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Entscheid

KE.2024.37

Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson, Erweiterung des Auftrags

11. April 2025Deutsch32 min

Vermögensverwaltung den Aufgabenbereich Finanzen/Administration übertragen. Nachdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.37

URTEIL

vom 11.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] vertreten durch

MLaw Nicolas von Wartburg,

Rechtsanwalt,

Militärstrasse

76, 8004 Zürich

gegen

Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 24. Oktober

2024

betreffend Aufhebung der

Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson,

Erweiterung des Auftrags

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) für A____,

geboren am [...] 1964, eine Beistandschaft und setzte B____ als Privatbeistand

ein. Die Beistandsperson erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung den Aufgabenbereich Finanzen/Administration übertragen. Nachdem

die Partnerin von A____, C____, einen Umzug nach D____ organisiert hatte,

beantragte er mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 die Aufhebung der

Beistandschaft. Gleichzeitig bat der eingesetzte Privatbeistand aufgrund des

geplanten Umzugs um Entlassung aus dem Amt.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wies die Erwachsenenschutzbehörde

den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (Ziff.1). Gleichzeitig entliess

sie B____ aus seinem Amt und setzte E____ als neue Beistandsperson ein (Ziff. 2–4).

Schliesslich erweiterte sie den Auftrag des Beistands um die Aufgaben, A____

bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten sowie für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die

Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein

gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 5).

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) mit C____

als Vertreterin am 11. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit

seiner Beschwerde beantragte er, es sei dem Aufhebungsantrag vom 2. Oktober

2024 per sofort stattzugeben und es sei «die Behörde» zur «sofortigen

Herausgabe bzw. Rückgabe aller den Kläger betreffenden Akten, Korrespondenz,

Vollmachten, Konti, Gelder usw. seitens der Beistände» sowie «zur sofortigen

Information aller involvierter Stellen über das Mandatsende zu verpflichten,

insbesondere: Sozialhilfe, IV, Amt für Ergänzungsleistungen, Postfinance».

Weiter verlangte er auch die Aufhebung des Wechsels der Beistandsperson sowie

der Erweiterung des Auftrages und die Tilgung des angefochtenen Entscheids aus

den amtlichen Akten. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 zeigte Rechtsanwalt Nicolas von

Wartburg die Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte das Gericht um

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person. Der Instruktionsrichter

bewilligte die unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 28. Januar 2025

pro futuro.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.

April 2025 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin sowie eine

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend

gelangten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Behördenvertreterin

zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer ist am 1. Februar 2025 von Basel nach D____ gezogen. Da er

aber bei der Einleitung des Verfahrens noch in Basel Wohnsitz hatte, ändert

dies nichts an der Zuständigkeit der hiesigen Behörden für den Entscheid über

die strittigen Massnahmen (Art. 442 Abs. 1 ZGB).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen

Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels

spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.

2.

ZGB zunächst die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die

von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene

Person. Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person

nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich

geschützten Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten

Zusammenhang stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29, 32, 37 f.). Der

Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener des angefochtenen Entscheids zur

Dispositiv

Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach

einzutreten.

1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass

grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

1.5 Bei der Regelung des Novenrechts ist dem

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu

tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist

insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und

Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem

Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen

Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit

weiteren Hinweisen; VGE KE.2023.16 vom 19. März 2024 E. 3.3). Der Verlauf der

Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des

angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung

zu finden.

2.

2.1 Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf

Aufhebung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass beim

Beschwerdeführer ein fortdauernder Schwächezustand vorliege, was durch die

Einschätzungen des Helfersystems bestätigt werde. Eine subsidiäre Unterstützung

auf Vollmachtbasis sei aufgrund seiner fortgeschrittenen progredient

verlaufenden Alzheimer Erkrankung nicht mehr möglich. Er könne keine

bevollmächtigte Person mehr entsprechend ermächtigen, instruieren und

überwachen. Aufgrund dieses krankheitsbedingten Schwächezustandes sei er bei

der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten

weiterhin auf eine vertretende Unterstützung angewiesen. Bei einer Aufhebung

der Beistandschaft sei mit einer Verschuldung zu rechnen. Zudem habe sich

aufgrund der fortgeschrittenen Alzheimer Erkrankung die Abhängigkeit des

Beschwerdeführers von C____ verstärkt. Diese lehne die Zusammenarbeit mit dem

Helfersystem ab, was eine zunehmende Isolation zur Folge habe. Es bestehe daher

weiterhin ein erheblicher Schutzbedarf. Schliesslich sei die Aufrechterhaltung

einer Beistandschaft auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich bis

anhin froh um die Unterstützung bei den finanziellen und administrativen

Angelegenheiten gezeigt, da er diese nicht mehr überblickt habe. Unterdessen

sei der Einfluss von C____ gross und der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der

Lage, sich entsprechend abzugrenzen. Aufgrund der ablehnenden Haltung von C____

gegenüber der Beistandschaft lehne der Beschwerdeführer diese inzwischen auch

ab. Durch die Beistandschaft könnten aber die finanziellen und administrativen

Angelegenheiten weiterhin sichergestellt und eine Verschuldung verhindert

werden. Die Beistandschaft sei daher weiterhin geeignet, erforderlich und im

engeren Sinne verhältnismässig.

2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,

dass die mit der Beistandschaft «angeblich» bezweckte Unterstützung «bereits

subsidiär geleistet» werde, wie die Behörde wisse. Die Fortsetzung der

Beistandschaft sei «extrem unverhältnismässig» und aufgrund der damit

verbundenen Eingriffe ins Private, ihrer Missachtung bestehender Lösungen und

des finanziellen Schadens, den sie durch die Blockierung von der Abmeldung der

Sozialhilfe bewirke, «krass unzumutbar». Die Behörde übertreibe den

Schwächezustand des Beschwerdeführers masslos und fantasiere seine

Urteilsunfähigkeit herbei. Sie missachte sein Recht auf Selbstbestimmung,

Privatsphäre, Datenschutz und sowohl verfassungsmässige wie höchstpersönliche

Rechte als auch die persönliche Freiheit aufs gröbste. Die «loyale

Lebenspartnerin» des Beschwerdeführers werde in ehrverletzender Art zum

Sündenbock gestempelt. Es wird der Vorinstanz dabei eine eklatante

Voreingenommenheit unterstellt. Der Entscheid gemahne an einen «Racheakt» oder

eine «Abstrafung» des Beschwerdeführers und seiner engagierten Partnerin.

Anerkannt wird, dass der Beschwerdeführer an einer

beginnenden frühen Demenz leide, die nach längerem Vorbestehen Ende 2022

diagnostiziert worden sei. Aufgrund einer starken Reduktion der

Gedächtnisleistung sei er mit komplexen kognitiven Handlungen überfordert

gewesen und habe komplexe Informationen nurmehr schlecht übers Gehör erfassen

können. Alltagshandlungen, die wie das Autofahren, Zugreisen, Aufräumen usw.

eine abstrakte Planung erforderten, hätten ihm daher Mühe bereitet. Seit dem

Herbst 2023 habe aber die Medikation mit Exelon/Rivastigmin maximal

symptomunterdrückend eingestellt werden können. Die Progredienz sei gebremst

worden und der Zustand seither stabil. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit sei

jederzeit uneingeschränkt gegeben. Er erfreue sich einer überdurchschnittlichen

körperlichen Gesundheit. Eine Depression habe er seit Sommer 2023 überwunden.

Hingewiesen wird weiter auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, die

seit dem Verlust seines Einkommens prekär sei. Mittlerweise sei ihm aber eine

Auszahlung der IV inkl. Witwerrente zugesagt worden, auf welche auch

Ergänzungsleistungen folgen würden.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er lebe seit 2018 in

einer stabiler Fernbeziehung mit seiner Lebenspartnerin C____. Sie unterstütze

ihn agogisch und alltagspraktisch sowie finanziell und rechtlich. Sie sei von

ihm am 18. Oktober 2024 ermächtigt worden, «alles vorzukehren, was für eine

hinreichende Unterkunft und Betreuung erforderlich ist». Seit seiner Verwitwung

im Jahr 2019 lebe er allein. Seither sei ein Umzug in die Zürcher

Familienwohnung seiner Partnerin C____ geplant gewesen, den seine erwachsene

Tochter aber nicht habe bewältigen können. Ein halbjähriger Versuch mit

Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft der Partnerin in den Jahren

2021 und 2022 habe nicht die erhofften Synergien gebracht. Daher drohe ihm

durch das Alleinwohnen Vereinsamung. Seine erwachsene Tochter habe sich 2022

intensiv um ihn gekümmert, sich aber bei gleichzeitigem Studium und

Erwerbstätigkeit überfordert gefühlt, weshalb sie mit der Teilverbeiständung

eine Entlastung gesucht habe. Im Sommer 2023 habe sie ihm eine externe

Tagesstruktur in der Institution [...] für junge Alzheimerbetroffene organisiert,

welche die Alltagsunterstützung mittels psychosozialer Spitex und Haushalthilfe

vermittelt habe. Die von ihm in Basel bewohnte Wohnung sei mit Kosten von CHF 1'580.–

zu teuer und werde von der Sozialhilfe nur auf Zusehen finanziert. Auch bei den

Ergänzungsleistungen seien die Mietzuschüsse auf CHF 1'440.– begrenzt. Weiter

belaste die Lebensweise mit Fernbeziehung das Paar und insbesondere seine

Partnerin mit zunehmendem Alter finanziell und logistisch übermässig. Zur

Verbesserung dieser Situation habe das Paar seit dem 1. November 2023 in D____

eine 4-Zi-Wohnung mit Garten in einer Hausgemeinschaft direkt am Rhein bei

Schaffhausen gemietet. Damit falle die belastende Fernbeziehung weg und die

Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Partnerin werde einfacher und

selbstverständlicher. Falls nötig würden externe Dienste beigezogen. Die Umzüge

würden gestaffelt erfolgen. Vorläufig trage die Partnerin sämtliche Kosten. Der

neue Mietanteil für den Beschwerdeführer betrage aber nur noch CHF 683.–.

Weiter wird mit der Beschwerde das Vorgehen des Beistands im

Zusammenhang mit dem zehnwöchigen Aufenthalt des Paares auf der Kanareninsel La

Palma gerügt, welches zu einem «Budgetkollaps» geführt habe. Auch von Seiten

der Erwachsenenschutzbehörde sei Hilfe ausgeblieben. Der Beschwerdeführer wirft

dem Beistand vor, von Anfang an zu viel Taschengeld ausbezahlt zu haben und

weitere Versehen begangen zu haben. Er habe auch die ferienhalber erfolgten

Kürzungen der Sozialhilfe und die Aufhebung der Sonderbevorschussung der Miete

nicht bestritten, wodurch sich die Kürzungen der Sozialhilfe so kumuliert

hätten, dass ihm nur noch CHF 95.– Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Die

Partnerin habe daher laufend Geld einschiessen müssen ohne handlungsbefugt zu

sein. Daher habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der

Beistandschaft gestellt, da er von seiner Partnerin subsidiäre Hilfe erhalte,

die Verbeiständung Unfrieden und finanziellen Schaden verursacht habe und die

Erwachsenenschutzbehörde keine Hilfe geleistet habe.

Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die

Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Ermächtigung der Partnerin zur

subsidiären Unterstützung vom 2. Oktober 2024 widerlege die Behauptung der

Unfähigkeit zur Ausstellung von Vollmachten. Seine urteilsfähige, finanziell

solide und seriöse Partnerin habe als Rentnerin genügend Zeit und kenne die

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Ihre Eignung zur subsidiären

Gewährleistung seiner vermögensbezogenen Unterstützung sei daher erstellt. Die

Beistandschaft müsse daher gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB aufgehoben werden, da

kein Grund mehr bestehe. Bestritten werden weiter tatsachenwidrige Behauptungen

der Vorinstanz. So sei falsch, dass die Partnerin aufgrund einer Überforderung

über die Krankheit des Beschwerdeführers ein Messer auf diesen geworfen habe.

Weiter wird eine Kooperationspflicht der Partnerin mit dem Helfernetz

bestritten. Die Unterstellung, dass sie die Kooperation mit diesem verweigere,

sei haltlos. Auch die behauptete Schädlichkeit der unterstellten

Kooperationsverweigerung wird bestritten. Entgegen der Darstellung der

Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

Er habe auch keinen Meinungsumschwung vollzogen. Eine negative Beeinflussung

durch die Partnerin, welche ihn von sich abhängig mache, entbehre jeder

sachlichen Grundlage. Die Vorinstanz stützte sich auf Auskünfte der agogischen

Betreuerin der Tagesstruktur [...], des Spitexpflegers, der Tochter des

Beschwerdeführers und der künftigen Vermieterin, die in Missachtung der

Schweigepflicht und des Datenschutzes erlangt worden seien. Indem sie eine

Asymmetrie zwischen der Partnerin und dem Beschwerdeführer feststelle, welche

bei einer Demenz gerade vorliegen müsse, aber im umgekehrten Geschlechterverhältnis

überall auf der Welt gelebt würde, nehme sie eine diskriminierende Haltung ein.

3.

In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der

Vorinstanz bei ihren Abklärungen eine Verletzung des Datenschutzes und eine

Einmischung in Privates vor. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den

Sachverhalt von Amtes wegen und zieht dazu die erforderlichen Erkundigungen ein

(art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der

Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig

erscheint. Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis. Gemeint ist dabei das

strafrechtliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (Maranta, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022,

Art. 443 N 9 ff.). Dieses steht einer Meldung dann nicht entgegen, wenn die

ernsthafte Gefahr besteht, dass sich eine hilfsbedürftige Person selbst

gefährdet (Art. 453 Abs. 1 und 2 ZGB, vgl. auch BGer 5A_99/2016 vom 31. Mai

2016 E. 2.1).

Der Beschwerdef.rer wirft F____ als agogische Betreuerin der

Tagesstruktur [...] und dem Spitexpfleger G____ eine Verletzung der beruflichen

Schweigepflicht vor. Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Geistliche,

Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur

Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren,

Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten,

Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre

Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes

anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob die

genannten beiden Auskunftspersonen ein Berufungsgeheimnis trifft und sie es

verletzt haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.

Selbst wenn eine Entbindung von einem Amtsgeheimnis notwendig gewesen, aber

nicht eingeholt worden wäre, könnte der insoweit rechtswidrig beschaffte Beweis

berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt

(Art. 152 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Das Interesse am Schutz einer

hilfsbedürftigen Person überwiegt deren Interesse am Geheimnisschutz, zumal die

genannten Personen im Wesentlichen bloss persönliche Einschätzungen aufgrund

von Sachverhalten, die der Behörde bekannt gewesen sind, abgegeben haben.

4.

4.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die

Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht

abgewiesen hat.

Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden

das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine

Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen bzw. weiterzuführen, wenn eine

hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes

ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs.

1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet bzw. aufrechterhalten, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines

Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein

erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich

umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die

Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen

der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E.

4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den

Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde

hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die

Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum

Positiven verändert hat (Biderbost,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., 2022, Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256 vom

15. Juni 2016 E. 2.1).

4.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person

soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen

Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der

Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet bzw. beibehalten werden, wenn den

negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders

begegnet werden kann. Für die Errichtung bzw. Beibehaltung besteht kein Raum,

wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte

hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f., Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz,

Art. 394 ZGB N 1 ff.). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch

gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale

Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit

wie vertretbar zu wahren (Biderbost,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 2).

5.

5.1 Mit einer Gefährdungsmeldung vom 14. August

2023 (act. 9 S. 420 ff.) teilte die vom Beschwerdeführer besuchte [...]

Beratungsstelle, [...], der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Alzheimer Demenz administrative Angelegenheiten

auch mit Hilfestellungen nicht mehr alleine regeln könne und die punktuelle

Unterstützung durch die Tochter nicht mehr ausreiche. Darauf nahm die

Erwachsenenschutzbehörde Abklärungen vor. In einem Gespräch der

Erwachsenenschutzbehörde mit dem Beschwerdeführer, seiner Tochter und Frau F____

vom [...] erklärte der Beschwerdeführer, dass die Errichtung einer

Beistandschaft sehr gut wäre und er froh um eine Unterstützung durch eine

Beistandsperson sei. In den weiteren Abklärungen war dabei als Unterstützung im

sozialen Umfeld von seiner Tochter und dem bereits damals etablierten

Helfernetz, nicht aber von der Partnerin C____ die Rede. Mit Entscheid vom 2. Oktober

2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde darauf eine Beistandschaft für den

Beschwerdeführer, setzte B____ als Beistandsperson ein und übertrug diesem im

Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabe, den

Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Neben dem Beistand bestand

das Helfernetz des Beschwerdeführers aus seiner Tochter, F____ vom [...], Herrn

G____ von der psychiatrischen Spitex sowie seiner Psychologin, Frau H____. In

dieses Helfernetz und im [...] war er dabei gut eingebunden (vgl. AN 30. Juli

2024 Tel. F____ [act. 9 S. 270]).

5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich

intervenierte C____ bei der Erwachsenenschutzbehörde erstmals im Mai 2024 aus

den zehnwöchigen Ferien des Beschwerdeführers mit ihr auf La Palma, teilte mit,

dass sie «eine gute Freundin von Herrn A____» sei und beschwerte sich über

dessen finanzielle Situation, die der Beistand zu vertreten habe (AN Tel. C____

vom 27. Mai 2024 [act. 9 S. 294]). Kern dieses Problems war dabei, dass die

Sozialhilfe nur fünf Wochen Ferien im Ausland akzeptierte und daher eine

Kürzung des Grundbedarfs vornahm (AN Tel Sozialhilfe vom 28. Mai 2024 [act. 9

S. 282]). In der Folge teilte der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde mit,

dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich sehr gut

funktioniere. Sobald jedoch die psychisch kranke und angeschlagene Partnerin

dazu komme, gerate alles durcheinander und die Zusammenarbeit sei erschwert (AN

Tel. Beistand vom 28. Mai 2024 [act. 9 S. 280]). Ab Ende Juli 2024 berichteten

die Personen aus dem Helfernetz, dass der Beschwerdeführer davon spreche, zu

seiner Partnerin in die Ostschweiz ziehen zu wollen, was aufgrund seiner

demenziellen Erkrankung nicht als gute Idee beurteilt wurde (AN 29. Juli 2024

Tel F____ [act. 9 S. 271 f.]; AN Tel. G____, psych. Spitex [act. 9 S. 269]; AN

Tel. Beistand vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 267 f.]), da er sich an einem neuen

Ort nicht mehr selbst orientieren könne (AN Gespräch Tochter und Beistand 6.

September 2024 [act. 9 S. 260 f.]; AN Tel. Dr. [...], Hausärztin 16. Juli 2024

[act. 9 S. 256]; AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024 [act. 9 S. 207]) und

ihm dort ein soziales Netz fehle (AN G____ 9. September 2024 [act. 9 S. 258]).

Der Beschwerdeführer höre extrem auf seine Partnerin und sei von ihr zunehmend

abhängig (AN Tel. G____, psych. Spitex [act. 9 S. 269]; AN

Tel. F____ 9. September 2024 [act. 9 S. 259]). Er könne sich zwar

durchaus noch einen eigenen Willen bilden, diesen aber nicht mehr um- und

durchsetzen (AN Tel F____ 9. September 2024 [act. 9 S. 259]). Er wurde

zunehmend als «verloren» wahrgenommen (AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024

[act. 9 S. 207]). Mit der Partnerin sei eine Zusammenarbeit nicht möglich (AN

Tel. Beistand vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 267 f.]; AN Tel. F____ 21. August

2024 [act. 9 S. 264]), obwohl versucht worden sei, sie «ins Boot» zu holen (AN G____

9. September 2024 [act. 9 S. 258]). Das Helfernetz werde von ihr «ignoriert und

ausgeklammert» (AN Gespräch Tochter und Beistand 6. September 2024 [act. 9 S.

260 f.]). Sie wurde vom Helfernetz bisweilen auch mit der Betreuung des

Beschwerdeführers als überfordert wahrgenommen und habe zunächst mit dessen

Unterstützung nichts zu tun haben wollen (Mail F____ vom 30. Juli 2024 [act. 9

S. 266]; AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]). Sie sei immer wieder

auch sehr aggressiv erlebt worden und es wurde befürchtet, dass sich diese

Aggressivität, insbesondere bei Überforderungssituationen, auch gegen den

Beschwerdeführer richten könnte (Schreiben F____ 17. Oktober 2024 [act. 9 S. 202

f.]). Sie soll dabei in den Ferien in La Palma auch ein Messer nach ihm

geworfen haben (AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]), wobei die

Tochter dies relativierte, indem sie es nicht nach ihm, sondern «einfach

wahllos herumgeworfen» habe (Mail Tochter 28. Oktober 2024 [act. 9 S. 153]).

Unter dem Einfluss der Partnerin wurde die Beistandschaft immer mehr zum

Feindbild für den Beschwerdeführer (AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024

[act. 9 S. 207]).

Während der Beschwerdeführer zunächst die Bedenken des

Helfernetzes gegen einen Umzug noch nachvollziehen konnte (AN Tel G____ 31.

Juli 2024 [act. 9 S. 265]) und diesem gegenüber kritisch resp. ablehnend

eingestellt gewesen ist (AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]; AN G____

9.9.2024 [act. 9 S. 258]), «konterte» er später alle dagegen erhobenen Einwände

(AN F____ 16. September 2024 [act. 9 S. 255]). Aus diesem Grund stellte sich

das Helfernetz schliesslich einem Wegzug in eine gemeinsame Wohnung mit der

Partnerin in D____ nicht mehr entgegen (AN F____ 16. September 2024 [act. 9 S.

255]; AN Tochter 17. September 2024 [act. 9 S. 253]). Gleichwohl blieben

Vorbehalte gegenüber der Partnerin, von der sich der Beschwerdeführer nicht

genügend abgrenzen könne (AN Tochter 17. September 2024 [act. 9 S. 253]). Der

Beschwerdeführer habe darauf seine Wohnung per 31. Januar 2025 gekündet (AN

Beistand 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 222]; Brief Beschwerdeführer an Vermieter

vom 20. September 2024 [act. 9 S. 219], vgl. auch Mail vom 3. Oktober 2024

[act. 9 S. 236] und Mail C____ vom 10. Oktober 2024 [act. 9 S. 227 f.]). Es

wurde dabei vom Helfernetz aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer

unbedingt weiterhin die Unterstützung durch eine Beistandsperson benötige (AN G____

14. Oktober 2024 [act. 9 S. 223]; AN F____ 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 221];

Schreiben F____ 17. Oktober 2024 [act. 9 S. 202 f.]). Um die Situation in D____

besser abzustützen, solle dabei die Beistandschaft schon hier in Basel um die

Bereiche Wohnen und Gesundheit erweitert werden und schon im Vorfeld eine

Vernetzung mit einem neuen Beistand, Hausarzt und Psychiaterin aufgebaut

werden. Damit solle die Tochter entlastet werden und die Möglichkeit geschaffen

werden, den Beschwerdeführer vor Ort aufzufangen, falls die Situation dort

eskaliert (Mail F____ 17. September 2024 [act. 9 S. 251]).

Am 19. Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer seinen

letzten Tag im [...]. Bereits zuvor war er für die sozial-psychiatrische Spitex

und die Haushaltshilfe teilweise nicht mehr erreichbar, da er an den Terminen

mit C____ unterwegs gewesen ist (Mail G____ vom 18. Dezember 2024, act. 15 S.

2). Gleichzeitig beschwerte sich C____ aber mit Mail vom 18. Dezember 2024 über

das Ausbleiben dieser Hilfen (act. 15 S. 5 f.). Per 1. Februar 2025 zog der

Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammen in die Wohnung der [...] in D____.

Mit Schreiben vom 12. März 2025 wandte sich die [...] an den Beistand des

Beschwerdeführers und teilte diesem mit, dass die aktuelle Wohnsituation mit C____

für die übrigen Hausbewohnenden nicht zumutbar sei. Sie blockiere zudem den

Hausverein, da sie kategorisch gegen alle Vorschläge stimme (act. 15 S. 11 f.).

Es habe daher nicht über eine neu verschriftlichte Hausordnung abgestimmt

werden können. Dabei habe sich C____ als Vertreterin des Beschwerdeführers

ausgegeben (Mail vom 11. März 2025, act. 15 S. 13 f.). Am 12. März 2025 mahnte

die [...] C____ und den Beschwerdeführer in der Folge wegen störendem

Verhalten. Es wurde ihnen vorgeworfen, dass sie (wohl C____) sich wiederholt

respektlos und unangemessen gegenüber der Geschäftsstelle und den

Hausbewohnenden verhalten würde. Sie wurde deshalb gebeten, mit der [...] nur

noch schriftlich zu verkehren und es wurde ihr in Aussicht gestellt, dass

persönliche oder telefonische Anfragen nicht mehr entgegengenommen und

beantwortet würden (act. 15 S. 19). Eine Kündigung scheint derzeit daran zu

scheitern, dass ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters dafür keine erforderliche, qualifizierte Mehrheit zustande kommt (AN

13. März 2025, act. 15 S. 21). Ein Helfersystem mit Hausarzt und Spitex habe

dort noch nicht aufgegleist werden können, da dies die Zusammenarbeit mit Frau

C____ voraussetze (AN 13. März 2025, act. 15 S. 21).

Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 teilte die Tochter des Beschwerdeführers,

I____, dem Gericht mit, dass es ihrer Einschätzung nach sinnvoll wäre, die

Verbeiständung ihres Vaters aufzuheben, da er «durch das Zusammenleben mit C____

in allen seinen Anliegen gut betreut» sei. Sie bezog sich dabei auf seine

finanziellen, gesundheitlichen und organisatorischen Belange im Alltag.

5.3 Aus den Erhebungen der Vorinstanz folgt, dass

beim Beschwerdeführer aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nach wie vor ein

Schwächezustand besteht und der Beschwerdeführer deshalb seine eigenen

Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Dies wird sowohl von der

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. [...], von seiner Betreuerin im [...],

F____, von Herrn G____ von der psychiatrischen Spitex wie auch seiner

Psychologin, Frau H____, bestätigt. Auch anlässlich der Verhandlung zeigte

sich, dass der Beschwerdeführer unterstützungsbedürftig ist.

5.4 Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt,

wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine

entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung

des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.

7001 f., 7043; Biderbost, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Der

Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den notwendigen Unterstützungsbedarf

durch von ihm bevollmächtigte Dritte sicherzustellen. Entgegen der Auffassung

der Partnerin des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand der Vollmachterteilung

an sie (vgl. Vollmacht vom 18. Oktober 2024 [act. 9 S. 198]) nicht auf seine

Fähigkeit zur Bevollmächtigung Dritter geschlossen werden. Das Ausstellen einer

Vollmacht reicht nicht aus für die Annahme der Sicherstellung einer subsidiären

Unterstützung. Die vollmachtgebende Person muss auch in der Lage sein, die

bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (Rosch, Berner Kommentar, 2023, Art. 390

ZGB N 166). Dazu ist der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Stellungnahmen

seines professionellen Helfernetzes nicht in der Lage. Entgegen der in der

Beschwerde geäusserten Auffassung kommt dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt

keine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit mehr zu. Die Urteilsfähigkeit als

Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt nicht nur die Fähigkeit, den Sinn

und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen

zu können. Darüber hinaus umfasst die Urteilsfähigkeit auch als Willensmoment

die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (Fankhauser, in: Basler Kommentar ZGB I,

7. Aufl., Basel 2022, Art. 16 N 3; ZK-Egger, N 2 ff.; Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, Art. 16 N 4, 42

ff.; BGE 132 III 222 E. 2).

5.5 Es stellt sich die Frage, ob die Partnerin

des Beschwerdeführers nicht dennoch in der Lage ist, ihm die notwendige

Unterstützung zu leisten, sodass es einer Verbeiständung nicht bedürfte. Die

Partnerin des Beschwerdeführers hilft diesem im Alltag zweifellos. Sie stellt

unbestrittenermassen eine grosse Ressource dar und hat mit ihrem Engagement auch

vieles gemacht. Trotzdem vermag das eine Unterstützung durch eine

Beistandschaft nicht zu ersetzen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es der

Partnerin nicht immer möglich, mit wichtigen Personen oder Stellen zu

kooperieren. Dies zeigt auch das Beispiel, dass bereits vor dem Einzug in eine

neue Wohnung schwere Konflikte entstanden sind. Diese sind bis heute nicht

beigelegt. Wie C____ anlässlich der Verhandlung erläuterte, bestehen

Streitigkeiten auf verschiedenen Ebenen. Bis anhin besteht keine Stabilität

nach dem Umzug. Für den Fall, dass das Mietsverhältnis gekündigt würde,

erscheint es wichtig, dass eine neutrale Person entsprechend handeln kann. Die

Partnerin ist bereits zu sehr in die Konflikte involviert. Auch anlässlich der

verwaltungsgerichtlichen Verhandlung fühlte sie sich schnell angegriffen.

Zwischen der Tochter und C____ besteht eine angespannte Beziehung (Arztbericht

vom 24. Februar 2025, act. 17 S. 3). Wie der frühere Beistand schilderte,

mischte sich C____ zu sehr ein und der Beschwerdeführer zog sich darauf zurück,

auch von seiner Tochter. Er sei so in eine ungesunde Abhängigkeit von Frau

C____ gelangt (act. 8 S. 119). Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von

seiner Partnerin aufgrund der fortgeschrittenen Alzheimer Erkrankung und ihre

Verweigerungshaltung bei professioneller Unterstützung führen zu einer

zunehmenden Isolation. Die Eignung der Partnerin zur Unterstützung des

Beschwerdeführers muss damit relativiert werden.

Hinzu kommt, dass in der Beschwerde auf eine seit 2018

stabile Fernbeziehung mit seiner Lebenspartnerin Bezug genommen wird, wobei

seit 2019 ein Umzug des Beschwerdeführers zu ihr geplant gewesen sei. Vor

diesem Hintergrund erstaunt, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers

durch seine Partnerin im Herbst 2023 bei der Errichtung der Beistandschaft kein

Thema war und sie sich auch in keiner Weise in das damalige Verfahren einbrachte.

Der Beschwerdeführer erwähnte zwar an der Verhandlung, dass es einmal einen

Unterbruch in der Beziehung gegeben habe, da sich C____ aufgrund seines

Verhaltens zwischenzeitlich distanziert habe. Dies war jedoch noch vor der

Errichtung der Beistandschaft. Seit Frühling 2023 führten die beiden wieder

eine Fernbeziehung (Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit bleibt unklar, ob der

Beschwerdeführer auf eine fortwährende und verlässliche Unterstützung durch die

Partnerin zählen könnte. Schliesslich scheint ihn die Situation C____ teilweise

auch zu überfordern. Dies kann auch unabhängig von dem umstrittenen Vorfall mit

dem Messer festgestellt werden. Wie die Tochter des Beschwerdeführers

relativierte, hat C____ das Messer auf La Palma nicht nach dem Beschwerdeführer

geworfen, sondern «einfach so» (act. 8 S. 143, 152). Auch wenn dieser Vorfall

nicht geklärt werden kann, ist doch zu beachten, dass es beim ersten längeren

Zusammenleben der Beiden zu Konflikten kam. C____ wird als aufbrausend

beschrieben (act. 8 S. 243). Das Zusammenleben könnte sie an ihre Grenzen

bringen. Aus den Akten ergibt sich eine teilweise Überforderung, äusserte sie

doch mehrere Male, dass sie mit der ganzen Unterstützung des Beschwerdeführers

nichts mehr zu tun haben möchte (vgl. act. 8 S. 266).

Insgesamt ist festzuhalten, dass C____ einerseits im Alltag

viel leistet und den Beschwerdeführer unterstützt. Andererseits fehlt ihr die

Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Stellen. Sie verkennt teilweise

die finanzielle Situation und die krankheitsbedingten Defizite des

Beschwerdeführers. Ihre subsidiäre Unterstützung vermag die Unterstützung durch

die Beistandschaft daher nicht zu ersetzen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass

der Verbeiständete in der Person der Partnerin nicht über eine ausreichende

Unterstützung verfügt, welche die Fortführung der Beistandschaft als nicht

erforderlich erscheinen liesse.

5.6 Eine Beistandschaft erscheint auch aufgrund

des neuen Umfelds, in welchem kein bewährtes Helfernetz mehr besteht,

erforderlich. In D____ kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf

«Alt-Wissen» aus Basel abstützen. Während in Basel die psychiatrische Spitex

mit Herrn G____ für den Beschwerdeführer schaute und er ins [...] gehen konnte,

ist er nach seiner Aussage in Zürich nun meistens zuhause (Verhandlungsprotokoll

S. 3). Der Beistand kann den Beschwerdeführer unterstützen, ein neues

Helfernetz aufgleisen und die Alltagsgestaltung begleiten. Darüber hinaus

stellt die Beistandschaft die Finanzverwaltung sicher, indem etwa gewährleistet

ist, dass die Mietzinse bezahlt werden. Die Weiterführung der Beistandschaft

erweist sich damit als verhältnismässig.

Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der

Beistandschaft abzuweisen.

6.

6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden

schliesslich die Aufgaben der Beistandschaft erweitert und der Beistandsperson

die zusätzliche Aufgabe übertragen, den Beschwerdeführer bei allen

erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen

entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten und

für eine hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein gesundheitliches Wohl

nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen

zu vertreten.

Diese Erweiterung der Beistandschaft geht auf einen Vorschlag

von Frau F____ vom [...] zurück (vgl. Mail F____ 17. September 2024 [act. 9 S.

251]). Sie schlug zur besseren Abstützung der Situation in D____ vor, die

Beistandschaft noch im Verfahren in Basel um die Aufgabenbereiche Wohnen und

Gesundheit zu erweitern. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war,

selbständig umzuziehen oder einen neuen Hausarzt zu suchen, wurden die Aufgaben

des Beistands zu Recht erweitert. Gemäss den Ausführungen an der Verhandlung

konnte inzwischen eine Haushalthilfe in D____ installiert werden, die 1,5

Stunden pro Woche kommt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Darüber hinaus gibt es am

neuen Wohnsitz noch kein Helfernetz. Da auch die Tochter weniger nah ist,

besteht eine gewisse Gefahr der Abschottung des Beschwerdeführers. Hier ist es

wichtig, dass der Beistand unterstützen kann und auch die Betreuung im Fall

einer Überforderung von C____ sicherstellen kann.

6.2 Die Beschwerde richtet sich zwar auch gegen

die Einsetzung des neuen Beistands. Es werden aber keine konkreten, gegen

dessen Person gerichtete Rügen erhoben. Die Beschwerde richtet sich insoweit

allein gegen den Umstand, dass überhaupt eine neue Beistandsperson eingesetzt

worden ist. Insoweit ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen (vgl.

vorne E. 5). Im Übrigen braucht darauf mangels konkreter Rügen nicht

eingetreten zu werden.

7.

Anlässlich der

verwaltungsgerichtlichen Verhandlung reicht der Beschwerdeführer einen

Vorsorgeauftrag vom 28. Januar 2025 mit C____ als bevollmächtigte Person ein

(act. 16). Gleichzeitig legt er einen Arztbericht von Dr. [...] vom 24. Februar

2025 vor, mit welchem ihm die Urteilsfähigkeit für die Erstellung des Vorsorgeauftrags

bescheinigt wird. Diese Noven sind zu berücksichtigen (s. oben E. 1.5).

Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die

Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob dieser gültig errichtet worden ist

(Gültigkeitskontrolle), ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit und dabei

insbesondere die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person gegeben sind

(Wirksamkeitskontrolle) und ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben

geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).

Eine Validierungsurkunde für C____ liegt momentan nicht vor. Daher kann

vorliegend offengelassen werden, ob die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den

Vorsorgeauftrag bestand oder nicht. Dieser müsste ohnehin zuerst validiert

werden. Ob der Vorsorgeauftrag validiert werden könnte, deckt sich im

Wesentlichen mit der Frage, ob C____ zur subsidiären Erbringung der

Unterstützung geeignet ist. Die Einschränkungen der Eignung wären auch in Bezug

auf die Validierung des Vorsorgeauftrages zu berücksichtigen (vgl. VGE KE.2023.3

vom 25. September 2023 E. 4.3.4). Wie dargelegt muss die Eignung von C____

verneint werden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt eine Validierung des

Vorsorgeauftrags nicht möglich wäre.

Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, §

23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), welche aufgrund

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse

gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. Dieser verzichtete darauf, dem Gericht einen

Bemühungsausweis einzureichen. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen

erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2

i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert ein

Honorar von CHF 2'400.– mit einem Auslagenersatz von CHF 72.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, MLaw

Nicolas von Wartburg, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung von CHF 2'400.–, zuzüglich CHF 72.– Auslagen und 8,1 % MWST

von CHF 200.25, insgesamt somit CHF 2'672.25, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Tochter

-

Beistand, E____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.