KE.2024.36
Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung des Aufenthaltsbe-stimmungsrechtes und Regelung des persönlichen Verkehrs)
23. Januar 2025Deutsch28 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.36
URTEIL
vom 23. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne
Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Tochter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 31. Oktober
2024
betreffend Anordnung
vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung des Auf-
enthaltsbestimmungsrechtes und Regelung
des persönlichen Verkehrs)
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. Oktober 2024 kontaktierte das Bundesasylzentrum [...] die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde)
über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____ (geb. am [...] 2015).
Die Tochter habe geäussert, vom Vater geschlagen zu werden und der Vater habe seiner
Tochter angedroht, dass er sie nun mit in sein Zimmer nehmen werde, wo sie die gerechte
Strafe erhalte. Die Mitarbeitenden des SEM hätten Vater und Tochter daraufhin voneinander
getrennt. Die Kindesschutzbehörde entzog daraufhin dem Vater als Inhaber der
elterlichen Sorge gleichentags superprovisorisch das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte sie zu ihrem Schutz und
zur Deeskalation der Familienverhältnisse superprovisorisch im Durchgangsheim «C____».
Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31. Oktober 2024 befristet. Die
Kindesschutzbehörde führte eine Anhörung von A____ sowie eine Kindesanhörung
durch. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Kinder- und Jugenddienstes (KJD)
vom 25. Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde am 31. Oktober
2024, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über sein Kind B____
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und B____ weiterhin im
Durchgangsheim «C____» untergebracht bleibe. Ebenfalls im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme erhielt der Vater das Recht, B____ in Form begleiteter
Kontakte zu sehen. Der KJD wurde beauftragt, die Platzierung von B____ weiter
zu begleiten und die – vorerst begleiteten – Kontakte zwischen B____ und ihrem
Vater aufzugleisen. Des Weiteren sollte der KJD den Wunsch von B____ nach einem
regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Halbbruder unterstützen und allfällige
therapeutische Begleitung für B____ organisieren. Die Kindesschutzbehörde
befristete die vorsorglichen Massnahmen bis zum 31. Januar 2025. Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende
Wirkung.
Dagegen erhob A____, vertreten durch [...], am 11. November
2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Kindesschutzbehörde sei zu verpflichten, B____
zurück in die Obhut des Vaters zu bringen. Die entzogene aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen und die Kindesschutzbehörde sei vorsorglich zu verpflichten,
B____ zurück in die Obhut des Vaters zu bringen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine mündliche Gerichtsverhandlung
sowie eine gerichtliche Kindesanhörung. Mit Stellungnahme vom 19. November 2024
hielt die Kindesschutzbehörde am angefochtenen Entscheid fest.
Die Verfahrensleiterin setzte mit Verfügung vom 20. November
2024 für B____ eine Kindesvertretung in der Person von Advokatin [...] ein. Den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies sie mit Verfügung
vom 26. November 2024 vorläufig ab. Am 17. Januar 2025 fand die Kindesanhörung
statt, wobei B____ von der Kindesvertreterin begleitet wurde.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23.
Januar 2025 wurden der Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin und die
abklärende Sozialarbeiterin des KJD, die gleichentags als Beiständin eingesetzt
worden war, sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt.
Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen des Vaters und des
Kindes sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche
Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des
Beschwerdeführers und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet
worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten
(Art. 445 Abs. 3 ZGB).
1.2
Als
Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer
vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des
KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts
anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung
der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge
entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E.
1.2).
2.
2.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden die im angefochtenen Entscheid vorsorglich
angeordneten und bis am 31. Januar 2025 befristeten Kindesschutzmassnahmen.
2.2
Die
Kindsschutzbehörde begründete die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
des Vaters und die Platzierung des Kindes im Durchgangsheim «C____» damit, dass
B____ in der Obhut des Vaters Gewalt erlebt habe, die sie selbst und
glaubwürdig zum Thema gemacht habe. Um eine Gefährdung des Kindeswohls
auszuschliessen und sicherzustellen, dass B____ durch ihren Vater keine Gewalt
zu befürchten habe, sei es notwendig, weiterhin sorgfältig abzuklären, wie und
in welchem Masse der Vater B____ betreuen soll. B____ fühle sich im
Durchgangsheim «C____» wohl und könne dort einem kindgerechten Alltag ohne
emotionale und körperliche Gewalt nachgehen sowie regelmässig die Schule
besuchen. Sie habe Ansprechpersonen, mit denen sie über ihre Bedürfnisse und
Anliegen sprechen könne. Ein Verzicht auf die vorsorgliche Massnahme würde zur
Folge haben, dass die Unversehrtheit der körperlichen und psychischen
Integrität von B____ in der Obhut ihres Vaters zum jetzigen Zeitpunkt nicht
gewährleistet wäre, zumal der Kindsvater gemäss Abklärungsbericht des KJD seine
Tochter unter Druck setze und diese zu beeinflussen versuche.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Behauptung einer aktuellen
Gewaltproblematik gründe auf einer falschen Anschuldigung einer Asylsuchenden
aus [...]. Aufgrund dieser Anschuldigung sei B____ am 17. Oktober 2024 von
Mitarbeitern des Bundesasylzentrums mit Fragen zur Gewalt des Vaters
konfrontiert worden, ohne dass diese Befragung protokolliert worden wäre. Von
einer Problematik, die B____ selbst zum Thema gemacht habe, könne nicht die
Rede sein. Selbst wenn B____ am 30. Oktober 2024 gegenüber der KESB bestätigt
haben sollte, dass sie mehr als nur einmal körperliche Gewalt erfahren habe,
zeichne die KESB in ihrem Entscheid ein völlig falsches Bild, wenn sie ausführe,
anders als beim Vater sei der Alltag im C____ ohne körperliche Gewalt. B____ werde
seit ihrer Geburt vom Vater betreut. Dass im Rahmen der mehrjährigen Erziehung
wiederholt Gewalt vorgekommen sein könnte, sei kein Hinweis für eine aktuelle
und akute Gefährdung des Kindeswohls. Sollte B____ hin und wieder körperliche
Züchtigung erfahren haben, wäre diese zwar nach heutiger Ansicht mit dem Wohl
des Kindes nicht vereinbar. Dennoch würde dies noch keine Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begründen vermögen. Weil es keine Hinweise für
eine körperliche oder psychische Misshandlung gebe und B____ selbst wünsche, so
schnell wie möglich in die Obhut des Vaters zurückzukehren, liege keine
Kindeswohlgefährdung vor, die nicht anders als mit dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Fremdplatzierung abgewendet werden könne. Die
KESB missachte folglich mit ihrem Entscheid die Grundsätze der Subsidiarität
sowie der Verhältnismässigkeit.
3.
3.1
Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen
Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich
aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307
Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und
erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff
legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis
eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli,
Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE
VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden,
so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als
letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in
der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise
geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger
Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE
KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli,
a.a.O., § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung
zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein
Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend
erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen,
ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere
Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann
(Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer
5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni
2016.
E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante
Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig,
dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die
Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein
einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben,
wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE
VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss
bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des
provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta, in: Basler Kommentar, ZGB I,
7.
Auflage 2022, Art. 445 N 10).
3.2
Bereits im laufenden Verfahren hat die
Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden
Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck,
in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB
N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen
Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.
Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung
der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.
auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132
E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom
10.
Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE
VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen
Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das
Beschwerdeverfahren zu orientieren.
3.3
3.3.1
Wie
sich aus den Akten ergibt, erhielt die Kindesschutzbehörde am 17. Oktober 2024
einen Anruf einer Mitarbeiterin des Bundesasylzentrum [...], wo der Vater mit B____
untergebracht ist. Laut den Ausführungen habe B____ an diesem Tag zum ersten
Mal berichtet, dass sie vom Vater geschlagen werde. Der Vater habe sie am Arm
geschlagen. Er habe B____ in sein Zimmer mitnehmen wollen und habe angekündigt,
dass sie dort die gerechte Strafe erhalte (act. 5, S. 300). Gemäss dem Ereignis-Rapport
der ORS-Betreuung vom 16. Oktober 2024 habe eine ORS-Betreuerin berichtet, dass
eine Asylsuchende aus [...] beobachtet habe, wie ein Mann, der aus [...] stamme,
seine Tochter in der Etage geschlagen habe. Laut der Beschreibung der [...] Asylsuchenden
habe er sowohl mit der Hand als auch mit dem Fuss auf seine Tochter
eingeschlagen (act. 5, S. 295). Am darauffolgenden Tag beobachtete die
ORS-Betreuung, wie die Tochter vom Vater im Gang weggerannt ist. Der Vater sei
wütend gewesen, habe sie lautstark angeschrien und sei ihr hinterhergegangen.
Die Tochter habe der ORS-Betreuung angegeben, dass ihr Vater sie schlage, immer
wieder. Mal stark, mal schwach. An diesem Tag habe er sie auf den Rücken
geschlagen. Wenn sie unter Menschen seien, sei er nett, im Zimmer schlage er sie
oder schreie sie an. Sie vermisse ihren Vater, wenn er nicht bei ihr sei, sie
habe aber auch Angst vor ihm. Der Vater habe daraufhin zur Tochter gesagt, sie
sei schuld, wenn sie ihr ihm wegnehmen würden (act. 5. S. 293).
Anlässlich eines
Gesprächs bei der Kindeschutzbehörde vom 22. Oktober 2024 führte der Vater
Folgendes aus: Er ziehe B____ seit sie eine Woche alt sei alleine gross. Zuvor
habe er mit ihr in D____ gelebt. B____ sei früher in der Schule gemobbt worden.
Er habe die Mobbingvorfälle zwar der Schulde gemeldet, diese habe jedoch nichts
dagegen unternommen. Er habe sie beide dann in D____ abgemeldet und sei für
einen Monat in [...] gegangen. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz sei ihre
Aufenthaltsbewilligung erloschen gewesen. Nun seien sie im Asylzentrum. B____
habe seit ihrer Rückkehr zwei Unfälle gehabt. Einmal habe ein Junge im Asylzentrum
ihren Kopf gegen eine Metallstange geschlagen. Der Vater berichtete, wie er im
Asylzentrum ungerecht behandelt werde und welche Missstände er dort erlebe. Als
B____ wieder mit den Kindern habe spielen wollen, mit denen sie den Unfall
gehabt habe, habe er ihr das verboten. Er habe sie aus dem Raum führen wollen,
aber sie sei ihm davongerannt und habe ihn als «Arschloch» bezeichnet. Er habe
mit ihr zur HEKS gewollt, aber sie habe sich geweigert. Er habe sie daraufhin
angeschrien, weshalb mehr und mehr Leute dazugekommen seien. Er sei zwar streng,
aber er schlage seine Tochter nicht (act. 204).
Der zuständige
Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde führte am 30. Oktober 2024 sodann ein
Gespräch mit B____ im Heim. B____ habe geäussert, dass sie zu ihrem Vater
zurück möchte. Sie habe die Frage, ob ihr Vater sie geschlagen hat, bestätigt, indem
sie zustimmend mit dem Kopf genickt habe. Auch die Frage, ob er sie mehrmals geschlagen
habe, habe sie bejaht. Sie wünsche sich, dass die Kindesschutzbehörde
organisiere, dass sie ihren Vater sehen könne. Mit ihrer Mutter habe sie guten
Kontakt. Die Mutter mache sich Sorgen um sie. Sie habe bis jetzt zweimal mit
ihr telefoniert, seit sie im Heim sei, ihre Mutter lebe in Mazedonien. B____
habe wiederholt, dass sie zu ihrem Vater zurück möchte. Auf den Hinweis des
Mitarbeiters, dass er sie schlage, habe B____ geantwortet, dass sie trotzdem
zurück möchte (act. 5, S. 168).
Gemäss einer
Rückmeldung des Durchgangsheim C____ vom 25. Oktober 2024 habe der Vater B____
beim ersten Telefonat mit ihr gefragt, ob sie lieber bei ihm oder im Heim sei. B____
habe angegeben, es nicht zu wissen. Der Vater habe daraufhin gesagt, dass sie
letzte Woche überreagiert habe, daher seien sie nun getrennt worden. Er habe
ihr auch gesagt, dass sie befragt werde und dann die Wahrheit sagen solle, dass
er sie nicht geschlagen habe. Die Teamleiterin habe darauf das Gespräch
unterbrochen (act. 5, S. 167).
Die abklärende
Person vom KJD hielt in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2024 ebenfalls fest, dass
B____ im Heim ihren Vater vermisse. B____ habe Angst, dass ihm etwas passiere,
wenn sie nicht bei ihm sei. Sie wolle zu ihm zurück und fühle sich schuldig für
die entstandene Situation. Ansonsten sei B____ ein normal entwickeltes
9-jähriges Mädchen und sehr clever. Sie sei gut in der Schule und auch sozial
sehr engagiert. Der Vater sei die Hauptbezugsperson. Es scheine, dass B____ betreffend
die Mutter sehr unsicher sei. Sie wisse nicht, ob sie Kontakt mit der Mutter haben
könne, da die Mutter Krebs habe. Gemäss einer Aussage von einer Bekannten der
Mutter aus [...] habe die Mutter viel körperliche und psychische Gewalt von
ihrem Mann erfahren. Er habe ihr ein Schreiben vorgelegt, das sie
unterschreiben solle, sonst würde er B____ verkaufen. Die Mutter habe nicht
gewusst, dass sie mit ihrer Unterschrift auf die Obhut und das Sorgerecht
verzichte. Die abklärende Person des KJD beschreibt den Vater im Bericht als
sehr höflich, solange man mit ihm einig sei. Wenn man ihn unter Druck setze oder
wenn man anderer Meinung sei, dann komme er in eine Opferrolle und werde
impulsiv und je nachdem aggressiv. B____ müsse vor ihrem Vater geschützt
werden, da er sie unter Druck setze, sein Verhalten nicht reflektieren und seine
Aggressionen nicht kontrollieren könne und nicht bereit sei, an sich zu
arbeiten. Der Vater lasse B____ zu viel Verantwortung übernehmen, womit sie als
9-Jährige eindeutig überfordert sei. Er zeige kein eigenverantwortliches
Verhalten, weder im Umgang mit seinem Kind, noch im Umgang mit Fachpersonen.
Insgesamt kam die abklärende Person zum Schluss, dass eine Kindeswohlgefährdung
vorhanden sei, der Vater jedoch dazu bereit sei, im vereinbarten Bereich mit
dem KJD zusammenzuarbeiten (act. 5, S. 159 ff.).
3.3.2
Angesichts
dieser der Kindesschutzbehörde zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen ist es
nicht zu beanstanden, dass sie von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls
ausging. B____ äusserte sowohl gegenüber der ORS-Betreuung im Asylzentrum als
auch gegenüber der Kindesschutzbehörde, dass sie körperlicher Gewalt durch
ihren Vater ausgesetzt sei. Die Äusserung des Vaters, dass die Tochter im
Zimmer ihre gerechte Strafe erhalte, zeigt, dass sie weitere Gewalt durch den
Vater zu befürchten hatte.
Der Vater machte
mit seiner Eingabe an die Kindesschutzbehörde vom 30. Oktober 2024 geltend, der
Abklärungsbericht des KJD basiere auf fragwürdigen und unzuverlässigen Quellen
und könne daher nicht als seriös und verwertbar qualifiziert werden. Es gebe
keine genügenden Anhaltpunkte, dass B____ körperlicher Gewalt und Züchtigung
ihres Vaters ausgesetzt sei. Es sei nur einmal vorgekommen, dass B____ vom
Vater geschlagen worden sei. Zudem relativierte er die Beobachtungen, wonach er
unter anderem auf B____ Druck ausübe und das Kind durch dessen Übernahme von zu
viel Verantwortung überfordere (act. 5, S. 182 ff.).
Es trifft zu,
dass im Abklärungsbericht des KJD die Darstellung einer Bekannten der Mutter
aufgenommen ist, deren Aussage nicht weiter verifiziert werden konnte. Im
Übrigen stützt sich die abklärende Sozialarbeiterin indes auf Aussagen von
Fachpersonen, seien es ORS-Betreuer oder Mitarbeitende des Heims. Insbesondere
gibt der Bericht die eigene Wahrnehmung der Sozialarbeiterin von Vater und
Tochter wieder. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die
Kindesschutzbehörde im Rahmen des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme nicht
auf diese Einschätzungen abstellen konnte. Zudem hat die Kindesschutzbehörde
die Tochter selbst angehört, wobei sie die Gewaltvorwürfe bestätigt hat.
3.3.3
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Kopfnicken von B____ auf die Frage, ob
ihr Vater sie geschlagen habe, stelle keine beweisverwertbare Aussage dar. Ein
Kopfnicken auf eine Suggestivfrage eines Kindes könne entgegen den falschen
Behauptungen der Kindesschutzbehörde nicht als eine wiederholte Bestätigung
wiederholter körperlicher Gewalt durch den Vater gewertet werden (act 21, Plädoyer
Rz. 8). Zudem habe die Kindesschutzbehörde gegenüber dem anwaltlich
vertretenen Vater verschwiegen, dass sie noch vor dem Entscheid vom 31. Oktober
2024.
eine Befragung von B____ durchführe und habe ihn auch nicht mit dem
Protokoll der Befragung bedient. Damit liege eine Gehörsverletzung vor.
Der Anspruch der
Eltern auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum
Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen können, auch ohne die Einzelheiten des
Gesprächs zu kennen (Michel/Bruttin,
in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2024, Art. 298 N 49). Aufgrund der
Dringlichkeit der Angelegenheit wurde der Termin der Kindsanhörung
vorverschoben und der Vater erhielt erst nach Erlass der vorsorglichen
Massnahme Einblick in das entsprechende Protokoll. Sollte damit eine
Gehörsverletzung vorliegen, wie das der Vater in seiner Beschwerde vorbringt,
kann diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zweck der Kindesanhörung
ist es einerseits, das Kind als handelndes Subjekt mit seinen eigenen Wünschen,
Präferenzen und Bedürfnissen wahrzunehmen. Anderseits dient die Kindesanhörung
stets auch der Sachverhaltsfeststellung (BGE 131 III 553 E. 1.1). Im Protokoll
der Anhörung müssen nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten
werden (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass die Äusserungen
des Kindes nicht wörtlich festgehalten werden müssen (Michel/Bruttin, a.a.O., Art. 298 N 49). Diesen Anforderungen
genügt das Protokoll der Kindesschutzbehörde vom 30. Oktober 2024 (act. 5, S.
168.
ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass B____ nicht bestätigt haben
soll, von ihrem Vater – auch wiederholt – geschlagen worden zu sein. B____ wird
von verschiedenen Seiten als cleveres Kind beschrieben. Falls sie keine
körperliche Gewalt erlebt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, dies zum Ausdruck
zu bringen.
Zwar nahm B____
ihre Aussagen teilweise zurück, dass ihr Vater sie geschlagen habe, so einmal
in grosser Aufregung, als sie nicht in das Heim zurückwollte (act. 5,
S. 59 f.). Angesichts ihres grossen Wunsches, beim Vater zu bleiben, muss
dies allerdings relativiert werden. Vielmehr zeigt sich ein grosser
Loyalitätskonflikt, in welchem sich B____ befindet (s. auch hinten E. 3.3.1).
3.3.4
Aufgrund
der Ereignis-Rapporte von verschiedenen ORS-Betreuern über Vorfälle im
Asylzentrum, wonach der Beschwerdeführer mehrfach aufgefallen ist, der
Einschätzung der Sozialarbeiterin des KJD sowie der Aussagen von B____ durfte
die Kindesschutzbehörde im Rahmen einer summarischen Beurteilung der Situation
und aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten insgesamt vom Vorliegen einer
Kindeswohlgefährdung ausgehen. Bei der Wahl einer geeigneten Massnahme zum
Schutz des Kindes musste dabei berücksichtigt werden, dass sich der Vater und
die Tochter im Asylzentrum aufhalten, die Mutter im Ausland ist und keine
näheren Verwandten oder Bezugspersonen bekannt oder vorhanden sind. Wie die
Kindesschutzbehörde zu Recht ausführte, war daher keine mildere Massnahme
ersichtlich, um die körperliche und auch psychische Integrität von B____
unverzüglich zu schützen und das Ausmass der Gefährdung ohne Beeinflussung des
Kindes durch den Vater abzuschätzen. Wie dargelegt setzt der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht
wurden, aber erfolglos blieben Der bis zum 31. Januar 2025 befristete Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Platzierung von B____ in
einer geeigneten Institution war damit zum Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids gerechtfertigt.
3.4
3.4.1
Fraglich
ist, ob die vorsorgliche Massnahme weiterhin angezeigt ist. In der Zwischenzeit
liegen weitere Anhaltspunkte vor, dass beim Vater eine Überforderung besteht, er
in gewissen Situationen aggressiv und aufbrausend reagiert und seine Tochter
unter Druck setzt. Anlässlich eines Telefongesprächs mit B____ im Heim äusserte
er beispielsweise, dass B____ niemals hätte sagen dürfen, dass der Vater sie
schlage (act. 5, S. 125). Dieses und weitere Telefonate mussten abgebrochen
werden, weil der Vater B____ belastete und sich nicht an die vorab genannten Bedingungen
hielt (act. 5, S. 65). Wie sich aus den von der KESB D____ eingereichten Akten (act.
15, S. 54 ff.) ergibt, kam es bereits an den früheren Wohnorten des
Beschwerdeführers zu verschiedenen Konfliktsituationen. Auffallend ist
insbesondere, dass dem Beschwerdeführer schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
seinen Sohn aus erster Ehe, E____, entzogen wurde. E____ wurde auf Antrag seines
Beistands in einem Heim platziert, da es immer wieder zu tätlichen Übergriffen
seitens des Vaters gegenüber seinem Sohn gekommen sei und E____ angab, er wolle
nicht mehr zu Hause bei seinem Vater leben. Mit der Platzierung beabsichtigte
die zuständige KESB D____, E____ vor weiteren Übergriffen des Vaters zu schützen
und ihm dem Einfluss des Vaters zu entziehen (Verfügung vom 2. Juni 2023, act.
15, S. 454 ff). Daneben spricht vieles dafür, dass der Beschwerdeführer
auch gegenüber der Mutter von B____ mindestens einmal handgreiflich geworden
ist, wie das Bezirksgericht Höfe im Scheidungsverfahren feststellte (Urteil vom
7.
November 2018, act. 15, S. 464, 474; in diesem Zusammenhang auch
die Aussagen der Bekannten der Mutter vorne E. 3.3.1). In Bezug auf das
Verhältnis von B____ und ihrem Vater ist den Akten zu entnehmen, dass B____
wegen des Verhaltens des Vaters einem gravierenden Loyalitätskonflikt
ausgesetzt ist (unter anderem act. 15 S. 57). In einem Schreiben der Schulverwaltung
D____ betreffend das Ergebnis einer Besprechung vom 19. Januar 2024 wurde B____s
Sozialverhalten als «auffällig» beurteilt. Sie sei überdurchschnittlich oft in
Konflikte mit anderen Kindern verwickelt und ihre Konfliktlösungskompetenz sei
ungenügend. Sie scheine ein Verhaltensmuster des Vaters zu kopieren, wonach
immer andere für Probleme verantwortlich seien und sie betrachte sich in solchen
Situationen als Opfer (act. 15, S. 80). In der Folge musste die Schule von
B____ aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Vaters ein Hausverbot gegen
ihn erlassen (act. 15, S. 406). Diese Umstände zeigen, dass beim
Beschwerdeführer durchaus eine Aggressions- bzw. Gewaltproblematik vorliegt,
auch wenn er dies nach wie vor bestreitet (Verhandlungsprotokoll S. 5).
Nach dem Erlass
des angefochtenen Entscheids wurden von der heutigen Beiständin Besuchskontakte
aufgegleist. Nachdem der erste Besuchskontakt im Heim zwar gut verlaufen war, konnte
sich der Vater beim zweiten Treffen nicht an den vereinbarten Rahmen halten. Er
habe erregt und genervt reagiert und habe wiederholt B____ einzureden versucht,
dass die Mutter alles eingefädelt hätte und an allem schuld sei. Er habe B____
ständig mit «Erwachsenenthemen» unter Druck gesetzt und sei von der
Sozialarbeiterin des KJD nicht zu stoppen gewesen. B____ habe schliesslich
geweint und habe kurzfristig das Zimmer verlassen (act. 9, S. 31). Die seit dem
7.
Dezember 2024 erfolgten begleiteten Treffen verliefen indes gut. Wie sich
dem Kurzbericht Besuchsbegleitung entnehmen lässt, ist der Vater bei jedem
Treffen ruhig und traurig. Die Kommunikation zwischen Vater und Tochter wird
als vielseitig und harmonisch bezeichnet. Der Vater höre seiner Tochter
aufmerksam zu und ermögliche ihr den Rahmen, ihre Gedanken und Gefühle ohne
Störung zum Ausdruck zu bringen. Gegen Ende jedes Treffens sei B____ gestresst
und teile mit, dass sie sich nicht von ihrem Vater trennen möchte. Die Trauer
von B____ übertrage sich auch auf den Vater, was beiden die Trennung schwermache
(act. 23). Aus dem Bericht lässt sich insgesamt entnehmen, dass B____ leidet
und wieder bei ihrem Vater sein will. Gegenüber der abklärenden
Sozialarbeiterin äusserte B____ ebenfalls immer wieder, dass sie bei ihrem
Vater leben wolle (act. 15, S. 24).
Auch anlässlich
der gerichtlichen Kindesanhörung vom 17. Januar 2025 wünschte sich B____, mit
dem Vater zu leben. Sie sei glücklich, wenn sie mit ihrem Vater Zeit verbringen
könne und .ernachte auch sehr gerne bei ihm. B____ gab sodann an, dass sie
sich Sorgen mache, dass ihr Vater nicht glücklich sei, wenn sie nicht bei ihm
sei. Weiter relativierte B____ die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater. Sie wies von
sich aus darauf hin, dass andere Personen gesagt hätten, ihr Vater habe sie
geschlagen. Ihr Vater habe sie aber nicht wirklich geschlagen. Er habe sie nur
geschubst und sie angeschrien, um sie von den anderen Kindern des Asylzentrums
fernzuhalten, da sie von diesen geschlagen worden sei. Auch habe sie ihren
Vater nicht an einen Termin begleiten wollen, obwohl sie hätte müssen. Deshalb
sei sie nun im Heim (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Nach Ansicht des
Beschwerdeführers zeige dies, dass die Gewaltvorwürfe haltlos seien. Angesichts
der Tatsache, dass der Vater B____ gesagt hat, sie sei im Heim, weil ihm
vorgeworfen werde, sie zu schlagen, ist das «Zurückkrebsen» stark zu
relativieren.
Wie die heutige
Gerichtsverhandlung ergab, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die
Mutter von B____ Personen engagiert habe, um zu erreichen, dass B____ dem Vater
weggenommen werde. Dies hat er auch B____ so gesagt (Verhandlungsprotokoll, S. 39).
Dadurch zeigt sich wiederum das Problem der fehlenden Bindungstoleranz des
Vaters, das bereits im Scheidungsverfahren thematisiert wurde. Zudem war
erkennbar, dass der Vater sich nicht in das Kind hineinversetzen kann. Auch auf
Nachfrage in der Gerichtsverhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht
erkennen, welchen Druck er auf B____ ausübt, wenn er ihr sage, die Mutter sei
schuld, dass sie im Heim sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es erstaunt unter
diesen Umständen jedenfalls nicht, dass B____ in letzter Zeit nicht mehr wie
gewohnt regelmässige Telefonate mit der Mutter führt, sondern den Kontakt
verwehrt.
3.4.2
In
Anbetracht dieser aktuellen Verhältnisse ist es angezeigt, die vorsorgliche
Massnahme im summarischen Beschwerdeverfahren zu bestätigen. Es ist weiterhin
sicherzustellen, dass B____ einen Alltag ohne emotionale und körperliche Gewalt
erleben kann. Damit bleibt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
die Platzierung von B____ bis zum 31. Januar 2025 bestehen. Darüber hinaus ist
aber zu beachten, dass B____ im Heim leidet. Je mehr Zeit sie jeweils mit dem
Vater verbrachte, umso weniger konnte sie sich auf die Angebote im Heim
einlassen und davon profitieren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie ist darauf
fokussiert, den Vater zu sehen und es ist ihr Wunsch, wieder mit dem Vater zu
leben, da sie sich die Schuld für den Heimeintritt gibt und es wiedergutmachen
will (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dieser Wunsch ist im Rahmen des
Kindeswohl zu beachten, da er nicht einzig Ausdruck einer Beeinflussung des
Vaters zu sein scheint. Es ist unbestritten, dass Vater und Tochter eine starke
Beziehung haben und er seit ihrer Geburt die Hauptbezugsperson ist. Der Vater
engagiert sich auch für seine Tochter. Die momentane Situation kann daher kein
Dauerzustand sein. Unbestritten ist aber auch, dass B____ unter einer enormen
Belastung steht, weshalb eine psychologische Unterstützung für sie dringend
angezeigt ist. Zugleich muss der Vater seine Defizite, insbesondere in den
Bereichen der Gewaltthematik und der Vermischung der Vater-Kinde-Ebene,
angehen. Auf seine anlässlich der Gerichtsverhandlung geäusserte Bereitschaft,
Hilfe zuzulassen, ist er zu behaften. Diese könnte in einer Familienbegleitung
sowie im Besuchen des Kurses «Kind im Blick» bestehen. Bis ein entsprechender
sozialer Empfangsraum geschaffen ist, braucht B____ Stabilität und Sicherheit,
die ihr das Heim geben kann. Die vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts
ist daher zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geboten, notwendig und
angemessen.
3.5
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist
diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr
von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die
Kindesvertretung durch [...] (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f
ZGB). Die Rechtsvertreterin von B____ hat mit Honorarnote vom 23. Januar 2025
(act. 18) einen Aufwand von 9.5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend
gemacht. Daraus errechnet sich – zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung –
ein Honorar von CHF 2’500.–. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 30. –
(§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [SG 291.400] sowie die Mehrwertsteuer.
Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 2'735.–, das der Kindesvertreterin
aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
4.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...],
machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 (act. 19) einen Aufwand von
12.7
Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Hinzu kommen 3 Stunden für
die Hauptverhandlung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3’140.–,
zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 94.20 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer
von CHF 262.–. Das Total von CHF 3’496.20 ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ebenfalls aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der Kindesvertreterin, [...], wird eine Entschädigung
von CHF 2’530.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von
CHF 205.–, insgesamt somit CHF 2’735.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3’234.20,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 262.–, insgesamt
somit CHF 3’496.20.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Tochter (über Kindesvertreterin)
-
Beiständin ([…], KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.