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Entscheid

KE.2025.36

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

22. Januar 2026Deutsch17 min

sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.36

URTEIL

vom 22. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor

Yacoubian

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

Zustelladresse: c/o [...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2025

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 ersuchten der zuständige

Sozialarbeiter und die behandelnde Ärztin der [...] die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung trugen sie

zusammengefasst vor, A____ sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nach

ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage, die anfallenden administrativen

und finanziellen Belange selbstständig zu erledigen.

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 11. August 2025 für A____ eine

Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte C____ zur Beiständin

(Dispositiv-Ziffer 2). Der Beiständin wurden im Rahmen der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen

(Dispositiv-Ziffer 3):

a) Für eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft

besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu

sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn

bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei

Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern

keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem

allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c) A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten und dabei insbesondere sein Einkommen und Vermögen im engeren

Sinn (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc., ausgenommen Hausrat) zu

verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe) geltend zu machen und ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Sodann entzog die Erwachsenenschutzbehörde A____ jeweils ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf ihn lautenden Konto-

und Depotbeziehungen (unter Vorbehalt eines von der Beistandsperson zu

bezeichnenden Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung) und verfügte, dass

der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden

Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde der

Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____

umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziffer 5) und seine Wohnräume zu betreten

(Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, ein

Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu errichten (Dispositiv-Ziffer 7),

die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche

Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziffer 8), dieser mit der

Einreichung des Inventars einen Anlagevorschlag zur Bewilligung einzureichen (Dispositiv-Ziffer

9) und alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung

einzureichen (Dispositiv-Ziffer 10). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von

CHF 500.– zu Lasten des Vermögens von A____ erhoben (Dispositiv-Ziffer 11) und

einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 12).

Mit Eingabe vom 9. September 2025 erhoben A____

(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde. Im

Wesentlichen wird sinngemäss gerügt, es sei das rechtliche Gehör und das

Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden. Die Erwachsenenschutzbehörde

beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 8.

Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der

Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnisnahme zugestellt und Gelegenheit zur

Replik gewährt. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde festgestellt, dass

innert Frist keine Replik eingegangen ist. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025

wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, dem Gericht mit Frist bis zum

5. Januar 2026 mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung oder eine

Anhörung durch die Instruktionsrichterin vor Ort in der [...] gewünscht sei, unter

Hinweis darauf, dass bei Ausbleiben einer Mitteilung innert der gesetzten Frist

der Entscheid schriftlich ergeht. Innert Frist ist keine Mitteilung seitens der

Beschwerdeführer erfolgt. Der vorliegende Entscheid ist daher auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der

Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels

spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

1.3.1

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, mithin insbesondere die

vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

direkt betroffene Person (Droese, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der

Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer 1 damit ohne Weiteres

zur Beschwerde legitimiert.

1.3.2

Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die

der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Es handelt

sich um jene qualifizierten Drittpersonen, die sich durch ein besonderes

Näheverhältnis zur unmittelbar betroffenen Person von anderen Dritten

unterscheiden (Droese, a.a.O.,

Art. 450 ZGB N 31d). Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer

Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von

Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, welche den Dritten i.S.v.

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geeignet erscheinen lässt, Interessen des

Betroffenen wahrzunehmen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2).

Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – also die unmittelbare Kenntnis

der Persönlichkeit des Betroffenen, die Bejahung durch den Betroffenen und die

Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden

(BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2 m.w.N.).

Es ist zweifelhaft, ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um

eine nahestehende Person in diesem Sinne handelt. In ihrer undatierten und

nicht unterzeichneten Eingabe schreibt sie, sie kenne den Beschwerdeführer 1

bereits seit über fünfzehn Jahren. Der Beschwerdeführer 1 besuche sie und ihre

Familie regelmässig im Lebensmittelgeschäft ihrer Eltern. Sie wiederum besuche

ihn jeden Samstag im Pflegeheim in Basel. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr

mitgeteilt, mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde unzufrieden zu sein,

und sie deswegen gebeten, in seinem Namen eine Beschwerde einzureichen (act. 3).

Diesem Wunsch komme sie mit der Eingabe nach. Als Beilage werden in der Eingabe

Bilder erwähnt, welche die lange Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin

2.

und ihrer Familie einerseits und dem Beschwerdeführer 1 andererseits belegen

können sollen. Indes sind der Eingabe keine Bilder beigelegt. Die Frage nach

der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 kann vorliegend

mangels Relevanz jedoch offengelassen werden, da der unmittelbar von der

Errichtung einer Beistandschaft und dem Entzug des Kontozugriffs betroffene Beschwerdeführer

1.

zweifelsohne beschwerdelegitimiert ist. Vor diesem Hintergrund wurde aus

prozessökonomischen Gründen auch auf eine Nachbesserung der Eingabe der

Beschwerdeführerin 2 verzichtet.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist

es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, m.w.N.).

1.5

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich

nicht vertretenen Beschwerdeführers 1 genügend zum Ausdruck. Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner

Beschwerde sinngemäss geltend, er benötige keine Beistandschaft. Dabei rügt er,

die Vertretungsbeistandschaft sei ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs

errichtet worden. Sodann dürfe die Beurteilung seines gesundheitlichen

Zustandes und der Notwendigkeit einer Massnahme nicht allein auf eine

Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde bzw. einer von ihr beauftragten

Ärztin gestützt werden; vielmehr bedürfe es eines unabhängigen psychiatrischen

Gutachtens, welches er beantrage. Im Übrigen sei eine umfassende Beistandschaft

nur als ultima ratio zulässig; mildere Massnahmen wie etwa eine

Begleitbeistandschaft oder Unterstützung durch Angehörige seien nicht geprüft

worden. Schliesslich begehrt er, im Beschwerdeverfahren persönlich angehört zu

werden.

3.

3.1

Die sinngemäss vorgebrachte Rüge, der

Beschwerdeführer 1 sei im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörden nicht

persönlich angehört worden, geht fehl. Wie die Erwachsenenschutzbehörde in

ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hervorhebt, ist aus den Akten

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 am 24. Juli 2025 in den

Räumlichkeiten der [...] im Beisein eines Mitarbeiters des Sozialdienstes von

der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört und über den Inhalt einer

Beistandschaft informiert wurde (KESB-Akten S. 74 f.). Anlässlich dieser

Anhörung hat der Beschwerdeführer 1 bereits zu erkennen gegeben, gegen die

Errichtung einer Beistandschaft zu sein (KESB-Akten S. 75). Von einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 1 durch die

Erwachsenenschutzbehörde kann daher nicht die Rede sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst

bei – hier offenkundig nicht vorliegender – Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch die Vorinstanz eine Heilung im rechtsmittelinstanzlichen Verfahren erfolgt

wäre. Praxisgemäss wird nämlich eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung

des Rechts auf Stellungnahme dadurch geheilt, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüfen kann.

Unter dieser Voraussetzung ist darüber

hinaus von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. w. H.; VGE VD.2017.243 vom

30.

Oktober 2018 E. 2.3). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorgelegen hätte, wäre diese geheilt worden.

3.2

Den Beschwerdeführern wurde sodann mit

verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. Oktober 2025 bzw. 16. Dezember 2025

Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bzw. mündlichen Verhandlung oder

Anhörung durch die Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren gewährt. Von

dieser mehrfach gewährten Gelegenheit zur Äusserung haben die Beschwerdeführer indes

keinen Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde folglich

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewahrt.

4.

4.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.

394.

Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines

Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein

erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu

umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die

Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung

des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig,

als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet

sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des

Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf

eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen

des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1;

Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042

Ziff. 2.2.1; Biderbost, in:

Basler Kommentar, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389

ZGB N 12).

4.2

Bei der Errichtung der Beistandschaft berücksichtigte

die Erwachsenenschutzbehörde die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers

1.

Dieser habe ausser einem Bekannten und einer in Grossbritannien lebenden

Schwester keine weiteren sozialen Kontakte oder nahestehende Personen (angefochtener

Entscheid Rz. 5). Sodann gehe das ärztliche Zeugnis der behandelnden Ärztin von

der [...] von einer majoren neurokognitiven Störung mit einer Verhaltensstörung

mittleren Schweregrades aus, welche neurodegenerativ durch eine

Alzheimerkrankheit mit vaskulärer Komponente bedingt sei, die wiederum durch

chronischen Alkoholabusus aggraviert werde (angefochtener Entscheid Rz. 6). Vor

diesem Hintergrund erwog die Erwachsenenschutzbehörde, der Beschwerdeführer 1

sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausreichend in der

Lage, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Vielmehr benötige der

Beschwerdeführer 1 Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen

und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich

Wohnen, Soziales und Gesundheit sowie bei der Regelung der Haushaltsauflösung (angefochtener

Entscheid Rz. 13). Der als Voraussetzung für eine Beistandschaft erforderliche

Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfe- und Schutzbedürftigkeit

würden durch zwei ärztliche Einschätzungen bestätigt (angefochtener Entscheid

Rz. 15). Sofern die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1

nicht durch eine Drittperson erledigt würden, bestehe die Gefahr einer

Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich stünden der

erforderliche Schutz und die durch die Beistandschaft bedingten Einschränkungen

in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme

verhältnismässig sei.

4.3

Aus den Akten ergibt sich, dass beim

Beschwerdeführer 1 ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

vorliegt. So lässt sich den Akten unter anderem entnehmen, dass der

Beschwerdeführer 1 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine

administrativen und finanziellen Belange zu erledigen (KESB-Akten S. 59). Insbesondere

soll es ihm nicht mehr möglich sein, Vollmachten zu erteilen. Der

Beschwerdeführer 1 leidet unter fortgeschrittener Demenz, Verwahrlosungstendenzen

und Alkoholabusus (KESB-Akten S. 9, 121). Im ärztlichen Zeugnis wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Diagnosen nicht mehr

in der Lage sei, selbstständig einen Haushalt zu führen; vielmehr sei er

dauerhaft auf Unterstützung durch Dritte angewiesen (KESB-Akten S. 9). Diese

Einschätzung wird bestätigt durch Fotografien der Wohnung des Beschwerdeführers

1, die von der eingesetzten Beiständin erstellt wurden. Aus diesen Fotografien sind

grössere Ansammlungen von leeren Weinflaschen und Bierdosen in einer im Übrigen

stark verschmutzten und verwahrlosten Wohnung zu erkennen (vgl. KESB-Akten S. 11–14,

30). Weiter wird im Rahmen eines ärztlichen Austrittsberichts festgehalten,

dass der Beschwerdeführer 1 keine Krankheitseinsicht habe und ihm seine

neurokognitiven Defizite und sein Hilfebedarf im Alltag nicht ansatzweise

bewusst seien (KESB-Akten S. 87).

Aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers

1.

ist die Beistandschaft damit klar indiziert. Die Einholung eines von ihm

beantragten psychiatrischen Gutachtens erscheint nicht angezeigt, zumal mit der

vorliegend angeordneten Beistandschaft keine Einschränkung der

Handlungsfähigkeit in Frage steht (vgl. dazu auch Margot/Ines, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016, 874, 881 ff.).

4.4

Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, die

angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig und mildere Massnahmen seien nicht

geprüft worden, ist Folgendes zu berücksichtigen: Entgegen der fälschlichen

Annahme des Beschwerdeführers 1 steht keine umfassende Verbeiständung gemäss

Art. 398 ZGB im Raum. Vielmehr wurde seitens der Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1

i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet. Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei

sorgfältig abgewogen, welche Massnahme erforderlich erscheint, um der Hilfs-

und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 in geeigneter Weise zu begegnen.

Namentlich hat die Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer 1 auch Abklärungen

betreffend sein soziales Umfeld vorgenommen. Ausser einem Bekannten und seiner

in Grossbritannien lebenden Schwestern hat der Beschwerdeführer 1 keine

nahestehenden Personen angegeben. Dass deren Unterstützung als Alternative zur

Errichtung einer Beistandschaft in Frage käme, wurde nicht behauptet und

scheint im Übrigen auch nicht realistisch, zumal etwa die Schwester ausser

Landes lebt und sein Bekannter ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht

unterstützen kann (vgl. KESB-Akten S. 61). Es mag sodann zwar sein, dass der

Beschwerdeführer 1 ein gutnachbarschaftliches Verhältnis zur Familie der

Beschwerdeführerin 2 pflegt, welche ihm nach eigenen Angaben in der

Vergangenheit bei Einzahlungen bzw. Finanzen geholfen habe. Dieses Verhältnis

allein erweist sich indes nicht als hinreichend, um die

Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 auszuschliessen. Im

Gegenteil durfte und musste die Erwachsenenschutzbehörde davon ausgehen, dass

die Unterstützung des Beschwerdeführers 1 durch die Familie oder andere

nahestehende Personen nicht ausreicht bzw. von vornherein als ungenügend

erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dass die Errichtung der

Beistandschaft und der Entzug des Kontozugriffs sodann nicht voreilig

angeordnet wurden, ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass frühere

erwachsenenschutzrechtliche Abklärungen im März 2024 zunächst ohne

entsprechende Massnahme eingestellt wurden (siehe KESB-Akten S. 112). Die nunmehr

angeordnete Massnahme entspricht insgesamt dem Subsidiaritätsgebot.

4.5

Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer

1.

in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung,

soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war

die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie

der Entzug des Kontozugriffs im Umfang des angefochtenen Entscheids der

Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2025 angezeigt und folglich

rechtmässig.

5.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug

auf die Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2,

deren Beschwerdelegitimation bereits fraglich ist (dazu oben E. 1.3.2), die

Beschwerde offensichtlich aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer 1 (mit)erhoben

hat. So schreibt sie in ihrer undatierten, halbseitigen Eingabe explizit, der

Beschwerdeführer 1 habe sie gebeten, in seinem Namen Beschwerde zu erheben, da

er mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde unzufrieden sei. Sodann ist

die Beschwerde vom 9. September 2025, die zwar von beiden Beschwerdeführern

unterzeichnet ist, ausschliesslich in der ersten Person Singular, also aus

einer «Ich-Perspektive» des Beschwerdeführers 1 verfasst. Der Beitrag der

Beschwerdeführerin 2 beschränkt sich folglich lediglich auf die Unterzeichnung

dieser Eingabe. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die Kosten

lediglich dem Beschwerdeführer 1, dessen Verbeiständung in Frage steht,

aufzuerlegen. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten in solidarischer Verbindung

gegenüber der Beschwerdeführerin 2 wird folglich umständehalber verzichtet (§

40.

des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]). Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 1 daher allein dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer 1 trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1

-

Beschwerdeführerin 2

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.