KE.2024.4
Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273–275 ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
19. Juni 2024Deutsch56 min
Begehren der Eltern hin sistiert worden war, wurde es auf Gesuch des Vaters wiederaufgenommen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.3
KE.2024.4
URTEIL
vom 19. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 14. Dezember
2023
betreffend Regelung des persönlichen
Verkehrs gemäss Art. 273–275
ZGB, Sistierung des Verfahrens
betreffend Antrag auf Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung
gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (nachfolgend Kind), geboren am [...] 2021, ist die
Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern B____ (nachfolgend Mutter,
Beschwerdeführerin) und A____ (nachfolgend Vater, Beschwerdeführer). Die
elterliche Sorge kommt der Mutter zu, in deren Obhut das Kind lebt.
Mit Eingabe vom 29. März 2022 stellte der Vater der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend Kindesschutzbehörde) einen Antrag auf
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nachdem das Verfahren zunächst auf
Begehren der Eltern hin sistiert worden war, wurde es auf Gesuch des Vaters wiederaufgenommen
und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) ein Abklärungsauftrag erteilt. Mit
Entscheid vom 14. Dezember 2023 legte die Kindesschutzbehörde den persönlichen
Verkehr zwischen Vater und Tochter wie folgt fest (Ziff. 1):
a. Die
Kontakte des Vaters finden ab dem 1. Januar 2024 wöchentlich wie bisher während
drei Stunden statt. Während dem Besuch hat der Vater in der Mitte neu eine
Stunde unbegleiteten Kontakt. Davor und danach wird jeweils eine Stunde
begleitet durch [...]. Ganzer Kontakt ist somit drei Stunden.
b. Ab dem
6. Februar 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Kontakte auf zwei
Stunden unbegleitete Besuche statt. Zu Beginn und zum Schluss wird jeweils 30
Minuten begleitet durch [...]. Ganzer Kontakt ist drei Stunden.
c. Ab dem
4. März 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Besuche auf einen halben
Tag (vier Stunden) statt. Die Begleitungsregelung (erste und letzte 30 Minuten
der Kontakte begleitet durch [...]) bleibt bestehen.
d. Ab dem
6. Juni 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Besuche auf einen ganzen
Tag (acht Stunden) statt, unter Beibehaltung der bestehenden Begleitungsregelung
durch [...] zu Beginn und am Ende der Kontakte.
e. Ab dem
1. Juli 2024 findet nochmals eine Ausweitung der Besuche statt. Der
wöchentliche Kontakt von einem ganzen Tag (acht Stunden) bleibt bestehen. Zudem
findet ein weiterer wöchentlicher Kontakt an einem zweiten halben Tag (vier
Stunden) statt. Beide Kontakte unter Berücksichtigung der Begleitungsregelung
der vorherigen Besuchsmodelle durch [...].
f. Die
Übergaben haben begleitet bei «[...]» stattzufinden. Auf diese Weise können
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden.
Sollten die Besuche entgegen den Interessen von C____ ablaufen und eine
Ausweitung der Kontakte nicht zum Wohle von C____ sein, so hat sich [...] an
die Kindesschutzbehörde zu wenden.
Daneben wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 274 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
angewiesen, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in
Basel zu besuchen (Ziff. 2). Der KJD wurde beauftragt, die Begleitung der
Kontakte zu koordinieren (Ziff. 3). Ebenso wie die [...] AG wurde er zudem
angewiesen, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. Juli 2024 zu
berichten, wie die Kontakte zwischen Vater und Tochter verlaufen und ob die
Eltern ihr Vertrauensverhältnis soweit auf- und ausbauen konnten, dass sie die weitere
Ausweitung der Kontakte einvernehmlich regeln können (Ziff. 4). Die Fachstelle
Familienrecht wurde gebeten, ebenfalls bis zum 31. Juli 2024 über den Verlauf
und die Fortschritte im Vertrauensaufbau und in der Elternkommunikation zu
berichten und ihre Vorstellung darüber zu äussern, wie die zukünftigen Kontakte
aussehen sollen und ob das gemeinsame Sorgerecht erteilt werden kann (Ziff. 5).
Das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge wurde bis zum 30.
September 2024 sistiert (Ziff. 6). Die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern
mit einer Gebühr von CHF 500.– je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 7). Einer
allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen (Ziff. 8).
Gegen diesen Entscheid haben
beide Elternteile mit Eingaben vom 15. Januar 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben. Die Mutter beantragt mit ihrer Beschwerde
(KE.2024.3) die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 bis 5
des angefochtenen Entscheids. Stattdessen sei vorerst an der bestehenden
Reglung des persönlichen Verkehrs mit einem begleiteten Besuch à 3 Stunden pro
Woche festzuhalten. Weiter ersucht sie das Gericht darum, die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Der Vater beantragt mit seiner Beschwerde
(KE.2024.4) demgegenüber folgende Festlegung seines persönlichen Verkehrs mit
dem Kind.
a. Ab
sofort sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten,
seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei
die Übergaben weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.
b. Ab 1.
März 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu
verpflichten, seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und
jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. Die
Übergaben sollen weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.
c. Ab 1.
Mai 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten,
seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden
Donnerstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. Die Übergaben sollen
weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.
d. Ab 1. Juni 2024 sei der
Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C____
jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstag von 09.00 Uhr
bis 17.00 Uhr und zusätzlich jedes zweite Wochenende beginnend Samstag 09.00
Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu betreuen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert er die möglichst
rasche Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer
Kindesvertretung.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2024 wurde
der Mutter im Verfahren KE.2024.3 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
und der Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids in dem
Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass die Besuche des Vaters
vorläufig gemäss Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids (wöchentlich
dreistündige Kontakte zwischen Vater und Tochter, wobei die erste und die
dritte Stunde begleitet und die zweite Stunde ohne Begleitung stattfinden) und
ohne Steigerung gemäss den Ziffern 1b–e erfolgen. Im Übrigen wurde das Gesuch
um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die [...] AG aufgefordert,
dem Gericht mit Frist bis zum 22. Februar 2024 über den aktuellen Verlauf der
Kontakte zwischen Vater und Tochter seit September 2023 und insbesondere ab
Januar 2024 zu berichten. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde im Verfahren
KE.2024.4 der Antrag des Vaters auf Einsetzung einer Kindesvertretung abgewiesen.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 liess der Vater
im Verfahren KE.2024.3 die Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung beantragen.
Am 19. Februar 2024 wurde dem Gericht der gewünschte Bericht der [...] AG eingereicht.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte die Mutter die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Beschwerde des Vaters (KE.2024.4). Am selben Tag reichte die
Kindesschutzbehörde dem Gericht ihren Antrag auf Abweisung beider Beschwerden
ein. Mit Eingabe vom 4. März 2024 replizierte die Mutter zur Stellungnahme des
Vaters vom 16. Februar 2024. Mit einer auf den 16. Februar 2024 datierten
und am 8. März 2024 verschickten Eingabe unterrichtete der Vater das Gericht
darüber, dass die Mutter seiner Kenntnis nach die angeordnete Beratung bei der
Fachstelle Familienrecht nicht mehr fortsetzen wolle. Auch die
Kindesschutzbehörde informierte das Gericht am 12. März 2024 diesbezüglich
und reichte ihm die an sie gelangten Eingaben der Fachstelle Familienrecht und
der Mutter ein. Mit Verfügung vom 13. März 2024 stellte der Instruktionsrichter
im Verfahren KE.2024.3 fest, dass der Beschwerde mit Bezug auf die Anweisung
der Eltern, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in
Basel zu besuchen, keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Mutter dieser
verbindlichen Anweisung aber offenbar nicht mehr nachkommt. Dazu nahm die Mutter
mit Eingabe vom 26. März 2024 Stellung, worauf die Fachstelle
Familienrecht, die Kindesschutzbehörde und der Vater mit Eingaben vom 4., 22.
und 24. April 2024 reagierten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde durch das
Gericht konstatiert, dass gegenwärtig keine Beratungsgespräche mehr
stattfinden. Die Verfahren KE.2024.3 und KE.2024.4 wurden vereinigt.
An der Verhandlung vom 19. Juni 2024 wurden die
Beschwerdeführenden und ein Vertreter der [...] AG durch das Verwaltungsgericht
zur Sache befragt. Auf Wunsch der Beschwerdeführenden unterbreitete das Gericht
den Parteien anschliessend einen Vergleichsvorschlag. Da keine Einigung
zustande kam, wurde die Verhandlung mit den Plädoyers fortgesetzt. Während die
Vertreterin der Kindesschutzbehörde am Entscheid vom 14. Dezember 2023
festhielt, passten die Beschwerdeführenden ihre Anträge an. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin stellte neu den Antrag, dem Vater das Recht einzuräumen, das
Kind ab dem 1. Juli 2024 wöchentlich vier, ab dem 1. September 2024 wöchentlich
acht Stunden zu sehen, jeweils mit Begleitung der Übergaben zwischen den Eltern
durch die [...] AG. Der Beschwerdeführer liess demgegenüber beantragen, dass er
die Tochter ab sofort jeden Montagvormittag und jeden Donnerstagnachmittag
jeweils vier Stunden unbegleitet besuchen dürfen solle, wobei die Übergaben bei
der [...] AG stattfinden sollten. Zusätzlich solle er sie jeden zweiten Samstag
gemeinsam mit einem Mitglied der Familie A____ acht Stunden sehen. Ab dem
1. Februar 2025 solle das Kind zudem jedes zweite Wochenende von Samstag
09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr bei ihm verbringen. Daneben sei auch eine Beratung
bei Dipl.-Psych. [...] oder einer anderen Person anzuordnen. Die einzelnen Ausführungen
anlässlich der Verhandlung sowie die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht.
1.2
Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Das Verwaltungsgericht prüft dabei eine angefochtene Verfügung nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das
sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom
16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist zudem im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids abzustellen. Entsprechend sind auch
Modifizierungen der Parteianträge zulässig, allerdings nur im Rahmen des durch
den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes. Im Geltungsbereich
der Offizialmaxime kann das Gericht aber auch ohne entsprechende Anträge entscheiden
(VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dabei gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Die beschwerdeführenden Eltern sind vom
Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form-
und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
2.
Gegenstand der beiden Beschwerden ist zunächst die Regelung
des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter.
2.1 In ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023
stellte die Kindesschutzbehörde gestützt auf die Abklärungen des KJD fest, dass
die Mutter in der Lage sei, das Kind adäquat zu betreuen. Aufgrund der
begleiteten Besuche bestehe auch zwischen Vater und Tochter eine emotionale
Beziehung. Die Eltern seien allerdings gegenwärtig nicht in der Lage, gemeinsame
Lösungen in Bezug auf die Besuchsregelung zu finden. Die bisherigen Kontakte
hätten gezeigt, dass der Vater liebevoll mit dem Kind umgehe. Er zeige sich in
der Zusammenarbeit mit den Fachpersonen kooperativ und nehme die Termine wahr.
Nach Ansicht der Verantwortlichen von der [...] AG könne er allerdings noch
einiges im Umgang mit der Tochter lernen, um ihre Bedürfnisse ausreichend
wahrnehmen und auf sie eingehen zu können, weshalb eine weitere Begleitung
sinnvoll und im Interesse von C____ sei. Weiter sei auf das laufende
Strafverfahren gegen den Vater hinzuweisen. Einige Taten hätten nachweislich
stattgefunden, während andere nicht ermittelt werden könnten. Er habe denn auch
gegenüber der Kindesschutzbehörde bestätigt, dass es zu Tätlichkeiten und
verbalen Drohungen gekommen sei. Um allfällige emotionale Ausbrüche auffangen
und erkennen zu können, erscheine es daher als angezeigt, die Besuche zwar
auszubauen, aber jeweils den Beginn und das Ende der Kontakte weiterhin begleitet
stattfinden zu lassen. So könne die emotionale Verfassung des Vaters überprüft
und ihm das notwendige Werkzeug und Wissen für eine adäquate und kindsgerechte
Betreuung der Tochter vermittelt werden. Auch solle dieses Vorgehen
ermöglichen, dass die Mutter langsam Vertrauen in die Betreuung durch den Vater
fassen und die weitere Ausweitung der Kontakte selbständig mit ihm regeln könne.
Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei der Entscheid
auf neun Monate zu befristen. Danach solle der Fall neu evaluiert werden, wobei
das Ziel sei, dass die Eltern nach diesen neun Monaten in der Lage sein sollten,
den Ausbau der Kontakte selbständig oder allenfalls mithilfe einer Fachperson
zu regeln. Hierzu sei ihnen die Weisung zu erteilen, bei der Fachstelle
Familienrecht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eine
kinderzentrierte Beratung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 15, 19).
2.2 In ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2024 rügt
die Mutter die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und ihre ungenügende
Auseinandersetzung mit der psychischen Verfassung des Vaters und den
Geschehnissen, die sich zwischen ihnen zugetragen hätten (Ziff. 4). Rund eine
Woche nach der Geburt des Kindes sei es am [...] 2021 zu einem Polizeieinsatz
gekommen, nachdem der Vater sie geschlagen und gebissen habe. Grund für die
Auseinandersetzung sei der während des Stillens geäusserte Wunsch des Vaters
gewesen, dass das Kind bei ihm in der Mitte des Bettes unter der Decke schlafe.
Als sie diesem Wunsch aufgrund der Erstickungsgefahr für das Kind nicht habe
folgen wollen, habe er derart aggressiv reagiert, dass sie aus Angst dennoch eingewilligt
habe. Noch während des Stillens sei sie dann allerdings gemeinsam mit der
Tochter eingeschlafen, worauf der Vater jegliche Kontrolle verloren habe. Er
habe sie belästigt, indem er in der ganzen Wohnung geraucht und ständig das
Licht an- und ausgeschaltet habe. Er habe sie aus dem Schlaf gerissen, indem er
ihr eine Glühbirne ins Gesicht gehalten habe. Und als sie aus Angst vor ihm
seine Mutter habe informieren wollen, habe er ihr das Telefon aus der Hand
gerissen, sie ins Gesicht geschlagen und in den Oberschenkel gebissen. Dabei
habe es ihn nicht interessiert, dass das Kind sein gewalttätiges Verhalten
mitbekommen habe. Der folgende Polizeieinsatz und das auf ihr Gesuch hin
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot hätten das Ende der von Gewalt und
Konflikten geprägten Beziehung dargestellt (Ziff. 5). Während der gesamten
Beziehung habe der Vater regelmässig physische und psychische Gewalt gegen sie
ausgeübt, sie an den Haaren gerissen und auf den Boden gedrückt. Ihre
Verletzungen in Form von blauen Flecken und Rötungen seien teilweise
fotografisch dokumentiert. Stets sei sie seinen Beschimpfungen ausgesetzt
gewesen und habe von ihm Nachrichten erhalten, in denen er ihr den Tod
gewünscht und seine Gewalttätigkeiten zugegeben habe. Dieses Verhalten weise eindeutig
auf eine psychische Störung hin. Sie habe gegen ihn auch Strafanzeige
erstattet; das Verfahren sei noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
hängig. All dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.
Ihre Feststellung, wonach es zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sein solle,
gehe völlig fehl und zeuge von einer äusserst unsorgfältigen Abklärung des
Sachverhalts. Die Gewalt sei stets einseitig vom Vater ausgegangen. Sie habe
sich lediglich zu verteidigen versucht (Ziff. 6 f.).
Nach den Ereignissen vom [...] 2021 sei es erst im März
beziehungsweise Mai 2022 wieder zum Kontakt zwischen dem Vater und C____
gekommen. Seit April 2023 habe er das Kind drei Stunden die Woche
begleitet bei der [...] AG gesehen, was sie immer zugelassen habe. Grund für
diese Regelung seien die zuvor geschilderten Ereignisse und die damit
einhergehende Gefahr für das Kind gewesen, was die Kindesschutzbehörde in ihrem
Entscheid völlig ausser Betracht lasse und nicht einmal ansatzweise erläutere,
inwiefern sich die Situation nun geändert haben solle (Ziff. 8). Das Kind
entwickle sich in ihrer Obhut und ihm Rahmen der geltenden Besuchsregelung gut.
Sie selbst befinde sich in Therapie, um aktiv dagegen vorzugehen, dass ihre durch
den Kindesvater ausgelösten Ängste auf die Tochter abfärben könnten. Während
das Wohl von C____ bei ihr gesichert sei, werde sie durch die Anordnung von unbegleiteten
Besuchen gefährdet (Ziff. 9). Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 14.
August 2023 zeige der Vater in seinem Verhalten deutliche Auffälligkeiten,
welche Fragen zu seiner psychischen Gesundheit aufwärfen. Auch die Verfasser
des Berichts hätten ihn als bedrohlich erlebt und festgehalten, dass es ihm
schwergefallen sei, Nähe-Distanz zu wahren. Zudem bagatellisiere er sein
Verhalten und stelle seine Bedürfnisse über jene von anderen. Bereits
Tätigkeiten wie Kleider anziehen oder Schlafenszeiten einhalten würden für ihn
Herausforderungen darstellen, sodass nicht klar sei, wie unbegleitete Besuche
aussehen sollten. Dagegen könne auch nicht eingewendet werden, dass er sich
inzwischen in psychologischer Behandlung befinde, zumal völlig unklar sei, wie
intensiv er dieser Therapie nachgehe und wie einsichtig er sich in diesem
Rahmen zeige (Ziff. 10). Er habe deutliche Probleme mit seiner
Impulskontrolle, was durch den Konsum von Psychopharmaka und diversen
Betäubungsmitteln noch weiter verstärkt werde. Daher könne nicht sichergestellt
werden, dass er bei unbegleiteten Besuchen nicht auch gegenüber der Tochter die
Kontrolle verliere. Kleine Ablenkungen, Unaufmerksamkeiten und Stresssituation
könnten bei ihm ein äusserst aggressives Verhalten auslösen. C____ könne ihre eigenen
Bedürfnisse noch nicht ausdrücken oder sich wehren. Sie könne auch nicht
darüber berichten, was sie bei den Besuchen erlebe. Damit liege eine konkrete
Gefährdung des Kindeswohls vor, weshalb an ausschliesslich begleiteten Besuchen
festzuhalten sei, bis sie ein Alter erreiche, in welchem sie sich adäquat
ausdrücken könne (Ziff. 16 f.). Wie im Abklärungsbericht vom 14. August 2023
festgehalten, könne das Kind nur dann von den Kontakten mit dem Vater
profitieren, wenn sie diese auch mittragen könne. Die angefochtene Regelung
löse bei ihr Angstzustände aus. Wenn die Beziehung der Eltern derart gestört
sei wie ihre, seien begleitete Besuche angezeigt. Dies gelte umso mehr, wenn der
Verdacht auf eine psychische Störung eines Elternteils – des Vaters – im Raum
stehe. Die bisherige Regelung mit wöchentlich dreistündigen begleiteten
Besuchen habe sich bewährt, weshalb an ihr festzuhalten und Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben sei (Ziff. 18, 20).
2.3 Demgegenüber beanstandet der
Vater mit
seiner Beschwerde vom 15. Januar 2024, dass er seit mehr als einem Jahr
auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs warte. Bis zum ersten
Treffen am 22. August 2022 habe er seine Tochter nur einmal gesehen. Bereits im
Zwischenbericht der [...] AG vom 7. Juni 2023 sei festgehalten worden,
dass die Beziehung zwischen ihm und C____ sicht- und spürbar sei und sie sich
bei den Besuchen wohl fühle. Die Besuche hätten durch ihre zeitliche Ausweitung
auch vermehrt auswärts stattfinden können, sodass die Tochter die Wohnumgebung
des Vaters und dessen Familie habe kennenlernen können. Bereits damals sei empfohlen
worden, die Besuchszeiten kontinuierlich auf einen Tag auszudehnen und eine
Ausweitung von einer Teilbegleitung bis hin zu Besuchen ohne Begleitung
vorzunehmen. Trotz dieser eindeutigen Empfehlung habe bis heute keine
entsprechende Ausweitung stattgefunden (Ziff. 8). Erst am 14. August 2023
habe der KJD seinen Bericht zum Abklärungsauftrag vom 14. Dezember 2022
vorgelegt. Die zuständigen Mitarbeiter hätten C____ nur am 15. und 22.
August 2022 gesehen. In dem Bericht werde er sehr einseitig als schwierige
Person beschrieben und es werde tatsachenwidrig von chronifizierter Paargewalt
gesprochen. Tatsächlich sei er mit zunehmender Verfahrensdauer auch zunehmend
genervt gewesen und habe auf den provokanten Vorhalt der Abklärungsperson,
wonach sich diese nicht vorstellen könne, dass er seine Tochter einen ganzen
Tag betreuen könne, harsch reagiert. Die Einschätzung im Bericht, wonach die
Umsetzung von unbegleiteten Besuchskontakten als hohes Risiko zu werten sei,
sei aber als tendenziös einzustufen und widerspreche dem Zwischenbericht der [...]
AG. Zum Vorwurf der häuslichen Gewalt habe er anlässlich seiner Anhörung vom
15. September 2023 klar Stellung bezogen und befinde sich in psychologischer
Beratung. Er bagatellisiere die im Rahmen des Paarkonflikts ausgeübte Gewalt
gegenüber der Mutter in keiner Art und Weise, sei aber sonst in seinem Leben nie
gewalttätig gewesen. Wenn im Abklärungsbericht ausgeführt werde, dass keine
einvernehmliche Lösung habe erarbeitet werden können, müsse richtigerweise
festgestellt werden, dass sich die Mutter seit Beginn einer solchen
verschlossen und sich geweigert habe, weitergehende Besuchskontakte zuzulassen.
Er habe zusammen mit seinen Verwandten ein Setting vorgeschlagen und aufgebaut,
sodass alles für den Start einer privaten Besuchsbegleitung bereit gewesen sei,
als sie ein halbes Jahr später trotz intensiver Bemühungen alles abgesagt und
sich einer Verhandlungslösung widersetzt habe. Sie könne sich weder eine Besuchsbegleitung
durch die Grossmutter väterlicherseits noch durch sonstige private
Bezugspersonen vorstellen. Dies erkläre denn auch die Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 9). Die Mutter wohne nur etwa 200 Meter von
seiner Praxis entfernt, weshalb sie sich mitunter auf der Strasse sehen würden.
Sie würden sich dabei stets anständig begegnen; sie habe ihm auch schon das
Kind zum Tragen übergeben. Entsprechend sei es nicht sehr glaubwürdig, wenn sie
behaupte, aufgrund der angeblichen Vorfälle schwer traumatisiert zu sein und
Angst vor ihm zu haben. Es sei ihm auch seit der Geburt ein grosses Anliegen,
finanziell für seine Tochter aufzukommen. Er sei sich seiner Verantwortung als
Vater sehr bewusst und habe grosse Freude an C____ (Ziff. 10). Die Mutter
setze ihn immer wieder herab und behaupte, dass er gemäss einer älteren
Diagnose an einer bipolaren Störung leide und sich unkontrolliert verhalte. Ihm
sei bewusst, dass im kindesschutzrechtlichen Verfahren keine strafrechtliche
Abklärung stattfinde. Die mehrfach vorgebrachte Behauptung der Mutter, er habe
sie wiederholt die Treppe «hinuntergeschmissen», dürfe aber nicht
unwidersprochen bleiben. Entgegen ihrer Behauptung gebe es denn auch bloss ein
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend einen Vorfall von
Anfang Dezember 2021. Dabei sei lediglich eine kratzerartige Oberhautabtragung
an der Hand festgestellt worden. Auch eine gynäkologische Untersuchung sei
unauffällig gewesen. Wie er am [...] 2021 gegenüber der Polizei ausgesagt habe,
sei es dazumal zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen und er sei selbst von
der Mutter mehrfach mit Ohrfeigen geschlagen worden. Sie hätten in einer
On-Off-Beziehung mit Höhen und Tiefen gelebt, was manchmal in Streitigkeiten
und teilweise auch in Tätlichkeiten ausgeartet sei. Während aber von ihm für
die Tochter keinerlei Gefahr ausgehe, seien Zweifel an der Erziehungsfähigkeit
der Mutter durchaus angebracht (Ziff. 11).
2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2024
macht die Mutter dagegen mit Verweis auf einen Bericht des Psychotherapeuten [...]
vom 8. Februar 2024 (KE.2024.4, act. 7/1) geltend, sich regelmässig –
einmal in der Woche – in Therapie zu begeben, um die Ereignisse der
Vergangenheit zu verarbeiten und ihre Ängste zu mindern (Ziff. 2). Zwar
treffe es zu, dass sie bis vor kurzem in der Nähe der Praxis des Kindesvaters
gelebt habe, wobei es manchmal zu zufälligen Treffen gekommen sei. Entgegen seiner
Behauptung hätten sie aber bei diesen Treffen nie miteinander kommuniziert. Zu
deren Vermeidung sei sie denn auch mittlerweile nach [...] umgezogen. Soweit er
sie sodann als nicht kompromissbereit dazustellen versuche, verkenne er, dass
sie gute Gründe habe, sich einer Ausweitung des Besuchsrechts zu widersetzen.
Es gehe ihr nicht um eine Verhinderung des Kontakts; dieser müsse aber vorerst,
auch hinsichtlich des Alters der Tochter, im begleiteten Setting stattfinden
(Ziff. 4 f.).
2.5 Der Vater verweist in seiner Vernehmlassung
vom 16. Februar 2024 auf seine Teilnahme an der kindfokussierten Elternberatung
bei [...] (Ziff. 1) und seine seit dem 21. September 2023 stattfindenden
Therapiesitzungen bei [...] (Ziff. 2). Er reicht dazu dessen Bericht vom 5.
Februar 2024 (KE.2024.3, act. 5/1) ein.
2.6 Anlässlich der
Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht gibt die Mutter zu Protokoll, dass sie zu einer langsamen
Ausweitung der Kontakte zwischen Vater und Tochter bereit sei, allerdings vorerst
ohne Übernachtungen. Sie sehe, dass es der Tochter bei den Besuchen gut gehe. Seit
sie nicht mehr in Basel wohne, habe sie auch die nötige Distanz zum Vater, was
ihr sehr geholfen habe. Sie befinde sich nicht mehr in Therapie (Verhandlungsprotokoll
vom 19. Juni 2024, S. 2 f., 5 f.).
2.7 Demgegenüber bekräftigt der Vater seinen
Wunsch nach einer schnellen Ausweitung der Besuche mitsamt Übernachtungen. Er
habe noch nie in seinem Leben jemanden gebissen oder geschlagen. Die Ereignisse
zwischen ihm und der Mutter arbeite er mit seinem Therapeuten auf. Das gegen
ihn laufende Strafverfahren werde man zu einem grossen Teil einstellen (Verhandlungsprotokoll
vom 19. Juni 2024, S. 4, 8, 12).
3.
3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft
die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art.
307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche
Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch
auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein
gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient
(BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295
E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren
Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Entsprechend kann der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert
oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern
ihn pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernstlich um das Kind kümmern
oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt
vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September
2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023
E. 2.1).
3.2 Die Regelung und Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall
nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar
2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai
2019 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen
Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen
zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf
(BGE 111 II 405 E. 3). Auch ist heute anerkannt, dass der Kontakt zu einem
Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den
Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist
und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom
14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Selbst wenn, wie zum
Beispiel bei einer Trennung im Säuglingsalter, noch keine emotionale
Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch
persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Dabei ist die sorge- oder
obhutsberechtigte Person verpflichtet, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind
zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser,
FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB
N 4 ff.; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Sie muss die Beziehung zwischen dem Kind und
dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten
(BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe
der erziehenden Person erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. VGE
KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2, VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1,
VD.2009.694 vom 20. Januar 2010 E. 2.1).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung
des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts nicht leichthin
anzunehmen und bei einer Beschränkung des persönlichen Verkehrs stets das Gebot
der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel
nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29.
Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der
gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt ausschliesslich
als ultima ratio in Frage; er ist nur dann statthaft, wenn sich die
nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E.
4.4, mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer
5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S.
302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses
eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig
befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die persönliche
Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden
kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34
vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2,
VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).
3.4 Mit der Anordnung eines begleiteten
Besuchskontakts soll einer Gefährdung des Kindes wirksam begegnet werden.
Krisensituationen sollen entschärft, Ängste abgebaut und Hilfestellungen zur
Verbesserung der Beziehung zum Kind und zwischen den Eltern vermittelt werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB
N 26 mit Hinweis auf Bally, Die
Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der
Vormundschaftsbehörde, ZVW 1998 1, 5; BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017
E. 5.1). Erforderlich ist in jedem Fall, dass konkrete Anhaltspunkte für
eine Gefährdung des Kindes vorliegen; abstrakte Risiken genügen nicht. Insbesondere
bei Verdacht auf Gewalt, negative Beeinflussung des Kindes, psychische
Erkrankung oder bei einem stark gestörten Verhältnis der Eltern erscheint die Anordnung
von begleiteten Besuchen als angezeigt (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 26), wobei stets eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist.
Begleitete Besuche sollen grundsätzlich nur eine vorsorgliche Massnahme für
eine begrenzte Dauer und mit der Aussicht auf eine fortschreitende Lockerung darstellen
(Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.
273 ZGB N 27; BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1, 5A_184/2017
vom 9. Juni 2017 E. 4.1). Die Eingriffsschwelle darf nicht tiefer
angesetzt werden als bei der Verweigerung oder beim Entzug des Rechts auf
persönlichen Verkehr (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 26; BGE 122 III 404 E. 3c).
4.
4.1 Seit der Trennung der Eltern kurz nach der
Geburt lebt C____ bei der Mutter. Ein erster, einstündiger Kontakt zwischen Vater
und Tochter konnte im Mai 2022 über den Verein [...] vermittelt werden. Weitere
durch die [...] AG begleitete Besuche folgten. Seit April 2023 sieht der Vater
das Kind wöchentlich drei Stunden begleitet (Abklärungsbericht des KJD vom 14.
August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 294 f., 298). Wie dem Zwischenbericht
der [...] AG vom 22. Juni 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 268 f.) entnommen werden
kann, konnte in diesem Rahmen der Bestand einer sicht- und spürbare Beziehung
und Bindung zwischen Vater und Tochter beobachtet werden. Das Kind scheine sich
während den Besuchen wohl zu fühlen. Es könne seine Bedürfnisse gut erkennbar
zeigen. Dem Vater gelinge es vermehrt, die nonverbale Sprache der Tochter zu
lesen beziehungsweise, wenn er darauf aufmerksam gemacht werde, zu erkennen.
Aufgrund der Ausweitung der Besuchszeiten würden die Besuche auch vermehrt
auswärts erfolgen. Dabei habe das Kind das soziale Netz und die Familie des
Vaters wie auch dessen Zuhause kennengelehrt. In der Wohnung des Vaters gebe es
viele Spielsachen und ein Kinderbett für die Tochter. Er kümmere sich um ihre
Verpflegung und gebe ihr auch Zeit und Raum für die Exploration der Umgebung.
4.2 Vor diesem
Hintergrund wurde sowohl im
Zwischenbericht der [...] AG vom 22. Juni 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 268 f.)
wie auch im Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023 (KE.2024.3, act. 9 S.
291 ff.) eine Ausweitung der Besuche und die Ablösung der Begleitung durch eine
Teilbegleitung empfohlen. Die [...] AG empfahl eine «kontinuierliche rasche
Ausweitung der Besuchszeiten auf einen Tag sowie eine Ausweitung von einer
Teilbegleitung bis hin zu Besuchen ohne Begleitung». Dabei solle gut darauf
geachtet werden, wie es dem Kind bei und nach den Besuchen gehe. Die Ausweitung
solle in seinem Tempo vorgenommen werden (KE.2024.3, act. 9 S. 269).
Demgegenüber wurde die Umsetzung von unbegleiteten Besuchskontakten durch den
KJD als hohes Risiko gewertet. Ein gangbarer Weg zur langfristigen Sicherung
des Kindswohls und zur weiteren Förderung des Kontaktsaufbaus zwischen Vater
und Kind bestehe aber darin, die Besuche in einem teilbegleiteten Rahmen fortzusetzen
und die Besuchszeiten in diesem Rahmen auszuweiten. Dies stelle einen
Kompromiss dar, den beide Eltern mittragen können sollten und der dem Wohl des Kindes
entspreche. Konkret wurde sowohl zu Beginn wie auch am Ende der wöchentlichen
Besuchsnachmittage jeweils eine halbstündige Begleitung empfohlen. Dazwischen
sollten Vater und Tochter vier Stunden unbegleitet Zeit miteinander verbringen
(KE.2024.3, act. 9 S. 302, 305).
4.3 Wie dem gerichtlich eingeforderten Bericht
der [...] AG vom 19. Februar 2024 (KE.2024.3, act. 7) entnommen
werden kann, verliefen die begleiteten Besuchskontakte bis zur neuen,
streitgegenständlichen Regelung durch die Kindesschutzbehörde positiv. Für den
Geburtstag und die Feiertage seien auch Zusatztermine erfolgreich geplant und
durchgeführt worden. Als dann allerdings Anfang Januar 2024 die neue Regelung
mit den teilbegleiteten Besuchen hätte starten sollen, habe die Mutter den
ersten Besuch kurzfristig abgesagt. Auch zu den Folgeterminen sei sie teilweise
ohne Abmeldung nicht erschienen. Ein erster Besuch habe schliesslich am 25.
Januar 2024 durchgeführt werden können. Seither würden sich die Eltern an
die neue behördliche Regelung halten. Die Besuche würden weiterhin positiv
verlaufen und der Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter könne fortgeführt
werden. Das Kind freue sich jeweils auf die Begegnung mit dem Vater, der die
Versorgung und Programmgestaltung übernehme. Der Vater zeige sich einfühlsam
gegenüber dem Kind und sei kontinuierlich in seine Vaterrolle hineingewachsen.
Beide würden jeweils pünktlich und in gutem Befinden aus den unbegleiteten
Besuchszeiten zurückkehren. Dabei mache die Tochter stets einen zufriedenen
Eindruck und erzähle freudig von ihren Erlebnissen mit dem Vater. Ihre
zunehmende Fähigkeit, sich mündlich auszudrücken, erleichtere die Verständigung
zwischen Vater und Tochter. Auch die Übergaben ohne Kontakt zwischen den Eltern
würden sich jeweils problemlos gestalten.
4.4 Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024
berichtet [...], Bereichsleiter bei der [...] AG, dass die Besuche weiterhin
einen guten Verlauf nehmen würden. Das Kind habe eine Bindung zu beiden
Elternteilen. Der Vater könne Feedback annehmen und umsetzen. Er stelle seine
Bedürfnisse hinter jene seines Kindes. Im Grunde brauche es die
Besuchsbegleitung nicht. Es komme nie zu Interventionen ihrerseits; sie würden
die Besuche lediglich «absitzen» (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024,
S. 2 f., 5).
5.
5.1 In Bezug auf einzelne Fragen im Zusammenhang
mit der Betreuung des Kindes bestehen teilweise unterschiedliche Auffassungen
zwischen den Eltern. Während es der Mutter etwa wichtig ist, dass die Tochter
ihren Mittagsschlaf im eigenen Bett machen kann und nicht geweckt wird, scheint
der Vater dies nicht so strikt zu sehen (Zwischenbericht der [...] AG vom 22.
Juni 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 269). Zudem wurde durch den KJD moniert, dass
Tätigkeiten wie Kleider anziehen, Schlafenszeiten einhalten oder die
Essensversorgung des Kindes sicherstellen Herausforderungen für den Vater
darstellen würden. Durch die Begleitung könne er Ideen und Tipps im Umgang mit
dem Kind erhalten, zumal künftig «gerade in Bezug auf Schlafenszeiten,
Körperpflege, Hygiene, Essenszeiten und längere Spielphasen […] sicher neue
Herausforderungen an den Vater gestellt» würden (Abklärungsbericht des KJD vom
14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 299, 302).
5.2 Im Zentrum der Opposition der Mutter gegen
unbegleitete Besuche stehen allerdings nicht Zweifel an der Betreuungsfähigkeit
des Vaters, sondern Befürchtungen vor unkontrollierten Impulsdurchbrüchen des
aus ihrer Sicht psychisch kranken Vaters und ihre Traumatisierung, die einen
direkten Kontakt zu ihm unmöglich und die Duldung von unbegleiteten Besuchen
unzumutbar mache. Diesbezüglich bedarf es einer Würdigung der zwischen den
Eltern teilweise strittigen Beziehungsgeschichte.
5.2.1 Bei den insoweit relevanten Akten handelt es
sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses
ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die
Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen
staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage
2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines
strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen.
Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern
eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf
das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012
E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige
Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt
werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine
Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen
Würdigung relevant.
5.2.2 Ausgangspunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz
war eine polizeiliche Intervention am [...] 2021 im Anschluss an ein [...]fest
im Kreise der Familie des Vaters. Gemäss Polizeirapport vom [...] 2021
(KE.2024.3, act. 9 S. 640 ff.) kam es dabei nach einem verbalen
Streit zu «gegenseitigen Tätlichkeiten» zwischen den Beschwerdeführenden. Der
Vater gab gegenüber der Polizei an, in der zweijährigen Beziehung bereits
unzählige Male Ohrfeigen von der Mutter erhalten zu haben. In jener Nacht sei
es erneut zum Streit gekommen. Sie habe ihn geohrfeigt und er habe zurückgeschlagen.
Bei dem Gerangel habe er sie auch ins Gesäss oder Bein gebissen. Er habe
leichte Schmerzen am linken Handgelenk; ansonsten sei er unverletzt. Die Mutter
bezeichnete ihn gegenüber der Polizei als narzisstisch. Er habe sie in der Vergangenheit
mehrfach geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen. Er sei eifersüchtig,
weil sie die Tochter stillen könne und er nicht. Nachdem sie seinen Wunsch, sich
zu ihnen ins Bett zu legen, abgelehnt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er
auf den Säugling liege, sei es zum Streit gekommen. Er habe sie an den Haaren
gerissen und ihr ins Bein gebissen. Zur Verteidigung habe sie ihm dann eine
Ohrfeige erteilt, worauf er zurückgeschlagen habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 6. Mai 2022 ergänzte sie, dass er in jener Nacht versucht habe,
ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen, als sie aus Angst seine Mutter
angerufen habe. Daraufhin habe sie ihm eine Ohrfeige erteilt. In der Folge habe
er zurückgeschlagen und sie gebissen (KE.2024.3, act. 9 S. 446).
5.2.3 In den Akten belegt sind zunächst massive
verbale Aggressionen des Vaters gegenüber der Mutter im Mail- und SMS-Verkehr
der Parteien. Darin droht er ihr etwa mit Ohrfeigen (SMS vom 20. August 2021,
KE.2024.3, act. 9 S. 482) und spricht davon, dass sie für ihr Verhalten noch «gut
weggekommen» sei und die Todesstrafe respektive eine «fadengerade Faust»
verdient hätte, sodass sie für immer behindert bleiben würde (E-Mail vom 14.
September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 379 f., 400 f.). Das
nächste Mal knalle er sie ab; in Bolivien wäre sie schon tot (E-Mail vom 14.
September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 552). Sie sei eine «Hure» respektive «Bitch»,
die für immer sterben solle (E-Mail vom 6. September 2020, KE.2024.3, act. 9 S.
381, 476). Er wünsche ihr, dass sie bei der Geburt sterbe (E-Mail vom 25. Mai
2021, KE.2024.3, act. 9 S. 378). Neben den verbalen Aggressionen weist der
elektronische Schriftverkehr aber auch auf die vom Vater gegenüber der Mutter
verübten Tätlichkeiten hin. So schreibt er ihr in einer E-Mail vom 14.
September 2020, dass sie mit ihren blauen Flecken noch «sehr gut weggekommen»
sei (KE.2024.3, act. 9 S. 379 f.). In einer Sprachnachricht gesteht er
ebenfalls, gewalttätig geworden zu sein und sich nicht im Griff zu haben (vgl.
Abschrift der Sprachnachricht vom 29. April 2022, KE.2024.5, act. 9 S. 398).
Indirekt belegt wird die Gewalt zudem durch die Aussagen von [...], wonach die
Mutter mitten in der Nacht zitternd und mit blauen Flecken bei ihr erschienen
sei (Einvernahmeprotokoll vom 18. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 388
ff.; vgl. auch SMS vom 9. Juni 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 375). Mehrere
Verletzungen der Mutter in Form von Hämatomen sind ausserdem fotografisch dokumentiert
(vgl. etwa KE.2024.3, act. 9 S. 425 ff.). Die gewalttätigen
Impulsdurchbrüche des Vaters ergeben sich weiter auch aus den detaillierten
Depositionen der Mutter bei ihren Einvernahmen vom 5. April 2022
(KE.2024.3, act. 9 S. 370 ff.) und 2. Mai 2022 (KE.2024.3, act. 9
S. 399 ff.) im Strafverfahren gegen den Vater, wozu sich dieser in
Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts nicht geäussert hat (Einvernahmeprotokoll
vom 31. Januar 2023, act. 9 S. 464 ff.). Schliesslich weist auch
das an die Mutter gerichtete Schreiben der Vermieterin vom 24. Juli 2020
(KE.2024.3, act. 9 S. 423), wonach der Vater gemäss den Aussagen der Nachbarn
während den Ruhezeiten Türen zugeschlagen, Mobiliar zerlegt, geklopft und
lautstark gerufen haben soll, auf dessen aggressives Verhalten hin. Insgesamt
kann daher aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass der Vater sich während
der Beziehung mit der Mutter wiederholt nicht beherrschen konnte und
gewalttätig wurde. Soweit er die von ihm verübte Gewalt leugnet und als
«erfunden» bezeichnet (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4),
bagatellisiert er sein Verhalten offensichtlich.
5.2.4 In Bezug auf die vom Vater geltend gemachte Gegenseitigkeit
der Gewalttätigkeiten ist festzuhalten, dass die Mutter zugibt, ihm zwei
Ohrfeigen erteilt zu haben; dies allerdings zur Abwehr (Einvernahmeprotokoll
vom 5. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 384). Auch beim Vorfall vom [...]
2021 scheint es zunächst die Mutter gewesen zu sein, die aufgrund des bedrängenden
Verhaltens des Vaters zu diesem Mittel griff (vgl. Polizeirapport vom [...]
2021, KE.2024.3, act. 9 S. 640 ff.; Einvernahme der Mutter vom 6. Mai 2022,
KE.2024.3, act. 9 S. 446). Vom Vater selbst werden die Geschehnisse auf Kommunikationsprobleme
zurückgeführt. Die Mutter «provoziere» ihn, worauf er «duuregheie» (Abschrift
Sprachnachricht vom 29. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 398). Ein
Beispiel hierfür ist ein Vorfall bei einem Abendessen mit Freunden, bei dem er auf
einen Witz der Mutter reagiert haben soll, indem er sie auf den Boden geworfen
habe (Einvernahmeprotokoll vom 5. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 383). Er
selbst gibt an, sie «aufs Canapé geschubst» zu haben (Verhandlungsprotokoll vom
19. Juni 2024, S. 4). Einzelne Ausbrüche können auch auf seine (möglicherweise
grundlose) Eifersucht zurückgeführt werden – etwa, wenn er die Mutter in einer
aggressiven Nachricht beschuldigt, Kollegen von ihm «anzumachen» (KE.2024.3,
act. 9 S. 380 f.; vgl. auch act. 9 S. 398). Schliesslich ist festzustellen,
dass auch die Mutter den Vater im Schriftverkehr verbal anging, indem sie ihn etwa
als «Abschaum» bezeichnete und ihn zur Hölle wünschte (E-Mails vom 24. Mai/12.
Juni 2021, KE.2024.3, act. 5/4).
5.2.5 Von der Mutter werden die Durchbrüche des
Vaters auf eine psychische Erkrankung zurückgeführt. So soll er während ihrer
Beziehung Antidepressiva und Psychopharmaka eingenommen haben. Auch Kokain und
Ketamin sollen «ein Thema» gewesen sein. Ab und zu hätten sie zudem zusammen konsumiert
(Einvernahmeprotokoll vom 6. Mai 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 448 f.), was der
Vater an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte. Seither nehme
er allerdings keine Drogen mehr (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6).
Teilweise scheinen die Durchbrüche auch mit dem Konsum von Alkohol
zusammenzuhängen. Gemäss Aussagen der Mutter seien sie «alle mit Alkohol
beduselt» gewesen, als er sie im September 2020 im Nachtclub eine Treppe
runter geworfen habe (Einvernahmeprotokoll vom 2. Mai 2022, KE.2024.3,
act. 9 S. 402). Auf psychische Probleme des Vaters während des Studiums wies
auch die Grossmutter hin (Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023,
KE.2024.3, act. 9 S. 298), was dieser jedoch bestreitet (Verhandlungsprotokoll
vom 19. Juni 2024, S. 4). Wie dem Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 5.
Februar 2024 (KE.2024.3, act. 5/1) entnommen werden kann, befindet er sich seit
September 2023 mit einer zweiwöchigen Sitzungsfrequenz in dessen Behandlung. Gegenstand
der Therapie seien unter anderem das Thema Gewalt in der Beziehung und die
Fokussierung auf das Kindswohl. Seine Tendenz, das in der Beziehung zur Mutter
Vorgefallene zu bagatellisieren, habe bearbeitet werden können. Die
zugestandenen Tätlichkeiten seien auf die besondere Beziehungskonstellation
zurückzuführen. Er sei als Situationstäter zu qualifizieren, ohne dass
ansonsten Hinweise auf irgendeine Art der Gefährlichkeit vorlägen.
Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle in einem forensisch-psychiatrischen
Sinne seien keine vorhanden. Auch fehlten tief angelegte Überzeugungen über die
Minderwertigkeit von Frauen. Eine psychiatrische und/oder forensische Diagnose sei
nicht gestellt worden. Therapiesitzungen seien zwar nicht indiziert, hätten
aber möglicherweise eine unterstützende Funktion.
5.3 Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe,
dass das problematische Verhalten des Vaters primär in der
Beziehungskonstellation mit der Mutter gesehen werden muss. Andere gewalttätige
oder impulsive Verhaltensweisen wurden, abgesehen von einem als bedrohlich
wahrgenommenen Gespräch mit den zuständigen Abklärungspersonen des KJD (vgl.
dazu Abklärungsbericht vom 14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 302), nicht
festgestellt. Auch wenn eine psychische Belastung trotz der Bestätigung des
Therapeuten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige entsprechende Beeinträchtigung einem
unbegleiteten Kontakt mit der Tochter entgegenstehen könnte. Die Rückmeldungen
der Besuchsbegleitung sind durchweg positiv; eine Intervention war nie
notwendig. Dem Vater wird attestiert, seine eigenen Bedürfnisse hinter jene der
Tochter zurückstellen und auf sie eingehen zu können (Verhandlungsprotokoll vom
19. Juni 2024, S. 5). Hinweise auf grobe Unzulänglichkeiten in der Betreuung oder
auf inadäquate Verhaltensweisen bestehen nicht. Auch die Mutter bestätigt, dass
es dem Kind nach den Besuchen gut gehe und dass es sich über die Besuche freue
(Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 2). Die bisherigen
Erfahrungen zeigen, dass sich der Kontakt zum Vater positiv auf das Wohl von C____
auswirkt und somit ausgedehnt werden kann. Gerade weil sich das nunmehr rund
[...]-jährige Kind immer besser ausdrücken kann, bedarf es dabei auch keines Zuwartens,
bis es älter wird. Bei der Ausgestaltung der Kontakte ist jedoch der Situation
der obhutsberechtigten Mutter Rechnung zu tragen.
5.4 Soweit das Verhalten des Vaters gegenüber der
Mutter nicht unmittelbar auf eine Gefährdung der Tochter schliessen lässt,
vermag es für sich allein eine Verweigerung oder Einschränkung des Kontaktes
nicht zu begründen. Nichtsdestotrotz ist bei der Entscheidung über die
Besuchskontakte auch das Befinden der Mutter als Hauptbezugsperson zu
berücksichtigen, da sich deren Zustand unmittelbar auf das Wohl des Kindes
auswirken kann. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem
vorliegenden, in welchem es um ein potentiell strafrechtlich relevantes
Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Mutter geht (VGE VD.2012.27 vom 16.
Juli 2012 E. 4.1).
5.4.1 Mit Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 8.
Februar 2024 (KE.2024.4, act. 7/1) wurden bei der Mutter eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 DD F43.2)
diagnostiziert. Der Therapeut stellte bei ihr starke Ängste, Ohnmachts- sowie
Ekelgefühle in Bezug auf den Ex-Partner und damit verbundene Vermeidungstendenzen
fest. Aufgrund der Bedrohungssituationen (vor allem psychische Gewalt durch
Abwertung, Drohungen, Wutausbrüche, Unberechenbarkeit, Wecken in der Nacht und
Eifersucht, aber auch physische Gewalt wie an die Wand drücken, die Treppe
runterstossen etc.) mit ihrem Ex-Partner habe sie eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) entwickelt und unter wiederkehrenden Albträumen sowie
tagsüber unter Nachhallerinnerungen gelitten. Sämtliche Situationen, Orte und
Personen, welche sie an ihren Ex-Partner erinnerten, habe sie wenn möglich umgangen.
Sie habe es auch vermieden, seinen Namen auszusprechen oder an Orte zu gehen,
an denen sie ihn antreffen könnte. Bei unverhofftem Aufeinandertreffen sei sie
erstarrt. Sie habe über Freudlosigkeit und ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit
im Alltag sowie von einer vegetativen Übererregtheit (Vigilanz) und einer
übermässigen Schreckhaftigkeit berichtet. Im Laufe der Therapie sei es ihr gelungen,
über die traumatisch verarbeiteten Situationen zu sprechen und sich auf die
damit verbundenen Gefühle einzulassen. Damit habe das für die Aufrechterhaltung
der posttraumatischen Belastungsstörung hauptverantwortliche Vermeidungsverhalten
deutlich abgebaut werden können. Auch habe ein Umgang mit ihren Unterwerfungs-
und Erstarrungstendenzen etabliert werden können, indem an Abgrenzungsthemen
sowie der Fähigkeit, für die eigenen Bedürfnisse einstehen zu können,
gearbeitet worden sei. Entsprechend sei eine Verbesserung der Symptomatik
eingetreten, wobei diese auf niedrigerem Niveau weiterhin fortbestehe. Eine
Weiterführung der Psychotherapie sei indiziert.
In seinem Schreiben vom 6. März 2024 (KE.2024.3, act. 14/1)
unterrichtete [...] von der Fachstelle Familienrecht der UPK die
Kindesschutzbehörde darüber, dass er mit beiden Eltern im Rahmen von
Einzelgesprächen Kontakt gehabt habe. Dabei habe ihm die Mutter am 15. Februar
2024 im Verlauf des Gesprächs von aufkommenden Symptomen der Beklemmung, von
Engegefühlen im Bauch-/Brustbereich und grosser akut auftretender psychischer
Belastung berichtet. Sie habe ausgeführt, durch das Verhalten des Vaters
traumatisiert zu sein und sich ausserstande zu sehen, das Gespräch über ihn und
die aktuelle Situation weiterzuführen und zu weiteren Terminen zu erscheinen,
zumal sie den Sinn solcher Gespräche nicht einsehe und bereits in
psychologischer Behandlung sei. Er habe das Gespräch daraufhin in Anbetracht
der Symptomschilderungen der Mutter nach circa 40 Minuten vorzeitig beendet. Mit
Stellungnahme vom 4. April 2024 (KE.2024.3, act. 18) ergänzte [...], dass
die Mutter keine Notwendigkeit und keinen Sinn weiterer Gespräche im
angeordneten Rahmen sehe. Das Beratungsgespräch habe sie sehr aufgewühlt und
belastet, weshalb er eine Fortführung der angeordneten Beratung nicht mehr als
sinnvoll erachte. Das Ausmass der von ihr gezeigten Belastung in einem
Einzelgespräch im Beratungssetting sei eher ungewöhnlich. In vielen Jahren seiner
Beratungstätigkeit in Hochkonfliktkonstellationen auch bei häuslicher Gewalt
sei es nur äusserst selten notwendig geworden, ein Gespräch aus den besagten
Gründen abzubrechen und von einer Weiterführung der Beratung vorläufig
abzuraten. Mit Eingabe vom 26. März 2024 (KE.2024.3, act. 17) dementierte
die Mutter, den Sinn der Beratungsgespräche nicht einzusehen, bestätigte aber,
dass es ihr äusserst schwerfalle, über den Vater zu sprechen. Entsprechend
ersuchte sie das Gericht um Entbindung von der Pflicht zur Teilnahme an den
Gesprächen.
Die beiden Berichte der Fachpersonen stehen in einem gewissen
Spannungsverhältnis zueinander. Kurz nachdem der eigene Psychotherapeut noch
eine Verbesserung der Symptomatik konstatierte und darüber berichtete, dass es
der Mutter gelinge, über die traumatisch verarbeiteten Situationen zu sprechen
und sich auf die damit verbundenen Gefühle einzulassen, stellte sie sich im
Rahmen der angeordneten Beratung auf den Standpunkt, auch im Einzelsetting
nicht über die Beziehung mit dem Vater und ihre entsprechende Belastung
sprechen zu können. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024 gab sie dann
an, nicht mehr bei [...] in Therapie zu sein. Sie habe gelernt, dass die
Geschehnisse in der Beziehung nicht ihre Schuld seien. Ihre Angst vor dem Vater
könne man nicht «wegtherapieren». Entsprechend gehe es ihr auch seit zwei
Wochen schlecht, weil sie wisse, dass sie ihm vor Gericht begegnen werde. Im
Übrigen habe ihr aber die durch den Umzug nach [...] entstandene räumliche
Distanz zu ihm sehr geholfen. Auf Nachfrage hin bestätigte sie, dass sie die
Feststellung ihres ehemaligen Psychotherapeuten, wonach ihre Symptome lediglich
auf niedrigem Niveau fortbestünden, unterstreichen könne (Verhandlungsprotokoll
vom 19. Juni 2024, S. 6). Daraus folgt, dass die Belastung der Mutter, die
sich aus der von Bedrohungssituationen geprägten Beziehung zum Vater ergibt, durchaus
ernst genommen werden muss, aber in ihrem Ausmass auch abgenommen zu haben
scheint.
5.4.2 Wie bereits im Abklärungsbericht des KJD vom
14. August 2024 festgehalten, ist es für das Kind wichtig, dass «die Mutter den
Prozess der Kontaktausweitung mittragen» kann und die «Besuche von C____ beim
Vater» bei ihr «nicht zu einem Dauerstress» führen, was sich letztlich auch auf
das Kind auswirken würde (KE.2024.3, act. 9 S. 301). Gleichwohl kann
die Ausweitung der Besuchskontakte und die Lockerung und Ablösung der
Besuchsbegleitung nicht allein von der Akzeptanz durch die Mutter abhängig
gemacht werden. Oberste Richtschnur behördlicher Massnahmen ist stets das
Kindeswohl.
An der Verhandlung zeigte sich die Mutter durchaus offen für
eine Ausweitung der Besuchskontakte auf einen Tag oder eineinhalb Tage. Für ein
Wochenende respektive für Übernachtungen sei sie aber noch nicht bereit. Sie
wolle, dass sich das Kind erst einmal an die ausgeweiteten Besuche gewöhne.
Auch habe sie keinen Kontakt zum Vater und wisse daher nicht, wie man sich
Wochenendbesuche vorstelle (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024,
S. 2 f., 6).
5.4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
bei Kleinkindern grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne
Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8). Ob das Kind beim
Besuchsberechtigten übernachtet, hängt dabei neben dem Alter auch von der
Beziehung zwischen den Eltern ab (vgl. BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017
E. 5). Zwar dürfen Konflikte der Eltern den Umfang des Besuchsrechts nicht
determinieren. In Fällen wie dem vorliegenden muss aber der erlebten Belastung
der Mutter und dem fehlenden Kontakt zwischen den Eltern durchaus Rechnung
getragen werden. Die Mutter hat bisher keine Erfahrungen mit einem längeren
Aufenthalt des Kindes beim Vater. Die Besuche zwischen Vater und Tochter fanden
immer in einem geschützten Rahmen, in einer «künstlichen Situation» (so [...],
Bereichsleiter bei der [...] AG, anlässlich der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht [Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 5]) statt; die
beiden waren nie länger als eine Stunde alleine miteinander. Auch kommt C____ langsam
in ein Alter, in dem sie lernen wird, «Grenzen auszutesten» (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6), was den Vater vor
Herausforderungen stellen könnte. Angesichts des in der Beziehung mit dem Vater
Erlebten, der mangelnden Kommunikation mit ihm und ihrer nach wie vor
bestehenden Ängste ist es deshalb verständlich, dass die Mutter sich für einen
langsamen Kontaktausbau ohne Übernachtungen ausspricht. Mit dem KJD (Abklärungsbericht
vom 14. August 2024 KE.2024.3, act. 9 S. 301) ist davon auszugehen, dass sie
durch eine zu schnelle Erweiterung der Kontakte in eine Stresssituation geraten
könnte, was auch das Kind spüren würde. Um zu verhindern, dass die Besuche, die
sich bisher positiv auf C____ ausgewirkt haben, zu einer Belastung für sie
werden, sollte der Ausbau daher schrittweise und – um eine geregelte Übergabe
und zumindest einen indirekten Austausch zwischen den Eltern zu gewährleisten –
unter Beibehaltung der (Teil-)Begleitung erfolgen.
5.5 Konkret sollen die Besuche zwischen Vater und
Kind in teilweiser Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids ab sofort
wöchentlich am Montagmorgen während vier Stunden stattfinden. Ab 1. September
2024 sollen sie dann auf zwei Halbtage (jeweils vier Stunden) am Montagmorgen
und Donnerstagnachmittag und ab 1. November 2024 auf acht Stunden am
Montag und einen halben Tag am Donnerstag ausgedehnt werden. Die Übergaben
ebenso wie die letzten fünfzehn Minuten der Besuchskontakte sollen weiterhin
durch die [...] AG begleitet werden. Die Begleitung am Ende soll dem Austausch
mit dem Vater über den jeweiligen Besuchsverlauf dienen. Anschliessend soll die
Begleitung der Mutter Bericht erstatten, damit deren Vertrauen in die Betreuung
des Kindes durch den Vater weiter gestärkt werden kann. Schliesslich sollen der
KJD und die [...] AG der Kindesschutzbehörde neu bis zum 1. Februar 2025 über
den Verlauf der Besuchskontakte, das Verhältnis zwischen den Eltern und über
allfällige Empfehlungen zum weiteren Ausbau der Kontakte berichten.
6.
Neben der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater
und Tochter richtet sich die Beschwerde der Mutter auch gegen die Weisung der
Kindesschutzbehörde, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle
Familienrecht zu besuchen.
6.1 In ihrem Entscheid vom
14. Dezember
2023 begründete die Kindesschutzbehörde diese Weisung damit, dass die Fachstelle
die Eltern bei der Umsetzung der neuen Kontaktregelung und im Umgang mit dem
Kind unterstützen solle. Ebenso sollten die Eltern durch die Beratung lernen,
gegenseitig Vertrauen aufzubauen und einen Kommunikationskanal zu finden (Ziff.
19).
6.2 Nach dem ersten Einzelgespräch mit [...] von
der Fachstelle Familienrecht stellte die Mutter mit Eingabe vom 22. Februar
2024 bei der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Entbindung von der Teilnahme
an den Beratungsgesprächen, da das Erstgespräch sie psychisch und physisch
enorm belastet habe. Mit Schreiben vom 6. März 2024 (KE.2024.3, act. 14/1) und 4.
April 2024 (KE.2024.3, act. 18) bestätigte [...] die vonseiten der Mutter
geschilderte Symptomatik und riet von weiteren Beratungsgesprächen ab (eingehend
dazu E. 5.4.1). Mit Stellungnahme vom 26. März 2024 (KE.2024.3, act. 17)
wiederholte die Mutter ihren Antrag vor dem Verwaltungsgericht.
6.3 Der Vater berichtete mit Eingabe vom
24. April 2024 (KE.2024.3, act. 20), dass er die Gespräche mit [...] als
«sehr positiv» wahrgenommen habe und deren Nichtfortsetzung bedauere
(S. 2). Vor den Schranken beantragt er die erneute Anordnung einer
Beratung bei Dipl.-Psych. [...] oder einer anderen Person
(Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 17).
6.4 Die Kindesschutzbehörde hält in ihrer Vernehmlassung
vom 22. April 2024 (KE.2024.3, act. 19) und anlässlich der Verhandlung vom 19.
Juni 2024 (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 17) an ihrer Weisung
fest.
6.5 Vor Gericht erklärt sich die Mutter zu
Beratungsgesprächen mit Dipl.-Psych. [...] bereit (Verhandlungsprotokoll vom
19. Juni 2024, S. 10).
7.
7.1 Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die
Kindesschutzbehörde Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die
Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig
auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
Diese Befugnis entspricht Art. 307 Abs. 3 ZGB, wonach die
Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder
Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen kann, der
Einblick und Auskunft zu geben ist. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB kann etwa der
obhutsberechtigte Elternteil dazu angehalten werden, sich zur Vermeidung einer
Entfremdung des Kindes vom besuchsberechtigten Elternteil einer Therapie zu
unterziehen (BGE 150 III 49 E. 3.3.2; BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020
E. 7). Insbesondere zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit können die
Eltern auch zu Beratungsgesprächen oder zu einer Gesprächstherapie verpflichtet
werden (BGE 150 III 49 E. 3.3.2; BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.3.2,
5A_887/2017 vom 16. Februar 2018 E. 5, 5A_522/2017 vom 22. November 2017
E. 4.7.3.2, 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3; je zum Weisungsrecht nach
Art. 307 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 24). Bei diesen Weisungen geht es immer darum, dass das
Kindeswohl eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts erfordert und hierzu
ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden behördlich verfügt wird (BGE 150 III 49 E. 3.3.2, Michel/Schlatter, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 17
und 20; Gerber, Kindesschutzmassnahmen im «niederschwelligen»
Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, ZKE 2019 S. 275, 279). Die Anordnung setzt
stets eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss insbesondere verhältnismässig
sein (BGE 150 III 49 E. 3.3.3; BGer 5A_103/2018/ 5A_111/2018 vom 6.
November 2018 E. 4.2.2). Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung
zurückzuführen ist; auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die verfügte Massnahme zur
Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389
Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr
insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt
werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Zur
Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumutbarkeit: Es ist
abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich
geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und
ob ihr das Dulden dieses Eingriffs abverlangt werden kann (Rosch, Kindes- und Erwachsenenschutz als
Teil des Eingriffssozialrechts, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch
Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, Bern 2022, N 23; siehe auch BGE 147 I 450 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die
elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der
Komplementarität; BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; BGE 150 III 49
E. 3.3.3).
7.2 Wie die Kindesschutzbehörde in ihrem
Entscheid vom 14. Dezember 2023 zutreffend erwägt, ist die Beziehung der Eltern
im vorliegenden Fall von Misstrauen geprägt (vgl. Ziff. 19). Während die Haltung
der Mutter massgeblich von ihrer Angst bestimmt wird, dass dem Kind bei den
Besuchen des Vaters (auch) etwas geschehen könnte, hat letzterer den Eindruck,
dass sie nicht ernsthaft daran interessiert sei, zur Konfliktlösung beizutragen
(vgl. Eingabe vom 24. April 2024, KE.2024.3 act. 20) und den Kontakt zwischen
ihm und der Tochter auszuweiten (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 12
f.). Ein Kommunikationskanal zum Aufbau von gegenseitigem Vertrauen ist nicht
vorhanden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die
gerichtlich angeordnete Ausweitung der Besuchskontakte besteht die Gefahr, dass
C____ den elterlichen Konflikt künftig verstärkt zu spüren bekommt und die
Eltern mangels Kommunikation nicht adäquat auf ihre Bedürfnisse reagieren
können. Ohne einen gewissen Austausch zwischen den Eltern wird es zudem nicht
möglich sein, die Besuchsregelung weiterzuentwickeln und etwa auf
Übernachtungen oder Ferien auszudehnen. Auch damit die Ängste der Mutter weiter
abgebaut werden und der Vater im Umgang mit dem heranwachsenden Kind
unterstützt wird, erscheint es daher als angezeigt, die Eltern in
Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu kindeszentrierten Beratungsgesprächen
zu verpflichten. Da sich der Vater eine solche Beratung wünscht und die Mutter
sich inzwischen offen dafür zeigt, erscheint die Anordnung auch als
verhältnismässig. Somit erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde der
Mutter als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Schliesslich beanstandet die Mutter die vorinstanzliche
Verteilung der Verfahrenskosten.
8.1 Für ihre Anordnung vom 14. Dezember 2023
erhob die Kindesschutzbehörde gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG
212.410) eine Gebühr von CHF 500.–, die sie jeweils zur Hälfte beiden Eltern
auferlegte – «unabhängig von jeglichem Verschulden oder davon, wer das
Verfahren verursacht hat» (Ziff. 20).
8.2 Dagegen wendet die Mutter in ihrer Beschwerde
ein, dass das Verfahren allein aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters
verursacht worden sei, weshalb die Gebühr vollständig von diesem getragen
werden müsse (Beschwerde vom 15. Januar 2024, Ziff. 22).
8.3 Während die Kostentragungspflicht der Eltern
für Kindesschutzmassnahmen in Art. 276 Abs. 2 ZGB geregelt ist, sind die Kosten
eines Kindesschutzverfahrens nach dem jeweils massgeblichen (kantonalen) Verfahrensrecht
zu verteilen. Im Kanton Basel-Stadt finden sich in § 24 Abs. 1 und 3 KESG und § 23 f. VoKESG Bestimmungen zu den Gebühren von
Kindesschutzverfahren. Diese äussern sich allerdings nicht zur Verteilung der
Verfahrenskosten auf die Eltern eines Minderjährigen (anders etwa die
basellandschaftliche Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV, SGS
211.71], die in § 6 Abs. 2bis eine hälftige Aufteilung auf beide
Eltern vorsieht), womit auf diese Frage subsidiär die ZPO anwendbar ist (Art. 450f
in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB).
Die ZPO wird grundsätzlich vom Unterliegerprinzip beherrscht
(vgl. Art. 106 ZPO). Allerdings ist diese Regelung auf das für den
Zivilprozess typische streitige Verfahren zwischen zwei Privatparteien zugeschnitten
und damit nicht direkt auf das öffentlich-rechtlich geprägte Kindesschutzverfahren
übertragbar. Insbesondere können die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten
Personen oder die Behörde selbst nicht als eigentliche «Gegenparteien»
eingestuft werden. Eine Ausnahme vom Unterliegerprinzip statuiert Art. 107 ZPO,
wonach bei Vorliegen bestimmter Tatbestände nach Ermessen eine andere
Kostenverteilung vorgenommen werden kann. Darunter fallen nach Abs. 1 lit. c
auch familienrechtliche Verfahren. Zwar sind Gerichtsverfahren des Kindes- und
Erwachsenenschutzes nicht im Sinne dieser Bestimmung familienrechtlicher Natur,
unterstehen sie doch dem (kantonalen) öffentlichen Prozessrecht (Sterchi, in: Berner Kommentar, 1.
Auflage 2012, Art. 107 ZPO N 14). Gerade bei Streitverfahren bezüglich des
persönlichen Verkehrs stehen sich die Eltern in Verfahren der
Kindesschutzbehörde aber in gleicher Weise gegenüber wie in zivilgerichtlichen
Verfahren, weshalb sie etwa auch bezüglich der Frage der Öffentlichkeit des
Verfahrens gleichgestellt werden (vgl. VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 2.2.2
mit Hinweisen). Sie lassen sich deshalb mit familienrechtlichen Zivilverfahren
vergleichen, sodass es sich rechtfertigt, mangels eigenständiger kantonaler
Regelung Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sinngemäss herbeizuziehen. Danach
werden die Kosten von familienrechtlichen Verfahren nicht nach dem
Verfahrensausgang, sondern in der Regel gleichmässig unter den Parteien
verteilt (Sterchi, a.a.O.,
Art. 107 ZPO N 9). Übertragen auf das Kindesschutzverfahren bedeutet
dies, dass dessen Kosten den Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind – unabhängig
vom Ausgang oder von der Verursachung eines Verfahrens. Somit wurde die Mutter
im vorliegenden Fall zu Recht dazu verpflichtet, die Hälfte der Gebühren zu
übernehmen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seiner Tochter, der Weisung zum
Besuch einer kindszentrierten Beratung und der Berichterstattung von KJD und
[...] AG an die Kindesschutzbehörde leicht anzupassen. Im Übrigen sind die
Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten
Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Ausserdem erhält ihr Vertreter ein Honorar
aus der Gerichtskasse. Mit Honorarnote vom 19. Juni 2024 macht [...], Advokat,
einen Aufwand von 29.6 Stunden – ohne Hauptverhandlung – geltend, was
angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen, was
zusammen mit der Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 6'816.87 ergibt. Hinzu
kommen Auslagen in Höhe von CHF 36.75 (inklusive Mehrwertsteuer) und die Mehrwertsteuer
auf das Honorar.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Anpassung von Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird der persönliche
Verkehr von A____ mit C____ wie folgt geregelt:
a.
Der Vater und C____ sehen sich ab sofort wöchentlich am Montagmorgen
während vier Stunden. Es erfolgt eine begleitete Übergabe und eine Begleitung
während der letzten Viertelstunde des Besuchskontakts durch die [...] AG. Die
Begleitung am Besuchsende dient dem Austausch über den Verlauf des jeweiligen
Kontakts. Die Begleitung berichtet der Mutter jeweils anschliessend.
b.
Ab dem 1. September 2024 werden diese Kontakte auf zwei Halbtage à vier
Stunden am Montagmorgen und Donnerstagnachmittag ausgedehnt mit der genannten
Begleitung.
c.
Ab dem 1. November 2024 wird der Besuchskontakt am Montag auf acht
Stunden ausgedehnt mit der genannten Begleitung.
In Anpassung von Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Berichterstattung durch
den Kinder- und Jugenddienst und die [...] AG bis zum 1. Februar 2025 erbeten.
In Anpassung von Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Kindeschutzbehörde
angewiesen, eine kindszentrierte Beratung einzurichten mit dem Auftrag,
zwischen den Eltern einen tragbaren Kommunikationskanal bezüglich C____ zu
etablieren, dem Vater den Umgang mit einem heranwachsenden Kind vertraut zu machen
und die Mutter bei der Überwindung ihrer Ängste und Widerstände im Zusammenhang
mit der Kommunikation mit dem Vater zu unterstützen.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten der
von ihnen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer
Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die der
Beschwerdeführerin auferlegten Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für die
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'816.87,
zuzüglich Auslagen von CHF 36.75 und 8.1 % MWST von CHF 552.15, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
-
[...] AG
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.