Lexipedia

Entscheid

KE.2024.38

Zustimmung zur Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

8. Mai 2025Deutsch10 min

dem 6. Oktober 2023 mittels einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) im [...] untergebracht.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.38

URTEIL

vom 8.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. Oktober

2024

betreffend Zustimmung zur

Haushaltsauflösung gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (geb. [...] 1942, fortan: Beschwerdeführerin) ist seit

dem 6. Oktober 2023 mittels einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) im [...] untergebracht.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (fortan: Erwachsenenschutzbehörde) für die

Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und

ernannte [...], Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

(ABES), zum Beistand. Am 1. Juli 2024 stellte der Beistand einen Antrag auf Auflösung/Räumung

des Haushalts der Beschwerdeführerin an der [...], an die Erwachsenenschutzbehörde.

Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihre

Eigentumswohnung. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 stimmte die Erwachsenenschutzbehörde

der Haushaltsauflösung gem. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unter vorgängiger

Erstellung eines Inventars zu. Die Erwachsenenschutzbehörde stützte sich dabei

insbesondere auf die vom behandelnden Hausarzt abgegebene Einschätzung vom 4. August

2024, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, in ihre

angestammte Wohnung zurückzukehren und dort zu leben. Der Hausarzt bestätigte

ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation den Haushalt nicht mehr selbständig aufzulösen oder dazu einen

rechtsgültigen Auftrag zu erteilen vermöge. Das Inventar wurde am 6. November 2024

durch den Beistand sowie Mitarbeitende der Erwachsenenschutzbehörde

aufgenommen.

Gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21.

Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung gibt die

Beschwerdeführerin an, sie werde vom Personal im [...] grob behandelt und das

Essen dort sei, abgesehen vom Frühstück, nicht gut. Die Verfahrensleiterin des

Verwaltungsgerichts holte in der Folge eine Stellungnahme bei der

Erwachsenenschutzbehörde ein. Die Erwachsenenschutzbehörde reichte ihre

Stellungnahme am 19. Dezember 2024 ein und beantragte darin die Abweisung der

Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte die Verfahrensleiterin

des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu und gab ihr

Frist zur Stellungnahme respektive zur Beantragung einer Parteiverhandlung.

Innert Frist gingen weder eine Stellungnahme noch ein Antrag auf

Parteiverhandlung ein. Damit ergeht der vorliegende Entscheid unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der

Haushaltsauflösung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde

legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel,

das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024

E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin

trotz knapper Formulierung in der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck.

Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

In der Sache strittig ist die von der

Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB.

2.1

Gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist für die Liquidation des Haushalts, die der

Beistand in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Auf diese Zustimmung kann nur dann

verzichtet werden, wenn die verbeiständete Person bezüglich der

Haushaltsauflösung urteilsfähig ist, ihre Handlungsfähigkeit durch die

Beistandschaft nicht eingeschränkt ist und sie ihr Einverständnis erklärt hat

(Art. 416 Abs. 2 ZGB). Art. 416 Abs. 2 ZGB ist Ausdruck der grösstmöglichen

Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht (Häfeli,

in: Berner Kommentar, 2023, Art. 416 ZGB N 30). Kann und wird eine Einwilligung

im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB durch die betroffene Person erteilt, ist eine

behördliche Zustimmung subsidiär und unnötig (Biderbost,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416

ZGB N 9). In casu liegt ein Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht vor und

könnte durch die Beschwerdeführerin wohl auch nicht mehr rechtsgültig erteilt

werden (vgl. Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten der

Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 55). Damit ist die

Subsidiarität der behördlichen Massnahme gewahrt.

2.2

2.2.1

Die

Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich

hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche

Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der

verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter

dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um

eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu

keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa

deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis beziehungsweise

am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls

unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die

Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer

Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls

auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE

VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1; VD.2018.102 vom 2. November 2018

E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; BGer

5A_970/2022 vom 8. Februar 2023; Biderbost,

a.a.O., N 44, 47).

2.2.2

Mit ihrer Beschwerde rügt die

Beschwerdeführerin sinngemäss die durch die Erwachsenenschutzbehörde erteilte

Zustimmung zur Haushaltsauflösung, und dass damit ihre Interessen nicht gewahrt

würden. Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Beschwerde, sie wolle «den

Entscheid […] nicht akzeptieren». Als Begründung bringt sie vor, sie werde im [...]

grob behandelt. Sie habe deshalb ein mittelgrosses Hämatom am linken Unterarm.

Zudem sei das Essen (mit Ausnahme des Frühstücks) nicht gut. Sie lasse es oft stehen

und bleibe daher hungrig.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 6.

Oktober 2023 im [...] (Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober

2024, Juris Akten-Nr. 2). Anhand der Akten ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin nicht nach Hause zurückkehren können wird. Die ärztliche

Einschätzung des Hausarztes [...] ist diesbezüglich klar und deckt sich mit den

Aussagen der Pflegenden im [...] (vgl. Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde

vom 19. Dezember 2024, Juris Akten Nr. 12; Stellungnahme des Beistands vom

11.

Dezember 2024 sowie Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten

der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 8, 55). Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin nutzt ihre Eigentumswohnung demnach seit über 1,5 Jahren

nicht mehr zu Wohnzwecken und wird dies auch in Zukunft nicht mehr tun können. Die

laufenden Kosten der Beschwerdeführerin, insbesondere für ihre Pflege, können

nicht durch ihre Einnahmen gedeckt werden und ihre finanziellen Reserven sind

bald aufgebraucht. Die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin ist zudem mit

einer Hypothek im Umfang von etwa CHF 400'000.– belastet (Stellungnahme

des Beistands vom 11. Dezember 2024, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris

Akten-Nr. 9, S. 8). In Zukunft wird ein Verkauf der Wohnung ins Auge gefasst

werden müssen. Um dies vorzubereiten, muss der Haushalt aufgelöst werden. Die Haushaltsauflösung

ist damit geeignet und erforderlich, die finanziellen Interessen und die

Gesundheit der Beschwerdeführerin bestmöglich zu wahren.

2.2.4 Aus ihren Ausführungen in der Beschwerde geht

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im [...] nicht optimal betreut fühlt.

Dies ist bedauerlich. Eine Rückkehr in die eigene Wohnung ist aber, wie bereits

dargelegt, nicht möglich. Es ist Aufgabe des Beistandes, dessen Mandat auch die

Besorgung einer den persönlichen Umständen der Verbeiständeten entsprechende

Unterkunft umfasst, abzuklären, inwiefern die Darstellungen der

Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen und allenfalls Massnahmen zur

Verbesserung der Situation ergriffen werden müssen (vgl. Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023, Akten der

Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 146). Vorliegend können die

Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Situation im […] jedoch nicht

als entscheidend für die Frage der Haushaltsauflösung gelten.

2.3 Die Zustimmung zur Haushaltsauflösung wurde

damit rechtmässig erteilt. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist zu

bestätigen.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe

von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, [...] (ABES), 2-fach (1 Ex. für Beschwerdeführerin)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.