KE.2025.3
Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren
13. Mai 2025Deutsch10 min
Ehegatten A____ und B____. B____ reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2025.3
URTEIL
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. Luca Maranta,
Advokat,
Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[…]
vertreten durch lic. iur. Claudia
Stehli, Advokatin,
Elisabethenstrasse
28, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 6.
Februar 2025
betreffend Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (geboren am […] 2010) ist das Kind der geschiedenen
Ehegatten A____ und B____. B____ reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB, Kindesschutzbehörde) am 17. Dezember 2024 eine Meldung
von Eltern betreffend das Wohl ihres Kindes ein und bat um Unterstützung, um C____
den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden medizinischen (Hormon-)Behandlung
zu erleichtern und ihre Perspektive in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung
zu rücken. Der Vater weigere sich, dem nächsten Schritt in der
geschlechtsangleichenden Behandlung von C____, einem Transgender-Mädchen,
zuzustimmen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erteilte die
Kindesschutzbehörde dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Auftrag zur
behördlichen Kurzabklärung von C____. Der KJD habe bis am 31. März 2025 zu
berichten, ob das Wohl des Kindes gefährdet sei und welche Unterstützungsleistungen
sowie welche in Elternrechte eingreifende zivilrechtliche
Kindesschutzmassnahmen im vereinbarten Bereich gegebenenfalls erforderlich und
geeignet seien, um das Kindeswohl zu gewährleisten. A____ gelangte mit
Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Kindesschutzbehörde und forderte sie auf,
ohne Rücksprache mit dem Kindsvater an C____ keine medizinischen Behandlungen
(Medikamentenabgabe, jegliche medizinische Behandlung im Zusammenhang der
Geschlechteranpassung, insbesondere die Abgabe von weiblichen Hormonen)
durchzuführen. Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 gewährte die Kindesschutzbehörde
dem Vater das rechtliche Gehör in Bezug auf die Errichtung einer
Kindsvertretung in der Person von Advokatin [...].
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte der Vater die
Einstellung des Verfahrens betreffend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen
für C____. Demgemäss sei auf die Errichtung einer Kindesvertretung für C____ zu
verzichten. Eventualiter sei die Abklärung über die Urteilsfähigkeit von C____ hinsichtlich
der Cross Hormon-Behandlung an ein hierfür qualifiziertes Team zu übertragen und
es sei ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die abklärenden Personen
einzuräumen. Die Kindesschutzbehörde teilte dem Vater am 21. Januar 2025 mit,
dass sie am Abklärungsauftrag vom 30. Dezember 2024 festhalte. Darauf verlangte
der Vater den Erlass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hielt
die Kindesschutzbehörde weiterhin am Abklärungsauftrag fest.
Dagegen reichte A____ am 17. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die
Verfügungen der KESB Basel-Stadt vom 30. Dezember 2024, vom 9. Januar 2025, vom
21. Januar 2025 und vom 6. Februar 2025 im Kindesschutzverfahren betreffend C____
nichtig seien und die KESB kein Kindesschutzverfahren hätte eröffnen dürfen.
Eventualiter sei das Kindesschutzverfahren betreffend C____ in Aufhebung der
Verfügung der KESB Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 einzustellen.
Subeventualiter sei die Abklärung über die Urteilsfähigkeit von C____
hinsichtlich der Cross Hormon-Behandlung in Aufhebung der Verfügung der KESB
Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 an ein hierfür qualifiziertes Team zu
übertragen (insbesondere enthaltend zwei Onkologinnen) und es sei dem Vater das
rechtliche Gehör in Bezug auf die abklärenden Personen einzuräumen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er,
es sei die KESB im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das
Kindesschutzverfahren bis zum Entscheid Verwaltungsgerichts zu sistieren. Die
Kindesschutzbehörde beantragte am 24. Februar 2025, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter seien die Anträge abzulehnen. Die
Instruktionsrichterin stellte die Stellungnahme der Kindesschutzbehörde den
übrigen Parteien zu und wies den Antrag auf Sistierung des Kindesschutz- bzw.
Abklärungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.
In der Folge sistierte die KESB das Abklärungsverfahren für
die Dauer von Elterngesprächen. Daraufhin zog A____ seine Beschwerde mit
Eingabe vom 19. März 2025 zurück. Die Verfahrensleiterin schrieb daraufhin das
Verfahren mit Verfügung vom 24. März 2025 aufgrund des Rückzugs der
Beschwerde als erledigt ab. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten ergehe
nach Eingang der Honorarnote der Vertreterin der Mutter. Diese teilte mit
Eingabe vom 28. März 2025 mit, dass B____ auf die Geltendmachung einer
Parteientschädigung verzichte. Auf der anderen Seite beantragte A____ am 28.
März 2025 die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3740.95
(inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der KESB. Der weitere Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist grundsätzlich das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
einschliesslich des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig.
2.
2.1
Das vorliegende Verfahren wurde zufolge
Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. Es bleibt folglich über die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Grundsätzlich gilt der Rückzug eines Rechtsmittels als Unterliegen mit
entsprechender Kostenfolge (vgl. BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E.
3.2). Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus, dass der Rückziehende
seinen entsprechenden Kostenantrag unter anderem mit dem mutmasslichen Verfahrensausgang
oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In derartigen Fällen unterzieht das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings bloss einer
summarischen Prüfung (VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1, VD.2014.211
vom 22. April 2015 E. 2.1).
2.2
Zur Begründung seines Kosten- und
Entschädigungsantrags macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Die KESB sei offensichtlich
nicht für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von C____ betreffend die Cross
Hormon-Behandlung zuständig und es hätten keine Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung bestanden. Die Abklärungen der KESB hätten daher
eingestellt werden müssen. Zudem erfülle das Schreiben der KESB vom 6. Februar
2025.
nicht die formellen Vorgaben an eine Verfügung, obwohl der Beschwerdeführer
eine solche beantragt habe. Dadurch habe sich die KESB nicht im Einzelnen mit
den entscheidwesentlichen Vorbringen des Vaters auseinandergesetzt und damit
dessen rechtliche Gehör verletzt.
2.3
Zunächst ist fraglich, ob auf die Beschwerde
des Vaters überhaupt hätte eingetreten werden können. Der Beschwerdeführer war
als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter gemäss
Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerdeerhebung zwar grundsätzlich legitimiert. Eine weitere Voraussetzung
für das Eintreten auf die Beschwerde ist die materielle Beschwer. Vorliegend
ging es darum, abzuklären, ob eine Gefährdung von C____ vorliege, die sich
Zugang zu einer geschlechtsangleichenden, medizinischen (Hormon-)Behandlung
wünsche. Der Vater wäre nach Angaben seines Vertreters nicht grundsätzlich
dagegen, dass C____ sich als Mädchen/junge Frau sehe, er wäre bloss mit dem
medizinischen Fahrplan nicht einverstanden (Vorakten S. 152). Der Fokus der
Abklärung der KESB lag auf der Klärung der Frage, ob C____ bezüglich ihrem
Wunsch nach einer geschlechtsangleichenden, medizinischen (Hormon-)Behandlung,
urteilsfähig sei (Vorakten S. 145). Der Beschwerdeführer machte geltend, damit
seien Eingriffe in seine Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verbunden, ohne dies substantiiert zu begründen. Ob es für das Beschwertsein
genügt, dass der Vater allenfalls in Gesprächen Fragen zur Vater-Kind-Beziehung
hätte beantworten müssen, erscheint fraglich. Jedenfalls berechtigt es ihn
nicht, gegen das Schreiben der Kindesschutzbehörde vom 6. Februar 2025, mit dem
diese am Abklärungsauftrag vom 30. Dezember 2024 festhielt, Beschwerde
einzureichen. Ob dieses Schreiben – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
als Zwischenentscheid zu qualifizieren wäre, ist vorliegend offenzulassen.
Ohnehin wäre es gemäss § 10 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) nur dann selbständig
anfechtbar, wenn es für die beschwerdeführende Partei einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Ein solcher ist vorliegend nicht
ersichtlich. Damit erübrigt es sich im Rahmen der summarischen Prüfung auf die
formellen Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
2.4
2.4.1
Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist,
die KESB hätte kein Kindesschutzverfahren eröffnen bzw. fortführen dürfen,
hätte ihm nicht gefolgt werden können. Die Mutter von C____ reichte der KESB am
17.
Dezember 2024 eine Gefährdungsmeldung ein und bat um Unterstützung, um der
Tochter den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden medizinischen (Hormon-)Behandlung
zu erleichtern und ihre Perspektive in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung
zu rücken. C____ nehme seit etwa einem Jahr und vier Monaten Pubertätsblocker und
es bestünden Risiken für die körperliche Gesundheit, wenn man länger als zwei
Jahre Pubertätsblocker einnehme. Der Vater habe aber immer wieder versucht, den
Zugang zu Behandlungen zu blockieren und zu verzögern (Vorakten S. 173 ff.).
Erfolgt eine entsprechende Meldung, ist die KESB
verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendigkeit behördlichen
Einschreitens zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Sofern die Meldung nicht offensichtlich unzulässig ist, eröffnet die örtlich
zuständige KESB ein Verfahren (Steck,
in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern
2013, Art. 443 N 10). Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt,
ist im Verlauf des Verfahrens abzuklären. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat
die KESB dabei den Sachverhalt von Amtes wegen uneingeschränkt festzustellen
und Beweiserhebungen vorzunehmen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB; Mathys, Voraussetzungen staatlicher
Eingriffe in Familien, ius.full 2025 S. 28 ff., 30). Angesichts der Meldung vom
17.
Dezember 2024 ist das Vorgehen der KESB nicht zu beanstanden.
2.4.2
Auch der Rüge der Nichtigkeit der Verfügungen
der KESB aufgrund sachlicher Unzuständigkeit hätte nicht gefolgt werden können.
Die KESB ist grundsätzlich die zur Regelung von Kinderbelangen bzw.
Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde (vgl. Art. 315 ZGB), soweit nicht
bereits ein Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst ist (namentlich im
Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens, vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Im
vorliegenden Fall sollte die zuständige Fachperson des Kinder- und
Jugenddienstes entsprechende medizinische und psychologische Informationen über
C____ einholen (Vorakten S. 145). Wie der Beschwerdeführer geltend macht und
auch die KESB bestätigt, kommen der abklärenden Person selbst nicht alle
notwendigen Fachkompetenzen zu. Für die Frage, ob Jugendliche hinsichtlich
medizinischen Massnahmen urteilsfähig sind, sind Ärztinnen und Ärzte zu
konsultieren (BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Dementsprechend trägt die
zuständige Person des KJD im Rahmen des Kindesschutzverfahrens die für die
Abklärung erforderlichen Fachinformationen zusammen. Dies ist nicht weiter zu
beanstanden, zumal sich die Eltern in Bezug auf die Hormontherapie nicht einig
sind. Im Rahmen einer summarischen Prüfung sind damit keine Anhaltspunkte für
eine sachliche Unzuständigkeit der KESB ersichtlich, womit entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers die Verfügungen der KESB auch nicht nichtig sind.
2.5
Die summarische Kontrolle des angefochtenen
Entscheids ergibt somit, dass die Beschwerde vom Verwaltungsgericht mutmasslich
abgewiesen worden wäre, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden
können. Damit besteht vorliegend auch kein Ausnahmegrund, um von der Regel
abzuweichen, dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen
gilt. Da dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung
bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, fällt ein gänzlicher
Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒ zu tragen (vgl. § 23
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entsprechend dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer auch keine
Parteientschädigung zu (vgl. auch BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1).
Die Beigeladene verzichtete sodann auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Nach Abschreibung des Verfahren zufolge Rückzug
der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Der geleistete Kostenvorschuss wird in Höhe von CHF 200.–
zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.