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Entscheid

KE.2024.7

Ablehnung der Gesuche um Akteneinsicht, Wechsel der Vormundsperson, Besuchsregelung sowie Platzierung von C_ bei ihren Grosseltern A und B_

14. Juli 2024Deutsch34 min

ist die Tochter von D____ (nachfolgend Mutter) und E____ (nachfolgend Vater). Nach

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.7

URTEIL

vom 14. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 8. Januar 2024

betreffend Ablehnung der Gesuche

um Akteneinsicht, Wechsel der Vor-

mundsperson, Besuchsregelung

sowie Platzierung von C____ bei ihren

Grosseltern A____ und B____

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (nachfolgend Kind, Enkelkind), geboren am [...] 2018,

ist die Tochter von D____ (nachfolgend Mutter) und E____ (nachfolgend Vater). Nach

dem Tod der Mutter am 12. August 2022 ersuchte der Vater den Kinder- und

Jugenddienst (KJD) um Unterstützung. Am 18. Oktober 2022 ging bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend Kindesschutzbehörde) eine Meldung

über eine mögliche Kindeswohlgefährdung ein, worauf dem KJD ein

Abklärungsauftrag erteilt wurde. Mit Eingabe vom 24. März 2023 wandten sich die

Grosseltern des Kindes (A____ und B____; nachfolgend Grosseltern, Beschwerdeführende)

zur Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Kontakt zu ihrer Enkelin an die

Kindesschutzbehörde. Am 31. Mai 2023 legte F____, Sozialarbeiterin

des KJD, einen Abklärungsbericht vor. Darin beantragte sie die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft für C____ und hielt fest, dass ein begleiteter

Kontakt zu den Grosseltern anzustreben sei. Nach dem Tod des Vaters am

18. Juli 2023 errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom

20. Juli 2023 eine Vormundschaft für das Kind und ernannte F____ zur

Vormundin. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführenden die

sofortige Bestellung einer geeigneten Vertretung für ihr Enkelkind sowie dessen

umgehende Platzierung bei ihnen und die Abberufung von F____ beantragen. Zu

diesen Anträgen nahm die Vormundin mit Schreiben vom 16. August 2023

Stellung. Am 18. September 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden die

Kindesschutzbehörde um Akteneinsicht und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

betreffend die Ernennung von F____ als Vormundin. Mit Schreiben vom 30.

Oktober 2023 informierte die Kindesschutzbehörde sie darüber, dass sie ihren

Anträgen nicht entspreche. Daraufhin verlangten die Beschwerdeführenden mit

Eingabe vom 1. November 2023 eine anfechtbare Verfügung und stellten am

12. Dezember 2023 einen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen ihnen und ihrem Enkelkind.

Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies die Kindesschutzbehörde

sowohl das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel der Vormundsperson (Ziff. 1)

als auch um Platzierung des Kindes bei ihnen (Ziff. 2) ab. Sie stellte fest,

dass ihr Entscheid vom 20. Juli 2023 am 21. August 2023 in

Rechtskraft erwachsen sei und entsprechend keine anfechtbare Verfügung

ausgestellt werden könne (Ziff. 3). Die Gesuche um Akteneinsicht (Ziff. 4) und

um Regelung des persönlichen Verkehrs wurden ebenfalls abgewiesen (Ziff. 5). Den

Beschwerdeführenden wurde eine Gebühr von CHF 800.– auferlegt (Ziff. 6).

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhobene

Beschwerde der Grosseltern, mit welcher sie das Verwaltungsgericht darum

ersuchen, Ziffer 1, 3, 4, 5 und 6 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 8.

Januar 2024 aufzuheben, F____ als Vormundin abzusetzen und ihnen Akteneinsicht

sowie mindestens ein wöchentliches Besuchsrecht zu gewähren. Eventualiter

beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ihre Anhörung als Zeugin und

Zeuge sowie die Vernehmung von drei namentlich genannten, in Basel, Kaiseraugst

und München (Deutschland) wohnhaften Personen. Schliesslich fordern sie für

ihre eigene Anhörung den Beizug eines Türkisch-Dolmetschers oder einer

Türkisch-Dolmetscherin. Die Kindesschutzbehörde beantragt in ihrer

Vernehmlassung vom 21. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,

worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2024 repliziert

haben. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet

sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG nach dem Gesetz über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht (Art.

450.

ff. ZGB) oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.

450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Als Adressaten des angefochtenen Entscheids,

mit welchem über ihre eigenen Ansprüche entschieden wurde, sind die

Beschwerdeführenden von diesem unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die

rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.4

Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten (auch)

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

Dispositiv

nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten

des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu

berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni

2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt somit freie

Kognition zu (Droese, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Eine gewisse

Zurückhaltung ist jedoch dort angebracht, wo es der besonderen Erfahrung und

dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Hinzu kommt, dass das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Betracht

kommenden Gesichtspunkte hin überprüft, sondern sich auf die Untersuchung der

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen beschränkt (VGE VD.2018.79 vom 16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte

Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst gestützt

auf § 25 Abs. 3 VRPG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie rügen,

dass sie von der Vorinstanz nicht zu den vom Kindesvater erhobenen Vorwürfen

sowie den für die Einräumung und Ausgestaltung eines Kontaktrechts wesentlichen

aktuellen und relevanten Umständen angehört worden seien. Die Vorinstanz habe

keine eigene Sachverhaltsabklärung vorgenommen und davon abgesehen, sie

persönlich zu befragen. Für die Beurteilung des Kindeswohls sei es aber

unabdingbar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihnen verschaffe.

Zudem könnten die genannten Zeugen im Detail Ausführungen zur

Grosseltern-Enkelkind-Beziehung machen. Sie wüssten, wie ihre Enkeltochter mit

den Eltern und Grosseltern gelebt habe, da sie mit der verstorbenen Kindsmutter

eng befreundet gewesen seien (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff.

54 ff.).

2.2 Gemäss § 25 Abs. 3 VRPG liegt es im

vorliegenden Fall im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob entsprechend dem

Antrag der Beschwerdeführenden eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine

mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien ist namentlich dann angezeigt,

wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen sind oder der persönliche Eindruck des

Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender

Bedeutung ist (vgl. VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 2.2.3, VD.2019.229

vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4; BGer

5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1; BGE 142 I 188 E. 3.3 und E. 3.3.1,

mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

[EGMR] Sporer gegen Österreich vom 3. Februar 2011, [Nr. 35637/03], §

44: «where the court needs to gain a personal impression of the parties»).

3.

3.1 In ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2024

machen

die Beschwerdeführenden geltend, die Kindesschutzbehörde habe sich bei der

Entscheidfindung einzig auf die Ausführungen des verstorbenen Vaters, ihr Alter

und ihren einmaligen unangemeldeten Besuch im Tagesheim gestützt. Sie seien nie

persönlich angehört worden; auch nicht zu den vom Kindesvater erhobenen

Vorwürfen (Ziff. 30 ff.).

3.2 Aufgrund einer Gefährdungsmeldung

vom

5. Februar 2021 (act. 5 S. 275 ff.) erteilte die Kindesschutzbehörde dem KJD bereits

im Jahr 2021 einen Abklärungsauftrag (act. 5 S. 271 f.). Weil keine akute

Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wurde (Abklärungsbericht vom 1.

Dezember 2021, act. 5 S. 255 ff.), stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom

8. Dezember 2021 (act. 5 S. 252 f.) wieder ein. Mit Gefährdungsmeldung vom

18. Oktober 2022 (act. 5 S. 249 ff.) unterrichtete G____ sie darüber, dass

sie per Anruf mitbekommen habe, dass C____ «blaue Flecken am Körper» aufweise.

Im Telefongespräch bestätigte sie die Meldung als «beste Freundin» der

zwischenzeitlich verstorbenen Mutter. Sie äusserte den Wunsch, dass man

nachsehe, wie es dem Kind gehe, da dieses keinen Kontakt mehr zu den

Grosseltern habe. Vor dem Tod der Mutter sei der Kontakt noch sehr gut gewesen

(Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 20. Oktober 2022, act. 5 S. 245).

Daraufhin erteilte die Kindesschutzbehörde dem KJD am 24. Oktober 2022 einen

neuen Abklärungsauftrag (act. 5 S. 242 f.). Am 25. Oktober 2022 meldete

sich [...], welche damals im Auftrag des KJD C____ und ihren Vater begleitete,

telefonisch bei der Kindesschutzbehörde. Sie gab an, dass der Vater sich nach

dem Tod der Mutter aktiv Hilfe beim KJD geholt habe und kooperativ sei. Sie

äusserte die Vermutung, dass die Meldung böswillig erfolgt sei. Da es dem Vater

derzeit nicht gut gehe, sei ein Aufenthalt mit C____ in der Spezialklinik [...]

geplant. Sie stehe mit allen involvierten Personen in Kontakt; eine Gefährdung sei

nicht ersichtlich (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 25. Oktober 2022,

act. 5 S. 241).

Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (act. 5 S. 211 ff.) informierte

der KJD die Kindesschutzbehörde über seine Abklärungen. Der Bericht wurde auf

der Grundlage von Abklärungen im Kontakt mit dem Kind, dem Vater, der Partnerin

des Vaters (H____), deren Beiständin, der Familienbegleiterin, dem Tagesheim,

dem Kindergarten, einer Vertreterin der Sehbehindertenhilfe, der

Familienberatungsstelle, den Beschwerdeführenden und ihrem Vertreter, dem Onkel

von C____, G____, der Krebsliga, dem [...]spital und der Vermieterin des Vaters

erstellt. Ihm kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden seinerzeit zu

einem Gesprächstermin mit dem Vater, seiner Partnerin und der

Familienbegleiterin nicht erschienen sind (act. 5 S. 215). Er beleuchtet auch die

vom Kindesvater gegenüber den Behörden proaktiv geäusserte Überforderung mit

der Situation nach dem Tod seiner Ehefrau, die darauf organisierte und von ihm

angenommene Unterstützung, die von C____ erlebte Belastung und ihre Entwicklung

im Tagesheim, im Kindergarten und in der Familie (act. 5 S. 216 ff.).

Detailliert wird auch dem Vorwurf der Gewalttätigkeit des Vaters nachgegangen. C____s

Hämatome («blaue Flecken») seien sowohl vom Vater als auch bei mehreren

Befragungen durch verschiedene Personen von C____ selbst auf einen Sturz vom

Stuhl und eine Kollision mit der Bettkante zurückgeführt worden (act. 5 S. 218).

Der Vater zeige sich fürsorglich gegenüber dem Kind und wende keine Gewalt an. Seine

neue Partnerin sei eine wichtige Bezugsperson für C____. Die Grosseltern träten

gemäss den Aussagen des Vaters und der Familienbegleiterin äusserst störend auf.

Sie würden das Kind mit Geschenken und Süssigkeiten beeinflussen, ihm

«auflauern» und jederzeit Kontakt zu ihm wollen. Dabei würden sie sich ihm gegenüber

abwertend über den Vater äussern (act. 5 S. 219 f.).

Nach dem Tod des Vaters am 18. Juli 2023 begleitete F____ C____

und sorgte für ihre vorübergehende Betreuung durch die Partnerin des

Verstorbenen (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 18. Juli 2023, act. 5 S.

201). In der Folge wurde sie mit Entscheid vom 20. Juli 2023 (act. 5 S. 195 f.)

zu C____s Vormundin ernannt. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 (act. 5 S.

160 ff.) berichtete sie darüber, dass sich der Vater bis zu seinem Tod

erfolglos um eine angemessene verwandtschaftliche Lösung für die Unterbringung

von C____ bemüht habe. Er habe sich schliesslich mit ihrer Unterbringung an

einem Pflegeplatz ausserhalb von Basel einverstanden erklärt. Die Situation

zwischen ihm und den Grosseltern sei sehr konfliktreich gewesen. Trotz seiner

intensiven Bemühungen um Gespräche mit ihnen und entsprechender Angebote habe

er keinen Frieden mit ihnen schliessen können, was ihn sehr belastet habe. Insbesondere

habe er bedauert, dass seine Schwiegermutter ihm die Beisetzung im Grab seiner

verstorbenen Ehefrau verweigert habe. Auch mit Unterstützung der

Familienbegleiterin sei es nicht gelungen, einen guten Kontakt zwischen ihm, seiner

Partnerin und den Beschwerdeführenden herzustellen. Er habe sich von ihnen in

seinen erzieherischen Bemühungen hintergangen gefühlt. Sie hätten C____ mit «zu

viel Süssigkeiten» versorgt und ihr während seiner Hospitalisierung gesagt, dass

er ins Gefängnis gehen müsse. Ausserdem hätten sie wiederholt versucht, das

Kind gegen seinen Willen zu duschen. Die Familienbegleiterin habe ebenfalls berichtet,

wie die Grossmutter C____ während eines emotionalen Telefongesprächs mit der

Partnerin des Vaters «ohne Rücksicht und Feingefühl» mit Essen gefüttert habe. Beim

Grossvater werde von verwandtschaftlicher Seite eine Alzheimer- oder andere

psychische Erkrankung vermutet. Eine Unterbringung von C____ bei den Grosseltern

werde daher nicht in Erwägung gezogen. Sie seien gesundheitlich mehrfach

beeinträchtigt und aufgrund ihrer persönlichen Lebenslage als Pflegeplatz ungeeignet.

Das Angebot eines begleiteten Besuchsrechts sei vorerst zurückgestellt worden,

«da sich für C____ zu viele kritische Lebensereignisse» ergeben hätten. Auch

habe der kürzlich erfolgte unabgesprochene Besuch der Grosseltern im Tagesheim C____

in ihrem geschützten Rahmen beeinträchtigt. Die Partnerin des verstorbenen

Vaters sei eine zuverlässige Vertrauensperson für das Kind. Ihr habe der Vater dessen

Obhut anvertraut. Die Familienberatungsstelle habe ihre «gute, stabile

Verbindung» bestätigt. C____ habe sie sehr schnell angenommen und sie bereits

nach kurzer Zeit «Mama» genannt. Sie habe das Kind in der krisenhaften Zeit

verantwortungsbewusst, einfühlsam und engagiert begleitet, weshalb der Kontakt

zu ihr unbedingt erhalten bleiben müsse. Als Übergangslösung bis zur

Unterbringung von C____ in einer Pflegefamilie sei für sie ein Antrag auf Erteilung

eines Gastfamilienstatus gestellt worden. Die neue Struktur müsse für C____

sorgsam etabliert werden. In einem nächsten Schritt solle sie dann langsam die

Familie kennenlernen.

Mit Schreiben vom 29. September 2023 (act. 5 S. 157) ersuchte

H____ die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf ein Zeugnis des Kinderarztes

von C____ (act. 5 S. 155) darum, sie in ihrer Obhut zu belassen und den geplanten

Heimeintritt vorübergehend zu verschieben. C____ habe den starken Wunsch, bei

ihr zu bleiben. Ein weiterer Beziehungsabbruch oder eine neuerliche Umstellung ihrer

Lebensumstände müsse vermieden werden.

3.3 Mit diesen Abklärungen wurde der massgebliche

Sachverhalt durch die Kindesschutzbehörde umfassend und gründlich festgestellt.

Ein vom Einfluss auf das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung unabhängiger und

damit abstrakter Anspruch, mit den im Abklärungsverfahren erhobenen Vorwürfen

konfrontiert zu werden, besteht im kindesschutzrechtlichen Verfahren nicht. Auf

eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden kann folglich verzichtet

werden.

4.

Neben der Sachverhaltsfeststellung beanstanden die

Beschwerdeführenden auch einen «eklatanten Verstoss gegen Treu und Glauben».

4.1 Sie beziehen sich dabei auf ihr Schreiben vom

27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.), mit welchem sie

die Abberufung von F____

als zuständige Sozialarbeiterin beantragt hätten, da sie mit ihrer Fallführung

nicht zufrieden gewesen seien. Statt ihnen den Entscheid vom 20. Juli 2023 über

die Einsetzung von F____ als Vormundin zuzustellen und ihnen damit die

Möglichkeit zur Beschwerde zu geben, habe die Kindesschutzbehörde sie damit

vertröstet, die Stellungnahme der Vormundin abwarten zu wollen, wobei ihnen

diese bis heute nicht zugestellt worden sei. Nachdem sie sich dann mit

Schreiben vom 18. September 2023 erneut an die Kindesschutzbehörde gewandt

hätten, sei ihnen am 30. Oktober 2023 mitgeteilt worden, dass die

Entscheidung vom 20. Juli 2023 bereits am 21. August 2023 in

Rechtskraft erwachsen sei und daher nicht mehr angefochten werden könne. Diese

Vorgehensweise sei als krasser Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten. Die

Vorinstanz habe damit das den Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen zustehende

Recht, gegen die Einsetzung von F____ als Vormundsperson rekurrieren zu können,

vereitelt (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 35 ff.).

4.2 Gemäss

dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten allgemeinen

Verfassungsgrundsatz handeln staatliche Organe und Private nach Treu und

Glauben. Der Grundsatz verbietet ganz grundsätzlich widersprüchliches und

missbräuchliches Verhalten und richtet sich sowohl an Behörden als auch an

Private (Epiney, Basler Kommentar,

1. Auflage 2015, Art. 5 BV N 72 f.). Daneben verleiht das Grundrecht auf

Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV dem Einzelnen einen Anspruch auf

Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder

sonstige Verhaltensweisen, die bestimmte Erwartungen begründen. Voraussetzung hierfür

ist, dass der Betroffene gestützt auf behördliches Verhalten nachteilige

Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Dabei

dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen

Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4.

Auflage 2023, Art. 9 BV N 82; BGE 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117

vom 25. September 2023 E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E.

4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21.

November 2018 E. 8.2.1).

4.3 Fraglich

ist, ob die Beschwerdeführenden durch das Verhalten der Kindesschutzbehörde in ihren

Rechten verkürzt wurden. Hierzu muss geprüft werden, ob sie bei der Errichtung

der Vormundschaft über ihre Enkelin und der Ernennung von F____ als

Vormundsperson Anspruch auf Verfahrensbeteiligung hatten und zur Anfechtung des

entsprechenden Entscheids legitimiert gewesen wären.

4.3.1 Am

Verfahren beteiligt und damit zur Beschwerde gegen entsprechende Entscheide

befugt sind in erster Linie die von der Anordnung direkt betroffenen Personen

(vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Darüber hinaus können sich am

Verfahren auch nahestehende Personen beteiligen. Als nahestehend im Sinne von

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen das Kind

in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt,

wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und

kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet

erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember

2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen).

Verlangt wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen des

Betroffenen verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist

unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihr

Anspruch auf Verfahrensbeteiligung und ihre Beschwerdelegitimation richten sich

diesfalls nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern nach den

Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_746/2016 vom 5.

April 2017 E. 2.3.2).

Nahe Verwandte

werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne

von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im

Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, wenn

also ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des

Betroffenen wahrzunehmen, oder gar nicht danach strebt, diese zu wahren

(VGE VD.2020.146 vom 31. Januar 2021 E. 1.4.3, VD.2017.244 vom 4. Juli 2019

E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015

E. 2.5.1.2, 2.5.2).

4.3.2 Die

Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht dazu, woraus

sie ihre Parteistellung ableiten.

Aus ihrer verwandtschaftlichen

Beziehung zur Enkelin allein können sie jedenfalls keinen Anspruch auf

Verfahrensbeteiligung als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2

Ziff. 2 ZGB ableiten. Seit dem Tod ihrer Tochter haben sie keinen regelmässigen

Kontakt mehr zu C____. Sie erscheinen damit nicht als geeignet, ihre Interessen

zu vertreten. Tatsächlich machen sie denn auch nicht ihre, sondern eigene

Interessen geltend: Sie berufen sich auf ihr eigenes Kontaktrecht zum Enkelkind.

Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen

Verkehr auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten,

eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1

ZGB; BGE 147 III 209 E. 5). Ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf

persönlichen Verkehr mit ihrem Enkelkind materiell beurteilen zu müssen (dazu E. 7.3),

können sie in dieser Hinsicht als direkt betroffen bezeichnet werden. In Bezug

auf die Ernennung einer Vormundsperson hingegen kommt ihnen keine

Parteistellung zu, sind sie doch von der Einsetzung weder direkt betroffen noch

vertreten sie als nahestehende Personen die Interessen des Kindes oder machen

diesbezüglich eigene Interessen geltend. Daraus folgt, dass sie durch die

unterbliebene Mitteilung der Einsetzung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB

nicht treuwidrig an der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese gehindert wurden

und somit auch nicht in ihrem nach Art. 9 BV geschützten Vertrauen

betroffen sind. Der Rüge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben

fehlt die Grundlage.

5.

Die Einsetzung selbst wird mit der vorliegenden Beschwerde denn

auch zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Stattdessen richtet sie sich gegen die

Abweisung des mit der Vereitelung ihres Besuchsrechts begründeten Antrags der

Beschwerdeführenden auf Mandatsträgerwechsel.

5.1 Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz, dass F____ schon sehr lange in diesem Mandat tätig sei

und die Familie bereits während des Abklärungsverfahrens begleitet habe. Sie

habe dabei C____ kennengelernt und ein gewisses Vertrauensverhältnis zu ihr

aufgebaut. Sie werde von ihr akzeptiert und als Bezugsperson wahrgenommen. Es

sei im Interesse des Kindes, Kontinuität zu schaffen, damit es nicht den Verlust

einer weiteren ihm vertrauten Person erfahre. Dadurch könne auch ein längerfristiger

Kontaktaufbau zu den Grosseltern angestrebt und gefördert werden. Da ein

Wechsel der Mandatsperson ohnehin nicht dem Kindeswohl entspreche, könne

offengelassen werden, ob die Grosseltern überhaupt berechtigt seien, einen entsprechenden

Antrag zu stellen (Entscheid vom 8. Januar 2024, Ziff. 14 ff.).

5.2 Dagegen

machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das Verhalten von F____ in den

letzten Monaten gezeigt habe, dass sie «eine gewisse Antipathie gegenüber den

Beschwerdeführenden» hege. So treffe sie Entscheide, ohne die involvierten

Personen vorgängig zu informieren. Das wichtigste Beispiel hierfür sei die «einseitige

Aufhebung des vereinbarten begleiteten Besuchsrechts». Am 24. Mai 2023 sei in

einem persönlichen Gespräch vereinbart worden, dass sie ihr Enkelkind im

Beisein einer Begleitung besuchen dürften. Bis zur einseitigen, nicht kommunizierten

Aufhebung dieser Regelung per 18. Juli 2023 habe jedoch kein einziger

begleiteter Besuch stattgefunden. Für die Identitätsentwicklung eines Kindes

sei es förderlich und empfehlenswert, wenn es zu den Herkunftsfamilien

väterlicher- und mütterlicherseits Beziehungen aufbauen und unterhalten könne.

Dieses Recht werde von der Vormundin in gravierender Weise missachtet, obwohl der

Kontakt zu den Grosseltern nach dem Tod beider Eltern dem Kindeswohl entspreche.

Durch ihr mitunter intransparentes Verhalten habe die Vormundsperson selbst

dazu beigetragen, dass ihr Vertrauen zerstört sei. Es sei nicht verwunderlich,

dass sie einen völligen Vertrauensverlust in die Vormundsperson und in das

System des schweizerischen Kindesschutzrechts erlitten hätten. Die Abberufung

der Vormundin bilde den einzigen «Ausweg aus dieser unüberwindbar gestörten

Vertrauenssituation», sei diese doch auf dem besten Weg, «die bis zum Tod der Mutter

tatsächlich gelebte Grosseltern-Enkelkind-Beziehung» zu zerstören. Soweit die

Vorinstanz den mit einem Wechsel der Vormundsperson verbundenen Verlust einer C____

vertrauten Bezugsperson berücksichtige, verkenne sie, dass das Kind wegen des

Verhaltens der Vormundin den Kontakt zu den Grosseltern verliere, was sich

vermutungsweise nachteilig auf ihre Persönlichkeitsentwicklung auswirken werde.

Es sei nicht ersichtlich, wie die Beibehaltung von F____ als Vormundsperson

einem längerfristigen Kontaktaufbau mit ihnen dienen solle, nachdem diese bisher

«nicht im Stande oder gewillt» gewesen sei, ihnen ein begleitetes Besuchsrecht

zu gewähren (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 39 ff.).

5.3

5.3.1 Mit

Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) wandten sich die

Beschwerdeführenden an die Kindesschutzbehörde und verlangten unter anderem die

Abberufung von F____ als zuständige Sozialarbeiterin. Sie wiesen darauf hin,

dass C____ bis zum Tod ihrer Mutter einen sehr engen Kontakt zu ihnen gehabt

habe, der Vater den Kontakt danach aber erschwert beziehungsweise sogar

verboten habe. Nach dem Tod des Vaters sei auch das mit F____ vereinbarte

begleitete Besuchs- und Kontaktrecht einseitig aufgehoben worden. Nun kümmere

sich eine «fremde, nicht der Familie angehörige Person» um das Kind, was nicht

nachvollziehbar sei. Es sei naheliegender, innerhalb der Familie nach einem

geeigneten «Beistand» zu suchen. Ihre Versuche, den Kontakt mit dem Enkelkind

wiederherzustellen, würden von F____, deren Reaktionszeiten insgesamt zu lange

seien, nicht ernst genommen.

5.3.2 Wie

der Stellungnahme von F____ vom 16. August 2023 (act. 5 S. 160 ff.) entnommen

werden kann und von den Beschwerdeführenden auch selbst anerkannt wird, war die

Beziehung zwischen ihnen und dem Kindesvater zu dessen Lebzeiten äusserst

konfliktreich. Vor diesem Hintergrund empfahl F____ nach dem Tod des Vaters zwar

eine Fortführung der Betreuung des Kindes durch die Partnerin des Verstorbenen.

Gleichzeitig trat sie aber auch dafür ein, dass C____ in einem nächsten Schritt

in einer langsamen und prozesshaften Annäherung die Familie kennenlernen sollte

(eingehend dazu E. 3.2).

C____s

Lebensverhältnisse haben sich mit dem Tod ihres Vaters wesentlich geändert. Es

ist daher verständlich, dass die Vormundin den zuvor offenbar in Aussicht

gestellten Aufbau von begleiteten Besuchskontakten angesichts der veränderten

Umstände neu prüfen musste. Aufgrund der Konflikte der Beschwerdeführenden mit

dem verstorbenen Vater und ihrer auch von C____ selbst erlebten Oppositionshaltung

gegenüber diesem erscheint der schrittweise Aufbau einer Beziehung zu den

Grosseltern als richtig. Dies gilt umso mehr, als für das Kind eine auf Dauer

tragfähige Pflegesituation gefunden und die Kontakte auch mit dem sorgsamen

Aufbau der Platzierung – der Einzug in die Pflegefamilie erfolgte Mitte Oktober

2023 (E-Mail der Vormundsperson an die Kindesschutzbehörde vom 13. März 2024,

act. 5 S. 3) – koordiniert werden mussten.

Nicht

dokumentiert sind die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Reaktionszeiten

der Vormundsperson. Es muss daher offenbleiben, ob sie in dieser Hinsicht den

Auftrag, die persönlichen Interessen von C____ zu wahren, in allen Teilen

sorgfältig ausgeführt hat. Dies braucht aber auch gar nicht entschieden zu

werden, da die von der Vorinstanz genannten Gründe selbst dann einem Wechsel der

Mandatsperson entgegenstehen, wenn sie im Kontakt mit den Beschwerdeführenden

nicht immer in angemessener Frist reagiert haben sollte.

Sofern sich der

Kontaktaufbau schliesslich weiter verzögert haben sollte, kann dies auch auf

das von den Beschwerdeführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren

zurückgeführt werden, mit welchem die Regelung des persönlichen Verkehrs zum

Gegenstand einer Beurteilung durch die Kindesschutzbehörde gemacht wurde.

5.4 Daraus

folgt, dass das Verhalten von F____ in Bezug auf den Aufbau von

Besuchskontakten zwischen den Grosseltern und dem Kind keinen Wechsel in der

Führung der Vormundschaft indiziert und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch

der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.

6.

Weiter richtet

sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der

Beschwerdeführenden.

6.1 Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024, mit dem

Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) solle unter anderem sichergestellt

werden, dass am Verfahren beteiligte Personen die Entscheidgrundlagen kennen

und sich wirksam zur Sache äussern könnten. Der Anspruch auf Akteneinsicht

stehe dabei den Personen mit Parteistellung zu und werde insoweit durch Art.

449b Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB konkretisiert. Bei weiteren

Personen setze er ein schutzwürdiges Interesse voraus, welches zumindest

glaubhaft zu machen sei. Zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder

privaten Geheimhaltungsinteressen könne er eingeschränkt werden. Drittpersonen gälten

nur begrenzt als Verfahrensbeteiligte. Hierzu müssten sie über ein eigenes Interesse

verfügen, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werde.

Eine Ausnahme gelte für nahestehende Personen, welche allerdings über eine

unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und eine von

Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung zu ihr verfügen müssten. Die

Beschwerdeführenden hätten in keinem C____ betreffenden kindesschutzrechtlichen

Verfahren Parteistellung. Sie würden auch nicht als nahestehende Personen

gelten, da sie seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt hätten und

deshalb anzunehmen sei, dass sie aktuell keine unmittelbare Kenntnis von ihrer

Persönlichkeit hätten. Das von der Vormundsperson beschriebene Verhalten der

Grosseltern weise zudem nicht auf eine von Verantwortung für C____ geprägte

Beziehung hin. So sei es nicht im Sinne ihrer gesunden Entwicklung, wenn ihr

Unwahres über den Vater erzählt oder sie gegen ihren Willen geduscht werde. Für

eine Akteneinsicht sei daher nach Art. 449b Abs. 1 ZGB wie auch nach Art. 29

Abs. 2 BV ein rechtlich geschütztes eigenes Interesse der Beschwerdeführenden

erforderlich. Dem Gesuch vom 18. September 2023 seien keine hinreichenden

Gründe oder Umstände zu entnehmen, die ein solches Interesse begründen würden.

Den Wunsch auf persönlichen Verkehr könnten die Grosseltern gegenüber der Vormundsperson

geltend machen, wozu sie keiner Akteneinsicht bedürften. Auch nehme der Entscheid

der Kindesschutzbehörde auf die ihm zugrundeliegenden relevanten Punkte und

damit den wesentlichen Inhalt der Akten Bezug, weshalb den Beschwerdeführenden

durch die Verweigerung der Akteneinsicht kein Nachteil erwachse (Ziff. 17 ff.).

6.2 Dem

halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass auch nahestehende Personen und

Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheids verfügten, am Verfahren beteiligt seien und gestützt

auf Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bestehe eine Tatsachenvermutung, dass nahe Verwandte wie zum

Beispiel Grosseltern als nahestehende Personen zu qualifizieren seien. Der

Verweis auf den längeren Kontaktabbruch sei «absurd». Die Vorinstanz sei selbst

nicht in der Lage, das zugesicherte und vereinbarte begleitete Besuchsrecht umzusetzen,

und werfe ihnen nun den fehlenden Kontakt vor. Auch treffe es nicht zu, dass

sie Unwahres über den Vater verbreitet hätten. Dies sei eine Falschbehauptung

des Verstorbenen, welche die Vorinstanz ohne weitere Abklärung übernommen habe.

Nicht erstellt sei sodann, weshalb das Duschen bei den Grosseltern ein Problem

gewesen sein solle, obwohl C____ auch schon vor dem Tod ihrer Mutter bei ihnen

geduscht habe. Auch in diesem Punkt stütze sich die Vorinstanz lediglich auf

die Ausführungen des Kindesvaters. Weiter sei es unzutreffend, dass der

angefochtene Entscheid auf den wesentlichen Teil der Akten Bezug nehme, und es

sei unklar, weshalb darin nur den Ausführungen des Vaters Glauben geschenkt werde.

Sie wüssten bis heute nicht, was er ihnen alles vorgeworfen habe, weshalb ihr

Enkelkind nach dem Tod seiner Eltern bei der Lebenspartnerin des Vaters betreut

worden sei und diese noch immer engen Kontakt zu ihm habe, obwohl sie in

psychologischer Behandlung sei. Hinzu komme, dass ihnen das Akteneinsichtsrecht

auch für das Beschwerdeverfahren verweigert worden sei, was sehr wohl einen

Nachteil darstelle (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 45 ff.).

6.3 In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs

auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf

rechtliches Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV haben gemäss Art. 449b Abs. 1 i.V.m.

314 Abs. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen im hängigen Verfahren

Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen

entgegenstehen. Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten,

die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogenen wurden (BGer 5A_71/2020

vom 16. Juni 2020 E. 3.1).

6.3.1 In Analogie zur Beschwerdebefugnis gemäss

Art. 450 Abs. 2 ZGB (dazu E. 4.3.1) können als verfahrensbeteiligt

neben der direkt betroffenen auch ihr nahestehende Personen qualifiziert werden.

Dabei reicht eine verwandtschaftliche Beziehung zur Qualifikation als

nahestehende Person nicht aus. Vielmehr muss sich aus dem Näheverhältnis zur

betroffenen Person eine Eignung zur Wahrung von deren Interessen ergeben. Auch

muss die nahestehende Person mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen der

betroffenen Person verfolgen (BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1). Daher

müssen Verwandte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, über die familiäre

Statusbeziehung hinaus über unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der

betroffenen Person und eine von Verantwortung für deren Wohlergehen geprägte

Beziehung zu ihr verfügen (Droese,

a.a.O., Art. 450 N 32). Diese Voraussetzung fehlt den

Beschwerdeführenden. Die Gründe hierfür sind grundsätzlich unerheblich, kommt es

doch für die Qualifikation als nahestehende Person allein auf die Eignung zur

Vertretung der Interessen der betroffenen Person an. Gleichwohl sei darauf

hingewiesen, dass der fehlende Kontakt der Grosseltern zum Enkelkind bis zum

Tod des Vaters nicht auf behördliches Verhalten, sondern auf die Entscheidungen

des Verstorbenen als sorge- und obhutsberechtigten Elternteil zurückzuführen

war. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB war es seine Aufgabe, im Blick

auf das Wohl des Kindes dessen Pflege und Erziehung zu leiten und die nötigen

Entscheidungen zu treffen. In diesem Rahmen hatte primär er – nicht die

Behörden – zu entscheiden, mit wem das Kind Kontakt pflegt (BGer 5A_550/2022

vom 23. Januar 2023 E. 3.1; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024

E. 3.1).

Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde durch die Beschwerdeführenden

hauptsächlich zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen am Kontakt mit dem

Enkelkind geführt. In Bezug auf die Beurteilung dieses Anspruchs sind sie als

betroffene und damit als verfahrensbeteiligte Personen zu qualifizieren (vgl.

dazu bereits E. 4.3.2). Insoweit steht ihnen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB grundsätzlich

auch ein Anspruch auf Akteneinsicht zu.

6.3.2 Mit

ihrer Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) haben die

Beschwerdeführenden allerdings zunächst noch keinen Anspruch auf persönlichen

Verkehr geltend gemacht, sondern die «Bestellung einer geeigneten gesetzlichen

Vertretung» für das Kind und dessen «umgehende Umplatzierung» zu ihnen verlangt.

Insoweit galten sie noch nicht als am Verfahren beteiligte Personen, weshalb dem

mit Eingaben vom 18. September 2023 (act. 5 S. 159) und 1. November 2023

(act. 5 S. 148) gestellten Gesuch um Akteneinsicht die Anspruchsgrundlage

fehlte. Eine solche begründeten sie erst mit ihrem Gesuch um angemessenen Kontakt

zum Enkelkind vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 146 f.). In der Folge wurden

sie von der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (act. 5 S.

143 f.) an die Vormundin verwiesen; dieses Schreiben wurde ihnen zugestellt.

Andere Akten wurden in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Anspruch auf

Einsicht in die sonstigen Verfahrensakten hatten sie nicht. Somit wurde ihr Gesuch

um Akteneinsicht zu Recht abgewiesen.

7.

Strittig ist schliesslich der Verzicht der Vorinstanz auf

eine Regelung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem

Enkelkind.

7.1 In ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024 führte

die Kindesschutzbehörde hierzu aus, dass sie bei Anfragen zur Regelung des

Kontakts zu einem unter Vormundschaft stehenden Kind praxisgemäss zunächst auf

die Vormundsperson verweise. Dieser stünden gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB die

gleichen Rechte zu wie den Eltern, weshalb in erster Linie sie in Absprache mit

der Pflegefamilie über Kontakte und Besuche von Dritten zu entscheiden habe. Grundsätzlich

sei es naheliegend, dass ein Kontakt zu den einzig verbliebenen Verwandten im

Interesse des Kindes liege. Zu beachten gelte es jedoch, dass die Annäherung

zwischen C____ und ihren Grosseltern aufgrund der innert kurzer Zeit eingetretenen

einschneidenden Veränderungen schrittweise erfolgen solle und erst stattfinden

könne, wenn sich eine gewisse Stabilität eingestellt habe. Das Kind sei erst

seit kurzem in einer Pflegefamilie untergebracht und benötige nun Kontinuität.

Aus dem Antrag der Grosseltern gehe weder hervor, dass die Vormundsperson

behaupte, dass ein Kontakt zu den Grosseltern dem Kindeswohl widerspreche, noch,

dass sie dessen schrittweisen Aufbau ablehne. Im Sinne der Subsidiarität solle daher

zunächst versucht werden, mit der Vormundsperson eine Besuchsregelung zu

etablieren. Aus den der Kindesschutzbehörde bekannten Akten sei nicht ersichtlich,

dass dies in der jüngeren Vergangenheit versucht worden sei. Sollte keine einvernehmliche

Lösung gefunden werden, könne die Kindesschutzbehörde auf entsprechendes

Begehren hin auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Entscheid fällen

(Ziff. 26).

7.2 Dagegen

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, wonach sie nicht

versucht hätten, mit der Vormundsperson eine einvernehmliche Besuchsregelung zu

etablieren, sei schlicht falsch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die

Akten diesbezüglich lückenhaft seien. Sie hätten mehrmals versucht, mit ihr

eine Regelung für begleitete Besuche zu etablieren, was allerdings am «Unvermögen

oder Nichtwollen» der Vormundsperson gescheitert sei, welche sich nicht an

Abmachungen gehalten, sich «intransparent und unaufrichtig» verhalten und das

vereinbarte begleitete Besuchsrecht letztlich sogar eigenmächtig aufgehoben

habe. Die Vorinstanz sei ihrerseits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass

die Etablierung einer Besuchsregelung mit der Vormundsperson nicht «klappe». In

Kenntnis dieser mit E-Mails belegten Faktenlage zu behaupten, in erster Linie solle

mit der Vormundsperson ein Kontaktaufbau angestrebt werden, sei ganz klar als

Rechtsverweigerung zu qualifizieren (Beschwerde vom 8. Februar 2024,

Ziff. 51 ff.).

7.3

7.3.1 Bei

Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Anspruch auf persönlichen

Verkehr gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB auch anderen Personen als den Eltern,

insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes

dient. Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt namentlich auf den persönlichen

Verkehr von Grosseltern mit einem Enkelkind ab (VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024

E. 3.4 mit Hinweis auf Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 4). Nach dem Tode eines

Elternteils liegen hinsichtlich eines Kontakts zu dessen Eltern grundsätzlich solche

ausserordentlichen Umstände vor (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018

E. 3.2, 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1, 5C.146/2003 vom

23. September 2003 E. 3.1). Dabei gelten die für die Eltern aufgestellten

Schranken des Besuchsrechts (Art. 274 ZGB) sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). So

ist alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person erschwert

(Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den

persönlichen Verkehr gefährdet, wird er pflichtwidrig ausgeübt, kümmert sich

die ersuchende Person nicht ernsthaft um das Kind oder liegen andere wichtige

Gründe vor, kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden

(Art. 274a Abs. 2 ZGB; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 3.1). Der

persönliche Verkehr zwischen Dritten und dem Kind findet seine Rechtfertigung

einzig im Interesse des Kindes. Es ist nicht ausreichend, dass das Kindeswohl

durch die Kontakte nicht beeinträchtigt wird. Diese müssen sich vielmehr

positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist etwa dann zu verweigern,

wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt

besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt

aussetzen würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, 5A_990/2016 vom

6. April 2016 E. 3.2, 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2,

5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2; 5C.146/2003 vom 23. September 2003

E. 3.1). Wie die Vorinstanz explizit anerkennt, darf bei Grosseltern im

Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr gerade nach dem

Ableben eines Elternteils dem Wohl des Kindes dient. Ob Drittpersonen ein Recht

auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aber in jedem Fall aufgrund

der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 5A_380/2018 vom 16.

August 2018 E. 3.2).

7.3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht

nicht, dass die Regelung des Kontaktrechts von Grosseltern bei Minderjährigen

unter Vormundschaft primär der Vormundsperson zukommt, welcher die gleichen

Rechte wie den Eltern zustehen (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Wie die Eltern

leitet sie nach Art. 301 Abs. 1 ZGB die Pflege und Erziehung des Kindes im

Blick auf sein Wohl und trifft unter Vorbehalt seiner eigenen

Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. In diesem Rahmen entscheidet sie

auch darüber, mit wem das Kind Kontakt pflegt (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23.

Januar 2023 E. 3.1).

Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, sich mit der

Vormundsperson zur Regelung des Kontakts zu ihrer Enkelin in Verbindung gesetzt

zu haben. Sie substantiieren dies aber nicht weiter. Die Kommunikation zwischen

ihnen ist nicht Bestandteil der Akten der Kindesschutzbehörde und durch diese

auch nicht zu dokumentieren. Belegt ist einzig, dass die Vormundsperson nach

dem Tod des Vaters vor der Etablierung von Besuchen mit den Grosseltern die

Beziehung von C____ zu H____ und zu den Pflegeeltern stabilisieren wollte. Es

wurde aber durchaus in Aussicht gestellt, dass C____ in einem nächsten Schritt

in langsamer und prozesshafter Annährung die Familie kennenlernen sollte (Stellungnahme

vom 16. August 2023, act. 5 S. 162.). Dies ist aufgrund des unbestrittenen

Konfliktes der Beschwerdeführenden mit ihrem verstorbenen Schwiegersohn unmittelbar

nachvollziehbar. Es ist auch verständlich, dass der zu Lebzeiten des Vaters in

Aussicht gestellte begleitete Besuchskontakt nach dessen Tod wieder ausgesetzt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Vormundsperson nicht im

Stande oder bereit wäre, einen Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden und C____

aufzubauen. Somit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden.

8.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die

Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,

GGR; SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.