KE.2024.37
Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson, Erweiterung des Auftrags
11. April 2025Deutsch32 min
Vermögensverwaltung den Aufgabenbereich Finanzen/Administration übertragen. Nachdem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.37
URTEIL
vom 11.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] vertreten durch
MLaw Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt,
Militärstrasse
76, 8004 Zürich
gegen
Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 24. Oktober
2024
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson,
Erweiterung des Auftrags
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) für A____,
geboren am [...] 1964, eine Beistandschaft und setzte B____ als Privatbeistand
ein. Die Beistandsperson erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung den Aufgabenbereich Finanzen/Administration übertragen. Nachdem
die Partnerin von A____, C____, einen Umzug nach D____ organisiert hatte,
beantragte er mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 die Aufhebung der
Beistandschaft. Gleichzeitig bat der eingesetzte Privatbeistand aufgrund des
geplanten Umzugs um Entlassung aus dem Amt.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wies die Erwachsenenschutzbehörde
den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (Ziff.1). Gleichzeitig entliess
sie B____ aus seinem Amt und setzte E____ als neue Beistandsperson ein (Ziff. 2–4).
Schliesslich erweiterte sie den Auftrag des Beistands um die Aufgaben, A____
bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten sowie für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 5).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) mit C____
als Vertreterin am 11. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit
seiner Beschwerde beantragte er, es sei dem Aufhebungsantrag vom 2. Oktober
2024 per sofort stattzugeben und es sei «die Behörde» zur «sofortigen
Herausgabe bzw. Rückgabe aller den Kläger betreffenden Akten, Korrespondenz,
Vollmachten, Konti, Gelder usw. seitens der Beistände» sowie «zur sofortigen
Information aller involvierter Stellen über das Mandatsende zu verpflichten,
insbesondere: Sozialhilfe, IV, Amt für Ergänzungsleistungen, Postfinance».
Weiter verlangte er auch die Aufhebung des Wechsels der Beistandsperson sowie
der Erweiterung des Auftrages und die Tilgung des angefochtenen Entscheids aus
den amtlichen Akten. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 zeigte Rechtsanwalt Nicolas von
Wartburg die Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte das Gericht um
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person. Der Instruktionsrichter
bewilligte die unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 28. Januar 2025
pro futuro.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.
April 2025 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin sowie eine
Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend
gelangten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Behördenvertreterin
zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer ist am 1. Februar 2025 von Basel nach D____ gezogen. Da er
aber bei der Einleitung des Verfahrens noch in Basel Wohnsitz hatte, ändert
dies nichts an der Zuständigkeit der hiesigen Behörden für den Entscheid über
die strittigen Massnahmen (Art. 442 Abs. 1 ZGB).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen
Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.
2.
ZGB zunächst die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die
von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene
Person. Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person
nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich
geschützten Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten
Zusammenhang stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29, 32, 37 f.). Der
Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener des angefochtenen Entscheids zur
Dispositiv
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass
grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).
1.5 Bei der Regelung des Novenrechts ist dem
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu
tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist
insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und
Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem
Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen
Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit
weiteren Hinweisen; VGE KE.2023.16 vom 19. März 2024 E. 3.3). Der Verlauf der
Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des
angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung
zu finden.
2.
2.1 Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf
Aufhebung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass beim
Beschwerdeführer ein fortdauernder Schwächezustand vorliege, was durch die
Einschätzungen des Helfersystems bestätigt werde. Eine subsidiäre Unterstützung
auf Vollmachtbasis sei aufgrund seiner fortgeschrittenen progredient
verlaufenden Alzheimer Erkrankung nicht mehr möglich. Er könne keine
bevollmächtigte Person mehr entsprechend ermächtigen, instruieren und
überwachen. Aufgrund dieses krankheitsbedingten Schwächezustandes sei er bei
der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten
weiterhin auf eine vertretende Unterstützung angewiesen. Bei einer Aufhebung
der Beistandschaft sei mit einer Verschuldung zu rechnen. Zudem habe sich
aufgrund der fortgeschrittenen Alzheimer Erkrankung die Abhängigkeit des
Beschwerdeführers von C____ verstärkt. Diese lehne die Zusammenarbeit mit dem
Helfersystem ab, was eine zunehmende Isolation zur Folge habe. Es bestehe daher
weiterhin ein erheblicher Schutzbedarf. Schliesslich sei die Aufrechterhaltung
einer Beistandschaft auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich bis
anhin froh um die Unterstützung bei den finanziellen und administrativen
Angelegenheiten gezeigt, da er diese nicht mehr überblickt habe. Unterdessen
sei der Einfluss von C____ gross und der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der
Lage, sich entsprechend abzugrenzen. Aufgrund der ablehnenden Haltung von C____
gegenüber der Beistandschaft lehne der Beschwerdeführer diese inzwischen auch
ab. Durch die Beistandschaft könnten aber die finanziellen und administrativen
Angelegenheiten weiterhin sichergestellt und eine Verschuldung verhindert
werden. Die Beistandschaft sei daher weiterhin geeignet, erforderlich und im
engeren Sinne verhältnismässig.
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,
dass die mit der Beistandschaft «angeblich» bezweckte Unterstützung «bereits
subsidiär geleistet» werde, wie die Behörde wisse. Die Fortsetzung der
Beistandschaft sei «extrem unverhältnismässig» und aufgrund der damit
verbundenen Eingriffe ins Private, ihrer Missachtung bestehender Lösungen und
des finanziellen Schadens, den sie durch die Blockierung von der Abmeldung der
Sozialhilfe bewirke, «krass unzumutbar». Die Behörde übertreibe den
Schwächezustand des Beschwerdeführers masslos und fantasiere seine
Urteilsunfähigkeit herbei. Sie missachte sein Recht auf Selbstbestimmung,
Privatsphäre, Datenschutz und sowohl verfassungsmässige wie höchstpersönliche
Rechte als auch die persönliche Freiheit aufs gröbste. Die «loyale
Lebenspartnerin» des Beschwerdeführers werde in ehrverletzender Art zum
Sündenbock gestempelt. Es wird der Vorinstanz dabei eine eklatante
Voreingenommenheit unterstellt. Der Entscheid gemahne an einen «Racheakt» oder
eine «Abstrafung» des Beschwerdeführers und seiner engagierten Partnerin.
Anerkannt wird, dass der Beschwerdeführer an einer
beginnenden frühen Demenz leide, die nach längerem Vorbestehen Ende 2022
diagnostiziert worden sei. Aufgrund einer starken Reduktion der
Gedächtnisleistung sei er mit komplexen kognitiven Handlungen überfordert
gewesen und habe komplexe Informationen nurmehr schlecht übers Gehör erfassen
können. Alltagshandlungen, die wie das Autofahren, Zugreisen, Aufräumen usw.
eine abstrakte Planung erforderten, hätten ihm daher Mühe bereitet. Seit dem
Herbst 2023 habe aber die Medikation mit Exelon/Rivastigmin maximal
symptomunterdrückend eingestellt werden können. Die Progredienz sei gebremst
worden und der Zustand seither stabil. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit sei
jederzeit uneingeschränkt gegeben. Er erfreue sich einer überdurchschnittlichen
körperlichen Gesundheit. Eine Depression habe er seit Sommer 2023 überwunden.
Hingewiesen wird weiter auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, die
seit dem Verlust seines Einkommens prekär sei. Mittlerweise sei ihm aber eine
Auszahlung der IV inkl. Witwerrente zugesagt worden, auf welche auch
Ergänzungsleistungen folgen würden.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er lebe seit 2018 in
einer stabiler Fernbeziehung mit seiner Lebenspartnerin C____. Sie unterstütze
ihn agogisch und alltagspraktisch sowie finanziell und rechtlich. Sie sei von
ihm am 18. Oktober 2024 ermächtigt worden, «alles vorzukehren, was für eine
hinreichende Unterkunft und Betreuung erforderlich ist». Seit seiner Verwitwung
im Jahr 2019 lebe er allein. Seither sei ein Umzug in die Zürcher
Familienwohnung seiner Partnerin C____ geplant gewesen, den seine erwachsene
Tochter aber nicht habe bewältigen können. Ein halbjähriger Versuch mit
Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft der Partnerin in den Jahren
2021 und 2022 habe nicht die erhofften Synergien gebracht. Daher drohe ihm
durch das Alleinwohnen Vereinsamung. Seine erwachsene Tochter habe sich 2022
intensiv um ihn gekümmert, sich aber bei gleichzeitigem Studium und
Erwerbstätigkeit überfordert gefühlt, weshalb sie mit der Teilverbeiständung
eine Entlastung gesucht habe. Im Sommer 2023 habe sie ihm eine externe
Tagesstruktur in der Institution [...] für junge Alzheimerbetroffene organisiert,
welche die Alltagsunterstützung mittels psychosozialer Spitex und Haushalthilfe
vermittelt habe. Die von ihm in Basel bewohnte Wohnung sei mit Kosten von CHF 1'580.–
zu teuer und werde von der Sozialhilfe nur auf Zusehen finanziert. Auch bei den
Ergänzungsleistungen seien die Mietzuschüsse auf CHF 1'440.– begrenzt. Weiter
belaste die Lebensweise mit Fernbeziehung das Paar und insbesondere seine
Partnerin mit zunehmendem Alter finanziell und logistisch übermässig. Zur
Verbesserung dieser Situation habe das Paar seit dem 1. November 2023 in D____
eine 4-Zi-Wohnung mit Garten in einer Hausgemeinschaft direkt am Rhein bei
Schaffhausen gemietet. Damit falle die belastende Fernbeziehung weg und die
Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Partnerin werde einfacher und
selbstverständlicher. Falls nötig würden externe Dienste beigezogen. Die Umzüge
würden gestaffelt erfolgen. Vorläufig trage die Partnerin sämtliche Kosten. Der
neue Mietanteil für den Beschwerdeführer betrage aber nur noch CHF 683.–.
Weiter wird mit der Beschwerde das Vorgehen des Beistands im
Zusammenhang mit dem zehnwöchigen Aufenthalt des Paares auf der Kanareninsel La
Palma gerügt, welches zu einem «Budgetkollaps» geführt habe. Auch von Seiten
der Erwachsenenschutzbehörde sei Hilfe ausgeblieben. Der Beschwerdeführer wirft
dem Beistand vor, von Anfang an zu viel Taschengeld ausbezahlt zu haben und
weitere Versehen begangen zu haben. Er habe auch die ferienhalber erfolgten
Kürzungen der Sozialhilfe und die Aufhebung der Sonderbevorschussung der Miete
nicht bestritten, wodurch sich die Kürzungen der Sozialhilfe so kumuliert
hätten, dass ihm nur noch CHF 95.– Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Die
Partnerin habe daher laufend Geld einschiessen müssen ohne handlungsbefugt zu
sein. Daher habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der
Beistandschaft gestellt, da er von seiner Partnerin subsidiäre Hilfe erhalte,
die Verbeiständung Unfrieden und finanziellen Schaden verursacht habe und die
Erwachsenenschutzbehörde keine Hilfe geleistet habe.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die
Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Ermächtigung der Partnerin zur
subsidiären Unterstützung vom 2. Oktober 2024 widerlege die Behauptung der
Unfähigkeit zur Ausstellung von Vollmachten. Seine urteilsfähige, finanziell
solide und seriöse Partnerin habe als Rentnerin genügend Zeit und kenne die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Ihre Eignung zur subsidiären
Gewährleistung seiner vermögensbezogenen Unterstützung sei daher erstellt. Die
Beistandschaft müsse daher gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB aufgehoben werden, da
kein Grund mehr bestehe. Bestritten werden weiter tatsachenwidrige Behauptungen
der Vorinstanz. So sei falsch, dass die Partnerin aufgrund einer Überforderung
über die Krankheit des Beschwerdeführers ein Messer auf diesen geworfen habe.
Weiter wird eine Kooperationspflicht der Partnerin mit dem Helfernetz
bestritten. Die Unterstellung, dass sie die Kooperation mit diesem verweigere,
sei haltlos. Auch die behauptete Schädlichkeit der unterstellten
Kooperationsverweigerung wird bestritten. Entgegen der Darstellung der
Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Er habe auch keinen Meinungsumschwung vollzogen. Eine negative Beeinflussung
durch die Partnerin, welche ihn von sich abhängig mache, entbehre jeder
sachlichen Grundlage. Die Vorinstanz stützte sich auf Auskünfte der agogischen
Betreuerin der Tagesstruktur [...], des Spitexpflegers, der Tochter des
Beschwerdeführers und der künftigen Vermieterin, die in Missachtung der
Schweigepflicht und des Datenschutzes erlangt worden seien. Indem sie eine
Asymmetrie zwischen der Partnerin und dem Beschwerdeführer feststelle, welche
bei einer Demenz gerade vorliegen müsse, aber im umgekehrten Geschlechterverhältnis
überall auf der Welt gelebt würde, nehme sie eine diskriminierende Haltung ein.
3.
In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz bei ihren Abklärungen eine Verletzung des Datenschutzes und eine
Einmischung in Privates vor. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den
Sachverhalt von Amtes wegen und zieht dazu die erforderlichen Erkundigungen ein
(art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der
Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig
erscheint. Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis. Gemeint ist dabei das
strafrechtliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (Maranta, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022,
Art. 443 N 9 ff.). Dieses steht einer Meldung dann nicht entgegen, wenn die
ernsthafte Gefahr besteht, dass sich eine hilfsbedürftige Person selbst
gefährdet (Art. 453 Abs. 1 und 2 ZGB, vgl. auch BGer 5A_99/2016 vom 31. Mai
2016 E. 2.1).
Der Beschwerdef.rer wirft F____ als agogische Betreuerin der
Tagesstruktur [...] und dem Spitexpfleger G____ eine Verletzung der beruflichen
Schweigepflicht vor. Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Geistliche,
Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur
Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren,
Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten,
Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre
Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes
anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob die
genannten beiden Auskunftspersonen ein Berufungsgeheimnis trifft und sie es
verletzt haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
Selbst wenn eine Entbindung von einem Amtsgeheimnis notwendig gewesen, aber
nicht eingeholt worden wäre, könnte der insoweit rechtswidrig beschaffte Beweis
berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt
(Art. 152 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Das Interesse am Schutz einer
hilfsbedürftigen Person überwiegt deren Interesse am Geheimnisschutz, zumal die
genannten Personen im Wesentlichen bloss persönliche Einschätzungen aufgrund
von Sachverhalten, die der Behörde bekannt gewesen sind, abgegeben haben.
4.
4.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die
Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht
abgewiesen hat.
Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden
das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine
Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen bzw. weiterzuführen, wenn eine
hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes
ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs.
1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet bzw. aufrechterhalten, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich
umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die
Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen
der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E.
4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde
hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die
Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum
Positiven verändert hat (Biderbost,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., 2022, Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256 vom
15. Juni 2016 E. 2.1).
4.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person
soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der
Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet bzw. beibehalten werden, wenn den
negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders
begegnet werden kann. Für die Errichtung bzw. Beibehaltung besteht kein Raum,
wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte
hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f., Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Art. 394 ZGB N 1 ff.). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch
gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale
Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit
wie vertretbar zu wahren (Biderbost,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 2).
5.
5.1 Mit einer Gefährdungsmeldung vom 14. August
2023 (act. 9 S. 420 ff.) teilte die vom Beschwerdeführer besuchte [...]
Beratungsstelle, [...], der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Alzheimer Demenz administrative Angelegenheiten
auch mit Hilfestellungen nicht mehr alleine regeln könne und die punktuelle
Unterstützung durch die Tochter nicht mehr ausreiche. Darauf nahm die
Erwachsenenschutzbehörde Abklärungen vor. In einem Gespräch der
Erwachsenenschutzbehörde mit dem Beschwerdeführer, seiner Tochter und Frau F____
vom [...] erklärte der Beschwerdeführer, dass die Errichtung einer
Beistandschaft sehr gut wäre und er froh um eine Unterstützung durch eine
Beistandsperson sei. In den weiteren Abklärungen war dabei als Unterstützung im
sozialen Umfeld von seiner Tochter und dem bereits damals etablierten
Helfernetz, nicht aber von der Partnerin C____ die Rede. Mit Entscheid vom 2. Oktober
2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde darauf eine Beistandschaft für den
Beschwerdeführer, setzte B____ als Beistandsperson ein und übertrug diesem im
Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabe, den
Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Neben dem Beistand bestand
das Helfernetz des Beschwerdeführers aus seiner Tochter, F____ vom [...], Herrn
G____ von der psychiatrischen Spitex sowie seiner Psychologin, Frau H____. In
dieses Helfernetz und im [...] war er dabei gut eingebunden (vgl. AN 30. Juli
2024 Tel. F____ [act. 9 S. 270]).
5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich
intervenierte C____ bei der Erwachsenenschutzbehörde erstmals im Mai 2024 aus
den zehnwöchigen Ferien des Beschwerdeführers mit ihr auf La Palma, teilte mit,
dass sie «eine gute Freundin von Herrn A____» sei und beschwerte sich über
dessen finanzielle Situation, die der Beistand zu vertreten habe (AN Tel. C____
vom 27. Mai 2024 [act. 9 S. 294]). Kern dieses Problems war dabei, dass die
Sozialhilfe nur fünf Wochen Ferien im Ausland akzeptierte und daher eine
Kürzung des Grundbedarfs vornahm (AN Tel Sozialhilfe vom 28. Mai 2024 [act. 9
S. 282]). In der Folge teilte der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde mit,
dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich sehr gut
funktioniere. Sobald jedoch die psychisch kranke und angeschlagene Partnerin
dazu komme, gerate alles durcheinander und die Zusammenarbeit sei erschwert (AN
Tel. Beistand vom 28. Mai 2024 [act. 9 S. 280]). Ab Ende Juli 2024 berichteten
die Personen aus dem Helfernetz, dass der Beschwerdeführer davon spreche, zu
seiner Partnerin in die Ostschweiz ziehen zu wollen, was aufgrund seiner
demenziellen Erkrankung nicht als gute Idee beurteilt wurde (AN 29. Juli 2024
Tel F____ [act. 9 S. 271 f.]; AN Tel. G____, psych. Spitex [act. 9 S. 269]; AN
Tel. Beistand vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 267 f.]), da er sich an einem neuen
Ort nicht mehr selbst orientieren könne (AN Gespräch Tochter und Beistand 6.
September 2024 [act. 9 S. 260 f.]; AN Tel. Dr. [...], Hausärztin 16. Juli 2024
[act. 9 S. 256]; AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024 [act. 9 S. 207]) und
ihm dort ein soziales Netz fehle (AN G____ 9. September 2024 [act. 9 S. 258]).
Der Beschwerdeführer höre extrem auf seine Partnerin und sei von ihr zunehmend
abhängig (AN Tel. G____, psych. Spitex [act. 9 S. 269]; AN
Tel. F____ 9. September 2024 [act. 9 S. 259]). Er könne sich zwar
durchaus noch einen eigenen Willen bilden, diesen aber nicht mehr um- und
durchsetzen (AN Tel F____ 9. September 2024 [act. 9 S. 259]). Er wurde
zunehmend als «verloren» wahrgenommen (AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024
[act. 9 S. 207]). Mit der Partnerin sei eine Zusammenarbeit nicht möglich (AN
Tel. Beistand vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 267 f.]; AN Tel. F____ 21. August
2024 [act. 9 S. 264]), obwohl versucht worden sei, sie «ins Boot» zu holen (AN G____
9. September 2024 [act. 9 S. 258]). Das Helfernetz werde von ihr «ignoriert und
ausgeklammert» (AN Gespräch Tochter und Beistand 6. September 2024 [act. 9 S.
260 f.]). Sie wurde vom Helfernetz bisweilen auch mit der Betreuung des
Beschwerdeführers als überfordert wahrgenommen und habe zunächst mit dessen
Unterstützung nichts zu tun haben wollen (Mail F____ vom 30. Juli 2024 [act. 9
S. 266]; AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]). Sie sei immer wieder
auch sehr aggressiv erlebt worden und es wurde befürchtet, dass sich diese
Aggressivität, insbesondere bei Überforderungssituationen, auch gegen den
Beschwerdeführer richten könnte (Schreiben F____ 17. Oktober 2024 [act. 9 S. 202
f.]). Sie soll dabei in den Ferien in La Palma auch ein Messer nach ihm
geworfen haben (AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]), wobei die
Tochter dies relativierte, indem sie es nicht nach ihm, sondern «einfach
wahllos herumgeworfen» habe (Mail Tochter 28. Oktober 2024 [act. 9 S. 153]).
Unter dem Einfluss der Partnerin wurde die Beistandschaft immer mehr zum
Feindbild für den Beschwerdeführer (AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024
[act. 9 S. 207]).
Während der Beschwerdeführer zunächst die Bedenken des
Helfernetzes gegen einen Umzug noch nachvollziehen konnte (AN Tel G____ 31.
Juli 2024 [act. 9 S. 265]) und diesem gegenüber kritisch resp. ablehnend
eingestellt gewesen ist (AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]; AN G____
9.9.2024 [act. 9 S. 258]), «konterte» er später alle dagegen erhobenen Einwände
(AN F____ 16. September 2024 [act. 9 S. 255]). Aus diesem Grund stellte sich
das Helfernetz schliesslich einem Wegzug in eine gemeinsame Wohnung mit der
Partnerin in D____ nicht mehr entgegen (AN F____ 16. September 2024 [act. 9 S.
255]; AN Tochter 17. September 2024 [act. 9 S. 253]). Gleichwohl blieben
Vorbehalte gegenüber der Partnerin, von der sich der Beschwerdeführer nicht
genügend abgrenzen könne (AN Tochter 17. September 2024 [act. 9 S. 253]). Der
Beschwerdeführer habe darauf seine Wohnung per 31. Januar 2025 gekündet (AN
Beistand 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 222]; Brief Beschwerdeführer an Vermieter
vom 20. September 2024 [act. 9 S. 219], vgl. auch Mail vom 3. Oktober 2024
[act. 9 S. 236] und Mail C____ vom 10. Oktober 2024 [act. 9 S. 227 f.]). Es
wurde dabei vom Helfernetz aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer
unbedingt weiterhin die Unterstützung durch eine Beistandsperson benötige (AN G____
14. Oktober 2024 [act. 9 S. 223]; AN F____ 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 221];
Schreiben F____ 17. Oktober 2024 [act. 9 S. 202 f.]). Um die Situation in D____
besser abzustützen, solle dabei die Beistandschaft schon hier in Basel um die
Bereiche Wohnen und Gesundheit erweitert werden und schon im Vorfeld eine
Vernetzung mit einem neuen Beistand, Hausarzt und Psychiaterin aufgebaut
werden. Damit solle die Tochter entlastet werden und die Möglichkeit geschaffen
werden, den Beschwerdeführer vor Ort aufzufangen, falls die Situation dort
eskaliert (Mail F____ 17. September 2024 [act. 9 S. 251]).
Am 19. Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer seinen
letzten Tag im [...]. Bereits zuvor war er für die sozial-psychiatrische Spitex
und die Haushaltshilfe teilweise nicht mehr erreichbar, da er an den Terminen
mit C____ unterwegs gewesen ist (Mail G____ vom 18. Dezember 2024, act. 15 S.
2). Gleichzeitig beschwerte sich C____ aber mit Mail vom 18. Dezember 2024 über
das Ausbleiben dieser Hilfen (act. 15 S. 5 f.). Per 1. Februar 2025 zog der
Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammen in die Wohnung der [...] in D____.
Mit Schreiben vom 12. März 2025 wandte sich die [...] an den Beistand des
Beschwerdeführers und teilte diesem mit, dass die aktuelle Wohnsituation mit C____
für die übrigen Hausbewohnenden nicht zumutbar sei. Sie blockiere zudem den
Hausverein, da sie kategorisch gegen alle Vorschläge stimme (act. 15 S. 11 f.).
Es habe daher nicht über eine neu verschriftlichte Hausordnung abgestimmt
werden können. Dabei habe sich C____ als Vertreterin des Beschwerdeführers
ausgegeben (Mail vom 11. März 2025, act. 15 S. 13 f.). Am 12. März 2025 mahnte
die [...] C____ und den Beschwerdeführer in der Folge wegen störendem
Verhalten. Es wurde ihnen vorgeworfen, dass sie (wohl C____) sich wiederholt
respektlos und unangemessen gegenüber der Geschäftsstelle und den
Hausbewohnenden verhalten würde. Sie wurde deshalb gebeten, mit der [...] nur
noch schriftlich zu verkehren und es wurde ihr in Aussicht gestellt, dass
persönliche oder telefonische Anfragen nicht mehr entgegengenommen und
beantwortet würden (act. 15 S. 19). Eine Kündigung scheint derzeit daran zu
scheitern, dass ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters dafür keine erforderliche, qualifizierte Mehrheit zustande kommt (AN
13. März 2025, act. 15 S. 21). Ein Helfersystem mit Hausarzt und Spitex habe
dort noch nicht aufgegleist werden können, da dies die Zusammenarbeit mit Frau
C____ voraussetze (AN 13. März 2025, act. 15 S. 21).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 teilte die Tochter des Beschwerdeführers,
I____, dem Gericht mit, dass es ihrer Einschätzung nach sinnvoll wäre, die
Verbeiständung ihres Vaters aufzuheben, da er «durch das Zusammenleben mit C____
in allen seinen Anliegen gut betreut» sei. Sie bezog sich dabei auf seine
finanziellen, gesundheitlichen und organisatorischen Belange im Alltag.
5.3 Aus den Erhebungen der Vorinstanz folgt, dass
beim Beschwerdeführer aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nach wie vor ein
Schwächezustand besteht und der Beschwerdeführer deshalb seine eigenen
Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Dies wird sowohl von der
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. [...], von seiner Betreuerin im [...],
F____, von Herrn G____ von der psychiatrischen Spitex wie auch seiner
Psychologin, Frau H____, bestätigt. Auch anlässlich der Verhandlung zeigte
sich, dass der Beschwerdeführer unterstützungsbedürftig ist.
5.4 Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt,
wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine
entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung
des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.
7001 f., 7043; Biderbost, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Der
Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den notwendigen Unterstützungsbedarf
durch von ihm bevollmächtigte Dritte sicherzustellen. Entgegen der Auffassung
der Partnerin des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand der Vollmachterteilung
an sie (vgl. Vollmacht vom 18. Oktober 2024 [act. 9 S. 198]) nicht auf seine
Fähigkeit zur Bevollmächtigung Dritter geschlossen werden. Das Ausstellen einer
Vollmacht reicht nicht aus für die Annahme der Sicherstellung einer subsidiären
Unterstützung. Die vollmachtgebende Person muss auch in der Lage sein, die
bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (Rosch, Berner Kommentar, 2023, Art. 390
ZGB N 166). Dazu ist der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Stellungnahmen
seines professionellen Helfernetzes nicht in der Lage. Entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Auffassung kommt dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt
keine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit mehr zu. Die Urteilsfähigkeit als
Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt nicht nur die Fähigkeit, den Sinn
und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen
zu können. Darüber hinaus umfasst die Urteilsfähigkeit auch als Willensmoment
die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (Fankhauser, in: Basler Kommentar ZGB I,
7. Aufl., Basel 2022, Art. 16 N 3; ZK-Egger, N 2 ff.; Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, Art. 16 N 4, 42
ff.; BGE 132 III 222 E. 2).
5.5 Es stellt sich die Frage, ob die Partnerin
des Beschwerdeführers nicht dennoch in der Lage ist, ihm die notwendige
Unterstützung zu leisten, sodass es einer Verbeiständung nicht bedürfte. Die
Partnerin des Beschwerdeführers hilft diesem im Alltag zweifellos. Sie stellt
unbestrittenermassen eine grosse Ressource dar und hat mit ihrem Engagement auch
vieles gemacht. Trotzdem vermag das eine Unterstützung durch eine
Beistandschaft nicht zu ersetzen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es der
Partnerin nicht immer möglich, mit wichtigen Personen oder Stellen zu
kooperieren. Dies zeigt auch das Beispiel, dass bereits vor dem Einzug in eine
neue Wohnung schwere Konflikte entstanden sind. Diese sind bis heute nicht
beigelegt. Wie C____ anlässlich der Verhandlung erläuterte, bestehen
Streitigkeiten auf verschiedenen Ebenen. Bis anhin besteht keine Stabilität
nach dem Umzug. Für den Fall, dass das Mietsverhältnis gekündigt würde,
erscheint es wichtig, dass eine neutrale Person entsprechend handeln kann. Die
Partnerin ist bereits zu sehr in die Konflikte involviert. Auch anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung fühlte sie sich schnell angegriffen.
Zwischen der Tochter und C____ besteht eine angespannte Beziehung (Arztbericht
vom 24. Februar 2025, act. 17 S. 3). Wie der frühere Beistand schilderte,
mischte sich C____ zu sehr ein und der Beschwerdeführer zog sich darauf zurück,
auch von seiner Tochter. Er sei so in eine ungesunde Abhängigkeit von Frau
C____ gelangt (act. 8 S. 119). Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von
seiner Partnerin aufgrund der fortgeschrittenen Alzheimer Erkrankung und ihre
Verweigerungshaltung bei professioneller Unterstützung führen zu einer
zunehmenden Isolation. Die Eignung der Partnerin zur Unterstützung des
Beschwerdeführers muss damit relativiert werden.
Hinzu kommt, dass in der Beschwerde auf eine seit 2018
stabile Fernbeziehung mit seiner Lebenspartnerin Bezug genommen wird, wobei
seit 2019 ein Umzug des Beschwerdeführers zu ihr geplant gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund erstaunt, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers
durch seine Partnerin im Herbst 2023 bei der Errichtung der Beistandschaft kein
Thema war und sie sich auch in keiner Weise in das damalige Verfahren einbrachte.
Der Beschwerdeführer erwähnte zwar an der Verhandlung, dass es einmal einen
Unterbruch in der Beziehung gegeben habe, da sich C____ aufgrund seines
Verhaltens zwischenzeitlich distanziert habe. Dies war jedoch noch vor der
Errichtung der Beistandschaft. Seit Frühling 2023 führten die beiden wieder
eine Fernbeziehung (Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit bleibt unklar, ob der
Beschwerdeführer auf eine fortwährende und verlässliche Unterstützung durch die
Partnerin zählen könnte. Schliesslich scheint ihn die Situation C____ teilweise
auch zu überfordern. Dies kann auch unabhängig von dem umstrittenen Vorfall mit
dem Messer festgestellt werden. Wie die Tochter des Beschwerdeführers
relativierte, hat C____ das Messer auf La Palma nicht nach dem Beschwerdeführer
geworfen, sondern «einfach so» (act. 8 S. 143, 152). Auch wenn dieser Vorfall
nicht geklärt werden kann, ist doch zu beachten, dass es beim ersten längeren
Zusammenleben der Beiden zu Konflikten kam. C____ wird als aufbrausend
beschrieben (act. 8 S. 243). Das Zusammenleben könnte sie an ihre Grenzen
bringen. Aus den Akten ergibt sich eine teilweise Überforderung, äusserte sie
doch mehrere Male, dass sie mit der ganzen Unterstützung des Beschwerdeführers
nichts mehr zu tun haben möchte (vgl. act. 8 S. 266).
Insgesamt ist festzuhalten, dass C____ einerseits im Alltag
viel leistet und den Beschwerdeführer unterstützt. Andererseits fehlt ihr die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Stellen. Sie verkennt teilweise
die finanzielle Situation und die krankheitsbedingten Defizite des
Beschwerdeführers. Ihre subsidiäre Unterstützung vermag die Unterstützung durch
die Beistandschaft daher nicht zu ersetzen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass
der Verbeiständete in der Person der Partnerin nicht über eine ausreichende
Unterstützung verfügt, welche die Fortführung der Beistandschaft als nicht
erforderlich erscheinen liesse.
5.6 Eine Beistandschaft erscheint auch aufgrund
des neuen Umfelds, in welchem kein bewährtes Helfernetz mehr besteht,
erforderlich. In D____ kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf
«Alt-Wissen» aus Basel abstützen. Während in Basel die psychiatrische Spitex
mit Herrn G____ für den Beschwerdeführer schaute und er ins [...] gehen konnte,
ist er nach seiner Aussage in Zürich nun meistens zuhause (Verhandlungsprotokoll
S. 3). Der Beistand kann den Beschwerdeführer unterstützen, ein neues
Helfernetz aufgleisen und die Alltagsgestaltung begleiten. Darüber hinaus
stellt die Beistandschaft die Finanzverwaltung sicher, indem etwa gewährleistet
ist, dass die Mietzinse bezahlt werden. Die Weiterführung der Beistandschaft
erweist sich damit als verhältnismässig.
Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der
Beistandschaft abzuweisen.
6.
6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden
schliesslich die Aufgaben der Beistandschaft erweitert und der Beistandsperson
die zusätzliche Aufgabe übertragen, den Beschwerdeführer bei allen
erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten und
für eine hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein gesundheitliches Wohl
nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen
zu vertreten.
Diese Erweiterung der Beistandschaft geht auf einen Vorschlag
von Frau F____ vom [...] zurück (vgl. Mail F____ 17. September 2024 [act. 9 S.
251]). Sie schlug zur besseren Abstützung der Situation in D____ vor, die
Beistandschaft noch im Verfahren in Basel um die Aufgabenbereiche Wohnen und
Gesundheit zu erweitern. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war,
selbständig umzuziehen oder einen neuen Hausarzt zu suchen, wurden die Aufgaben
des Beistands zu Recht erweitert. Gemäss den Ausführungen an der Verhandlung
konnte inzwischen eine Haushalthilfe in D____ installiert werden, die 1,5
Stunden pro Woche kommt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Darüber hinaus gibt es am
neuen Wohnsitz noch kein Helfernetz. Da auch die Tochter weniger nah ist,
besteht eine gewisse Gefahr der Abschottung des Beschwerdeführers. Hier ist es
wichtig, dass der Beistand unterstützen kann und auch die Betreuung im Fall
einer Überforderung von C____ sicherstellen kann.
6.2 Die Beschwerde richtet sich zwar auch gegen
die Einsetzung des neuen Beistands. Es werden aber keine konkreten, gegen
dessen Person gerichtete Rügen erhoben. Die Beschwerde richtet sich insoweit
allein gegen den Umstand, dass überhaupt eine neue Beistandsperson eingesetzt
worden ist. Insoweit ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen (vgl.
vorne E. 5). Im Übrigen braucht darauf mangels konkreter Rügen nicht
eingetreten zu werden.
7.
Anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung reicht der Beschwerdeführer einen
Vorsorgeauftrag vom 28. Januar 2025 mit C____ als bevollmächtigte Person ein
(act. 16). Gleichzeitig legt er einen Arztbericht von Dr. [...] vom 24. Februar
2025 vor, mit welchem ihm die Urteilsfähigkeit für die Erstellung des Vorsorgeauftrags
bescheinigt wird. Diese Noven sind zu berücksichtigen (s. oben E. 1.5).
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die
Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob dieser gültig errichtet worden ist
(Gültigkeitskontrolle), ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit und dabei
insbesondere die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person gegeben sind
(Wirksamkeitskontrolle) und ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben
geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).
Eine Validierungsurkunde für C____ liegt momentan nicht vor. Daher kann
vorliegend offengelassen werden, ob die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den
Vorsorgeauftrag bestand oder nicht. Dieser müsste ohnehin zuerst validiert
werden. Ob der Vorsorgeauftrag validiert werden könnte, deckt sich im
Wesentlichen mit der Frage, ob C____ zur subsidiären Erbringung der
Unterstützung geeignet ist. Die Einschränkungen der Eignung wären auch in Bezug
auf die Validierung des Vorsorgeauftrages zu berücksichtigen (vgl. VGE KE.2023.3
vom 25. September 2023 E. 4.3.4). Wie dargelegt muss die Eignung von C____
verneint werden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt eine Validierung des
Vorsorgeauftrags nicht möglich wäre.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, §
23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), welche aufgrund
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse
gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. Dieser verzichtete darauf, dem Gericht einen
Bemühungsausweis einzureichen. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen
erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2
i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert ein
Honorar von CHF 2'400.– mit einem Auslagenersatz von CHF 72.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, MLaw
Nicolas von Wartburg, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung von CHF 2'400.–, zuzüglich CHF 72.– Auslagen und 8,1 % MWST
von CHF 200.25, insgesamt somit CHF 2'672.25, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Tochter
-
Beistand, E____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.