sei B____ ein normal entwickeltes

9-jähriges Mädchen und sehr clever. Sie sei gut in der Schule und auch sozial

sehr engagiert. Der Vater sei die Hauptbezugsperson. Es scheine, dass B____ betreffend

die Mutter sehr unsicher sei. Sie wisse nicht, ob sie Kontakt mit der Mutter haben

könne, da die Mutter Krebs habe. Gemäss einer Aussage von einer Bekannten der

Mutter aus [...] habe die Mutter viel körperliche und psychische Gewalt von

ihrem Mann erfahren. Er habe ihr ein Schreiben vorgelegt, das sie

unterschreiben solle, sonst würde er B____ verkaufen. Die Mutter habe nicht

gewusst, dass sie mit ihrer Unterschrift auf die Obhut und das Sorgerecht

verzichte. Die abklärende Person des KJD beschreibt den Vater im Bericht als

sehr höflich, solange man mit ihm einig sei. Wenn man ihn unter Druck setze oder

wenn man anderer Meinung sei, dann komme er in eine Opferrolle und werde

impulsiv und je nachdem aggressiv. B____ müsse vor ihrem Vater geschützt

werden, da er sie unter Druck setze, sein Verhalten nicht reflektieren und seine

Aggressionen nicht kontrollieren könne und nicht bereit sei, an sich zu

arbeiten. Der Vater lasse B____ zu viel Verantwortung übernehmen, womit sie als

9-Jährige eindeutig überfordert sei. Er zeige kein eigenverantwortliches

Verhalten, weder im Umgang mit seinem Kind, noch im Umgang mit Fachpersonen.

Insgesamt kam die abklärende Person zum Schluss, dass eine Kindeswohlgefährdung

vorhanden sei, der Vater jedoch dazu bereit sei, im vereinbarten Bereich mit

dem KJD zusammenzuarbeiten (act. 5, S. 159 ff.).

3.3.2

Angesichts

dieser der Kindesschutzbehörde zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen ist es

nicht zu beanstanden, dass sie von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls

ausging. B____ äusserte sowohl gegenüber der ORS-Betreuung im Asylzentrum als

auch gegenüber der Kindesschutzbehörde, dass sie körperlicher Gewalt durch

ihren Vater ausgesetzt sei. Die Äusserung des Vaters, dass die Tochter im

Zimmer ihre gerechte Strafe erhalte, zeigt, dass sie weitere Gewalt durch den

Vater zu befürchten hatte.

Der Vater machte

mit seiner Eingabe an die Kindesschutzbehörde vom 30. Oktober 2024 geltend, der

Abklärungsbericht des KJD basiere auf fragwürdigen und unzuverlässigen Quellen

und könne daher nicht als seriös und verwertbar qualifiziert werden. Es gebe

keine genügenden Anhaltpunkte, dass B____ körperlicher Gewalt und Züchtigung

ihres Vaters ausgesetzt sei. Es sei nur einmal vorgekommen, dass B____ vom

Vater geschlagen worden sei. Zudem relativierte er die Beobachtungen, wonach er

unter anderem auf B____ Druck ausübe und das Kind durch dessen Übernahme von zu

viel Verantwortung überfordere (act. 5, S. 182 ff.).

Es trifft zu,

dass im Abklärungsbericht des KJD die Darstellung einer Bekannten der Mutter

aufgenommen ist, deren Aussage nicht weiter verifiziert werden konnte. Im

Übrigen stützt sich die abklärende Sozialarbeiterin indes auf Aussagen von

Fachpersonen, seien es ORS-Betreuer oder Mitarbeitende des Heims. Insbesondere

gibt der Bericht die eigene Wahrnehmung der Sozialarbeiterin von Vater und

Tochter wieder. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die

Kindesschutzbehörde im Rahmen des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme nicht

auf diese Einschätzungen abstellen konnte. Zudem hat die Kindesschutzbehörde

die Tochter selbst angehört, wobei sie die Gewaltvorwürfe bestätigt hat.

3.3.3

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Kopfnicken von B____ auf die Frage, ob

ihr Vater sie geschlagen habe, stelle keine beweisverwertbare Aussage dar. Ein

Kopfnicken auf eine Suggestivfrage eines Kindes könne entgegen den falschen

Behauptungen der Kindesschutzbehörde nicht als eine wiederholte Bestätigung

wiederholter körperlicher Gewalt durch den Vater gewertet werden (act 21, Plädoyer

Rz. 8). Zudem habe die Kindesschutzbehörde gegenüber dem anwaltlich

vertretenen Vater verschwiegen, dass sie noch vor dem Entscheid vom 31. Oktober

2024.

eine Befragung von B____ durchführe und habe ihn auch nicht mit dem

Protokoll der Befragung bedient. Damit liege eine Gehörsverletzung vor.

Der Anspruch der

Eltern auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum

Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen können, auch ohne die Einzelheiten des

Gesprächs zu kennen (Michel/Bruttin,

in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2024, Art. 298 N 49). Aufgrund der

Dringlichkeit der Angelegenheit wurde der Termin der Kindsanhörung

vorverschoben und der Vater erhielt erst nach Erlass der vorsorglichen

Massnahme Einblick in das entsprechende Protokoll. Sollte damit eine

Gehörsverletzung vorliegen, wie das der Vater in seiner Beschwerde vorbringt,

kann diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zweck der Kindesanhörung

ist es einerseits, das Kind als handelndes Subjekt mit seinen eigenen Wünschen,

Präferenzen und Bedürfnissen wahrzunehmen. Anderseits dient die Kindesanhörung

stets auch der Sachverhaltsfeststellung (BGE 131 III 553 E. 1.1). Im Protokoll

der Anhörung müssen nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten

werden (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass die Äusserungen

des Kindes nicht wörtlich festgehalten werden müssen (Michel/Bruttin, a.a.O., Art. 298 N 49). Diesen Anforderungen

genügt das Protokoll der Kindesschutzbehörde vom 30. Oktober 2024 (act. 5, S.

168.

ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass B____ nicht bestätigt haben

soll, von ihrem Vater – auch wiederholt – geschlagen worden zu sein. B____ wird

von verschiedenen Seiten als cleveres Kind beschrieben. Falls sie keine

körperliche Gewalt erlebt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, dies zum Ausdruck

zu bringen.

Zwar nahm B____

ihre Aussagen teilweise zurück, dass ihr Vater sie geschlagen habe, so einmal

in grosser Aufregung, als sie nicht in das Heim zurückwollte (act. 5,

S. 59 f.). Angesichts ihres grossen Wunsches, beim Vater zu bleiben, muss

dies allerdings relativiert werden. Vielmehr zeigt sich ein grosser

Loyalitätskonflikt, in welchem sich B____ befindet (s. auch hinten E. 3.3.1).

3.3.4

Aufgrund

der Ereignis-Rapporte von verschiedenen ORS-Betreuern über Vorfälle im

Asylzentrum, wonach der Beschwerdeführer mehrfach aufgefallen ist, der

Einschätzung der Sozialarbeiterin des KJD sowie der Aussagen von B____ durfte

die Kindesschutzbehörde im Rahmen einer summarischen Beurteilung der Situation

und aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten insgesamt vom Vorliegen einer

Kindeswohlgefährdung ausgehen. Bei der Wahl einer geeigneten Massnahme zum

Schutz des Kindes musste dabei berücksichtigt werden, dass sich der Vater und

die Tochter im Asylzentrum aufhalten, die Mutter im Ausland ist und keine

näheren Verwandten oder Bezugspersonen bekannt oder vorhanden sind. Wie die

Kindesschutzbehörde zu Recht ausführte, war daher keine mildere Massnahme

ersichtlich, um die körperliche und auch psychische Integrität von B____

unverzüglich zu schützen und das Ausmass der Gefährdung ohne Beeinflussung des

Kindes durch den Vater abzuschätzen. Wie dargelegt setzt der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vor­aus, dass ambulante Massnahmen versucht

wurden, aber erfolglos blieben Der bis zum 31. Januar 2025 befristete Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Platzierung von B____ in

einer geeigneten Institution war damit zum Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids gerechtfertigt.

3.4

3.4.1

Fraglich

ist, ob die vorsorgliche Massnahme weiterhin angezeigt ist. In der Zwischenzeit

liegen weitere Anhaltspunkte vor, dass beim Vater eine Überforderung besteht, er

in gewissen Situationen aggressiv und aufbrausend reagiert und seine Tochter

unter Druck setzt. Anlässlich eines Telefongesprächs mit B____ im Heim äusserte

er beispielsweise, dass B____ niemals hätte sagen dürfen, dass der Vater sie

schlage (act. 5, S. 125). Dieses und weitere Telefonate mussten abgebrochen

werden, weil der Vater B____ belastete und sich nicht an die vorab genannten Bedingungen

hielt (act. 5, S. 65). Wie sich aus den von der KESB D____ eingereichten Akten (act.

15, S. 54 ff.) ergibt, kam es bereits an den früheren Wohnorten des

Beschwerdeführers zu verschiedenen Konfliktsituationen. Auffallend ist

insbesondere, dass dem Beschwerdeführer schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht für

seinen Sohn aus erster Ehe, E____, entzogen wurde. E____ wurde auf Antrag seines

Beistands in einem Heim platziert, da es immer wieder zu tätlichen Übergriffen

seitens des Vaters gegenüber seinem Sohn gekommen sei und E____ angab, er wolle

nicht mehr zu Hause bei seinem Vater leben. Mit der Platzierung beabsichtigte

die zuständige KESB D____, E____ vor weiteren Übergriffen des Vaters zu schützen

und ihm dem Einfluss des Vaters zu entziehen (Verfügung vom 2. Juni 2023, act.

15, S. 454 ff). Daneben spricht vieles dafür, dass der Beschwerdeführer

auch gegenüber der Mutter von B____ mindestens einmal handgreiflich geworden

ist, wie das Bezirksgericht Höfe im Scheidungsverfahren feststellte (Urteil vom

7.

November 2018, act. 15, S. 464, 474; in diesem Zusammenhang auch

die Aussagen der Bekannten der Mutter vorne E. 3.3.1). In Bezug auf das

Verhältnis von B____ und ihrem Vater ist den Akten zu entnehmen, dass B____

wegen des Verhaltens des Vaters einem gravierenden Loyalitätskonflikt

ausgesetzt ist (unter anderem act. 15 S. 57). In einem Schreiben der Schulverwaltung

D____ betreffend das Ergebnis einer Besprechung vom 19. Januar 2024 wurde B____s

Sozialverhalten als «auffällig» beurteilt. Sie sei überdurchschnittlich oft in

Konflikte mit anderen Kindern verwickelt und ihre Konfliktlösungskompetenz sei

ungenügend. Sie scheine ein Verhaltensmuster des Vaters zu kopieren, wonach

immer andere für Probleme verantwortlich seien und sie betrachte sich in solchen

Situationen als Opfer (act. 15, S. 80). In der Folge musste die Schule von

B____ aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Vaters ein Hausverbot gegen

ihn erlassen (act. 15, S. 406). Diese Umstände zeigen, dass beim

Beschwerdeführer durchaus eine Aggressions- bzw. Gewaltproblematik vorliegt,

auch wenn er dies nach wie vor bestreitet (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Nach dem Erlass

des angefochtenen Entscheids wurden von der heutigen Beiständin Besuchskontakte

aufgegleist. Nachdem der erste Besuchskontakt im Heim zwar gut verlaufen war, konnte

sich der Vater beim zweiten Treffen nicht an den vereinbarten Rahmen halten. Er

habe erregt und genervt reagiert und habe wiederholt B____ einzureden versucht,

dass die Mutter alles eingefädelt hätte und an allem schuld sei. Er habe B____

ständig mit «Erwachsenenthemen» unter Druck gesetzt und sei von der

Sozialarbeiterin des KJD nicht zu stoppen gewesen. B____ habe schliesslich

geweint und habe kurzfristig das Zimmer verlassen (act. 9, S. 31). Die seit dem

7.

Dezember 2024 erfolgten begleiteten Treffen verliefen indes gut. Wie sich

dem Kurzbericht Besuchsbegleitung entnehmen lässt, ist der Vater bei jedem

Treffen ruhig und traurig. Die Kommunikation zwischen Vater und Tochter wird

als vielseitig und harmonisch bezeichnet. Der Vater höre seiner Tochter

aufmerksam zu und ermögliche ihr den Rahmen, ihre Gedanken und Gefühle ohne

Störung zum Ausdruck zu bringen. Gegen Ende jedes Treffens sei B____ gestresst

und teile mit, dass sie sich nicht von ihrem Vater trennen möchte. Die Trauer

von B____ übertrage sich auch auf den Vater, was beiden die Trennung schwermache

(act. 23). Aus dem Bericht lässt sich insgesamt entnehmen, dass B____ leidet

und wieder bei ihrem Vater sein will. Gegenüber der abklärenden

Sozialarbeiterin äusserte B____ ebenfalls immer wieder, dass sie bei ihrem

Vater leben wolle (act. 15, S. 24).

Auch anlässlich

der gerichtlichen Kindesanhörung vom 17. Januar 2025 wünschte sich B____, mit

dem Vater zu leben. Sie sei glücklich, wenn sie mit ihrem Vater Zeit verbringen

könne und .ernachte auch sehr gerne bei ihm. B____ gab sodann an, dass sie

sich Sorgen mache, dass ihr Vater nicht glücklich sei, wenn sie nicht bei ihm

sei. Weiter relativierte B____ die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater. Sie wies von

sich aus darauf hin, dass andere Personen gesagt hätten, ihr Vater habe sie

geschlagen. Ihr Vater habe sie aber nicht wirklich geschlagen. Er habe sie nur

geschubst und sie angeschrien, um sie von den anderen Kindern des Asylzentrums

fernzuhalten, da sie von diesen geschlagen worden sei. Auch habe sie ihren

Vater nicht an einen Termin begleiten wollen, obwohl sie hätte müssen. Deshalb

sei sie nun im Heim (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Nach Ansicht des

Beschwerdeführers zeige dies, dass die Gewaltvorwürfe haltlos seien. Angesichts

der Tatsache, dass der Vater B____ gesagt hat, sie sei im Heim, weil ihm

vorgeworfen werde, sie zu schlagen, ist das «Zurückkrebsen» stark zu

relativieren.

Wie die heutige

Gerichtsverhandlung ergab, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die

Mutter von B____ Personen engagiert habe, um zu erreichen, dass B____ dem Vater

weggenommen werde. Dies hat er auch B____ so gesagt (Verhandlungsprotokoll, S. 39).

Dadurch zeigt sich wiederum das Problem der fehlenden Bindungstoleranz des

Vaters, das bereits im Scheidungsverfahren thematisiert wurde. Zudem war

erkennbar, dass der Vater sich nicht in das Kind hineinversetzen kann. Auch auf

Nachfrage in der Gerichtsverhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht

erkennen, welchen Druck er auf B____ ausübt, wenn er ihr sage, die Mutter sei

schuld, dass sie im Heim sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es erstaunt unter

diesen Umständen jedenfalls nicht, dass B____ in letzter Zeit nicht mehr wie

gewohnt regelmässige Telefonate mit der Mutter führt, sondern den Kontakt

verwehrt.

3.4.2

In

Anbetracht dieser aktuellen Verhältnisse ist es angezeigt, die vorsorgliche

Massnahme im summarischen Beschwerdeverfahren zu bestätigen. Es ist weiterhin

sicherzustellen, dass B____ einen Alltag ohne emotionale und körperliche Gewalt

erleben kann. Damit bleibt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und

die Platzierung von B____ bis zum 31. Januar 2025 bestehen. Darüber hinaus ist

aber zu beachten, dass B____ im Heim leidet. Je mehr Zeit sie jeweils mit dem

Vater verbrachte, umso weniger konnte sie sich auf die Angebote im Heim

einlassen und davon profitieren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie ist darauf

fokussiert, den Vater zu sehen und es ist ihr Wunsch, wieder mit dem Vater zu

leben, da sie sich die Schuld für den Heimeintritt gibt und es wiedergutmachen

will (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dieser Wunsch ist im Rahmen des

Kindeswohl zu beachten, da er nicht einzig Ausdruck einer Beeinflussung des

Vaters zu sein scheint. Es ist unbestritten, dass Vater und Tochter eine starke

Beziehung haben und er seit ihrer Geburt die Hauptbezugsperson ist. Der Vater

engagiert sich auch für seine Tochter. Die momentane Situation kann daher kein

Dauerzustand sein. Unbestritten ist aber auch, dass B____ unter einer enormen

Belastung steht, weshalb eine psychologische Unterstützung für sie dringend

angezeigt ist. Zugleich muss der Vater seine Defizite, insbesondere in den

Bereichen der Gewaltthematik und der Vermischung der Vater-Kinde-Ebene,

angehen. Auf seine anlässlich der Gerichtsverhandlung geäusserte Bereitschaft,

Hilfe zuzulassen, ist er zu behaften. Diese könnte in einer Familienbegleitung

sowie im Besuchen des Kurses «Kind im Blick» bestehen. Bis ein entsprechender

sozialer Empfangsraum geschaffen ist, braucht B____ Stabilität und Sicherheit,

die ihr das Heim geben kann. Die vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts

ist daher zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geboten, notwendig und

angemessen.

3.5

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist

diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr

von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die

Kindesvertretung durch [...] (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f

ZGB). Die Rechtsvertreterin von B____ hat mit Honorarnote vom 23. Januar 2025

(act. 18) einen Aufwand von 9.5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend

gemacht. Daraus errechnet sich – zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung –

ein Honorar von CHF 2’500.–. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 30. –

(§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [SG 291.400] sowie die Mehrwertsteuer.

Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 2'735.–, das der Kindesvertreterin

aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

4.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...],

machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 (act. 19) einen Aufwand von

12.7

Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Hinzu kommen 3 Stunden für

die Hauptverhandlung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3’140.–,

zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 94.20 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer

von CHF 262.–. Das Total von CHF 3’496.20 ist dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ebenfalls aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Kindesvertreterin, [...], wird eine Entschädigung

von CHF 2’530.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von

CHF 205.–, insgesamt somit CHF 2’735.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3’234.20,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 262.–, insgesamt

somit CHF 3’496.20.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Tochter (über Kindesvertreterin)

-

Beiständin ([…], KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.