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Entscheid

KE.2025.10

- Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB (BGer 5A_754/2025 vom 28.10.2025) - Definitive Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

23. Juni 2025Deutsch39 min

Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.10

URTEIL

vom 23. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Nicole Kuster

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch MLaw Christina

Winter, Advokatin,

Münchensteinerstrasse 220,

4053 Basel

B____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Christina

Winter, Advokatin,

Münchensteinerstrasse 220,

4053 Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

C____

Sohn

[...]

vertreten durch lic. iur. Jessica

Baltzer, Advokatin,

Bordeaux-Strasse 5,

4053 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2025

betreffend vorsorgliche Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und definitive Ernennung von [...],

Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 26. Februar 2025 wurde das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, A____ und B____, über C____ gemäss

Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB aufgehoben. C____ wurde

zunächst verdeckt im Durchgangsheim […]. Mit dem selben Entscheid errichtete

die Kindesschutzbehörde superprovisorisch eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB für C____ mit [...] als Beiständin.

Mit Entscheid vom 13. März 2025 verfügte die KESB, im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme bleibe das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht

von A____ und B____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB über ihr

Kind C____ aufgehoben und C____bleibe im Durchgangsheim [...] untergebracht.

Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 15. August 2025 befristet. Für C____

wurde in Bestätigung der superprovisorischen Massnahme definitiv eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und [...] definitiv

zur Beiständin ernannt.

Gegen den Entscheid der KESB vom 13. März 2025 haben die

Eltern von C____ mit Schreiben vom 24. März 2025 Beschwerde erhoben und

beantragt, C____ sei unverzüglich rückzuplatzieren und ein neuer Beistand mit

den notwendigen fachlichen Qualitäten und zeitlichen Ressourcen zu mandatieren.

Die KESB hat mit Einzelentscheid vom 21. März 2025 für C____

eine Kindesvertretung mit Advokatin Jessica Baltzer als Kindesvertreterin

angeordnet. Die Kindesvertreterin hat am 15. April 2025 eine Stellungnahme zur

Beschwerde der Eltern eingereicht und im Namen C____ die umgehende

Rückplatzierung nach Hause beantragt.

Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 hat die KESB beantragt,

die vorliegende Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Am 26. Mai 2025 ist ein Verlaufsbericht des Durchgangsheims […]

eingegangen.

Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 23.

Juni 2025 ist die Beschwerde bezüglich der eingesetzten Beiständin

zurückgezogen worden; in den übrigen Punkten haben die Kindeseltern an ihrer

Beschwerde festgehalten. Es wurden zunächst die Beschwerdeführenden, die

eingesetzte Beiständin, die Kindesvertreterin sowie die Vertreterin der KESB

befragt. Im Anschluss gelangten die Vertreterin der Beschwerdeführenden, die

Vertreterin der KESB und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17

Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen

Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,

welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführenden nach Erlass

superprovisorischer Massnahmen angeordnet worden sind und nach ausdrücklicher

Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die

Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

7.

Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Als Eltern von C____ waren die

Beschwerdeführenden am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und sind

gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde

ist einzutreten (Art. 450b ZGB).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450

f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die

Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist

damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE KE.2023.1 vom 19. April 2024 E. 1.2, KE.2023.32 vom 10. April 2024 E.

1.2).

1.4

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäss

Beschwerdeschrift war die Aufhebung des elterlichen

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihren Sohn C____ und

dessen Platzierung im Durchgangsheim [...] (Ziff. 1), die Ernennung von [...]

als Beistandsperson (Ziff. 3) sowie die Beauftragung der Beiständin mit der

Begleitung der Platzierung und der Sicherstellung ihrer Finanzierung (Ziff. 5a)

und der Umsetzung, Planung, Organisation und regelmässigen Auswertung von

(begleiteten) Kontakten zwischen C____ und seinen Eltern (Ziff. 5b). Nicht

angefochten wurde die Errichtung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und

2.

ZGB (Ziff. 2) sowie der sonstige Auftrag der Beistandsperson gemäss den

Ziffern 4 und 5 c-e des angefochtenen Entscheids.

Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2025 wurde die

Beschwerde gegen Ziffer 3 des Entscheids betreffend die Ernennung von [...] als

Beistandsperson zurückgezogen. An den restlichen Anträgen wurde festgehalten.

Materiell haben sich die Beschwerdeführenden in der Folge indes einzig mit

Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Aufhebung des

elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihren

Sohn C____ und dessen Platzierung im Durchgangsheim [...] auseinandergesetzt. Der

Beauftragung der Beistandsperson mit der Begleitung der Platzierung und der

Sicherstellung ihrer Finanzierung (Ziff. 5a) und der Umsetzung, Planung,

Organisation und regelmässigen Auswertung von (begleiteten) Kontakten zwischen C____

und seinen Eltern (Ziff. 5b) kommt im Rahmen der aufrecht erhaltenen Beschwerde

keine selbständige Bedeutung zu.

1.5

Vorliegend kann auf eine Anhörung des

betroffenen Kindes verzichtet werden. C____ wird durch eine Kindesvertreterin

vertreten, welche seine Sicht und seine Wünsche ins Verfahren eingebracht hat.

Zudem ist C____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren angehört worden und wird

wohl von der Kindesschutzbehörde auch im Hinblick auf eine Überprüfung der

vorsorglich angeordneten Kindesschutzmassnahme nach Ablauf ihrer Geltungsdauer

erneut angehört. Vor diesem Hintergrund würde eine erneute Befragung zu einer

unnötigen Belastung des Kindes führen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208; Schweighauser, in:

Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025,

Art. 298 N 31 m.H.).

2.

2.1

Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des

gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen

Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem

Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines

Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den

Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich sind.

Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen

Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als

unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer

abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der

Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen

Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass

sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht

optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,

VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021,

§ 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250

E. 3.4.2).

2.2

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den

Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,

sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren

Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O.,

Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie

rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und

verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung

eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §

41.

N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der

konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen

Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung

von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem

Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren

Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im

Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung

einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss

immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden

(Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen,

sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E.

5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai

2013.

E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

2.3

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es

sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache

die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich»

ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres

Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt

der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger

Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O.,

§ 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig,

wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2,

mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom

2.

Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April

2014.

E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine

Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss

Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen,

Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom

29.

November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016

E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass

ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist

einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse

sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein

einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben,

wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. zum Ganzen:

VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2, VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,

VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).

2.4

Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der

Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen

vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die

Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum

Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf.

Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil

zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden

können (Maranta, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit

Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen

genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine

vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell

gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit

Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage

wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest

eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet

werden wird (vgl. Maranta, a.a.O.,

Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

besonders zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im

Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im

Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig»,

d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –

Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit

weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu

verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen

oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse

anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).

3.

3.1

Die vorsorgliche Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Fortsetzung der Platzierung von

C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB hat die Vorinstanz

unter Verweis auf die Akten damit begründet, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden

eine emotionale und materielle Verwahrlosung drohe und konkrete Hinweise dafür

bestünden, dass er über längere Zeit innerfamiliären Konflikten ausgesetzt gewesen

sei. Sie berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin gegen die Schule

erhobenen Vorwürfe, dass die Problematik ihres Sohnes ausschliesslich auf der

Schule sowie der abklärenden Sozialarbeiterin und deren persönlicher Abneigung

beruhe wie auch deren Darstellung, dass ihr Sohn nie allein zu Hause sei,

sondern immer von den Eltern und der Grossmutter mütterlicherseits betreut

werde. Zur weiteren Abklärung stützte sie sich einerseits auf die Berichte der

eingesetzten Beistandsperson über die Ausgangslage und die Entwicklung der

Situation seit der superprovisorischen Platzierung von C____ im Durchgangsheim [...]

und andererseits auf die Anhörung der Eltern.

Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Situation seit dem

superprovisorischen Entscheid vom 26. Februar 2025 nicht wesentlich verändert

habe. Die Eltern würden die vom KJD in der Abklärung festgestellten

Gefährdungsmomente, wie die von der Schule beobachtete körperliche und

emotionale Vernachlässigung, die für C____ belastende und konfliktreiche

Familiensituation sowie die besorgniserregende Tatsache, dass C____ aufgrund

persönlicher Umstände schulisch weit unter seinen tatsächlichen Möglichkeiten

liege, bestreiten. Trotz wiederholter Hinweise auf die bestehenden Probleme

hätten die Eltern mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verantwortung

für die aktuelle Situation bei der Schule und den Mitarbeitenden des KJD sähen.

Sie würden nicht erkennen, dass ihr eigenes Verhalten wesentlich zur

Gesamtsituation und damit zu den Belastungen von C____ beitrage und den

involvierten Fachpersonen vorwerfen, Unwahrheiten zu verbreiten sowie ihr Kind

zu traumatisieren. Es fehle ihnen die notwendige Einsicht zur Erarbeitung

tragfähiger Lösungsansätze für C____, mit welchen ihm eine stabile und

entwicklungsförderliche Lebenssituation ermöglicht würde. Positiv zu werten sei

ihre Bereitschaft, eine Paartherapie zu machen und eine Familienbegleitung in

Anspruch zu nehmen. In der Vergangenheit seien sie aber nicht in der Lage

gewesen, die Unterstützungsangebote der Schule (z.B. Potential-Abklärung beim

SPD) oder des KJD (SPF) anzunehmen und mit den jeweiligen zuständigen Stellen

zusammenzuarbeiten. Die Eltern hätten die von der Schule als notwendig

erachtete Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) mehrfach

abgelehnt. Sie schienen daher zwar bereit, Gespräche zu führen, die Umsetzung

von Hilfestellungen bleibe jedoch aus, sobald Fachstellen auf Probleme innerhalb

des Familiensystems hinweisen würden. Es scheine, dass sie Unterstützung

ablehnten, wenn diese eine Auseinandersetzung mit ihrem eigenen Verhalten oder

den familiären Dynamiken erfordere. Vor diesem Hintergrund sei ungewiss, wie

die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung verlaufen

werde. Bevor eine Rückplatzierung in Betracht gezogen werden könne, müsse die

Familienbegleitung etabliert und ein fundierter Einblick in die elterlichen

Erziehungskompetenzen gewonnen werden können. Die Familienbegleitung solle die

Eltern nachhaltig in ihrer Erziehungsfähigkeit stärken und die problematischen

Faktoren im elterlichen Haushalt, welche zur Platzierung geführt hätten, wie

auch die notwendigen Veränderungen für eine stabile und sichere Lebensumgebung

für C____ aufzeigen. Parallel dazu solle ein stufenweiser Wiederaufbau der

Kontakte sowie eine mögliche Rückplatzierung von C____ geprüft und – soweit in

seinem Interesse – vorbereitet werden.

3.2

Mit ihrer Beschwerde verweisen die

Beschwerdeführenden einleitend auf Schicksalsschläge, welche die Familie in den

vergangenen Jahren habe verkraften müssen. Sie nennen einen von der Mutter in

Anwesenheit von C____ erlittenen Herzinfarkt, den drogenkonsumbedingten Tod

ihres Bruders, die längerdauernde Hospitalisierung des Grossvaters

mütterlicherseits und eine zwischenzeitliche, bis August 2023 währende Trennung

der Beschwerdeführenden. Weiter verweisen sie auf den Schulwechsel von C____

während ihrer Trennungszeit, die regelmässige Schulabsenz und Delinquenz des

Halbbruders D____ und den «erzwungenen Schulwechsel in die […]», seit dem C____

äusserst ungern in die Schule gehe. Unter Hinweis auf den Zeitablauf seit der

Erteilung des Abklärungsauftrages am 22. Mai 2024 bestreiten die

Beschwerdeführenden eine Dringlichkeit. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrecht sei zu einem verspäteten Zeitpunkt erfolgt, als C____

bereits von einer Verbesserung der Situation und seinem Wunsch, nach Hause zu

gehen, gesprochen habe. Sie stellen in Frage, wie die Vorinstanz zur

Feststellung einer «körperlichen und emotionalen Vernachlässigung» gekommen sei.

Da noch gar keine ärztliche Konsultation erfolgt sei, sei erweisen, dass zum

Zeitpunkt der Fremdplatzierung und davor keine «körperliche Vernachlässigung»

festgestellt worden sei. Unbekannt sei auch, wie die Vorinstanz zum Befund

einer «emotionalen» Vernachlässigung gekommen sei. Soweit dies mit einer

traurigen Stimmung von C____ begründet werde, liesse sich dies mit seinem

Unwohlsein in der […] oder in den Gesprächen mit der abklärenden Person wie auch

den genannten Schicksalsschlägen und Problemen begründen. Sie rügen, dass sich

für die Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, keine Wortprotokolle

fänden. Sowohl sie wie auch C____ würden die ihnen zugeschriebenen Aussagen

bestreiten. Es sei daher nicht objektiv überprüf- und nachvollziehbar, was

wirklich gesagt worden sei, was eine angemessene Verteidigung faktisch

verunmögliche. Dies gelte insbesondere, wenn sie als «nicht einsichtig»

eingestuft würden.

In tatsächlicher Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführenden,

dass C____ ausgesagt haben solle, die meiste Zeit alleine zu Hause zu sein und

dass nicht regelmässig für ihn gekocht werde wie auch, dass er keine

Vertrauensperson im Familienumkreis habe nennen können. Weiter bestreiten sie,

dass er regelmässig Zeuge von Gewalt- und Sexualakten der Eltern geworden sei.

Im Zusammenhang mit der kurzen Trennungszeit sei es zu Streitigkeiten zwischen

den Eltern gekommen, denen nun aber mit der am 28. März 2025 beginnenden

Paartherapie begegnet werde.

Schliesslich bestreiten sie auch, nicht einsichtig zu sein

und nicht mit den Behörden zu kooperieren. So habe die Beschwerdeführerin die

Behörden wiederholt um Hilfe hinsichtlich ihres Sohnes D____s «angefleht» und

dabei ihre Überforderung zum Ausdruck gebracht, was eine gute

Einsichtsfähigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft mit den Behörden belege.

Sie habe auch bei der Umsetzung der Entscheidung mitgewirkt. Wenn sie

Bereitschaft zu Massnahmen erklärten, werde ihnen völlig unberechtigterweise

Skepsis entgegengebracht. Auch das Durchgangsheim habe sich für eine baldige

Rückplatzierung ausgesprochen.

3.3

Die KESB hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung

vom 15. April 2025 Stellung zur Beschwerde genommen. Sie bringt zusammenfassend

vor, in der Beschwerdeschrift werde die herausfordernde Familiensituation

primär auf persönliche Schicksalsschläge in den letzten zwei Jahren zurückgeführt.

Das Familiensystem sei der KESB als auch dem KJD jedoch bereits seit 2011

bekannt. In diesem Zeitraum sei es wiederholt zu Gefährdungsmeldungen,

behördlichen Abklärungen, einer Besuchsrechtsbeistandschaft, freiwilliger

Unterstützung im Rahmen einer vereinbarten Fallführung durch den KJD sowie zur

Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Polizeimeldungen

wegen häuslicher Gewalt gekommen. Das Familiensystem sei in den vergangenen

Jahren auch durch mehrere Wohnorts- und damit verbundene Schulwechsel der

Kinder sowie durch eine zwischenzeitliche Trennung der Beschwerdeführenden

geprägt gewesen. In ihrer Beschwerde würden sich die Eltern als Leidtragende

eines unzureichenden Systems darstellen, was jedoch im Widerspruch zu den

Dokumentationen der involvierten Behörden, Fachstellen und Schulen stehe,

welche belegen würden, dass den Eltern ‒ insbesondere der Mutter ‒

über Jahre hinweg wiederholt konkrete Unterstützungsangebote unterbreitet worden

seien. Es sei mehrfach dokumentiert, dass die Eltern nicht bereit gewesen seien,

aktiv und lösungsorientiert an einer tragfähigen Veränderung mitzuwirken.

Die Beschwerdeführerin gebe an, sich im Zusammenhang mit D____

wiederholt hilfesuchend an den KJD sowie an die Jugendanwaltschaft gewandt zu

haben. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die angebotenen

Hilfestellungen aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht hätten umgesetzt werden können.

Die Mutter habe sich irritiert über das Angebot einer temporären Platzierung

von D____ in einer Notunterkunft gezeigt. Eine sozialpädagogische

Familienbegleitung habe sie ausdrücklich abgelehnt mit der Bemerkung, diese

würde mit D____ nur «über das Wetter» sprechen. Es bestehe mithin eine

Diskrepanz zwischen dem geäusserten Hilfsbedarf und der tatsächlichen

Bereitschaft, sich verbindlich auf eine Zusammenarbeit mit den zuständigen

Fachstellen einzulassen.

Die von der […] eingereichte Gefährdungsmeldung sei von den

Eltern dahingehend interpretiert worden, dass das Lehrpersonal sowie die

Schulleitung C____ und die Familie nicht mögen würden. Die Schulen seien jedoch

gesetzlich verpflichtet, das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder zu schützen und

bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung die zuständigen

Fachstellen beizuziehen und dies basierend auf objektiven Beobachtungen, nicht

aufgrund von Sympathien. Aus der Gefährdungsmeldung vom 15. Mai 2024 gehe hervor,

dass die festgestellten Auffälligkeiten unabhängig voneinander durch die

Schulsozialarbeiterin, die Klassenlehrperson sowie die Schulleitung beobachtet worden

seien.

Die Kindesschutzbehörde sei nicht gesetzlich verpflichtet,

Wortprotokolle zu führen. In der Praxis würden die wesentlichen Inhalte und

Entscheide in zusammenfassender Form festgehalten, was den gesetzlichen

Vorgaben entspreche und der Effizienz sowie der sachlichen Klarheit diene. Die KESB

weist die Behauptung zurück, es lägen keine schriftlichen Bestätigungen der

relevanten Sachverhalte vor und die Kindesschutzbehörde stütze sich

ausschliesslich auf die Aussagen der abklärenden Sozialarbeiterin. Die vorliegende

Dokumentation zeige klar auf, dass mehrere Fachpersonen unabhängig voneinander

darauf hingewiesen hätten, dass es C____ nicht gut gehe.

Die Beschwerdeführenden würden beklagen, die KESB anerkenne

nicht, dass sich die familiäre Situation in den letzten sechs Monaten vor dem

Entscheid erheblich verbessert habe, die Aussagen der Eltern zeigten jedoch

nach wie vor eine weitgehend eigene Interpretation der Geschehnisse, in welcher

die Verantwortung für bestehende Missstände überwiegend bei aussenstehenden

Personen oder Institutionen gesucht werde. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden

sei C____ häufig alleine zuhause gewesen und habe sich vorwiegend mit

Playstation und Youtube beschäftigt. Die Anmeldung in die Tagesstruktur habe

die Mutter verweigert.

Bereits im Zeitraum vom 20. März bis 28. Mai 2024 sei eine sozialpädagogische

Familienbegleitung mit der Mutter initiiert worden, damals mit Fokus auf die

Unterstützung im Umgang mit D____. Sie habe jedoch aufgrund mangelnder

Kooperation bzw. eingeschränkter Erreichbarkeit der Mutter abgebrochen werden

müssen. Es erscheine nachvollziehbar, dass die erneute Bereitschaft zur

Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Zusammenhang mit dem laufenden

Kindesschutzverfahren und der Platzierung stehe.

Gesundheitliche Vorsorgemassnahmen für C____ seien ‒

mutmasslich aus finanziellen Gründen ‒ nicht konsequent wahrgenommen

wurden. C____ sei letztmals im Januar 2018 anlässlich eines Impfgesprächs bei

Dr. […] gewesen, eine Impfung sei jedoch nicht erfolgt. Die in der Schweiz

üblichen Vorsorgeuntersuchungen im 4., 6. und 10. Altersjahr eines Kindes, seien

von den Eltern nicht wahrgenommen worden.

Von den Beschwerdeführenden werde geltend gemacht, die

betreuende Institution habe sich für eine baldige Rückplatzierung von C____

ausgesprochen, diese habe jedoch mit E-Mail vom 10. April 2025 gegenüber der

Beiständin ausdrücklich geäussert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Empfehlung für

eine baldige Rückplatzierung ausgesprochen worden sei oder gegenüber den Eltern

ein solcher Eindruck erweckt worden sei.

Statt einer reflektierten Gesamtbetrachtung werde weiterhin

versucht, die Verantwortung für die aktuelle Situation externen Stellen

zuzuschreiben. Die familiäre Gesamtdynamik, die in den vergangenen Jahren

wiederholt zu einschlägigen Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung

geführt habe, werde dabei weitgehend ausgeblendet oder nicht als ursächlich

anerkannt. Die Beschwerde sei abzuweisen, um eine fundierte Abklärung der

familiären Verhältnisse zu gewährleisten.

3.4

Die Beschwerdeführenden haben in der

Verhandlung vom 23. Juni 2025 durch ihre Rechtsvertreterin ausführen lassen, C____s

Halbbruder D____ habe über zwei Jahre die Schule nicht mehr besucht und die

Beschwerdeführerin habe deswegen das KJD um Hilfe gebeten. Diese Hilfe habe sie

aber nie erhalten. Stattdessen sei ein Abklärungsauftrag durchgeführt und eine

verdeckten Fremdplatzierung C____s erfolgt. Aufgrund dessen bereue die

Beschwerdeführerin, sich den Behörden anvertraut zu haben. Die Stellungnahme

der KESB wiederhole verschiedene behauptete Probleme wie angeblich zu schlechte

Hygiene und Rückstände in der Psychomotorik, dies sei aber in keiner Weise

belegt. Zudem hätten mildere Mittel in Betracht gezogen werden müssen wie etwa

eine verpflichtende sozialpädagogische Familienbegleitung oder ärztliche

Kontrolltermine unter Bussenandrohung. Die anhaltende Fremdplatzierung von C____

sei hingegen mangels akuter Kindeswohlgefährdung völlig unverhältnismässig. Die

Eltern würden von der KESB als unkooperativ beschrieben, die Zusammenarbeit mit

den Eltern werde jedoch anderenorts als zuverlässig und freundlich wahrgenommen,

etwa durch das Durchgangsheim […].

Zur Schulfähigkeit von C____ wird ausgeführt, dass den Berichten

der Schule, des Durchgangsheims und den Aussagen C____s selbst ist zu entnehmen

sei, dass er gerne die neue Schule besuche, sich wohl fühle und auch gut

integriert sei. Einzelne Defizite in Französisch seien vorhanden, doch eine

fehlende Beschulungsfähigkeit sei nicht erstellt. Im Gegenteil berichte die

Klassenlehrerin von der Erfüllung der Grundanforderungen in Mathe und Deutsch.

Zudem würden sich die Eltern bemühen, C____ auch künftig in seiner

Schulkarriere besser zu begleiten und unterstützen. Es treffe zu, dass C____ vor

der Platzierung zuletzt 2018 beim Kinderarzt in Behandlung gewesen sei, es seien

jedoch nun die kinderärztliche Untersuchung am 14. April 2025 und sämtliche Impfungen

am 14. Mai 2025 nachgeholt worden. Darüber hinaus hätten zwei Zahnarzttermine

einschliesslich Wurzelbehandlung und auch die psychiatrische Untersuchung

stattgefunden.

Zu C____s Halbbrüdern wird ausgeführt, E____ absolviere

derzeit ein Praktikum in der Küche eines Catering Betriebs. Für D____ bemühe

sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um eine Lösung, da dieser

gerne den Schulabschluss nachholen möchte, aufgrund seines Alters jedoch nicht

mehr in die regulären staatlichen Schulen integriert werden könne. Der Vorwurf

des Desinteresses der Eltern und der emotionalen Vernachlässigung wird

zurückgewiesen. Dem Verlaufsbericht des Durchgangsheims […] sei zu entnehmen,

dass der Kontakt zwischen Eltern und C____ «herzlich und vertraut» sei. Die

beiden Beschwerdeführenden besuchten nachweislich eine Paartherapie bei [...]

um Konflikte mit therapeutischer Hilfe zu lösen, wobei bereits drei Termine

stattgefunden hätten. Zudem sei die sozialpädagogische Familienbegleitung

mittlerweile gut installiert und etabliert.

Schliesslich wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme

bestritten, da es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts um den

stärksten Eingriff in die Rechtsstellung und ins Erleben des betroffenen Kindes

und seiner Eltern handle, der nur dann zur Anwendung kommen dürfe, wenn «der

Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet» werden könne. Es lägen bis heute

keine Beweise, Indizien oder ernstzunehmende Anhaltspunkte vor, dass das Kindeswohl

von C____ derartig akut gefährdet gewesen wäre, dass diese «ultima ratio»

erforderlich, geeignet und zumutbar gewesen sei. Der angefochtene Entscheid sei

als unverhältnismässig und rechtswidrig anzuerkennen und unverzüglich aufzuheben.

3.5

Die KESB wirft den Eltern zwar weiterhin vor,

aus dem Bericht der Institution sowie den Rückmeldungen der zuständigen

Beiständin gehe hervor, dass sie bis heute nicht nachvollziehen könnten, welche

Gründe zur Platzierung von C____ geführt hätten. Andererseits wurde ihnen aber

auch attestiert, dass durch die angeordnete Massnahme sowie die kontinuierliche

Einbindung der involvierten Fachpersonen eine partielle Stabilisierung des

Familiensystems habe erreicht werden können. Diese Festigung zeige sich

insbesondere in der Herstellung verlässlicher Alltagsstrukturen, etwa durch

geregelte Tagesabläufe, eine gesicherte Grundversorgung sowie eine verbesserte

Präsenz und Verfügbarkeit der Eltern. Darüber hinaus hätten belastende Faktoren

wie eskalierende elterliche Konflikte und nachweisbare Vernachlässigungen

deutlich reduziert werden können. Die Eltern würden gegenwärtig, wenn auch

unter fachlicher Begleitung und nicht gänzlich konfliktfrei, grundlegende

elterliche Funktionen in einem Ausmass übernehmen, das aus Sicht der

Kindesschutzbehörde erfreulich sei. Die familiäre Situation sei zwar weiterhin

fragil, jedoch im Moment tragfähiger als in der Vergangenheit. Der Aufenthalt

von C____ im familiären Umfeld sei schrittweise ausgebaut worden (aktuell:

Samstag bis Montagmorgen vor Schulbeginn, Montag und Donnerstag Mittagessen zu

Hause, Dienstagmittag zu Hause) und werde durch die Institution, die

sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Beiständin eng begleitet und ausgewertet.

Gleichzeitig zeigten sich nach wie vor erhebliche Hürden in

der Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf D____. Obwohl die Eltern dessen

Bedarf wiederholt betonen und beklagen würde, finde keine ausreichende

Unterstützung statt und habe bislang keine freiwillige Fallführung durch den

Kinder- und Jugenddienst etabliert werden können. Selbst mit Unterstützung ihrer

Rechtsvertretung seien die Eltern bisher nicht in der Lage, die hierfür

notwendigen Unterlagen einzureichen oder die erforderlichen Schritte einzuleiten.

Während freiwillige Unterstützungsangebote bislang an mangelnder Einsicht,

fehlender Struktur und unzureichender Eigenverantwortung gescheitert seien,

entfalte die angeordnete Massnahme ihre Wirkung durch Verbindlichkeit, klare

Rahmenbedingungen und institutionelle Steuerung. Damit sei nicht nur eine

Stabilisierung des Familiensystems erreicht, sondern auch ein begleiteter

Veränderungsprozess in Gang gesetzt worden, der ohne behördlichen Rahmen nicht

möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erachte die Kindesschutzbehörde es

als verfrüht, die derzeit laufenden unterstützenden Massnahmen zu beenden. Dies

insbesondere deshalb, weil sich sowohl die sozialpädagogische

Familienbegleitung als auch die begonnene Paarberatung noch in der Aufbauphase befänden,

C____ sei erst vor Kurzem in der neuen Schule angekommen und der therapeutische

Bedarf bislang nicht abschliessend abgeklärt worden. Seitens der Institution

liege noch keine abschliessende fachliche Einschätzung zur Rückplatzierung vor.

Eine vollständige Rückführung von C____ ins elterliche Umfeld erscheine zum

jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde bestehe

das Risiko, dass die bislang erreichte positive Entwicklung ins Stocken geraten

und die Eltern in alte, dysfunktionale Muster zurückfallen würden. Vielmehr sei

der eingeleitete schrittweise Ausbau der familiären Belastbarkeit

weiterzuführen, eng zu begleiten und regelmässig zu überprüfen. Anlässlich der

für den 5. August 2025 vorgesehenen Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde

solle die bisherige Entwicklung differenziert ausgewertet und in diesem Rahmen

eine tragfähige Strategie für eine mögliche Rückplatzierung unter sorgfältiger

fachlicher Begleitung erarbeitet werden.

3.6

Die Kindesvertreterin hat vor Gericht

ausgeführt, C____ halte an seinem Antrag auf sofortige Rückplatzierung fest.

Sein Wille allein sei zwar nicht ausschlaggebend, aber zentral zu

berücksichtigen und in Bezug auf das objektive Kindeswohl in die Überlegungen

miteinzubeziehen. In Bezug auf das objektive Kindeswohl könne aus C____s Sicht

berichtet werden, dass er sich in der neuen Schule sehr wohl fühle. Er habe

seiner Vertreterin erzählt, dass er viele Freunde gefunden habe und die

Klassenlehrerin nett sei. Auch von Seiten der Schule sei die Rückmeldung

positiv. So sei insbesondere eine Abklärung durch den Schulpsychologischen

Dienst nicht angezeigt. Dass es sich in puncto Schule zum Positiven gewendet

habe, sei sehr wichtig für C____s Situation. Der zweite wichtige Faktor sei die

Zusammenarbeit der Eltern mit der SPF, welche Ende April begonnen habe. Auch

hätten die Eltern die kinderärztlichen Untersuchungen nachgeholt. Dass sich C____s

Situation im letzten halben Jahr verbessert habe, sei auch dem Verlaufsbericht

des KJD zu entnehmen.

Der Schulwechsel, die Kooperation der Eltern und die

Mitwirkung des Helfersnetzes (KJD, SPF, […] etc.) hätten zu einer veränderten

Situation geführt, weshalb die einschneidende Massnahme der Heimplatzierung aus

Sicht von C____ nicht mehr notwendig sei. Die Beistandschaft und die SPF seien hingegen

aufrecht zu erhalten und die Abklärung der UPK weiterzuführen. C____ habe

berichtet, dass er schon mehrere Gespräche mit der für ihn zuständigen Frau [...]

gehabt habe. C____ verstehe, weshalb die Zusammenarbeit mit der Behörde

weitergeführt werden sollte und sei damit einverstanden. Mit der Fortsetzung

der Kindesschutzmassnahmen sei garantiert, dass die Behörde involviert bleibe

und C____s Situation kontrollieren könne. Zusammenfassend beantrage C____ somit

die Gutheissung der Beschwerde seiner Eltern in Bezug auf die beantragte

Rückplatzierung.

3.7

Wie ausgeführt (vgl. oben E. 2.4) gilt beim

Erlass und der Überprüfung von provisorischen Kindesschutzmassnahmen das

Beweismass der Glaubhaftmachung. Es hat daher eine summarische Prüfung der Sach-

und Rechtslage zu erfolgen. Die Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern

ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht dokumentiert. C____ hat gegenüber einer

Vielzahl von Personen klar geäussert, dass er viel allein zu Hause sei

(Verlaufsbericht Lehrperson act. 9/3 S. 379 f.; AN Tel. KJD 24. Oktober

2024.

act. 348; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Die

häufige Abwesenheit der Mutter aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit ist auch von ihr

selber gegenüber den Behörden mehrfach bestätigt worden (Mail KJD vom 2. Mai

2024, act. 9/3 S. 387). Dies galt insbesondere im Zeitraum, als die

Familie in zwei Wohnungen lebte und die Mutter oft bei ihren älteren Söhnen

weilte (Mail KJD vom 2. Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Diese Vernachlässigung

führte bei C____ zur eindrücklichen Feststellung im Abklärungsbericht, es sei

«für ihn nicht verständlich [erschienen], dass Eltern beispielsweise für ihre

Kinder kochen, oder dass Kinder nicht auf sich alleine gestellt werden»

(Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Diese Abwesenheit

der Eltern ist bereits in der Vergangenheit dokumentiert worden

(Polizeirequisition vom 1. Februar 2023, act. 9/3 S. 303 ff.) und ergibt sich

auch aus dem Umstand, dass beide Elternteile zu 100% erwerbstätig sind (AN

Erstgespräch Abklärung KJD vom 13. Juni 2024, act. 9/3 S. 310). Die Mutter

gab daher gegenüber der Schule an, sie sehe, dass C____ keine Aufgaben mache,

könne ihm aber nicht helfen, weil sie arbeite, wenn er zu Hause sei (E-Mail Klassenlehrerin

[…] vom 11. Februar 2025, act. 9/3 S. 323 ff.). Belegt ist auch, dass

C____ in der Schule oft kein Mittagessen hatte (Abklärungsbericht vom 31.

Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Weiter ist in der Schule aufgefallen, dass er

mit schmutzigen Kleidern und mangelnder Körperhygiene die Schule besucht hat

(Verlaufsbericht Lehrperson April/Mai 2024 act. 9/3 S. 379 f.;

Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.; Abklärungsbericht

vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Auch die ärztliche und zahnärztliche

Versorgung von C____ wurde vernachlässigt (Schreiben UZB, 21. März 2025 act. 9/3

S. 53). Auch die Bestreitung von Gewalt zwischen den Eltern, die C____

miterlebt haben soll, steht im Widerspruch zu den Akten. Über solche hat C____

im Jahr 2024 mehrfach berichtet (Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024

act. 9/3 S. 375 ff.; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331

ff.). Gleichzeitig hat er wiederholt seiner Sorge darüber Ausdruck gegeben,

wenn die Eltern von solchen Depositionen erfahren würden (Gefährdungsmeldung PS

[…] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.). Er hat diesbezüglich auch seiner

grossen, für ihn auch körperlich wahrnehmbaren psychischen Belastung Ausdruck

gegeben (auffälliges Augenflackern/Zucken, grosse Schreckhaftigkeit,

Stimmenhören, Stress im Kopf, Wut im Bauch; Gefährdungsmeldung PS […] vom 16.

Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.). Entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführenden

ist in den Akten auch eindrücklich belegt, dass es C____ nicht möglich ist,

sich mit Problemen an die Eltern zu wenden und ihm in diesem Sinne

Vertrauenspersonen im familiären Umfeld fehlen (AN Tel. KJD 24. Oktober 2024

act. 348; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Er

wurde insbesondere im schulischen Umfeld als «Kind in Not, ein Kind mit

abgelöschtem Ausdruck, ein Kind, das depressive Züge zeigt», wahrgenommen

(Schulbericht 7. November 2024 act. 9/3 S. 343 ff.). Auch die Mutter selbst hat

einen gewaltbelasteten Umgang der Brüder von C____ geschildert (Mail KJD vom 2.

Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Schliesslich ist auch die Belastung durch das

Miterleben sexueller Handlungen im häuslichen Kontext belegt. Dies ist aufgrund

der Wohnsituation, bei der C____ kein eigenes Zimmer hat, sondern mit seinem

Bruder D____ auf einer offenen Galerie zum Wohnzimmer lebt (Abklärungsbericht

vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.) oder im Bett der Eltern übernachtet, plausibel

(Verlaufsbericht Durchgangsheim vom 26. Mai 2025, act. 16 S. 2).

Aus den Akten ergibt sich der Anschein einer ambivalenten

Kooperationsbereitschaft der Eltern. Sie arbeiteten bisweilen durchaus

kooperativ mit den Behörden zusammen und wirkten im Gespräch offen. Dies gilt

auch in der Zusammenarbeit mit dem Durchgangsheim [...], welche die

Zusammenarbeit mit ihnen als positiv empfindet und sie als zuverlässig

wahrnimmt (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.;

Standortgespräch […] 21. März 2025 act. 9/3 S.35). Vonseiten der Schulen wurde

die Zusammenarbeit mit der Mutter unterschiedlich erlebt (Abklärungsbericht vom

31.

Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.).

Die Eltern vermochten den Handlungsbedarf betreffend C____

nicht zu erkennen (vgl. Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S.

375.

ff.; Mail KJD vom 8. Juli 2024 act. 9/3 S. 351). Das so zum Ausdruck

kommende fehlende Interesse an einer Verbesserung der Situation für C____ wurde

von Seiten der Klassenlehrerin als geradezu grotesk empfunden (Mail

Klassenlehrerin […] vom 11. Februar 2025 act. 9/3 S. 323 ff.). Bisweilen

verweigerten sie sich aber auch der Zusammenarbeit und empfanden die

behördliche Aktivität als Schikane (AN Tel KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3

S. 360; Mail KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3 S. 359; Abklärungsbericht vom

31.

Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Die mangelnde Bereitschaft zur

Wahrnehmung von Terminen führte dazu, dass sie von der Vorinstanz förmlich zur

Mitwirkung verpflichtet werden mussten (act. 9/3 S. 352) und letztlich zu der

von ihnen beanstandeten Verlängerung der Abklärung (Mail KJD vom 13. Juni 2024

act. 9/3 S. 359). Ein kooperatives Arbeitsbündnis konnte im Rahmen der

Abklärung nicht erreicht werden (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3

S. 331 ff.). Auf jeden Fall aber wirken die Eltern hilflos gegenüber den

offensichtlichen Problemen der drei Kinder der Beschwerdeführerin

(Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Sie sehen keinen

Eigenanteil an den Problemen, dementieren und verharmlosen den kindeswohlgefährdenden

Zustand (Mail Beiständin vom 4. März 2025 act. 9/3 S. 278). Die Ursache der

Probleme sehen sie allein bei den Behörden und insbesondere bei der Schule. Dies

steht in Widerspruch zum Umstand, dass C____ ein gutes Verhältnis zu den

Lehrpersonen gezeigt hat (Schulbericht 7. November 2024 act. 9/3 S. 343 ff.).

Es bestehen daher keinerlei Anzeichen dafür, dass die Schule eine feindselige

Haltung gegenüber C____ und der Familie eingenommen hat, wie dies die

Beschwerdeführenden zum Ausdruck bringen. Belegt ist auch, dass der

Schulwechsel von C____ in die Primarschule […] nicht von den Behörden erzwungen

worden ist, wie es die Beschwerdeführenden behaupten, sondern aufgrund der

entsprechenden Anmeldung der Mutter im Schulkreis, wo C____ aber gar nicht

gewohnt hat, selber bewirkt worden ist (vgl. Mail ED vom 19. April 2024,

act. 9/3 S. 180).

Belegt ist auch, dass sich die Mutter zwar mitunter

hilfesuchend an die Behörden gewandt, die ihr angebotenen

Unterstützungsangebote aber nicht wahrgenommen hat. So wurde sie mehrfach an

die Familien- und Erziehungsberatung verwiesen, hat sich aber nie an diese

gewandt (vgl. AN 13. Juni 2023 Tel. Mutter act. 9/3 S. 464). Auch die im

bereits vom 20. März bis zum 28. Mai 2024 mit der Mutter initiierte

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) musste aufgrund der mangelndem

Kooperation und Erreichbarkeit der Mutter abgebrochen werden (Mail Beiständin

vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.). Auch das Unterstützungsangebot einer

Anmeldung von C____ in der Tagesstruktur hat sie verweigert (Verlaufsbericht

Lehrperson act. 9/3 S. 379 f.).

Die Beschwerdeführenden haben nachweislich falsche

Behauptungen aufgestellt. Dies gilt etwa für die Behauptung, das Durchgangsheim

habe eine Rückplatzierung empfohlen, was von diesem umgehend dementiert worden

ist (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.).

Eine Veränderung der Situation mag zunächst im Spätherbst

2024.

eingetreten sein, als sich die Mutter vom Vater zunächst getrennt hat (AN

Notfalltermin Mutter mit D____ vom 26. November 2024, act. 9/3 S. 322), in der

Folge sind die Eltern dann aber wieder zusammengekommen. Nach seiner

Platzierung hat C____ geäussert, dass sich die Situation zu Hause momentan

etwas verbessert habe und er gerne zurückkehren würde. Gleichzeitig ist eine

grosse Belastung und Ambivalenz in den Aussagen von C____ spürbar. So hat er im

Durchgangsheim zwar zum Ausdruck gebracht, es sei ein Fehler, dort zu sein,

gleichzeitig aber auch die Belastungen im Elternhaus benannt (Journaleintrag […]

vom 7.3.2025, Mail 11. März 2025 act. 9/3 S. 267).

Insgesamt ist somit durch die vorliegenden Akten belegt, dass

die Eltern nicht in der Lage waren, das Wohl von C____ zu wahren und damit eine

Kindeswohlgefährdung bestanden hat. Die Entwicklung der beiden Halbbrüder von C____

zeigt eindrücklich, dass daher dringender Handlungsbedarf bestanden hat, um

einen Kontrollverlust der Eltern, wie er insbesondere bei D____ mit dessen

Abgleiten in die Delinquenz stattgefunden hat, zu verhindern. Es ist somit

festzustellen, dass die vorinstanzlich erkannte Gefährdungssituation von C____

insbesondere aufgrund seiner in der Schule beobachteten Verfassung und der

Verhältnisse zuhause akut gegeben war und die vorsorgliche Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechtes zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erforderlich

und verhältnismässig war.

Bei der Betrachtung der aktuellen Situation sind jedoch klare

Verbesserungen festzustellen, was anlässlich der Verhandlung auch von Seiten

der Vertreterin der KESB anerkannt worden ist. Deutlich zum Positiven verändert

hat sich zunächst der Gesamteindruck C____s, welcher früher in der Schule

berechtigten Anlass zur Sorge gegeben hatte. Die Rückmeldungen der aktuellen

Schule zu seinem Sozialverhalten sind positiv und auch die schulischen

Leistungen bewegen sich wieder im unauffälligen Bereich. Die versäumten

ärztlichen Untersuchungen wurden inzwischen nachgeholt. Den Eltern wurde von

Seiten der KESB zu Recht attestiert, dass unter Einbindung der involvierten

Fachpersonen eine partielle Stabilisierung des Familiensystems und eine

verbesserte Präsenz und Verfügbarkeit der Eltern habe erreicht werden können. Belastende

Faktoren wie eskalierende elterliche Konflikte und nachweisbare

Vernachlässigungen seien deutlich reduziert worden. Nachdem den

Beschwerdeführenden in der Vergangenheit verschiedentlich und begründet

vorgeworden wurde, nicht oder unzureichend mit den involvierten Fachpersonen zu

kooperieren, ist festzustellen, dass es ihnen derzeit gelingt ‒ wenn auch

möglicherweise nicht intrinsisch motiviert ‒, sich sowohl auf eine

sozialpädagogische Familienbegleitung einzulassen als auch eine Paarberatung zu

absolvieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerde

gegen die eingesetzte Beiständin zurückgezogen wurde, da erkannt wurde, dass C____

dieser positiv gegenübersteht. Auch im Verlaufsbericht des Durchgangsheims [...]

vom 26. Mai 2025 (act. 16) wurde die Zusammenarbeit mit den Eltern positiv

geschildert ‒ sie würden als zuverlässig wahrgenommen, seien stets

erreichbar, hätten Absprachen stets eingehalten und von C____ benötigte Dinge

jeweils innert kurzer Zeit organisiert. Diesen positiven Entwicklungen ist Rechnung

zu tragen und auf eine baldige Rückplatzierung hinzuarbeiten, was auch dem

konstant geäusserten und zu mitberücksichtigenden Willen von C____ entspricht, wenn

sich dieser auch in einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt befindet und weder

die Kindesvertreterin noch die Beiständin vor Gericht die Frage zu beantworten

vermochten, ob sich C____ bei neu auftretenden Problemen die notwendige Hilfe

holen könnte (Prot. S. 6 f.).

Nach wie vor präsentiert sich die Wohnsituation in der

elterlichen Wohnung nicht ideal ‒ nachdem er zwischenzeitlich bei den

Grosseltern gewohnt hatte, lebt nach Angaben der Beschwerdeführerin auch E____

wieder in der Wohnung der Beschwerdeführenden. Er absolviere derzeit ein

Praktikum in einem Cateringbetrieb. Weiterhin ungelöst ist die Situation von D____,

wobei Einigkeit darüber besteht, dass dieser mit seiner Lebensgestaltung eine

wesentliche Komponente im Familiensystem darstellt. Nach Darstellung der

Beschwerdeführerin erhielt sie von den Behörden nicht die notwendige Hilfe, um D____

zum Besuchen der Schule zu bewegen und ihn von schlechten Einflüssen fernzuhalten

(Prot. S. 6). Gemäss der Vertreterin der Beschwerdeführenden würde D____

inzwischen gerne seinen Schulabschluss nachholen, sei aber bereits zu alt, um

in die regulären staatlichen Schulen integriert zu werden. Sie sei daran, einen

anderweitigen Schulplatz zu organisieren und hoffe auf eine Finanzierung durch

das KJD (Stellungnahme in der Verhandlung S. 6). Auch die Beiständin hat darauf

hingewiesen, dass D____ ein Teil des Systems sei und sein Verhalten zuhause

einen massiven Einfluss auf C____ habe (Prot. S. 8). Zu D____s Situation hat

die Vertreterin der KESB vor Gericht geäussert, dass die von den

Beschwerdeführenden beizubringenden Unterlagen noch immer nicht eingereicht

worden seien. Auch die Beiständin hat dargelegt, dass sich ihr aktueller Auftrag

nicht auf D____ beziehe und es hierfür eine neue Anmeldung für eine vereinbarte

Fallführung erforderlich sei, wofür man den Eltern Formulare zugestellt habe,

auf welche man aber noch immer warte. Nachdem der dringende Handlungsbedarf

bezüglich D____ unbestritten ist, darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden

‒ allenfalls mithilfe ihrer Rechtsvertreterin ‒ die notwendigen

Unterlagen unverzüglich einreichen.

Es ist vereinbart, dass C____ zwei der sechs Sommerferienwochen

mit seiner Familie verbringen wird. Es ist unabdingbar, dass die Belastung des Familiensystems

schrittweise erhöht wird und bereits jetzt eine Rückführungsstrategie entwickelt

wird. Aufgrund der Tatsache, dass die Sommerferien unmittelbar bevorstehen und

somit die Schule als wesentliches strukturierendes Element in C____s

Tagesablauf wegfällt, hätten die berufstätigen Beschwerdeführenden bei einer

sofortigen Aufhebung der vorsorglichen Massnahme die Betreuung C____s während

der gesamten sechs Sommerferienwochen zu organisieren, was die Gefahr einer

Überforderung mit sich brächte. Mit dem Beginn des neuen Schuljahres erscheinen

die Voraussetzungen für die Rückführung ins elterliche Umfeld daher deutlich besser.

Sinnvollerweise wird diese Zeit genutzt, um den angestrebten Wiedereinstieg D____s

in die Schule zu organisieren, der die familiäre Gesamtsituation entlasten

würde.

Es ist nach dem Gesagten nicht angezeigt, das im Rahmen der

bis zum 15. August 2025 befristeten vorsorgliche Massnahme aufgehobene

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und die Unterbringung C____ im Durchgangsheim

[...] vorzeitig zu beenden. Die Beschwerde ist folglich – soweit sie aufrechterhalten

worden ist – abzuweisen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden tragen bei Abweisung

ihrer Beschwerde die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (inkl. Auslagen), die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.

4.2

Den Beschwerdeführenden wurde die unentgeltliche

Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 2’300.‒ bewilligt. Daraus

folgt, dass sie unter Berücksichtigung des bereits mit den Verfahrenskosten

verrechneten Kostenvorschusses von CHF 800.‒ einen Anteil von CHF

1’500.‒ an ihre Vertretungskosten zu leisten haben. Die überschiessenden

Kosten für ihre Rechtsvertreterin sowie jene für die Kindesvertreterin gehen zu

Lasten der Gerichtskasse. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden

eingesetzte Verhandlungsdauer ist um eine Stunde auf 2,75 Stunden zu

reduzieren, ansonsten sind die eingereichte Honorarnoten nicht zu beanstanden.

Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

daran festgehalten wurde.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, welche mit dem geleisteten Vorschuss

von CHF 800.‒ verrechnet wird.

Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen

Rechtspflege mit einem verbleibenden Selbstbehalt von CHF 1’500.‒ wird der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Christina Winter, ein Honorar

von CHF 4’546.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 136.40 zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 379.25, insgesamt somit eine Entschädigung von CHF 5’061.65 zugesprochen.

Im Umfang von CHF 1’500.– wird sie auf den den Beschwerdeführenden auferlegten

Selbstbehalt verwiesen und es wird ihr der Betrag von CHF 3’561.65 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Kindesvertreterin, lic. iur. Jessica Baltzer, werden

aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'066.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 15.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 330.65, insgesamt also CHF 4’397.30

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Sohn (über Kindesvertreterin)

-

Beiständin ([...], KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.