KE.2025.19
Superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB
3. Juni 2025Deutsch5 min
Am 17. Mai 2025 informierte der Kindes- und Jugenddienst
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.19
URTEIL
vom 4. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o […]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2025
betreffend superprovisorische
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art.
445 Abs. 2 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. Mai 2025 informierte der Kindes- und Jugenddienst
(KJD) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde), dass sie
von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontaktiert worden sei, um eine
Unterbringung der 7-jährigen B____ , geboren und wohnhaft in Estland, zu
organisieren. Laut der Polizei sei B____ mit dem Vater, A____, an der Grenze
mit dem Auto angehalten worden. B____ sei von den Estländischen Behörden zur
Fahndung ausgeschrieben. Es handle sich um eine Kindsentführung.
Die Kindesschutzbehörde beschloss mit Entscheid vom 17. Mai
2025, dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über B____ aufgehoben und B____ im […]
platziert werde. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 2. Juni 2025
befristet. Nach Ablauf des vorgenannten Datums falle die Massnahme dahin, wenn
sie nicht zuvor durch die KESB bestätigt oder abgeändert werde. A____ und B____
würden unverzüglich persönlich angehört. Schliesslich wurde der Kinder- und
Jugenddienst beauftragt, die rechtliche und soziale Situation von B____
abzuklären.
Gegen diesen Entscheid reichte A____ am 21. Mai 2025 per
E-Mail Beschwerde beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des
Kantons Basel-Stadt ein. Dieses reichte die Beschwerde zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht zur Behandlung weiter. Mit seiner Eingabe verlangt A____ die
Aufhebung der superprovisorischen Massnahme und die Wiederherstellung des
Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme der
Kindesschutzbehörde und ersuchte sie indes, dem Gericht eine allfällige
Bestätigung der superprovisorischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
des Beschwerdeführers für seine Tochter B____ oder andere, wesentliche
Veränderung an der mit dem Einzelentscheid geregelten tatsächlichen familiären
Situation umgehend mitzuteilen. Die Kindesschutzbehörde wurde zudem eingeladen,
das Gesuch um eine «Wiederherstellung des Kontakts zwischen Vater und Tochter»
zu prüfen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 teilte die Kindesschutzbehörde dem
Gericht mit, dass B____ die Schweiz verlassen habe und wieder in Estland
angekommen sei.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB kann gemäss Art. 445 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich allerdings um eine superprovisorische
Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB, gegen die keine Beschwerde
erhoben werden kann. Da nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme den
Betroffenen unmittelbar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, brauchen sie in
der Regel kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen. Auch
das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend
superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht ein (vgl. BGE 140 III 289 E.
1.1). Von den Betroffenen wird vor der Ergreifung der Beschwerde an das
Bundesgericht verlangt, dass sie das kontradiktorische Verfahren vor dem
Massnahmengericht durchlaufen, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme
die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder
aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f., BGE 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.). Dies gilt auch für das
kantonale Verfahren vor der KESB. Da noch keine vorsorgliche Massnahme
vorliegt, die nach Erlass der superprovisorischen Massnahme und nach erfolgter
Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet worden ist, kann auf die vorliegende
Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2
Im Übrigen fehlt es auch an der örtlichen
Zuständigkeit des Gerichts. Die Tochter des Beschwerdeführers hat inzwischen
die Schweiz wieder verlassen und ist in Estland angekommen (act. 9). Gemäss Art.
85.
des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt
für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen
zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ,
SR 2011.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem
anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2
HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Es
herrscht somit nicht der Grundsatz der «perpetuatio fori» (vgl. BGE 142 III 1
E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023
E. 1.2.2). Damit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt mit dem Wegzug des Kindes weggefallen.
1.3
Schliesslich wäre die Geltungsdauer der
superprovisorischen Massnahme abgelaufen, weshalb die Beschwerde auch
gegenstandslos geworden ist.
2.
Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.