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Entscheid

KE.2025.30

Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater

31. Juli 2025Deutsch6 min

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) festgestellt, dass die Beistandsperson

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.30

URTEIL

vom 31.

Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André

Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch MLaw Helena Meyer,

Advokatin,

Oberwilerstrasse 3, 4123

Allschwil

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juli 2025

betreffend Wiederaufnahme der

Kontakte zum Vater

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...]

2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den

Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut

der Mutter. Mit Urteil KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 legte das Verwaltungsgericht

die Betreuungszeiten von A____ (Beschwerdeführer) wie folgt fest:

«- Jede zweite Woche: von Samstag

9.00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn.

- Jeden Mittwoch nach Kindergarten-

bzw. Schulende bis 17.00 Uhr.

Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der

Übergabe um 17.00 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13.00 Uhr (unter Einschluss

der Übergabe um 9.00 Uhr) erfolgen begleitet».

Mit Verfügung vom gleichen Tag hat der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts die bisher geltende Besuchsregelung mit Wirkung ab dem

2. Juni 2025 aufgehoben und die mit dem genannten Urteil erfolgte Regelung ab

dann superprovisorisch in Kraft gesetzt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 hat er

diese Regelung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger

Wirkung ausgesetzt. Diese Massnahme hat er mit Verfügung vom 27. Juni 2025 mit

Wirkung per 23. Juli 2025 wieder aufgehoben und die Beiständin der beiden

Kinder angehalten, auf diesen Zeitpunkt die Besuchsbegleitung gemäss dem Urteil

vom 27. Mai 2025 zu organisieren. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben hatte, stellte der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juli 2025 fest, dass das

Verwaltungsgericht nach erfolgter Erhebung der Beschwerde gegen das Urteil vom

27. Mai 2025 sich nicht mehr zum Erlass neuer vorsorglicher Anordnungen

zuständig erachtet.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Juli 2025 zur

ordentlichen Wiederaufnahme der Kontakte der Kinder zum Vater hat die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) festgestellt, dass die Beistandsperson

bislang keine geeignete Besuchsbegleitung habe organisieren können, weshalb eine

Umsetzung der gerichtlich angeordneten Betreuungsregelung nicht möglich gewesen

sei. Die Besuchsbegleitung könne frühestens ab Kalenderwoche 32 beginnen. Aufgrund

der Sistierung des persönlichen Verkehrs sei es angezeigt, dass die ersten

Kontakte im begleiteten Rahmen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde die

ordentliche Wiederaufnahme der Kontakte superprovisorisch neu wie folgt

geregelt:

«Diese ersten drei Kontakte finden

wie folgt statt:

-

Mittwoch, 6.

August 2025 (begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des

Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)

-

Mittwoch, 13.

August 2025 (begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des

Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)

-

Samstag, 16. bis

18. August 2025 (Samstagvormittag bis 13.00 Uhr begleitet von einer Fachperson

gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)

Im Anschluss finden die Kontakte wie vom Appellationsgericht

Basel-Stadt gerichtlich angeordnet statt.

Dieser superprovisorische Entscheid ist sofort

vollstreckbar.»

Die KESB wies darauf hin, dass dieser Entscheid keinem

ordentlichen Rechtsmittel untersteht.

Mit zwei Eingabe vom 30. Juli 2025 verlangt der

Beschwerdeführer als Eilantrag, dass die superprovisorische Verfügung der KESB

vom 30. Juni 2025 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und festgestellt werde,

dass die durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025

zugesprochene Betreuungsregelung (mittwochs begleitet, Samstag begleitet,

anschliessend unbegleitetes Wochenende) ab dem 30. Juli 2025 rechtswirksam

wieder in Kraft zu setzen sei. Weiter verlangt er, dass der KESB die

Zuständigkeit zur Regelung von Kindesschutzmassnahmen betreffend Besuchsrecht

entzogen werde, da sie in offensichtlicher Missachtung der richterlichen

Anordnungen agiere und dem Willen der Kindesmutter willfährig folge.

Schliesslich verlangt er, dass der durch die KESB vereitelte Betreuungstag vom

Mittwoch, 30. Juli 2025 innerhalb derselben Woche nachzuholen sei. Der

Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Stellungnahmen der

Verfahrensbeteiligten wie auch auf die Einholung der Vorakten verzichtet. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann grundsätzlich

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine

superprovisorische Anordnung der Kindesschutzbehörde. Auf solche Beschwerden

tritt das Verwaltungsgericht nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer bereits

von der KESB mit dem angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt worden ist,

dass der Entscheid keinem ordentlichen Rechtsmittel untersteht.

Superprovisorische Entscheide können nach Anhörung der Parteien von der

anordnenden Behörde bestätigt oder aufgehoben werden. Es besteht daher im

vorinstanzlichen Verfahren ein Rechtsbehelf, welcher dem Beschwerdeführer einen

Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den

behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom

Beschwerdeführer vor der Ergreifung der Beschwerde verlangt, dass er das

kontradiktorische Verfahren vor der Massnahmenbehörde durchläuft, deren Entscheid

über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische

Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 140 III 289

E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 417 E. 1.2, 139 III 86 E. 1.1.1, 139 III 516

E. 1.1). Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]).

Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesgericht (BGer 5A_430/2025 vom 5.

Juni 2025) wie auch vom Instruktionsrichter im Verfahren KE.2025.1 (vgl.

Verfügungen vom 28. Mai, 13. und 27. Juni 2025) diese, im bundesgerichtlichen

Verfahren identische Rechtslage erläutert. Der Beschwerdeführer wurde darauf

auch im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen. Bei dieser Ausgangslage

waren die Rechtsmittel des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos,

weshalb ihm unabhängig von seiner finanziellen Lage die unentgeltliche

Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Dem Beschwerdeführer ist daher eine

seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Gebühr von CHF 300.–

aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Beiständin, E____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.