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Entscheid

KE.2025.7

Errichtung einer Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB

22. August 2025Deutsch4 min

Wunsch von A____ hat abgeboten werden müssen, führte das Verwaltungsgericht am 22. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.7

URTEIL

vom 22. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,

Dr. Katharina

Zimmermann und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

vertreten durch [...],

Kinder- und Jugenddienst KJD,

Leonhardsstrasse 45, Postfach

715, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde

vom 10. März 2025

betreffend Errichtung einer

Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (geboren am [...] 2009) kam im Jahr 2024, nachdem seine

Eltern gestorben sind, als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zu seiner

volljährigen Schwester, A____, in die Schweiz. Mit Entscheid vom 10. März

2025 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für

B____ eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB. Als Vormund setzte sie [...],

Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ein. Damit lehnte sie den

Wunsch der Schwester, sie selbst als Vormundsperson einzusetzen, ab.

Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Darin weist sie darauf hin, dass sie die Vormundschaft

für B____ und ihre anderen zwei Brüder bereits in [...] innegehabt habe. Es sei

für sie darum gegangen, das entsprechende Dokument in der Schweiz offiziell

anerkennen zu lassen. Sie beantragt die Zusprechung der Vormundschaft an sie

selbst. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2025 beantragte die Kindesschutzbehörde

die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem die auf den 10. Juni 2025 angesetzte Verhandlung auf

Wunsch von A____ hat abgeboten werden müssen, führte das Verwaltungsgericht am 22. August

2025 eine Verhandlung durch, anlässlich welcher A____ ihre Beschwerde zurückzog.

Dazu und für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels

spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

2.

2.1

Anlässlich der Verhandlung vor

Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits in [...]

die Vormundschaft für B____ innegehabt habe. Als B____ in die Schweiz gekommen

sei, hätte sie lediglich das Dokument der Vormundschaft von der KESB anerkennen

lassen wollen. Daher habe sie nicht verstanden, weshalb die KESB für B____

einen anderen Beistand ernannt habe. B____ habe das ebenfalls nicht akzeptieren

wollen. In der Zwischenzeit hätten sie aber den Beistand kennengelernt und er

könne ihnen helfen. Sie habe in der Zwischenzeit auch ein Baby bekommen, so

dass sie froh um die Hilfe sei. Auch B____ sei nun mit dem Beistand

einverstanden, deshalb ziehe sie ihre Beschwerde zurück.

2.2

Angesichts des Beschwerderückzugs ist das

vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben. Umständehalber kann auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements,

SG 54.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs

der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladener

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand ([...]), KJD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.