Lexipedia

Entscheid

KE.2024.4

Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273–275 ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

19. Juni 2024Deutsch56 min

Begehren der Eltern hin sistiert worden war, wurde es auf Gesuch des Vaters wiederaufgenommen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.3

KE.2024.4

URTEIL

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr.

Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 14. Dezember

2023

betreffend Regelung des persönlichen

Verkehrs gemäss Art. 273–275

ZGB, Sistierung des Verfahrens

betreffend Antrag auf Erteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung

gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (nachfolgend Kind), geboren am [...] 2021, ist die

Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern B____ (nachfolgend Mutter,

Beschwerdeführerin) und A____ (nachfolgend Vater, Beschwerdeführer). Die

elterliche Sorge kommt der Mutter zu, in deren Obhut das Kind lebt.

Mit Eingabe vom 29. März 2022 stellte der Vater der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend Kindesschutzbehörde) einen Antrag auf

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nachdem das Verfahren zunächst auf

Begehren der Eltern hin sistiert worden war, wurde es auf Gesuch des Vaters wiederaufgenommen

und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) ein Abklärungsauftrag erteilt. Mit

Entscheid vom 14. Dezember 2023 legte die Kindesschutzbehörde den persönlichen

Verkehr zwischen Vater und Tochter wie folgt fest (Ziff. 1):

a. Die

Kontakte des Vaters finden ab dem 1. Januar 2024 wöchentlich wie bisher während

drei Stunden statt. Während dem Besuch hat der Vater in der Mitte neu eine

Stunde unbegleiteten Kontakt. Davor und danach wird jeweils eine Stunde

begleitet durch [...]. Ganzer Kontakt ist somit drei Stunden.

b. Ab dem

6. Februar 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Kontakte auf zwei

Stunden unbegleitete Besuche statt. Zu Beginn und zum Schluss wird jeweils 30

Minuten begleitet durch [...]. Ganzer Kontakt ist drei Stunden.

c. Ab dem

4. März 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Besuche auf einen halben

Tag (vier Stunden) statt. Die Begleitungsregelung (erste und letzte 30 Minuten

der Kontakte begleitet durch [...]) bleibt bestehen.

d. Ab dem

6. Juni 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Besuche auf einen ganzen

Tag (acht Stunden) statt, unter Beibehaltung der bestehenden Begleitungsregelung

durch [...] zu Beginn und am Ende der Kontakte.

e. Ab dem

1. Juli 2024 findet nochmals eine Ausweitung der Besuche statt. Der

wöchentliche Kontakt von einem ganzen Tag (acht Stunden) bleibt bestehen. Zudem

findet ein weiterer wöchentlicher Kontakt an einem zweiten halben Tag (vier

Stunden) statt. Beide Kontakte unter Berücksichtigung der Begleitungsregelung

der vorherigen Besuchsmodelle durch [...].

f. Die

Übergaben haben begleitet bei «[...]» stattzufinden. Auf diese Weise können

Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden.

Sollten die Besuche entgegen den Interessen von C____ ablaufen und eine

Ausweitung der Kontakte nicht zum Wohle von C____ sein, so hat sich [...] an

die Kindesschutzbehörde zu wenden.

Daneben wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 274 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

angewiesen, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in

Basel zu besuchen (Ziff. 2). Der KJD wurde beauftragt, die Begleitung der

Kontakte zu koordinieren (Ziff. 3). Ebenso wie die [...] AG wurde er zudem

angewiesen, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. Juli 2024 zu

berichten, wie die Kontakte zwischen Vater und Tochter verlaufen und ob die

Eltern ihr Vertrauensverhältnis soweit auf- und ausbauen konnten, dass sie die weitere

Ausweitung der Kontakte einvernehmlich regeln können (Ziff. 4). Die Fachstelle

Familienrecht wurde gebeten, ebenfalls bis zum 31. Juli 2024 über den Verlauf

und die Fortschritte im Vertrauensaufbau und in der Elternkommunikation zu

berichten und ihre Vorstellung darüber zu äussern, wie die zukünftigen Kontakte

aussehen sollen und ob das gemeinsame Sorgerecht erteilt werden kann (Ziff. 5).

Das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge wurde bis zum 30.

September 2024 sistiert (Ziff. 6). Die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern

mit einer Gebühr von CHF 500.– je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 7). Einer

allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende

Wirkung entzogen (Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid haben

beide Elternteile mit Eingaben vom 15. Januar 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben. Die Mutter beantragt mit ihrer Beschwerde

(KE.2024.3) die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 bis 5

des angefochtenen Entscheids. Stattdessen sei vorerst an der bestehenden

Reglung des persönlichen Verkehrs mit einem begleiteten Besuch à 3 Stunden pro

Woche festzuhalten. Weiter ersucht sie das Gericht darum, die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen, die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Der Vater beantragt mit seiner Beschwerde

(KE.2024.4) demgegenüber folgende Festlegung seines persönlichen Verkehrs mit

dem Kind.

a. Ab

sofort sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten,

seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei

die Übergaben weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.

b. Ab 1.

März 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu

verpflichten, seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. Die

Übergaben sollen weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.

c. Ab 1.

Mai 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten,

seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden

Donnerstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. Die Übergaben sollen

weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.

d. Ab 1. Juni 2024 sei der

Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C____

jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstag von 09.00 Uhr

bis 17.00 Uhr und zusätzlich jedes zweite Wochenende beginnend Samstag 09.00

Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu betreuen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert er die möglichst

rasche Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer

Kindesvertretung.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2024 wurde

der Mutter im Verfahren KE.2024.3 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

und der Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids in dem

Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass die Besuche des Vaters

vorläufig gemäss Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids (wöchentlich

dreistündige Kontakte zwischen Vater und Tochter, wobei die erste und die

dritte Stunde begleitet und die zweite Stunde ohne Begleitung stattfinden) und

ohne Steigerung gemäss den Ziffern 1b–e erfolgen. Im Übrigen wurde das Gesuch

um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die [...] AG aufgefordert,

dem Gericht mit Frist bis zum 22. Februar 2024 über den aktuellen Verlauf der

Kontakte zwischen Vater und Tochter seit September 2023 und insbesondere ab

Januar 2024 zu berichten. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde im Verfahren

KE.2024.4 der Antrag des Vaters auf Einsetzung einer Kindesvertretung abgewiesen.

In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 liess der Vater

im Verfahren KE.2024.3 die Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Am 19. Februar 2024 wurde dem Gericht der gewünschte Bericht der [...] AG eingereicht.

Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte die Mutter die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Beschwerde des Vaters (KE.2024.4). Am selben Tag reichte die

Kindesschutzbehörde dem Gericht ihren Antrag auf Abweisung beider Beschwerden

ein. Mit Eingabe vom 4. März 2024 replizierte die Mutter zur Stellungnahme des

Vaters vom 16. Februar 2024. Mit einer auf den 16. Februar 2024 datierten

und am 8. März 2024 verschickten Eingabe unterrichtete der Vater das Gericht

darüber, dass die Mutter seiner Kenntnis nach die angeordnete Beratung bei der

Fachstelle Familienrecht nicht mehr fortsetzen wolle. Auch die

Kindesschutzbehörde informierte das Gericht am 12. März 2024 diesbezüglich

und reichte ihm die an sie gelangten Eingaben der Fachstelle Familienrecht und

der Mutter ein. Mit Verfügung vom 13. März 2024 stellte der Instruktionsrichter

im Verfahren KE.2024.3 fest, dass der Beschwerde mit Bezug auf die Anweisung

der Eltern, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in

Basel zu besuchen, keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Mutter dieser

verbindlichen Anweisung aber offenbar nicht mehr nachkommt. Dazu nahm die Mutter

mit Eingabe vom 26. März 2024 Stellung, worauf die Fachstelle

Familienrecht, die Kindesschutzbehörde und der Vater mit Eingaben vom 4., 22.

und 24. April 2024 reagierten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde durch das

Gericht konstatiert, dass gegenwärtig keine Beratungsgespräche mehr

stattfinden. Die Verfahren KE.2024.3 und KE.2024.4 wurden vereinigt.

An der Verhandlung vom 19. Juni 2024 wurden die

Beschwerdeführenden und ein Vertreter der [...] AG durch das Verwaltungsgericht

zur Sache befragt. Auf Wunsch der Beschwerdeführenden unterbreitete das Gericht

den Parteien anschliessend einen Vergleichsvorschlag. Da keine Einigung

zustande kam, wurde die Verhandlung mit den Plädoyers fortgesetzt. Während die

Vertreterin der Kindesschutzbehörde am Entscheid vom 14. Dezember 2023

festhielt, passten die Beschwerdeführenden ihre Anträge an. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin stellte neu den Antrag, dem Vater das Recht einzuräumen, das

Kind ab dem 1. Juli 2024 wöchentlich vier, ab dem 1. September 2024 wöchentlich

acht Stunden zu sehen, jeweils mit Begleitung der Übergaben zwischen den Eltern

durch die [...] AG. Der Beschwerdeführer liess demgegenüber beantragen, dass er

die Tochter ab sofort jeden Montagvormittag und jeden Donnerstagnachmittag

jeweils vier Stunden unbegleitet besuchen dürfen solle, wobei die Übergaben bei

der [...] AG stattfinden sollten. Zusätzlich solle er sie jeden zweiten Samstag

gemeinsam mit einem Mitglied der Familie A____ acht Stunden sehen. Ab dem

1. Februar 2025 solle das Kind zudem jedes zweite Wochenende von Samstag

09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr bei ihm verbringen. Daneben sei auch eine Beratung

bei Dipl.-Psych. [...] oder einer anderen Person anzuordnen. Die einzelnen Ausführungen

anlässlich der Verhandlung sowie die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht.

1.2

Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden. Das Verwaltungsgericht prüft dabei eine angefochtene Verfügung nicht

von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur

die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das

sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom

16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des

Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist zudem im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids abzustellen. Entsprechend sind auch

Modifizierungen der Parteianträge zulässig, allerdings nur im Rahmen des durch

den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes. Im Geltungsbereich

der Offizialmaxime kann das Gericht aber auch ohne entsprechende Anträge entscheiden

(VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dabei gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Die beschwerdeführenden Eltern sind vom

Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2

in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form-

und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.

Gegenstand der beiden Beschwerden ist zunächst die Regelung

des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter.

2.1 In ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023

stellte die Kindesschutzbehörde gestützt auf die Abklärungen des KJD fest, dass

die Mutter in der Lage sei, das Kind adäquat zu betreuen. Aufgrund der

begleiteten Besuche bestehe auch zwischen Vater und Tochter eine emotionale

Beziehung. Die Eltern seien allerdings gegenwärtig nicht in der Lage, gemeinsame

Lösungen in Bezug auf die Besuchsregelung zu finden. Die bisherigen Kontakte

hätten gezeigt, dass der Vater liebevoll mit dem Kind umgehe. Er zeige sich in

der Zusammenarbeit mit den Fachpersonen kooperativ und nehme die Termine wahr.

Nach Ansicht der Verantwortlichen von der [...] AG könne er allerdings noch

einiges im Umgang mit der Tochter lernen, um ihre Bedürfnisse ausreichend

wahrnehmen und auf sie eingehen zu können, weshalb eine weitere Begleitung

sinnvoll und im Interesse von C____ sei. Weiter sei auf das laufende

Strafverfahren gegen den Vater hinzuweisen. Einige Taten hätten nachweislich

stattgefunden, während andere nicht ermittelt werden könnten. Er habe denn auch

gegenüber der Kindesschutzbehörde bestätigt, dass es zu Tätlichkeiten und

verbalen Drohungen gekommen sei. Um allfällige emotionale Ausbrüche auffangen

und erkennen zu können, erscheine es daher als angezeigt, die Besuche zwar

auszubauen, aber jeweils den Beginn und das Ende der Kontakte weiterhin begleitet

stattfinden zu lassen. So könne die emotionale Verfassung des Vaters überprüft

und ihm das notwendige Werkzeug und Wissen für eine adäquate und kindsgerechte

Betreuung der Tochter vermittelt werden. Auch solle dieses Vorgehen

ermöglichen, dass die Mutter langsam Vertrauen in die Betreuung durch den Vater

fassen und die weitere Ausweitung der Kontakte selbständig mit ihm regeln könne.

Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei der Entscheid

auf neun Monate zu befristen. Danach solle der Fall neu evaluiert werden, wobei

das Ziel sei, dass die Eltern nach diesen neun Monaten in der Lage sein sollten,

den Ausbau der Kontakte selbständig oder allenfalls mithilfe einer Fachperson

zu regeln. Hierzu sei ihnen die Weisung zu erteilen, bei der Fachstelle

Familienrecht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eine

kinderzentrierte Beratung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 15, 19).

2.2 In ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2024 rügt

die Mutter die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und ihre ungenügende

Auseinandersetzung mit der psychischen Verfassung des Vaters und den

Geschehnissen, die sich zwischen ihnen zugetragen hätten (Ziff. 4). Rund eine

Woche nach der Geburt des Kindes sei es am [...] 2021 zu einem Polizeieinsatz

gekommen, nachdem der Vater sie geschlagen und gebissen habe. Grund für die

Auseinandersetzung sei der während des Stillens geäusserte Wunsch des Vaters

gewesen, dass das Kind bei ihm in der Mitte des Bettes unter der Decke schlafe.

Als sie diesem Wunsch aufgrund der Erstickungsgefahr für das Kind nicht habe

folgen wollen, habe er derart aggressiv reagiert, dass sie aus Angst dennoch eingewilligt

habe. Noch während des Stillens sei sie dann allerdings gemeinsam mit der

Tochter eingeschlafen, worauf der Vater jegliche Kontrolle verloren habe. Er

habe sie belästigt, indem er in der ganzen Wohnung geraucht und ständig das

Licht an- und ausgeschaltet habe. Er habe sie aus dem Schlaf gerissen, indem er

ihr eine Glühbirne ins Gesicht gehalten habe. Und als sie aus Angst vor ihm

seine Mutter habe informieren wollen, habe er ihr das Telefon aus der Hand

gerissen, sie ins Gesicht geschlagen und in den Oberschenkel gebissen. Dabei

habe es ihn nicht interessiert, dass das Kind sein gewalttätiges Verhalten

mitbekommen habe. Der folgende Polizeieinsatz und das auf ihr Gesuch hin

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot hätten das Ende der von Gewalt und

Konflikten geprägten Beziehung dargestellt (Ziff. 5). Während der gesamten

Beziehung habe der Vater regelmässig physische und psychische Gewalt gegen sie

ausgeübt, sie an den Haaren gerissen und auf den Boden gedrückt. Ihre

Verletzungen in Form von blauen Flecken und Rötungen seien teilweise

fotografisch dokumentiert. Stets sei sie seinen Beschimpfungen ausgesetzt

gewesen und habe von ihm Nachrichten erhalten, in denen er ihr den Tod

gewünscht und seine Gewalttätigkeiten zugegeben habe. Dieses Verhalten weise eindeutig

auf eine psychische Störung hin. Sie habe gegen ihn auch Strafanzeige

erstattet; das Verfahren sei noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

hängig. All dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.

Ihre Feststellung, wonach es zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sein solle,

gehe völlig fehl und zeuge von einer äusserst unsorgfältigen Abklärung des

Sachverhalts. Die Gewalt sei stets einseitig vom Vater ausgegangen. Sie habe

sich lediglich zu verteidigen versucht (Ziff. 6 f.).

Nach den Ereignissen vom [...] 2021 sei es erst im März

beziehungsweise Mai 2022 wieder zum Kontakt zwischen dem Vater und C____

gekommen. Seit April 2023 habe er das Kind drei Stunden die Woche

begleitet bei der [...] AG gesehen, was sie immer zugelassen habe. Grund für

diese Regelung seien die zuvor geschilderten Ereignisse und die damit

einhergehende Gefahr für das Kind gewesen, was die Kindesschutzbehörde in ihrem

Entscheid völlig ausser Betracht lasse und nicht einmal ansatzweise erläutere,

inwiefern sich die Situation nun geändert haben solle (Ziff. 8). Das Kind

entwickle sich in ihrer Obhut und ihm Rahmen der geltenden Besuchsregelung gut.

Sie selbst befinde sich in Therapie, um aktiv dagegen vorzugehen, dass ihre durch

den Kindesvater ausgelösten Ängste auf die Tochter abfärben könnten. Während

das Wohl von C____ bei ihr gesichert sei, werde sie durch die Anordnung von unbegleiteten

Besuchen gefährdet (Ziff. 9). Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 14.

August 2023 zeige der Vater in seinem Verhalten deutliche Auffälligkeiten,

welche Fragen zu seiner psychischen Gesundheit aufwärfen. Auch die Verfasser

des Berichts hätten ihn als bedrohlich erlebt und festgehalten, dass es ihm

schwergefallen sei, Nähe-Distanz zu wahren. Zudem bagatellisiere er sein

Verhalten und stelle seine Bedürfnisse über jene von anderen. Bereits

Tätigkeiten wie Kleider anziehen oder Schlafenszeiten einhalten würden für ihn

Herausforderungen darstellen, sodass nicht klar sei, wie unbegleitete Besuche

aussehen sollten. Dagegen könne auch nicht eingewendet werden, dass er sich

inzwischen in psychologischer Behandlung befinde, zumal völlig unklar sei, wie

intensiv er dieser Therapie nachgehe und wie einsichtig er sich in diesem

Rahmen zeige (Ziff. 10). Er habe deutliche Probleme mit seiner

Impulskontrolle, was durch den Konsum von Psychopharmaka und diversen

Betäubungsmitteln noch weiter verstärkt werde. Daher könne nicht sichergestellt

werden, dass er bei unbegleiteten Besuchen nicht auch gegenüber der Tochter die

Kontrolle verliere. Kleine Ablenkungen, Unaufmerksamkeiten und Stresssituation

könnten bei ihm ein äusserst aggressives Verhalten auslösen. C____ könne ihre eigenen

Bedürfnisse noch nicht ausdrücken oder sich wehren. Sie könne auch nicht

darüber berichten, was sie bei den Besuchen erlebe. Damit liege eine konkrete

Gefährdung des Kindeswohls vor, weshalb an ausschliesslich begleiteten Besuchen

festzuhalten sei, bis sie ein Alter erreiche, in welchem sie sich adäquat

ausdrücken könne (Ziff. 16 f.). Wie im Abklärungsbericht vom 14. August 2023

festgehalten, könne das Kind nur dann von den Kontakten mit dem Vater

profitieren, wenn sie diese auch mittragen könne. Die angefochtene Regelung

löse bei ihr Angstzustände aus. Wenn die Beziehung der Eltern derart gestört

sei wie ihre, seien begleitete Besuche angezeigt. Dies gelte umso mehr, wenn der

Verdacht auf eine psychische Störung eines Elternteils – des Vaters – im Raum

stehe. Die bisherige Regelung mit wöchentlich dreistündigen begleiteten

Besuchen habe sich bewährt, weshalb an ihr festzuhalten und Ziffer 1 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben sei (Ziff. 18, 20).

2.3 Demgegenüber beanstandet der

Vater mit

seiner Beschwerde vom 15. Januar 2024, dass er seit mehr als einem Jahr

auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs warte. Bis zum ersten

Treffen am 22. August 2022 habe er seine Tochter nur einmal gesehen. Bereits im

Zwischenbericht der [...] AG vom 7. Juni 2023 sei festgehalten worden,

dass die Beziehung zwischen ihm und C____ sicht- und spürbar sei und sie sich

bei den Besuchen wohl fühle. Die Besuche hätten durch ihre zeitliche Ausweitung

auch vermehrt auswärts stattfinden können, sodass die Tochter die Wohnumgebung

des Vaters und dessen Familie habe kennenlernen können. Bereits damals sei empfohlen

worden, die Besuchszeiten kontinuierlich auf einen Tag auszudehnen und eine

Ausweitung von einer Teilbegleitung bis hin zu Besuchen ohne Begleitung

vorzunehmen. Trotz dieser eindeutigen Empfehlung habe bis heute keine

entsprechende Ausweitung stattgefunden (Ziff. 8). Erst am 14. August 2023

habe der KJD seinen Bericht zum Abklärungsauftrag vom 14. Dezember 2022

vorgelegt. Die zuständigen Mitarbeiter hätten C____ nur am 15. und 22.

August 2022 gesehen. In dem Bericht werde er sehr einseitig als schwierige

Person beschrieben und es werde tatsachenwidrig von chronifizierter Paargewalt

gesprochen. Tatsächlich sei er mit zunehmender Verfahrensdauer auch zunehmend

genervt gewesen und habe auf den provokanten Vorhalt der Abklärungsperson,

wonach sich diese nicht vorstellen könne, dass er seine Tochter einen ganzen

Tag betreuen könne, harsch reagiert. Die Einschätzung im Bericht, wonach die

Umsetzung von unbegleiteten Besuchskontakten als hohes Risiko zu werten sei,

sei aber als tendenziös einzustufen und widerspreche dem Zwischenbericht der [...]

AG. Zum Vorwurf der häuslichen Gewalt habe er anlässlich seiner Anhörung vom

15. September 2023 klar Stellung bezogen und befinde sich in psychologischer

Beratung. Er bagatellisiere die im Rahmen des Paarkonflikts ausgeübte Gewalt

gegenüber der Mutter in keiner Art und Weise, sei aber sonst in seinem Leben nie

gewalttätig gewesen. Wenn im Abklärungsbericht ausgeführt werde, dass keine

einvernehmliche Lösung habe erarbeitet werden können, müsse richtigerweise

festgestellt werden, dass sich die Mutter seit Beginn einer solchen

verschlossen und sich geweigert habe, weitergehende Besuchskontakte zuzulassen.

Er habe zusammen mit seinen Verwandten ein Setting vorgeschlagen und aufgebaut,

sodass alles für den Start einer privaten Besuchsbegleitung bereit gewesen sei,

als sie ein halbes Jahr später trotz intensiver Bemühungen alles abgesagt und

sich einer Verhandlungslösung widersetzt habe. Sie könne sich weder eine Besuchsbegleitung

durch die Grossmutter väterlicherseits noch durch sonstige private

Bezugspersonen vorstellen. Dies erkläre denn auch die Dauer des

vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 9). Die Mutter wohne nur etwa 200 Meter von

seiner Praxis entfernt, weshalb sie sich mitunter auf der Strasse sehen würden.

Sie würden sich dabei stets anständig begegnen; sie habe ihm auch schon das

Kind zum Tragen übergeben. Entsprechend sei es nicht sehr glaubwürdig, wenn sie

behaupte, aufgrund der angeblichen Vorfälle schwer traumatisiert zu sein und

Angst vor ihm zu haben. Es sei ihm auch seit der Geburt ein grosses Anliegen,

finanziell für seine Tochter aufzukommen. Er sei sich seiner Verantwortung als

Vater sehr bewusst und habe grosse Freude an C____ (Ziff. 10). Die Mutter

setze ihn immer wieder herab und behaupte, dass er gemäss einer älteren

Diagnose an einer bipolaren Störung leide und sich unkontrolliert verhalte. Ihm

sei bewusst, dass im kindesschutzrechtlichen Verfahren keine strafrechtliche

Abklärung stattfinde. Die mehrfach vorgebrachte Behauptung der Mutter, er habe

sie wiederholt die Treppe «hinuntergeschmissen», dürfe aber nicht

unwidersprochen bleiben. Entgegen ihrer Behauptung gebe es denn auch bloss ein

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend einen Vorfall von

Anfang Dezember 2021. Dabei sei lediglich eine kratzerartige Oberhautabtragung

an der Hand festgestellt worden. Auch eine gynäkologische Untersuchung sei

unauffällig gewesen. Wie er am [...] 2021 gegenüber der Polizei ausgesagt habe,

sei es dazumal zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen und er sei selbst von

der Mutter mehrfach mit Ohrfeigen geschlagen worden. Sie hätten in einer

On-Off-Beziehung mit Höhen und Tiefen gelebt, was manchmal in Streitigkeiten

und teilweise auch in Tätlichkeiten ausgeartet sei. Während aber von ihm für

die Tochter keinerlei Gefahr ausgehe, seien Zweifel an der Erziehungsfähigkeit

der Mutter durchaus angebracht (Ziff. 11).

2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2024

macht die Mutter dagegen mit Verweis auf einen Bericht des Psychotherapeuten [...]

vom 8. Februar 2024 (KE.2024.4, act. 7/1) geltend, sich regelmässig –

einmal in der Woche – in Therapie zu begeben, um die Ereignisse der

Vergangenheit zu verarbeiten und ihre Ängste zu mindern (Ziff. 2). Zwar

treffe es zu, dass sie bis vor kurzem in der Nähe der Praxis des Kindesvaters

gelebt habe, wobei es manchmal zu zufälligen Treffen gekommen sei. Entgegen seiner

Behauptung hätten sie aber bei diesen Treffen nie miteinander kommuniziert. Zu

deren Vermeidung sei sie denn auch mittlerweile nach [...] umgezogen. Soweit er

sie sodann als nicht kompromissbereit dazustellen versuche, verkenne er, dass

sie gute Gründe habe, sich einer Ausweitung des Besuchsrechts zu widersetzen.

Es gehe ihr nicht um eine Verhinderung des Kontakts; dieser müsse aber vorerst,

auch hinsichtlich des Alters der Tochter, im begleiteten Setting stattfinden

(Ziff. 4 f.).

2.5 Der Vater verweist in seiner Vernehmlassung

vom 16. Februar 2024 auf seine Teilnahme an der kindfokussierten Elternberatung

bei [...] (Ziff. 1) und seine seit dem 21. September 2023 stattfindenden

Therapiesitzungen bei [...] (Ziff. 2). Er reicht dazu dessen Bericht vom 5.

Februar 2024 (KE.2024.3, act. 5/1) ein.

2.6 Anlässlich der

Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht gibt die Mutter zu Protokoll, dass sie zu einer langsamen

Ausweitung der Kontakte zwischen Vater und Tochter bereit sei, allerdings vorerst

ohne Übernachtungen. Sie sehe, dass es der Tochter bei den Besuchen gut gehe. Seit

sie nicht mehr in Basel wohne, habe sie auch die nötige Distanz zum Vater, was

ihr sehr geholfen habe. Sie befinde sich nicht mehr in Therapie (Verhandlungsprotokoll

vom 19. Juni 2024, S. 2 f., 5 f.).

2.7 Demgegenüber bekräftigt der Vater seinen

Wunsch nach einer schnellen Ausweitung der Besuche mitsamt Übernachtungen. Er

habe noch nie in seinem Leben jemanden gebissen oder geschlagen. Die Ereignisse

zwischen ihm und der Mutter arbeite er mit seinem Therapeuten auf. Das gegen

ihn laufende Strafverfahren werde man zu einem grossen Teil einstellen (Verhandlungsprotokoll

vom 19. Juni 2024, S. 4, 8, 12).

3.

3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft

die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art.

307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche

Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch

auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein

gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient

(BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295

E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren

Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Entsprechend kann der aus Art. 273

Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert

oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern

ihn pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernstlich um das Kind kümmern

oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt

vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung

durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September

2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023

E. 2.1).

3.2 Die Regelung und Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall

nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar

2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai

2019 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen

Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen

zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf

(BGE 111 II 405 E. 3). Auch ist heute anerkannt, dass der Kontakt zu einem

Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den

Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist

und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom

14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Selbst wenn, wie zum

Beispiel bei einer Trennung im Säuglingsalter, noch keine emotionale

Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der

Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch

persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Dabei ist die sorge- oder

obhutsberechtigte Person verpflichtet, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind

zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser,

FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB

N 4 ff.; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Sie muss die Beziehung zwischen dem Kind und

dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten

(BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das

Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe

der erziehenden Person erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. VGE

KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2, VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1,

VD.2009.694 vom 20. Januar 2010 E. 2.1).

3.3 Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung

des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts nicht leichthin

anzunehmen und bei einer Beschränkung des persönlichen Verkehrs stets das Gebot

der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel

nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29.

Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der

gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt ausschliesslich

als ultima ratio in Frage; er ist nur dann statthaft, wenn sich die

nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind

vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E.

4.4, mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer

5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S.

302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses

eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig

befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die persönliche

Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden

kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34

vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2,

VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).

3.4 Mit der Anordnung eines begleiteten

Besuchskontakts soll einer Gefährdung des Kindes wirksam begegnet werden.

Krisensituationen sollen entschärft, Ängste abgebaut und Hilfestellungen zur

Verbesserung der Beziehung zum Kind und zwischen den Eltern vermittelt werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB

N 26 mit Hinweis auf Bally, Die

Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der

Vormundschaftsbehörde, ZVW 1998 1, 5; BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017

E. 5.1). Erforderlich ist in jedem Fall, dass konkrete Anhaltspunkte für

eine Gefährdung des Kindes vorliegen; abstrakte Risiken genügen nicht. Insbesondere

bei Verdacht auf Gewalt, negative Beeinflussung des Kindes, psychische

Erkrankung oder bei einem stark gestörten Verhältnis der Eltern erscheint die Anordnung

von begleiteten Besuchen als angezeigt (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 26), wobei stets eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist.

Begleitete Besuche sollen grundsätzlich nur eine vorsorgliche Massnahme für

eine begrenzte Dauer und mit der Aussicht auf eine fortschreitende Lockerung darstellen

(Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.

273 ZGB N 27; BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1, 5A_184/2017

vom 9. Juni 2017 E. 4.1). Die Eingriffsschwelle darf nicht tiefer

angesetzt werden als bei der Verweigerung oder beim Entzug des Rechts auf

persönlichen Verkehr (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 26; BGE 122 III 404 E. 3c).

4.

4.1 Seit der Trennung der Eltern kurz nach der

Geburt lebt C____ bei der Mutter. Ein erster, einstündiger Kontakt zwischen Vater

und Tochter konnte im Mai 2022 über den Verein [...] vermittelt werden. Weitere

durch die [...] AG begleitete Besuche folgten. Seit April 2023 sieht der Vater

das Kind wöchentlich drei Stunden begleitet (Abklärungsbericht des KJD vom 14.

August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 294 f., 298). Wie dem Zwischenbericht

der [...] AG vom 22. Juni 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 268 f.) entnommen werden

kann, konnte in diesem Rahmen der Bestand einer sicht- und spürbare Beziehung

und Bindung zwischen Vater und Tochter beobachtet werden. Das Kind scheine sich

während den Besuchen wohl zu fühlen. Es könne seine Bedürfnisse gut erkennbar

zeigen. Dem Vater gelinge es vermehrt, die nonverbale Sprache der Tochter zu

lesen beziehungsweise, wenn er darauf aufmerksam gemacht werde, zu erkennen.

Aufgrund der Ausweitung der Besuchszeiten würden die Besuche auch vermehrt

auswärts erfolgen. Dabei habe das Kind das soziale Netz und die Familie des

Vaters wie auch dessen Zuhause kennengelehrt. In der Wohnung des Vaters gebe es

viele Spielsachen und ein Kinderbett für die Tochter. Er kümmere sich um ihre

Verpflegung und gebe ihr auch Zeit und Raum für die Exploration der Umgebung.

4.2 Vor diesem

Hintergrund wurde sowohl im

Zwischenbericht der [...] AG vom 22. Juni 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 268 f.)

wie auch im Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023 (KE.2024.3, act. 9 S.

291 ff.) eine Ausweitung der Besuche und die Ablösung der Begleitung durch eine

Teilbegleitung empfohlen. Die [...] AG empfahl eine «kontinuierliche rasche

Ausweitung der Besuchszeiten auf einen Tag sowie eine Ausweitung von einer

Teilbegleitung bis hin zu Besuchen ohne Begleitung». Dabei solle gut darauf

geachtet werden, wie es dem Kind bei und nach den Besuchen gehe. Die Ausweitung

solle in seinem Tempo vorgenommen werden (KE.2024.3, act. 9 S. 269).

Demgegenüber wurde die Umsetzung von unbegleiteten Besuchskontakten durch den

KJD als hohes Risiko gewertet. Ein gangbarer Weg zur langfristigen Sicherung

des Kindswohls und zur weiteren Förderung des Kontaktsaufbaus zwischen Vater

und Kind bestehe aber darin, die Besuche in einem teilbegleiteten Rahmen fortzusetzen

und die Besuchszeiten in diesem Rahmen auszuweiten. Dies stelle einen

Kompromiss dar, den beide Eltern mittragen können sollten und der dem Wohl des Kindes

entspreche. Konkret wurde sowohl zu Beginn wie auch am Ende der wöchentlichen

Besuchsnachmittage jeweils eine halbstündige Begleitung empfohlen. Dazwischen

sollten Vater und Tochter vier Stunden unbegleitet Zeit miteinander verbringen

(KE.2024.3, act. 9 S. 302, 305).

4.3 Wie dem gerichtlich eingeforderten Bericht

der [...] AG vom 19. Februar 2024 (KE.2024.3, act. 7) entnommen

werden kann, verliefen die begleiteten Besuchskontakte bis zur neuen,

streitgegenständlichen Regelung durch die Kindesschutzbehörde positiv. Für den

Geburtstag und die Feiertage seien auch Zusatztermine erfolgreich geplant und

durchgeführt worden. Als dann allerdings Anfang Januar 2024 die neue Regelung

mit den teilbegleiteten Besuchen hätte starten sollen, habe die Mutter den

ersten Besuch kurzfristig abgesagt. Auch zu den Folgeterminen sei sie teilweise

ohne Abmeldung nicht erschienen. Ein erster Besuch habe schliesslich am 25.

Januar 2024 durchgeführt werden können. Seither würden sich die Eltern an

die neue behördliche Regelung halten. Die Besuche würden weiterhin positiv

verlaufen und der Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter könne fortgeführt

werden. Das Kind freue sich jeweils auf die Begegnung mit dem Vater, der die

Versorgung und Programmgestaltung übernehme. Der Vater zeige sich einfühlsam

gegenüber dem Kind und sei kontinuierlich in seine Vaterrolle hineingewachsen.

Beide würden jeweils pünktlich und in gutem Befinden aus den unbegleiteten

Besuchszeiten zurückkehren. Dabei mache die Tochter stets einen zufriedenen

Eindruck und erzähle freudig von ihren Erlebnissen mit dem Vater. Ihre

zunehmende Fähigkeit, sich mündlich auszudrücken, erleichtere die Verständigung

zwischen Vater und Tochter. Auch die Übergaben ohne Kontakt zwischen den Eltern

würden sich jeweils problemlos gestalten.

4.4 Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024

berichtet [...], Bereichsleiter bei der [...] AG, dass die Besuche weiterhin

einen guten Verlauf nehmen würden. Das Kind habe eine Bindung zu beiden

Elternteilen. Der Vater könne Feedback annehmen und umsetzen. Er stelle seine

Bedürfnisse hinter jene seines Kindes. Im Grunde brauche es die

Besuchsbegleitung nicht. Es komme nie zu Interventionen ihrerseits; sie würden

die Besuche lediglich «absitzen» (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024,

S. 2 f., 5).

5.

5.1 In Bezug auf einzelne Fragen im Zusammenhang

mit der Betreuung des Kindes bestehen teilweise unterschiedliche Auffassungen

zwischen den Eltern. Während es der Mutter etwa wichtig ist, dass die Tochter

ihren Mittagsschlaf im eigenen Bett machen kann und nicht geweckt wird, scheint

der Vater dies nicht so strikt zu sehen (Zwischenbericht der [...] AG vom 22.

Juni 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 269). Zudem wurde durch den KJD moniert, dass

Tätigkeiten wie Kleider anziehen, Schlafenszeiten einhalten oder die

Essensversorgung des Kindes sicherstellen Herausforderungen für den Vater

darstellen würden. Durch die Begleitung könne er Ideen und Tipps im Umgang mit

dem Kind erhalten, zumal künftig «gerade in Bezug auf Schlafenszeiten,

Körperpflege, Hygiene, Essenszeiten und längere Spielphasen […] sicher neue

Herausforderungen an den Vater gestellt» würden (Abklärungsbericht des KJD vom

14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 299, 302).

5.2 Im Zentrum der Opposition der Mutter gegen

unbegleitete Besuche stehen allerdings nicht Zweifel an der Betreuungsfähigkeit

des Vaters, sondern Befürchtungen vor unkontrollierten Impulsdurchbrüchen des

aus ihrer Sicht psychisch kranken Vaters und ihre Traumatisierung, die einen

direkten Kontakt zu ihm unmöglich und die Duldung von unbegleiteten Besuchen

unzumutbar mache. Diesbezüglich bedarf es einer Würdigung der zwischen den

Eltern teilweise strittigen Beziehungsgeschichte.

5.2.1 Bei den insoweit relevanten Akten handelt es

sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses

ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die

Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen

staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage

2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines

strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen.

Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern

eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf

das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012

E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige

Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt

werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine

Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen

Würdigung relevant.

5.2.2 Ausgangspunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz

war eine polizeiliche Intervention am [...] 2021 im Anschluss an ein [...]fest

im Kreise der Familie des Vaters. Gemäss Polizeirapport vom [...] 2021

(KE.2024.3, act. 9 S. 640 ff.) kam es dabei nach einem verbalen

Streit zu «gegenseitigen Tätlichkeiten» zwischen den Beschwerdeführenden. Der

Vater gab gegenüber der Polizei an, in der zweijährigen Beziehung bereits

unzählige Male Ohrfeigen von der Mutter erhalten zu haben. In jener Nacht sei

es erneut zum Streit gekommen. Sie habe ihn geohrfeigt und er habe zurückgeschlagen.

Bei dem Gerangel habe er sie auch ins Gesäss oder Bein gebissen. Er habe

leichte Schmerzen am linken Handgelenk; ansonsten sei er unverletzt. Die Mutter

bezeichnete ihn gegenüber der Polizei als narzisstisch. Er habe sie in der Vergangenheit

mehrfach geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen. Er sei eifersüchtig,

weil sie die Tochter stillen könne und er nicht. Nachdem sie seinen Wunsch, sich

zu ihnen ins Bett zu legen, abgelehnt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er

auf den Säugling liege, sei es zum Streit gekommen. Er habe sie an den Haaren

gerissen und ihr ins Bein gebissen. Zur Verteidigung habe sie ihm dann eine

Ohrfeige erteilt, worauf er zurückgeschlagen habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 6. Mai 2022 ergänzte sie, dass er in jener Nacht versucht habe,

ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen, als sie aus Angst seine Mutter

angerufen habe. Daraufhin habe sie ihm eine Ohrfeige erteilt. In der Folge habe

er zurückgeschlagen und sie gebissen (KE.2024.3, act. 9 S. 446).

5.2.3 In den Akten belegt sind zunächst massive

verbale Aggressionen des Vaters gegenüber der Mutter im Mail- und SMS-Verkehr

der Parteien. Darin droht er ihr etwa mit Ohrfeigen (SMS vom 20. August 2021,

KE.2024.3, act. 9 S. 482) und spricht davon, dass sie für ihr Verhalten noch «gut

weggekommen» sei und die Todesstrafe respektive eine «fadengerade Faust»

verdient hätte, sodass sie für immer behindert bleiben würde (E-Mail vom 14.

September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 379 f., 400 f.). Das

nächste Mal knalle er sie ab; in Bolivien wäre sie schon tot (E-Mail vom 14.

September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 552). Sie sei eine «Hure» respektive «Bitch»,

die für immer sterben solle (E-Mail vom 6. September 2020, KE.2024.3, act. 9 S.

381, 476). Er wünsche ihr, dass sie bei der Geburt sterbe (E-Mail vom 25. Mai

2021, KE.2024.3, act. 9 S. 378). Neben den verbalen Aggressionen weist der

elektronische Schriftverkehr aber auch auf die vom Vater gegenüber der Mutter

verübten Tätlichkeiten hin. So schreibt er ihr in einer E-Mail vom 14.

September 2020, dass sie mit ihren blauen Flecken noch «sehr gut weggekommen»

sei (KE.2024.3, act. 9 S. 379 f.). In einer Sprachnachricht gesteht er

ebenfalls, gewalttätig geworden zu sein und sich nicht im Griff zu haben (vgl.

Abschrift der Sprachnachricht vom 29. April 2022, KE.2024.5, act. 9 S. 398).

Indirekt belegt wird die Gewalt zudem durch die Aussagen von [...], wonach die

Mutter mitten in der Nacht zitternd und mit blauen Flecken bei ihr erschienen

sei (Einvernahmeprotokoll vom 18. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 388

ff.; vgl. auch SMS vom 9. Juni 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 375). Mehrere

Verletzungen der Mutter in Form von Hämatomen sind ausserdem fotografisch dokumentiert

(vgl. etwa KE.2024.3, act. 9 S. 425 ff.). Die gewalttätigen

Impulsdurchbrüche des Vaters ergeben sich weiter auch aus den detaillierten

Depositionen der Mutter bei ihren Einvernahmen vom 5. April 2022

(KE.2024.3, act. 9 S. 370 ff.) und 2. Mai 2022 (KE.2024.3, act. 9

S. 399 ff.) im Strafverfahren gegen den Vater, wozu sich dieser in

Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts nicht geäussert hat (Einvernahmeprotokoll

vom 31. Januar 2023, act. 9 S. 464 ff.). Schliesslich weist auch

das an die Mutter gerichtete Schreiben der Vermieterin vom 24. Juli 2020

(KE.2024.3, act. 9 S. 423), wonach der Vater gemäss den Aussagen der Nachbarn

während den Ruhezeiten Türen zugeschlagen, Mobiliar zerlegt, geklopft und

lautstark gerufen haben soll, auf dessen aggressives Verhalten hin. Insgesamt

kann daher aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass der Vater sich während

der Beziehung mit der Mutter wiederholt nicht beherrschen konnte und

gewalttätig wurde. Soweit er die von ihm verübte Gewalt leugnet und als

«erfunden» bezeichnet (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4),

bagatellisiert er sein Verhalten offensichtlich.

5.2.4 In Bezug auf die vom Vater geltend gemachte Gegenseitigkeit

der Gewalttätigkeiten ist festzuhalten, dass die Mutter zugibt, ihm zwei

Ohrfeigen erteilt zu haben; dies allerdings zur Abwehr (Einvernahmeprotokoll

vom 5. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 384). Auch beim Vorfall vom [...]

2021 scheint es zunächst die Mutter gewesen zu sein, die aufgrund des bedrängenden

Verhaltens des Vaters zu diesem Mittel griff (vgl. Polizeirapport vom [...]

2021, KE.2024.3, act. 9 S. 640 ff.; Einvernahme der Mutter vom 6. Mai 2022,

KE.2024.3, act. 9 S. 446). Vom Vater selbst werden die Geschehnisse auf Kommunikationsprobleme

zurückgeführt. Die Mutter «provoziere» ihn, worauf er «duuregheie» (Abschrift

Sprachnachricht vom 29. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 398). Ein

Beispiel hierfür ist ein Vorfall bei einem Abendessen mit Freunden, bei dem er auf

einen Witz der Mutter reagiert haben soll, indem er sie auf den Boden geworfen

habe (Einvernahmeprotokoll vom 5. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 383). Er

selbst gibt an, sie «aufs Canapé geschubst» zu haben (Verhandlungsprotokoll vom

19. Juni 2024, S. 4). Einzelne Ausbrüche können auch auf seine (möglicherweise

grundlose) Eifersucht zurückgeführt werden – etwa, wenn er die Mutter in einer

aggressiven Nachricht beschuldigt, Kollegen von ihm «anzumachen» (KE.2024.3,

act. 9 S. 380 f.; vgl. auch act. 9 S. 398). Schliesslich ist festzustellen,

dass auch die Mutter den Vater im Schriftverkehr verbal anging, indem sie ihn etwa

als «Abschaum» bezeichnete und ihn zur Hölle wünschte (E-Mails vom 24. Mai/12.

Juni 2021, KE.2024.3, act. 5/4).

5.2.5 Von der Mutter werden die Durchbrüche des

Vaters auf eine psychische Erkrankung zurückgeführt. So soll er während ihrer

Beziehung Antidepressiva und Psychopharmaka eingenommen haben. Auch Kokain und

Ketamin sollen «ein Thema» gewesen sein. Ab und zu hätten sie zudem zusammen konsumiert

(Einvernahmeprotokoll vom 6. Mai 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 448 f.), was der

Vater an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte. Seither nehme

er allerdings keine Drogen mehr (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6).

Teilweise scheinen die Durchbrüche auch mit dem Konsum von Alkohol

zusammenzuhängen. Gemäss Aussagen der Mutter seien sie «alle mit Alkohol

beduselt» gewesen, als er sie im September 2020 im Nachtclub eine Treppe

runter geworfen habe (Einvernahmeprotokoll vom 2. Mai 2022, KE.2024.3,

act. 9 S. 402). Auf psychische Probleme des Vaters während des Studiums wies

auch die Grossmutter hin (Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023,

KE.2024.3, act. 9 S. 298), was dieser jedoch bestreitet (Verhandlungsprotokoll

vom 19. Juni 2024, S. 4). Wie dem Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 5.

Februar 2024 (KE.2024.3, act. 5/1) entnommen werden kann, befindet er sich seit

September 2023 mit einer zweiwöchigen Sitzungsfrequenz in dessen Behandlung. Gegenstand

der Therapie seien unter anderem das Thema Gewalt in der Beziehung und die

Fokussierung auf das Kindswohl. Seine Tendenz, das in der Beziehung zur Mutter

Vorgefallene zu bagatellisieren, habe bearbeitet werden können. Die

zugestandenen Tätlichkeiten seien auf die besondere Beziehungskonstellation

zurückzuführen. Er sei als Situationstäter zu qualifizieren, ohne dass

ansonsten Hinweise auf irgendeine Art der Gefährlichkeit vorlägen.

Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle in einem forensisch-psychiatrischen

Sinne seien keine vorhanden. Auch fehlten tief angelegte Überzeugungen über die

Minderwertigkeit von Frauen. Eine psychiatrische und/oder forensische Diagnose sei

nicht gestellt worden. Therapiesitzungen seien zwar nicht indiziert, hätten

aber möglicherweise eine unterstützende Funktion.

5.3 Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe,

dass das problematische Verhalten des Vaters primär in der

Beziehungskonstellation mit der Mutter gesehen werden muss. Andere gewalttätige

oder impulsive Verhaltensweisen wurden, abgesehen von einem als bedrohlich

wahrgenommenen Gespräch mit den zuständigen Abklärungspersonen des KJD (vgl.

dazu Abklärungsbericht vom 14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 302), nicht

festgestellt. Auch wenn eine psychische Belastung trotz der Bestätigung des

Therapeuten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bestehen auch keine

Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige entsprechende Beeinträchtigung einem

unbegleiteten Kontakt mit der Tochter entgegenstehen könnte. Die Rückmeldungen

der Besuchsbegleitung sind durchweg positiv; eine Intervention war nie

notwendig. Dem Vater wird attestiert, seine eigenen Bedürfnisse hinter jene der

Tochter zurückstellen und auf sie eingehen zu können (Verhandlungsprotokoll vom

19. Juni 2024, S. 5). Hinweise auf grobe Unzulänglichkeiten in der Betreuung oder

auf inadäquate Verhaltensweisen bestehen nicht. Auch die Mutter bestätigt, dass

es dem Kind nach den Besuchen gut gehe und dass es sich über die Besuche freue

(Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 2). Die bisherigen

Erfahrungen zeigen, dass sich der Kontakt zum Vater positiv auf das Wohl von C____

auswirkt und somit ausgedehnt werden kann. Gerade weil sich das nunmehr rund

[...]-jährige Kind immer besser ausdrücken kann, bedarf es dabei auch keines Zuwartens,

bis es älter wird. Bei der Ausgestaltung der Kontakte ist jedoch der Situation

der obhutsberechtigten Mutter Rechnung zu tragen.

5.4 Soweit das Verhalten des Vaters gegenüber der

Mutter nicht unmittelbar auf eine Gefährdung der Tochter schliessen lässt,

vermag es für sich allein eine Verweigerung oder Einschränkung des Kontaktes

nicht zu begründen. Nichtsdestotrotz ist bei der Entscheidung über die

Besuchskontakte auch das Befinden der Mutter als Hauptbezugsperson zu

berücksichtigen, da sich deren Zustand unmittelbar auf das Wohl des Kindes

auswirken kann. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem

vorliegenden, in welchem es um ein potentiell strafrechtlich relevantes

Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Mutter geht (VGE VD.2012.27 vom 16.

Juli 2012 E. 4.1).

5.4.1 Mit Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 8.

Februar 2024 (KE.2024.4, act. 7/1) wurden bei der Mutter eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 DD F43.2)

diagnostiziert. Der Therapeut stellte bei ihr starke Ängste, Ohnmachts- sowie

Ekelgefühle in Bezug auf den Ex-Partner und damit verbundene Vermeidungstendenzen

fest. Aufgrund der Bedrohungssituationen (vor allem psychische Gewalt durch

Abwertung, Drohungen, Wutausbrüche, Unberechenbarkeit, Wecken in der Nacht und

Eifersucht, aber auch physische Gewalt wie an die Wand drücken, die Treppe

runterstossen etc.) mit ihrem Ex-Partner habe sie eine Posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) entwickelt und unter wiederkehrenden Albträumen sowie

tagsüber unter Nachhallerinnerungen gelitten. Sämtliche Situationen, Orte und

Personen, welche sie an ihren Ex-Partner erinnerten, habe sie wenn möglich umgangen.

Sie habe es auch vermieden, seinen Namen auszusprechen oder an Orte zu gehen,

an denen sie ihn antreffen könnte. Bei unverhofftem Aufeinandertreffen sei sie

erstarrt. Sie habe über Freudlosigkeit und ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit

im Alltag sowie von einer vegetativen Übererregtheit (Vigilanz) und einer

übermässigen Schreckhaftigkeit berichtet. Im Laufe der Therapie sei es ihr gelungen,

über die traumatisch verarbeiteten Situationen zu sprechen und sich auf die

damit verbundenen Gefühle einzulassen. Damit habe das für die Aufrechterhaltung

der posttraumatischen Belastungsstörung hauptverantwortliche Vermeidungsverhalten

deutlich abgebaut werden können. Auch habe ein Umgang mit ihren Unterwerfungs-

und Erstarrungstendenzen etabliert werden können, indem an Abgrenzungsthemen

sowie der Fähigkeit, für die eigenen Bedürfnisse einstehen zu können,

gearbeitet worden sei. Entsprechend sei eine Verbesserung der Symptomatik

eingetreten, wobei diese auf niedrigerem Niveau weiterhin fortbestehe. Eine

Weiterführung der Psychotherapie sei indiziert.

In seinem Schreiben vom 6. März 2024 (KE.2024.3, act. 14/1)

unterrichtete [...] von der Fachstelle Familienrecht der UPK die

Kindesschutzbehörde darüber, dass er mit beiden Eltern im Rahmen von

Einzelgesprächen Kontakt gehabt habe. Dabei habe ihm die Mutter am 15. Februar

2024 im Verlauf des Gesprächs von aufkommenden Symptomen der Beklemmung, von

Engegefühlen im Bauch-/Brustbereich und grosser akut auftretender psychischer

Belastung berichtet. Sie habe ausgeführt, durch das Verhalten des Vaters

traumatisiert zu sein und sich ausserstande zu sehen, das Gespräch über ihn und

die aktuelle Situation weiterzuführen und zu weiteren Terminen zu erscheinen,

zumal sie den Sinn solcher Gespräche nicht einsehe und bereits in

psychologischer Behandlung sei. Er habe das Gespräch daraufhin in Anbetracht

der Symptomschilderungen der Mutter nach circa 40 Minuten vorzeitig beendet. Mit

Stellungnahme vom 4. April 2024 (KE.2024.3, act. 18) ergänzte [...], dass

die Mutter keine Notwendigkeit und keinen Sinn weiterer Gespräche im

angeordneten Rahmen sehe. Das Beratungsgespräch habe sie sehr aufgewühlt und

belastet, weshalb er eine Fortführung der angeordneten Beratung nicht mehr als

sinnvoll erachte. Das Ausmass der von ihr gezeigten Belastung in einem

Einzelgespräch im Beratungssetting sei eher ungewöhnlich. In vielen Jahren seiner

Beratungstätigkeit in Hochkonfliktkonstellationen auch bei häuslicher Gewalt

sei es nur äusserst selten notwendig geworden, ein Gespräch aus den besagten

Gründen abzubrechen und von einer Weiterführung der Beratung vorläufig

abzuraten. Mit Eingabe vom 26. März 2024 (KE.2024.3, act. 17) dementierte

die Mutter, den Sinn der Beratungsgespräche nicht einzusehen, bestätigte aber,

dass es ihr äusserst schwerfalle, über den Vater zu sprechen. Entsprechend

ersuchte sie das Gericht um Entbindung von der Pflicht zur Teilnahme an den

Gesprächen.

Die beiden Berichte der Fachpersonen stehen in einem gewissen

Spannungsverhältnis zueinander. Kurz nachdem der eigene Psychotherapeut noch

eine Verbesserung der Symptomatik konstatierte und darüber berichtete, dass es

der Mutter gelinge, über die traumatisch verarbeiteten Situationen zu sprechen

und sich auf die damit verbundenen Gefühle einzulassen, stellte sie sich im

Rahmen der angeordneten Beratung auf den Standpunkt, auch im Einzelsetting

nicht über die Beziehung mit dem Vater und ihre entsprechende Belastung

sprechen zu können. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024 gab sie dann

an, nicht mehr bei [...] in Therapie zu sein. Sie habe gelernt, dass die

Geschehnisse in der Beziehung nicht ihre Schuld seien. Ihre Angst vor dem Vater

könne man nicht «wegtherapieren». Entsprechend gehe es ihr auch seit zwei

Wochen schlecht, weil sie wisse, dass sie ihm vor Gericht begegnen werde. Im

Übrigen habe ihr aber die durch den Umzug nach [...] entstandene räumliche

Distanz zu ihm sehr geholfen. Auf Nachfrage hin bestätigte sie, dass sie die

Feststellung ihres ehemaligen Psychotherapeuten, wonach ihre Symptome lediglich

auf niedrigem Niveau fortbestünden, unterstreichen könne (Verhandlungsprotokoll

vom 19. Juni 2024, S. 6). Daraus folgt, dass die Belastung der Mutter, die

sich aus der von Bedrohungssituationen geprägten Beziehung zum Vater ergibt, durchaus

ernst genommen werden muss, aber in ihrem Ausmass auch abgenommen zu haben

scheint.

5.4.2 Wie bereits im Abklärungsbericht des KJD vom

14. August 2024 festgehalten, ist es für das Kind wichtig, dass «die Mutter den

Prozess der Kontaktausweitung mittragen» kann und die «Besuche von C____ beim

Vater» bei ihr «nicht zu einem Dauerstress» führen, was sich letztlich auch auf

das Kind auswirken würde (KE.2024.3, act. 9 S. 301). Gleichwohl kann

die Ausweitung der Besuchskontakte und die Lockerung und Ablösung der

Besuchsbegleitung nicht allein von der Akzeptanz durch die Mutter abhängig

gemacht werden. Oberste Richtschnur behördlicher Massnahmen ist stets das

Kindeswohl.

An der Verhandlung zeigte sich die Mutter durchaus offen für

eine Ausweitung der Besuchskontakte auf einen Tag oder eineinhalb Tage. Für ein

Wochenende respektive für Übernachtungen sei sie aber noch nicht bereit. Sie

wolle, dass sich das Kind erst einmal an die ausgeweiteten Besuche gewöhne.

Auch habe sie keinen Kontakt zum Vater und wisse daher nicht, wie man sich

Wochenendbesuche vorstelle (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024,

S. 2 f., 6).

5.4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind

bei Kleinkindern grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne

Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8). Ob das Kind beim

Besuchsberechtigten übernachtet, hängt dabei neben dem Alter auch von der

Beziehung zwischen den Eltern ab (vgl. BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017

E. 5). Zwar dürfen Konflikte der Eltern den Umfang des Besuchsrechts nicht

determinieren. In Fällen wie dem vorliegenden muss aber der erlebten Belastung

der Mutter und dem fehlenden Kontakt zwischen den Eltern durchaus Rechnung

getragen werden. Die Mutter hat bisher keine Erfahrungen mit einem längeren

Aufenthalt des Kindes beim Vater. Die Besuche zwischen Vater und Tochter fanden

immer in einem geschützten Rahmen, in einer «künstlichen Situation» (so [...],

Bereichsleiter bei der [...] AG, anlässlich der Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht [Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 5]) statt; die

beiden waren nie länger als eine Stunde alleine miteinander. Auch kommt C____ langsam

in ein Alter, in dem sie lernen wird, «Grenzen auszutesten» (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6), was den Vater vor

Herausforderungen stellen könnte. Angesichts des in der Beziehung mit dem Vater

Erlebten, der mangelnden Kommunikation mit ihm und ihrer nach wie vor

bestehenden Ängste ist es deshalb verständlich, dass die Mutter sich für einen

langsamen Kontaktausbau ohne Übernachtungen ausspricht. Mit dem KJD (Abklärungsbericht

vom 14. August 2024 KE.2024.3, act. 9 S. 301) ist davon auszugehen, dass sie

durch eine zu schnelle Erweiterung der Kontakte in eine Stresssituation geraten

könnte, was auch das Kind spüren würde. Um zu verhindern, dass die Besuche, die

sich bisher positiv auf C____ ausgewirkt haben, zu einer Belastung für sie

werden, sollte der Ausbau daher schrittweise und – um eine geregelte Übergabe

und zumindest einen indirekten Austausch zwischen den Eltern zu gewährleisten –

unter Beibehaltung der (Teil-)Begleitung erfolgen.

5.5 Konkret sollen die Besuche zwischen Vater und

Kind in teilweiser Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids ab sofort

wöchentlich am Montagmorgen während vier Stunden stattfinden. Ab 1. September

2024 sollen sie dann auf zwei Halbtage (jeweils vier Stunden) am Montagmorgen

und Donnerstagnachmittag und ab 1. November 2024 auf acht Stunden am

Montag und einen halben Tag am Donnerstag ausgedehnt werden. Die Übergaben

ebenso wie die letzten fünfzehn Minuten der Besuchskontakte sollen weiterhin

durch die [...] AG begleitet werden. Die Begleitung am Ende soll dem Austausch

mit dem Vater über den jeweiligen Besuchsverlauf dienen. Anschliessend soll die

Begleitung der Mutter Bericht erstatten, damit deren Vertrauen in die Betreuung

des Kindes durch den Vater weiter gestärkt werden kann. Schliesslich sollen der

KJD und die [...] AG der Kindesschutzbehörde neu bis zum 1. Februar 2025 über

den Verlauf der Besuchskontakte, das Verhältnis zwischen den Eltern und über

allfällige Empfehlungen zum weiteren Ausbau der Kontakte berichten.

6.

Neben der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater

und Tochter richtet sich die Beschwerde der Mutter auch gegen die Weisung der

Kindesschutzbehörde, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle

Familienrecht zu besuchen.

6.1 In ihrem Entscheid vom

14. Dezember

2023 begründete die Kindesschutzbehörde diese Weisung damit, dass die Fachstelle

die Eltern bei der Umsetzung der neuen Kontaktregelung und im Umgang mit dem

Kind unterstützen solle. Ebenso sollten die Eltern durch die Beratung lernen,

gegenseitig Vertrauen aufzubauen und einen Kommunikationskanal zu finden (Ziff.

19).

6.2 Nach dem ersten Einzelgespräch mit [...] von

der Fachstelle Familienrecht stellte die Mutter mit Eingabe vom 22. Februar

2024 bei der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Entbindung von der Teilnahme

an den Beratungsgesprächen, da das Erstgespräch sie psychisch und physisch

enorm belastet habe. Mit Schreiben vom 6. März 2024 (KE.2024.3, act. 14/1) und 4.

April 2024 (KE.2024.3, act. 18) bestätigte [...] die vonseiten der Mutter

geschilderte Symptomatik und riet von weiteren Beratungsgesprächen ab (eingehend

dazu E. 5.4.1). Mit Stellungnahme vom 26. März 2024 (KE.2024.3, act. 17)

wiederholte die Mutter ihren Antrag vor dem Verwaltungsgericht.

6.3 Der Vater berichtete mit Eingabe vom

24. April 2024 (KE.2024.3, act. 20), dass er die Gespräche mit [...] als

«sehr positiv» wahrgenommen habe und deren Nichtfortsetzung bedauere

(S. 2). Vor den Schranken beantragt er die erneute Anordnung einer

Beratung bei Dipl.-Psych. [...] oder einer anderen Person

(Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 17).

6.4 Die Kindesschutzbehörde hält in ihrer Vernehmlassung

vom 22. April 2024 (KE.2024.3, act. 19) und anlässlich der Verhandlung vom 19.

Juni 2024 (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 17) an ihrer Weisung

fest.

6.5 Vor Gericht erklärt sich die Mutter zu

Beratungsgesprächen mit Dipl.-Psych. [...] bereit (Verhandlungsprotokoll vom

19. Juni 2024, S. 10).

7.

7.1 Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die

Kindesschutzbehörde Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die

Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig

auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

Diese Befugnis entspricht Art. 307 Abs. 3 ZGB, wonach die

Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB)

die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder

Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen kann, der

Einblick und Auskunft zu geben ist. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB kann etwa der

obhutsberechtigte Elternteil dazu angehalten werden, sich zur Vermeidung einer

Entfremdung des Kindes vom besuchsberechtigten Elternteil einer Therapie zu

unterziehen (BGE 150 III 49 E. 3.3.2; BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020

E. 7). Insbesondere zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit können die

Eltern auch zu Beratungsgesprächen oder zu einer Gesprächstherapie verpflichtet

werden (BGE 150 III 49 E. 3.3.2; BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.3.2,

5A_887/2017 vom 16. Februar 2018 E. 5, 5A_522/2017 vom 22. November 2017

E. 4.7.3.2, 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3; je zum Weisungsrecht nach

Art. 307 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 24). Bei diesen Weisungen geht es immer darum, dass das

Kindeswohl eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts erfordert und hierzu

ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden behördlich verfügt wird (BGE 150 III 49 E. 3.3.2, Michel/Schlatter, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 17

und 20; Gerber, Kindesschutzmassnahmen im «niederschwelligen»

Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, ZKE 2019 S. 275, 279). Die Anordnung setzt

stets eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss insbesondere verhältnismässig

sein (BGE 150 III 49 E. 3.3.3; BGer 5A_103/2018/ 5A_111/2018 vom 6.

November 2018 E. 4.2.2). Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung

zurückzuführen ist; auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die verfügte Massnahme zur

Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389

Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr

insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt

werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Zur

Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumutbarkeit: Es ist

abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen

Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich

geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und

ob ihr das Dulden dieses Eingriffs abverlangt werden kann (Rosch, Kindes- und Erwachsenenschutz als

Teil des Eingriffssozialrechts, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch

Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, Bern 2022, N 23; siehe auch BGE 147 I 450 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die

elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der

Komplementarität; BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; BGE 150 III 49

E. 3.3.3).

7.2 Wie die Kindesschutzbehörde in ihrem

Entscheid vom 14. Dezember 2023 zutreffend erwägt, ist die Beziehung der Eltern

im vorliegenden Fall von Misstrauen geprägt (vgl. Ziff. 19). Während die Haltung

der Mutter massgeblich von ihrer Angst bestimmt wird, dass dem Kind bei den

Besuchen des Vaters (auch) etwas geschehen könnte, hat letzterer den Eindruck,

dass sie nicht ernsthaft daran interessiert sei, zur Konfliktlösung beizutragen

(vgl. Eingabe vom 24. April 2024, KE.2024.3 act. 20) und den Kontakt zwischen

ihm und der Tochter auszuweiten (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 12

f.). Ein Kommunikationskanal zum Aufbau von gegenseitigem Vertrauen ist nicht

vorhanden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die

gerichtlich angeordnete Ausweitung der Besuchskontakte besteht die Gefahr, dass

C____ den elterlichen Konflikt künftig verstärkt zu spüren bekommt und die

Eltern mangels Kommunikation nicht adäquat auf ihre Bedürfnisse reagieren

können. Ohne einen gewissen Austausch zwischen den Eltern wird es zudem nicht

möglich sein, die Besuchsregelung weiterzuentwickeln und etwa auf

Übernachtungen oder Ferien auszudehnen. Auch damit die Ängste der Mutter weiter

abgebaut werden und der Vater im Umgang mit dem heranwachsenden Kind

unterstützt wird, erscheint es daher als angezeigt, die Eltern in

Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu kindeszentrierten Beratungsgesprächen

zu verpflichten. Da sich der Vater eine solche Beratung wünscht und die Mutter

sich inzwischen offen dafür zeigt, erscheint die Anordnung auch als

verhältnismässig. Somit erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde der

Mutter als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Schliesslich beanstandet die Mutter die vorinstanzliche

Verteilung der Verfahrenskosten.

8.1 Für ihre Anordnung vom 14. Dezember 2023

erhob die Kindesschutzbehörde gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG

212.410) eine Gebühr von CHF 500.–, die sie jeweils zur Hälfte beiden Eltern

auferlegte – «unabhängig von jeglichem Verschulden oder davon, wer das

Verfahren verursacht hat» (Ziff. 20).

8.2 Dagegen wendet die Mutter in ihrer Beschwerde

ein, dass das Verfahren allein aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters

verursacht worden sei, weshalb die Gebühr vollständig von diesem getragen

werden müsse (Beschwerde vom 15. Januar 2024, Ziff. 22).

8.3 Während die Kostentragungspflicht der Eltern

für Kindesschutzmassnahmen in Art. 276 Abs. 2 ZGB geregelt ist, sind die Kosten

eines Kindesschutzverfahrens nach dem jeweils massgeblichen (kantonalen) Verfahrensrecht

zu verteilen. Im Kanton Basel-Stadt finden sich in § 24 Abs. 1 und 3 KESG und § 23 f. VoKESG Bestimmungen zu den Gebühren von

Kindesschutzverfahren. Diese äussern sich allerdings nicht zur Verteilung der

Verfahrenskosten auf die Eltern eines Minderjährigen (anders etwa die

basellandschaftliche Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV, SGS

211.71], die in § 6 Abs. 2bis eine hälftige Aufteilung auf beide

Eltern vorsieht), womit auf diese Frage subsidiär die ZPO anwendbar ist (Art. 450f

in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB).

Die ZPO wird grundsätzlich vom Unterliegerprinzip beherrscht

(vgl. Art. 106 ZPO). Allerdings ist diese Regelung auf das für den

Zivilprozess typische streitige Verfahren zwischen zwei Privatparteien zugeschnitten

und damit nicht direkt auf das öffentlich-rechtlich geprägte Kindesschutzverfahren

übertragbar. Insbesondere können die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten

Personen oder die Behörde selbst nicht als eigentliche «Gegenparteien»

eingestuft werden. Eine Ausnahme vom Unterliegerprinzip statuiert Art. 107 ZPO,

wonach bei Vorliegen bestimmter Tatbestände nach Ermessen eine andere

Kostenverteilung vorgenommen werden kann. Darunter fallen nach Abs. 1 lit. c

auch familienrechtliche Verfahren. Zwar sind Gerichtsverfahren des Kindes- und

Erwachsenenschutzes nicht im Sinne dieser Bestimmung familienrechtlicher Natur,

unterstehen sie doch dem (kantonalen) öffentlichen Prozessrecht (Sterchi, in: Berner Kommentar, 1.

Auflage 2012, Art. 107 ZPO N 14). Gerade bei Streitverfahren bezüglich des

persönlichen Verkehrs stehen sich die Eltern in Verfahren der

Kindesschutzbehörde aber in gleicher Weise gegenüber wie in zivilgerichtlichen

Verfahren, weshalb sie etwa auch bezüglich der Frage der Öffentlichkeit des

Verfahrens gleichgestellt werden (vgl. VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 2.2.2

mit Hinweisen). Sie lassen sich deshalb mit familienrechtlichen Zivilverfahren

vergleichen, sodass es sich rechtfertigt, mangels eigenständiger kantonaler

Regelung Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sinngemäss herbeizuziehen. Danach

werden die Kosten von familienrechtlichen Verfahren nicht nach dem

Verfahrensausgang, sondern in der Regel gleichmässig unter den Parteien

verteilt (Sterchi, a.a.O.,

Art. 107 ZPO N 9). Übertragen auf das Kindesschutzverfahren bedeutet

dies, dass dessen Kosten den Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind – unabhängig

vom Ausgang oder von der Verursachung eines Verfahrens. Somit wurde die Mutter

im vorliegenden Fall zu Recht dazu verpflichtet, die Hälfte der Gebühren zu

übernehmen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seiner Tochter, der Weisung zum

Besuch einer kindszentrierten Beratung und der Berichterstattung von KJD und

[...] AG an die Kindesschutzbehörde leicht anzupassen. Im Übrigen sind die

Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen

die Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten

Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Ausserdem erhält ihr Vertreter ein Honorar

aus der Gerichtskasse. Mit Honorarnote vom 19. Juni 2024 macht [...], Advokat,

einen Aufwand von 29.6 Stunden – ohne Hauptverhandlung – geltend, was

angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen, was

zusammen mit der Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 6'816.87 ergibt. Hinzu

kommen Auslagen in Höhe von CHF 36.75 (inklusive Mehrwertsteuer) und die Mehrwertsteuer

auf das Honorar.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Anpassung von Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird der persönliche

Verkehr von A____ mit C____ wie folgt geregelt:

a.

Der Vater und C____ sehen sich ab sofort wöchentlich am Montagmorgen

während vier Stunden. Es erfolgt eine begleitete Übergabe und eine Begleitung

während der letzten Viertelstunde des Besuchskontakts durch die [...] AG. Die

Begleitung am Besuchsende dient dem Austausch über den Verlauf des jeweiligen

Kontakts. Die Begleitung berichtet der Mutter jeweils anschliessend.

b.

Ab dem 1. September 2024 werden diese Kontakte auf zwei Halbtage à vier

Stunden am Montagmorgen und Donnerstagnachmittag ausgedehnt mit der genannten

Begleitung.

c.

Ab dem 1. November 2024 wird der Besuchskontakt am Montag auf acht

Stunden ausgedehnt mit der genannten Begleitung.

In Anpassung von Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Berichterstattung durch

den Kinder- und Jugenddienst und die [...] AG bis zum 1. Februar 2025 erbeten.

In Anpassung von Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Kindeschutzbehörde

angewiesen, eine kindszentrierte Beratung einzurichten mit dem Auftrag,

zwischen den Eltern einen tragbaren Kommunikationskanal bezüglich C____ zu

etablieren, dem Vater den Umgang mit einem heranwachsenden Kind vertraut zu machen

und die Mutter bei der Überwindung ihrer Ängste und Widerstände im Zusammenhang

mit der Kommunikation mit dem Vater zu unterstützen.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten der

von ihnen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer

Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die der

Beschwerdeführerin auferlegten Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für die

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'816.87,

zuzüglich Auslagen von CHF 36.75 und 8.1 % MWST von CHF 552.15, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

-

[...] AG

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.