KE.2025.10
- Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB (BGer 5A_754/2025 vom 28.10.2025) - Definitive Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
23. Juni 2025Deutsch39 min
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.10
URTEIL
vom 23. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Nicole Kuster
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch MLaw Christina
Winter, Advokatin,
Münchensteinerstrasse 220,
4053 Basel
B____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw Christina
Winter, Advokatin,
Münchensteinerstrasse 220,
4053 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
C____
Sohn
[...]
vertreten durch lic. iur. Jessica
Baltzer, Advokatin,
Bordeaux-Strasse 5,
4053 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2025
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und definitive Ernennung von [...],
Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 26. Februar 2025 wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, A____ und B____, über C____ gemäss
Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB aufgehoben. C____ wurde
zunächst verdeckt im Durchgangsheim […]. Mit dem selben Entscheid errichtete
die Kindesschutzbehörde superprovisorisch eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB für C____ mit [...] als Beiständin.
Mit Entscheid vom 13. März 2025 verfügte die KESB, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme bleibe das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht
von A____ und B____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB über ihr
Kind C____ aufgehoben und C____bleibe im Durchgangsheim [...] untergebracht.
Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 15. August 2025 befristet. Für C____
wurde in Bestätigung der superprovisorischen Massnahme definitiv eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und [...] definitiv
zur Beiständin ernannt.
Gegen den Entscheid der KESB vom 13. März 2025 haben die
Eltern von C____ mit Schreiben vom 24. März 2025 Beschwerde erhoben und
beantragt, C____ sei unverzüglich rückzuplatzieren und ein neuer Beistand mit
den notwendigen fachlichen Qualitäten und zeitlichen Ressourcen zu mandatieren.
Die KESB hat mit Einzelentscheid vom 21. März 2025 für C____
eine Kindesvertretung mit Advokatin Jessica Baltzer als Kindesvertreterin
angeordnet. Die Kindesvertreterin hat am 15. April 2025 eine Stellungnahme zur
Beschwerde der Eltern eingereicht und im Namen C____ die umgehende
Rückplatzierung nach Hause beantragt.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 hat die KESB beantragt,
die vorliegende Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Am 26. Mai 2025 ist ein Verlaufsbericht des Durchgangsheims […]
eingegangen.
Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 23.
Juni 2025 ist die Beschwerde bezüglich der eingesetzten Beiständin
zurückgezogen worden; in den übrigen Punkten haben die Kindeseltern an ihrer
Beschwerde festgehalten. Es wurden zunächst die Beschwerdeführenden, die
eingesetzte Beiständin, die Kindesvertreterin sowie die Vertreterin der KESB
befragt. Im Anschluss gelangten die Vertreterin der Beschwerdeführenden, die
Vertreterin der KESB und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen
Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,
welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführenden nach Erlass
superprovisorischer Massnahmen angeordnet worden sind und nach ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die
Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
7.
Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Als Eltern von C____ waren die
Beschwerdeführenden am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und sind
gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde
ist einzutreten (Art. 450b ZGB).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450
f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die
Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist
damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE KE.2023.1 vom 19. April 2024 E. 1.2, KE.2023.32 vom 10. April 2024 E.
1.2).
1.4
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäss
Beschwerdeschrift war die Aufhebung des elterlichen
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihren Sohn C____ und
dessen Platzierung im Durchgangsheim [...] (Ziff. 1), die Ernennung von [...]
als Beistandsperson (Ziff. 3) sowie die Beauftragung der Beiständin mit der
Begleitung der Platzierung und der Sicherstellung ihrer Finanzierung (Ziff. 5a)
und der Umsetzung, Planung, Organisation und regelmässigen Auswertung von
(begleiteten) Kontakten zwischen C____ und seinen Eltern (Ziff. 5b). Nicht
angefochten wurde die Errichtung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2.
ZGB (Ziff. 2) sowie der sonstige Auftrag der Beistandsperson gemäss den
Ziffern 4 und 5 c-e des angefochtenen Entscheids.
Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2025 wurde die
Beschwerde gegen Ziffer 3 des Entscheids betreffend die Ernennung von [...] als
Beistandsperson zurückgezogen. An den restlichen Anträgen wurde festgehalten.
Materiell haben sich die Beschwerdeführenden in der Folge indes einzig mit
Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Aufhebung des
elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihren
Sohn C____ und dessen Platzierung im Durchgangsheim [...] auseinandergesetzt. Der
Beauftragung der Beistandsperson mit der Begleitung der Platzierung und der
Sicherstellung ihrer Finanzierung (Ziff. 5a) und der Umsetzung, Planung,
Organisation und regelmässigen Auswertung von (begleiteten) Kontakten zwischen C____
und seinen Eltern (Ziff. 5b) kommt im Rahmen der aufrecht erhaltenen Beschwerde
keine selbständige Bedeutung zu.
1.5
Vorliegend kann auf eine Anhörung des
betroffenen Kindes verzichtet werden. C____ wird durch eine Kindesvertreterin
vertreten, welche seine Sicht und seine Wünsche ins Verfahren eingebracht hat.
Zudem ist C____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren angehört worden und wird
wohl von der Kindesschutzbehörde auch im Hinblick auf eine Überprüfung der
vorsorglich angeordneten Kindesschutzmassnahme nach Ablauf ihrer Geltungsdauer
erneut angehört. Vor diesem Hintergrund würde eine erneute Befragung zu einer
unnötigen Belastung des Kindes führen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208; Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025,
Art. 298 N 31 m.H.).
2.
2.1
Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen
Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem
Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den
Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich sind.
Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,
VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021,
§ 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250
E. 3.4.2).
2.2
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den
Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,
sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren
Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O.,
Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie
rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und
verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung
eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §
41.
N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der
konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen
Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung
von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem
Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren
Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im
Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung
einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss
immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden
(Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen,
sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E.
5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai
2013.
E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
2.3
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es
sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache
die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich»
ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres
Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger
Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O.,
§ 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig,
wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2,
mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom
2.
Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April
2014.
E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine
Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen,
Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom
29.
November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016
E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass
ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist
einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse
sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein
einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben,
wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. zum Ganzen:
VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2, VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,
VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
2.4
Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen
vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die
Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum
Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf.
Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil
zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden
können (Maranta, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit
Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen
genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine
vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell
gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit
Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest
eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet
werden wird (vgl. Maranta, a.a.O.,
Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
besonders zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im
Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im
Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig»,
d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –
Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit
weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu
verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen
oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse
anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).
3.
3.1
Die vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Fortsetzung der Platzierung von
C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB hat die Vorinstanz
unter Verweis auf die Akten damit begründet, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden
eine emotionale und materielle Verwahrlosung drohe und konkrete Hinweise dafür
bestünden, dass er über längere Zeit innerfamiliären Konflikten ausgesetzt gewesen
sei. Sie berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin gegen die Schule
erhobenen Vorwürfe, dass die Problematik ihres Sohnes ausschliesslich auf der
Schule sowie der abklärenden Sozialarbeiterin und deren persönlicher Abneigung
beruhe wie auch deren Darstellung, dass ihr Sohn nie allein zu Hause sei,
sondern immer von den Eltern und der Grossmutter mütterlicherseits betreut
werde. Zur weiteren Abklärung stützte sie sich einerseits auf die Berichte der
eingesetzten Beistandsperson über die Ausgangslage und die Entwicklung der
Situation seit der superprovisorischen Platzierung von C____ im Durchgangsheim [...]
und andererseits auf die Anhörung der Eltern.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Situation seit dem
superprovisorischen Entscheid vom 26. Februar 2025 nicht wesentlich verändert
habe. Die Eltern würden die vom KJD in der Abklärung festgestellten
Gefährdungsmomente, wie die von der Schule beobachtete körperliche und
emotionale Vernachlässigung, die für C____ belastende und konfliktreiche
Familiensituation sowie die besorgniserregende Tatsache, dass C____ aufgrund
persönlicher Umstände schulisch weit unter seinen tatsächlichen Möglichkeiten
liege, bestreiten. Trotz wiederholter Hinweise auf die bestehenden Probleme
hätten die Eltern mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verantwortung
für die aktuelle Situation bei der Schule und den Mitarbeitenden des KJD sähen.
Sie würden nicht erkennen, dass ihr eigenes Verhalten wesentlich zur
Gesamtsituation und damit zu den Belastungen von C____ beitrage und den
involvierten Fachpersonen vorwerfen, Unwahrheiten zu verbreiten sowie ihr Kind
zu traumatisieren. Es fehle ihnen die notwendige Einsicht zur Erarbeitung
tragfähiger Lösungsansätze für C____, mit welchen ihm eine stabile und
entwicklungsförderliche Lebenssituation ermöglicht würde. Positiv zu werten sei
ihre Bereitschaft, eine Paartherapie zu machen und eine Familienbegleitung in
Anspruch zu nehmen. In der Vergangenheit seien sie aber nicht in der Lage
gewesen, die Unterstützungsangebote der Schule (z.B. Potential-Abklärung beim
SPD) oder des KJD (SPF) anzunehmen und mit den jeweiligen zuständigen Stellen
zusammenzuarbeiten. Die Eltern hätten die von der Schule als notwendig
erachtete Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) mehrfach
abgelehnt. Sie schienen daher zwar bereit, Gespräche zu führen, die Umsetzung
von Hilfestellungen bleibe jedoch aus, sobald Fachstellen auf Probleme innerhalb
des Familiensystems hinweisen würden. Es scheine, dass sie Unterstützung
ablehnten, wenn diese eine Auseinandersetzung mit ihrem eigenen Verhalten oder
den familiären Dynamiken erfordere. Vor diesem Hintergrund sei ungewiss, wie
die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung verlaufen
werde. Bevor eine Rückplatzierung in Betracht gezogen werden könne, müsse die
Familienbegleitung etabliert und ein fundierter Einblick in die elterlichen
Erziehungskompetenzen gewonnen werden können. Die Familienbegleitung solle die
Eltern nachhaltig in ihrer Erziehungsfähigkeit stärken und die problematischen
Faktoren im elterlichen Haushalt, welche zur Platzierung geführt hätten, wie
auch die notwendigen Veränderungen für eine stabile und sichere Lebensumgebung
für C____ aufzeigen. Parallel dazu solle ein stufenweiser Wiederaufbau der
Kontakte sowie eine mögliche Rückplatzierung von C____ geprüft und – soweit in
seinem Interesse – vorbereitet werden.
3.2
Mit ihrer Beschwerde verweisen die
Beschwerdeführenden einleitend auf Schicksalsschläge, welche die Familie in den
vergangenen Jahren habe verkraften müssen. Sie nennen einen von der Mutter in
Anwesenheit von C____ erlittenen Herzinfarkt, den drogenkonsumbedingten Tod
ihres Bruders, die längerdauernde Hospitalisierung des Grossvaters
mütterlicherseits und eine zwischenzeitliche, bis August 2023 währende Trennung
der Beschwerdeführenden. Weiter verweisen sie auf den Schulwechsel von C____
während ihrer Trennungszeit, die regelmässige Schulabsenz und Delinquenz des
Halbbruders D____ und den «erzwungenen Schulwechsel in die […]», seit dem C____
äusserst ungern in die Schule gehe. Unter Hinweis auf den Zeitablauf seit der
Erteilung des Abklärungsauftrages am 22. Mai 2024 bestreiten die
Beschwerdeführenden eine Dringlichkeit. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrecht sei zu einem verspäteten Zeitpunkt erfolgt, als C____
bereits von einer Verbesserung der Situation und seinem Wunsch, nach Hause zu
gehen, gesprochen habe. Sie stellen in Frage, wie die Vorinstanz zur
Feststellung einer «körperlichen und emotionalen Vernachlässigung» gekommen sei.
Da noch gar keine ärztliche Konsultation erfolgt sei, sei erweisen, dass zum
Zeitpunkt der Fremdplatzierung und davor keine «körperliche Vernachlässigung»
festgestellt worden sei. Unbekannt sei auch, wie die Vorinstanz zum Befund
einer «emotionalen» Vernachlässigung gekommen sei. Soweit dies mit einer
traurigen Stimmung von C____ begründet werde, liesse sich dies mit seinem
Unwohlsein in der […] oder in den Gesprächen mit der abklärenden Person wie auch
den genannten Schicksalsschlägen und Problemen begründen. Sie rügen, dass sich
für die Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, keine Wortprotokolle
fänden. Sowohl sie wie auch C____ würden die ihnen zugeschriebenen Aussagen
bestreiten. Es sei daher nicht objektiv überprüf- und nachvollziehbar, was
wirklich gesagt worden sei, was eine angemessene Verteidigung faktisch
verunmögliche. Dies gelte insbesondere, wenn sie als «nicht einsichtig»
eingestuft würden.
In tatsächlicher Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführenden,
dass C____ ausgesagt haben solle, die meiste Zeit alleine zu Hause zu sein und
dass nicht regelmässig für ihn gekocht werde wie auch, dass er keine
Vertrauensperson im Familienumkreis habe nennen können. Weiter bestreiten sie,
dass er regelmässig Zeuge von Gewalt- und Sexualakten der Eltern geworden sei.
Im Zusammenhang mit der kurzen Trennungszeit sei es zu Streitigkeiten zwischen
den Eltern gekommen, denen nun aber mit der am 28. März 2025 beginnenden
Paartherapie begegnet werde.
Schliesslich bestreiten sie auch, nicht einsichtig zu sein
und nicht mit den Behörden zu kooperieren. So habe die Beschwerdeführerin die
Behörden wiederholt um Hilfe hinsichtlich ihres Sohnes D____s «angefleht» und
dabei ihre Überforderung zum Ausdruck gebracht, was eine gute
Einsichtsfähigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft mit den Behörden belege.
Sie habe auch bei der Umsetzung der Entscheidung mitgewirkt. Wenn sie
Bereitschaft zu Massnahmen erklärten, werde ihnen völlig unberechtigterweise
Skepsis entgegengebracht. Auch das Durchgangsheim habe sich für eine baldige
Rückplatzierung ausgesprochen.
3.3
Die KESB hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung
vom 15. April 2025 Stellung zur Beschwerde genommen. Sie bringt zusammenfassend
vor, in der Beschwerdeschrift werde die herausfordernde Familiensituation
primär auf persönliche Schicksalsschläge in den letzten zwei Jahren zurückgeführt.
Das Familiensystem sei der KESB als auch dem KJD jedoch bereits seit 2011
bekannt. In diesem Zeitraum sei es wiederholt zu Gefährdungsmeldungen,
behördlichen Abklärungen, einer Besuchsrechtsbeistandschaft, freiwilliger
Unterstützung im Rahmen einer vereinbarten Fallführung durch den KJD sowie zur
Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Polizeimeldungen
wegen häuslicher Gewalt gekommen. Das Familiensystem sei in den vergangenen
Jahren auch durch mehrere Wohnorts- und damit verbundene Schulwechsel der
Kinder sowie durch eine zwischenzeitliche Trennung der Beschwerdeführenden
geprägt gewesen. In ihrer Beschwerde würden sich die Eltern als Leidtragende
eines unzureichenden Systems darstellen, was jedoch im Widerspruch zu den
Dokumentationen der involvierten Behörden, Fachstellen und Schulen stehe,
welche belegen würden, dass den Eltern ‒ insbesondere der Mutter ‒
über Jahre hinweg wiederholt konkrete Unterstützungsangebote unterbreitet worden
seien. Es sei mehrfach dokumentiert, dass die Eltern nicht bereit gewesen seien,
aktiv und lösungsorientiert an einer tragfähigen Veränderung mitzuwirken.
Die Beschwerdeführerin gebe an, sich im Zusammenhang mit D____
wiederholt hilfesuchend an den KJD sowie an die Jugendanwaltschaft gewandt zu
haben. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die angebotenen
Hilfestellungen aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht hätten umgesetzt werden können.
Die Mutter habe sich irritiert über das Angebot einer temporären Platzierung
von D____ in einer Notunterkunft gezeigt. Eine sozialpädagogische
Familienbegleitung habe sie ausdrücklich abgelehnt mit der Bemerkung, diese
würde mit D____ nur «über das Wetter» sprechen. Es bestehe mithin eine
Diskrepanz zwischen dem geäusserten Hilfsbedarf und der tatsächlichen
Bereitschaft, sich verbindlich auf eine Zusammenarbeit mit den zuständigen
Fachstellen einzulassen.
Die von der […] eingereichte Gefährdungsmeldung sei von den
Eltern dahingehend interpretiert worden, dass das Lehrpersonal sowie die
Schulleitung C____ und die Familie nicht mögen würden. Die Schulen seien jedoch
gesetzlich verpflichtet, das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder zu schützen und
bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung die zuständigen
Fachstellen beizuziehen und dies basierend auf objektiven Beobachtungen, nicht
aufgrund von Sympathien. Aus der Gefährdungsmeldung vom 15. Mai 2024 gehe hervor,
dass die festgestellten Auffälligkeiten unabhängig voneinander durch die
Schulsozialarbeiterin, die Klassenlehrperson sowie die Schulleitung beobachtet worden
seien.
Die Kindesschutzbehörde sei nicht gesetzlich verpflichtet,
Wortprotokolle zu führen. In der Praxis würden die wesentlichen Inhalte und
Entscheide in zusammenfassender Form festgehalten, was den gesetzlichen
Vorgaben entspreche und der Effizienz sowie der sachlichen Klarheit diene. Die KESB
weist die Behauptung zurück, es lägen keine schriftlichen Bestätigungen der
relevanten Sachverhalte vor und die Kindesschutzbehörde stütze sich
ausschliesslich auf die Aussagen der abklärenden Sozialarbeiterin. Die vorliegende
Dokumentation zeige klar auf, dass mehrere Fachpersonen unabhängig voneinander
darauf hingewiesen hätten, dass es C____ nicht gut gehe.
Die Beschwerdeführenden würden beklagen, die KESB anerkenne
nicht, dass sich die familiäre Situation in den letzten sechs Monaten vor dem
Entscheid erheblich verbessert habe, die Aussagen der Eltern zeigten jedoch
nach wie vor eine weitgehend eigene Interpretation der Geschehnisse, in welcher
die Verantwortung für bestehende Missstände überwiegend bei aussenstehenden
Personen oder Institutionen gesucht werde. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden
sei C____ häufig alleine zuhause gewesen und habe sich vorwiegend mit
Playstation und Youtube beschäftigt. Die Anmeldung in die Tagesstruktur habe
die Mutter verweigert.
Bereits im Zeitraum vom 20. März bis 28. Mai 2024 sei eine sozialpädagogische
Familienbegleitung mit der Mutter initiiert worden, damals mit Fokus auf die
Unterstützung im Umgang mit D____. Sie habe jedoch aufgrund mangelnder
Kooperation bzw. eingeschränkter Erreichbarkeit der Mutter abgebrochen werden
müssen. Es erscheine nachvollziehbar, dass die erneute Bereitschaft zur
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Zusammenhang mit dem laufenden
Kindesschutzverfahren und der Platzierung stehe.
Gesundheitliche Vorsorgemassnahmen für C____ seien ‒
mutmasslich aus finanziellen Gründen ‒ nicht konsequent wahrgenommen
wurden. C____ sei letztmals im Januar 2018 anlässlich eines Impfgesprächs bei
Dr. […] gewesen, eine Impfung sei jedoch nicht erfolgt. Die in der Schweiz
üblichen Vorsorgeuntersuchungen im 4., 6. und 10. Altersjahr eines Kindes, seien
von den Eltern nicht wahrgenommen worden.
Von den Beschwerdeführenden werde geltend gemacht, die
betreuende Institution habe sich für eine baldige Rückplatzierung von C____
ausgesprochen, diese habe jedoch mit E-Mail vom 10. April 2025 gegenüber der
Beiständin ausdrücklich geäussert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Empfehlung für
eine baldige Rückplatzierung ausgesprochen worden sei oder gegenüber den Eltern
ein solcher Eindruck erweckt worden sei.
Statt einer reflektierten Gesamtbetrachtung werde weiterhin
versucht, die Verantwortung für die aktuelle Situation externen Stellen
zuzuschreiben. Die familiäre Gesamtdynamik, die in den vergangenen Jahren
wiederholt zu einschlägigen Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung
geführt habe, werde dabei weitgehend ausgeblendet oder nicht als ursächlich
anerkannt. Die Beschwerde sei abzuweisen, um eine fundierte Abklärung der
familiären Verhältnisse zu gewährleisten.
3.4
Die Beschwerdeführenden haben in der
Verhandlung vom 23. Juni 2025 durch ihre Rechtsvertreterin ausführen lassen, C____s
Halbbruder D____ habe über zwei Jahre die Schule nicht mehr besucht und die
Beschwerdeführerin habe deswegen das KJD um Hilfe gebeten. Diese Hilfe habe sie
aber nie erhalten. Stattdessen sei ein Abklärungsauftrag durchgeführt und eine
verdeckten Fremdplatzierung C____s erfolgt. Aufgrund dessen bereue die
Beschwerdeführerin, sich den Behörden anvertraut zu haben. Die Stellungnahme
der KESB wiederhole verschiedene behauptete Probleme wie angeblich zu schlechte
Hygiene und Rückstände in der Psychomotorik, dies sei aber in keiner Weise
belegt. Zudem hätten mildere Mittel in Betracht gezogen werden müssen wie etwa
eine verpflichtende sozialpädagogische Familienbegleitung oder ärztliche
Kontrolltermine unter Bussenandrohung. Die anhaltende Fremdplatzierung von C____
sei hingegen mangels akuter Kindeswohlgefährdung völlig unverhältnismässig. Die
Eltern würden von der KESB als unkooperativ beschrieben, die Zusammenarbeit mit
den Eltern werde jedoch anderenorts als zuverlässig und freundlich wahrgenommen,
etwa durch das Durchgangsheim […].
Zur Schulfähigkeit von C____ wird ausgeführt, dass den Berichten
der Schule, des Durchgangsheims und den Aussagen C____s selbst ist zu entnehmen
sei, dass er gerne die neue Schule besuche, sich wohl fühle und auch gut
integriert sei. Einzelne Defizite in Französisch seien vorhanden, doch eine
fehlende Beschulungsfähigkeit sei nicht erstellt. Im Gegenteil berichte die
Klassenlehrerin von der Erfüllung der Grundanforderungen in Mathe und Deutsch.
Zudem würden sich die Eltern bemühen, C____ auch künftig in seiner
Schulkarriere besser zu begleiten und unterstützen. Es treffe zu, dass C____ vor
der Platzierung zuletzt 2018 beim Kinderarzt in Behandlung gewesen sei, es seien
jedoch nun die kinderärztliche Untersuchung am 14. April 2025 und sämtliche Impfungen
am 14. Mai 2025 nachgeholt worden. Darüber hinaus hätten zwei Zahnarzttermine
einschliesslich Wurzelbehandlung und auch die psychiatrische Untersuchung
stattgefunden.
Zu C____s Halbbrüdern wird ausgeführt, E____ absolviere
derzeit ein Praktikum in der Küche eines Catering Betriebs. Für D____ bemühe
sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um eine Lösung, da dieser
gerne den Schulabschluss nachholen möchte, aufgrund seines Alters jedoch nicht
mehr in die regulären staatlichen Schulen integriert werden könne. Der Vorwurf
des Desinteresses der Eltern und der emotionalen Vernachlässigung wird
zurückgewiesen. Dem Verlaufsbericht des Durchgangsheims […] sei zu entnehmen,
dass der Kontakt zwischen Eltern und C____ «herzlich und vertraut» sei. Die
beiden Beschwerdeführenden besuchten nachweislich eine Paartherapie bei [...]
um Konflikte mit therapeutischer Hilfe zu lösen, wobei bereits drei Termine
stattgefunden hätten. Zudem sei die sozialpädagogische Familienbegleitung
mittlerweile gut installiert und etabliert.
Schliesslich wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme
bestritten, da es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts um den
stärksten Eingriff in die Rechtsstellung und ins Erleben des betroffenen Kindes
und seiner Eltern handle, der nur dann zur Anwendung kommen dürfe, wenn «der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet» werden könne. Es lägen bis heute
keine Beweise, Indizien oder ernstzunehmende Anhaltspunkte vor, dass das Kindeswohl
von C____ derartig akut gefährdet gewesen wäre, dass diese «ultima ratio»
erforderlich, geeignet und zumutbar gewesen sei. Der angefochtene Entscheid sei
als unverhältnismässig und rechtswidrig anzuerkennen und unverzüglich aufzuheben.
3.5
Die KESB wirft den Eltern zwar weiterhin vor,
aus dem Bericht der Institution sowie den Rückmeldungen der zuständigen
Beiständin gehe hervor, dass sie bis heute nicht nachvollziehen könnten, welche
Gründe zur Platzierung von C____ geführt hätten. Andererseits wurde ihnen aber
auch attestiert, dass durch die angeordnete Massnahme sowie die kontinuierliche
Einbindung der involvierten Fachpersonen eine partielle Stabilisierung des
Familiensystems habe erreicht werden können. Diese Festigung zeige sich
insbesondere in der Herstellung verlässlicher Alltagsstrukturen, etwa durch
geregelte Tagesabläufe, eine gesicherte Grundversorgung sowie eine verbesserte
Präsenz und Verfügbarkeit der Eltern. Darüber hinaus hätten belastende Faktoren
wie eskalierende elterliche Konflikte und nachweisbare Vernachlässigungen
deutlich reduziert werden können. Die Eltern würden gegenwärtig, wenn auch
unter fachlicher Begleitung und nicht gänzlich konfliktfrei, grundlegende
elterliche Funktionen in einem Ausmass übernehmen, das aus Sicht der
Kindesschutzbehörde erfreulich sei. Die familiäre Situation sei zwar weiterhin
fragil, jedoch im Moment tragfähiger als in der Vergangenheit. Der Aufenthalt
von C____ im familiären Umfeld sei schrittweise ausgebaut worden (aktuell:
Samstag bis Montagmorgen vor Schulbeginn, Montag und Donnerstag Mittagessen zu
Hause, Dienstagmittag zu Hause) und werde durch die Institution, die
sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Beiständin eng begleitet und ausgewertet.
Gleichzeitig zeigten sich nach wie vor erhebliche Hürden in
der Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf D____. Obwohl die Eltern dessen
Bedarf wiederholt betonen und beklagen würde, finde keine ausreichende
Unterstützung statt und habe bislang keine freiwillige Fallführung durch den
Kinder- und Jugenddienst etabliert werden können. Selbst mit Unterstützung ihrer
Rechtsvertretung seien die Eltern bisher nicht in der Lage, die hierfür
notwendigen Unterlagen einzureichen oder die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Während freiwillige Unterstützungsangebote bislang an mangelnder Einsicht,
fehlender Struktur und unzureichender Eigenverantwortung gescheitert seien,
entfalte die angeordnete Massnahme ihre Wirkung durch Verbindlichkeit, klare
Rahmenbedingungen und institutionelle Steuerung. Damit sei nicht nur eine
Stabilisierung des Familiensystems erreicht, sondern auch ein begleiteter
Veränderungsprozess in Gang gesetzt worden, der ohne behördlichen Rahmen nicht
möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erachte die Kindesschutzbehörde es
als verfrüht, die derzeit laufenden unterstützenden Massnahmen zu beenden. Dies
insbesondere deshalb, weil sich sowohl die sozialpädagogische
Familienbegleitung als auch die begonnene Paarberatung noch in der Aufbauphase befänden,
C____ sei erst vor Kurzem in der neuen Schule angekommen und der therapeutische
Bedarf bislang nicht abschliessend abgeklärt worden. Seitens der Institution
liege noch keine abschliessende fachliche Einschätzung zur Rückplatzierung vor.
Eine vollständige Rückführung von C____ ins elterliche Umfeld erscheine zum
jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde bestehe
das Risiko, dass die bislang erreichte positive Entwicklung ins Stocken geraten
und die Eltern in alte, dysfunktionale Muster zurückfallen würden. Vielmehr sei
der eingeleitete schrittweise Ausbau der familiären Belastbarkeit
weiterzuführen, eng zu begleiten und regelmässig zu überprüfen. Anlässlich der
für den 5. August 2025 vorgesehenen Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde
solle die bisherige Entwicklung differenziert ausgewertet und in diesem Rahmen
eine tragfähige Strategie für eine mögliche Rückplatzierung unter sorgfältiger
fachlicher Begleitung erarbeitet werden.
3.6
Die Kindesvertreterin hat vor Gericht
ausgeführt, C____ halte an seinem Antrag auf sofortige Rückplatzierung fest.
Sein Wille allein sei zwar nicht ausschlaggebend, aber zentral zu
berücksichtigen und in Bezug auf das objektive Kindeswohl in die Überlegungen
miteinzubeziehen. In Bezug auf das objektive Kindeswohl könne aus C____s Sicht
berichtet werden, dass er sich in der neuen Schule sehr wohl fühle. Er habe
seiner Vertreterin erzählt, dass er viele Freunde gefunden habe und die
Klassenlehrerin nett sei. Auch von Seiten der Schule sei die Rückmeldung
positiv. So sei insbesondere eine Abklärung durch den Schulpsychologischen
Dienst nicht angezeigt. Dass es sich in puncto Schule zum Positiven gewendet
habe, sei sehr wichtig für C____s Situation. Der zweite wichtige Faktor sei die
Zusammenarbeit der Eltern mit der SPF, welche Ende April begonnen habe. Auch
hätten die Eltern die kinderärztlichen Untersuchungen nachgeholt. Dass sich C____s
Situation im letzten halben Jahr verbessert habe, sei auch dem Verlaufsbericht
des KJD zu entnehmen.
Der Schulwechsel, die Kooperation der Eltern und die
Mitwirkung des Helfersnetzes (KJD, SPF, […] etc.) hätten zu einer veränderten
Situation geführt, weshalb die einschneidende Massnahme der Heimplatzierung aus
Sicht von C____ nicht mehr notwendig sei. Die Beistandschaft und die SPF seien hingegen
aufrecht zu erhalten und die Abklärung der UPK weiterzuführen. C____ habe
berichtet, dass er schon mehrere Gespräche mit der für ihn zuständigen Frau [...]
gehabt habe. C____ verstehe, weshalb die Zusammenarbeit mit der Behörde
weitergeführt werden sollte und sei damit einverstanden. Mit der Fortsetzung
der Kindesschutzmassnahmen sei garantiert, dass die Behörde involviert bleibe
und C____s Situation kontrollieren könne. Zusammenfassend beantrage C____ somit
die Gutheissung der Beschwerde seiner Eltern in Bezug auf die beantragte
Rückplatzierung.
3.7
Wie ausgeführt (vgl. oben E. 2.4) gilt beim
Erlass und der Überprüfung von provisorischen Kindesschutzmassnahmen das
Beweismass der Glaubhaftmachung. Es hat daher eine summarische Prüfung der Sach-
und Rechtslage zu erfolgen. Die Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern
ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht dokumentiert. C____ hat gegenüber einer
Vielzahl von Personen klar geäussert, dass er viel allein zu Hause sei
(Verlaufsbericht Lehrperson act. 9/3 S. 379 f.; AN Tel. KJD 24. Oktober
2024.
act. 348; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Die
häufige Abwesenheit der Mutter aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit ist auch von ihr
selber gegenüber den Behörden mehrfach bestätigt worden (Mail KJD vom 2. Mai
2024, act. 9/3 S. 387). Dies galt insbesondere im Zeitraum, als die
Familie in zwei Wohnungen lebte und die Mutter oft bei ihren älteren Söhnen
weilte (Mail KJD vom 2. Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Diese Vernachlässigung
führte bei C____ zur eindrücklichen Feststellung im Abklärungsbericht, es sei
«für ihn nicht verständlich [erschienen], dass Eltern beispielsweise für ihre
Kinder kochen, oder dass Kinder nicht auf sich alleine gestellt werden»
(Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Diese Abwesenheit
der Eltern ist bereits in der Vergangenheit dokumentiert worden
(Polizeirequisition vom 1. Februar 2023, act. 9/3 S. 303 ff.) und ergibt sich
auch aus dem Umstand, dass beide Elternteile zu 100% erwerbstätig sind (AN
Erstgespräch Abklärung KJD vom 13. Juni 2024, act. 9/3 S. 310). Die Mutter
gab daher gegenüber der Schule an, sie sehe, dass C____ keine Aufgaben mache,
könne ihm aber nicht helfen, weil sie arbeite, wenn er zu Hause sei (E-Mail Klassenlehrerin
[…] vom 11. Februar 2025, act. 9/3 S. 323 ff.). Belegt ist auch, dass
C____ in der Schule oft kein Mittagessen hatte (Abklärungsbericht vom 31.
Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Weiter ist in der Schule aufgefallen, dass er
mit schmutzigen Kleidern und mangelnder Körperhygiene die Schule besucht hat
(Verlaufsbericht Lehrperson April/Mai 2024 act. 9/3 S. 379 f.;
Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.; Abklärungsbericht
vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Auch die ärztliche und zahnärztliche
Versorgung von C____ wurde vernachlässigt (Schreiben UZB, 21. März 2025 act. 9/3
S. 53). Auch die Bestreitung von Gewalt zwischen den Eltern, die C____
miterlebt haben soll, steht im Widerspruch zu den Akten. Über solche hat C____
im Jahr 2024 mehrfach berichtet (Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024
act. 9/3 S. 375 ff.; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331
ff.). Gleichzeitig hat er wiederholt seiner Sorge darüber Ausdruck gegeben,
wenn die Eltern von solchen Depositionen erfahren würden (Gefährdungsmeldung PS
[…] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.). Er hat diesbezüglich auch seiner
grossen, für ihn auch körperlich wahrnehmbaren psychischen Belastung Ausdruck
gegeben (auffälliges Augenflackern/Zucken, grosse Schreckhaftigkeit,
Stimmenhören, Stress im Kopf, Wut im Bauch; Gefährdungsmeldung PS […] vom 16.
Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.). Entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführenden
ist in den Akten auch eindrücklich belegt, dass es C____ nicht möglich ist,
sich mit Problemen an die Eltern zu wenden und ihm in diesem Sinne
Vertrauenspersonen im familiären Umfeld fehlen (AN Tel. KJD 24. Oktober 2024
act. 348; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Er
wurde insbesondere im schulischen Umfeld als «Kind in Not, ein Kind mit
abgelöschtem Ausdruck, ein Kind, das depressive Züge zeigt», wahrgenommen
(Schulbericht 7. November 2024 act. 9/3 S. 343 ff.). Auch die Mutter selbst hat
einen gewaltbelasteten Umgang der Brüder von C____ geschildert (Mail KJD vom 2.
Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Schliesslich ist auch die Belastung durch das
Miterleben sexueller Handlungen im häuslichen Kontext belegt. Dies ist aufgrund
der Wohnsituation, bei der C____ kein eigenes Zimmer hat, sondern mit seinem
Bruder D____ auf einer offenen Galerie zum Wohnzimmer lebt (Abklärungsbericht
vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.) oder im Bett der Eltern übernachtet, plausibel
(Verlaufsbericht Durchgangsheim vom 26. Mai 2025, act. 16 S. 2).
Aus den Akten ergibt sich der Anschein einer ambivalenten
Kooperationsbereitschaft der Eltern. Sie arbeiteten bisweilen durchaus
kooperativ mit den Behörden zusammen und wirkten im Gespräch offen. Dies gilt
auch in der Zusammenarbeit mit dem Durchgangsheim [...], welche die
Zusammenarbeit mit ihnen als positiv empfindet und sie als zuverlässig
wahrnimmt (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.;
Standortgespräch […] 21. März 2025 act. 9/3 S.35). Vonseiten der Schulen wurde
die Zusammenarbeit mit der Mutter unterschiedlich erlebt (Abklärungsbericht vom
31.
Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.).
Die Eltern vermochten den Handlungsbedarf betreffend C____
nicht zu erkennen (vgl. Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S.
375.
ff.; Mail KJD vom 8. Juli 2024 act. 9/3 S. 351). Das so zum Ausdruck
kommende fehlende Interesse an einer Verbesserung der Situation für C____ wurde
von Seiten der Klassenlehrerin als geradezu grotesk empfunden (Mail
Klassenlehrerin […] vom 11. Februar 2025 act. 9/3 S. 323 ff.). Bisweilen
verweigerten sie sich aber auch der Zusammenarbeit und empfanden die
behördliche Aktivität als Schikane (AN Tel KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3
S. 360; Mail KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3 S. 359; Abklärungsbericht vom
31.
Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Die mangelnde Bereitschaft zur
Wahrnehmung von Terminen führte dazu, dass sie von der Vorinstanz förmlich zur
Mitwirkung verpflichtet werden mussten (act. 9/3 S. 352) und letztlich zu der
von ihnen beanstandeten Verlängerung der Abklärung (Mail KJD vom 13. Juni 2024
act. 9/3 S. 359). Ein kooperatives Arbeitsbündnis konnte im Rahmen der
Abklärung nicht erreicht werden (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3
S. 331 ff.). Auf jeden Fall aber wirken die Eltern hilflos gegenüber den
offensichtlichen Problemen der drei Kinder der Beschwerdeführerin
(Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Sie sehen keinen
Eigenanteil an den Problemen, dementieren und verharmlosen den kindeswohlgefährdenden
Zustand (Mail Beiständin vom 4. März 2025 act. 9/3 S. 278). Die Ursache der
Probleme sehen sie allein bei den Behörden und insbesondere bei der Schule. Dies
steht in Widerspruch zum Umstand, dass C____ ein gutes Verhältnis zu den
Lehrpersonen gezeigt hat (Schulbericht 7. November 2024 act. 9/3 S. 343 ff.).
Es bestehen daher keinerlei Anzeichen dafür, dass die Schule eine feindselige
Haltung gegenüber C____ und der Familie eingenommen hat, wie dies die
Beschwerdeführenden zum Ausdruck bringen. Belegt ist auch, dass der
Schulwechsel von C____ in die Primarschule […] nicht von den Behörden erzwungen
worden ist, wie es die Beschwerdeführenden behaupten, sondern aufgrund der
entsprechenden Anmeldung der Mutter im Schulkreis, wo C____ aber gar nicht
gewohnt hat, selber bewirkt worden ist (vgl. Mail ED vom 19. April 2024,
act. 9/3 S. 180).
Belegt ist auch, dass sich die Mutter zwar mitunter
hilfesuchend an die Behörden gewandt, die ihr angebotenen
Unterstützungsangebote aber nicht wahrgenommen hat. So wurde sie mehrfach an
die Familien- und Erziehungsberatung verwiesen, hat sich aber nie an diese
gewandt (vgl. AN 13. Juni 2023 Tel. Mutter act. 9/3 S. 464). Auch die im
bereits vom 20. März bis zum 28. Mai 2024 mit der Mutter initiierte
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) musste aufgrund der mangelndem
Kooperation und Erreichbarkeit der Mutter abgebrochen werden (Mail Beiständin
vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.). Auch das Unterstützungsangebot einer
Anmeldung von C____ in der Tagesstruktur hat sie verweigert (Verlaufsbericht
Lehrperson act. 9/3 S. 379 f.).
Die Beschwerdeführenden haben nachweislich falsche
Behauptungen aufgestellt. Dies gilt etwa für die Behauptung, das Durchgangsheim
habe eine Rückplatzierung empfohlen, was von diesem umgehend dementiert worden
ist (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.).
Eine Veränderung der Situation mag zunächst im Spätherbst
2024.
eingetreten sein, als sich die Mutter vom Vater zunächst getrennt hat (AN
Notfalltermin Mutter mit D____ vom 26. November 2024, act. 9/3 S. 322), in der
Folge sind die Eltern dann aber wieder zusammengekommen. Nach seiner
Platzierung hat C____ geäussert, dass sich die Situation zu Hause momentan
etwas verbessert habe und er gerne zurückkehren würde. Gleichzeitig ist eine
grosse Belastung und Ambivalenz in den Aussagen von C____ spürbar. So hat er im
Durchgangsheim zwar zum Ausdruck gebracht, es sei ein Fehler, dort zu sein,
gleichzeitig aber auch die Belastungen im Elternhaus benannt (Journaleintrag […]
vom 7.3.2025, Mail 11. März 2025 act. 9/3 S. 267).
Insgesamt ist somit durch die vorliegenden Akten belegt, dass
die Eltern nicht in der Lage waren, das Wohl von C____ zu wahren und damit eine
Kindeswohlgefährdung bestanden hat. Die Entwicklung der beiden Halbbrüder von C____
zeigt eindrücklich, dass daher dringender Handlungsbedarf bestanden hat, um
einen Kontrollverlust der Eltern, wie er insbesondere bei D____ mit dessen
Abgleiten in die Delinquenz stattgefunden hat, zu verhindern. Es ist somit
festzustellen, dass die vorinstanzlich erkannte Gefährdungssituation von C____
insbesondere aufgrund seiner in der Schule beobachteten Verfassung und der
Verhältnisse zuhause akut gegeben war und die vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erforderlich
und verhältnismässig war.
Bei der Betrachtung der aktuellen Situation sind jedoch klare
Verbesserungen festzustellen, was anlässlich der Verhandlung auch von Seiten
der Vertreterin der KESB anerkannt worden ist. Deutlich zum Positiven verändert
hat sich zunächst der Gesamteindruck C____s, welcher früher in der Schule
berechtigten Anlass zur Sorge gegeben hatte. Die Rückmeldungen der aktuellen
Schule zu seinem Sozialverhalten sind positiv und auch die schulischen
Leistungen bewegen sich wieder im unauffälligen Bereich. Die versäumten
ärztlichen Untersuchungen wurden inzwischen nachgeholt. Den Eltern wurde von
Seiten der KESB zu Recht attestiert, dass unter Einbindung der involvierten
Fachpersonen eine partielle Stabilisierung des Familiensystems und eine
verbesserte Präsenz und Verfügbarkeit der Eltern habe erreicht werden können. Belastende
Faktoren wie eskalierende elterliche Konflikte und nachweisbare
Vernachlässigungen seien deutlich reduziert worden. Nachdem den
Beschwerdeführenden in der Vergangenheit verschiedentlich und begründet
vorgeworden wurde, nicht oder unzureichend mit den involvierten Fachpersonen zu
kooperieren, ist festzustellen, dass es ihnen derzeit gelingt ‒ wenn auch
möglicherweise nicht intrinsisch motiviert ‒, sich sowohl auf eine
sozialpädagogische Familienbegleitung einzulassen als auch eine Paarberatung zu
absolvieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerde
gegen die eingesetzte Beiständin zurückgezogen wurde, da erkannt wurde, dass C____
dieser positiv gegenübersteht. Auch im Verlaufsbericht des Durchgangsheims [...]
vom 26. Mai 2025 (act. 16) wurde die Zusammenarbeit mit den Eltern positiv
geschildert ‒ sie würden als zuverlässig wahrgenommen, seien stets
erreichbar, hätten Absprachen stets eingehalten und von C____ benötigte Dinge
jeweils innert kurzer Zeit organisiert. Diesen positiven Entwicklungen ist Rechnung
zu tragen und auf eine baldige Rückplatzierung hinzuarbeiten, was auch dem
konstant geäusserten und zu mitberücksichtigenden Willen von C____ entspricht, wenn
sich dieser auch in einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt befindet und weder
die Kindesvertreterin noch die Beiständin vor Gericht die Frage zu beantworten
vermochten, ob sich C____ bei neu auftretenden Problemen die notwendige Hilfe
holen könnte (Prot. S. 6 f.).
Nach wie vor präsentiert sich die Wohnsituation in der
elterlichen Wohnung nicht ideal ‒ nachdem er zwischenzeitlich bei den
Grosseltern gewohnt hatte, lebt nach Angaben der Beschwerdeführerin auch E____
wieder in der Wohnung der Beschwerdeführenden. Er absolviere derzeit ein
Praktikum in einem Cateringbetrieb. Weiterhin ungelöst ist die Situation von D____,
wobei Einigkeit darüber besteht, dass dieser mit seiner Lebensgestaltung eine
wesentliche Komponente im Familiensystem darstellt. Nach Darstellung der
Beschwerdeführerin erhielt sie von den Behörden nicht die notwendige Hilfe, um D____
zum Besuchen der Schule zu bewegen und ihn von schlechten Einflüssen fernzuhalten
(Prot. S. 6). Gemäss der Vertreterin der Beschwerdeführenden würde D____
inzwischen gerne seinen Schulabschluss nachholen, sei aber bereits zu alt, um
in die regulären staatlichen Schulen integriert zu werden. Sie sei daran, einen
anderweitigen Schulplatz zu organisieren und hoffe auf eine Finanzierung durch
das KJD (Stellungnahme in der Verhandlung S. 6). Auch die Beiständin hat darauf
hingewiesen, dass D____ ein Teil des Systems sei und sein Verhalten zuhause
einen massiven Einfluss auf C____ habe (Prot. S. 8). Zu D____s Situation hat
die Vertreterin der KESB vor Gericht geäussert, dass die von den
Beschwerdeführenden beizubringenden Unterlagen noch immer nicht eingereicht
worden seien. Auch die Beiständin hat dargelegt, dass sich ihr aktueller Auftrag
nicht auf D____ beziehe und es hierfür eine neue Anmeldung für eine vereinbarte
Fallführung erforderlich sei, wofür man den Eltern Formulare zugestellt habe,
auf welche man aber noch immer warte. Nachdem der dringende Handlungsbedarf
bezüglich D____ unbestritten ist, darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden
‒ allenfalls mithilfe ihrer Rechtsvertreterin ‒ die notwendigen
Unterlagen unverzüglich einreichen.
Es ist vereinbart, dass C____ zwei der sechs Sommerferienwochen
mit seiner Familie verbringen wird. Es ist unabdingbar, dass die Belastung des Familiensystems
schrittweise erhöht wird und bereits jetzt eine Rückführungsstrategie entwickelt
wird. Aufgrund der Tatsache, dass die Sommerferien unmittelbar bevorstehen und
somit die Schule als wesentliches strukturierendes Element in C____s
Tagesablauf wegfällt, hätten die berufstätigen Beschwerdeführenden bei einer
sofortigen Aufhebung der vorsorglichen Massnahme die Betreuung C____s während
der gesamten sechs Sommerferienwochen zu organisieren, was die Gefahr einer
Überforderung mit sich brächte. Mit dem Beginn des neuen Schuljahres erscheinen
die Voraussetzungen für die Rückführung ins elterliche Umfeld daher deutlich besser.
Sinnvollerweise wird diese Zeit genutzt, um den angestrebten Wiedereinstieg D____s
in die Schule zu organisieren, der die familiäre Gesamtsituation entlasten
würde.
Es ist nach dem Gesagten nicht angezeigt, das im Rahmen der
bis zum 15. August 2025 befristeten vorsorgliche Massnahme aufgehobene
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und die Unterbringung C____ im Durchgangsheim
[...] vorzeitig zu beenden. Die Beschwerde ist folglich – soweit sie aufrechterhalten
worden ist – abzuweisen.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden tragen bei Abweisung
ihrer Beschwerde die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (inkl. Auslagen), die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
4.2
Den Beschwerdeführenden wurde die unentgeltliche
Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 2’300.‒ bewilligt. Daraus
folgt, dass sie unter Berücksichtigung des bereits mit den Verfahrenskosten
verrechneten Kostenvorschusses von CHF 800.‒ einen Anteil von CHF
1’500.‒ an ihre Vertretungskosten zu leisten haben. Die überschiessenden
Kosten für ihre Rechtsvertreterin sowie jene für die Kindesvertreterin gehen zu
Lasten der Gerichtskasse. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
eingesetzte Verhandlungsdauer ist um eine Stunde auf 2,75 Stunden zu
reduzieren, ansonsten sind die eingereichte Honorarnoten nicht zu beanstanden.
Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
daran festgehalten wurde.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, welche mit dem geleisteten Vorschuss
von CHF 800.‒ verrechnet wird.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen
Rechtspflege mit einem verbleibenden Selbstbehalt von CHF 1’500.‒ wird der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Christina Winter, ein Honorar
von CHF 4’546.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 136.40 zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 379.25, insgesamt somit eine Entschädigung von CHF 5’061.65 zugesprochen.
Im Umfang von CHF 1’500.– wird sie auf den den Beschwerdeführenden auferlegten
Selbstbehalt verwiesen und es wird ihr der Betrag von CHF 3’561.65 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin, lic. iur. Jessica Baltzer, werden
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'066.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 15.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 330.65, insgesamt also CHF 4’397.30
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Sohn (über Kindesvertreterin)
-
Beiständin ([...], KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.