KE.2024.6
unentgeltliche Rechtspflege
31. Oktober 2024Deutsch12 min
(nachfolgend Kindesschutzbehörde) ist ein Verfahren betreffend B____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.6
URTEIL
vom 31.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 26. Januar 2024
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(nachfolgend Kindesschutzbehörde) ist ein Verfahren betreffend B____ (nachfolgend
Kind) hängig. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des persönlichen
Verkehrs zwischen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer, Vater) und dem Kind.
Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 ein
Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern eröffnet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
14. November 2023 wurde er von diesen Vorwürfen freigesprochen. Mit Eingabe vom
23. November 2023 ersuchte er die Kindesschutzbehörde – gleichzeitig mit seinem
Antrag, die Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter umgehend wieder
aufzugleisen – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner
Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Entscheid vom 26. Januar 2024
wies die Kindesschutzbehörde dieses Gesuch ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31.
Januar 2024, mit welcher das Verwaltungsgericht darum ersucht wird, den
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 26. Januar 2024 kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das
Kindesschutzverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In ihrer
Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragt die Kindesschutzbehörde die
Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des
Abklärungsverfahrens Ende Mai 2024 zu sistieren. Mit Eingabe vom 4. April 2024
hat der Beschwerdeführer der Sistierung des Verfahrens zugestimmt. In der Folge
hat die Verfahrensleitung das Verfahren bis zum 31. Mai 2024 sistiert
(Verfügung vom 8. April 2024). Am 30. Mai 2024 hat die Kindesschutzbehörde das
Verwaltungsgericht darüber orientiert, dass sich der Abschluss der Abklärung
verzögere. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni
2024 mit einer weiteren Sistierung einverstanden erklärt, worauf die Verfahrenssistierung
durch das Gericht bis zum 26. Juni 2024 verlängert wurde (Verfügung vom 14.
Juni 2024). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Kindesschutzbehörde
aufgefordert, das Gericht bis zum 19. Juli 2024 über den Verfahrensstand zu
informieren. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 hat die Kindesschutzbehörde dem Verwaltungsgericht
mitgeteilt, dass sie eine Verfahrenseinstellung in Aussicht stelle, weil die
Abklärungen ergeben hätten, dass das Kind keinen Kontakt zum Vater wünsche.
Dazu hat der Beschwerdeführer am 4. September 2024 Stellung genommen. Der
weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Kindesschutzbehörde unterliegen
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
10.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde
ist ein Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde, mit welchem das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im laufenden Kindesschutzverfahren
abgewiesen wurde. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid (Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1070), der gemäss § 10 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), auf welchen § 19 Abs. 1 KESG
verweist, nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn er für die rekurrierende
Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 ff.).
Eine solche Benachteiligung liegt ohne Weiteres vor, wenn einer Person die
unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, da ihr dadurch der Zugang zum
Recht verwehrt werden kann (VGE VD.2021.192 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2, VD.2021.214
vom 7. Januar 2022 E. 1.2, VD.2020.107 vom 23. November 2020 E. 1.3). Vorliegend
geht es jedoch nicht um die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung –
das Abklärungsverfahren vor der Kindesschutzbehörde ist kostenlos –, sondern
einzig um die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung. Ob dies den
Beschwerdeführer auf nicht wiedergutzumachende Weise benachteiligt, ist gerade
Gegenstand der Beschwerde, macht doch die Kindesschutzbehörde geltend, dass eine
anwaltliche Vertretung der Parteien in der Abklärungsphase nicht notwendig sei
(vgl. Vernehmlassung vom 18. März 2024, Ziff. 3). Es handelt sich dabei also um
eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren
Begründetheit von Bedeutung ist. Solche doppelrelevanten Tatsachen sind nicht
im Rahmen der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGE 147 IV 188 E. 1.4, 145 II 153 E. 1.4). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Strittig ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde.
2.1
Zur Begründung ihres Entscheids vom 26.
Januar 2024 führte die Kindesschutzbehörde im Wesentlichen aus, dass das
Abklärungsverfahren kostenlos sei (Ziff. 6) und die Notwendigkeit einer
Verbeiständung im Kindesschutzverfahren praxisgemäss frühestens ab Vorliegen
der Abklärungsergebnisse des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) bejaht werde
(Ziff. 4). Im vorliegenden Fall sei die Gegenpartei zwar anwaltlich vertreten.
Es sei aber nicht zu erwarten, dass ihre Vertretung im hängigen Abklärungsverfahren
derart aktiv sein werde, dass eine Waffenungleichheit entstehe. Auch sei der
Beschwerdeführer vom Verfahren nicht in schwerwiegender Weise betroffen;
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Ins Gewicht falle ausserdem, dass im Kindesschutzverfahren die Offizial- und
Untersuchungsmaxime gälten (Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Es stehe ihm aber
offen, nach Vorliegen des Abklärungsberichts des KJD mit einem neuen Gesuch an
die Kindesschutzbehörde zu gelangen, wobei er nebst tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten auch seine Mittellosigkeit nachweisen müsste (Ziff.
6).
2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2024 ein, in der Abklärungsphase müsse
sich die Behörde alle Informationen beschaffen, die sie benötige, um einen
Entscheid zu treffen. Diese Phase könne sehr lange dauern und auch immer wieder
verlängert werden. Deshalb könnten bereits in diesem Stadium vorsorgliche
Massnahmen angeordnet werden (Ziff. 15). Entsprechend habe er mit Schreiben vom
23.
November 2023 die umgehende Aufgleisung von Kontakten zu seiner Tochter – und
zwar noch während der Abklärungsphase – beantragt (Ziff. 16). Die
Kindesschutzbehörde müsse folglich bereits in dieser Phase wichtige
Entscheidungen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen ihm und seiner
Tochter treffen (Ziff. 17). Dabei sei er nicht in der Lage, sich alleine
durchzusetzen, zumal auf der Gegenseite mit starkem Widerstand zu rechnen sei
(Ziff. 18). Die Mutter sei anwaltlich vertreten, und entgegen den Ausführungen
der Kindesschutzbehörde sei sehr wohl zu erwarten, dass von ihrer Seite bereits
im Abklärungsverfahren Einwände kommen würden (Ziff. 22). Gerade in Bezug auf
die Regelung des persönlichen Verkehrs sei entscheidend, dass die Parteien die
entscheidwesentlichen Tatsachen in das Verfahren einbrächten. Diesbezüglich sei
er gegenüber der anwaltlich vertretenen Mutter eindeutig im Nachteil. Daran
ändere die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nichts. Unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit dränge sich auch für ihn eine unentgeltliche
Verbeiständung auf (Ziff. 23). Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese der
Mutter gewährt worden sei und ihm nicht (Ziff. 25).
2.3
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024
verweist die Kindesschutzbehörde darauf, dass ihr nicht ersichtlich sei, was
für Anträge der Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der richtungweisenden
Abklärungsergebnisse stellen wolle. Für die reine behördliche
Sachverhaltserhebung bestehe jedenfalls keine Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung. Selbstredend stehe es dem Beschwerdeführer zu, jederzeit mit Anträgen
an die Kindesschutzbehörde zu gelangen und in diesem Zusammenhang erneut um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu ersuchen. Bisher seien aber
keine entsprechenden Anträge eingereicht worden (Ziff. 3). Auch Unterlagen zur
Einkommens- und Vermögenssituation lägen der Kindesschutzbehörde nicht vor
(Ziff. 3).
2.4
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
die Kindesschutzbehörde zusammen mit seinem Antrag, die Kontakte zu seiner
Tochter umgehend wieder aufzugleisen, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Es ergebe wenig Sinn, ihm die unentgeltliche
Verbeiständung nicht zu bewilligen und gleichzeitig anzuraten, nach dem
Abklärungsverfahren erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies verursache
einen unnötigen Mehraufwand für alle Beteiligten (Eingabe vom 4. April 2024).
3.
3.1
In Basel-Stadt ist das
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Kindesschutzverfahren nicht gesondert geregelt. Damit sind grundsätzlich die
einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Art. 117 ff.)
sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; VGE KE.2023.28 vom 15. Mai 2024 E. 2.3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dabei umfasst die
unentgeltliche Rechtspflege unter anderem auch die Bestellung einer Rechtsbeiständin
oder eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der mittellosen
Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das entsprechende Gesuch kann
vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1
ZPO).
Vorliegend wurde das
Kindesschutzverfahren zwar bereits am 31. Juli 2019 mit der Erteilung des
Abklärungsauftrags an den KJD eröffnet und damit Jahre vor der Gesuchsstellung
durch den Beschwerdeführer «rechtshängig» gemacht. Allerdings entspricht es
sowohl der Praxis der Kindesschutzbehörde als auch des Verwaltungsgerichts,
dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Kindesschutzverfahren
grundsätzlich erst nach Abschluss des Abklärungsverfahrens entsteht. In der Abklärungsphase
geht es nämlich lediglich um die Feststellung des Sachverhalts und Ausarbeitung
von Empfehlungen. Erst nach Vorliegen des Abklärungsberichts des KJD
entscheidet die Kindesschutzbehörde darüber, ob Massnahmen zu verfügen sind, ob
also überhaupt in die Rechtsstellung der Beteiligten eingegriffen wird; erst
dann kann sie auch beurteilen, was die Verfahrensaussichten sind. Insoweit kann
die Abklärung im Kindesschutz mit dem sozialversicherungsrechtlichen
Abklärungsverfahren verglichen werden, in Bezug auf welches das Bundesgericht
festgehalten hat, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung erst nach Vorliegen
des Vorbescheids aufdrängt (BGE 114 V 228 E. 5b; zum Ganzen VGE KE. 2023.28 vom 15. Mai 2024 E. 4.2.2 und OGer BE KES 13 553
vom 25. Oktober 2013 E. 7 f.).
3.2
3.2.1
Der vorliegende Fall
ist allerdings insofern besonders gelagert, als dass der Mutter ihrerseits die
unentgeltliche Verbeiständung mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 29. August
2019.
(Vorakten S. 109 ff.) und damit bereits kurz nach Einleitung des
Abklärungsverfahrens genehmigt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Angelegenheit eine erhöhte Komplexität aufweise, weil ein zivilrechtliches und
ein strafrechtliches Verfahren aufeinanderträfen (Ziff. 8). Dies trifft jedoch
auch – und erst recht – auf den Beschwerdeführer zu, geht es doch um die
Regelung seines Besuchsrechts und betraf das damals eingeleitete
Strafverfahren ihn selbst, und zwar (unter anderem) zum Nachteil der eigenen,
vom Besuchsrechtsstreit betroffenen Tochter. Wenn die Kindesschutzbehörde nun geltend
macht, dass sich eine Vertretung für den Beschwerdeführer allein deshalb, weil
die Mutter anwaltlich vertreten sei, aus Gründen der Waffengleichheit nicht
zwingend aufdränge, so ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen. Vorliegend
verhält es sich aber wie eingangs geschildert so, dass der Mutter entgegen der
eigenen Praxis der Kindesschutzbehörde für die Abklärungsphase eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt wurde, weil dies wegen der Komplexität der Sache
als notwendig erachtet wurde. Da die besonders komplexen Umstände des Falls aber
den Vater genauso (oder umso mehr) betreffen, ist allein schon aus Gründen der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101) auch diesem
die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen, sofern die übrigen Voraussetzungen
dafür vorliegen (dazu E. 3.2.2). Es rechtfertigt sich daher, analog zum
Entscheid betreffend die Mutter, vom Grundsatz, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege im Kindesschutzverfahren erst nach Abschluss des
Abklärungsverfahrens entsteht (E. 3.1), abzuweichen und die Beschwerde des
Vaters gutzuheissen.
3.2.2
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur Prüfung der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers an die Kindesschutzbehörde zurückzuweisen, wobei es dem
Beschwerdeführer obliegen wird, die dafür notwendigen Unterlagen einzureichen. Bei
ihrer Entscheidung wird die Kindesschutzbehörde auch zu berücksichtigen haben,
dass der allenfalls zu entschädigende Aufwand der Vertreterin nicht höher
ausfallen darf, als wenn der Beschwerdeführer – wie die Mutter auch – in beiden
Verfahren (Straf- und Kindesschutzverfahren) durch dieselbe Person vertreten
worden wäre.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer zulasten der
Kindesschutzbehörde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand der Vertreterin
auf vier Stunden zu schätzen, welche zum üblichen Ansatz von CHF 250.– (zuzüglich
3.
% Spesenpauschale [§ 23 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400)] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf
Honorar und Auslagenersatz) zu entschädigen sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Januar 2024
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'030.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.43, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.