KE.2025.9
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen Verkehrs
28. August 2025Deutsch39 min
Kindesschutzbehörde) über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.9
KE.2025.11
URTEIL
vom 28. August 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,
Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23,
Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
B____ Tochter
vertreten durch lic. iur. Barbara
Pauen Borer, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
C____
Beigeladene
vertreten durch MLaw Andreas
Fischer, Advokat
Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 14. März 2025
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen
Verkehrs
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. Oktober 2024 kontaktierte das Bundesasylzentrum [...]
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend
Kindesschutzbehörde) über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____
(geb. am [...] 2015). Die Tochter habe geäussert, vom Vater geschlagen zu
werden und der Vater habe seiner Tochter angedroht, dass er sie nun mit in sein
Zimmer nehmen werde, wo sie die gerechte Strafe erhalte. Die Mitarbeitenden des
SEM hätten Vater und Tochter daraufhin voneinander getrennt. Die Kindesschutzbehörde
entzog daraufhin dem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge gleichentags
superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte sie
zu ihrem Schutz und zur Deeskalation der Familienverhältnisse superprovisorisch
im Durchgangsheim «D____». Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31.
Oktober 2024 befristet. Die Kindesschutzbehörde führte eine Anhörung von A____
sowie eine Kindesanhörung durch. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Kinder-
und Jugenddienstes (KJD) vom 25. Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde
am 31. Oktober 2024, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____
über sein Kind B____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und B____
weiterhin im Durchgangsheim D____ untergebracht bleibe. Ebenfalls im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme erhielt der Vater das Recht, B____ in Form
begleiteter Kontakte zu sehen. Der KJD wurde beauftragt, die Platzierung von B____
weiter zu begleiten und die – vorerst begleiteten – Kontakte zwischen B____ und
ihrem Vater aufzugleisen. Des Weiteren sollte der KJD den Wunsch von B____ nach
einem regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Halbbruder unterstützen und
allfällige therapeutische Begleitung für B____ organisieren. Die
Kindesschutzbehörde befristete die vorsorglichen Massnahmen bis zum 31. Januar
2025. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die
aufschiebende Wirkung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 ab (VGE KE.2024.36).
Ebenfalls am 23. Januar 2025 übernahm die Kindesschutzbehörde
Basel-Stadt die bei der Kindesschutzbehörde Region [...] geführte
Beistandschaft zur Weiterführung nach Basel. Als Mandatsträgerin wurde […]
ernannt. Am 25. Januar 2025 verliess A____ mit B____ anlässlich eines
Besuchswochenendes das Bundesasylzentrum […] und war nicht mehr erreichbar. Es
wurde eine internationale Fahndung eingeleitet. Die Kindesschutzbehörde
verfügte mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Januar 2025 eine
Ausreisesperre und untersagte A____, B____ aus der Schweiz zu verbringen oder
durch Dritte verbringen zu lassen. B____ wurde untersagt, die Schweiz zu
verlassen. Bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde am 28.
Januar 2025 konnten A____ und B____ durch die Fahndung nicht aufgefunden werden
und der Vater wurde an der Verhandlung von seinem Anwalt, Dr. Yves Waldmann,
vertreten. Dabei konnte der Vater telefonisch erreicht werden.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 bestätigte die
Kindesschutzbehörde die vorsorglichen Massnahmen vom 31. Oktober 2024 (Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von B____ im Durchgangsheim D____).
Weiter verfügte sie, dass der persönliche Verkehr zwischen B____ und dem Vater
ausschliesslich in Begleitung einer Fachperson stattfinde, wobei sich die
Anzahl Besuche bzw. Stunden nach Massgabe des Kindeswohls bemesse (Disp.-Ziff.
2a) und Kontakte zwischen B____ und der Mutter nach Möglichkeit mindestens
zweimal pro Woche stattfinden (z.B. Videocall WhatsApp, Dis.-Zuff. 2b). Die
Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson passte sie wie folgt an
(Disp.-Ziff. 3):
a)
Den Vater in seiner Sorge und Erziehungsverantwortung für B____ zu
beraten und zu unterstützen und die Mutter regelmässig über die Entwicklung von
B____ zu informieren;
b)
die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung von B____ zu
begleiten und zu beaufsichtigen;
c)
die Kontakte zwischen B____ und dem Vater bzw. der Mutter in enger
Absprache mit dem Kinderheim und der Besuchsbegleitung zu koordinieren, zu
überwachen und nach Massgabe des Kindeswohls anzupassen;
d)
die Ausweispapiere von B____ in Verwahrung zu nehmen;
e)
umgehend eine therapeutische Begleitung für B____ aufzugleisen;
f)
umgehend eine Sozialpädagogische Familienbegleitung aufzugleisen, die
den Vater bei der Stärkung seiner Erziehungskompetenzen unterstützt unter
Berücksichtigung aller Aspekte des Kindeswohls;
g)
die Platzierung von B____ weiterhin zu begleiten;
h)
die Leistungen weiterer mit B____ befasster Institutionen und Fachleute
zu koordinieren.
Weiter erteilte die Kindesschutzbehörde dem Vater die
Weisung, mit den involvierten Fachpersonen zusammen zu arbeiten (Disp.-Ziff. 4).
In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 27. Januar 2025
untersagte sie es ihm sodann, B____ aus der Schweiz zu verbringen oder durch
Dritte verbringen zu lassen und untersagte es B____, ohne ausdrückliche
Bewilligung durch die Kindesschutzbehörde die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff.
5 und 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Kindesschutzbehörde
die aufschiebende Wirkung.
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom
23. Februar 2025 wurde B____ in Änderung des mit Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 verfügten Aufenthaltsortes verdeckt an
einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht. Mit Entscheid vom 14.
März 2025 der Kindesschutzbehörde wurde B____ in Bestätigung der
superprovisorisch verfügten Änderung des Aufenthaltsortes weiterhin verdeckt an
einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht. Zudem gewährte die
Kindesschutzbehörde dem Vater ausschliesslich schriftliche Kontakte mit B____
via die Beiständin. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 14. September 2025
befristet.
Dagegen reichte A____ am 24. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein (KE.2025.9). In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm umgehend der
Aufenthaltsort seiner Tochter mitzuteilen und er sei zu berechtigten, seine
Tochter mindestens zwei Mal pro Woche für mindestens je 4 Stunden zu besuchen.
Die Besuche seien unbegleitet durchzuführen, eventualiter begleitet.
Ebenfalls am 24. März 2025 reichte A____ eine Beschwerde gegen
den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 (zugestellt am 21.
Februar 2025) beim Verwaltungsgericht ein (KE.2025.11) und beantragte auch die
Aufhebung dieses Entscheids. Das Aufenthaltsbestimmungsrechts für B____ sei dem
Vater zu erteilen und B____ sei in die Obhut des Vaters zu übergeben; eventualiter
verbunden mit einer geeigneten Massnahme, namentlich einer Familienbegleitung.
In beiden Beschwerden beantragte er die Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung
mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie einer gerichtlichen
Kindesanhörung von B____. Der Antrag auf superprovisorisch anzuordnende
persönliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wies die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. März 2025 ab. Die Kindesschutzbehörde
beantragte mit Vernehmlassungen vom 7. und 9. April 2025 die
Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge. Die Instruktionsrichterin wies
sodann mit Verfügung vom 2. Mai 2025 den Antrag auf Anhörung von B____ ab.
Am 28. August 2025 führte das Verwaltungsgericht eine
Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung wurden A____, die
Kindesvertreterin und die Beiständin zur Sache befragt. Anschliessend gelangten
A____, die Vertreterin der Kindesschutzbehörde, die Kindesvertreterin und der Rechtsvertreter
von der per Videocall zugeschalteten C____ zum Vortrag. Dabei hielten sie an
ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Beim angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März
2025.
handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach
erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und nach Erlass einer
superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind und daher mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist
beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).
1.2
1.2.1
Als
Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer
vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
1.2.2
Angefochten
ist einerseits der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025, mit
welchem in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht
des Vaters über B____ entzogen, B____ weiterhin im Durchgangsheim «D____»
platziert blieb und begleitete Besuchskontakte angeordnet wurden. Andererseits
wehrt sich der Vater gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März
2025, mit welchem im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 14. September
2025.
B____ verdeckt untergebracht wurde und dem Vater ausschliesslich
schriftliche Kontakte mit B____ via Beiständin gewährt wurden. Soweit mit
diesem Entscheid die Massnahmen des Entscheids vom 28. Januar 2025 abgelöst
wurden, hat der Vater an deren Überprüfung kein aktuelles Interesse. Insofern
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des
KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts
anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen
zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli
2016.
E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne
Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE
KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).
2.
2.1
Am
17.
Oktober 2024 entzog die Kindesschutzbehörde dem Vater aufgrund von
physischer und psychischer Gewalt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und
platzierte das Mädchen im Durchgangsheim «D____». Diese Massnahmen wurden mit
vorsorglichem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 31. Oktober 2024
bestätigt. Der Vater erhielt das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen.
Nachdem die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht am 23.
Januar 2025 abgewiesen worden war (VGE KE.2024.37), verliess der Vater zwei
Tage später mit dem Kind das Bundesasylzentrum […], brachte B____ nicht ins
Durchgangsheim zurück und war nicht mehr erreichbar. Am 28. Januar 2025 wurde er
mit B____ in Deutschland aufgegriffen und B____ an einem sicheren Ort
untergebracht. Per 23. Februar 2025 wurde B____ schliesslich verdeckt an einem
der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht (vgl. superprovisorische Änderung
des Aufenthaltsortes vom 23. Februar 2025, act. 5, S. 193 ff.).
2.2
Die
Kindesschutzbehörde hielt darauf im angefochtenen Entscheid vom 14. März
2025.
fest, dass die Kindeswohlgefährdung B____s, welche zur verdeckten
Platzierung vom 23. Februar 2025 geführt hätten, weiterhin vorlägen. Der
Einfluss des Vaters habe eine negative und belastende Auswirkung auf B____.
Dies zeige sich in zahlreichen Beobachtungen des Durchgangsheims D____ und der
Beiständin, wonach B____ ein anderes Verhalten zeige, wenn sie unter dem
Einfluss ihres Vaters stehe. Der Vater sei gegenüber den kindeswohlgefährdenden
Risiken in keiner Weise einsichtig und scheine nicht in der Lage zu sein, zu
kooperieren. Telefonische Kontakte mit B____ und begleitete Besuchskontakte seien
ihm in der Vergangenheit unter Auflagen gewährt worden, der Vater halte sich
aber nur bedingt an die Auflagen, so dass Kontakte teilweise hätten abgebrochen
werden müssen. Der Vater habe den KJD unter Druck gesetzt, so dass gar entgegen
dem Entscheid der KESB unbegleitete Besuche ermöglicht worden seien. Seine
Uneinsichtigkeit habe darin gemündet, dass er B____ entführt habe. Seither gäbe
es keine Hinweise darauf, dass der Vater seine Einstellung geändert habe.
Darauf würden zahlreiche Anrufe und Kontaktversuche zur Kindesschutzbehörde und
zum KJD hinweisen, wodurch er weiterhin Druck auf Behörden aufzubauen versuche,
um den Aufenthaltsort B____s in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der bisherigen
Erfahrungen sei zu erwarten, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____
untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, zumal er bereits
erklärt habe, dass er die Schweiz mit B____ wieder verlassen und in den Kosovo
ziehen möchte. Das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Vaters sei weiterhin
als hoch einzustufen, sodass B____ ihm vollständig ausgeliefert wäre. Sie
verfüge über keine weiteren Bezugspersonen als ihren Vater, da der Vater sowohl
die Mutter als auch weitere Verwandte von B____ zu trennen versuche.
Unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit sei zu verhindern, dass die verdeckte Platzierung
durch den Vater vereitelt werde und sich B____ nicht mehr auf ihre neue
Umgebung einlassen könne. Bis anhin habe sich B____ am neuen Ort gut
eingefunden und integriert. Dort könne auch eine regelmässige therapeutische
Unterstützung für B____ installiert werden. Darüber hinaus sei es essenziell,
dass sich B____ in der Schule gut einfinde und Sozialkontakte zu gleichaltrigen
Kindern aufbaue. Da zu erwarten wäre, dass der Vater den derzeitigen
Aufenthaltsort von B____ herausfinden, sie dort aufsuchen und massiv auf sie einwirken
würde – bis zu einer erneuten Entführung –, seien die Kontakte zunächst
intensiv zu überwachen. Die Kindesschutzbehörde erachtete es daher als
angemessen, dem Vater lediglich schriftliche Kontakte via Beiständin zu
gewähren.
2.3
Der
Vater rügt mit seiner Beschwerde zunächst, die Kindesschutzbehörde habe ihm eine
persönliche Anhörung bis heute verweigert, was seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletze. In der Sache macht er geltend, es sei rechtswidrig, dass die
Kontakte zwischen B____ und ihm seit dem 28. Januar 2025 gänzlich unterbunden
und nun seit dem Entscheid vom 14. März 2025 nur im Rahmen eines durch die
Beiständin kontrollierten Briefverkehrs gewährt würden. Er habe eingesehen,
dass er einen Fehler gemacht habe, indem er B____ am 25. Januar 2025 nicht ins
Heim zurückgebracht habe und mit ihr nach Deutschland gereist sei. B____ liebe
und vermisse ihren Vater. Der Vater sei seit ihrer Geburt die einzige und die
engste Bezugsperson. Wie man einen derart radikalen Kontaktabbruch, mit welchem
B____ unvorstellbares Leid angetan werde, mit dem Kindeswohl rechtfertigen
möchte, sei nicht nachvollziehbar.
3.
3.1
Zuerst ist aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entscheidend ist, ob der betroffenen Person
ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023).
3.2
Die Kindesschutzbehörde wies in ihrer
Vernehmlassung vom 9. April 2025 (KE.2025.11) darauf hin, dass sich der Vater
am Tag der Verhandlung vor der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde vom 28.
Januar 2025 mit der Tochter an einem unbekannten Ort befunden habe. Die
Anhörung von Vater und Tochter via Videocall sei zufällig möglich gewesen. Der Vater
habe sich dabei verbal ausfällig und vorwurfsvoll verhalten, habe keinerlei
Kooperationsbereitschaft gezeigt und sei nicht bereit gewesen, den
Aufenthaltsort von B____ bekannt zu geben. In der Vernehmlassung vom 7. April
2025.
(KE.2025.9) führte die Kindesschutzbehörde zudem aus, dass der Vater seit
Jahren jede regelkonforme Kooperation verweigere. Er sei seit Beginn der
verdeckten Platzierung wiederholt im Eingangsbereich der Kindesschutzbehörde erschienen
und es habe ihm aufgrund seines ausfallenden und teilweise bedrohlichen
Verhaltens kein Zutritt gewährt werden können. Am 14. März 2025 habe der Vater
polizeilich aus dem Gebäude geführt werden müssen. Bei telefonischen Kontakten
mit dem zuständigen Fachmitarbeiter habe der Vater rein appellatorische Kritik
mit persönlichen Beleidigungen und Vorwürfen ohne jeglichen Sachbezug geübt.
Unter diesen Umständen habe eine persönliche Anhörung – insbesondere zu den
Besuchskontakten – nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können.
3.3
3.3.1
Es ist nicht zu beanstanden, dass der
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 nach der Anhörung des
Vaters per Videocall erfolgte, da sich dieser kurzfristig mit unbekanntem
Aufenthaltsort ins Ausland abgesetzt hatte. Sein Rechtsvertreter war an der
Verhandlung vor der Spruchkammer anwesend (act. 5, S. 383 ff.). Insofern ist
keine Gehörsverletzung des Beschwerdeführers ersichtlich.
3.3.2
In Bezug auf die verdeckte Platzierung ist
festzuhalten, dass diese mit Entscheid vom 23. Februar 2025 zuerst
superprovisorisch angeordnet worden war. Die Kindesschutzbehörde kann gestützt
auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB bei besonderer Dringlichkeit
vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten
Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme;
anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Der
superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer
Dringlichkeit folgt damit zwingend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten –
der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme, der die zuvor angeordnete
superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt
(BGE 140 III 529 E. 2.2.2).
Nach der Zustellung des superprovisorischen Entscheids am 23.
Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Kindesschutzbehörde um unverzügliche Anhörung des Vaters. Am 28. Februar 2025
telefonierte der zuständige Sozialarbeiter der KESB mit dem Vater, wobei er von
ihm mehrmals unterbrochen und schliesslich beleidigt wurde, worauf er das
Gespräch beendete (act. 5, S. 163). Gleichentags ersuchte die
Kindesschutzbehörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine
schriftliche Stellungnahme bis zum 12. März 2025 einzureichen (act. 5, S. 162).
Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im
vorliegenden Fall genüge getan. Zwar sieht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs.
1.
ZGB vor, dass die betroffene Person persönlich angehört wird, soweit dies
nicht als unverhältnismässig erscheint. Ebenfalls wurde auch in Disp. Ziff. 4
des superprovisorischen Entscheides festgehalten, dass der Vater als Inhaber
der elterlichen Sorge vor Erlass der vorsorglichen Massnahmen persönlich
anzuhören sei. Indes sieht bereits die Gesetzesbestimmung vor, dass von einer
persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Vorliegend wurden mit dem Vater
schon mehrere Gespräche geführt, in welchen er sich wiederholt ausfallend und aggressiv
zeigte. Wie die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung festhielt, wäre es
dem Vater unbenommen gewesen, in einem respektvolleren Umgangston und mit einem
Minimum an sachlichem Gesprächsinteresse einen Termin zu vereinbaren. Soweit
konnte es nicht kommen, musste er doch am 14. März 2025 aufgrund seines
bedrohlichen Verhaltens polizeilich aus dem Gebäude geführt werden
(Vernehmlassung vom 8. April 2025 S. 2). Von einem weiteren Versuch, ihm die
beabsichtigten Massnahmen zu erläutern und seine Einwände anzuhören, konnte
daher abgesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter schriftlich zur Sache äussern konnte. Eine Gehörsverletzung ist
damit nicht ersichtlich.
3.3.3
Weiter lässt der Vater eine gerichtliche
Kindsanhörung von B____ beantragen.
Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner
Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei
älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und
das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren
Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie
aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich
dazu BGE 131 III 553 E. 1.1). Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht
unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine
Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; BGer
5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E 3.3mit Hinweisen). Das bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung
nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf, ist doch
gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern
hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu
beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten (BGer 5A_215/2017 vom 24. Oktober
2017.
E. 4.5, 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S.
1115, 5A_536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1). Die geschilderten
Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten
Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss
kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt
keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit
Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von
vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte
Beweiswürdigung; s. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit
Hinweisen, in: SZZP 2013 S. 234).
Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick
auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden
soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo
dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem
vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten
Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4; BGer 5A_911/2012 vom 14. Februar 2012 E.
7.2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 531, 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, nicht
publ. in BGE 142 I 88). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu
vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im
Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen,
sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute
Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten
Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer
5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich
ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute
Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Zeit nicht geändert haben.
Das Verwaltungsgericht hat B____ bereits am 17. Januar 2025
im Rahmen des ersten Kindesschutzverfahrens angehört. B____ hat sich schon
damals dahingehend geäussert, dass sie zum Vater wolle. Es durfte somit davon
ausgegangen werden, dass eine erneute Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen
würde. B____ selbst sagte der Kindesvertreterin, sie wolle nicht nochmals
kommen (act. 10, S. 1). Die Kindesvertreterin hatte regelmässig telefonischen
Kontakt mit B____ und besuchte sie zuletzt am 26. Februar 2025 (Verhandlungsprotokoll
S. 6). Ebenfalls ist die Beiständin in Kontakt mit ihr. Selbst wenn B____ in
der Zwischenzeit an einem verdeckten Ort platziert ist, haben sich die
Verhältnisse nicht derart geändert, dass neue Erkenntnisse zu erwarten wäre. Es
ist vielmehr unbestritten und bekannt, dass B____ den Vater vermisst, ihn gerne
sehen oder sogar zu ihm zurückmöchte. Insgesamt wäre eine erneute gerichtliche
Anhörung für B____ mit einer hohen Belastung verbunden, ohne dass für den
Entscheid wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, sodass auf die
Kindsanhörung zu verzichten war.
4.
4.1
Mit der Beschwerde gegen den Entscheid vom
14.
März 2025 verlangt der Vater nicht mehr, B____ wieder in seine Obhut zu
übergeben, zumal er aktuell obdachlos ist. Er wehrt sich aber gegen die
verdeckte Platzierung und beantragt, seine Tochter mindestens zwei Mal pro
Woche für mindestens je 4 Stunden besuchen zu können. Die Besuche seien
unbegleitet durchzuführen, eventualiter begleitet.
4.2
4.2.1
Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen
Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich
aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307
Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und
erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff
legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis
eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli,
Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE
VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).
4.2.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und
in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung
eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt
nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut
nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen
Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein
strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021
E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096).
Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.
Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug
des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10.
November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3,
nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli,
a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt
jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos
blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit
gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl.
Breitschmid, in: Basler Kommentar,
ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei
den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E.
2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der
Massnahme umso mehr gelten (Maranta,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 10). Verändern
sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen
Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine Änderung des Aufenthaltsortes bei
bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist
dann erforderlich, wenn die Eignung der Einrichtung, in welcher die Minderjährige
untergebracht wurde, nachträglich wegfällt.
4.2.3
Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch
auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch
den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr ebenfalls
im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2
ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein
mit dem Elternteil bedroht ist. Können die negativen Auswirkungen durch eine
besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das
Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen
Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht
besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit
einer Drittperson durchzuführen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein
Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben
Wert hat wie ein unbegleiteter Besuch. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle
beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die
Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt
ginge. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam
zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie
Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten. Es
stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine
begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_848/2021 vom 5.
Mai 2022 E. 3.1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25 ff.).
4.3
Bereits im laufenden Verfahren hat die
Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden
Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck,
in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB
N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen
Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.
Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung
der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.
auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132
E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom
10.
Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE
VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen
Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das
Beschwerdeverfahren zu orientieren.
4.4
Es ist unbestritten, dass der Vater am 25.
Januar 2025 B____ nach einem unbegleiteten Kontakt nicht wie vorgesehen ins
Heim zurückbrachte, sondern mit ihr das Land verliess. Am 28. Januar 2025
konnten sie von der Polizei Bielefeld aufgegriffen werden und B____ wurde durch
das Jugendamt Bielefeld in Obhut genommen (act. 5, S. 349). Bis zu ihrer
Rückführung in die Schweiz konnte sie in einer Notfallpflegefamilie platziert
werden. Wie sich aus den Akten ergibt, meldete sich der Vater in dieser Zeit
wiederholt beim Durchgangsheim D____ und wollte wissen, ob B____ wieder im
Durchgangsheim sei (act. 5, S. 248). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025
beantragte die Beiständin die Änderung des Aufenthaltsortes und eine verdeckte
Platzierung für B____. Zur Begründung führte die Beistandsperson aus, der Vater
habe am 12. Februar 2025 im KJD angerufen und geäussert, er habe die Schweiz
auf B____s Wunsch hin verlassen. Dies zeige aus Sicht der Beistandsperson
deutlich, wie die Eltern-Kind-Rollen bei B____ und ihrem Vater vertauscht
seien. Die zehnjährige B____ sage ihrem Vater, was zu tun sei und er setze dies
um. Es gelinge ihm folglich nicht, Grenzen zu setzen. B____ sei es verwehrt,
Kind zu sein, und sie übernehme die Verantwortung für sie beide. Gemäss den
gemachten Beobachtungen habe sich B____ immer weniger auf die Angebote des
Durchgangsheims D____ einlassen können, je mehr Kontakt sie zu ihrem Vater
gehabt habe. Das Mädchen habe die Argumente ihres Vaters übernommen, u.a., sie
sei nie von ihm geschlagen worden, und habe sich ausschliesslich darauf
fokussiert, zu ihm zurückkehren zu können. Die Beistandsperson schätzte die
Gefahr als sehr hoch ein, dass der Vater – trotz behördlich aufgehobenem
Aufenthaltsbestimmungsrecht – erneut mit B____ ausreisen werde. Daher sei eine
verdeckte Platzierung indiziert. Ausserdem ergebe eine verdeckte Platzierung
nur dann einen Sinn, wenn vorerst kein Kontakt zwischen B____ und ihrem Vater
bestehe, weil zu befürchten sei, dass der Vater seine Tochter sonst umgehend
aufsuchen würde. Am 23. Februar 2025 konnte B____ mit der sozialpädagogischen
Familienbegleitung in die Schweiz zurückkehren und wurde an einem sicheren Ort
untergebracht.
4.5
4.5.1
Es ist angesichts der genannten Umstände nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
die Gefahr als gross einstufte, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____
untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, unabhängig von
der verfügten Ausreisesperre und der bisher verfügten begleiteten
Besuchskontakte. Auch wenn es nicht angeht, dass der KJD trotz der verfügten
begleiteten Besuchskontakte unbegleitete Besuche zuliess, - was überhaupt erst
die Entführung ermöglichte – weil der Vater die Behörde so unter Druck setzte,
zeigt dieser Umstand auf, welches Ausmass das Verhalten des Vaters angenommen
hatte. Er verfügt über ein hohes Aggressions- und Gewaltpotenzial und trat
entsprechend bedrohlich auf. Wie die Akten zeigen, verunmöglichte er so auch
eine Kooperation mit den Behörden. Gemäss dem Bericht des Durchgangheims vom
17.
Februar 2025, gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Vater
herausfordernd. Sie sei oft durch Anschuldigungen und Unzufriedenheit des
Vaters geprägt gewesen. Hinzu seien wiederholte und kontinuierlich auftretende
Anschuldigungen und Beschwerden, das Durchgangsheim D____ trage zu wenig Sorge
zu B____, gekommen. Gegenüber dem anwesenden Personal habe sich der Vater
oftmals zurückweisend, ablehnend und unhöflich verhalten. Eigene Interessen und
Sichtweisen seien hier beim Vater im Vordergrund gestanden. In den meisten
Abholsituationen sei es zu Anschuldigungen gegenüber dem Durchgangsheim D____
gekommen (act. 5, S. 97 f.). Auch B____ ist dem Verhalten von ihrem Vater
ausgeliefert, da sie über keine weiteren Bezugspersonen verfügt. Der Vater hat
sie seit der Geburt von der Mutter abgeschottet und durch die vielen
Wohnortswechsel wurde es B____ verunmöglicht, langdauernde Freundschaften
aufzubauen. Sie selbst äusserte den Wunsch, die Schweiz zu verlassen und hat
ihren Vater auch dazu aufgefordert. Da es diesem nicht möglich ist, B____
angemessene Grenzen zu setzen und die entsprechende Verantwortung zu tragen,
folgte er ihrem Wunsch und setzte sich mit ihr ins Ausland ab. Er scheint sich
auch der Tragweite dieser Entführung nicht bewusst zu sein, die für das Mädchen
eine grosse Verunsicherung mit sich brachte. Wie dem Bericht des Durchgangheims
D____ vom 17. Februar 2025 weiter zu entnehmen ist, belasten B____ das unstete
familiäre Umfeld und die sich wiederholt geänderten Wohnorte und
Wohnsituationen. B____ sei sehr darauf bedacht, ihrem Vater gerecht zu werden.
Hierfür ordne sie eigene Interessen und Bedürfnisse unter. Eine differenzierte
Betrachtung und Abwägung zwischen eigenen und den Bedürfnissen des Vaters sei B____
nicht möglich. Sie befinde sich auf der emotionalen Ebene in einer unbedingten Abhängigkeit
zu ihrem Vater. B____ sei in diesem Kontext schwer spürbar und nur darauf
ausgelegt, den Anforderungen des Vaters zu genügen oder diese vorauseilend zu
erfüllen. Eigene Vorstellungen und Anpassungen seien in diesem Gefüge nicht
ersichtlich (act. 5, S. 99). Angesichts dieser Einschätzung ist es durchaus
vorstellbar, dass B____ anlässlich eines nächsten Kontakts zu ihrem Vater wiederum
äussert, mit ihm zusammen das Land verlassen zu wollen und er dies umsetzen
würde. Eine erneute Entführung und ein Herausreissen von B____ aus ihrem neuen
Umfeld stellt eine grosse Kindeswohlgefährdung dar. Um eine Wiederholung einer
solchen Situation zu vermeiden, blieb der Kindesschutzbehörde lediglich eine
verdeckte Platzierung von B____.
Es trifft zwar zu, dass eine verdeckte Platzierung nur als
ultima ratio angeordnet werden darf. Angesichts der vorliegenden Umstände, der
Unsicherheiten, die B____ bereits erleben musste, der Uneinsichtigkeit des
Vaters, die in der Entführung von B____ gipfelte und seiner Unfähigkeit, zu
kooperieren, war die verdeckte Platzierung zum Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids indes verhältnismässig.
4.5.2
Damit die verdeckte Platzierung nicht durch
den Vater vereitelt werden und sich B____ auf ihre neue Umgebung einlassen konnte,
beschränkte die Kindesschutzbehörde das Kontaktrecht auf Briefe via die Beiständin,
damit diese die Korrespondenz vorab evaluieren kann, bevor sie sie an B____
weiterleitet bzw. mit ihr bespricht. Dies ist zwar unbestrittenermassen ein
grosser Eingriff in die Rechte des Vaters. Um zu verhindern, dass der Vater den
Aufenthaltsort von B____ erfahren bzw. aufsuchen und stark auf sie einwirken
würde, allenfalls bis zu einer erneuten Entführung, war jedoch keine andere
Massnahme geeignet. B____ musste sich zunächst am geschützten Ort einleben
können, ohne dass dieser vom Vater – wie bereits an anderen Stellen geschehen –
schlechtgemacht wird. Eine Beeinflussung wäre selbst mit lediglich
telefonischen Kontakten schwer zu vermeiden gewesen, zumal davon auszugehen
war, dass B____ ihrem Vater ihren Aufenthaltsort sofort verraten würde.
Angesichts der Tatsache, dass der Vater seine Tochter «auf ihren Wunsch» bereits
einmal nicht ins Heim zurückbrachte, in der Folge mehrfach versuchte, den verdeckten
Aufenthaltsort seiner Tochter herauszufinden und B____ in der Vergangenheit
negativ beeinflusste, erweist sich die Anordnung von lediglich schriftlichen
Kontakten verhältnismässig.
4.6
Zu prüfen bleibt, ob die vorsorglichen
Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sind. Die verdeckte
Platzierung und die Beschränkung der Besuchskontakte stehen insofern in einem
direkten Zusammenhang, dass bei einer Lockerung des Kontaktrechts davon
ausgegangen werden muss, dass der Vater den Aufenthaltsort der Tochter
herausfinden wird.
4.6.1
Grundsätzlich besteht die Gefahr weiterhin,
dass sich der Vater mit B____ ins Ausland absetzen wird. Zwar macht er in
seiner Beschwerde geltend, dass er seinen Fehler eingesehen hätte und schrieb mit
Mail vom 21. März 2025 an die Beiständin und die KESB, dass er mit der Behörde
gemeinsam einen Weg finden möchte, wie ein geregelter und kindsgerechter
Kontakt aussehen könne, der B____ Stabilität und Sicherheit gebe. Er sei
bereit, offen mit den zuständigen Fachpersonen zusammenzuarbeiten und an sich
selbst zu arbeiten, um das Vertrauen in den Vater wiederaufzubauen (act. 5,
S. 91). Leider liess der Vater diesen Worten keine Taten folgen. Bereits anlässlich
der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 23. Januar 2025 äusserte der Vater
seine Bereitschaft, Hilfe zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hielt denn auch
fest, dass der Vater seine Defizite, insbesondere in den Bereichen der
Gewaltthematik und der Vermischung der Vater-Kinde-Ebene, angehen und Hilfe – zum
Beispiel im Rahmen einer Familienbegleitung oder des Kurses «Kind im Blick» – annehmen
müsse (VGE KE.2024.36 vom 23. Januar 2025 E. 3.4.2). Bis anhin ist in dieser
Hinsicht jedoch keine Entwicklung beim Vater ersichtlich. Zwar organisierte die
Beiständin für ihn einen Termin bei der offenen Gewaltberatung, allerdings
konnte sich der Vater nicht wirklich auf das Angebot einlassen, sodass der
Berater äusserte, es sei unsicher, ob die Zusammenarbeit funktionieren könne
(vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 4). Ohnehin genügt die Wahrnehmung einer
Sitzung bei der offenen Gewaltberatung nicht. Auch anlässlich der Verhandlung
konnte nicht erkannt werden, dass der Vater sich ernsthaft mit den Gründen der
Unterbringung seiner Tochter auseinandergesetzt hat oder sich in ihre Lage
hineinversetzen kann. Es gab auch keine Anzeichen, dass der Vater mittlerweile
eine Bindungstoleranz aufbauen konnte, er erwähnte beispielsweise wiederum,
dass es aufgrund der Einmischung der Mutter zu den Problemen im Asylzentrum
gekommen sei oder dass nicht er, sondern die anderen Personen eine Gefahr für B____
darstellen würden (Verhandlungsprotokoll S. 3, 14). Insgesamt konnte der
Vater bisher keine fachlichen Ratschläge annehmen und erscheint nicht in der
Lage, die Eltern-Kind-Ebene klar zu trennen.
4.6.2
B____ ihrerseits lebte sich am geschützten Ort
sehr gut ein, wie die Besitändin der Kindesschutzbehörde am 3. April 2025 mitgeteilt
hatte. Zu Beginn habe sie viel Nähe und Sicherheit gebraucht, nun schlafe sie
sehr gut und sei meistens aufgestellt. Die Beiständin erhalte regelmässig
telefonische Rückmeldungen von der Bezugsperson. B____ habe schon Freundinnen
gefunden, u.a. in der Schule, besuche sie und werde besucht. Sie habe ihr
Zimmer schön eingerichtet und scheine richtiggehend aufzublühen. In der Schule
gehe es gut, doch mit dem Schulstoff habe sie Mühe, da sie schulische Lücken
habe (act. 5, S. 8). Zudem gelingt es B____ jetzt, die manchmal fast übermässig
gezeigte Fröhlichkeit abzulegen und auch ambivalente Gefühle zuzulassen.
Weiter ist hervorzuheben, dass B____ wieder Kontakt zu ihrer
Mutter hat und mehrmals wöchentlich mit ihr telefoniert. Da derzeit kein
direkter Kontakt zum Vater besteht, kann B____ ihre Beziehung zur Mutter wieder
gestalten, ohne durch den – infolge bereits im Scheidungsurteil vom 7. November
2018.
festgestellter fehlender Bindungstoleranz des Vaters – massiven
Loyalitätskonflikt belastet zu werden. Die Mutter konnte B____ auch einmal
während fünf Tagen besuchen, was ein sehr positives Erlebnis war (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 3). Als B____ bei der Verabschiedung der Mutter
weinte, suchte sie die Nähe der Bezugsperson. Diese ambivalenten Gefühle
zuzulassen ist eine bemerkenswerte Entwicklung (vgl. Telefonat mit Therapeutin,
Aktennotiz vom 19. August 2025).
4.6.3
Dieser positive Verlauf zeigt, dass B____ vom
aktuellen Betreuungssetting profitieren und sich kindgerecht entfalten kann.
Dies gilt es unbedingt zu schützen und zu fördern. Bei einer Aufhebung der
verdeckten Platzierung besteht weiterhin die Gefahr, dass der Vater seine
Tochter erneut derart negativ beeinflussen würde, dass sie sich am aktuellen
Ort nicht mehr gut einfügen könnte, wie dies bereits während ihres Aufenthalts
im Durchgangsheim D____ geschah. Je mehr Kontakt sie mit dem Vater hatte, desto
weniger konnte sie sich auf die Angebote des Heims einlassen (vgl. Bericht vom
12.
März 2025). Durch seine Uneinsichtigkeit scheint es dem Vater nicht
möglich, sein Verhalten zu reflektieren, Fehler einzugestehen und sich anzupassen.
B____ geriet dadurch in der Vergangenheit unter einen enormen emotionalen
Druck, die Befindlichkeiten des Vaters zu bedienen und dafür zu sorgen, dass es
ihm gutgeht. Es ist daher zu verhindern, dass B____ wieder in alte
Verhaltensweisen fällt und sich dem Vater unterwirft. B____ hat erst seit
kurzem eine psychotherapeutische Betreuung. Sie soll sich noch weiter stabilisieren
und stärken können. Gemäss telefonischer Auskunft der Therapeutin, gebe das
aktuelle Setting B____ Halt und Ruhe. Die Bezugspersonen seien eine grosse
Ressource für B____. Laut den Aktennotizen des Mitarbeiters der
Kindesschutzbehörde gab sie an, eine mögliche (erneute) Entführung von B____
durch den Vater sei eine grosse Gefahr, die zwingend zu vermeiden sei. Dies
wäre für B____ katastrophal, da sie sich derzeit an ihrem Aufenthaltsort stabilisiert
habe. Ein möglicher Kontakt zum Vater sei aus Sicht der Therapeutin noch
verfrüht. Ein solcher würde B____ mit Sicherheit stark aufwühlen. Die
Stabilisierung von B____ solle daher priorisiert werden (Aktennotiz vom 19.
August 2025).
4.6.4
Die vorsorglichen Massnahmen sind bis am 14.
September 2025 befristet. Gemäss Ausführungen der Vertreterin der
Kindesschutzbehörde anlässlich der Verhandlung kommen so lange verdeckte
Platzierungen zugegebenermassen fast nie vor. Aber der Vater zeige hier derart keinerlei
Bereitschaft, mitzuarbeiten, und lehne eine Beratung oder eine Therapie
kategorisch ab, sodass aktuell daran festzuhalten sei. Aus seinem Verhalten
gegenüber Fachpersonen und auch den Briefen an B____ zu schliessen, scheine er
nach wie vor nicht in Ansätzen akzeptieren zu können, dass es B____ am
geschützten Ort gut geht, sie enorm viel gelernt und an Lebensfreude gewonnen
hat. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Auch der Vater wünscht
sich Halt und Ruhe für seine Tochter. Dies kann sie im aktuellen Setting erleben
und es ist wichtig, dass sich B____ weiter stabilisieren kann, bevor ein
Kontakt zum Vater sorgfältig aufgegleist werden kann.
Der Eingriff in die Rechte des Vaters ist folglich zum
Schutze des Kindeswohls nach wie vor notwendig und gerechtfertigt, da das
Kindeswohl als oberste Priorität zu schützen ist. Dennoch kann die verdeckte
Platzierung und das stark eingeschränkte Kontaktrecht kein Dauerzustand sein.
Ein möglicher Kontakt zum Vater muss sorgfältig organisiert werden. Einerseits
muss B____ entsprechend darauf vorbereitet und begleitet werden. Der Vater
andererseits muss aufzeigen, dass er bereit ist, sich für einen Kontakt zu der
Tochter entsprechend zu verhalten. In der Vergangenheit mussten mehrfach
Telefongespräche mit ihm unterbunden werden, da er B____ zu beeinflussen
versuchte. Als erster Schritt wäre dennoch denkbar, videotelefonische Kontakte
herzustellen, die B____ und ihr Vater – in deutscher Sprache – und unter
Aufsicht bzw. Begleitung führen könnten. Dabei müssen dem Beschwerdeführer die
Regeln klar aufgezeigt werden, insbesondere welche Themen – etwas der
Aufenthaltsort oder Kontakte zur Mutter – nicht erwähnt werden dürfen. Bei
Nichteinhalten der Regeln würden weitere Kontakte sofort dahinfallen.
Allenfalls wäre es dem Vater so möglich, zu lernen, wie er mit seiner Tochter
reden muss, damit es nicht zu Unterbrüchen kommt. Die Therapeutin hat zu
beurteilen, wann B____ für ein solches Vorgehen genügend stabil ist. Jedenfalls
ist sie es noch nicht zum heutigen Zeitpunkt. In Anbetracht dieser Verhältnisse
ist es angezeigt, die vorsorglichen Massnahmen im summarischen
Beschwerdeverfahren zu bestätigen.
4.7
Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist
diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr
von CHF 1’000.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die
Kindesvertretung durch lic. iur. Barbara Pauen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m.
Art. 450f ZGB). Die Rechtsvertreterin von B____ machte mit Honorarnote vom
einen Aufwand von 7.25 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus
errechnet sich – zuzüglich 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung – ein Honorar
von CHF 2’150.–. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] sowie die Mehrwertsteuer. Dies
ergibt ein Gesamthonorar von CHF 2'356.60, das der Kindesvertreterin
aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
5.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr.
iur. Yves Waldmann, machte mit Honorarnote vom 27. August 2025 einen Aufwand
von 19.9 Stunden geltend. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
praxisgemäss ein Honorar von CHF 200.- vergütet. Daraus resultiert ein Honorar
von CHF 4’680.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 119.40 sowie 8,1 %
Mehrwertsteuer von CHF 388.75. Das Total von CHF 5'188.15 ist dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.3
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit
grundsätzlich nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; VGE VD.2021.100 vom 2. Dezember 2020 E. 5).
Allerdings handelt es sich bei § 30 Abs. 1 VRPG um «Kann»-Bestimmung, weshalb
insbesondere bei Uneinbringlichkeit vom Zusprechen einer Parteientschädigung
abgesehen werden kann. Angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers, wird er vorliegend nicht dazu verpflichtet, der Beigeladenen
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beigeladenen wird indes aufgrund
ihrer Mittellosigkeit ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihr
Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 28. August 2025 einen Aufwand von
10.9
Stunden geltend. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Daraus
resultiert ein Honorar von CHF 2’880.–, zuzüglich der
Mindestauslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 235.70.
Das Total von CHF 3’145.70 ist dem Rechtsvertreter der Beigeladenen aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der Kindesvertreterin, lic. iur. Barbara Pauen, wird
ein Honorar von CHF 2’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von
CHF 176.60, insgesamt somit CHF 2'356.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Yves Waldmann, für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF CHF 4’680.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 119.40 und 8,1 % MWST von CHF 388.75, insgesamt
somit CHF 5’188.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Beigeladenen, MLaw Andreas Fischer, für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 2’880.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 235.70, insgesamt somit
CHF 3’145.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Tochter (über Kindesvertreterin)
-
Beiständin ([…], KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.