KE.2025.36
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
22. Januar 2026Deutsch17 min
sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.36
URTEIL
vom 22. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor
Yacoubian
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
Zustelladresse: c/o [...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2025
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 ersuchten der zuständige
Sozialarbeiter und die behandelnde Ärztin der [...] die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung trugen sie
zusammengefasst vor, A____ sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nach
ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage, die anfallenden administrativen
und finanziellen Belange selbstständig zu erledigen.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 11. August 2025 für A____ eine
Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte C____ zur Beiständin
(Dispositiv-Ziffer 2). Der Beiständin wurden im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen
(Dispositiv-Ziffer 3):
a) Für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn
bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei
Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern
keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten und dabei insbesondere sein Einkommen und Vermögen im engeren
Sinn (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc., ausgenommen Hausrat) zu
verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe) geltend zu machen und ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Sodann entzog die Erwachsenenschutzbehörde A____ jeweils ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf ihn lautenden Konto-
und Depotbeziehungen (unter Vorbehalt eines von der Beistandsperson zu
bezeichnenden Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung) und verfügte, dass
der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden
Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde der
Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____
umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziffer 5) und seine Wohnräume zu betreten
(Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, ein
Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu errichten (Dispositiv-Ziffer 7),
die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche
Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziffer 8), dieser mit der
Einreichung des Inventars einen Anlagevorschlag zur Bewilligung einzureichen (Dispositiv-Ziffer
9) und alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung
einzureichen (Dispositiv-Ziffer 10). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von
CHF 500.– zu Lasten des Vermögens von A____ erhoben (Dispositiv-Ziffer 11) und
einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 12).
Mit Eingabe vom 9. September 2025 erhoben A____
(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde. Im
Wesentlichen wird sinngemäss gerügt, es sei das rechtliche Gehör und das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden. Die Erwachsenenschutzbehörde
beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 8.
Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der
Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnisnahme zugestellt und Gelegenheit zur
Replik gewährt. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde festgestellt, dass
innert Frist keine Replik eingegangen ist. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025
wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, dem Gericht mit Frist bis zum
5. Januar 2026 mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung oder eine
Anhörung durch die Instruktionsrichterin vor Ort in der [...] gewünscht sei, unter
Hinweis darauf, dass bei Ausbleiben einer Mitteilung innert der gesetzten Frist
der Entscheid schriftlich ergeht. Innert Frist ist keine Mitteilung seitens der
Beschwerdeführer erfolgt. Der vorliegende Entscheid ist daher auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der
Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
1.3.1
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, mithin insbesondere die
vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
direkt betroffene Person (Droese, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer 1 damit ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
1.3.2
Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die
der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Es handelt
sich um jene qualifizierten Drittpersonen, die sich durch ein besonderes
Näheverhältnis zur unmittelbar betroffenen Person von anderen Dritten
unterscheiden (Droese, a.a.O.,
Art. 450 ZGB N 31d). Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer
Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von
Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, welche den Dritten i.S.v.
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geeignet erscheinen lässt, Interessen des
Betroffenen wahrzunehmen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2).
Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – also die unmittelbare Kenntnis
der Persönlichkeit des Betroffenen, die Bejahung durch den Betroffenen und die
Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden
(BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2 m.w.N.).
Es ist zweifelhaft, ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um
eine nahestehende Person in diesem Sinne handelt. In ihrer undatierten und
nicht unterzeichneten Eingabe schreibt sie, sie kenne den Beschwerdeführer 1
bereits seit über fünfzehn Jahren. Der Beschwerdeführer 1 besuche sie und ihre
Familie regelmässig im Lebensmittelgeschäft ihrer Eltern. Sie wiederum besuche
ihn jeden Samstag im Pflegeheim in Basel. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr
mitgeteilt, mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde unzufrieden zu sein,
und sie deswegen gebeten, in seinem Namen eine Beschwerde einzureichen (act. 3).
Diesem Wunsch komme sie mit der Eingabe nach. Als Beilage werden in der Eingabe
Bilder erwähnt, welche die lange Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin
2.
und ihrer Familie einerseits und dem Beschwerdeführer 1 andererseits belegen
können sollen. Indes sind der Eingabe keine Bilder beigelegt. Die Frage nach
der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 kann vorliegend
mangels Relevanz jedoch offengelassen werden, da der unmittelbar von der
Errichtung einer Beistandschaft und dem Entzug des Kontozugriffs betroffene Beschwerdeführer
1.
zweifelsohne beschwerdelegitimiert ist. Vor diesem Hintergrund wurde aus
prozessökonomischen Gründen auch auf eine Nachbesserung der Eingabe der
Beschwerdeführerin 2 verzichtet.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist
es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, m.w.N.).
1.5
Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich
nicht vertretenen Beschwerdeführers 1 genügend zum Ausdruck. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner
Beschwerde sinngemäss geltend, er benötige keine Beistandschaft. Dabei rügt er,
die Vertretungsbeistandschaft sei ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs
errichtet worden. Sodann dürfe die Beurteilung seines gesundheitlichen
Zustandes und der Notwendigkeit einer Massnahme nicht allein auf eine
Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde bzw. einer von ihr beauftragten
Ärztin gestützt werden; vielmehr bedürfe es eines unabhängigen psychiatrischen
Gutachtens, welches er beantrage. Im Übrigen sei eine umfassende Beistandschaft
nur als ultima ratio zulässig; mildere Massnahmen wie etwa eine
Begleitbeistandschaft oder Unterstützung durch Angehörige seien nicht geprüft
worden. Schliesslich begehrt er, im Beschwerdeverfahren persönlich angehört zu
werden.
3.
3.1
Die sinngemäss vorgebrachte Rüge, der
Beschwerdeführer 1 sei im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörden nicht
persönlich angehört worden, geht fehl. Wie die Erwachsenenschutzbehörde in
ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hervorhebt, ist aus den Akten
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 am 24. Juli 2025 in den
Räumlichkeiten der [...] im Beisein eines Mitarbeiters des Sozialdienstes von
der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört und über den Inhalt einer
Beistandschaft informiert wurde (KESB-Akten S. 74 f.). Anlässlich dieser
Anhörung hat der Beschwerdeführer 1 bereits zu erkennen gegeben, gegen die
Errichtung einer Beistandschaft zu sein (KESB-Akten S. 75). Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 1 durch die
Erwachsenenschutzbehörde kann daher nicht die Rede sein.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst
bei – hier offenkundig nicht vorliegender – Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz eine Heilung im rechtsmittelinstanzlichen Verfahren erfolgt
wäre. Praxisgemäss wird nämlich eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des Rechts auf Stellungnahme dadurch geheilt, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber
hinaus von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. w. H.; VGE VD.2017.243 vom
30.
Oktober 2018 E. 2.3). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorgelegen hätte, wäre diese geheilt worden.
3.2
Den Beschwerdeführern wurde sodann mit
verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. Oktober 2025 bzw. 16. Dezember 2025
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bzw. mündlichen Verhandlung oder
Anhörung durch die Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren gewährt. Von
dieser mehrfach gewährten Gelegenheit zur Äusserung haben die Beschwerdeführer indes
keinen Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde folglich
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewahrt.
4.
4.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.
394.
Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu
umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die
Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig,
als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet
sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf
eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen
des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1;
Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042
Ziff. 2.2.1; Biderbost, in:
Basler Kommentar, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389
ZGB N 12).
4.2
Bei der Errichtung der Beistandschaft berücksichtigte
die Erwachsenenschutzbehörde die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers
1.
Dieser habe ausser einem Bekannten und einer in Grossbritannien lebenden
Schwester keine weiteren sozialen Kontakte oder nahestehende Personen (angefochtener
Entscheid Rz. 5). Sodann gehe das ärztliche Zeugnis der behandelnden Ärztin von
der [...] von einer majoren neurokognitiven Störung mit einer Verhaltensstörung
mittleren Schweregrades aus, welche neurodegenerativ durch eine
Alzheimerkrankheit mit vaskulärer Komponente bedingt sei, die wiederum durch
chronischen Alkoholabusus aggraviert werde (angefochtener Entscheid Rz. 6). Vor
diesem Hintergrund erwog die Erwachsenenschutzbehörde, der Beschwerdeführer 1
sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausreichend in der
Lage, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Vielmehr benötige der
Beschwerdeführer 1 Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen
und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich
Wohnen, Soziales und Gesundheit sowie bei der Regelung der Haushaltsauflösung (angefochtener
Entscheid Rz. 13). Der als Voraussetzung für eine Beistandschaft erforderliche
Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfe- und Schutzbedürftigkeit
würden durch zwei ärztliche Einschätzungen bestätigt (angefochtener Entscheid
Rz. 15). Sofern die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1
nicht durch eine Drittperson erledigt würden, bestehe die Gefahr einer
Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich stünden der
erforderliche Schutz und die durch die Beistandschaft bedingten Einschränkungen
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme
verhältnismässig sei.
4.3
Aus den Akten ergibt sich, dass beim
Beschwerdeführer 1 ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
vorliegt. So lässt sich den Akten unter anderem entnehmen, dass der
Beschwerdeführer 1 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine
administrativen und finanziellen Belange zu erledigen (KESB-Akten S. 59). Insbesondere
soll es ihm nicht mehr möglich sein, Vollmachten zu erteilen. Der
Beschwerdeführer 1 leidet unter fortgeschrittener Demenz, Verwahrlosungstendenzen
und Alkoholabusus (KESB-Akten S. 9, 121). Im ärztlichen Zeugnis wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Diagnosen nicht mehr
in der Lage sei, selbstständig einen Haushalt zu führen; vielmehr sei er
dauerhaft auf Unterstützung durch Dritte angewiesen (KESB-Akten S. 9). Diese
Einschätzung wird bestätigt durch Fotografien der Wohnung des Beschwerdeführers
1, die von der eingesetzten Beiständin erstellt wurden. Aus diesen Fotografien sind
grössere Ansammlungen von leeren Weinflaschen und Bierdosen in einer im Übrigen
stark verschmutzten und verwahrlosten Wohnung zu erkennen (vgl. KESB-Akten S. 11–14,
30). Weiter wird im Rahmen eines ärztlichen Austrittsberichts festgehalten,
dass der Beschwerdeführer 1 keine Krankheitseinsicht habe und ihm seine
neurokognitiven Defizite und sein Hilfebedarf im Alltag nicht ansatzweise
bewusst seien (KESB-Akten S. 87).
Aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers
1.
ist die Beistandschaft damit klar indiziert. Die Einholung eines von ihm
beantragten psychiatrischen Gutachtens erscheint nicht angezeigt, zumal mit der
vorliegend angeordneten Beistandschaft keine Einschränkung der
Handlungsfähigkeit in Frage steht (vgl. dazu auch Margot/Ines, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016, 874, 881 ff.).
4.4
Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, die
angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig und mildere Massnahmen seien nicht
geprüft worden, ist Folgendes zu berücksichtigen: Entgegen der fälschlichen
Annahme des Beschwerdeführers 1 steht keine umfassende Verbeiständung gemäss
Art. 398 ZGB im Raum. Vielmehr wurde seitens der Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet. Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei
sorgfältig abgewogen, welche Massnahme erforderlich erscheint, um der Hilfs-
und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 in geeigneter Weise zu begegnen.
Namentlich hat die Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer 1 auch Abklärungen
betreffend sein soziales Umfeld vorgenommen. Ausser einem Bekannten und seiner
in Grossbritannien lebenden Schwestern hat der Beschwerdeführer 1 keine
nahestehenden Personen angegeben. Dass deren Unterstützung als Alternative zur
Errichtung einer Beistandschaft in Frage käme, wurde nicht behauptet und
scheint im Übrigen auch nicht realistisch, zumal etwa die Schwester ausser
Landes lebt und sein Bekannter ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht
unterstützen kann (vgl. KESB-Akten S. 61). Es mag sodann zwar sein, dass der
Beschwerdeführer 1 ein gutnachbarschaftliches Verhältnis zur Familie der
Beschwerdeführerin 2 pflegt, welche ihm nach eigenen Angaben in der
Vergangenheit bei Einzahlungen bzw. Finanzen geholfen habe. Dieses Verhältnis
allein erweist sich indes nicht als hinreichend, um die
Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 auszuschliessen. Im
Gegenteil durfte und musste die Erwachsenenschutzbehörde davon ausgehen, dass
die Unterstützung des Beschwerdeführers 1 durch die Familie oder andere
nahestehende Personen nicht ausreicht bzw. von vornherein als ungenügend
erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dass die Errichtung der
Beistandschaft und der Entzug des Kontozugriffs sodann nicht voreilig
angeordnet wurden, ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass frühere
erwachsenenschutzrechtliche Abklärungen im März 2024 zunächst ohne
entsprechende Massnahme eingestellt wurden (siehe KESB-Akten S. 112). Die nunmehr
angeordnete Massnahme entspricht insgesamt dem Subsidiaritätsgebot.
4.5
Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer
1.
in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung,
soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war
die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie
der Entzug des Kontozugriffs im Umfang des angefochtenen Entscheids der
Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2025 angezeigt und folglich
rechtmässig.
5.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug
auf die Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2,
deren Beschwerdelegitimation bereits fraglich ist (dazu oben E. 1.3.2), die
Beschwerde offensichtlich aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer 1 (mit)erhoben
hat. So schreibt sie in ihrer undatierten, halbseitigen Eingabe explizit, der
Beschwerdeführer 1 habe sie gebeten, in seinem Namen Beschwerde zu erheben, da
er mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde unzufrieden sei. Sodann ist
die Beschwerde vom 9. September 2025, die zwar von beiden Beschwerdeführern
unterzeichnet ist, ausschliesslich in der ersten Person Singular, also aus
einer «Ich-Perspektive» des Beschwerdeführers 1 verfasst. Der Beitrag der
Beschwerdeführerin 2 beschränkt sich folglich lediglich auf die Unterzeichnung
dieser Eingabe. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die Kosten
lediglich dem Beschwerdeführer 1, dessen Verbeiständung in Frage steht,
aufzuerlegen. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten in solidarischer Verbindung
gegenüber der Beschwerdeführerin 2 wird folglich umständehalber verzichtet (§
40.
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]). Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 1 daher allein dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer 1 trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1
-
Beschwerdeführerin 2
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.