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Entscheid

KE.2025.1

Erteilung einer Weisung an die Eltern und Errichtung einer Erziehungsaufsicht (BGer_568/2025 vom 29. August 2025)

27. Mai 2025Deutsch63 min

eingeleitetes Verfahren wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.1

URTEIL

vom 27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

lic. iur. Lucienne

Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch lic. iur.

Annalisa Landi, Advokatin,

Oberwilerstrasse

3, Postfach 312, 4123 Allschwil

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde

vom 2. Dezember 2024

betreffend Erteilung einer

Weisung an die Eltern und

Errichtung einer

Erziehungsaufsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...]

2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den

Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut

der Mutter. Ein auf Mitteilung des Vaters wegen der Befürchtung eines

ungenügenden Schutzes der Kinder vor sexuellen Übergriffen eines Nachbars

eingeleitetes Verfahren wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB,

Kindesschutzbehörde) nach entsprechenden Abklärungen am 21. Juni 2021

eingestellt. Mit E-Mail vom 8. April 2024 wandte sich der Vater erneut an die Kindesschutzbehörde,

weil die Mutter mehrfach gegen die bestehende mündliche und schriftliche

Besuchsvereinbarung verstossen habe. Die Mutter berichtete der Kindesschutzbehörde

mit E-Mail vom 20. Mai 2024 ihrerseits, dass der Vater unter verschiedenen

gesundheitlichen Problemen leide, was dazu geführt habe, dass Besuchskontakte

wiederholt verkürzt oder abgesagt worden seien. Im Auftrag der

Kindesschutzbehörde erstellte E____ GmbH einen Abklärungsbericht vom 30. August

2024, mit welchem sie der Behörde empfahl, den Vater anzuweisen,

Verhaltensweisen sowie Äusserungen, welche sich gegen die Mutter richteten, vor

den Kindern zu unterlassen, die Eltern anzuweisen, ein Elterncoaching zu

besuchen und eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zu

errichten. Nachdem C____ zunehmend Wutausbrüche gezeigt hatte, wurde im Juni

2024 die Kinderspitex hinzugezogen, deren Pflegefachfrau F____ die Behörde über

ihre Eindrücke im regelmässigen Kontakt mit den Kindern unterrichtete. Anlässlich

der Anhörung der Eltern beantragte der Vater die Anordnung einer

50:50-Betreuung.

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies die

Kindesschutzbehörde die Eltern an, die Unterstützung der Kinderspitex Basel

anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen und an Gesprächen und gegenseitigen

Austauschen mitzuwirken. Weiter errichtete sie für die beiden Kinder eine

Erziehungsaufsicht, ernannt G____, zur Aufsichtsperson und erteilt ihr den

Auftrag:

a. die Eltern bei der Umsetzung der

Weisung zu unterstützen, deren Einhaltung zu überprüfen und gemeinsam mit den

Eltern den Verlauf sowie die Teilnahme an der Weisung auszuwerten (mindestens

alle 12 Wochen).

b. Ansprechperson

für die Koordinationsperson bzw. die fallzuständige Person bei der Kinderspitex

zu sein, relevante Informationen einzuholen und den regelmässigen Austausch

sicherzustellen.

Weiter erteilte sie der Aufsichtsperson zusätzlich den

Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben

werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei,

sowie ihr mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag

betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen. Der Antrag

des Vaters auf hälftige Betreuung und dessen weitere Anträge vom 22. Oktober

2024 wurden abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 31.

Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde

beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids der

Kindesschutzbehörde. Für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht

aufhoben werde, sei er bis zum Gerichtsverfahren zu sistieren. Weiter verlangte

er, es sei ihm per 1. Februar 2024 ein «halbhälftiges Besuchsrecht beider

Kinder» zu gewähren und die KESB «in Bezug auf Ihres Fehlverhaltens, deren

nachweislicher Befangenheit, Voreingenommenheit und Intoleranz, seitens des

Gericht» zu ermahnen. Zudem verlangte er, dass die «KESB zu einer umfangreichen

Stellungnahme, in Bezug falschen Anschuldigungen, Voreingenommenheit,

Missachtung Informationen des KV» und die «externe Beratungsbeauftragte E____

GMBH zu einer umfangreichen Stellungnahme in Bezug falscher Wiedergabe der

Aussagen des Rekurrenten und verleumderischen Darstellungen in deren Bericht an

die KESB vom 30.08.2024» aufzufordern sei. Schliesslich verlangte er, dass die

KESB «die vollständigen Kostaufstellung inkl. Rechnung der E____ GmbH Auftrages

offen zu legen und die Rechnungsnummer zu begründen» habe, und dass der Mutter

«eine psychiatrische Therapie zu Behandlung deren narzisstischen

Persönlichkeitsstörung und Mangel der Reflektion wie fehlende Empathie zu

verordnen» sei, deren Kosten sie selbst zu tragen habe. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung einer

Fristerstreckung zur Akteneingabe von 14 Tagen, bis spätestens 14. Januar 2025

sowie eines unentgeltlichen Beistands, sofern der Entscheid der KESB nicht

vollumfänglich abgewiesen werde, den Erlass von Gerichtskosten und die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Schliesslich stellte er für den

«Falle einer Neubewertung des Gerichts» Anforderungen für einen

Abklärungsbericht oder einer Begutachtung.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter

die beantragte Fristerstreckung ab, wobei er offenliess, inwieweit nach Ablauf

der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nachgereichte Unterlagen

Berücksichtigung finden können. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um

Bestellung eines Beistandes. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde

indes wiederhergestellt. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung

vom 29. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weiter

verlangte sie den Beizug der Verfahrensakte der älteren Tochter des

Beschwerdeführers, H____, sowie der Verfahrensakte betreffend der beiden Kinder

C____ und D____ aus dem Jahre 2021/2022, was mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 17. Februar 2025 angeordnet worden ist. Schliesslich beantragte

sie «aufgrund des Devolutiveffekts […], dass das Appellationsgericht gemäss

Gefährdungsmeldung und den Anträgen der Erziehungsaufsicht, G____, vom 6.

Januar 2025, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der beiden Kinder anordnet,

d.h. insbesondere eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs.

2 ZGB errichtet, die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) mit

einem Erziehungsfähigkeitsgutachten über A____ beauftragt und bis zur Klärung

der Erziehungsfähigkeit von A____, die Kontakte von A____ zu seinen Töchtern

begleitet anordnet.» Eventualiter sei die Zuständigkeit zur entsprechenden

Anordnung der Kindesschutzbehörde zu übertragen. B____ liess mit Stellungnahme

vom 7. Februar 2025 ebenfalls die vollumfängliche, kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Mit «Eilantrag» vom 20. Februar 2025 beantragte der

Beschwerdeführer, es sei ihm «mit sofortiger Wirkung 1 Woche Fasnachtsferien

mit seinen Kindern D____ und C____» zu bewilligen und ihm «per 1. März 2024 ein

halbhälftiges Besuchsrecht beider Kinder […] bis der Fall vor dem

Verwaltungsgericht geregelt wird», zu gewähren. Zu diesem Antrag nahm G____ mit

Eingabe vom 25. Februar 2025 Stellung und beantragt die Anordnung einer

Kontaktregelung während der Fasnachtsferien durch das Gericht. Auch die Mutter

liess mit Eingabe vom 26. Februar 2025 die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung des Antrages beantragen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 regelte

der Instruktionsrichter die Betreuung der beiden Kinder während den Schulferien

entsprechend dem Antrag von G____ wie folgt:

«Der Vater betreut die Kinder entsprechend dem von G____ mit

der Eingabe vom 25. Februar 2025 eingereichten Schema vom 3. März 2025 8.30 Uhr

bis Dienstag 4. März 2025 18 Uhr, vom Freitag 7. März 2025 17.30 Uhr bis

Sonntag 9. März 2025 17.30 Uhr, von Dienstag 11. März 2025 17 Uhr bis Mittwoch

12. März 2025 12 Uhr, und von Donnerstag 13. März 2025 12 Uhr bis Freitag

14. März 17.30 Uhr.» Mit Eingabe vom 2. März 2025 stellte der Beschwerdeführer

umfangreiche weitere Anträge, zu denen B____ mit Eingabe vom 13. März 2025

Stellung bezog, während die Kindesschutzbehörde auf eine ergänzende Stellungnahme

zu dieser Eingabe verzichtete. Mit Schreiben vom 31. März und vom 2. und 8. April

2025 leitete die Kindesschutzbehörde dem Gericht erneute Eingaben von A____ sowie

eine Gefährdungsmeldung der G____ weiter. Mit Verfügung vom 3. April 2025 lud

der Verfahrensleiter die Parteien sowie eine Vertreterin der Kinder-Spitex und G____

in die Hauptverhandlung und regelte superprovisorisch den Besuchskontakt mit

Wirkung ab dem 5. April 2025. Mit Schreiben vom 8. April 2025 verlangte B____

die Anpassung der Besuchsregelung vom 11. April aufgrund des geplanten

Ferienbeginns. Dieses Gesuch um Abänderung der Besuchszeiten wurde abgewiesen.

Sodann gelangte auch A____ gegen die Verfügung vom 5. April 2025 mit zwei

Eingaben an das Verwaltungsgericht. Den darin sinngemäss enthaltenen Antrag auf

Ausschluss der G____ wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 16. April 2025

ab. Im Übrigen leitete er die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das

Bundesgericht weiter, das auf die Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2025 nicht

eintrat.

Am 30. April 2025 wurden C____ und D____ durch Präsident Dr.

Stephan Wullschleger und Richterin Dr. Jacqueline Frossard angehört. In der

Folge reichte A____ zahlreichte weitere Eingaben, darunter auch Videoaufnahmen,

dem Verwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess die

Kindesschutzbehörde dem Gericht eine Meldung der Primarstufe I____ sowie

weitere Eingaben von A____ zukommen.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.

Mai 2025 wurden A____, B____, die als Erziehungsaufsicht eingesetzte Person,

die Pflegefachfrau der Kinderspitex sowie eine Vertreterin der

Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten A____, die

Rechtsvertreterin von B____ und die Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei

hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren

kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2

Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine

beiden Töchter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen

und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und

begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten

des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu

berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids

des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3.2

Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier

nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni

2020.

E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

1.3.3

Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten

sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im

Verwaltungsgerichtsverfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 ZPO). Die Behörden sind daher nicht an die Anträge der Parteien

gebunden und können darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber

nichts daran, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181

E. 3.3, 125 V 413 E. 2a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der

Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 54 N

26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder

qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte

reduziert werden (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 688; Auer/Binder, in:

Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30

E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016

E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was

bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein

sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl.

VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,

VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.

1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht

ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16. November

2017.

E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl.

§ 19 Abs. 1 VRPG).

Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus

prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf

eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage

zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE

VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss

sich jedoch mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage

geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E.

2.2; BVGE 2009/27 vom 18. Juni 2008 E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August

2013.

E. 1.2.2; Flückiger, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).

Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die

Kindesschutzbehörde den Eltern Weisungen, errichtete eine Erziehungsaufsicht

über die beiden Kinder und wies den Antrag des Vaters auf hälftige Betreuung

ab. Bei der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und

Abs. 2 ZGB, der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend den

Vater sowie der Anordnung von begleiteten Kontakten des Vaters handelt es sich

jeweils um schärfere Massnahmen, die sich aber im Rahmen des Streitgegenstands

befinden. Folglich ist auf die entsprechenden Anträge der Kindesschutzbehörde

in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 einzugehen.

1.4

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner

Eingabe vom 15. April 2025, dass die Verhandlung öffentlich durchzuführen sei

(act. 40).

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den übrigen Fällen

liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf

Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine

mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien ist dann angezeigt, wenn

Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts

von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären

(vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28.

April 2011 E. 1.4). Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem

mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten

Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche

Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle (BGE 142 I 188 E.

3.2.1). Jedoch gilt die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen

nicht absolut (BGE 144 III 442 E. 2.2, 142 I 188 E. 3.2.1). Zunächst

können die Parteien – explizit oder stillschweigend – auf eine solche

Verhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht erfolgte vorliegend nicht. Sodann

sind Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine

öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGE 144 III 442 E. 2.2). So kann

etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die

Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der

Prozessparteien es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen familienrechtliche Angelegenheiten,

in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen,

grundsätzlich in die Ausnahmekategorie «Schutz des Privatlebens der

Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1, mit Hinweis auf Urteil B. und

P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97 vom 24.

April 2001 § 38; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Geht es

hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher

sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und eine Privatperson,

wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der

Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz

des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall bedarf der

Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442 E. 2.2, mit Hinweis auf

BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der

betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer anderen

involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5). Ob ein besonderer Grund vorliegt,

welcher den Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung rechtfertigt,

beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem

Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E.

2.6).

Vorliegend ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem

Verfahren beteiligt. Dennoch steht eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren

Sinne) in Streit und obliegt der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art.

307.

Abs. 1 ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und

namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als

dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele

verfolgt (vgl. dazu BGE 143 I 194 E. 3). Es geht auch dem Beschwerdeführer um

die Regelung der Betreuung seiner Töchter. Auf diese beziehen sich denn auch

die angefochtenen Massnahmen, welche die Vorinstanz angeordnet hat. Der

Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit die Interessen am Schutz des

Privatlebens und damit an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu

überwiegen, weshalb an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.

April 2025 erfolgten Abweisung des Antrags auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung festzuhalten ist.

2.

2.1

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

war zunächst die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 an die

Kindsschutzbehörde (act. 9/2 S. 544 f.), mit der er vor dem Hintergrund der

Schilderung eines Konflikts zwischen den Eltern bei der Übergabe der Kinder

eine «behördliche Besuchsregelung inkl. finanzielle und strafrechtliche

Sanktionen bei mutwilliger Nichteinhaltung» beantragte. In der Folge wandte

sich die Mutter mit Eingabe vom 20. Mai 2024 (act. 9/2 S. 525 f) mit einer Gefährdungsmeldung

an die Kindesschutzbehörde. Damit befürwortete sie den Antrag auf Unterstützung

der Eltern bei der Regelung der Besuchskontakte durch die Kindesschutzbehörde

und wies auf diverse gesundheitliche Probleme des Vaters, die in den letzten

Jahren immer wieder zu einer Verkürzung oder Absage von Besuchskontakten

geführt hätten, sowie auf das Problem ungefilterter Informationsweitergabe

durch den Vater an die Kinder und die wiederkehrenden Konflikte zwischen den

Eltern hin. Aufgrund dieser Meldungen erteilte die Kindesschutzbehörde E____ mit

Schreiben vom 28. Mai 2024 den Auftrag darüber zu berichten, ob das Wohl der

Kinder gefährdet ist und welche Unterstützungsleistungen und welche in

Elternrechte eingreifenden zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen

gegebenenfalls erforderlich und geeignet sind, um das Kindeswohl zu

gewährleisten (act. 9/2 S. 514).

Mit ihrem Bericht vom 30. August 2024 (act. 9/2 S. 479 ff.) erläuterte

E____ die aktuelle Situation und die Vorstellungen der Eltern über die Aufteilung

der Betreuung der Kinder unter den Eltern. Sie stellte fest, dass die Kinder

aus entwicklungspsychologischer Sicht sehr gut entwickelt seien, sich

selbstsicher, aufgeweckt und fröhlich präsentierten, von den Eltern viele

Erfahrungsmöglichkeiten mitbekommen hätten und reichhaltige Ressourcen

mitbrächten. Da C____ zunehmend Wutausbrüche habe, habe die Mutter unterdessen

die Kinderspitex Basel engagieren können. F____ der Kinderspitex habe im Juni

2024.

ihre Arbeit aufgenommen. Der Vater habe sich nicht auf die Zusammenarbeit

einlassen können, er sei nach der ersten Kontaktaufnahme telefonisch nicht mehr

erreichbar gewesen (act. 9/2 S. 482). Der Vater habe gesagt, dass

ausschliesslich die Mutter Schwierigkeiten mit den Kindern habe. Sie würde

nicht auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen, sie würde diese ignorieren. Er

wolle mehr Betreuungszeiten mit den Kindern übernehmen. Bei ihm hätten die

Kinder Spass, er würde voll auf ihre Wünsche und Bedürfnisse eingehen. Immer

wieder spreche er von der «Fun-Liste», die er mit den Kindern erstellt habe, wo

er alle ihre Wünsche nach Aktivitäten aufnehme und dahinter festhalte, wer von

den Eltern auf die Wunschliste eingehe. Er fordere einen behördlich

festgelegten Betreuungsplan. Da die Mutter seiner Ansicht nach zu wenig auf die

Kinder eingehe, wünsche er mehr Betreuungszeiten mit den Kindern. Im

Abklärungsbericht wird weiter festgehalten, dass der Vater der Mutter

verletzende, angriffige und bösartige WhatsApp- und E-Mailnachrichten schreibe.

Der Vater habe sogar ein Lied mit den Kindern einstudiert, in welchem sie die

Mutter beleidigen würden. Diese ungefilterten Meinungen vom Vater seien für die

Kinder längerfristig schädigend. Der Vater müsse erkennen oder ermahnt werden,

dass er sich vor den Kindern nicht abwertend gegen die Mutter zu äussern habe.

Die Mutter zeige sich sehr wohlwollend und geduldig. Sie versuche sich zum

Wohle der Kinder so gut als möglich abzugrenzen, den abwertenden Kommentaren

vom Vater keine Plattform zu geben. Sie versuche so gut als möglich, ihm und

den Kindern gerecht zu werden (act. 9/2 S. 483). Die abklärende Person kam zum

Schluss, dass aufgrund der chronischen Disharmonie zwischen den Eltern und der

konfliktreichen Kommunikation eine Kindesschutzgefährdung bestehe. Die

Bedürfnisse der Kinder würden von den Eltern zwar abgedeckt, jedoch könnten

Elternkonflikte sich traumatisierend auf die Kinder auswirken, weil sie

Loyalitätskonflikte bei ihnen auslösten. Die Folgen für die Kinder seien oft

erst später sichtbar, wenn sie Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder psychische

Probleme hätten (act. 9/2 S. 484).

2.2

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog darauf die

Kindesschutzbehörde, zwischen den Eltern bestünden erhebliche Unterschiede in ihren

pädagogischen Haltungen. Die Mutter biete den Kindern Struktur und Regeln,

während der Vater die Wünsche der Kinder weitgehend unbegrenzt akzeptiere und

sie in ihrem Verhalten gewähren lasse. Diese konträren Erziehungsansätze

führten zu Spannungen, die sachliche Gespräche zwischen den Eltern nahezu

unmöglich machten. Während die Mutter sich um eine sachliche Kommunikation

bemühe, verhalte sich der Vater ihr gegenüber verletzend und aggressiv. Die

chronische Disharmonie und die konfliktreiche Kommunikation zwischen den Eltern

bergten die Gefahr erheblicher emotionaler Belastungen für die Kinder und das

Risiko, dass die Kinder in Loyalitätskonflikte mit potenziell traumatisierenden

Wirkungen gelangen könnten. Aus den Schilderungen der Mutter, der Pflegefachperson

sowie aus dem Bericht der abklärenden Sozialpädagogin gehe hervor, dass C____

bereits auffälliges Verhalten zeige, beispielsweise durch unkontrollierte

Wutausbrüche und die Zerstörung ihrer eigenen Habseligkeiten. Der Einwand des

Vaters, dass diese Auffälligkeiten nur im häuslichen Umfeld der Mutter

auftreten würden und daher ausschliesslich dort begründet seien, unterstreiche

seine fehlende Reflexion bezüglich seines eigenen Anteils an den Belastungen

innerhalb des Familiensystems. Zudem zeige sich, dass der Vater seine eigene

Wahrnehmung der Situation nicht hinterfrage. Langfristig bestehe die Gefahr,

dass die beschriebenen Belastungen in das Jugend- und Erwachsenenalter

übergehen und dort zu weiteren Schwierigkeiten führten. Darüber hinaus zeige der

Vater weder Einsicht in die potenzielle Gefährdung des Kindeswohls durch sein

Verhalten, noch erkenne er die manipulative und instrumentalisierende Wirkung

seines Handelns. Dieser Umstand mache deutlich, dass externe Unterstützung

erforderlich sei, um die positive Entwicklung der Kinder zu sichern. Während

die Mutter bereit sei, Unterstützungsangebote anzunehmen, scheiterte deren

Umsetzung bislang häufig an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Vaters

gegenüber den involvierten Fachpersonen. Um den Kindern die notwendige

Unterstützung zukommen zu lassen, sei es erforderlich, den Vater ausdrücklich

anzuweisen, die Angebote der Kinderspitex anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen

und an Gesprächen und gegenseitigen Austauschen mitzuwirken. Zur Überprüfung und

zur Begleitung der Weisung werde eine Aufsichtsperson ernannt, die der Familie

als zusätzliche Ansprechperson zur Verfügung stehe. Diese Massnahmen sollen

dazu beitragen, eine positive Entwicklung von C____ und D____ nachhaltig zu

sichern und das Kindeswohl zu gewährleisten. In Anbetracht der Tatsache, dass

der Vater bislang keine Kooperationsbereitschaft gegenüber verschiedenen

Fachstellen (Kinderspitex Basel, Sozialpädagogin und Kindesschutzbehörde)

gezeigt habe und folglich auch keine Informationen über seinen gesundheitlichen

Zustand vorlägen, könne schliesslich auf seinen Antrag auf eine hälftige

Betreuung nicht eingegangen werden.

2.3

Mit seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer eine manipulative Darstellung des Sachverhalts im E____-Abklärungsbericht

geltend und wirft den an der Abklärung Beteiligten Voreingenommenheit,

systematische Einseitigkeit und Verleumdung vor. Die Mutter scheine dadurch,

dass sie «immer wieder dieselben Narrative» über ihn verbreite, darauf

abzuzielen, das ausschliesslich weibliche Personal der KESB, der Spitex und der

E____-Beratung in eine Art «weibliche Allianz» einzubinden. Als Beispiel der gerügten

fachlichen Inkompetenz weist er auf ein Mail vom 12. Juni 2024 hin, mit dem

eine Kontaktaufnahme zu «Lehrpersonal» angekündigt worden sei, obwohl die

Kinder damals «noch nicht eingeschult» gewesen und Kindergärtnerinnen kein

Lehrpersonal seien. Weiter macht er geltend, dass ihm bei der Abklärung durch Frau

E____ manipulative Fragen in «ungeeignetem öffentlichen Umfeld» auf einem

Spielplatz gestellt worden seien. Er wirft der KESB eine systematische

Befangenheit und ein Totalversagen vor und erhebt umfangreiche Vorwürfe gegen

die abklärende Mitarbeiterin der Behörde (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.).

Weiter beschuldigt der Beschwerdeführer die Mutter, ihn abzuwerten, und macht

geltend, dass sie die Kinder nur «zum Kuscheln und Schmusen» haben wolle. Er

wirft ihr eine «rigide Einstellung […] zur Kleidung der Kinder» vor und

behauptet, dass sie diese zwinge, übermässig warme Kleidung zu tragen. Weiter

legt er ihr «pädagogisches Fehlverhalten», Zwangsmassnahmen, rigide Regeln,

«Ablehnung von Fachwissen» und «fehlende Empathie» zur Last. Sie zeige kein

Interesse am Speedcubing-Erfolg von C____. Er wirft ihr eine mangelnde Bereitschaft,

auf die Wünsche der Kinder einzugehen, ein Desinteresse an den Hobbies und den

Erfolgen der Kinder sowie eine ausgeprägte Fixierung auf eigene Interessen vor.

Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass die

Wutausbrüche von C____, die er per Audio und Video dokumentiert habe,

ausschliesslich im Umfeld der Mutter auftreten würden und bezeichnet sie als

Ausdruck einer «Ansammlung von Frustration» aufgrund der «emotionalen Belastung

durch die Kindsmutter, die sich in ständig wiederholenden Verboten, einem

Desinteresse an den Hobbys und Erfolgen der Kinder sowie einer völligen

Missachtung ihrer Wünsche in Bezug auf Aktivitäten äussere». Er macht geltend,

dass das Verhalten der Mutter von den Kindern als restriktiv und erdrückend

empfunden werde. Den wegen der Wutausbrüche erfolgten Beizug der Kinderspitex

bezeichnet er als eine Pathologisierung von C____. Schliesslich wirft er der

Mutter erneut einen ungenügenden Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen

durch einen Nachbarn vor.

Weiter macht er geltend, die erstellte «Fun-Liste» sei eine

«Aktivitätenliste» gewesen. Er habe die Initiative zu deren Erstellung

ergriffen, «um die Wünsche der Kinder strukturiert darzustellen». Zudem wirft

er der Mutter vor, aggressiv auf Kritik der Kinder an ihrem Körper zu

reagieren. Das von den Kindern gesungene Lied auf den Busen und Körper der

Mutter sei eine humorvolle «kreative Verarbeitung», welche typisch sei, wenn

ihnen verboten werde, bestimmte Themen anzusprechen. Er macht geltend, die

massive Zurechtweisung der Kinder durch die Mutter sei darauf zurückzuführen,

dass sie an fehlender Selbstakzeptanz bezüglich ihres Körpers sowie an

mangelnder Reflexion und Eigenwahrnehmung leide. Er bestreitet dabei eine

Abwertung der Mutter, welche auch nicht durch das Lied erfolgt sei. Er übe

bloss sachliche Kritik, weshalb die Empfehlung, Kritik an der Mutter zu

unterlassen «eine mangelnde Differenzierung zwischen Kritik und Beleidigung»

zeige.

Mit seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer, dass

bei den Übergaben seit zwei Jahren Probleme beständen, was er auf die

Unzufriedenheit der Kinder mit der Regelung der Betreuungsanteile zurückführt.

Er macht aber geltend, dass sich die Situation etwas entspannt habe, seit die

Übergaben per Tram erfolgten. Eine konstruktive Kommunikation zwischen den

Eltern sei derzeit nicht möglich, was aber «ausschliesslich daran» liege, «dass

die KM nur ihre eigene Sichtweise akzeptiert, Kritik ignoriert und sich weder

entschuldigt noch auf Anfragen des KV reagiert». C____ fühle sich deshalb von

ihrer Mutter nicht gehört, wie sie in einem Brief geschrieben habe. Soweit auf

Ausfälle von Besuchszeiten des Vaters infolge gesundheitlicher Probleme

verwiesen werde, hätten sich diese in den Jahren 2022 und 2023 ereignet, aber

nicht mehr im Jahr 2024. Die Mutter greife auf «längst vergangene Ereignisse

zurück». Er sei heute in ausgezeichneter körperlicher Verfassung. Er habe die

Mutter früher transparent und offen über seine gesundheitliche Situation

informiert, mache dies aber wegen ihres vertrauensschädigenden Verhaltens mit

Weitergabe der Info an die KESB und an E____ nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer

insgesamt das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung und macht geltend, dass eine

«vorübergehende Disharmonie in der Kommunikation zwischen Elternteilen» keine

Kindswohlgefährdung darstelle. Die angeordnete Verpflichtung zur Annahme der

Unterstützung der Kinderspitex und die Einrichtung einer Erziehungsaufsicht

diene allein dem Wunsch der Mutter, eine vollständige Kontrolle über seine

Kommunikation mit den Kindern zu erreichen. Er rügt einen grundlosen,

gravierenden Eingriff in seine Rechte. Weiter rügt er, dass sein Besuchskontakt

mit den Kindern auf einem übermässig komplizierten und belastenden Besuchsplan

basiere, der zahlreiche Änderungen erfahre. Stattdessen verlangt er eine

hälftige Betreuung durch die Eltern und verweist auf seine Betreuung der Kinder

während zwei separaten Ferienwochen im Jahr 2024.

2.4

Mit ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz

darauf hin, dass mit E____ bewusst eine externe Fachperson mit der Abklärung

betraut worden sei. Damit habe man den Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich

Neutralität und Unabhängigkeit der Abklärung aufgrund der Anstellung der Mutter

beim […] Rechnung tragen und die Akzeptanz und das Vertrauen in die behördliche

Abklärung fördern wollen. Bereits mit E-Mail vom 14. Juni 2024 habe der

Beschwerdeführer die Abklärende aufgefordert, keinen nicht abgesprochenen

Kontakt zu Lehrpersonen aufzunehmen. Auf die entsprechende Stellungnahme der

Abklärenden hin habe er der zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde

mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erklärt, dass er den Einstieg in die

behördliche Abklärung als sehr irritierend empfunden habe, und behauptet habe,

von der Abklärenden als «Behörden- und Frauenhasser» bezeichnet worden zu sein.

Mit seinem Widerstand gegen eine Abklärung bei «Lehrpersonen» habe der

Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, dass der Begriff «Schule» im Rahmen der

behördlichen Abklärung grundsätzlich auch Betreuungspersonen des Kindergartens

sowie schulergänzende Angebote und Tagesstrukturen einschliesse. Beide

Elternteile hätten wiederholt auf die Wutausbrüche von C____ hingewiesen, deren

Ursache von den Eltern unterschiedlich gedeutet worden sei. Die

Kindeschutzbehörde habe bereits damals befürchtet, dass die Wutausbrüche des

Kindes auf die belastende familiäre Situation sowie auf die Überforderung durch

den elterlichen Konflikt zurückzuführen sein könnten. Sie habe deshalb zur

zeitnahen Entlastung von C____ die Einbindung der pädiatrischen psychiatrischen

Kinder-Spitex empfohlen. Die Mutter habe diese Empfehlung umgehend ausgeführt,

worauf F____ von der Kinder-Spitex Basel ihre Tätigkeit im Juni 2024 aufgenommen

habe. Im Unterschied zur Mutter habe sich der Vater auf dieses unterstützende

Setting nicht einlassen können. Nach einer ersten Kontaktaufnahme durch die

zuständige Fachperson sei er für weitere Gespräche nicht mehr erreichbar

gewesen.

Die Kindesschutzbehörde führt weiter aus, dass der Vater

deutliche konfliktorientierte Tendenzen aufweise. Er mache die Mutter nicht nur

allein für die Wutausbrüche von C____ verantwortlich, sondern pflege auch eine

aggressive und beleidigende Kommunikation ihr gegenüber. Aus der Gesamtdynamik

lasse sich schliessen, dass der Vater seine abwertende Haltung gegenüber der

Mutter auch in Gesprächen mit den Kindern zum Ausdruck bringe. Dieses Muster

sei nicht neu, habe er doch schon im Jahr 2021 eine Elternberatung nach wenigen

Sitzungen abgebrochen und zeigten sich Parallelen zwischen seinem aktuellen Verhalten

und seinen Streitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter H____. Der Vater verweigere

sich wiederholt der behördlichen Intervention, da er diese offenbar als

Bedrohung seiner Autonomie und als Benachteiligung wahrnehme. Seine

Verhaltensweisen seien geprägt von Misstrauen, einem ausgeprägten

Kontrollbedürfnis, Angst vor Stigmatisierung sowie der Projektion von

Verantwortung auf die Mutter und die Behörde.

Unter Hinweis auf die Gefährdungsmeldung der Erziehungsaufsicht

vom 6. Januar 2025, in welcher davon ausgegangen wurde, dass die Belastung der

Kinder weiter zunehmen werde, da die Angebote der Kinder-Spitex derzeit pausierten

und die Situation als hochdynamisch erachtet werden müsse, erachtete die

Kindesschutzbehörde umfassendere Massnahmen als erforderlich, um die Kinder

ausreichend zu schützen. Die wiederholte Weigerung des Vaters, mit involvierten

Fachstellen und der Mutter zu kooperieren, führe zu erheblichen Belastungen für

die Kinder. Seine verzerrte Wahrnehmung und das Boykottieren externer Hilfen

würden dazu beitragen, dass die Kinder von wichtigen Unterstützungssystemen

isoliert würden, was ihre emotionale Belastung zusätzlich verstärke. Die

wiederholten verbalen Abwertungen gegenüber der Mutter und die Übertragung von

Konflikten auf die Kinder würden auf eine erhebliche Beeinträchtigung der

Erziehungskompetenz des Vaters hinweisen und zu einer starken emotionalen

Belastung der Kinder in Loyalitätskonflikte führen. Dies rechtfertige die

Einschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Besuche. Die Kindesschutzbehörde

beantragte daher über die von ihr angeordneten Massnahmen hinaus die Anordnung

einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, die

Beauftragung der UPK, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den

Beschwerdeführer zu erstellen, und begleitete Kontakte zwischen dem Vater und

den Kindern zu verfügen.

2.5

Die Mutter wies mit ihrer Stellungnahme zur

Beschwerde auf ihre berufliche Verbindung zum Kinder- und Jugenddienst hin,

aufgrund derer die Betreuung der Familie einer externen Beratungsstelle

übertragen werden sollte. Weiter wies sie darauf hin, dass die Behandlung ihres

eigenen Falles durch Mitarbeitende des KJD für sie psychisch äusserst belastend

wäre. Die Beschwerde sei daher unter Anweisung an die KESB, den Fall einer

externen Beratungsstelle zur Abklärung und Antragstellung betreffend das

weitere Vorgehen zu übertragen, abzuweisen.

3.

3.1

Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des

gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen

Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem

Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines

Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den

Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist.

Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen

Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als

unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer

abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der

Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen

Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass

sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht

optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,

VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022.,

Art. 301 ZGB N 4, 5; vgl. auch Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

3.2

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den

Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,

sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren

Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit

sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und

verpflichtet. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung

eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §

41.

N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der

konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen

Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung

von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem

Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren

Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 4 f.). Im Einzelnen müssen

Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste,

Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese

soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39

vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).

Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

3.3

3.3.1

Es ist vorliegend unbestritten, dass ein

erheblicher elterlicher Konflikt besteht. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers belegen die Akten dabei eindrücklich, dass es sich dabei

nicht bloss um eine «vorübergehende Disharmonie in der Kommunikation zwischen

Elternteilen» handelt. Den Akten kann eine konstante, erhebliche Abwertung der

Mutter durch den Vater entnommen werden. Es wird von abschätzigen, demütigenden

Äusserungen des Vaters gegenüber der Mutter und über die Mutter berichtet

(Bericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 479 ff.). Soweit der

Beschwerdeführer eine «manipulative Darstellung des Sachverhalts im E____-Abklärungsbericht»

geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits hat er bei den

Abklärungen bei E____ nach einer ersten Befragung nicht mehr mitgewirkt, ein

Muster, das sich auch bei der später involvierten Spitexhilfe und

Erziehungsaufsicht wiederholte, andererseits können die Feststellungen im

Abklärungsbericht auch aufgrund der zahlreichen Eingaben und Ausführungen im

vorliegenden Verfahren nachvollzogen werden. So bezeichnete er die Mutter mit

Mail an die eingesetzte Erziehungsaufsicht, die Kindesschutzbehörde und die

Mutter selber als «eine

klein geistige Kontrollsüchtige Spass bremsende intolerante Mutter». Ihr

Anliegen, dass die Kinder in der kalten Jahreszeit Schal, Mütze und Handschuhe

tragen, hat er dabei als «Verschwörungstheorien» abgewertet (Mail vom

12.

Dezember 2024 act. 9/2 S. 409 ff.). Er wirft ihr vor, «seit Jahren kein

altersgerechtes, feinfühliges oder emotional verfügbares Verhalten gegenüber

ihren Töchtern» zu zeigen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 56) und eine «hinterhältige

verlogene empathielose egoistische narzisstische selbstverliebte Mutter» zu

sein (Mail vom 5. Mai 2025, act. 61). Deutlich wird auch das Bemühen des

Vaters, die Alltagsgestaltung der Kinder im Haushalt der Mutter bestimmen zu

wollen. Diesem Ziel dient die von ihm initiierte «Fun»-Liste, welche die Kinder

haben schreiben und der Mutter abgeben müssen, wobei es sich dabei um eine

mittlerweile «mehrseitige Excel-Liste» handeln soll (AN Gespräch 21. Okt. 2024

act. 9 S. 464 ff.).

Der Vater diskreditiert weiter auch das Anliegen der Mutter,

mit Bezug auf ihren Körper nicht abgewertet zu werden. Er führt dieses Anliegen

auf Defizite der Mutter zurück. Anstatt sie vor diesem von ihm behaupteten

Hintergrund aber auch gegenüber den Kindern zu schützen und diesen zu vermitteln,

dass ihre Mutter in diesem Bereich verletzlich ist, unterstützt er ein

kindliches Verhalten, von dem er weiss, dass es die Mutter verletzt. Er findet

dieses darüber hinaus sogar «äusserst amüsant». Seine diesbezüglichen,

wiederholten Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung wie auch mit dem Mail

vom 12. Dezember 2024 (act. 9/2 S. 409 ff.) belegen in erschreckender Weise

eine fehlende Fähigkeit zur Reflexion eigenen Verhaltens. Er schreibt ihr, sie

solle seiner «tiefen Verachtung sicher» sein. Es gebe «keinen Menschen auf

dieser Welt, dem ich mehr, jeden Kummer & Schmerz dieser Welt wünsche» als

ihr. Dies «nicht wegen [ihrer] Lügen, nicht wegen [ihrer] Intrigen, [ihrer] Affären,

[ihrer] Abwertung [ihrer] Intimität, sondern wegen der beispiellosen Kälte, mit

der [sie] die Bedürfnisse [ihrer] Kinder zum Schweigen» bringe. Für ihre Kinder

sei sie «ein menschlicher Abgrund, der sich mit keinem Wort mehr beschreiben»

lasse (Mail vom 8. Mai 2025, act. 61).

3.3.2

Offensichtlich bestehen auch unterschiedliche

Konzepte bei der Kindererziehung. Gemäss der Aussage der Kinder seien sie

lieber beim Vater, da es dort keine Regeln gäbe. Die einzige Regel bestehe

darin, dass sie keine Gegenstände kaputt machen dürften (AN Tel. F____ vom 26.

September 2024 act. 9/2 S. 475). Im Abklärungsbericht werden die

unterschiedlichen pädagogischen Haltung der Eltern dahingehend beschrieben,

dass die Mutter «die Strukturierte und Organisierte mit Regeln und Strukturen»

sei, während der Vater eher einen «laisser-faire»-Stil pflege und mit den

Kindern ein kreatives und lustvolles Zusammensein lebe. Wenn der Vater dies

bestreitet und diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen

will, verkennt er, dass insoweit insbesondere auch auf die eigenen Aussagen der

Kinder Bezug genommen worden ist, welche mangels entsprechender Mitwirkung mit

ihm nicht haben besprochen werden können.

Auch mit der Eingabe vom 27. März 2025 (act. 27) hält der

Rekurrent der Mutter vor, an der Fasnacht 2025 «keine Vorkehrungen zum Schutz der

Kinder» unternommen zu haben. Der Vorwurf, dass die Kinder keine Namensschilder

oder Adressanhänger getragen hätten und keine Abmachungen für den Fall, dass

man sich verliert, getroffen worden sein sollen, belegt, dass der

Beschwerdeführer die Kinder diesbezüglich investigativ befragt haben muss.

Seltsam mutet dabei der Vorwurf an, dass die Kinder die Mutter mehrfach um

solche Schutzvorkehren gebeten, diese sie aber abgelehnt haben soll. Schliesslich

wiederholt der Beschwerdeführer den Vorwurf an die Adresse der Mutter, die

Töchter nicht genügend vor sexuellen Übergriffen durch einen Nachbarn zu

schützen (vgl. jüngst Eingabe vom 27. März 2025, act. 27). Mit

Abklärungsbericht vom 28. Mai 2021 (act. 9/2 S. 570) wurde indes festgestellt,

es könne ausgeschlossen werden, dass die Mutter eine Gefährdung ihrer Kinder

zulässt und eine eventuelle Täterschaft schützt. Gleichwohl hat er damals eine

Strafanzeige eingereicht (vgl. Schreiben Stawa vom 2. März 2022, act. 9/2 S.

547). Übergriffsvorwürfe, welche sich später als haltlos erwiesen haben, hat

der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Mutter seiner Tochter H____ erhoben

(vgl. VGE VD.2010.107 vom 15. Februar 2011 E.3.2).

3.3.3

Wie der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6.

Januar 2025 (act. 9/2 S. 282 ff.) entnommen werden kann, agiert der Vater seit

dem Entscheid der KESB auf verschiedenen Ebenen. Seine Handlungen zeugen von

einer ausgeprägten Angriffs- und Verteidigungshaltung. Seine Kommunikation

richte sich vor Allem gegen die Kindsmutter und sei von verbalen Grenzüberschreitungen

hinsichtlich ihrer persönlichen und beruflichen Integrität geprägt und habe

teilweise drohenden Charakter.

3.4

3.4.1

Diesen Konflikt auf der Elternebene trägt der

Beschwerdeführer belegtermassen auch unter Einbezug der Kinder aus. Er ist

offensichtlich nicht in der Lage, die eigene Diskreditierung der Mutter

gegenüber den Kindern zu erkennen und bestreitet die Kommunikation unter den

Eltern an die Kinder weiter zu geben (vgl. auch Eingabe vom 12. April 2025,

act. 34). So versuchte er etwa beim Gespräch bei der Kindesschutzbehörde vom

21.

Oktober 2024 zu erklären, dass die Aussage, «die Mutter ist langweilig»,

nicht ein Schlechtreden, sondern lediglich die Beschreibung einer

Charaktereigenschaft sei (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.).

Gleichzeitig insinuiert er, dass dies «eine subjektive Wahrnehmung der

Kindesmutter» sei, «deren emotionale Verarbeitung im Rahmen einer

professionellen therapeutischen Begleitung sinnvoll sein" könnte (vgl.

auch Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Diesen Diskurs empfindet er offenbar

nicht als «verletzend», gesteht aber gleichzeitig zu, mit Schreiben vom 2. März

Dispositiv

2025 «offen und selbstkritisch» dargelegt zu haben, er habe «erkannt, dass sein

bisheriges Kommunikationsverhalten im Kontakt mit der Kindesmutter zeitweise

unangebracht» gewesen sei (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Daneben

diskreditiert er auch die Kinderspitex gegenüber den Kindern (Protokoll Mutter

vom 26. Dezember 2024 act. 9/2 S. 361 ff.). Auch das Beispiel der

Übergabe, bei der C____ noch am Biscuitbacken war, belegt, dass der Vater

selber auf seinen Bedürfnissen besteht und diese gegen die Interessen seiner

Tochter durchsetzt. Auffällig erscheint, dass er diesen Fakt damit zu

bestreiten sucht, dass er die Situation als Inszenierung der Kinderspitex zu

disqualifizieren sucht, mit welcher er schikaniert werden sollte (vgl.

Polizeirapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 384 ff.).

Insgesamt scheint es dem Vater aktuell nicht möglich zu sein,

in Bezug auf den Konflikt den Kindern ihrem Alter entsprechend zu begegnen und

den Konflikt ausschliesslich auf der Erwachsenenebene auszutragen. Er scheint

die Kinder im Konflikt zu manipulieren und zu instrumentalisieren, indem er

ihnen Dokumente aus der KESB-Akte zeigt, über die Kinder Informationen einholt,

mit den Kindern einen Brief mit den Worten «Mama du hörst uns nicht» erstellt (G____

vom 6. Januar 2025 act. 9/2 S. 282 ff.). Er legt ihnen den Emailverkehr

zwischen ihm und der Mutter vor, um die Mutter einer angeblichen Lüge zu

bezichtigen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 57). Schliesslich belegt der Vater

selbst, dass er mit den Kindern unentwegt interrogatorische Diskussionen über

ihre Situation und die Betreuungsregelung führt. So hat er nach der

Kinderanhörung ein «Nachgespräch» geführt, bei dem er sich von den Kindern «auf

Nachfrage» schildern liess, «welche Fragen ihnen gestellt wurden – und noch

wichtiger, welche eben nicht». Er hat dabei offenbar die Wutausbrüche von C____

im Haushalt der Mutter und deren Ursachen, einen Brief von C____ an die Mutter

oder angebliche Abwertungen der Mutter durch den Vater im Detail mit den

Kindern besprochen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 56). Mit Eingabe vom 21. Mai

2025 hat er dem Gericht schliesslich ein Protokoll eingereicht, das er von

einem Streit von C____ mit der Mutter, von dem ihm die Tochter erzählt habe,

angefertigt hat (act. 71). Streitgegenstand war ein Tisch, den C____ haben

wollte, die Mutter aber nicht. Über diesen Konflikt haben sich Mutter und

Tochter dann ausgetauscht. Im Protokoll wird die Mutter zunächst diskreditiert.

C____ sei über den Gesprächswunsch verwundert gewesen, da die Mutter das sonst

nie gemacht habe. Sie sei angespannt gewesen, aber im Verlauf des Gesprächs

entspannter geworden. Im Protokoll wird dann auch vermerkt, dass der Vater «C____

immer wieder mitgeteilt hatte (dies geht aus der Gefährdungsmeldung der

Kindesmutter von April 2024 hervor), dass die Mama ja stets behaupten würde,

dass das Türe zuknallen ausschliesslich mit dem Streit der Eltern zu tun habe

und sonst nichts anderes». Dieses Protokoll liess er von C____ unterschreiben

(act. 71). Gestützt auf dieses Protokoll machte er dann auch eine

Gefährdungsmeldung bei der KESB (Eingabe vom 21. Mai 2025, act. 73).

Diesen Konflikt trägt C____ mittlerweile auch in die Schule,

wo sie einer Mitschülerin darüber erzählt und wo man sich Sorgen um das Mädchen

macht (Mail PS I____ vom 23. Mai 2025, act. 73).

3.4.2 Weiter zeigen die vom Beschwerdeführer

eingereichten Videosequenzen eindrücklich auf, dass der Vater die

Elternkonflikte mit den Kindern bespricht. In einem Video berichtet C____ dem

Vater, dass sie bei der Mutter mit dem Rubik’s Cube trainiert habe, die Mutter

dies aber mit einer uninteressierten oder abschätzigen Geste beachtet habe Der

Vater tröstet das Kind, wobei er das Geschehene mehrfach wiederholt. Selbst als

die Tochter schon vom Gespräch weggegangen ist, insistiert der Vater immer

wieder darauf, dramatisiert die aus seiner Sicht erfolgte Belastung des Kindes

und versucht damit, die Nähe des Kindes zu gewinnen. Er benutzt die

Gelegenheit, seiner Tochter sein Narrativ über die bei der Mutter liegenden

Gründe für ihr Türschletzen vorzutragen und ihr mitzuteilen, dass der von der

Mutter produzierte Druck auf die Tochter so lange steigen werde, bis es sie

verjage, wie dies ihm auch passiert sei (act. 68 mp4 160). In einem

anderen Video reagiert er mit einem schallenden, fast höhnischen Lachen auf die

beiläufige Aussage von C____, dass die Mutter manchmal meine, sie sei «alleine

auf der Welt» (act. 6 mov 158). Somit bringt der Vater die Kinder auch mit

nonverbalen Botschaften in einen Loyalitätskonflikt.

Der

Beschwerdeführer erkennt auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht,

dass er die Mädchen mit seinem Verhalten darin bestärkt, die Mutter abzuwerten.

Er versteift sich darauf, dass C____ ja sagen würde, dass ihre Wutanfälle nur

mit der Mutter zu tun hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3, 5). Da diese Wutanfälle

nur bei der Mutter passieren, geht er davon aus, dass sein Verhalten keinen

Anteil daran haben kann und zeigt damit seine fehlende Reflexion bezüglich

seines eigenen Einflusses auf die Belastungen innerhalb des Familiensystems.

3.5 All dies lässt klar erkennen, dass sich C____

und D____ in einem Loyalitätskonflikt befinden müssen. Sie hören von ihrem

Vater immer wieder Abwertungen der Mutter, wie dass sie keine Empathie und kein

Interesse an ihren Hobbies hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15). Umgekehrt

sagen die Mädchen dem Vater negative Dinge über die Mutter, da sie wissen, dass

sie damit seine Aufmerksamkeit gewinnen. Deutlich wird die Beeinflussung durch

den Vater auch durch die Angaben der Mädchen anlässlich der Kinderanhörung. Auf

die Frage, ob man an der Betreuungsregelung etwas ändern sollte, stimmten sie das

Lied «1 Woche, 1 Woche und ein Missiday und sieben Wochen Holiday» an. Der

Liedvorschlag sei von Papi gekommen. Auf die Frage, ob es noch andere Lieder

gebe, die sie mit dem Vater zur Familiensituation gesungen hätten, verneinen

sie entschieden. Das sei das einzige Lied (Kinderanhörung vom 30. April

2025 S. 2). Die Kinder liessen damit das Lied über den Busen der Mutter

unerwähnt, da es ihnen wohl bewusst war, dass dieses Lied zwar vom Vater aber

nicht von anderen Leuten akzeptiert würde. Ebenso dementierten sie die vom

Vater inszenierte und von ihm so genannte «Meuterei», mit der er die

Betreuungsregel einseitige ändern und durchsetzen wollte (vgl. die ausführliche

Schilderung in act. 34 f., sowie unten E. 4.4.5). Schliesslich erwähnen sie,

dass ihre Mama keine Empathie habe und sprechen damit dem Vater nach. Auch wenn

die Kinder einen vergnügten Eindruck machten, ist klar festzuhalten, dass das Erleben

des Elternkonflikts sowie das einseitige Ausarbeiten einer Betreuungsregelung

mit dem Vater für ein sechs- und ein siebeneinhalbjähriges Kind eine

Überforderung darstellt. Weiter befragte der Vater die Kinder, ob sie von der

Mutter vor der Kinderanhörung vorbereitet worden seien. Dies hätten sie

verneint, worauf er ihnen seinen Emailverkehr mit der Mutter vorgelegt hätte,

wo sie daran festhält, allein mit den Kindern ans Gericht zu kommen und

ausführt, sie «werde sie darin bestärken sich frei zu äussern». Dies soll C____

dementiert und ausgeführt haben, «Mama ist so gemein, sie will nur nicht, dass

wir ‘schlecht’ über sie reden… Mama hält keine Versprechen und lügt uns immer

an». D____ soll sich darüber beklagt haben, nicht mal in den Arm genommen

worden zu sein, was sie «sehr sehr traurig gemacht» habe (Eingabe vom 5. Mai

2025, act. 57).

Die Kinder werden von ihrem Vater in Themenbereiche

hineingezogen, für die sie zu jung sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu

beanstanden, dass der Vater sich dazu versteigt, mit oder über die Tochter das

angebliche Sexualleben der Mutter auszuspionieren. Gemäss einer Mitteilung von C____

in der Schule hat die Tochter heimlich die Nachrichten ihrer Mutter gelesen und

gemeinsam mit dem Vater herausgefunden, dass einer von angeblich zwei Freunden

der Mutter in Bern wohne (Mail PS I____ vom 23. Mai 2025, act. 73). Der Vater

konfrontierte die Mutter damit in grenzüberschreitender Weise per SMS und Email

(vgl. act. 61). Und er sprach die Kinder darauf an, dass die Mutter «ein

Schmusi-Schmusi» habe und die «Kinder zukünftig nicht mehr zu belügen» habe. Er

stellte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung denn auch nicht in

Abrede, C____ darauf angesetzt zu haben «Detektivin zu spielen»

(Verhandlungsprotokoll S. 13).

Damit zeigt der

Vater, dass er die Kinder wiederkehrend über Angelegenheiten der Mutter

informiert, die in deren Bereich fallen, die Kinder an Konflikten mit der

Mutter teilhaben lässt und sie mit nicht kindsgerechten Themen überfordert. Dabei

wäre es zweifelsfrei die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder aus den

Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten. Es ist für die Entwicklung

eines Kindes von grosser Bedeutung, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung

zu pflegen. Die Eltern sind verpflichtet, eine solche nach Kräften zu

unterstützen. Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274

Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles

zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil

beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl.

VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Untergräbt ein Elternteil gegenüber den

Kindern die Stellung des anderen und beeinflusst er die Beziehung der Kinder zu

diesem gar negativ, so wird das Kindeswohl in aller Regel gefährdet. Vorliegend

versucht der Vater, die Situation zu kontrollieren, beeinflusst die Kinder

emotional gegen die Mutter und benutzt sie, um sich selbst zu bestätigen. Diese

Instrumentalisierung der Kinder fügt ihnen erheblichen Schaden zu, da sie in

elterliche Konflikte hineingezogen werden, die sie weder verstehen noch

bewältigen können. Damit liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor.

4.

4.1 Zu

prüfen ist, welche Massnahmen zum Schutz der Kinder zu ergreifen sind. Gemäss

Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen,

ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen

und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu

geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde

dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und

Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere

Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang

mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten

Elternteil (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat

den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit

eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht

durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss

Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die

Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten

Zwecks als geeignet erscheinen (BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; zum Ganzen: BGer

5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 ff).

4.2

4.2.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid wurde eine Erziehungsaufsicht errichtet und G____

zur Aufsichtsperson ernannt. Wie sich aus dem Antrag der Kindesschutzbehörde in

ihrer Vernehmlassung sowie aus der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6. Januar

2025 ergibt, konnte diese Massnahme nicht greifen. Den Akten kann entnommen

werden, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht möglich ist, mit

Dritten das familiäre Problem zu bearbeiten. Schon 2021 soll eine

Elternberatung bei der FABE vom Vater nach ein paar Sitzungen abgebrochen

worden sein (Abklärungsbericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 482).

Nachdem er sich während der Abklärung von E____ zunächst sehr motiviert gezeigt

haben solle, sei er im Verlauf der Abklärung aus unerklärlichen Gründen nicht

mehr erreichbar gewesen (Bericht E____, act. 9/2 S. 482). Bereits nach dem

ersten Gespräch mit E____ wandte er sich an die Kindesschutzbehörde und

berichtete, dass dieses «sehr irritierend» gewesen und er von Frau E____ als

Frauen- und Behördenhasser bezeichnet worden sei (AN Tel. Vater vom 17. Juni

2024 (act. 9/2 S. 507). Nach einer ersten Kontaktnahme war er auch für die

Kinderspitex nicht mehr erreichbar (Bericht E____, act. 9/2 S. 482).

Aufgrund dieser ablehnenden Haltung des Vaters haben die Einsätze der

Kinderspitex nur bei der Mutter stattfinden können (AN Tel. F____ vom

26. September 2024 act. 9/2 S. 475). In der Folge eskalierte der

Beschwerdeführer die Konfrontation weiter durch die Erhebung einer Strafanzeige

gegen die Kinderspitex (Rapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 383 ff.; Mail

Kinderspitex vom 5. Dezember 2024 act. 9/2 S. 427; Mail Vater vom 9. Dezember

2024 act. 9/2 S. 424 f.; AN Tel Vater vom 10. Dezember 2024 act. 9/2

S. 422) und den Versand von Mails mit drohendem Inhalt an die Kinderspitex

(Mail Leiterin Kinderspitex vom 20. Dezember 2024 act. 9/2 S. 335). Das

Gespräch bei der Kinderschutzbehörde vom 21. Oktober 2024 verliess er

vorzeitig, nachdem er zunehmend aufgebracht reagierte und sich nicht beruhigen

liess (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Seine fehlende

Mitwirkung begründet er jeweils stereotyp. E____ wirft er einen «diktatorischen

Auftritt» vor und macht geltend, dass sie ihm vorgeworfen habe, ein Frauen- und

Behördenproblem zu haben (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Der

zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde wirft er Befangenheit vor und

verlangte einen Wechsel der Fallbetreuung (Mail vom 22. Oktober 2024, act. 9/2

S. 462).

Auch eine Kontaktnahme mit der eingesetzten

Erziehungsaufsicht, G____ hat der Beschwerdeführer mangels Interesse abgelehnt

(Mail G____ an Vater 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 415). Er wirft ihr ohne

nähere Konkretisierung «unsachliche, teilweise polemische und pauschalierende

Aussagen» und «Voreingenommenheit und mangelnde Professionalität» vor und rügt,

dass sie «zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Kindesvater aufgenommen» habe

(Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Er war dabei auch nicht bereit, am

Entscheid über einen Klassenwechsel von C____ mitzuwirken (Mail Vater vom 18.

Dezember 2024 an G____ act. 9/2 S. 332). Eine Kommunikation und Kooperation mit

Drittpersonen lehnt er dezidiert ab (G____ vom 6. Januar 2025 act. 9/2 S.

282 ff.). Gleichzeitig droht er auch Frau G____ wie auch der Rechtsvertreterin

der Mutter mit einer Strafanzeige (Mail vom 20. Februar 2025, act. 21) und der

Mutter mit einer Medienkampagne, um sie und alle involvierten Personen «an den

Pranger zu stellen» (Mail Mutter vom 18. Februar 2025, act. 14). Später macht

er geltend, gegen G____ zwischenzeitlich mehrere Strafanzeigen eingereicht zu

haben wegen «Verleumdung, übler Nachrede, Ehrverletzung und mehrfache falscher

Anschuldigungen» (Mail vom 9. April 2025, act. 38). Die fallführende

Mitarbeiterin der Vorinstanz bezeichnet er in einem Mail an sie als

«automatisierten Papagei» mit einer «Textverständnisschwäche» und teilt mit,

dass er «keinerlei Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihrer in sämtlichen

Belangen überforderten imkompetenten Behörde» habe (Mail vom 7. April 2025,

act. 32). Er wirf sowohl der KESB wie auch dem Verwaltungsgericht

«Totalversagen» vor (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Dabei verkennt er

die Realität, wenn er geltend macht, dass auch die «Anwältin der Gegenseite»

die fehlende Neutralität der KESB und von G____ «bestätigt» habe (Eingabe vom

16. April 2025, act. 41).

4.2.2 Angesichts dieser mangelnden Kooperation des

Beschwerdeführers konnte mit der Erziehungsaufsicht – auch in der Zeitspanne

bis zur Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde – nicht die

erforderliche Unterstützung und Beruhigung der Situation erfolgen. Wie G____

auch anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführte, scheint der

Beschwerdeführer keine Unterstützung akzeptieren zu können, die auf

freiwilliger Basis beruht und nicht mehr Kompetenzen hat (Verhandlungsprotokoll

S. 11). Die Versuche, mit dem Beschwerdeführer in Kooperation zu gelangen,

scheiterten. Aus diesem Grund benötigt es vorliegend eine weitergreifende

Massnahme. Einer Beistandsperson kommen diesbezüglich mehr Kompetenzen zu als

einer Erziehungsaufsicht. Die Beistandsperson hat das Recht auf Einblick und

Auskunft und ist befugt, den Eltern bei der Förderung und Erziehung der Kinder

Empfehlungen und Anleitung zu geben. In Besuchsrechtsfragen berät die

Beistandsperson nicht nur, sondern hat auch die Kompetenz, die Details zu

regeln, damit der persönliche Kontakt tatsächlich ausgeübt werden kann. Wie von

der Kindesschutzbehörde und der Erziehungsaufsichtsperson dargetan, ist

angesichts der vorliegenden Umstände die Errichtung einer Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB der nächste Schritt (vgl. auch

Verhandlungsprotokoll S. 11).

Es ist zentral, dass zwischen den Eltern eine neutrale Person

vermittelt und die Kommunikation übernimmt. Die direkten Anschuldigungen und

Beleidigungen des Vaters gegenüber der Mutter müssen unterbunden werden. Zudem

kann die Beistandsperson eine Anlaufstelle für die Kinder sein. Die Kinder benötigen

angesichts der Zuspitzung der Situation eine professionelle Unterstützung. Ein

wesentlicher Bestandteil der Aufgaben des Beistands wird sodann sein, den

persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu organisieren und zu

überwachen. Aufgrund der wiederholten Weigerung des Vaters, mit involvierten

Fachstellen und der Mutter zu kooperieren, was zu erheblichen Belastungen für

die Kinder führt, ist die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

und Abs. 2 ZGB erforderlich und verhältnismässig.

4.3 Fraglich ist indes, in welchem Rahmen der

persönliche Verkehr und die Betreuung durch den Vater überhaupt erfolgen soll.

Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich nicht möglich,

eigene Anteile am Elternkonflikt zu erkennen, wenn er sich auf den Standpunkt

stellt, die Verantwortung für die angespannte Situation liege «nachweislich bei

der Mutter» (Eingabe vom 20. Februar 2025, act. 14). Er wirft den Behörden eine

pauschale Behauptung vor, dass er sich nicht kooperativ zeige, ohne jegliche

Belege oder Substantiierung dieser Aussage (Eingabe vom 12. April 2025, act.

34). Gleichzeitig rühmt er sich, gemäss einem nicht weiter nachgewiesenen «forensischen

Gutachten» «nachweislich [über] ein überproportionales Mass an Empathie,

Reflexion, Eigen- und Fremdwahrnehmung» zu verfügen, während die Mutter «Null»

Empathie zeige (Mail vom 9. Januar 2025, act. 14). Merkwürdig mutet auch an, wie

der Vater Vorwürfe gegenüber der Mutter erhebt, welche in stärkerem Masse auf

ihn selbst zutreffen. Er bezeichnet sie als kontrollierend, montiert aber

selbst in seiner Wohnung überall Überwachungskameras, die er im Grundsatz immer

laufen lässt und deren Aufzeichnungen er in Verfahren verwenden will (Mail vom

12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 409 ff.; AN Tel. Kinderspitex 18. November 2024

act. 9/2 S. 449; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Er wirft der Mutter

vor, rigide zu sein und die Wünsche der Kinder nicht beachten zu wollen. Das

Beispiel der Übergabe der Kinder von der Mutter zum Vater, bei der C____ noch

am Biscuitbacken war, belegt, dass auch der Vater selbst auf seinen

Bedürfnissen besteht und diese gegen die Interessen seiner Tochter durchsetzt.

Auffällig erscheint, dass er diesen Fakt damit zu bestreiten sucht, dass er die

Situation als Inszenierung der Kinderspitex zu disqualifizieren sucht, mit

welcher er schikaniert werden sollte (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2024

act. 9/2 S. 384 ff.). Er behauptet, die Mutter instrumentalisiere die Kinder,

ohne dies weiter konkretisieren zu können (Eingabe vom 20. Februar 2025, act.

14). Schliesslich hält er ihr im Zusammenhang mit dem Gespräch von Mutter und

Tochter über die Gründe für das «Türschletzen» vor, die Emotionen ihrer Tochter

systematisch umzuinterpretieren, deren eigene Worte nicht zu akzeptieren,

sondern zu relativieren. Damit würde sie eine gezielte psychologische

Einflussnahme auf die Tochter vornehmen (Eingabe vom 21. Mai 2025, act. 69).

Er erkennt dabei nicht, dass es gerade er ist, der dies mit seinem gesamten

Verhalten tut. Er verkennt auch die Verortung seines Problems, wenn er auf den

Besuch eines Fitnessstudios verweist und mit Hinweis auf seine körperliche

Gesundheit den Bestand eines Problems verneint (Mail vom 9. Januar 2025, act.

14). Die Uneinsichtigkeit des Vaters in Bezug auf sein dysfunktionales

elterliches Verhalten und seine emotionale Instabilität, die er auch anlässlich

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zeigte, führen zur Frage, in welchem

Rahmen er eine Betreuung der Kinder vornehmen kann.

Ist das Kindeswohl wie vorliegend gefährdet, darf das Gericht

ein Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Elternteile anordnen (BGer

5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer erklärte sich an

der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung damit einverstanden, eine Begutachtung

von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) durchführen zu

lassen. Er beantragte aber sogleich, dass im Falle der Einholung eines

Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter

abzuklären sei. Vorliegend gibt es jedoch keine Anzeichen im Verhalten der

Mutter, die auf eine die Begutachtung rechtfertigende Gefährdung des

Kindeswohls hinweisen würde. Das bedeutet nicht, – wie vom Beschwerdeführer

interpretiert – dass die Mutter alles richtig und der Vater alles falsch machen

würde. Es wird von keinem Elternteil verlangt, «alles richtig zu machen». Die

Eltern haben jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur

guten Entwicklung der Kinder erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend

interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der

konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis

andererseits zu unterscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt

herauszuhalten (BGE 142 III 1 E. 3.4). Dass dies dem Vater nicht gelingt,

zeigen die zahlreichen genannten Beispiele. Angesichts der fehlenden Einsicht

des Vaters, der konfliktorientierten Kommunikation und der Instrumentalisierung

der Kinder muss sein Verhalten und sein Gesundheitszustand abgeklärt werden, da

es in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit relevant ist. Im bisherigen Verfahren

blieb offen, ob und welche Erkrankungen der Vater hat (angefochtener Entscheid

Rz. 11). Um die Frage der Betreuung der Kinder durch den Vater beurteilen zu

können, muss daher die Erziehungsfähigkeit des Vaters durch die Einholung eines

Gutachtens geklärt werden. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel

(UPK) als geeignete Institution werden beauftragt, die Erziehungsfähigkeit des

Vaters abzuklären und der Kindesschutzbehörde zu berichten sowie eine

Empfehlung über die Ausgestaltung des Kontaktrechts des Vaters mit seinen

Kindern abzugeben.

4.4

4.4.1 Es bleibt der persönliche Verkehr des Vaters

mit den beiden Mädchen bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens zu

regeln.

4.4.2 Gemäss

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht

zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,

wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur

für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585

E. 2.1; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S.

305). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf

Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes

durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende

Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das

Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Andererseits ist

zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne

wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls

ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht

schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung

gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer

5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 819 f.).

Konflikte

zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung

des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 und

127 III 295 E. 4a). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu

beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen

geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine

entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122

III 404 E. 3a). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu

ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von

Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl.

VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom

16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge-

oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr

zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu

ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in:

Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB

N 5).

Bei der

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils

vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig

statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht

anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404

E. 3b, 120 II 229 E. 3a/bb; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1,

in: FamPra.ch 2016 S. 305).

4.4.3 Die

Eltern übten bis anhin eine alternierende Betreuung aus, wobei die Kinder im

zwei Wochen-Rhythmus jeweils insgesamt fünfmal beim Vater und insgesamt neunmal

bei der Mutter übernachteten. Laut dem Abklärungsbericht E____ vom 30. August

2024 sei der Betreuungsplan von der Mutter so ausgestaltet worden, dass die

Kinder nicht länger als zwei Tage am Stück durch den Vater betreut würden. Gemäss

Aussage der Mutter müsse sie die Kinder nach der Rückkehr vom Vater jeweils neu

«büscheln», sie müssten sich wieder an Regeln und Strukturen gewöhnen. Die

Kinder seien nach der Rückkehr vom Vater auch oft müde, da sie bei ihm länger

wach bleiben dürften. Dass die Wochenplanung für eine aussenstehende Person

kompliziert zu verstehen sei, bestritt die Mutter nicht (Abklärungsbericht,

act. 9/2 S. 480).

4.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der aktuelle

Besuchsplan sei übermässig kompliziert und belastend, insbesondere für die

Kinder. In seiner Beschwerde fordert er «mit Nachdruck die Umsetzung einer

halbhälftigen Besuchsregelung, basierend auf dem wiederholt geäusserten Wunsch

der Kinder sowie seiner eigenen Bereitschaft und Fähigkeit, eine gleichwertige

Betreuung sicherzustellen» (Beschwerde S. 63).

Die Kindeschutzbehörde beantragt hingegen mit ihrer

Vernehmlassung, dem Vater seien zum Schutz der beiden Kinder nur noch

begleitete Kontakte zu erlauben. Die Beigeladene schliesst sich diesem Antrag

an.

4.4.5 Der Vater rügt, die Mutter weigere sich, eine

einvernehmliche Besuchs- und Ferienplanung zu finden (vgl. Eingabe vom 20.

Februar 2025, act. 14). Er macht eine Ungleichbehandlung geltend, wenn die

Mutter Ferien mit den Kindern beziehe, womit sein Besuchsrecht tangiert werde

(vgl. Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Da die Mutter bisher aber die Obhut

hat, kann sie mangels einer Regelung der Ferien insgesamt diese selbständig

anordnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anordnung von

Ferien des obhutsausübenden Elternteils nicht Teil der elterlichen Sorge,

welche den Eltern gemeinsam zukommt. Vor den Osterferien begann der

Beschwerdeführer dennoch, Betreuungspläne nach seinen Wunschvorstellungen zu

erarbeiten. Diese und «die vom Kindesvater vorgenommene zusätzliche

Übernachtung» will er «mit beiden Kindern im Voraus besprochen» haben. Sie sei

«von diesen einstimmig bejaht» worden (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Er

änderte kurzfristig die aktuelle Praxis und brachte die Kinder an einem Freitag

nicht wie sonst üblich zu der Mutter zurück und liess sie eine Nacht länger bei

ihm übernachten (Eingabe G____ vom 1. April 2025, act. 29). Diesbezüglich

erklärt der Vater, der Freitag in Woche 2 sei ein sogenannter Problem-Tag. Er

habe «diesen – im Dialog mit den Kindern – angepasst, indem er eine

Übernachtung bis Samstagmorgen ermöglichte. Dies diente ausdrücklich der

Entlastung der Kinder und wurde transparent kommuniziert. Dennoch wurde dieser

pädagogisch nachvollziehbare Schritt von der Kindesmutter sowie durch G____ und

die KESB als ‘eigenmächtige Veränderung’ dargestellt - eine Interpretation, die

angesichts der Tatsachen nicht haltbar ist». Gleichzeitig schilderte er in

extenso die einseitige Änderung und Durchsetzung der Betreuungsregel als von

ihm inszenierte «Meuterei», die auch noch auf Video aufgenommen worden sei

(Eingabe vom 12. April 2025, act. 34; vgl. dazu auch Eingabe vom 12. April

2025, act. 35). In seinen Eingaben und im Laufe des Verfahrens bringt der

Beschwerdeführer jeweils vor, dass sich die Kinder eine Woche Papa und eine

Woche Mama wünschen würden (vgl. z.B. AN Gespräch 21. Oktober 2024, act. 9 S.

464 ff.). Anlässlich der Kinderanhörung vom 30. April 2025 bestätigten C____

und D____ dies teilweise. Der Vater habe ihnen einen Vorschlag gemacht, «so 5

mal da und 5 mal dort zu sein». Sie hätten dem Vorschlag zugestimmt.

Gleichzeitig gaben sie an, eine ganze Woche bei einem Elternteil sei zu lang,

da sie dann lange Zeit nach dem anderen Elternteil hätten. Es sollte ihnen

daher jeweils freiwillig, im Sinne eines Dürfens möglich sein, während der

Woche zum anderen Elternteil zu gehen (AN Kinderanhörung vom 30. April

2025 S. 1 f.). An der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erklärte der Vater,

er habe verschiedene Modelle mit C____ und D____ besprochen. Die Kinder würden

ihren Papa vermissen, wenn es zu lange Unterbrüche gebe. Und sie würden

dramatische Übergaben vermeiden wollen, indem die Kinder am nächsten Tag in die

Schule zu bringen wären. D____ würde nun das Modell eine Woche Papa/eine Woche

Mama nicht mehr wünschen. Nun hätten sie sich für das Modell 2-2-3 entschieden,

da es den «Vermissen-Faktor» und die Übergaben am Freitagabend nicht mehr gebe

(Verhandlungsprotokoll S. 5).

Dies zeigt bereits, dass die Kinder im Alter von sechs und

siebeneinhalb Jahren noch keinen konsistenten Wunsch betreffend eine Betreuungsregelung

bilden können und es ihnen nicht möglich ist, solche Entscheidungen zu treffen.

Dies verkennt der Beschwerdeführer wiederholt und bespricht mit den Mädchen

auch am Tag vor der Verhandlung erneut eine mögliche Betreuungsregelung. Wie

die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung geltend macht, führt das

Verhalten des Vaters zu einer starken emotionalen Belastung der Kinder, die in

Loyalitätskonflikte geraten und dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt

werden. Unter diesen Umständen liegt es nicht in der Hand des Vaters, eine

Betreuungsregelung auszuhandeln. Vielmehr steht das Wohlergehen der Kinder im Vordergrund.

Die Familiensituation muss unter fachlicher Unterstützung stabilisiert werden.

Bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater mit Empfehlungen

betreffend die Ausgestaltung des künftigen persönlichen Verkehrs, muss daher

sichergestellt werden, dass der Loyalitätskonflikt der Kinder nicht weiter

genährt wird. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Vaters, die

Instrumentalisierung der Kinder und die daraus resultierenden psychischen

Belastungen der Kinder und der Mutter rechtfertigen grundsätzlich die

Einschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Besuche.

Begleitete Besuche werden normalerweise auf einen oder

einzelne Nachmittage in der Woche festgesetzt. Vorliegend ist jedoch zu

beachten, dass C____ und D____ aktuell viel Zeit beim Vater verbringen und auch

mehrmals in der Woche bei ihm übernachten. Sie wünschen sich, auch weiterhin

bei ihrem Vater zu sein, was die Mutter ebenfalls unterstützt. Es ist fraglich,

ob bei dieser Ausgangslage eine starke Reduktion der beinahe hälftigen

Betreuungszeit auf einzelne begleitete Besuchsnachmittage verhältnismässig ist.

Zwar muss verhindert werden, dass der Vater die Mädchen weiter in einer Art und

Weise beeinflusst, die als emotional destabilisierend und potenziell

kindeswohlgefährdend einzustufen ist. Die Gefahr besteht jedoch, dass bei einer

radikalen Reduktion seines Kontaktrechts, er erst recht auf jegliche Art und

Weise versucht, auf die Kinder Einfluss zu nehmen. Gemäss Aussage der

Erziehungsaufsicht an der Verhandlung, scheinen Unterstützungsangebote von

aussen den Druck zu erhöhen und könnten aufgrund des Abwehrverhaltens des

Vaters noch zu einer grösseren Belastung der Kinder führen (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 10). Zudem könnte eine plötzliche, grosse Veränderung des Alltags der Kinder

ebenfalls eine destabilisierende Wirkung auf sie haben. Folglich erweist sich

ein Zusammenspiel von begleiteten Besuchen und unbegleiteten Besuchen

vorliegend als angemessen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Übergaben

entweder im Anschluss an die Schule bzw. den Kindergarten erfolgen oder

begleitet werden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass keine Übergaben am

Freitagabend erfolgen, da diese als besonders konfliktbehaftet beschrieben

wurden. Die Betreuungszeiten des Vaters sind daher wie folgt festzulegen:

Jede zweite Woche

von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn und jeden

Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr, wobei die Besuche an

den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17 Uhr) und am

Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9:00 Uhr)

begleitet zu erfolgen haben.

Diese Massnahme dient einerseits der Sicherung des

Kindeswohls und soll andererseits eine weitere Eskalation der Familiensituation

verhindern. Die genannte Besuchsregelung gilt, bis geklärt ist, inwieweit die

Persönlichkeitsstruktur des Vaters mit einer kindeswohlverträglichen

Elternrolle vereinbar ist und weitere Empfehlungen der UPK vorliegen. Die

Kindesschutzbehörde ist demnach zu beauftragen, nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens

über den Vater die Betreuungsregelung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4.5 Insgesamt erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers somit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 ist wie dargelegt

abzuändern.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde

indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts seiner finanziellen

Umstände ist diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1’200.– zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei ferner zu einer Parteientschädigung

verurteilt werden. Aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit angesichts der

prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend praxisgemäss

auf das Zusprechen einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Gesuch der

Beigeladenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates

Verfahren verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2.

Dezember 2024 wird wie folgt abgeändert:

-

Die Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel (UPK) werden mit der

Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A____ zu Handen der

Kindesschutzbehörde beauftragt. Der Vater wird verpflichtet, in dem von der

Klinik festgelegten Rahmen vollumfänglich mitzuwirken.

-

Die Betreuungszeiten des Vaters werden neu wie folgt festgelegt:

·

Jede zweite Woche: von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten-

resp. Schulbeginn.

·

Jeden Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr.

Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um

17 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um

9:00 Uhr) erfolgen begleitet.

-

Für C____ und D____ wird gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine

Erziehungsbeistandschaft errichtet.

-

Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, eine Beistandsperson

einzusetzen. Die Beistandsperson erhält folgenden Auftrag:

·

den Eltern mit Rat und Tat beiseite zu stehen;

·

die vom Gericht angeordnete Besuchsbegleitung einzurichten, zu

koordinieren und zu überwachen;

·

die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben

werden müssen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind.

-

Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, nach Vorliegen des

Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A____ die Betreuungsregelung sowie die

Erziehungsbeistandschaft zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

zu Lasten der Gerichtskasse.

Das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates Verfahren verwiesen.

Mitteilung an:

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Beschwerdeführer

-

Beigeladene

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.