KE.2024.38
Zustimmung zur Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
8. Mai 2025Deutsch10 min
dem 6. Oktober 2023 mittels einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) im [...] untergebracht.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.38
URTEIL
vom 8.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 21. Oktober
2024
betreffend Zustimmung zur
Haushaltsauflösung gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (geb. [...] 1942, fortan: Beschwerdeführerin) ist seit
dem 6. Oktober 2023 mittels einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) im [...] untergebracht.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (fortan: Erwachsenenschutzbehörde) für die
Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und
ernannte [...], Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES), zum Beistand. Am 1. Juli 2024 stellte der Beistand einen Antrag auf Auflösung/Räumung
des Haushalts der Beschwerdeführerin an der [...], an die Erwachsenenschutzbehörde.
Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihre
Eigentumswohnung. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 stimmte die Erwachsenenschutzbehörde
der Haushaltsauflösung gem. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unter vorgängiger
Erstellung eines Inventars zu. Die Erwachsenenschutzbehörde stützte sich dabei
insbesondere auf die vom behandelnden Hausarzt abgegebene Einschätzung vom 4. August
2024, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, in ihre
angestammte Wohnung zurückzukehren und dort zu leben. Der Hausarzt bestätigte
ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation den Haushalt nicht mehr selbständig aufzulösen oder dazu einen
rechtsgültigen Auftrag zu erteilen vermöge. Das Inventar wurde am 6. November 2024
durch den Beistand sowie Mitarbeitende der Erwachsenenschutzbehörde
aufgenommen.
Gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21.
Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung gibt die
Beschwerdeführerin an, sie werde vom Personal im [...] grob behandelt und das
Essen dort sei, abgesehen vom Frühstück, nicht gut. Die Verfahrensleiterin des
Verwaltungsgerichts holte in der Folge eine Stellungnahme bei der
Erwachsenenschutzbehörde ein. Die Erwachsenenschutzbehörde reichte ihre
Stellungnahme am 19. Dezember 2024 ein und beantragte darin die Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte die Verfahrensleiterin
des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu und gab ihr
Frist zur Stellungnahme respektive zur Beantragung einer Parteiverhandlung.
Innert Frist gingen weder eine Stellungnahme noch ein Antrag auf
Parteiverhandlung ein. Damit ergeht der vorliegende Entscheid unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der
Haushaltsauflösung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel,
das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024
E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin
trotz knapper Formulierung in der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
In der Sache strittig ist die von der
Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB.
2.1
Gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist für die Liquidation des Haushalts, die der
Beistand in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Auf diese Zustimmung kann nur dann
verzichtet werden, wenn die verbeiständete Person bezüglich der
Haushaltsauflösung urteilsfähig ist, ihre Handlungsfähigkeit durch die
Beistandschaft nicht eingeschränkt ist und sie ihr Einverständnis erklärt hat
(Art. 416 Abs. 2 ZGB). Art. 416 Abs. 2 ZGB ist Ausdruck der grösstmöglichen
Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht (Häfeli,
in: Berner Kommentar, 2023, Art. 416 ZGB N 30). Kann und wird eine Einwilligung
im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB durch die betroffene Person erteilt, ist eine
behördliche Zustimmung subsidiär und unnötig (Biderbost,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416
ZGB N 9). In casu liegt ein Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht vor und
könnte durch die Beschwerdeführerin wohl auch nicht mehr rechtsgültig erteilt
werden (vgl. Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten der
Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 55). Damit ist die
Subsidiarität der behördlichen Massnahme gewahrt.
2.2
2.2.1
Die
Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich
hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche
Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der
verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter
dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um
eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu
keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa
deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis beziehungsweise
am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die
Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer
Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls
auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE
VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1; VD.2018.102 vom 2. November 2018
E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; BGer
5A_970/2022 vom 8. Februar 2023; Biderbost,
a.a.O., N 44, 47).
2.2.2
Mit ihrer Beschwerde rügt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die durch die Erwachsenenschutzbehörde erteilte
Zustimmung zur Haushaltsauflösung, und dass damit ihre Interessen nicht gewahrt
würden. Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Beschwerde, sie wolle «den
Entscheid […] nicht akzeptieren». Als Begründung bringt sie vor, sie werde im [...]
grob behandelt. Sie habe deshalb ein mittelgrosses Hämatom am linken Unterarm.
Zudem sei das Essen (mit Ausnahme des Frühstücks) nicht gut. Sie lasse es oft stehen
und bleibe daher hungrig.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 6.
Oktober 2023 im [...] (Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober
2024, Juris Akten-Nr. 2). Anhand der Akten ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin nicht nach Hause zurückkehren können wird. Die ärztliche
Einschätzung des Hausarztes [...] ist diesbezüglich klar und deckt sich mit den
Aussagen der Pflegenden im [...] (vgl. Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde
vom 19. Dezember 2024, Juris Akten Nr. 12; Stellungnahme des Beistands vom
11.
Dezember 2024 sowie Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten
der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 8, 55). Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin nutzt ihre Eigentumswohnung demnach seit über 1,5 Jahren
nicht mehr zu Wohnzwecken und wird dies auch in Zukunft nicht mehr tun können. Die
laufenden Kosten der Beschwerdeführerin, insbesondere für ihre Pflege, können
nicht durch ihre Einnahmen gedeckt werden und ihre finanziellen Reserven sind
bald aufgebraucht. Die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin ist zudem mit
einer Hypothek im Umfang von etwa CHF 400'000.– belastet (Stellungnahme
des Beistands vom 11. Dezember 2024, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris
Akten-Nr. 9, S. 8). In Zukunft wird ein Verkauf der Wohnung ins Auge gefasst
werden müssen. Um dies vorzubereiten, muss der Haushalt aufgelöst werden. Die Haushaltsauflösung
ist damit geeignet und erforderlich, die finanziellen Interessen und die
Gesundheit der Beschwerdeführerin bestmöglich zu wahren.
2.2.4 Aus ihren Ausführungen in der Beschwerde geht
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im [...] nicht optimal betreut fühlt.
Dies ist bedauerlich. Eine Rückkehr in die eigene Wohnung ist aber, wie bereits
dargelegt, nicht möglich. Es ist Aufgabe des Beistandes, dessen Mandat auch die
Besorgung einer den persönlichen Umständen der Verbeiständeten entsprechende
Unterkunft umfasst, abzuklären, inwiefern die Darstellungen der
Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen und allenfalls Massnahmen zur
Verbesserung der Situation ergriffen werden müssen (vgl. Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023, Akten der
Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 146). Vorliegend können die
Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Situation im […] jedoch nicht
als entscheidend für die Frage der Haushaltsauflösung gelten.
2.3 Die Zustimmung zur Haushaltsauflösung wurde
damit rechtmässig erteilt. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist zu
bestätigen.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe
von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, [...] (ABES), 2-fach (1 Ex. für Beschwerdeführerin)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.