KE.2025.7
Errichtung einer Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB
22. August 2025Deutsch4 min
Wunsch von A____ hat abgeboten werden müssen, führte das Verwaltungsgericht am 22. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.7
URTEIL
vom 22. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,
Dr. Katharina
Zimmermann und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...],
Kinder- und Jugenddienst KJD,
Leonhardsstrasse 45, Postfach
715, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde
vom 10. März 2025
betreffend Errichtung einer
Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (geboren am [...] 2009) kam im Jahr 2024, nachdem seine
Eltern gestorben sind, als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zu seiner
volljährigen Schwester, A____, in die Schweiz. Mit Entscheid vom 10. März
2025 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für
B____ eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB. Als Vormund setzte sie [...],
Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ein. Damit lehnte sie den
Wunsch der Schwester, sie selbst als Vormundsperson einzusetzen, ab.
Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Darin weist sie darauf hin, dass sie die Vormundschaft
für B____ und ihre anderen zwei Brüder bereits in [...] innegehabt habe. Es sei
für sie darum gegangen, das entsprechende Dokument in der Schweiz offiziell
anerkennen zu lassen. Sie beantragt die Zusprechung der Vormundschaft an sie
selbst. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2025 beantragte die Kindesschutzbehörde
die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die auf den 10. Juni 2025 angesetzte Verhandlung auf
Wunsch von A____ hat abgeboten werden müssen, führte das Verwaltungsgericht am 22. August
2025 eine Verhandlung durch, anlässlich welcher A____ ihre Beschwerde zurückzog.
Dazu und für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
2.
2.1
Anlässlich der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits in [...]
die Vormundschaft für B____ innegehabt habe. Als B____ in die Schweiz gekommen
sei, hätte sie lediglich das Dokument der Vormundschaft von der KESB anerkennen
lassen wollen. Daher habe sie nicht verstanden, weshalb die KESB für B____
einen anderen Beistand ernannt habe. B____ habe das ebenfalls nicht akzeptieren
wollen. In der Zwischenzeit hätten sie aber den Beistand kennengelernt und er
könne ihnen helfen. Sie habe in der Zwischenzeit auch ein Baby bekommen, so
dass sie froh um die Hilfe sei. Auch B____ sei nun mit dem Beistand
einverstanden, deshalb ziehe sie ihre Beschwerde zurück.
2.2
Angesichts des Beschwerderückzugs ist das
vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben. Umständehalber kann auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements,
SG 54.810).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs
der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladener
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand ([...]), KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.