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Entscheid

KE.2025.3

Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren

13. Mai 2025Deutsch10 min

Ehegatten A____ und B____. B____ reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2025.3

URTEIL

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. Luca Maranta,

Advokat,

Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[…]

vertreten durch lic. iur. Claudia

Stehli, Advokatin,

Elisabethenstrasse

28, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 6.

Februar 2025

betreffend Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (geboren am […] 2010) ist das Kind der geschiedenen

Ehegatten A____ und B____. B____ reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB, Kindesschutzbehörde) am 17. Dezember 2024 eine Meldung

von Eltern betreffend das Wohl ihres Kindes ein und bat um Unterstützung, um C____

den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden medizinischen (Hormon-)Behandlung

zu erleichtern und ihre Perspektive in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung

zu rücken. Der Vater weigere sich, dem nächsten Schritt in der

geschlechtsangleichenden Behandlung von C____, einem Transgender-Mädchen,

zuzustimmen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erteilte die

Kindesschutzbehörde dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Auftrag zur

behördlichen Kurzabklärung von C____. Der KJD habe bis am 31. März 2025 zu

berichten, ob das Wohl des Kindes gefährdet sei und welche Unterstützungsleistungen

sowie welche in Elternrechte eingreifende zivilrechtliche

Kindesschutzmassnahmen im vereinbarten Bereich gegebenenfalls erforderlich und

geeignet seien, um das Kindeswohl zu gewährleisten. A____ gelangte mit

Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Kindesschutzbehörde und forderte sie auf,

ohne Rücksprache mit dem Kindsvater an C____ keine medizinischen Behandlungen

(Medikamentenabgabe, jegliche medizinische Behandlung im Zusammenhang der

Geschlechteranpassung, insbesondere die Abgabe von weiblichen Hormonen)

durchzuführen. Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 gewährte die Kindesschutzbehörde

dem Vater das rechtliche Gehör in Bezug auf die Errichtung einer

Kindsvertretung in der Person von Advokatin [...].

Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte der Vater die

Einstellung des Verfahrens betreffend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen

für C____. Demgemäss sei auf die Errichtung einer Kindesvertretung für C____ zu

verzichten. Eventualiter sei die Abklärung über die Urteilsfähigkeit von C____ hinsichtlich

der Cross Hormon-Behandlung an ein hierfür qualifiziertes Team zu übertragen und

es sei ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die abklärenden Personen

einzuräumen. Die Kindesschutzbehörde teilte dem Vater am 21. Januar 2025 mit,

dass sie am Abklärungsauftrag vom 30. Dezember 2024 festhalte. Darauf verlangte

der Vater den Erlass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hielt

die Kindesschutzbehörde weiterhin am Abklärungsauftrag fest.

Dagegen reichte A____ am 17. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die

Verfügungen der KESB Basel-Stadt vom 30. Dezember 2024, vom 9. Januar 2025, vom

21. Januar 2025 und vom 6. Februar 2025 im Kindesschutzverfahren betreffend C____

nichtig seien und die KESB kein Kindesschutzverfahren hätte eröffnen dürfen.

Eventualiter sei das Kindesschutzverfahren betreffend C____ in Aufhebung der

Verfügung der KESB Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 einzustellen.

Subeventualiter sei die Abklärung über die Urteilsfähigkeit von C____

hinsichtlich der Cross Hormon-Behandlung in Aufhebung der Verfügung der KESB

Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 an ein hierfür qualifiziertes Team zu

übertragen (insbesondere enthaltend zwei Onkologinnen) und es sei dem Vater das

rechtliche Gehör in Bezug auf die abklärenden Personen einzuräumen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er,

es sei die KESB im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das

Kindesschutzverfahren bis zum Entscheid Verwaltungsgerichts zu sistieren. Die

Kindesschutzbehörde beantragte am 24. Februar 2025, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter seien die Anträge abzulehnen. Die

Instruktionsrichterin stellte die Stellungnahme der Kindesschutzbehörde den

übrigen Parteien zu und wies den Antrag auf Sistierung des Kindesschutz- bzw.

Abklärungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.

In der Folge sistierte die KESB das Abklärungsverfahren für

die Dauer von Elterngesprächen. Daraufhin zog A____ seine Beschwerde mit

Eingabe vom 19. März 2025 zurück. Die Verfahrensleiterin schrieb daraufhin das

Verfahren mit Verfügung vom 24. März 2025 aufgrund des Rückzugs der

Beschwerde als erledigt ab. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten ergehe

nach Eingang der Honorarnote der Vertreterin der Mutter. Diese teilte mit

Eingabe vom 28. März 2025 mit, dass B____ auf die Geltendmachung einer

Parteientschädigung verzichte. Auf der anderen Seite beantragte A____ am 28.

März 2025 die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3740.95

(inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der KESB. Der weitere Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist grundsätzlich das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

einschliesslich des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die

Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig.

2.

2.1

Das vorliegende Verfahren wurde zufolge

Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. Es bleibt folglich über die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Grundsätzlich gilt der Rückzug eines Rechtsmittels als Unterliegen mit

entsprechender Kostenfolge (vgl. BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E.

3.2). Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus, dass der Rückziehende

seinen entsprechenden Kostenantrag unter anderem mit dem mutmasslichen Verfahrensausgang

oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In derartigen Fällen unterzieht das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings bloss einer

summarischen Prüfung (VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1, VD.2014.211

vom 22. April 2015 E. 2.1).

2.2

Zur Begründung seines Kosten- und

Entschädigungsantrags macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in guten

Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Die KESB sei offensichtlich

nicht für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von C____ betreffend die Cross

Hormon-Behandlung zuständig und es hätten keine Anhaltspunkte für eine

Kindeswohlgefährdung bestanden. Die Abklärungen der KESB hätten daher

eingestellt werden müssen. Zudem erfülle das Schreiben der KESB vom 6. Februar

2025.

nicht die formellen Vorgaben an eine Verfügung, obwohl der Beschwerdeführer

eine solche beantragt habe. Dadurch habe sich die KESB nicht im Einzelnen mit

den entscheidwesentlichen Vorbringen des Vaters auseinandergesetzt und damit

dessen rechtliche Gehör verletzt.

2.3

Zunächst ist fraglich, ob auf die Beschwerde

des Vaters überhaupt hätte eingetreten werden können. Der Beschwerdeführer war

als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter gemäss

Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerdeerhebung zwar grundsätzlich legitimiert. Eine weitere Voraussetzung

für das Eintreten auf die Beschwerde ist die materielle Beschwer. Vorliegend

ging es darum, abzuklären, ob eine Gefährdung von C____ vorliege, die sich

Zugang zu einer geschlechtsangleichenden, medizinischen (Hormon-)Behandlung

wünsche. Der Vater wäre nach Angaben seines Vertreters nicht grundsätzlich

dagegen, dass C____ sich als Mädchen/junge Frau sehe, er wäre bloss mit dem

medizinischen Fahrplan nicht einverstanden (Vorakten S. 152). Der Fokus der

Abklärung der KESB lag auf der Klärung der Frage, ob C____ bezüglich ihrem

Wunsch nach einer geschlechtsangleichenden, medizinischen (Hormon-)Behandlung,

urteilsfähig sei (Vorakten S. 145). Der Beschwerdeführer machte geltend, damit

seien Eingriffe in seine Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens

verbunden, ohne dies substantiiert zu begründen. Ob es für das Beschwertsein

genügt, dass der Vater allenfalls in Gesprächen Fragen zur Vater-Kind-Beziehung

hätte beantworten müssen, erscheint fraglich. Jedenfalls berechtigt es ihn

nicht, gegen das Schreiben der Kindesschutzbehörde vom 6. Februar 2025, mit dem

diese am Abklärungsauftrag vom 30. Dezember 2024 festhielt, Beschwerde

einzureichen. Ob dieses Schreiben – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –

als Zwischenentscheid zu qualifizieren wäre, ist vorliegend offenzulassen.

Ohnehin wäre es gemäss § 10 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) nur dann selbständig

anfechtbar, wenn es für die beschwerdeführende Partei einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Ein solcher ist vorliegend nicht

ersichtlich. Damit erübrigt es sich im Rahmen der summarischen Prüfung auf die

formellen Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

2.4

2.4.1

Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist,

die KESB hätte kein Kindesschutzverfahren eröffnen bzw. fortführen dürfen,

hätte ihm nicht gefolgt werden können. Die Mutter von C____ reichte der KESB am

17.

Dezember 2024 eine Gefährdungsmeldung ein und bat um Unterstützung, um der

Tochter den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden medizinischen (Hormon-)Behandlung

zu erleichtern und ihre Perspektive in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung

zu rücken. C____ nehme seit etwa einem Jahr und vier Monaten Pubertätsblocker und

es bestünden Risiken für die körperliche Gesundheit, wenn man länger als zwei

Jahre Pubertätsblocker einnehme. Der Vater habe aber immer wieder versucht, den

Zugang zu Behandlungen zu blockieren und zu verzögern (Vorakten S. 173 ff.).

Erfolgt eine entsprechende Meldung, ist die KESB

verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendigkeit behördlichen

Einschreitens zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Sofern die Meldung nicht offensichtlich unzulässig ist, eröffnet die örtlich

zuständige KESB ein Verfahren (Steck,

in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern

2013, Art. 443 N 10). Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt,

ist im Verlauf des Verfahrens abzuklären. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat

die KESB dabei den Sachverhalt von Amtes wegen uneingeschränkt festzustellen

und Beweiserhebungen vorzunehmen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB; Mathys, Voraussetzungen staatlicher

Eingriffe in Familien, ius.full 2025 S. 28 ff., 30). Angesichts der Meldung vom

17.

Dezember 2024 ist das Vorgehen der KESB nicht zu beanstanden.

2.4.2

Auch der Rüge der Nichtigkeit der Verfügungen

der KESB aufgrund sachlicher Unzuständigkeit hätte nicht gefolgt werden können.

Die KESB ist grundsätzlich die zur Regelung von Kinderbelangen bzw.

Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde (vgl. Art. 315 ZGB), soweit nicht

bereits ein Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst ist (namentlich im

Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens, vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Im

vorliegenden Fall sollte die zuständige Fachperson des Kinder- und

Jugenddienstes entsprechende medizinische und psychologische Informationen über

C____ einholen (Vorakten S. 145). Wie der Beschwerdeführer geltend macht und

auch die KESB bestätigt, kommen der abklärenden Person selbst nicht alle

notwendigen Fachkompetenzen zu. Für die Frage, ob Jugendliche hinsichtlich

medizinischen Massnahmen urteilsfähig sind, sind Ärztinnen und Ärzte zu

konsultieren (BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Dementsprechend trägt die

zuständige Person des KJD im Rahmen des Kindesschutzverfahrens die für die

Abklärung erforderlichen Fachinformationen zusammen. Dies ist nicht weiter zu

beanstanden, zumal sich die Eltern in Bezug auf die Hormontherapie nicht einig

sind. Im Rahmen einer summarischen Prüfung sind damit keine Anhaltspunkte für

eine sachliche Unzuständigkeit der KESB ersichtlich, womit entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers die Verfügungen der KESB auch nicht nichtig sind.

2.5

Die summarische Kontrolle des angefochtenen

Entscheids ergibt somit, dass die Beschwerde vom Verwaltungsgericht mutmasslich

abgewiesen worden wäre, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden

können. Damit besteht vorliegend auch kein Ausnahmegrund, um von der Regel

abzuweichen, dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen

gilt. Da dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung

bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, fällt ein gänzlicher

Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒ zu tragen (vgl. § 23

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entsprechend dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer auch keine

Parteientschädigung zu (vgl. auch BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1).

Die Beigeladene verzichtete sodann auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Nach Abschreibung des Verfahren zufolge Rückzug

der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten der

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Der geleistete Kostenvorschuss wird in Höhe von CHF 200.–

zurückerstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.