KE.2024.7
Ablehnung der Gesuche um Akteneinsicht, Wechsel der Vormundsperson, Besuchsregelung sowie Platzierung von C_ bei ihren Grosseltern A und B_
14. Juli 2024Deutsch34 min
ist die Tochter von D____ (nachfolgend Mutter) und E____ (nachfolgend Vater). Nach
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.7
URTEIL
vom 14. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 8. Januar 2024
betreffend Ablehnung der Gesuche
um Akteneinsicht, Wechsel der Vor-
mundsperson, Besuchsregelung
sowie Platzierung von C____ bei ihren
Grosseltern A____ und B____
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (nachfolgend Kind, Enkelkind), geboren am [...] 2018,
ist die Tochter von D____ (nachfolgend Mutter) und E____ (nachfolgend Vater). Nach
dem Tod der Mutter am 12. August 2022 ersuchte der Vater den Kinder- und
Jugenddienst (KJD) um Unterstützung. Am 18. Oktober 2022 ging bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend Kindesschutzbehörde) eine Meldung
über eine mögliche Kindeswohlgefährdung ein, worauf dem KJD ein
Abklärungsauftrag erteilt wurde. Mit Eingabe vom 24. März 2023 wandten sich die
Grosseltern des Kindes (A____ und B____; nachfolgend Grosseltern, Beschwerdeführende)
zur Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Kontakt zu ihrer Enkelin an die
Kindesschutzbehörde. Am 31. Mai 2023 legte F____, Sozialarbeiterin
des KJD, einen Abklärungsbericht vor. Darin beantragte sie die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft für C____ und hielt fest, dass ein begleiteter
Kontakt zu den Grosseltern anzustreben sei. Nach dem Tod des Vaters am
18. Juli 2023 errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom
20. Juli 2023 eine Vormundschaft für das Kind und ernannte F____ zur
Vormundin. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführenden die
sofortige Bestellung einer geeigneten Vertretung für ihr Enkelkind sowie dessen
umgehende Platzierung bei ihnen und die Abberufung von F____ beantragen. Zu
diesen Anträgen nahm die Vormundin mit Schreiben vom 16. August 2023
Stellung. Am 18. September 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden die
Kindesschutzbehörde um Akteneinsicht und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
betreffend die Ernennung von F____ als Vormundin. Mit Schreiben vom 30.
Oktober 2023 informierte die Kindesschutzbehörde sie darüber, dass sie ihren
Anträgen nicht entspreche. Daraufhin verlangten die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 1. November 2023 eine anfechtbare Verfügung und stellten am
12. Dezember 2023 einen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen ihnen und ihrem Enkelkind.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies die Kindesschutzbehörde
sowohl das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel der Vormundsperson (Ziff. 1)
als auch um Platzierung des Kindes bei ihnen (Ziff. 2) ab. Sie stellte fest,
dass ihr Entscheid vom 20. Juli 2023 am 21. August 2023 in
Rechtskraft erwachsen sei und entsprechend keine anfechtbare Verfügung
ausgestellt werden könne (Ziff. 3). Die Gesuche um Akteneinsicht (Ziff. 4) und
um Regelung des persönlichen Verkehrs wurden ebenfalls abgewiesen (Ziff. 5). Den
Beschwerdeführenden wurde eine Gebühr von CHF 800.– auferlegt (Ziff. 6).
Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhobene
Beschwerde der Grosseltern, mit welcher sie das Verwaltungsgericht darum
ersuchen, Ziffer 1, 3, 4, 5 und 6 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 8.
Januar 2024 aufzuheben, F____ als Vormundin abzusetzen und ihnen Akteneinsicht
sowie mindestens ein wöchentliches Besuchsrecht zu gewähren. Eventualiter
beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ihre Anhörung als Zeugin und
Zeuge sowie die Vernehmung von drei namentlich genannten, in Basel, Kaiseraugst
und München (Deutschland) wohnhaften Personen. Schliesslich fordern sie für
ihre eigene Anhörung den Beizug eines Türkisch-Dolmetschers oder einer
Türkisch-Dolmetscherin. Die Kindesschutzbehörde beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 21. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2024 repliziert
haben. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet
sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG nach dem Gesetz über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht (Art.
450.
ff. ZGB) oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Als Adressaten des angefochtenen Entscheids,
mit welchem über ihre eigenen Ansprüche entschieden wurde, sind die
Beschwerdeführenden von diesem unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die
rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten (auch)
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
Dispositiv
nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni
2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt somit freie
Kognition zu (Droese, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Eine gewisse
Zurückhaltung ist jedoch dort angebracht, wo es der besonderen Erfahrung und
dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Hinzu kommt, dass das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Betracht
kommenden Gesichtspunkte hin überprüft, sondern sich auf die Untersuchung der
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen beschränkt (VGE VD.2018.79 vom 16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte
Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst gestützt
auf § 25 Abs. 3 VRPG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie rügen,
dass sie von der Vorinstanz nicht zu den vom Kindesvater erhobenen Vorwürfen
sowie den für die Einräumung und Ausgestaltung eines Kontaktrechts wesentlichen
aktuellen und relevanten Umständen angehört worden seien. Die Vorinstanz habe
keine eigene Sachverhaltsabklärung vorgenommen und davon abgesehen, sie
persönlich zu befragen. Für die Beurteilung des Kindeswohls sei es aber
unabdingbar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihnen verschaffe.
Zudem könnten die genannten Zeugen im Detail Ausführungen zur
Grosseltern-Enkelkind-Beziehung machen. Sie wüssten, wie ihre Enkeltochter mit
den Eltern und Grosseltern gelebt habe, da sie mit der verstorbenen Kindsmutter
eng befreundet gewesen seien (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff.
54 ff.).
2.2 Gemäss § 25 Abs. 3 VRPG liegt es im
vorliegenden Fall im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob entsprechend dem
Antrag der Beschwerdeführenden eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine
mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien ist namentlich dann angezeigt,
wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen sind oder der persönliche Eindruck des
Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender
Bedeutung ist (vgl. VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 2.2.3, VD.2019.229
vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4; BGer
5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1; BGE 142 I 188 E. 3.3 und E. 3.3.1,
mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] Sporer gegen Österreich vom 3. Februar 2011, [Nr. 35637/03], §
44: «where the court needs to gain a personal impression of the parties»).
3.
3.1 In ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2024
machen
die Beschwerdeführenden geltend, die Kindesschutzbehörde habe sich bei der
Entscheidfindung einzig auf die Ausführungen des verstorbenen Vaters, ihr Alter
und ihren einmaligen unangemeldeten Besuch im Tagesheim gestützt. Sie seien nie
persönlich angehört worden; auch nicht zu den vom Kindesvater erhobenen
Vorwürfen (Ziff. 30 ff.).
3.2 Aufgrund einer Gefährdungsmeldung
vom
5. Februar 2021 (act. 5 S. 275 ff.) erteilte die Kindesschutzbehörde dem KJD bereits
im Jahr 2021 einen Abklärungsauftrag (act. 5 S. 271 f.). Weil keine akute
Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wurde (Abklärungsbericht vom 1.
Dezember 2021, act. 5 S. 255 ff.), stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom
8. Dezember 2021 (act. 5 S. 252 f.) wieder ein. Mit Gefährdungsmeldung vom
18. Oktober 2022 (act. 5 S. 249 ff.) unterrichtete G____ sie darüber, dass
sie per Anruf mitbekommen habe, dass C____ «blaue Flecken am Körper» aufweise.
Im Telefongespräch bestätigte sie die Meldung als «beste Freundin» der
zwischenzeitlich verstorbenen Mutter. Sie äusserte den Wunsch, dass man
nachsehe, wie es dem Kind gehe, da dieses keinen Kontakt mehr zu den
Grosseltern habe. Vor dem Tod der Mutter sei der Kontakt noch sehr gut gewesen
(Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 20. Oktober 2022, act. 5 S. 245).
Daraufhin erteilte die Kindesschutzbehörde dem KJD am 24. Oktober 2022 einen
neuen Abklärungsauftrag (act. 5 S. 242 f.). Am 25. Oktober 2022 meldete
sich [...], welche damals im Auftrag des KJD C____ und ihren Vater begleitete,
telefonisch bei der Kindesschutzbehörde. Sie gab an, dass der Vater sich nach
dem Tod der Mutter aktiv Hilfe beim KJD geholt habe und kooperativ sei. Sie
äusserte die Vermutung, dass die Meldung böswillig erfolgt sei. Da es dem Vater
derzeit nicht gut gehe, sei ein Aufenthalt mit C____ in der Spezialklinik [...]
geplant. Sie stehe mit allen involvierten Personen in Kontakt; eine Gefährdung sei
nicht ersichtlich (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 25. Oktober 2022,
act. 5 S. 241).
Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (act. 5 S. 211 ff.) informierte
der KJD die Kindesschutzbehörde über seine Abklärungen. Der Bericht wurde auf
der Grundlage von Abklärungen im Kontakt mit dem Kind, dem Vater, der Partnerin
des Vaters (H____), deren Beiständin, der Familienbegleiterin, dem Tagesheim,
dem Kindergarten, einer Vertreterin der Sehbehindertenhilfe, der
Familienberatungsstelle, den Beschwerdeführenden und ihrem Vertreter, dem Onkel
von C____, G____, der Krebsliga, dem [...]spital und der Vermieterin des Vaters
erstellt. Ihm kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden seinerzeit zu
einem Gesprächstermin mit dem Vater, seiner Partnerin und der
Familienbegleiterin nicht erschienen sind (act. 5 S. 215). Er beleuchtet auch die
vom Kindesvater gegenüber den Behörden proaktiv geäusserte Überforderung mit
der Situation nach dem Tod seiner Ehefrau, die darauf organisierte und von ihm
angenommene Unterstützung, die von C____ erlebte Belastung und ihre Entwicklung
im Tagesheim, im Kindergarten und in der Familie (act. 5 S. 216 ff.).
Detailliert wird auch dem Vorwurf der Gewalttätigkeit des Vaters nachgegangen. C____s
Hämatome («blaue Flecken») seien sowohl vom Vater als auch bei mehreren
Befragungen durch verschiedene Personen von C____ selbst auf einen Sturz vom
Stuhl und eine Kollision mit der Bettkante zurückgeführt worden (act. 5 S. 218).
Der Vater zeige sich fürsorglich gegenüber dem Kind und wende keine Gewalt an. Seine
neue Partnerin sei eine wichtige Bezugsperson für C____. Die Grosseltern träten
gemäss den Aussagen des Vaters und der Familienbegleiterin äusserst störend auf.
Sie würden das Kind mit Geschenken und Süssigkeiten beeinflussen, ihm
«auflauern» und jederzeit Kontakt zu ihm wollen. Dabei würden sie sich ihm gegenüber
abwertend über den Vater äussern (act. 5 S. 219 f.).
Nach dem Tod des Vaters am 18. Juli 2023 begleitete F____ C____
und sorgte für ihre vorübergehende Betreuung durch die Partnerin des
Verstorbenen (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 18. Juli 2023, act. 5 S.
201). In der Folge wurde sie mit Entscheid vom 20. Juli 2023 (act. 5 S. 195 f.)
zu C____s Vormundin ernannt. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 (act. 5 S.
160 ff.) berichtete sie darüber, dass sich der Vater bis zu seinem Tod
erfolglos um eine angemessene verwandtschaftliche Lösung für die Unterbringung
von C____ bemüht habe. Er habe sich schliesslich mit ihrer Unterbringung an
einem Pflegeplatz ausserhalb von Basel einverstanden erklärt. Die Situation
zwischen ihm und den Grosseltern sei sehr konfliktreich gewesen. Trotz seiner
intensiven Bemühungen um Gespräche mit ihnen und entsprechender Angebote habe
er keinen Frieden mit ihnen schliessen können, was ihn sehr belastet habe. Insbesondere
habe er bedauert, dass seine Schwiegermutter ihm die Beisetzung im Grab seiner
verstorbenen Ehefrau verweigert habe. Auch mit Unterstützung der
Familienbegleiterin sei es nicht gelungen, einen guten Kontakt zwischen ihm, seiner
Partnerin und den Beschwerdeführenden herzustellen. Er habe sich von ihnen in
seinen erzieherischen Bemühungen hintergangen gefühlt. Sie hätten C____ mit «zu
viel Süssigkeiten» versorgt und ihr während seiner Hospitalisierung gesagt, dass
er ins Gefängnis gehen müsse. Ausserdem hätten sie wiederholt versucht, das
Kind gegen seinen Willen zu duschen. Die Familienbegleiterin habe ebenfalls berichtet,
wie die Grossmutter C____ während eines emotionalen Telefongesprächs mit der
Partnerin des Vaters «ohne Rücksicht und Feingefühl» mit Essen gefüttert habe. Beim
Grossvater werde von verwandtschaftlicher Seite eine Alzheimer- oder andere
psychische Erkrankung vermutet. Eine Unterbringung von C____ bei den Grosseltern
werde daher nicht in Erwägung gezogen. Sie seien gesundheitlich mehrfach
beeinträchtigt und aufgrund ihrer persönlichen Lebenslage als Pflegeplatz ungeeignet.
Das Angebot eines begleiteten Besuchsrechts sei vorerst zurückgestellt worden,
«da sich für C____ zu viele kritische Lebensereignisse» ergeben hätten. Auch
habe der kürzlich erfolgte unabgesprochene Besuch der Grosseltern im Tagesheim C____
in ihrem geschützten Rahmen beeinträchtigt. Die Partnerin des verstorbenen
Vaters sei eine zuverlässige Vertrauensperson für das Kind. Ihr habe der Vater dessen
Obhut anvertraut. Die Familienberatungsstelle habe ihre «gute, stabile
Verbindung» bestätigt. C____ habe sie sehr schnell angenommen und sie bereits
nach kurzer Zeit «Mama» genannt. Sie habe das Kind in der krisenhaften Zeit
verantwortungsbewusst, einfühlsam und engagiert begleitet, weshalb der Kontakt
zu ihr unbedingt erhalten bleiben müsse. Als Übergangslösung bis zur
Unterbringung von C____ in einer Pflegefamilie sei für sie ein Antrag auf Erteilung
eines Gastfamilienstatus gestellt worden. Die neue Struktur müsse für C____
sorgsam etabliert werden. In einem nächsten Schritt solle sie dann langsam die
Familie kennenlernen.
Mit Schreiben vom 29. September 2023 (act. 5 S. 157) ersuchte
H____ die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf ein Zeugnis des Kinderarztes
von C____ (act. 5 S. 155) darum, sie in ihrer Obhut zu belassen und den geplanten
Heimeintritt vorübergehend zu verschieben. C____ habe den starken Wunsch, bei
ihr zu bleiben. Ein weiterer Beziehungsabbruch oder eine neuerliche Umstellung ihrer
Lebensumstände müsse vermieden werden.
3.3 Mit diesen Abklärungen wurde der massgebliche
Sachverhalt durch die Kindesschutzbehörde umfassend und gründlich festgestellt.
Ein vom Einfluss auf das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung unabhängiger und
damit abstrakter Anspruch, mit den im Abklärungsverfahren erhobenen Vorwürfen
konfrontiert zu werden, besteht im kindesschutzrechtlichen Verfahren nicht. Auf
eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden kann folglich verzichtet
werden.
4.
Neben der Sachverhaltsfeststellung beanstanden die
Beschwerdeführenden auch einen «eklatanten Verstoss gegen Treu und Glauben».
4.1 Sie beziehen sich dabei auf ihr Schreiben vom
27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.), mit welchem sie
die Abberufung von F____
als zuständige Sozialarbeiterin beantragt hätten, da sie mit ihrer Fallführung
nicht zufrieden gewesen seien. Statt ihnen den Entscheid vom 20. Juli 2023 über
die Einsetzung von F____ als Vormundin zuzustellen und ihnen damit die
Möglichkeit zur Beschwerde zu geben, habe die Kindesschutzbehörde sie damit
vertröstet, die Stellungnahme der Vormundin abwarten zu wollen, wobei ihnen
diese bis heute nicht zugestellt worden sei. Nachdem sie sich dann mit
Schreiben vom 18. September 2023 erneut an die Kindesschutzbehörde gewandt
hätten, sei ihnen am 30. Oktober 2023 mitgeteilt worden, dass die
Entscheidung vom 20. Juli 2023 bereits am 21. August 2023 in
Rechtskraft erwachsen sei und daher nicht mehr angefochten werden könne. Diese
Vorgehensweise sei als krasser Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten. Die
Vorinstanz habe damit das den Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen zustehende
Recht, gegen die Einsetzung von F____ als Vormundsperson rekurrieren zu können,
vereitelt (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 35 ff.).
4.2 Gemäss
dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten allgemeinen
Verfassungsgrundsatz handeln staatliche Organe und Private nach Treu und
Glauben. Der Grundsatz verbietet ganz grundsätzlich widersprüchliches und
missbräuchliches Verhalten und richtet sich sowohl an Behörden als auch an
Private (Epiney, Basler Kommentar,
1. Auflage 2015, Art. 5 BV N 72 f.). Daneben verleiht das Grundrecht auf
Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV dem Einzelnen einen Anspruch auf
Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstige Verhaltensweisen, die bestimmte Erwartungen begründen. Voraussetzung hierfür
ist, dass der Betroffene gestützt auf behördliches Verhalten nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Dabei
dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4.
Auflage 2023, Art. 9 BV N 82; BGE 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117
vom 25. September 2023 E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E.
4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21.
November 2018 E. 8.2.1).
4.3 Fraglich
ist, ob die Beschwerdeführenden durch das Verhalten der Kindesschutzbehörde in ihren
Rechten verkürzt wurden. Hierzu muss geprüft werden, ob sie bei der Errichtung
der Vormundschaft über ihre Enkelin und der Ernennung von F____ als
Vormundsperson Anspruch auf Verfahrensbeteiligung hatten und zur Anfechtung des
entsprechenden Entscheids legitimiert gewesen wären.
4.3.1 Am
Verfahren beteiligt und damit zur Beschwerde gegen entsprechende Entscheide
befugt sind in erster Linie die von der Anordnung direkt betroffenen Personen
(vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Darüber hinaus können sich am
Verfahren auch nahestehende Personen beteiligen. Als nahestehend im Sinne von
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen das Kind
in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt,
wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und
kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet
erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember
2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen).
Verlangt wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen des
Betroffenen verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist
unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihr
Anspruch auf Verfahrensbeteiligung und ihre Beschwerdelegitimation richten sich
diesfalls nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern nach den
Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_746/2016 vom 5.
April 2017 E. 2.3.2).
Nahe Verwandte
werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne
von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im
Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, wenn
also ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des
Betroffenen wahrzunehmen, oder gar nicht danach strebt, diese zu wahren
(VGE VD.2020.146 vom 31. Januar 2021 E. 1.4.3, VD.2017.244 vom 4. Juli 2019
E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015
E. 2.5.1.2, 2.5.2).
4.3.2 Die
Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht dazu, woraus
sie ihre Parteistellung ableiten.
Aus ihrer verwandtschaftlichen
Beziehung zur Enkelin allein können sie jedenfalls keinen Anspruch auf
Verfahrensbeteiligung als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB ableiten. Seit dem Tod ihrer Tochter haben sie keinen regelmässigen
Kontakt mehr zu C____. Sie erscheinen damit nicht als geeignet, ihre Interessen
zu vertreten. Tatsächlich machen sie denn auch nicht ihre, sondern eigene
Interessen geltend: Sie berufen sich auf ihr eigenes Kontaktrecht zum Enkelkind.
Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen
Verkehr auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten,
eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1
ZGB; BGE 147 III 209 E. 5). Ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
persönlichen Verkehr mit ihrem Enkelkind materiell beurteilen zu müssen (dazu E. 7.3),
können sie in dieser Hinsicht als direkt betroffen bezeichnet werden. In Bezug
auf die Ernennung einer Vormundsperson hingegen kommt ihnen keine
Parteistellung zu, sind sie doch von der Einsetzung weder direkt betroffen noch
vertreten sie als nahestehende Personen die Interessen des Kindes oder machen
diesbezüglich eigene Interessen geltend. Daraus folgt, dass sie durch die
unterbliebene Mitteilung der Einsetzung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB
nicht treuwidrig an der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese gehindert wurden
und somit auch nicht in ihrem nach Art. 9 BV geschützten Vertrauen
betroffen sind. Der Rüge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben
fehlt die Grundlage.
5.
Die Einsetzung selbst wird mit der vorliegenden Beschwerde denn
auch zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Stattdessen richtet sie sich gegen die
Abweisung des mit der Vereitelung ihres Besuchsrechts begründeten Antrags der
Beschwerdeführenden auf Mandatsträgerwechsel.
5.1 Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz, dass F____ schon sehr lange in diesem Mandat tätig sei
und die Familie bereits während des Abklärungsverfahrens begleitet habe. Sie
habe dabei C____ kennengelernt und ein gewisses Vertrauensverhältnis zu ihr
aufgebaut. Sie werde von ihr akzeptiert und als Bezugsperson wahrgenommen. Es
sei im Interesse des Kindes, Kontinuität zu schaffen, damit es nicht den Verlust
einer weiteren ihm vertrauten Person erfahre. Dadurch könne auch ein längerfristiger
Kontaktaufbau zu den Grosseltern angestrebt und gefördert werden. Da ein
Wechsel der Mandatsperson ohnehin nicht dem Kindeswohl entspreche, könne
offengelassen werden, ob die Grosseltern überhaupt berechtigt seien, einen entsprechenden
Antrag zu stellen (Entscheid vom 8. Januar 2024, Ziff. 14 ff.).
5.2 Dagegen
machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das Verhalten von F____ in den
letzten Monaten gezeigt habe, dass sie «eine gewisse Antipathie gegenüber den
Beschwerdeführenden» hege. So treffe sie Entscheide, ohne die involvierten
Personen vorgängig zu informieren. Das wichtigste Beispiel hierfür sei die «einseitige
Aufhebung des vereinbarten begleiteten Besuchsrechts». Am 24. Mai 2023 sei in
einem persönlichen Gespräch vereinbart worden, dass sie ihr Enkelkind im
Beisein einer Begleitung besuchen dürften. Bis zur einseitigen, nicht kommunizierten
Aufhebung dieser Regelung per 18. Juli 2023 habe jedoch kein einziger
begleiteter Besuch stattgefunden. Für die Identitätsentwicklung eines Kindes
sei es förderlich und empfehlenswert, wenn es zu den Herkunftsfamilien
väterlicher- und mütterlicherseits Beziehungen aufbauen und unterhalten könne.
Dieses Recht werde von der Vormundin in gravierender Weise missachtet, obwohl der
Kontakt zu den Grosseltern nach dem Tod beider Eltern dem Kindeswohl entspreche.
Durch ihr mitunter intransparentes Verhalten habe die Vormundsperson selbst
dazu beigetragen, dass ihr Vertrauen zerstört sei. Es sei nicht verwunderlich,
dass sie einen völligen Vertrauensverlust in die Vormundsperson und in das
System des schweizerischen Kindesschutzrechts erlitten hätten. Die Abberufung
der Vormundin bilde den einzigen «Ausweg aus dieser unüberwindbar gestörten
Vertrauenssituation», sei diese doch auf dem besten Weg, «die bis zum Tod der Mutter
tatsächlich gelebte Grosseltern-Enkelkind-Beziehung» zu zerstören. Soweit die
Vorinstanz den mit einem Wechsel der Vormundsperson verbundenen Verlust einer C____
vertrauten Bezugsperson berücksichtige, verkenne sie, dass das Kind wegen des
Verhaltens der Vormundin den Kontakt zu den Grosseltern verliere, was sich
vermutungsweise nachteilig auf ihre Persönlichkeitsentwicklung auswirken werde.
Es sei nicht ersichtlich, wie die Beibehaltung von F____ als Vormundsperson
einem längerfristigen Kontaktaufbau mit ihnen dienen solle, nachdem diese bisher
«nicht im Stande oder gewillt» gewesen sei, ihnen ein begleitetes Besuchsrecht
zu gewähren (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 39 ff.).
5.3
5.3.1 Mit
Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) wandten sich die
Beschwerdeführenden an die Kindesschutzbehörde und verlangten unter anderem die
Abberufung von F____ als zuständige Sozialarbeiterin. Sie wiesen darauf hin,
dass C____ bis zum Tod ihrer Mutter einen sehr engen Kontakt zu ihnen gehabt
habe, der Vater den Kontakt danach aber erschwert beziehungsweise sogar
verboten habe. Nach dem Tod des Vaters sei auch das mit F____ vereinbarte
begleitete Besuchs- und Kontaktrecht einseitig aufgehoben worden. Nun kümmere
sich eine «fremde, nicht der Familie angehörige Person» um das Kind, was nicht
nachvollziehbar sei. Es sei naheliegender, innerhalb der Familie nach einem
geeigneten «Beistand» zu suchen. Ihre Versuche, den Kontakt mit dem Enkelkind
wiederherzustellen, würden von F____, deren Reaktionszeiten insgesamt zu lange
seien, nicht ernst genommen.
5.3.2 Wie
der Stellungnahme von F____ vom 16. August 2023 (act. 5 S. 160 ff.) entnommen
werden kann und von den Beschwerdeführenden auch selbst anerkannt wird, war die
Beziehung zwischen ihnen und dem Kindesvater zu dessen Lebzeiten äusserst
konfliktreich. Vor diesem Hintergrund empfahl F____ nach dem Tod des Vaters zwar
eine Fortführung der Betreuung des Kindes durch die Partnerin des Verstorbenen.
Gleichzeitig trat sie aber auch dafür ein, dass C____ in einem nächsten Schritt
in einer langsamen und prozesshaften Annäherung die Familie kennenlernen sollte
(eingehend dazu E. 3.2).
C____s
Lebensverhältnisse haben sich mit dem Tod ihres Vaters wesentlich geändert. Es
ist daher verständlich, dass die Vormundin den zuvor offenbar in Aussicht
gestellten Aufbau von begleiteten Besuchskontakten angesichts der veränderten
Umstände neu prüfen musste. Aufgrund der Konflikte der Beschwerdeführenden mit
dem verstorbenen Vater und ihrer auch von C____ selbst erlebten Oppositionshaltung
gegenüber diesem erscheint der schrittweise Aufbau einer Beziehung zu den
Grosseltern als richtig. Dies gilt umso mehr, als für das Kind eine auf Dauer
tragfähige Pflegesituation gefunden und die Kontakte auch mit dem sorgsamen
Aufbau der Platzierung – der Einzug in die Pflegefamilie erfolgte Mitte Oktober
2023 (E-Mail der Vormundsperson an die Kindesschutzbehörde vom 13. März 2024,
act. 5 S. 3) – koordiniert werden mussten.
Nicht
dokumentiert sind die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Reaktionszeiten
der Vormundsperson. Es muss daher offenbleiben, ob sie in dieser Hinsicht den
Auftrag, die persönlichen Interessen von C____ zu wahren, in allen Teilen
sorgfältig ausgeführt hat. Dies braucht aber auch gar nicht entschieden zu
werden, da die von der Vorinstanz genannten Gründe selbst dann einem Wechsel der
Mandatsperson entgegenstehen, wenn sie im Kontakt mit den Beschwerdeführenden
nicht immer in angemessener Frist reagiert haben sollte.
Sofern sich der
Kontaktaufbau schliesslich weiter verzögert haben sollte, kann dies auch auf
das von den Beschwerdeführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren
zurückgeführt werden, mit welchem die Regelung des persönlichen Verkehrs zum
Gegenstand einer Beurteilung durch die Kindesschutzbehörde gemacht wurde.
5.4 Daraus
folgt, dass das Verhalten von F____ in Bezug auf den Aufbau von
Besuchskontakten zwischen den Grosseltern und dem Kind keinen Wechsel in der
Führung der Vormundschaft indiziert und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch
der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
6.
Weiter richtet
sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der
Beschwerdeführenden.
6.1 Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024, mit dem
Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) solle unter anderem sichergestellt
werden, dass am Verfahren beteiligte Personen die Entscheidgrundlagen kennen
und sich wirksam zur Sache äussern könnten. Der Anspruch auf Akteneinsicht
stehe dabei den Personen mit Parteistellung zu und werde insoweit durch Art.
449b Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB konkretisiert. Bei weiteren
Personen setze er ein schutzwürdiges Interesse voraus, welches zumindest
glaubhaft zu machen sei. Zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder
privaten Geheimhaltungsinteressen könne er eingeschränkt werden. Drittpersonen gälten
nur begrenzt als Verfahrensbeteiligte. Hierzu müssten sie über ein eigenes Interesse
verfügen, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werde.
Eine Ausnahme gelte für nahestehende Personen, welche allerdings über eine
unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und eine von
Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung zu ihr verfügen müssten. Die
Beschwerdeführenden hätten in keinem C____ betreffenden kindesschutzrechtlichen
Verfahren Parteistellung. Sie würden auch nicht als nahestehende Personen
gelten, da sie seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt hätten und
deshalb anzunehmen sei, dass sie aktuell keine unmittelbare Kenntnis von ihrer
Persönlichkeit hätten. Das von der Vormundsperson beschriebene Verhalten der
Grosseltern weise zudem nicht auf eine von Verantwortung für C____ geprägte
Beziehung hin. So sei es nicht im Sinne ihrer gesunden Entwicklung, wenn ihr
Unwahres über den Vater erzählt oder sie gegen ihren Willen geduscht werde. Für
eine Akteneinsicht sei daher nach Art. 449b Abs. 1 ZGB wie auch nach Art. 29
Abs. 2 BV ein rechtlich geschütztes eigenes Interesse der Beschwerdeführenden
erforderlich. Dem Gesuch vom 18. September 2023 seien keine hinreichenden
Gründe oder Umstände zu entnehmen, die ein solches Interesse begründen würden.
Den Wunsch auf persönlichen Verkehr könnten die Grosseltern gegenüber der Vormundsperson
geltend machen, wozu sie keiner Akteneinsicht bedürften. Auch nehme der Entscheid
der Kindesschutzbehörde auf die ihm zugrundeliegenden relevanten Punkte und
damit den wesentlichen Inhalt der Akten Bezug, weshalb den Beschwerdeführenden
durch die Verweigerung der Akteneinsicht kein Nachteil erwachse (Ziff. 17 ff.).
6.2 Dem
halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass auch nahestehende Personen und
Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids verfügten, am Verfahren beteiligt seien und gestützt
auf Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bestehe eine Tatsachenvermutung, dass nahe Verwandte wie zum
Beispiel Grosseltern als nahestehende Personen zu qualifizieren seien. Der
Verweis auf den längeren Kontaktabbruch sei «absurd». Die Vorinstanz sei selbst
nicht in der Lage, das zugesicherte und vereinbarte begleitete Besuchsrecht umzusetzen,
und werfe ihnen nun den fehlenden Kontakt vor. Auch treffe es nicht zu, dass
sie Unwahres über den Vater verbreitet hätten. Dies sei eine Falschbehauptung
des Verstorbenen, welche die Vorinstanz ohne weitere Abklärung übernommen habe.
Nicht erstellt sei sodann, weshalb das Duschen bei den Grosseltern ein Problem
gewesen sein solle, obwohl C____ auch schon vor dem Tod ihrer Mutter bei ihnen
geduscht habe. Auch in diesem Punkt stütze sich die Vorinstanz lediglich auf
die Ausführungen des Kindesvaters. Weiter sei es unzutreffend, dass der
angefochtene Entscheid auf den wesentlichen Teil der Akten Bezug nehme, und es
sei unklar, weshalb darin nur den Ausführungen des Vaters Glauben geschenkt werde.
Sie wüssten bis heute nicht, was er ihnen alles vorgeworfen habe, weshalb ihr
Enkelkind nach dem Tod seiner Eltern bei der Lebenspartnerin des Vaters betreut
worden sei und diese noch immer engen Kontakt zu ihm habe, obwohl sie in
psychologischer Behandlung sei. Hinzu komme, dass ihnen das Akteneinsichtsrecht
auch für das Beschwerdeverfahren verweigert worden sei, was sehr wohl einen
Nachteil darstelle (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 45 ff.).
6.3 In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs
auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV haben gemäss Art. 449b Abs. 1 i.V.m.
314 Abs. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen im hängigen Verfahren
Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen
entgegenstehen. Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten,
die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogenen wurden (BGer 5A_71/2020
vom 16. Juni 2020 E. 3.1).
6.3.1 In Analogie zur Beschwerdebefugnis gemäss
Art. 450 Abs. 2 ZGB (dazu E. 4.3.1) können als verfahrensbeteiligt
neben der direkt betroffenen auch ihr nahestehende Personen qualifiziert werden.
Dabei reicht eine verwandtschaftliche Beziehung zur Qualifikation als
nahestehende Person nicht aus. Vielmehr muss sich aus dem Näheverhältnis zur
betroffenen Person eine Eignung zur Wahrung von deren Interessen ergeben. Auch
muss die nahestehende Person mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen der
betroffenen Person verfolgen (BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1). Daher
müssen Verwandte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, über die familiäre
Statusbeziehung hinaus über unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der
betroffenen Person und eine von Verantwortung für deren Wohlergehen geprägte
Beziehung zu ihr verfügen (Droese,
a.a.O., Art. 450 N 32). Diese Voraussetzung fehlt den
Beschwerdeführenden. Die Gründe hierfür sind grundsätzlich unerheblich, kommt es
doch für die Qualifikation als nahestehende Person allein auf die Eignung zur
Vertretung der Interessen der betroffenen Person an. Gleichwohl sei darauf
hingewiesen, dass der fehlende Kontakt der Grosseltern zum Enkelkind bis zum
Tod des Vaters nicht auf behördliches Verhalten, sondern auf die Entscheidungen
des Verstorbenen als sorge- und obhutsberechtigten Elternteil zurückzuführen
war. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB war es seine Aufgabe, im Blick
auf das Wohl des Kindes dessen Pflege und Erziehung zu leiten und die nötigen
Entscheidungen zu treffen. In diesem Rahmen hatte primär er – nicht die
Behörden – zu entscheiden, mit wem das Kind Kontakt pflegt (BGer 5A_550/2022
vom 23. Januar 2023 E. 3.1; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024
E. 3.1).
Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde durch die Beschwerdeführenden
hauptsächlich zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen am Kontakt mit dem
Enkelkind geführt. In Bezug auf die Beurteilung dieses Anspruchs sind sie als
betroffene und damit als verfahrensbeteiligte Personen zu qualifizieren (vgl.
dazu bereits E. 4.3.2). Insoweit steht ihnen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB grundsätzlich
auch ein Anspruch auf Akteneinsicht zu.
6.3.2 Mit
ihrer Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) haben die
Beschwerdeführenden allerdings zunächst noch keinen Anspruch auf persönlichen
Verkehr geltend gemacht, sondern die «Bestellung einer geeigneten gesetzlichen
Vertretung» für das Kind und dessen «umgehende Umplatzierung» zu ihnen verlangt.
Insoweit galten sie noch nicht als am Verfahren beteiligte Personen, weshalb dem
mit Eingaben vom 18. September 2023 (act. 5 S. 159) und 1. November 2023
(act. 5 S. 148) gestellten Gesuch um Akteneinsicht die Anspruchsgrundlage
fehlte. Eine solche begründeten sie erst mit ihrem Gesuch um angemessenen Kontakt
zum Enkelkind vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 146 f.). In der Folge wurden
sie von der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (act. 5 S.
143 f.) an die Vormundin verwiesen; dieses Schreiben wurde ihnen zugestellt.
Andere Akten wurden in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Anspruch auf
Einsicht in die sonstigen Verfahrensakten hatten sie nicht. Somit wurde ihr Gesuch
um Akteneinsicht zu Recht abgewiesen.
7.
Strittig ist schliesslich der Verzicht der Vorinstanz auf
eine Regelung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem
Enkelkind.
7.1 In ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024 führte
die Kindesschutzbehörde hierzu aus, dass sie bei Anfragen zur Regelung des
Kontakts zu einem unter Vormundschaft stehenden Kind praxisgemäss zunächst auf
die Vormundsperson verweise. Dieser stünden gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB die
gleichen Rechte zu wie den Eltern, weshalb in erster Linie sie in Absprache mit
der Pflegefamilie über Kontakte und Besuche von Dritten zu entscheiden habe. Grundsätzlich
sei es naheliegend, dass ein Kontakt zu den einzig verbliebenen Verwandten im
Interesse des Kindes liege. Zu beachten gelte es jedoch, dass die Annäherung
zwischen C____ und ihren Grosseltern aufgrund der innert kurzer Zeit eingetretenen
einschneidenden Veränderungen schrittweise erfolgen solle und erst stattfinden
könne, wenn sich eine gewisse Stabilität eingestellt habe. Das Kind sei erst
seit kurzem in einer Pflegefamilie untergebracht und benötige nun Kontinuität.
Aus dem Antrag der Grosseltern gehe weder hervor, dass die Vormundsperson
behaupte, dass ein Kontakt zu den Grosseltern dem Kindeswohl widerspreche, noch,
dass sie dessen schrittweisen Aufbau ablehne. Im Sinne der Subsidiarität solle daher
zunächst versucht werden, mit der Vormundsperson eine Besuchsregelung zu
etablieren. Aus den der Kindesschutzbehörde bekannten Akten sei nicht ersichtlich,
dass dies in der jüngeren Vergangenheit versucht worden sei. Sollte keine einvernehmliche
Lösung gefunden werden, könne die Kindesschutzbehörde auf entsprechendes
Begehren hin auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Entscheid fällen
(Ziff. 26).
7.2 Dagegen
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, wonach sie nicht
versucht hätten, mit der Vormundsperson eine einvernehmliche Besuchsregelung zu
etablieren, sei schlicht falsch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Akten diesbezüglich lückenhaft seien. Sie hätten mehrmals versucht, mit ihr
eine Regelung für begleitete Besuche zu etablieren, was allerdings am «Unvermögen
oder Nichtwollen» der Vormundsperson gescheitert sei, welche sich nicht an
Abmachungen gehalten, sich «intransparent und unaufrichtig» verhalten und das
vereinbarte begleitete Besuchsrecht letztlich sogar eigenmächtig aufgehoben
habe. Die Vorinstanz sei ihrerseits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass
die Etablierung einer Besuchsregelung mit der Vormundsperson nicht «klappe». In
Kenntnis dieser mit E-Mails belegten Faktenlage zu behaupten, in erster Linie solle
mit der Vormundsperson ein Kontaktaufbau angestrebt werden, sei ganz klar als
Rechtsverweigerung zu qualifizieren (Beschwerde vom 8. Februar 2024,
Ziff. 51 ff.).
7.3
7.3.1 Bei
Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Anspruch auf persönlichen
Verkehr gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB auch anderen Personen als den Eltern,
insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes
dient. Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt namentlich auf den persönlichen
Verkehr von Grosseltern mit einem Enkelkind ab (VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024
E. 3.4 mit Hinweis auf Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 4). Nach dem Tode eines
Elternteils liegen hinsichtlich eines Kontakts zu dessen Eltern grundsätzlich solche
ausserordentlichen Umstände vor (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018
E. 3.2, 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1, 5C.146/2003 vom
23. September 2003 E. 3.1). Dabei gelten die für die Eltern aufgestellten
Schranken des Besuchsrechts (Art. 274 ZGB) sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). So
ist alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person erschwert
(Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet, wird er pflichtwidrig ausgeübt, kümmert sich
die ersuchende Person nicht ernsthaft um das Kind oder liegen andere wichtige
Gründe vor, kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden
(Art. 274a Abs. 2 ZGB; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 3.1). Der
persönliche Verkehr zwischen Dritten und dem Kind findet seine Rechtfertigung
einzig im Interesse des Kindes. Es ist nicht ausreichend, dass das Kindeswohl
durch die Kontakte nicht beeinträchtigt wird. Diese müssen sich vielmehr
positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist etwa dann zu verweigern,
wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt
besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt
aussetzen würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, 5A_990/2016 vom
6. April 2016 E. 3.2, 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2,
5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2; 5C.146/2003 vom 23. September 2003
E. 3.1). Wie die Vorinstanz explizit anerkennt, darf bei Grosseltern im
Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr gerade nach dem
Ableben eines Elternteils dem Wohl des Kindes dient. Ob Drittpersonen ein Recht
auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aber in jedem Fall aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 5A_380/2018 vom 16.
August 2018 E. 3.2).
7.3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht
nicht, dass die Regelung des Kontaktrechts von Grosseltern bei Minderjährigen
unter Vormundschaft primär der Vormundsperson zukommt, welcher die gleichen
Rechte wie den Eltern zustehen (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Wie die Eltern
leitet sie nach Art. 301 Abs. 1 ZGB die Pflege und Erziehung des Kindes im
Blick auf sein Wohl und trifft unter Vorbehalt seiner eigenen
Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. In diesem Rahmen entscheidet sie
auch darüber, mit wem das Kind Kontakt pflegt (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23.
Januar 2023 E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, sich mit der
Vormundsperson zur Regelung des Kontakts zu ihrer Enkelin in Verbindung gesetzt
zu haben. Sie substantiieren dies aber nicht weiter. Die Kommunikation zwischen
ihnen ist nicht Bestandteil der Akten der Kindesschutzbehörde und durch diese
auch nicht zu dokumentieren. Belegt ist einzig, dass die Vormundsperson nach
dem Tod des Vaters vor der Etablierung von Besuchen mit den Grosseltern die
Beziehung von C____ zu H____ und zu den Pflegeeltern stabilisieren wollte. Es
wurde aber durchaus in Aussicht gestellt, dass C____ in einem nächsten Schritt
in langsamer und prozesshafter Annährung die Familie kennenlernen sollte (Stellungnahme
vom 16. August 2023, act. 5 S. 162.). Dies ist aufgrund des unbestrittenen
Konfliktes der Beschwerdeführenden mit ihrem verstorbenen Schwiegersohn unmittelbar
nachvollziehbar. Es ist auch verständlich, dass der zu Lebzeiten des Vaters in
Aussicht gestellte begleitete Besuchskontakt nach dessen Tod wieder ausgesetzt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Vormundsperson nicht im
Stande oder bereit wäre, einen Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden und C____
aufzubauen. Somit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden.
8.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
GGR; SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.