KE.2025.1
Erteilung einer Weisung an die Eltern und Errichtung einer Erziehungsaufsicht (BGer_568/2025 vom 29. August 2025)
27. Mai 2025Deutsch63 min
eingeleitetes Verfahren wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.1
URTEIL
vom 27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
lic. iur. Lucienne
Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch lic. iur.
Annalisa Landi, Advokatin,
Oberwilerstrasse
3, Postfach 312, 4123 Allschwil
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde
vom 2. Dezember 2024
betreffend Erteilung einer
Weisung an die Eltern und
Errichtung einer
Erziehungsaufsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...]
2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den
Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut
der Mutter. Ein auf Mitteilung des Vaters wegen der Befürchtung eines
ungenügenden Schutzes der Kinder vor sexuellen Übergriffen eines Nachbars
eingeleitetes Verfahren wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB,
Kindesschutzbehörde) nach entsprechenden Abklärungen am 21. Juni 2021
eingestellt. Mit E-Mail vom 8. April 2024 wandte sich der Vater erneut an die Kindesschutzbehörde,
weil die Mutter mehrfach gegen die bestehende mündliche und schriftliche
Besuchsvereinbarung verstossen habe. Die Mutter berichtete der Kindesschutzbehörde
mit E-Mail vom 20. Mai 2024 ihrerseits, dass der Vater unter verschiedenen
gesundheitlichen Problemen leide, was dazu geführt habe, dass Besuchskontakte
wiederholt verkürzt oder abgesagt worden seien. Im Auftrag der
Kindesschutzbehörde erstellte E____ GmbH einen Abklärungsbericht vom 30. August
2024, mit welchem sie der Behörde empfahl, den Vater anzuweisen,
Verhaltensweisen sowie Äusserungen, welche sich gegen die Mutter richteten, vor
den Kindern zu unterlassen, die Eltern anzuweisen, ein Elterncoaching zu
besuchen und eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zu
errichten. Nachdem C____ zunehmend Wutausbrüche gezeigt hatte, wurde im Juni
2024 die Kinderspitex hinzugezogen, deren Pflegefachfrau F____ die Behörde über
ihre Eindrücke im regelmässigen Kontakt mit den Kindern unterrichtete. Anlässlich
der Anhörung der Eltern beantragte der Vater die Anordnung einer
50:50-Betreuung.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies die
Kindesschutzbehörde die Eltern an, die Unterstützung der Kinderspitex Basel
anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen und an Gesprächen und gegenseitigen
Austauschen mitzuwirken. Weiter errichtete sie für die beiden Kinder eine
Erziehungsaufsicht, ernannt G____, zur Aufsichtsperson und erteilt ihr den
Auftrag:
a. die Eltern bei der Umsetzung der
Weisung zu unterstützen, deren Einhaltung zu überprüfen und gemeinsam mit den
Eltern den Verlauf sowie die Teilnahme an der Weisung auszuwerten (mindestens
alle 12 Wochen).
b. Ansprechperson
für die Koordinationsperson bzw. die fallzuständige Person bei der Kinderspitex
zu sein, relevante Informationen einzuholen und den regelmässigen Austausch
sicherzustellen.
Weiter erteilte sie der Aufsichtsperson zusätzlich den
Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei,
sowie ihr mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag
betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen. Der Antrag
des Vaters auf hälftige Betreuung und dessen weitere Anträge vom 22. Oktober
2024 wurden abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 31.
Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde
beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Kindesschutzbehörde. Für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht
aufhoben werde, sei er bis zum Gerichtsverfahren zu sistieren. Weiter verlangte
er, es sei ihm per 1. Februar 2024 ein «halbhälftiges Besuchsrecht beider
Kinder» zu gewähren und die KESB «in Bezug auf Ihres Fehlverhaltens, deren
nachweislicher Befangenheit, Voreingenommenheit und Intoleranz, seitens des
Gericht» zu ermahnen. Zudem verlangte er, dass die «KESB zu einer umfangreichen
Stellungnahme, in Bezug falschen Anschuldigungen, Voreingenommenheit,
Missachtung Informationen des KV» und die «externe Beratungsbeauftragte E____
GMBH zu einer umfangreichen Stellungnahme in Bezug falscher Wiedergabe der
Aussagen des Rekurrenten und verleumderischen Darstellungen in deren Bericht an
die KESB vom 30.08.2024» aufzufordern sei. Schliesslich verlangte er, dass die
KESB «die vollständigen Kostaufstellung inkl. Rechnung der E____ GmbH Auftrages
offen zu legen und die Rechnungsnummer zu begründen» habe, und dass der Mutter
«eine psychiatrische Therapie zu Behandlung deren narzisstischen
Persönlichkeitsstörung und Mangel der Reflektion wie fehlende Empathie zu
verordnen» sei, deren Kosten sie selbst zu tragen habe. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung einer
Fristerstreckung zur Akteneingabe von 14 Tagen, bis spätestens 14. Januar 2025
sowie eines unentgeltlichen Beistands, sofern der Entscheid der KESB nicht
vollumfänglich abgewiesen werde, den Erlass von Gerichtskosten und die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Schliesslich stellte er für den
«Falle einer Neubewertung des Gerichts» Anforderungen für einen
Abklärungsbericht oder einer Begutachtung.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter
die beantragte Fristerstreckung ab, wobei er offenliess, inwieweit nach Ablauf
der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nachgereichte Unterlagen
Berücksichtigung finden können. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um
Bestellung eines Beistandes. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde
indes wiederhergestellt. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung
vom 29. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weiter
verlangte sie den Beizug der Verfahrensakte der älteren Tochter des
Beschwerdeführers, H____, sowie der Verfahrensakte betreffend der beiden Kinder
C____ und D____ aus dem Jahre 2021/2022, was mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 17. Februar 2025 angeordnet worden ist. Schliesslich beantragte
sie «aufgrund des Devolutiveffekts […], dass das Appellationsgericht gemäss
Gefährdungsmeldung und den Anträgen der Erziehungsaufsicht, G____, vom 6.
Januar 2025, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der beiden Kinder anordnet,
d.h. insbesondere eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs.
2 ZGB errichtet, die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) mit
einem Erziehungsfähigkeitsgutachten über A____ beauftragt und bis zur Klärung
der Erziehungsfähigkeit von A____, die Kontakte von A____ zu seinen Töchtern
begleitet anordnet.» Eventualiter sei die Zuständigkeit zur entsprechenden
Anordnung der Kindesschutzbehörde zu übertragen. B____ liess mit Stellungnahme
vom 7. Februar 2025 ebenfalls die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Mit «Eilantrag» vom 20. Februar 2025 beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm «mit sofortiger Wirkung 1 Woche Fasnachtsferien
mit seinen Kindern D____ und C____» zu bewilligen und ihm «per 1. März 2024 ein
halbhälftiges Besuchsrecht beider Kinder […] bis der Fall vor dem
Verwaltungsgericht geregelt wird», zu gewähren. Zu diesem Antrag nahm G____ mit
Eingabe vom 25. Februar 2025 Stellung und beantragt die Anordnung einer
Kontaktregelung während der Fasnachtsferien durch das Gericht. Auch die Mutter
liess mit Eingabe vom 26. Februar 2025 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Antrages beantragen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 regelte
der Instruktionsrichter die Betreuung der beiden Kinder während den Schulferien
entsprechend dem Antrag von G____ wie folgt:
«Der Vater betreut die Kinder entsprechend dem von G____ mit
der Eingabe vom 25. Februar 2025 eingereichten Schema vom 3. März 2025 8.30 Uhr
bis Dienstag 4. März 2025 18 Uhr, vom Freitag 7. März 2025 17.30 Uhr bis
Sonntag 9. März 2025 17.30 Uhr, von Dienstag 11. März 2025 17 Uhr bis Mittwoch
12. März 2025 12 Uhr, und von Donnerstag 13. März 2025 12 Uhr bis Freitag
14. März 17.30 Uhr.» Mit Eingabe vom 2. März 2025 stellte der Beschwerdeführer
umfangreiche weitere Anträge, zu denen B____ mit Eingabe vom 13. März 2025
Stellung bezog, während die Kindesschutzbehörde auf eine ergänzende Stellungnahme
zu dieser Eingabe verzichtete. Mit Schreiben vom 31. März und vom 2. und 8. April
2025 leitete die Kindesschutzbehörde dem Gericht erneute Eingaben von A____ sowie
eine Gefährdungsmeldung der G____ weiter. Mit Verfügung vom 3. April 2025 lud
der Verfahrensleiter die Parteien sowie eine Vertreterin der Kinder-Spitex und G____
in die Hauptverhandlung und regelte superprovisorisch den Besuchskontakt mit
Wirkung ab dem 5. April 2025. Mit Schreiben vom 8. April 2025 verlangte B____
die Anpassung der Besuchsregelung vom 11. April aufgrund des geplanten
Ferienbeginns. Dieses Gesuch um Abänderung der Besuchszeiten wurde abgewiesen.
Sodann gelangte auch A____ gegen die Verfügung vom 5. April 2025 mit zwei
Eingaben an das Verwaltungsgericht. Den darin sinngemäss enthaltenen Antrag auf
Ausschluss der G____ wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 16. April 2025
ab. Im Übrigen leitete er die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weiter, das auf die Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2025 nicht
eintrat.
Am 30. April 2025 wurden C____ und D____ durch Präsident Dr.
Stephan Wullschleger und Richterin Dr. Jacqueline Frossard angehört. In der
Folge reichte A____ zahlreichte weitere Eingaben, darunter auch Videoaufnahmen,
dem Verwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess die
Kindesschutzbehörde dem Gericht eine Meldung der Primarstufe I____ sowie
weitere Eingaben von A____ zukommen.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.
Mai 2025 wurden A____, B____, die als Erziehungsaufsicht eingesetzte Person,
die Pflegefachfrau der Kinderspitex sowie eine Vertreterin der
Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten A____, die
Rechtsvertreterin von B____ und die Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei
hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren
kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2
Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine
beiden Töchter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen
und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und
begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids
des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3.2
Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni
2020.
E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
1.3.3
Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten
sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im
Verwaltungsgerichtsverfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Die Behörden sind daher nicht an die Anträge der Parteien
gebunden und können darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber
nichts daran, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181
E. 3.3, 125 V 413 E. 2a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der
Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 54 N
26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder
qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte
reduziert werden (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 688; Auer/Binder, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30
E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016
E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein
sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl.
VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.
1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht
ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl.
§ 19 Abs. 1 VRPG).
Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus
prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf
eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage
zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE
VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss
sich jedoch mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage
geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E.
2.2; BVGE 2009/27 vom 18. Juni 2008 E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August
2013.
E. 1.2.2; Flückiger, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).
Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die
Kindesschutzbehörde den Eltern Weisungen, errichtete eine Erziehungsaufsicht
über die beiden Kinder und wies den Antrag des Vaters auf hälftige Betreuung
ab. Bei der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und
Abs. 2 ZGB, der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend den
Vater sowie der Anordnung von begleiteten Kontakten des Vaters handelt es sich
jeweils um schärfere Massnahmen, die sich aber im Rahmen des Streitgegenstands
befinden. Folglich ist auf die entsprechenden Anträge der Kindesschutzbehörde
in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 einzugehen.
1.4
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner
Eingabe vom 15. April 2025, dass die Verhandlung öffentlich durchzuführen sei
(act. 40).
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den übrigen Fällen
liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf
Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine
mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien ist dann angezeigt, wenn
Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts
von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären
(vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28.
April 2011 E. 1.4). Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem
mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten
Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche
Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle (BGE 142 I 188 E.
3.2.1). Jedoch gilt die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
nicht absolut (BGE 144 III 442 E. 2.2, 142 I 188 E. 3.2.1). Zunächst
können die Parteien – explizit oder stillschweigend – auf eine solche
Verhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht erfolgte vorliegend nicht. Sodann
sind Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine
öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGE 144 III 442 E. 2.2). So kann
etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der
Prozessparteien es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen familienrechtliche Angelegenheiten,
in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen,
grundsätzlich in die Ausnahmekategorie «Schutz des Privatlebens der
Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1, mit Hinweis auf Urteil B. und
P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97 vom 24.
April 2001 § 38; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Geht es
hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher
sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und eine Privatperson,
wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der
Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz
des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall bedarf der
Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442 E. 2.2, mit Hinweis auf
BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der
betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer anderen
involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5). Ob ein besonderer Grund vorliegt,
welcher den Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung rechtfertigt,
beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem
Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E.
2.6).
Vorliegend ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem
Verfahren beteiligt. Dennoch steht eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren
Sinne) in Streit und obliegt der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art.
307.
Abs. 1 ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und
namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als
dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele
verfolgt (vgl. dazu BGE 143 I 194 E. 3). Es geht auch dem Beschwerdeführer um
die Regelung der Betreuung seiner Töchter. Auf diese beziehen sich denn auch
die angefochtenen Massnahmen, welche die Vorinstanz angeordnet hat. Der
Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit die Interessen am Schutz des
Privatlebens und damit an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu
überwiegen, weshalb an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.
April 2025 erfolgten Abweisung des Antrags auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung festzuhalten ist.
2.
2.1
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war zunächst die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 an die
Kindsschutzbehörde (act. 9/2 S. 544 f.), mit der er vor dem Hintergrund der
Schilderung eines Konflikts zwischen den Eltern bei der Übergabe der Kinder
eine «behördliche Besuchsregelung inkl. finanzielle und strafrechtliche
Sanktionen bei mutwilliger Nichteinhaltung» beantragte. In der Folge wandte
sich die Mutter mit Eingabe vom 20. Mai 2024 (act. 9/2 S. 525 f) mit einer Gefährdungsmeldung
an die Kindesschutzbehörde. Damit befürwortete sie den Antrag auf Unterstützung
der Eltern bei der Regelung der Besuchskontakte durch die Kindesschutzbehörde
und wies auf diverse gesundheitliche Probleme des Vaters, die in den letzten
Jahren immer wieder zu einer Verkürzung oder Absage von Besuchskontakten
geführt hätten, sowie auf das Problem ungefilterter Informationsweitergabe
durch den Vater an die Kinder und die wiederkehrenden Konflikte zwischen den
Eltern hin. Aufgrund dieser Meldungen erteilte die Kindesschutzbehörde E____ mit
Schreiben vom 28. Mai 2024 den Auftrag darüber zu berichten, ob das Wohl der
Kinder gefährdet ist und welche Unterstützungsleistungen und welche in
Elternrechte eingreifenden zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen
gegebenenfalls erforderlich und geeignet sind, um das Kindeswohl zu
gewährleisten (act. 9/2 S. 514).
Mit ihrem Bericht vom 30. August 2024 (act. 9/2 S. 479 ff.) erläuterte
E____ die aktuelle Situation und die Vorstellungen der Eltern über die Aufteilung
der Betreuung der Kinder unter den Eltern. Sie stellte fest, dass die Kinder
aus entwicklungspsychologischer Sicht sehr gut entwickelt seien, sich
selbstsicher, aufgeweckt und fröhlich präsentierten, von den Eltern viele
Erfahrungsmöglichkeiten mitbekommen hätten und reichhaltige Ressourcen
mitbrächten. Da C____ zunehmend Wutausbrüche habe, habe die Mutter unterdessen
die Kinderspitex Basel engagieren können. F____ der Kinderspitex habe im Juni
2024.
ihre Arbeit aufgenommen. Der Vater habe sich nicht auf die Zusammenarbeit
einlassen können, er sei nach der ersten Kontaktaufnahme telefonisch nicht mehr
erreichbar gewesen (act. 9/2 S. 482). Der Vater habe gesagt, dass
ausschliesslich die Mutter Schwierigkeiten mit den Kindern habe. Sie würde
nicht auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen, sie würde diese ignorieren. Er
wolle mehr Betreuungszeiten mit den Kindern übernehmen. Bei ihm hätten die
Kinder Spass, er würde voll auf ihre Wünsche und Bedürfnisse eingehen. Immer
wieder spreche er von der «Fun-Liste», die er mit den Kindern erstellt habe, wo
er alle ihre Wünsche nach Aktivitäten aufnehme und dahinter festhalte, wer von
den Eltern auf die Wunschliste eingehe. Er fordere einen behördlich
festgelegten Betreuungsplan. Da die Mutter seiner Ansicht nach zu wenig auf die
Kinder eingehe, wünsche er mehr Betreuungszeiten mit den Kindern. Im
Abklärungsbericht wird weiter festgehalten, dass der Vater der Mutter
verletzende, angriffige und bösartige WhatsApp- und E-Mailnachrichten schreibe.
Der Vater habe sogar ein Lied mit den Kindern einstudiert, in welchem sie die
Mutter beleidigen würden. Diese ungefilterten Meinungen vom Vater seien für die
Kinder längerfristig schädigend. Der Vater müsse erkennen oder ermahnt werden,
dass er sich vor den Kindern nicht abwertend gegen die Mutter zu äussern habe.
Die Mutter zeige sich sehr wohlwollend und geduldig. Sie versuche sich zum
Wohle der Kinder so gut als möglich abzugrenzen, den abwertenden Kommentaren
vom Vater keine Plattform zu geben. Sie versuche so gut als möglich, ihm und
den Kindern gerecht zu werden (act. 9/2 S. 483). Die abklärende Person kam zum
Schluss, dass aufgrund der chronischen Disharmonie zwischen den Eltern und der
konfliktreichen Kommunikation eine Kindesschutzgefährdung bestehe. Die
Bedürfnisse der Kinder würden von den Eltern zwar abgedeckt, jedoch könnten
Elternkonflikte sich traumatisierend auf die Kinder auswirken, weil sie
Loyalitätskonflikte bei ihnen auslösten. Die Folgen für die Kinder seien oft
erst später sichtbar, wenn sie Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder psychische
Probleme hätten (act. 9/2 S. 484).
2.2
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog darauf die
Kindesschutzbehörde, zwischen den Eltern bestünden erhebliche Unterschiede in ihren
pädagogischen Haltungen. Die Mutter biete den Kindern Struktur und Regeln,
während der Vater die Wünsche der Kinder weitgehend unbegrenzt akzeptiere und
sie in ihrem Verhalten gewähren lasse. Diese konträren Erziehungsansätze
führten zu Spannungen, die sachliche Gespräche zwischen den Eltern nahezu
unmöglich machten. Während die Mutter sich um eine sachliche Kommunikation
bemühe, verhalte sich der Vater ihr gegenüber verletzend und aggressiv. Die
chronische Disharmonie und die konfliktreiche Kommunikation zwischen den Eltern
bergten die Gefahr erheblicher emotionaler Belastungen für die Kinder und das
Risiko, dass die Kinder in Loyalitätskonflikte mit potenziell traumatisierenden
Wirkungen gelangen könnten. Aus den Schilderungen der Mutter, der Pflegefachperson
sowie aus dem Bericht der abklärenden Sozialpädagogin gehe hervor, dass C____
bereits auffälliges Verhalten zeige, beispielsweise durch unkontrollierte
Wutausbrüche und die Zerstörung ihrer eigenen Habseligkeiten. Der Einwand des
Vaters, dass diese Auffälligkeiten nur im häuslichen Umfeld der Mutter
auftreten würden und daher ausschliesslich dort begründet seien, unterstreiche
seine fehlende Reflexion bezüglich seines eigenen Anteils an den Belastungen
innerhalb des Familiensystems. Zudem zeige sich, dass der Vater seine eigene
Wahrnehmung der Situation nicht hinterfrage. Langfristig bestehe die Gefahr,
dass die beschriebenen Belastungen in das Jugend- und Erwachsenenalter
übergehen und dort zu weiteren Schwierigkeiten führten. Darüber hinaus zeige der
Vater weder Einsicht in die potenzielle Gefährdung des Kindeswohls durch sein
Verhalten, noch erkenne er die manipulative und instrumentalisierende Wirkung
seines Handelns. Dieser Umstand mache deutlich, dass externe Unterstützung
erforderlich sei, um die positive Entwicklung der Kinder zu sichern. Während
die Mutter bereit sei, Unterstützungsangebote anzunehmen, scheiterte deren
Umsetzung bislang häufig an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Vaters
gegenüber den involvierten Fachpersonen. Um den Kindern die notwendige
Unterstützung zukommen zu lassen, sei es erforderlich, den Vater ausdrücklich
anzuweisen, die Angebote der Kinderspitex anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen
und an Gesprächen und gegenseitigen Austauschen mitzuwirken. Zur Überprüfung und
zur Begleitung der Weisung werde eine Aufsichtsperson ernannt, die der Familie
als zusätzliche Ansprechperson zur Verfügung stehe. Diese Massnahmen sollen
dazu beitragen, eine positive Entwicklung von C____ und D____ nachhaltig zu
sichern und das Kindeswohl zu gewährleisten. In Anbetracht der Tatsache, dass
der Vater bislang keine Kooperationsbereitschaft gegenüber verschiedenen
Fachstellen (Kinderspitex Basel, Sozialpädagogin und Kindesschutzbehörde)
gezeigt habe und folglich auch keine Informationen über seinen gesundheitlichen
Zustand vorlägen, könne schliesslich auf seinen Antrag auf eine hälftige
Betreuung nicht eingegangen werden.
2.3
Mit seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer eine manipulative Darstellung des Sachverhalts im E____-Abklärungsbericht
geltend und wirft den an der Abklärung Beteiligten Voreingenommenheit,
systematische Einseitigkeit und Verleumdung vor. Die Mutter scheine dadurch,
dass sie «immer wieder dieselben Narrative» über ihn verbreite, darauf
abzuzielen, das ausschliesslich weibliche Personal der KESB, der Spitex und der
E____-Beratung in eine Art «weibliche Allianz» einzubinden. Als Beispiel der gerügten
fachlichen Inkompetenz weist er auf ein Mail vom 12. Juni 2024 hin, mit dem
eine Kontaktaufnahme zu «Lehrpersonal» angekündigt worden sei, obwohl die
Kinder damals «noch nicht eingeschult» gewesen und Kindergärtnerinnen kein
Lehrpersonal seien. Weiter macht er geltend, dass ihm bei der Abklärung durch Frau
E____ manipulative Fragen in «ungeeignetem öffentlichen Umfeld» auf einem
Spielplatz gestellt worden seien. Er wirft der KESB eine systematische
Befangenheit und ein Totalversagen vor und erhebt umfangreiche Vorwürfe gegen
die abklärende Mitarbeiterin der Behörde (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.).
Weiter beschuldigt der Beschwerdeführer die Mutter, ihn abzuwerten, und macht
geltend, dass sie die Kinder nur «zum Kuscheln und Schmusen» haben wolle. Er
wirft ihr eine «rigide Einstellung […] zur Kleidung der Kinder» vor und
behauptet, dass sie diese zwinge, übermässig warme Kleidung zu tragen. Weiter
legt er ihr «pädagogisches Fehlverhalten», Zwangsmassnahmen, rigide Regeln,
«Ablehnung von Fachwissen» und «fehlende Empathie» zur Last. Sie zeige kein
Interesse am Speedcubing-Erfolg von C____. Er wirft ihr eine mangelnde Bereitschaft,
auf die Wünsche der Kinder einzugehen, ein Desinteresse an den Hobbies und den
Erfolgen der Kinder sowie eine ausgeprägte Fixierung auf eigene Interessen vor.
Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass die
Wutausbrüche von C____, die er per Audio und Video dokumentiert habe,
ausschliesslich im Umfeld der Mutter auftreten würden und bezeichnet sie als
Ausdruck einer «Ansammlung von Frustration» aufgrund der «emotionalen Belastung
durch die Kindsmutter, die sich in ständig wiederholenden Verboten, einem
Desinteresse an den Hobbys und Erfolgen der Kinder sowie einer völligen
Missachtung ihrer Wünsche in Bezug auf Aktivitäten äussere». Er macht geltend,
dass das Verhalten der Mutter von den Kindern als restriktiv und erdrückend
empfunden werde. Den wegen der Wutausbrüche erfolgten Beizug der Kinderspitex
bezeichnet er als eine Pathologisierung von C____. Schliesslich wirft er der
Mutter erneut einen ungenügenden Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen
durch einen Nachbarn vor.
Weiter macht er geltend, die erstellte «Fun-Liste» sei eine
«Aktivitätenliste» gewesen. Er habe die Initiative zu deren Erstellung
ergriffen, «um die Wünsche der Kinder strukturiert darzustellen». Zudem wirft
er der Mutter vor, aggressiv auf Kritik der Kinder an ihrem Körper zu
reagieren. Das von den Kindern gesungene Lied auf den Busen und Körper der
Mutter sei eine humorvolle «kreative Verarbeitung», welche typisch sei, wenn
ihnen verboten werde, bestimmte Themen anzusprechen. Er macht geltend, die
massive Zurechtweisung der Kinder durch die Mutter sei darauf zurückzuführen,
dass sie an fehlender Selbstakzeptanz bezüglich ihres Körpers sowie an
mangelnder Reflexion und Eigenwahrnehmung leide. Er bestreitet dabei eine
Abwertung der Mutter, welche auch nicht durch das Lied erfolgt sei. Er übe
bloss sachliche Kritik, weshalb die Empfehlung, Kritik an der Mutter zu
unterlassen «eine mangelnde Differenzierung zwischen Kritik und Beleidigung»
zeige.
Mit seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer, dass
bei den Übergaben seit zwei Jahren Probleme beständen, was er auf die
Unzufriedenheit der Kinder mit der Regelung der Betreuungsanteile zurückführt.
Er macht aber geltend, dass sich die Situation etwas entspannt habe, seit die
Übergaben per Tram erfolgten. Eine konstruktive Kommunikation zwischen den
Eltern sei derzeit nicht möglich, was aber «ausschliesslich daran» liege, «dass
die KM nur ihre eigene Sichtweise akzeptiert, Kritik ignoriert und sich weder
entschuldigt noch auf Anfragen des KV reagiert». C____ fühle sich deshalb von
ihrer Mutter nicht gehört, wie sie in einem Brief geschrieben habe. Soweit auf
Ausfälle von Besuchszeiten des Vaters infolge gesundheitlicher Probleme
verwiesen werde, hätten sich diese in den Jahren 2022 und 2023 ereignet, aber
nicht mehr im Jahr 2024. Die Mutter greife auf «längst vergangene Ereignisse
zurück». Er sei heute in ausgezeichneter körperlicher Verfassung. Er habe die
Mutter früher transparent und offen über seine gesundheitliche Situation
informiert, mache dies aber wegen ihres vertrauensschädigenden Verhaltens mit
Weitergabe der Info an die KESB und an E____ nicht mehr.
Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer
insgesamt das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung und macht geltend, dass eine
«vorübergehende Disharmonie in der Kommunikation zwischen Elternteilen» keine
Kindswohlgefährdung darstelle. Die angeordnete Verpflichtung zur Annahme der
Unterstützung der Kinderspitex und die Einrichtung einer Erziehungsaufsicht
diene allein dem Wunsch der Mutter, eine vollständige Kontrolle über seine
Kommunikation mit den Kindern zu erreichen. Er rügt einen grundlosen,
gravierenden Eingriff in seine Rechte. Weiter rügt er, dass sein Besuchskontakt
mit den Kindern auf einem übermässig komplizierten und belastenden Besuchsplan
basiere, der zahlreiche Änderungen erfahre. Stattdessen verlangt er eine
hälftige Betreuung durch die Eltern und verweist auf seine Betreuung der Kinder
während zwei separaten Ferienwochen im Jahr 2024.
2.4
Mit ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz
darauf hin, dass mit E____ bewusst eine externe Fachperson mit der Abklärung
betraut worden sei. Damit habe man den Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich
Neutralität und Unabhängigkeit der Abklärung aufgrund der Anstellung der Mutter
beim […] Rechnung tragen und die Akzeptanz und das Vertrauen in die behördliche
Abklärung fördern wollen. Bereits mit E-Mail vom 14. Juni 2024 habe der
Beschwerdeführer die Abklärende aufgefordert, keinen nicht abgesprochenen
Kontakt zu Lehrpersonen aufzunehmen. Auf die entsprechende Stellungnahme der
Abklärenden hin habe er der zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde
mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erklärt, dass er den Einstieg in die
behördliche Abklärung als sehr irritierend empfunden habe, und behauptet habe,
von der Abklärenden als «Behörden- und Frauenhasser» bezeichnet worden zu sein.
Mit seinem Widerstand gegen eine Abklärung bei «Lehrpersonen» habe der
Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, dass der Begriff «Schule» im Rahmen der
behördlichen Abklärung grundsätzlich auch Betreuungspersonen des Kindergartens
sowie schulergänzende Angebote und Tagesstrukturen einschliesse. Beide
Elternteile hätten wiederholt auf die Wutausbrüche von C____ hingewiesen, deren
Ursache von den Eltern unterschiedlich gedeutet worden sei. Die
Kindeschutzbehörde habe bereits damals befürchtet, dass die Wutausbrüche des
Kindes auf die belastende familiäre Situation sowie auf die Überforderung durch
den elterlichen Konflikt zurückzuführen sein könnten. Sie habe deshalb zur
zeitnahen Entlastung von C____ die Einbindung der pädiatrischen psychiatrischen
Kinder-Spitex empfohlen. Die Mutter habe diese Empfehlung umgehend ausgeführt,
worauf F____ von der Kinder-Spitex Basel ihre Tätigkeit im Juni 2024 aufgenommen
habe. Im Unterschied zur Mutter habe sich der Vater auf dieses unterstützende
Setting nicht einlassen können. Nach einer ersten Kontaktaufnahme durch die
zuständige Fachperson sei er für weitere Gespräche nicht mehr erreichbar
gewesen.
Die Kindesschutzbehörde führt weiter aus, dass der Vater
deutliche konfliktorientierte Tendenzen aufweise. Er mache die Mutter nicht nur
allein für die Wutausbrüche von C____ verantwortlich, sondern pflege auch eine
aggressive und beleidigende Kommunikation ihr gegenüber. Aus der Gesamtdynamik
lasse sich schliessen, dass der Vater seine abwertende Haltung gegenüber der
Mutter auch in Gesprächen mit den Kindern zum Ausdruck bringe. Dieses Muster
sei nicht neu, habe er doch schon im Jahr 2021 eine Elternberatung nach wenigen
Sitzungen abgebrochen und zeigten sich Parallelen zwischen seinem aktuellen Verhalten
und seinen Streitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter H____. Der Vater verweigere
sich wiederholt der behördlichen Intervention, da er diese offenbar als
Bedrohung seiner Autonomie und als Benachteiligung wahrnehme. Seine
Verhaltensweisen seien geprägt von Misstrauen, einem ausgeprägten
Kontrollbedürfnis, Angst vor Stigmatisierung sowie der Projektion von
Verantwortung auf die Mutter und die Behörde.
Unter Hinweis auf die Gefährdungsmeldung der Erziehungsaufsicht
vom 6. Januar 2025, in welcher davon ausgegangen wurde, dass die Belastung der
Kinder weiter zunehmen werde, da die Angebote der Kinder-Spitex derzeit pausierten
und die Situation als hochdynamisch erachtet werden müsse, erachtete die
Kindesschutzbehörde umfassendere Massnahmen als erforderlich, um die Kinder
ausreichend zu schützen. Die wiederholte Weigerung des Vaters, mit involvierten
Fachstellen und der Mutter zu kooperieren, führe zu erheblichen Belastungen für
die Kinder. Seine verzerrte Wahrnehmung und das Boykottieren externer Hilfen
würden dazu beitragen, dass die Kinder von wichtigen Unterstützungssystemen
isoliert würden, was ihre emotionale Belastung zusätzlich verstärke. Die
wiederholten verbalen Abwertungen gegenüber der Mutter und die Übertragung von
Konflikten auf die Kinder würden auf eine erhebliche Beeinträchtigung der
Erziehungskompetenz des Vaters hinweisen und zu einer starken emotionalen
Belastung der Kinder in Loyalitätskonflikte führen. Dies rechtfertige die
Einschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Besuche. Die Kindesschutzbehörde
beantragte daher über die von ihr angeordneten Massnahmen hinaus die Anordnung
einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, die
Beauftragung der UPK, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den
Beschwerdeführer zu erstellen, und begleitete Kontakte zwischen dem Vater und
den Kindern zu verfügen.
2.5
Die Mutter wies mit ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde auf ihre berufliche Verbindung zum Kinder- und Jugenddienst hin,
aufgrund derer die Betreuung der Familie einer externen Beratungsstelle
übertragen werden sollte. Weiter wies sie darauf hin, dass die Behandlung ihres
eigenen Falles durch Mitarbeitende des KJD für sie psychisch äusserst belastend
wäre. Die Beschwerde sei daher unter Anweisung an die KESB, den Fall einer
externen Beratungsstelle zur Abklärung und Antragstellung betreffend das
weitere Vorgehen zu übertragen, abzuweisen.
3.
3.1
Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen
Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem
Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den
Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist.
Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,
VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022.,
Art. 301 ZGB N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
3.2
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den
Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,
sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren
Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit
sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und
verpflichtet. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung
eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §
41.
N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der
konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen
Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung
von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem
Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren
Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 4 f.). Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39
vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).
Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
3.3
3.3.1
Es ist vorliegend unbestritten, dass ein
erheblicher elterlicher Konflikt besteht. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers belegen die Akten dabei eindrücklich, dass es sich dabei
nicht bloss um eine «vorübergehende Disharmonie in der Kommunikation zwischen
Elternteilen» handelt. Den Akten kann eine konstante, erhebliche Abwertung der
Mutter durch den Vater entnommen werden. Es wird von abschätzigen, demütigenden
Äusserungen des Vaters gegenüber der Mutter und über die Mutter berichtet
(Bericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 479 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer eine «manipulative Darstellung des Sachverhalts im E____-Abklärungsbericht»
geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits hat er bei den
Abklärungen bei E____ nach einer ersten Befragung nicht mehr mitgewirkt, ein
Muster, das sich auch bei der später involvierten Spitexhilfe und
Erziehungsaufsicht wiederholte, andererseits können die Feststellungen im
Abklärungsbericht auch aufgrund der zahlreichen Eingaben und Ausführungen im
vorliegenden Verfahren nachvollzogen werden. So bezeichnete er die Mutter mit
Mail an die eingesetzte Erziehungsaufsicht, die Kindesschutzbehörde und die
Mutter selber als «eine
klein geistige Kontrollsüchtige Spass bremsende intolerante Mutter». Ihr
Anliegen, dass die Kinder in der kalten Jahreszeit Schal, Mütze und Handschuhe
tragen, hat er dabei als «Verschwörungstheorien» abgewertet (Mail vom
12.
Dezember 2024 act. 9/2 S. 409 ff.). Er wirft ihr vor, «seit Jahren kein
altersgerechtes, feinfühliges oder emotional verfügbares Verhalten gegenüber
ihren Töchtern» zu zeigen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 56) und eine «hinterhältige
verlogene empathielose egoistische narzisstische selbstverliebte Mutter» zu
sein (Mail vom 5. Mai 2025, act. 61). Deutlich wird auch das Bemühen des
Vaters, die Alltagsgestaltung der Kinder im Haushalt der Mutter bestimmen zu
wollen. Diesem Ziel dient die von ihm initiierte «Fun»-Liste, welche die Kinder
haben schreiben und der Mutter abgeben müssen, wobei es sich dabei um eine
mittlerweile «mehrseitige Excel-Liste» handeln soll (AN Gespräch 21. Okt. 2024
act. 9 S. 464 ff.).
Der Vater diskreditiert weiter auch das Anliegen der Mutter,
mit Bezug auf ihren Körper nicht abgewertet zu werden. Er führt dieses Anliegen
auf Defizite der Mutter zurück. Anstatt sie vor diesem von ihm behaupteten
Hintergrund aber auch gegenüber den Kindern zu schützen und diesen zu vermitteln,
dass ihre Mutter in diesem Bereich verletzlich ist, unterstützt er ein
kindliches Verhalten, von dem er weiss, dass es die Mutter verletzt. Er findet
dieses darüber hinaus sogar «äusserst amüsant». Seine diesbezüglichen,
wiederholten Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung wie auch mit dem Mail
vom 12. Dezember 2024 (act. 9/2 S. 409 ff.) belegen in erschreckender Weise
eine fehlende Fähigkeit zur Reflexion eigenen Verhaltens. Er schreibt ihr, sie
solle seiner «tiefen Verachtung sicher» sein. Es gebe «keinen Menschen auf
dieser Welt, dem ich mehr, jeden Kummer & Schmerz dieser Welt wünsche» als
ihr. Dies «nicht wegen [ihrer] Lügen, nicht wegen [ihrer] Intrigen, [ihrer] Affären,
[ihrer] Abwertung [ihrer] Intimität, sondern wegen der beispiellosen Kälte, mit
der [sie] die Bedürfnisse [ihrer] Kinder zum Schweigen» bringe. Für ihre Kinder
sei sie «ein menschlicher Abgrund, der sich mit keinem Wort mehr beschreiben»
lasse (Mail vom 8. Mai 2025, act. 61).
3.3.2
Offensichtlich bestehen auch unterschiedliche
Konzepte bei der Kindererziehung. Gemäss der Aussage der Kinder seien sie
lieber beim Vater, da es dort keine Regeln gäbe. Die einzige Regel bestehe
darin, dass sie keine Gegenstände kaputt machen dürften (AN Tel. F____ vom 26.
September 2024 act. 9/2 S. 475). Im Abklärungsbericht werden die
unterschiedlichen pädagogischen Haltung der Eltern dahingehend beschrieben,
dass die Mutter «die Strukturierte und Organisierte mit Regeln und Strukturen»
sei, während der Vater eher einen «laisser-faire»-Stil pflege und mit den
Kindern ein kreatives und lustvolles Zusammensein lebe. Wenn der Vater dies
bestreitet und diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen
will, verkennt er, dass insoweit insbesondere auch auf die eigenen Aussagen der
Kinder Bezug genommen worden ist, welche mangels entsprechender Mitwirkung mit
ihm nicht haben besprochen werden können.
Auch mit der Eingabe vom 27. März 2025 (act. 27) hält der
Rekurrent der Mutter vor, an der Fasnacht 2025 «keine Vorkehrungen zum Schutz der
Kinder» unternommen zu haben. Der Vorwurf, dass die Kinder keine Namensschilder
oder Adressanhänger getragen hätten und keine Abmachungen für den Fall, dass
man sich verliert, getroffen worden sein sollen, belegt, dass der
Beschwerdeführer die Kinder diesbezüglich investigativ befragt haben muss.
Seltsam mutet dabei der Vorwurf an, dass die Kinder die Mutter mehrfach um
solche Schutzvorkehren gebeten, diese sie aber abgelehnt haben soll. Schliesslich
wiederholt der Beschwerdeführer den Vorwurf an die Adresse der Mutter, die
Töchter nicht genügend vor sexuellen Übergriffen durch einen Nachbarn zu
schützen (vgl. jüngst Eingabe vom 27. März 2025, act. 27). Mit
Abklärungsbericht vom 28. Mai 2021 (act. 9/2 S. 570) wurde indes festgestellt,
es könne ausgeschlossen werden, dass die Mutter eine Gefährdung ihrer Kinder
zulässt und eine eventuelle Täterschaft schützt. Gleichwohl hat er damals eine
Strafanzeige eingereicht (vgl. Schreiben Stawa vom 2. März 2022, act. 9/2 S.
547). Übergriffsvorwürfe, welche sich später als haltlos erwiesen haben, hat
der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Mutter seiner Tochter H____ erhoben
(vgl. VGE VD.2010.107 vom 15. Februar 2011 E.3.2).
3.3.3
Wie der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6.
Januar 2025 (act. 9/2 S. 282 ff.) entnommen werden kann, agiert der Vater seit
dem Entscheid der KESB auf verschiedenen Ebenen. Seine Handlungen zeugen von
einer ausgeprägten Angriffs- und Verteidigungshaltung. Seine Kommunikation
richte sich vor Allem gegen die Kindsmutter und sei von verbalen Grenzüberschreitungen
hinsichtlich ihrer persönlichen und beruflichen Integrität geprägt und habe
teilweise drohenden Charakter.
3.4
3.4.1
Diesen Konflikt auf der Elternebene trägt der
Beschwerdeführer belegtermassen auch unter Einbezug der Kinder aus. Er ist
offensichtlich nicht in der Lage, die eigene Diskreditierung der Mutter
gegenüber den Kindern zu erkennen und bestreitet die Kommunikation unter den
Eltern an die Kinder weiter zu geben (vgl. auch Eingabe vom 12. April 2025,
act. 34). So versuchte er etwa beim Gespräch bei der Kindesschutzbehörde vom
21.
Oktober 2024 zu erklären, dass die Aussage, «die Mutter ist langweilig»,
nicht ein Schlechtreden, sondern lediglich die Beschreibung einer
Charaktereigenschaft sei (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.).
Gleichzeitig insinuiert er, dass dies «eine subjektive Wahrnehmung der
Kindesmutter» sei, «deren emotionale Verarbeitung im Rahmen einer
professionellen therapeutischen Begleitung sinnvoll sein" könnte (vgl.
auch Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Diesen Diskurs empfindet er offenbar
nicht als «verletzend», gesteht aber gleichzeitig zu, mit Schreiben vom 2. März
Dispositiv
2025 «offen und selbstkritisch» dargelegt zu haben, er habe «erkannt, dass sein
bisheriges Kommunikationsverhalten im Kontakt mit der Kindesmutter zeitweise
unangebracht» gewesen sei (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Daneben
diskreditiert er auch die Kinderspitex gegenüber den Kindern (Protokoll Mutter
vom 26. Dezember 2024 act. 9/2 S. 361 ff.). Auch das Beispiel der
Übergabe, bei der C____ noch am Biscuitbacken war, belegt, dass der Vater
selber auf seinen Bedürfnissen besteht und diese gegen die Interessen seiner
Tochter durchsetzt. Auffällig erscheint, dass er diesen Fakt damit zu
bestreiten sucht, dass er die Situation als Inszenierung der Kinderspitex zu
disqualifizieren sucht, mit welcher er schikaniert werden sollte (vgl.
Polizeirapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 384 ff.).
Insgesamt scheint es dem Vater aktuell nicht möglich zu sein,
in Bezug auf den Konflikt den Kindern ihrem Alter entsprechend zu begegnen und
den Konflikt ausschliesslich auf der Erwachsenenebene auszutragen. Er scheint
die Kinder im Konflikt zu manipulieren und zu instrumentalisieren, indem er
ihnen Dokumente aus der KESB-Akte zeigt, über die Kinder Informationen einholt,
mit den Kindern einen Brief mit den Worten «Mama du hörst uns nicht» erstellt (G____
vom 6. Januar 2025 act. 9/2 S. 282 ff.). Er legt ihnen den Emailverkehr
zwischen ihm und der Mutter vor, um die Mutter einer angeblichen Lüge zu
bezichtigen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 57). Schliesslich belegt der Vater
selbst, dass er mit den Kindern unentwegt interrogatorische Diskussionen über
ihre Situation und die Betreuungsregelung führt. So hat er nach der
Kinderanhörung ein «Nachgespräch» geführt, bei dem er sich von den Kindern «auf
Nachfrage» schildern liess, «welche Fragen ihnen gestellt wurden – und noch
wichtiger, welche eben nicht». Er hat dabei offenbar die Wutausbrüche von C____
im Haushalt der Mutter und deren Ursachen, einen Brief von C____ an die Mutter
oder angebliche Abwertungen der Mutter durch den Vater im Detail mit den
Kindern besprochen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 56). Mit Eingabe vom 21. Mai
2025 hat er dem Gericht schliesslich ein Protokoll eingereicht, das er von
einem Streit von C____ mit der Mutter, von dem ihm die Tochter erzählt habe,
angefertigt hat (act. 71). Streitgegenstand war ein Tisch, den C____ haben
wollte, die Mutter aber nicht. Über diesen Konflikt haben sich Mutter und
Tochter dann ausgetauscht. Im Protokoll wird die Mutter zunächst diskreditiert.
C____ sei über den Gesprächswunsch verwundert gewesen, da die Mutter das sonst
nie gemacht habe. Sie sei angespannt gewesen, aber im Verlauf des Gesprächs
entspannter geworden. Im Protokoll wird dann auch vermerkt, dass der Vater «C____
immer wieder mitgeteilt hatte (dies geht aus der Gefährdungsmeldung der
Kindesmutter von April 2024 hervor), dass die Mama ja stets behaupten würde,
dass das Türe zuknallen ausschliesslich mit dem Streit der Eltern zu tun habe
und sonst nichts anderes». Dieses Protokoll liess er von C____ unterschreiben
(act. 71). Gestützt auf dieses Protokoll machte er dann auch eine
Gefährdungsmeldung bei der KESB (Eingabe vom 21. Mai 2025, act. 73).
Diesen Konflikt trägt C____ mittlerweile auch in die Schule,
wo sie einer Mitschülerin darüber erzählt und wo man sich Sorgen um das Mädchen
macht (Mail PS I____ vom 23. Mai 2025, act. 73).
3.4.2 Weiter zeigen die vom Beschwerdeführer
eingereichten Videosequenzen eindrücklich auf, dass der Vater die
Elternkonflikte mit den Kindern bespricht. In einem Video berichtet C____ dem
Vater, dass sie bei der Mutter mit dem Rubik’s Cube trainiert habe, die Mutter
dies aber mit einer uninteressierten oder abschätzigen Geste beachtet habe Der
Vater tröstet das Kind, wobei er das Geschehene mehrfach wiederholt. Selbst als
die Tochter schon vom Gespräch weggegangen ist, insistiert der Vater immer
wieder darauf, dramatisiert die aus seiner Sicht erfolgte Belastung des Kindes
und versucht damit, die Nähe des Kindes zu gewinnen. Er benutzt die
Gelegenheit, seiner Tochter sein Narrativ über die bei der Mutter liegenden
Gründe für ihr Türschletzen vorzutragen und ihr mitzuteilen, dass der von der
Mutter produzierte Druck auf die Tochter so lange steigen werde, bis es sie
verjage, wie dies ihm auch passiert sei (act. 68 mp4 160). In einem
anderen Video reagiert er mit einem schallenden, fast höhnischen Lachen auf die
beiläufige Aussage von C____, dass die Mutter manchmal meine, sie sei «alleine
auf der Welt» (act. 6 mov 158). Somit bringt der Vater die Kinder auch mit
nonverbalen Botschaften in einen Loyalitätskonflikt.
Der
Beschwerdeführer erkennt auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht,
dass er die Mädchen mit seinem Verhalten darin bestärkt, die Mutter abzuwerten.
Er versteift sich darauf, dass C____ ja sagen würde, dass ihre Wutanfälle nur
mit der Mutter zu tun hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3, 5). Da diese Wutanfälle
nur bei der Mutter passieren, geht er davon aus, dass sein Verhalten keinen
Anteil daran haben kann und zeigt damit seine fehlende Reflexion bezüglich
seines eigenen Einflusses auf die Belastungen innerhalb des Familiensystems.
3.5 All dies lässt klar erkennen, dass sich C____
und D____ in einem Loyalitätskonflikt befinden müssen. Sie hören von ihrem
Vater immer wieder Abwertungen der Mutter, wie dass sie keine Empathie und kein
Interesse an ihren Hobbies hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15). Umgekehrt
sagen die Mädchen dem Vater negative Dinge über die Mutter, da sie wissen, dass
sie damit seine Aufmerksamkeit gewinnen. Deutlich wird die Beeinflussung durch
den Vater auch durch die Angaben der Mädchen anlässlich der Kinderanhörung. Auf
die Frage, ob man an der Betreuungsregelung etwas ändern sollte, stimmten sie das
Lied «1 Woche, 1 Woche und ein Missiday und sieben Wochen Holiday» an. Der
Liedvorschlag sei von Papi gekommen. Auf die Frage, ob es noch andere Lieder
gebe, die sie mit dem Vater zur Familiensituation gesungen hätten, verneinen
sie entschieden. Das sei das einzige Lied (Kinderanhörung vom 30. April
2025 S. 2). Die Kinder liessen damit das Lied über den Busen der Mutter
unerwähnt, da es ihnen wohl bewusst war, dass dieses Lied zwar vom Vater aber
nicht von anderen Leuten akzeptiert würde. Ebenso dementierten sie die vom
Vater inszenierte und von ihm so genannte «Meuterei», mit der er die
Betreuungsregel einseitige ändern und durchsetzen wollte (vgl. die ausführliche
Schilderung in act. 34 f., sowie unten E. 4.4.5). Schliesslich erwähnen sie,
dass ihre Mama keine Empathie habe und sprechen damit dem Vater nach. Auch wenn
die Kinder einen vergnügten Eindruck machten, ist klar festzuhalten, dass das Erleben
des Elternkonflikts sowie das einseitige Ausarbeiten einer Betreuungsregelung
mit dem Vater für ein sechs- und ein siebeneinhalbjähriges Kind eine
Überforderung darstellt. Weiter befragte der Vater die Kinder, ob sie von der
Mutter vor der Kinderanhörung vorbereitet worden seien. Dies hätten sie
verneint, worauf er ihnen seinen Emailverkehr mit der Mutter vorgelegt hätte,
wo sie daran festhält, allein mit den Kindern ans Gericht zu kommen und
ausführt, sie «werde sie darin bestärken sich frei zu äussern». Dies soll C____
dementiert und ausgeführt haben, «Mama ist so gemein, sie will nur nicht, dass
wir ‘schlecht’ über sie reden… Mama hält keine Versprechen und lügt uns immer
an». D____ soll sich darüber beklagt haben, nicht mal in den Arm genommen
worden zu sein, was sie «sehr sehr traurig gemacht» habe (Eingabe vom 5. Mai
2025, act. 57).
Die Kinder werden von ihrem Vater in Themenbereiche
hineingezogen, für die sie zu jung sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu
beanstanden, dass der Vater sich dazu versteigt, mit oder über die Tochter das
angebliche Sexualleben der Mutter auszuspionieren. Gemäss einer Mitteilung von C____
in der Schule hat die Tochter heimlich die Nachrichten ihrer Mutter gelesen und
gemeinsam mit dem Vater herausgefunden, dass einer von angeblich zwei Freunden
der Mutter in Bern wohne (Mail PS I____ vom 23. Mai 2025, act. 73). Der Vater
konfrontierte die Mutter damit in grenzüberschreitender Weise per SMS und Email
(vgl. act. 61). Und er sprach die Kinder darauf an, dass die Mutter «ein
Schmusi-Schmusi» habe und die «Kinder zukünftig nicht mehr zu belügen» habe. Er
stellte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung denn auch nicht in
Abrede, C____ darauf angesetzt zu haben «Detektivin zu spielen»
(Verhandlungsprotokoll S. 13).
Damit zeigt der
Vater, dass er die Kinder wiederkehrend über Angelegenheiten der Mutter
informiert, die in deren Bereich fallen, die Kinder an Konflikten mit der
Mutter teilhaben lässt und sie mit nicht kindsgerechten Themen überfordert. Dabei
wäre es zweifelsfrei die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder aus den
Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten. Es ist für die Entwicklung
eines Kindes von grosser Bedeutung, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung
zu pflegen. Die Eltern sind verpflichtet, eine solche nach Kräften zu
unterstützen. Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274
Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles
zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl.
VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Untergräbt ein Elternteil gegenüber den
Kindern die Stellung des anderen und beeinflusst er die Beziehung der Kinder zu
diesem gar negativ, so wird das Kindeswohl in aller Regel gefährdet. Vorliegend
versucht der Vater, die Situation zu kontrollieren, beeinflusst die Kinder
emotional gegen die Mutter und benutzt sie, um sich selbst zu bestätigen. Diese
Instrumentalisierung der Kinder fügt ihnen erheblichen Schaden zu, da sie in
elterliche Konflikte hineingezogen werden, die sie weder verstehen noch
bewältigen können. Damit liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor.
4.
4.1 Zu
prüfen ist, welche Massnahmen zum Schutz der Kinder zu ergreifen sind. Gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen,
ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen
und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu
geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde
dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und
Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere
Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang
mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten
Elternteil (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat
den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit
eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht
durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss
Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die
Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten
Zwecks als geeignet erscheinen (BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; zum Ganzen: BGer
5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 ff).
4.2
4.2.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid wurde eine Erziehungsaufsicht errichtet und G____
zur Aufsichtsperson ernannt. Wie sich aus dem Antrag der Kindesschutzbehörde in
ihrer Vernehmlassung sowie aus der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6. Januar
2025 ergibt, konnte diese Massnahme nicht greifen. Den Akten kann entnommen
werden, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht möglich ist, mit
Dritten das familiäre Problem zu bearbeiten. Schon 2021 soll eine
Elternberatung bei der FABE vom Vater nach ein paar Sitzungen abgebrochen
worden sein (Abklärungsbericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 482).
Nachdem er sich während der Abklärung von E____ zunächst sehr motiviert gezeigt
haben solle, sei er im Verlauf der Abklärung aus unerklärlichen Gründen nicht
mehr erreichbar gewesen (Bericht E____, act. 9/2 S. 482). Bereits nach dem
ersten Gespräch mit E____ wandte er sich an die Kindesschutzbehörde und
berichtete, dass dieses «sehr irritierend» gewesen und er von Frau E____ als
Frauen- und Behördenhasser bezeichnet worden sei (AN Tel. Vater vom 17. Juni
2024 (act. 9/2 S. 507). Nach einer ersten Kontaktnahme war er auch für die
Kinderspitex nicht mehr erreichbar (Bericht E____, act. 9/2 S. 482).
Aufgrund dieser ablehnenden Haltung des Vaters haben die Einsätze der
Kinderspitex nur bei der Mutter stattfinden können (AN Tel. F____ vom
26. September 2024 act. 9/2 S. 475). In der Folge eskalierte der
Beschwerdeführer die Konfrontation weiter durch die Erhebung einer Strafanzeige
gegen die Kinderspitex (Rapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 383 ff.; Mail
Kinderspitex vom 5. Dezember 2024 act. 9/2 S. 427; Mail Vater vom 9. Dezember
2024 act. 9/2 S. 424 f.; AN Tel Vater vom 10. Dezember 2024 act. 9/2
S. 422) und den Versand von Mails mit drohendem Inhalt an die Kinderspitex
(Mail Leiterin Kinderspitex vom 20. Dezember 2024 act. 9/2 S. 335). Das
Gespräch bei der Kinderschutzbehörde vom 21. Oktober 2024 verliess er
vorzeitig, nachdem er zunehmend aufgebracht reagierte und sich nicht beruhigen
liess (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Seine fehlende
Mitwirkung begründet er jeweils stereotyp. E____ wirft er einen «diktatorischen
Auftritt» vor und macht geltend, dass sie ihm vorgeworfen habe, ein Frauen- und
Behördenproblem zu haben (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Der
zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde wirft er Befangenheit vor und
verlangte einen Wechsel der Fallbetreuung (Mail vom 22. Oktober 2024, act. 9/2
S. 462).
Auch eine Kontaktnahme mit der eingesetzten
Erziehungsaufsicht, G____ hat der Beschwerdeführer mangels Interesse abgelehnt
(Mail G____ an Vater 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 415). Er wirft ihr ohne
nähere Konkretisierung «unsachliche, teilweise polemische und pauschalierende
Aussagen» und «Voreingenommenheit und mangelnde Professionalität» vor und rügt,
dass sie «zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Kindesvater aufgenommen» habe
(Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Er war dabei auch nicht bereit, am
Entscheid über einen Klassenwechsel von C____ mitzuwirken (Mail Vater vom 18.
Dezember 2024 an G____ act. 9/2 S. 332). Eine Kommunikation und Kooperation mit
Drittpersonen lehnt er dezidiert ab (G____ vom 6. Januar 2025 act. 9/2 S.
282 ff.). Gleichzeitig droht er auch Frau G____ wie auch der Rechtsvertreterin
der Mutter mit einer Strafanzeige (Mail vom 20. Februar 2025, act. 21) und der
Mutter mit einer Medienkampagne, um sie und alle involvierten Personen «an den
Pranger zu stellen» (Mail Mutter vom 18. Februar 2025, act. 14). Später macht
er geltend, gegen G____ zwischenzeitlich mehrere Strafanzeigen eingereicht zu
haben wegen «Verleumdung, übler Nachrede, Ehrverletzung und mehrfache falscher
Anschuldigungen» (Mail vom 9. April 2025, act. 38). Die fallführende
Mitarbeiterin der Vorinstanz bezeichnet er in einem Mail an sie als
«automatisierten Papagei» mit einer «Textverständnisschwäche» und teilt mit,
dass er «keinerlei Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihrer in sämtlichen
Belangen überforderten imkompetenten Behörde» habe (Mail vom 7. April 2025,
act. 32). Er wirf sowohl der KESB wie auch dem Verwaltungsgericht
«Totalversagen» vor (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Dabei verkennt er
die Realität, wenn er geltend macht, dass auch die «Anwältin der Gegenseite»
die fehlende Neutralität der KESB und von G____ «bestätigt» habe (Eingabe vom
16. April 2025, act. 41).
4.2.2 Angesichts dieser mangelnden Kooperation des
Beschwerdeführers konnte mit der Erziehungsaufsicht – auch in der Zeitspanne
bis zur Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde – nicht die
erforderliche Unterstützung und Beruhigung der Situation erfolgen. Wie G____
auch anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführte, scheint der
Beschwerdeführer keine Unterstützung akzeptieren zu können, die auf
freiwilliger Basis beruht und nicht mehr Kompetenzen hat (Verhandlungsprotokoll
S. 11). Die Versuche, mit dem Beschwerdeführer in Kooperation zu gelangen,
scheiterten. Aus diesem Grund benötigt es vorliegend eine weitergreifende
Massnahme. Einer Beistandsperson kommen diesbezüglich mehr Kompetenzen zu als
einer Erziehungsaufsicht. Die Beistandsperson hat das Recht auf Einblick und
Auskunft und ist befugt, den Eltern bei der Förderung und Erziehung der Kinder
Empfehlungen und Anleitung zu geben. In Besuchsrechtsfragen berät die
Beistandsperson nicht nur, sondern hat auch die Kompetenz, die Details zu
regeln, damit der persönliche Kontakt tatsächlich ausgeübt werden kann. Wie von
der Kindesschutzbehörde und der Erziehungsaufsichtsperson dargetan, ist
angesichts der vorliegenden Umstände die Errichtung einer Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB der nächste Schritt (vgl. auch
Verhandlungsprotokoll S. 11).
Es ist zentral, dass zwischen den Eltern eine neutrale Person
vermittelt und die Kommunikation übernimmt. Die direkten Anschuldigungen und
Beleidigungen des Vaters gegenüber der Mutter müssen unterbunden werden. Zudem
kann die Beistandsperson eine Anlaufstelle für die Kinder sein. Die Kinder benötigen
angesichts der Zuspitzung der Situation eine professionelle Unterstützung. Ein
wesentlicher Bestandteil der Aufgaben des Beistands wird sodann sein, den
persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu organisieren und zu
überwachen. Aufgrund der wiederholten Weigerung des Vaters, mit involvierten
Fachstellen und der Mutter zu kooperieren, was zu erheblichen Belastungen für
die Kinder führt, ist die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
und Abs. 2 ZGB erforderlich und verhältnismässig.
4.3 Fraglich ist indes, in welchem Rahmen der
persönliche Verkehr und die Betreuung durch den Vater überhaupt erfolgen soll.
Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich nicht möglich,
eigene Anteile am Elternkonflikt zu erkennen, wenn er sich auf den Standpunkt
stellt, die Verantwortung für die angespannte Situation liege «nachweislich bei
der Mutter» (Eingabe vom 20. Februar 2025, act. 14). Er wirft den Behörden eine
pauschale Behauptung vor, dass er sich nicht kooperativ zeige, ohne jegliche
Belege oder Substantiierung dieser Aussage (Eingabe vom 12. April 2025, act.
34). Gleichzeitig rühmt er sich, gemäss einem nicht weiter nachgewiesenen «forensischen
Gutachten» «nachweislich [über] ein überproportionales Mass an Empathie,
Reflexion, Eigen- und Fremdwahrnehmung» zu verfügen, während die Mutter «Null»
Empathie zeige (Mail vom 9. Januar 2025, act. 14). Merkwürdig mutet auch an, wie
der Vater Vorwürfe gegenüber der Mutter erhebt, welche in stärkerem Masse auf
ihn selbst zutreffen. Er bezeichnet sie als kontrollierend, montiert aber
selbst in seiner Wohnung überall Überwachungskameras, die er im Grundsatz immer
laufen lässt und deren Aufzeichnungen er in Verfahren verwenden will (Mail vom
12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 409 ff.; AN Tel. Kinderspitex 18. November 2024
act. 9/2 S. 449; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Er wirft der Mutter
vor, rigide zu sein und die Wünsche der Kinder nicht beachten zu wollen. Das
Beispiel der Übergabe der Kinder von der Mutter zum Vater, bei der C____ noch
am Biscuitbacken war, belegt, dass auch der Vater selbst auf seinen
Bedürfnissen besteht und diese gegen die Interessen seiner Tochter durchsetzt.
Auffällig erscheint, dass er diesen Fakt damit zu bestreiten sucht, dass er die
Situation als Inszenierung der Kinderspitex zu disqualifizieren sucht, mit
welcher er schikaniert werden sollte (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2024
act. 9/2 S. 384 ff.). Er behauptet, die Mutter instrumentalisiere die Kinder,
ohne dies weiter konkretisieren zu können (Eingabe vom 20. Februar 2025, act.
14). Schliesslich hält er ihr im Zusammenhang mit dem Gespräch von Mutter und
Tochter über die Gründe für das «Türschletzen» vor, die Emotionen ihrer Tochter
systematisch umzuinterpretieren, deren eigene Worte nicht zu akzeptieren,
sondern zu relativieren. Damit würde sie eine gezielte psychologische
Einflussnahme auf die Tochter vornehmen (Eingabe vom 21. Mai 2025, act. 69).
Er erkennt dabei nicht, dass es gerade er ist, der dies mit seinem gesamten
Verhalten tut. Er verkennt auch die Verortung seines Problems, wenn er auf den
Besuch eines Fitnessstudios verweist und mit Hinweis auf seine körperliche
Gesundheit den Bestand eines Problems verneint (Mail vom 9. Januar 2025, act.
14). Die Uneinsichtigkeit des Vaters in Bezug auf sein dysfunktionales
elterliches Verhalten und seine emotionale Instabilität, die er auch anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zeigte, führen zur Frage, in welchem
Rahmen er eine Betreuung der Kinder vornehmen kann.
Ist das Kindeswohl wie vorliegend gefährdet, darf das Gericht
ein Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Elternteile anordnen (BGer
5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer erklärte sich an
der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung damit einverstanden, eine Begutachtung
von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) durchführen zu
lassen. Er beantragte aber sogleich, dass im Falle der Einholung eines
Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter
abzuklären sei. Vorliegend gibt es jedoch keine Anzeichen im Verhalten der
Mutter, die auf eine die Begutachtung rechtfertigende Gefährdung des
Kindeswohls hinweisen würde. Das bedeutet nicht, – wie vom Beschwerdeführer
interpretiert – dass die Mutter alles richtig und der Vater alles falsch machen
würde. Es wird von keinem Elternteil verlangt, «alles richtig zu machen». Die
Eltern haben jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur
guten Entwicklung der Kinder erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend
interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der
konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis
andererseits zu unterscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt
herauszuhalten (BGE 142 III 1 E. 3.4). Dass dies dem Vater nicht gelingt,
zeigen die zahlreichen genannten Beispiele. Angesichts der fehlenden Einsicht
des Vaters, der konfliktorientierten Kommunikation und der Instrumentalisierung
der Kinder muss sein Verhalten und sein Gesundheitszustand abgeklärt werden, da
es in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit relevant ist. Im bisherigen Verfahren
blieb offen, ob und welche Erkrankungen der Vater hat (angefochtener Entscheid
Rz. 11). Um die Frage der Betreuung der Kinder durch den Vater beurteilen zu
können, muss daher die Erziehungsfähigkeit des Vaters durch die Einholung eines
Gutachtens geklärt werden. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK) als geeignete Institution werden beauftragt, die Erziehungsfähigkeit des
Vaters abzuklären und der Kindesschutzbehörde zu berichten sowie eine
Empfehlung über die Ausgestaltung des Kontaktrechts des Vaters mit seinen
Kindern abzugeben.
4.4
4.4.1 Es bleibt der persönliche Verkehr des Vaters
mit den beiden Mädchen bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens zu
regeln.
4.4.2 Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur
für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585
E. 2.1; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S.
305). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf
Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes
durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende
Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das
Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne
wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls
ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht
schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung
gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer
5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 819 f.).
Konflikte
zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung
des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 und
127 III 295 E. 4a). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu
beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen
geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122
III 404 E. 3a). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu
ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von
Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl.
VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom
16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge-
oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr
zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu
ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in:
Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB
N 5).
Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils
vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig
statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht
anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404
E. 3b, 120 II 229 E. 3a/bb; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1,
in: FamPra.ch 2016 S. 305).
4.4.3 Die
Eltern übten bis anhin eine alternierende Betreuung aus, wobei die Kinder im
zwei Wochen-Rhythmus jeweils insgesamt fünfmal beim Vater und insgesamt neunmal
bei der Mutter übernachteten. Laut dem Abklärungsbericht E____ vom 30. August
2024 sei der Betreuungsplan von der Mutter so ausgestaltet worden, dass die
Kinder nicht länger als zwei Tage am Stück durch den Vater betreut würden. Gemäss
Aussage der Mutter müsse sie die Kinder nach der Rückkehr vom Vater jeweils neu
«büscheln», sie müssten sich wieder an Regeln und Strukturen gewöhnen. Die
Kinder seien nach der Rückkehr vom Vater auch oft müde, da sie bei ihm länger
wach bleiben dürften. Dass die Wochenplanung für eine aussenstehende Person
kompliziert zu verstehen sei, bestritt die Mutter nicht (Abklärungsbericht,
act. 9/2 S. 480).
4.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der aktuelle
Besuchsplan sei übermässig kompliziert und belastend, insbesondere für die
Kinder. In seiner Beschwerde fordert er «mit Nachdruck die Umsetzung einer
halbhälftigen Besuchsregelung, basierend auf dem wiederholt geäusserten Wunsch
der Kinder sowie seiner eigenen Bereitschaft und Fähigkeit, eine gleichwertige
Betreuung sicherzustellen» (Beschwerde S. 63).
Die Kindeschutzbehörde beantragt hingegen mit ihrer
Vernehmlassung, dem Vater seien zum Schutz der beiden Kinder nur noch
begleitete Kontakte zu erlauben. Die Beigeladene schliesst sich diesem Antrag
an.
4.4.5 Der Vater rügt, die Mutter weigere sich, eine
einvernehmliche Besuchs- und Ferienplanung zu finden (vgl. Eingabe vom 20.
Februar 2025, act. 14). Er macht eine Ungleichbehandlung geltend, wenn die
Mutter Ferien mit den Kindern beziehe, womit sein Besuchsrecht tangiert werde
(vgl. Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Da die Mutter bisher aber die Obhut
hat, kann sie mangels einer Regelung der Ferien insgesamt diese selbständig
anordnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anordnung von
Ferien des obhutsausübenden Elternteils nicht Teil der elterlichen Sorge,
welche den Eltern gemeinsam zukommt. Vor den Osterferien begann der
Beschwerdeführer dennoch, Betreuungspläne nach seinen Wunschvorstellungen zu
erarbeiten. Diese und «die vom Kindesvater vorgenommene zusätzliche
Übernachtung» will er «mit beiden Kindern im Voraus besprochen» haben. Sie sei
«von diesen einstimmig bejaht» worden (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Er
änderte kurzfristig die aktuelle Praxis und brachte die Kinder an einem Freitag
nicht wie sonst üblich zu der Mutter zurück und liess sie eine Nacht länger bei
ihm übernachten (Eingabe G____ vom 1. April 2025, act. 29). Diesbezüglich
erklärt der Vater, der Freitag in Woche 2 sei ein sogenannter Problem-Tag. Er
habe «diesen – im Dialog mit den Kindern – angepasst, indem er eine
Übernachtung bis Samstagmorgen ermöglichte. Dies diente ausdrücklich der
Entlastung der Kinder und wurde transparent kommuniziert. Dennoch wurde dieser
pädagogisch nachvollziehbare Schritt von der Kindesmutter sowie durch G____ und
die KESB als ‘eigenmächtige Veränderung’ dargestellt - eine Interpretation, die
angesichts der Tatsachen nicht haltbar ist». Gleichzeitig schilderte er in
extenso die einseitige Änderung und Durchsetzung der Betreuungsregel als von
ihm inszenierte «Meuterei», die auch noch auf Video aufgenommen worden sei
(Eingabe vom 12. April 2025, act. 34; vgl. dazu auch Eingabe vom 12. April
2025, act. 35). In seinen Eingaben und im Laufe des Verfahrens bringt der
Beschwerdeführer jeweils vor, dass sich die Kinder eine Woche Papa und eine
Woche Mama wünschen würden (vgl. z.B. AN Gespräch 21. Oktober 2024, act. 9 S.
464 ff.). Anlässlich der Kinderanhörung vom 30. April 2025 bestätigten C____
und D____ dies teilweise. Der Vater habe ihnen einen Vorschlag gemacht, «so 5
mal da und 5 mal dort zu sein». Sie hätten dem Vorschlag zugestimmt.
Gleichzeitig gaben sie an, eine ganze Woche bei einem Elternteil sei zu lang,
da sie dann lange Zeit nach dem anderen Elternteil hätten. Es sollte ihnen
daher jeweils freiwillig, im Sinne eines Dürfens möglich sein, während der
Woche zum anderen Elternteil zu gehen (AN Kinderanhörung vom 30. April
2025 S. 1 f.). An der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erklärte der Vater,
er habe verschiedene Modelle mit C____ und D____ besprochen. Die Kinder würden
ihren Papa vermissen, wenn es zu lange Unterbrüche gebe. Und sie würden
dramatische Übergaben vermeiden wollen, indem die Kinder am nächsten Tag in die
Schule zu bringen wären. D____ würde nun das Modell eine Woche Papa/eine Woche
Mama nicht mehr wünschen. Nun hätten sie sich für das Modell 2-2-3 entschieden,
da es den «Vermissen-Faktor» und die Übergaben am Freitagabend nicht mehr gebe
(Verhandlungsprotokoll S. 5).
Dies zeigt bereits, dass die Kinder im Alter von sechs und
siebeneinhalb Jahren noch keinen konsistenten Wunsch betreffend eine Betreuungsregelung
bilden können und es ihnen nicht möglich ist, solche Entscheidungen zu treffen.
Dies verkennt der Beschwerdeführer wiederholt und bespricht mit den Mädchen
auch am Tag vor der Verhandlung erneut eine mögliche Betreuungsregelung. Wie
die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung geltend macht, führt das
Verhalten des Vaters zu einer starken emotionalen Belastung der Kinder, die in
Loyalitätskonflikte geraten und dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt
werden. Unter diesen Umständen liegt es nicht in der Hand des Vaters, eine
Betreuungsregelung auszuhandeln. Vielmehr steht das Wohlergehen der Kinder im Vordergrund.
Die Familiensituation muss unter fachlicher Unterstützung stabilisiert werden.
Bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater mit Empfehlungen
betreffend die Ausgestaltung des künftigen persönlichen Verkehrs, muss daher
sichergestellt werden, dass der Loyalitätskonflikt der Kinder nicht weiter
genährt wird. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Vaters, die
Instrumentalisierung der Kinder und die daraus resultierenden psychischen
Belastungen der Kinder und der Mutter rechtfertigen grundsätzlich die
Einschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Besuche.
Begleitete Besuche werden normalerweise auf einen oder
einzelne Nachmittage in der Woche festgesetzt. Vorliegend ist jedoch zu
beachten, dass C____ und D____ aktuell viel Zeit beim Vater verbringen und auch
mehrmals in der Woche bei ihm übernachten. Sie wünschen sich, auch weiterhin
bei ihrem Vater zu sein, was die Mutter ebenfalls unterstützt. Es ist fraglich,
ob bei dieser Ausgangslage eine starke Reduktion der beinahe hälftigen
Betreuungszeit auf einzelne begleitete Besuchsnachmittage verhältnismässig ist.
Zwar muss verhindert werden, dass der Vater die Mädchen weiter in einer Art und
Weise beeinflusst, die als emotional destabilisierend und potenziell
kindeswohlgefährdend einzustufen ist. Die Gefahr besteht jedoch, dass bei einer
radikalen Reduktion seines Kontaktrechts, er erst recht auf jegliche Art und
Weise versucht, auf die Kinder Einfluss zu nehmen. Gemäss Aussage der
Erziehungsaufsicht an der Verhandlung, scheinen Unterstützungsangebote von
aussen den Druck zu erhöhen und könnten aufgrund des Abwehrverhaltens des
Vaters noch zu einer grösseren Belastung der Kinder führen (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 10). Zudem könnte eine plötzliche, grosse Veränderung des Alltags der Kinder
ebenfalls eine destabilisierende Wirkung auf sie haben. Folglich erweist sich
ein Zusammenspiel von begleiteten Besuchen und unbegleiteten Besuchen
vorliegend als angemessen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Übergaben
entweder im Anschluss an die Schule bzw. den Kindergarten erfolgen oder
begleitet werden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass keine Übergaben am
Freitagabend erfolgen, da diese als besonders konfliktbehaftet beschrieben
wurden. Die Betreuungszeiten des Vaters sind daher wie folgt festzulegen:
Jede zweite Woche
von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn und jeden
Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr, wobei die Besuche an
den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17 Uhr) und am
Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9:00 Uhr)
begleitet zu erfolgen haben.
Diese Massnahme dient einerseits der Sicherung des
Kindeswohls und soll andererseits eine weitere Eskalation der Familiensituation
verhindern. Die genannte Besuchsregelung gilt, bis geklärt ist, inwieweit die
Persönlichkeitsstruktur des Vaters mit einer kindeswohlverträglichen
Elternrolle vereinbar ist und weitere Empfehlungen der UPK vorliegen. Die
Kindesschutzbehörde ist demnach zu beauftragen, nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens
über den Vater die Betreuungsregelung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4.5 Insgesamt erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers somit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 ist wie dargelegt
abzuändern.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde
indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts seiner finanziellen
Umstände ist diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1’200.– zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei ferner zu einer Parteientschädigung
verurteilt werden. Aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit angesichts der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend praxisgemäss
auf das Zusprechen einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Gesuch der
Beigeladenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates
Verfahren verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2.
Dezember 2024 wird wie folgt abgeändert:
-
Die Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel (UPK) werden mit der
Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A____ zu Handen der
Kindesschutzbehörde beauftragt. Der Vater wird verpflichtet, in dem von der
Klinik festgelegten Rahmen vollumfänglich mitzuwirken.
-
Die Betreuungszeiten des Vaters werden neu wie folgt festgelegt:
·
Jede zweite Woche: von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten-
resp. Schulbeginn.
·
Jeden Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr.
Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um
17 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um
9:00 Uhr) erfolgen begleitet.
-
Für C____ und D____ wird gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet.
-
Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, eine Beistandsperson
einzusetzen. Die Beistandsperson erhält folgenden Auftrag:
·
den Eltern mit Rat und Tat beiseite zu stehen;
·
die vom Gericht angeordnete Besuchsbegleitung einzurichten, zu
koordinieren und zu überwachen;
·
die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind.
-
Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, nach Vorliegen des
Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A____ die Betreuungsregelung sowie die
Erziehungsbeistandschaft zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
zu Lasten der Gerichtskasse.
Das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates Verfahren verwiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.