KE.2025.30
Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater
31. Juli 2025Deutsch6 min
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) festgestellt, dass die Beistandsperson
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.30
URTEIL
vom 31.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. André
Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch MLaw Helena Meyer,
Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, 4123
Allschwil
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juli 2025
betreffend Wiederaufnahme der
Kontakte zum Vater
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...]
2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den
Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut
der Mutter. Mit Urteil KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 legte das Verwaltungsgericht
die Betreuungszeiten von A____ (Beschwerdeführer) wie folgt fest:
«- Jede zweite Woche: von Samstag
9.00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn.
- Jeden Mittwoch nach Kindergarten-
bzw. Schulende bis 17.00 Uhr.
Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der
Übergabe um 17.00 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13.00 Uhr (unter Einschluss
der Übergabe um 9.00 Uhr) erfolgen begleitet».
Mit Verfügung vom gleichen Tag hat der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts die bisher geltende Besuchsregelung mit Wirkung ab dem
2. Juni 2025 aufgehoben und die mit dem genannten Urteil erfolgte Regelung ab
dann superprovisorisch in Kraft gesetzt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 hat er
diese Regelung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger
Wirkung ausgesetzt. Diese Massnahme hat er mit Verfügung vom 27. Juni 2025 mit
Wirkung per 23. Juli 2025 wieder aufgehoben und die Beiständin der beiden
Kinder angehalten, auf diesen Zeitpunkt die Besuchsbegleitung gemäss dem Urteil
vom 27. Mai 2025 zu organisieren. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben hatte, stellte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juli 2025 fest, dass das
Verwaltungsgericht nach erfolgter Erhebung der Beschwerde gegen das Urteil vom
27. Mai 2025 sich nicht mehr zum Erlass neuer vorsorglicher Anordnungen
zuständig erachtet.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Juli 2025 zur
ordentlichen Wiederaufnahme der Kontakte der Kinder zum Vater hat die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) festgestellt, dass die Beistandsperson
bislang keine geeignete Besuchsbegleitung habe organisieren können, weshalb eine
Umsetzung der gerichtlich angeordneten Betreuungsregelung nicht möglich gewesen
sei. Die Besuchsbegleitung könne frühestens ab Kalenderwoche 32 beginnen. Aufgrund
der Sistierung des persönlichen Verkehrs sei es angezeigt, dass die ersten
Kontakte im begleiteten Rahmen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde die
ordentliche Wiederaufnahme der Kontakte superprovisorisch neu wie folgt
geregelt:
«Diese ersten drei Kontakte finden
wie folgt statt:
-
Mittwoch, 6.
August 2025 (begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des
Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)
-
Mittwoch, 13.
August 2025 (begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des
Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)
-
Samstag, 16. bis
18. August 2025 (Samstagvormittag bis 13.00 Uhr begleitet von einer Fachperson
gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)
Im Anschluss finden die Kontakte wie vom Appellationsgericht
Basel-Stadt gerichtlich angeordnet statt.
Dieser superprovisorische Entscheid ist sofort
vollstreckbar.»
Die KESB wies darauf hin, dass dieser Entscheid keinem
ordentlichen Rechtsmittel untersteht.
Mit zwei Eingabe vom 30. Juli 2025 verlangt der
Beschwerdeführer als Eilantrag, dass die superprovisorische Verfügung der KESB
vom 30. Juni 2025 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und festgestellt werde,
dass die durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025
zugesprochene Betreuungsregelung (mittwochs begleitet, Samstag begleitet,
anschliessend unbegleitetes Wochenende) ab dem 30. Juli 2025 rechtswirksam
wieder in Kraft zu setzen sei. Weiter verlangt er, dass der KESB die
Zuständigkeit zur Regelung von Kindesschutzmassnahmen betreffend Besuchsrecht
entzogen werde, da sie in offensichtlicher Missachtung der richterlichen
Anordnungen agiere und dem Willen der Kindesmutter willfährig folge.
Schliesslich verlangt er, dass der durch die KESB vereitelte Betreuungstag vom
Mittwoch, 30. Juli 2025 innerhalb derselben Woche nachzuholen sei. Der
Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Stellungnahmen der
Verfahrensbeteiligten wie auch auf die Einholung der Vorakten verzichtet. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann grundsätzlich
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine
superprovisorische Anordnung der Kindesschutzbehörde. Auf solche Beschwerden
tritt das Verwaltungsgericht nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer bereits
von der KESB mit dem angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt worden ist,
dass der Entscheid keinem ordentlichen Rechtsmittel untersteht.
Superprovisorische Entscheide können nach Anhörung der Parteien von der
anordnenden Behörde bestätigt oder aufgehoben werden. Es besteht daher im
vorinstanzlichen Verfahren ein Rechtsbehelf, welcher dem Beschwerdeführer einen
Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den
behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom
Beschwerdeführer vor der Ergreifung der Beschwerde verlangt, dass er das
kontradiktorische Verfahren vor der Massnahmenbehörde durchläuft, deren Entscheid
über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische
Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 140 III 289
E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 417 E. 1.2, 139 III 86 E. 1.1.1, 139 III 516
E. 1.1). Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]).
Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesgericht (BGer 5A_430/2025 vom 5.
Juni 2025) wie auch vom Instruktionsrichter im Verfahren KE.2025.1 (vgl.
Verfügungen vom 28. Mai, 13. und 27. Juni 2025) diese, im bundesgerichtlichen
Verfahren identische Rechtslage erläutert. Der Beschwerdeführer wurde darauf
auch im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen. Bei dieser Ausgangslage
waren die Rechtsmittel des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos,
weshalb ihm unabhängig von seiner finanziellen Lage die unentgeltliche
Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Dem Beschwerdeführer ist daher eine
seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Gebühr von CHF 300.–
aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Beiständin, E____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.