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Entscheid

KE.2025.19

Superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB

3. Juni 2025Deutsch5 min

Am 17. Mai 2025 informierte der Kindes- und Jugenddienst

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.19

URTEIL

vom 4. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o […]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2025

betreffend superprovisorische

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art.

445 Abs. 2 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. Mai 2025 informierte der Kindes- und Jugenddienst

(KJD) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde), dass sie

von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontaktiert worden sei, um eine

Unterbringung der 7-jährigen B____ , geboren und wohnhaft in Estland, zu

organisieren. Laut der Polizei sei B____ mit dem Vater, A____, an der Grenze

mit dem Auto angehalten worden. B____ sei von den Estländischen Behörden zur

Fahndung ausgeschrieben. Es handle sich um eine Kindsentführung.

Die Kindesschutzbehörde beschloss mit Entscheid vom 17. Mai

2025, dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das

Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über B____ aufgehoben und B____ im […]

platziert werde. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 2. Juni 2025

befristet. Nach Ablauf des vorgenannten Datums falle die Massnahme dahin, wenn

sie nicht zuvor durch die KESB bestätigt oder abgeändert werde. A____ und B____

würden unverzüglich persönlich angehört. Schliesslich wurde der Kinder- und

Jugenddienst beauftragt, die rechtliche und soziale Situation von B____

abzuklären.

Gegen diesen Entscheid reichte A____ am 21. Mai 2025 per

E-Mail Beschwerde beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des

Kantons Basel-Stadt ein. Dieses reichte die Beschwerde zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht zur Behandlung weiter. Mit seiner Eingabe verlangt A____ die

Aufhebung der superprovisorischen Massnahme und die Wiederherstellung des

Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme der

Kindesschutzbehörde und ersuchte sie indes, dem Gericht eine allfällige

Bestätigung der superprovisorischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

des Beschwerdeführers für seine Tochter B____ oder andere, wesentliche

Veränderung an der mit dem Einzelentscheid geregelten tatsächlichen familiären

Situation umgehend mitzuteilen. Die Kindesschutzbehörde wurde zudem eingeladen,

das Gesuch um eine «Wiederherstellung des Kontakts zwischen Vater und Tochter»

zu prüfen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 teilte die Kindesschutzbehörde dem

Gericht mit, dass B____ die Schweiz verlassen habe und wieder in Estland

angekommen sei.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über

vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB kann gemäss Art. 445 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17

Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich allerdings um eine superprovisorische

Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB, gegen die keine Beschwerde

erhoben werden kann. Da nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme den

Betroffenen unmittelbar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, brauchen sie in

der Regel kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen. Auch

das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend

superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht ein (vgl. BGE 140 III 289 E.

1.1). Von den Betroffenen wird vor der Ergreifung der Beschwerde an das

Bundesgericht verlangt, dass sie das kontradiktorische Verfahren vor dem

Massnahmengericht durchlaufen, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme

die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder

aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f., BGE 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.). Dies gilt auch für das

kantonale Verfahren vor der KESB. Da noch keine vorsorgliche Massnahme

vorliegt, die nach Erlass der superprovisorischen Massnahme und nach erfolgter

Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet worden ist, kann auf die vorliegende

Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2

Im Übrigen fehlt es auch an der örtlichen

Zuständigkeit des Gerichts. Die Tochter des Beschwerdeführers hat inzwischen

die Schweiz wieder verlassen und ist in Estland angekommen (act. 9). Gemäss Art.

85.

des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt

für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen

zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ,

SR 2011.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am

gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem

anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2

HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Es

herrscht somit nicht der Grundsatz der «perpetuatio fori» (vgl. BGE 142 III 1

E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023

E. 1.2.2). Damit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt mit dem Wegzug des Kindes weggefallen.

1.3

Schliesslich wäre die Geltungsdauer der

superprovisorischen Massnahme abgelaufen, weshalb die Beschwerde auch

gegenstandslos geworden ist.

2.

Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet

(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.