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Entscheid

KE.2025.9

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen Verkehrs

28. August 2025Deutsch39 min

Kindesschutzbehörde) über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2025.9

KE.2025.11

URTEIL

vom 28. August 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,

Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23,

Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

B____ Tochter

vertreten durch lic. iur. Barbara

Pauen Borer, Advokatin,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

C____

Beigeladene

vertreten durch MLaw Andreas

Fischer, Advokat

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 14. März 2025

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen

Verkehrs

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. Oktober 2024 kontaktierte das Bundesasylzentrum [...]

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend

Kindesschutzbehörde) über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____

(geb. am [...] 2015). Die Tochter habe geäussert, vom Vater geschlagen zu

werden und der Vater habe seiner Tochter angedroht, dass er sie nun mit in sein

Zimmer nehmen werde, wo sie die gerechte Strafe erhalte. Die Mitarbeitenden des

SEM hätten Vater und Tochter daraufhin voneinander getrennt. Die Kindesschutzbehörde

entzog daraufhin dem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge gleichentags

superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte sie

zu ihrem Schutz und zur Deeskalation der Familienverhältnisse superprovisorisch

im Durchgangsheim «D____». Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31.

Oktober 2024 befristet. Die Kindesschutzbehörde führte eine Anhörung von A____

sowie eine Kindesanhörung durch. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Kinder-

und Jugenddienstes (KJD) vom 25. Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde

am 31. Oktober 2024, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____

über sein Kind B____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und B____

weiterhin im Durchgangsheim D____ untergebracht bleibe. Ebenfalls im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme erhielt der Vater das Recht, B____ in Form

begleiteter Kontakte zu sehen. Der KJD wurde beauftragt, die Platzierung von B____

weiter zu begleiten und die – vorerst begleiteten – Kontakte zwischen B____ und

ihrem Vater aufzugleisen. Des Weiteren sollte der KJD den Wunsch von B____ nach

einem regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Halbbruder unterstützen und

allfällige therapeutische Begleitung für B____ organisieren. Die

Kindesschutzbehörde befristete die vorsorglichen Massnahmen bis zum 31. Januar

2025. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die

aufschiebende Wirkung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 ab (VGE KE.2024.36).

Ebenfalls am 23. Januar 2025 übernahm die Kindesschutzbehörde

Basel-Stadt die bei der Kindesschutzbehörde Region [...] geführte

Beistandschaft zur Weiterführung nach Basel. Als Mandatsträgerin wurde […]

ernannt. Am 25. Januar 2025 verliess A____ mit B____ anlässlich eines

Besuchswochenendes das Bundesasylzentrum […] und war nicht mehr erreichbar. Es

wurde eine internationale Fahndung eingeleitet. Die Kindesschutzbehörde

verfügte mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Januar 2025 eine

Ausreisesperre und untersagte A____, B____ aus der Schweiz zu verbringen oder

durch Dritte verbringen zu lassen. B____ wurde untersagt, die Schweiz zu

verlassen. Bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde am 28.

Januar 2025 konnten A____ und B____ durch die Fahndung nicht aufgefunden werden

und der Vater wurde an der Verhandlung von seinem Anwalt, Dr. Yves Waldmann,

vertreten. Dabei konnte der Vater telefonisch erreicht werden.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 bestätigte die

Kindesschutzbehörde die vorsorglichen Massnahmen vom 31. Oktober 2024 (Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von B____ im Durchgangsheim D____).

Weiter verfügte sie, dass der persönliche Verkehr zwischen B____ und dem Vater

ausschliesslich in Begleitung einer Fachperson stattfinde, wobei sich die

Anzahl Besuche bzw. Stunden nach Massgabe des Kindeswohls bemesse (Disp.-Ziff.

2a) und Kontakte zwischen B____ und der Mutter nach Möglichkeit mindestens

zweimal pro Woche stattfinden (z.B. Videocall WhatsApp, Dis.-Zuff. 2b). Die

Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson passte sie wie folgt an

(Disp.-Ziff. 3):

a)

Den Vater in seiner Sorge und Erziehungsverantwortung für B____ zu

beraten und zu unterstützen und die Mutter regelmässig über die Entwicklung von

B____ zu informieren;

b)

die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung von B____ zu

begleiten und zu beaufsichtigen;

c)

die Kontakte zwischen B____ und dem Vater bzw. der Mutter in enger

Absprache mit dem Kinderheim und der Besuchsbegleitung zu koordinieren, zu

überwachen und nach Massgabe des Kindeswohls anzupassen;

d)

die Ausweispapiere von B____ in Verwahrung zu nehmen;

e)

umgehend eine therapeutische Begleitung für B____ aufzugleisen;

f)

umgehend eine Sozialpädagogische Familienbegleitung aufzugleisen, die

den Vater bei der Stärkung seiner Erziehungskompetenzen unterstützt unter

Berücksichtigung aller Aspekte des Kindeswohls;

g)

die Platzierung von B____ weiterhin zu begleiten;

h)

die Leistungen weiterer mit B____ befasster Institutionen und Fachleute

zu koordinieren.

Weiter erteilte die Kindesschutzbehörde dem Vater die

Weisung, mit den involvierten Fachpersonen zusammen zu arbeiten (Disp.-Ziff. 4).

In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 27. Januar 2025

untersagte sie es ihm sodann, B____ aus der Schweiz zu verbringen oder durch

Dritte verbringen zu lassen und untersagte es B____, ohne ausdrückliche

Bewilligung durch die Kindesschutzbehörde die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff.

5 und 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Kindesschutzbehörde

die aufschiebende Wirkung.

Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom

23. Februar 2025 wurde B____ in Änderung des mit Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 verfügten Aufenthaltsortes verdeckt an

einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht. Mit Entscheid vom 14.

März 2025 der Kindesschutzbehörde wurde B____ in Bestätigung der

superprovisorisch verfügten Änderung des Aufenthaltsortes weiterhin verdeckt an

einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht. Zudem gewährte die

Kindesschutzbehörde dem Vater ausschliesslich schriftliche Kontakte mit B____

via die Beiständin. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 14. September 2025

befristet.

Dagegen reichte A____ am 24. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

ein (KE.2025.9). In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm umgehend der

Aufenthaltsort seiner Tochter mitzuteilen und er sei zu berechtigten, seine

Tochter mindestens zwei Mal pro Woche für mindestens je 4 Stunden zu besuchen.

Die Besuche seien unbegleitet durchzuführen, eventualiter begleitet.

Ebenfalls am 24. März 2025 reichte A____ eine Beschwerde gegen

den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 (zugestellt am 21.

Februar 2025) beim Verwaltungsgericht ein (KE.2025.11) und beantragte auch die

Aufhebung dieses Entscheids. Das Aufenthaltsbestimmungsrechts für B____ sei dem

Vater zu erteilen und B____ sei in die Obhut des Vaters zu übergeben; eventualiter

verbunden mit einer geeigneten Massnahme, namentlich einer Familienbegleitung.

In beiden Beschwerden beantragte er die Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung

mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie einer gerichtlichen

Kindesanhörung von B____. Der Antrag auf superprovisorisch anzuordnende

persönliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wies die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. März 2025 ab. Die Kindesschutzbehörde

beantragte mit Vernehmlassungen vom 7. und 9. April 2025 die

Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge. Die Instruktionsrichterin wies

sodann mit Verfügung vom 2. Mai 2025 den Antrag auf Anhörung von B____ ab.

Am 28. August 2025 führte das Verwaltungsgericht eine

Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung wurden A____, die

Kindesvertreterin und die Beiständin zur Sache befragt. Anschliessend gelangten

A____, die Vertreterin der Kindesschutzbehörde, die Kindesvertreterin und der Rechtsvertreter

von der per Videocall zugeschalteten C____ zum Vortrag. Dabei hielten sie an

ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Beim angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März

2025.

handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach

erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und nach Erlass einer

superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind und daher mit Beschwerde

angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist

beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2

1.2.1

Als

Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer

vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.

1.2.2

Angefochten

ist einerseits der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025, mit

welchem in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht

des Vaters über B____ entzogen, B____ weiterhin im Durchgangsheim «D____»

platziert blieb und begleitete Besuchskontakte angeordnet wurden. Andererseits

wehrt sich der Vater gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März

2025, mit welchem im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 14. September

2025.

B____ verdeckt untergebracht wurde und dem Vater ausschliesslich

schriftliche Kontakte mit B____ via Beiständin gewährt wurden. Soweit mit

diesem Entscheid die Massnahmen des Entscheids vom 28. Januar 2025 abgelöst

wurden, hat der Vater an deren Überprüfung kein aktuelles Interesse. Insofern

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des

KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts

anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen

zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli

2016.

E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne

Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE

KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

2.

2.1

Am

17.

Oktober 2024 entzog die Kindesschutzbehörde dem Vater aufgrund von

physischer und psychischer Gewalt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und

platzierte das Mädchen im Durchgangsheim «D____». Diese Massnahmen wurden mit

vorsorglichem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 31. Oktober 2024

bestätigt. Der Vater erhielt das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen.

Nachdem die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht am 23.

Januar 2025 abgewiesen worden war (VGE KE.2024.37), verliess der Vater zwei

Tage später mit dem Kind das Bundesasylzentrum […], brachte B____ nicht ins

Durchgangsheim zurück und war nicht mehr erreichbar. Am 28. Januar 2025 wurde er

mit B____ in Deutschland aufgegriffen und B____ an einem sicheren Ort

untergebracht. Per 23. Februar 2025 wurde B____ schliesslich verdeckt an einem

der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht (vgl. superprovisorische Änderung

des Aufenthaltsortes vom 23. Februar 2025, act. 5, S. 193 ff.).

2.2

Die

Kindesschutzbehörde hielt darauf im angefochtenen Entscheid vom 14. März

2025.

fest, dass die Kindeswohlgefährdung B____s, welche zur verdeckten

Platzierung vom 23. Februar 2025 geführt hätten, weiterhin vorlägen. Der

Einfluss des Vaters habe eine negative und belastende Auswirkung auf B____.

Dies zeige sich in zahlreichen Beobachtungen des Durchgangsheims D____ und der

Beiständin, wonach B____ ein anderes Verhalten zeige, wenn sie unter dem

Einfluss ihres Vaters stehe. Der Vater sei gegenüber den kindeswohlgefährdenden

Risiken in keiner Weise einsichtig und scheine nicht in der Lage zu sein, zu

kooperieren. Telefonische Kontakte mit B____ und begleitete Besuchskontakte seien

ihm in der Vergangenheit unter Auflagen gewährt worden, der Vater halte sich

aber nur bedingt an die Auflagen, so dass Kontakte teilweise hätten abgebrochen

werden müssen. Der Vater habe den KJD unter Druck gesetzt, so dass gar entgegen

dem Entscheid der KESB unbegleitete Besuche ermöglicht worden seien. Seine

Uneinsichtigkeit habe darin gemündet, dass er B____ entführt habe. Seither gäbe

es keine Hinweise darauf, dass der Vater seine Einstellung geändert habe.

Darauf würden zahlreiche Anrufe und Kontaktversuche zur Kindesschutzbehörde und

zum KJD hinweisen, wodurch er weiterhin Druck auf Behörden aufzubauen versuche,

um den Aufenthaltsort B____s in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der bisherigen

Erfahrungen sei zu erwarten, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____

untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, zumal er bereits

erklärt habe, dass er die Schweiz mit B____ wieder verlassen und in den Kosovo

ziehen möchte. Das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Vaters sei weiterhin

als hoch einzustufen, sodass B____ ihm vollständig ausgeliefert wäre. Sie

verfüge über keine weiteren Bezugspersonen als ihren Vater, da der Vater sowohl

die Mutter als auch weitere Verwandte von B____ zu trennen versuche.

Unter dem Aspekt

der Verhältnismässigkeit sei zu verhindern, dass die verdeckte Platzierung

durch den Vater vereitelt werde und sich B____ nicht mehr auf ihre neue

Umgebung einlassen könne. Bis anhin habe sich B____ am neuen Ort gut

eingefunden und integriert. Dort könne auch eine regelmässige therapeutische

Unterstützung für B____ installiert werden. Darüber hinaus sei es essenziell,

dass sich B____ in der Schule gut einfinde und Sozialkontakte zu gleichaltrigen

Kindern aufbaue. Da zu erwarten wäre, dass der Vater den derzeitigen

Aufenthaltsort von B____ herausfinden, sie dort aufsuchen und massiv auf sie einwirken

würde – bis zu einer erneuten Entführung –, seien die Kontakte zunächst

intensiv zu überwachen. Die Kindesschutzbehörde erachtete es daher als

angemessen, dem Vater lediglich schriftliche Kontakte via Beiständin zu

gewähren.

2.3

Der

Vater rügt mit seiner Beschwerde zunächst, die Kindesschutzbehörde habe ihm eine

persönliche Anhörung bis heute verweigert, was seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletze. In der Sache macht er geltend, es sei rechtswidrig, dass die

Kontakte zwischen B____ und ihm seit dem 28. Januar 2025 gänzlich unterbunden

und nun seit dem Entscheid vom 14. März 2025 nur im Rahmen eines durch die

Beiständin kontrollierten Briefverkehrs gewährt würden. Er habe eingesehen,

dass er einen Fehler gemacht habe, indem er B____ am 25. Januar 2025 nicht ins

Heim zurückgebracht habe und mit ihr nach Deutschland gereist sei. B____ liebe

und vermisse ihren Vater. Der Vater sei seit ihrer Geburt die einzige und die

engste Bezugsperson. Wie man einen derart radikalen Kontaktabbruch, mit welchem

B____ unvorstellbares Leid angetan werde, mit dem Kindeswohl rechtfertigen

möchte, sei nicht nachvollziehbar.

3.

3.1

Zuerst ist aufgrund der formellen Natur des

Gehörsanspruchs auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entscheidend ist, ob der betroffenen Person

ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023).

3.2

Die Kindesschutzbehörde wies in ihrer

Vernehmlassung vom 9. April 2025 (KE.2025.11) darauf hin, dass sich der Vater

am Tag der Verhandlung vor der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde vom 28.

Januar 2025 mit der Tochter an einem unbekannten Ort befunden habe. Die

Anhörung von Vater und Tochter via Videocall sei zufällig möglich gewesen. Der Vater

habe sich dabei verbal ausfällig und vorwurfsvoll verhalten, habe keinerlei

Kooperationsbereitschaft gezeigt und sei nicht bereit gewesen, den

Aufenthaltsort von B____ bekannt zu geben. In der Vernehmlassung vom 7. April

2025.

(KE.2025.9) führte die Kindesschutzbehörde zudem aus, dass der Vater seit

Jahren jede regelkonforme Kooperation verweigere. Er sei seit Beginn der

verdeckten Platzierung wiederholt im Eingangsbereich der Kindesschutzbehörde erschienen

und es habe ihm aufgrund seines ausfallenden und teilweise bedrohlichen

Verhaltens kein Zutritt gewährt werden können. Am 14. März 2025 habe der Vater

polizeilich aus dem Gebäude geführt werden müssen. Bei telefonischen Kontakten

mit dem zuständigen Fachmitarbeiter habe der Vater rein appellatorische Kritik

mit persönlichen Beleidigungen und Vorwürfen ohne jeglichen Sachbezug geübt.

Unter diesen Umständen habe eine persönliche Anhörung – insbesondere zu den

Besuchskontakten – nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können.

3.3

3.3.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass der

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 nach der Anhörung des

Vaters per Videocall erfolgte, da sich dieser kurzfristig mit unbekanntem

Aufenthaltsort ins Ausland abgesetzt hatte. Sein Rechtsvertreter war an der

Verhandlung vor der Spruchkammer anwesend (act. 5, S. 383 ff.). Insofern ist

keine Gehörsverletzung des Beschwerdeführers ersichtlich.

3.3.2

In Bezug auf die verdeckte Platzierung ist

festzuhalten, dass diese mit Entscheid vom 23. Februar 2025 zuerst

superprovisorisch angeordnet worden war. Die Kindesschutzbehörde kann gestützt

auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB bei besonderer Dringlichkeit

vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten

Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme;

anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Der

superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer

Dringlichkeit folgt damit zwingend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten –

der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme, der die zuvor angeordnete

superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt

(BGE 140 III 529 E. 2.2.2).

Nach der Zustellung des superprovisorischen Entscheids am 23.

Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die

Kindesschutzbehörde um unverzügliche Anhörung des Vaters. Am 28. Februar 2025

telefonierte der zuständige Sozialarbeiter der KESB mit dem Vater, wobei er von

ihm mehrmals unterbrochen und schliesslich beleidigt wurde, worauf er das

Gespräch beendete (act. 5, S. 163). Gleichentags ersuchte die

Kindesschutzbehörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine

schriftliche Stellungnahme bis zum 12. März 2025 einzureichen (act. 5, S. 162).

Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im

vorliegenden Fall genüge getan. Zwar sieht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs.

1.

ZGB vor, dass die betroffene Person persönlich angehört wird, soweit dies

nicht als unverhältnismässig erscheint. Ebenfalls wurde auch in Disp. Ziff. 4

des superprovisorischen Entscheides festgehalten, dass der Vater als Inhaber

der elterlichen Sorge vor Erlass der vorsorglichen Massnahmen persönlich

anzuhören sei. Indes sieht bereits die Gesetzesbestimmung vor, dass von einer

persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Vorliegend wurden mit dem Vater

schon mehrere Gespräche geführt, in welchen er sich wiederholt ausfallend und aggressiv

zeigte. Wie die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung festhielt, wäre es

dem Vater unbenommen gewesen, in einem respektvolleren Umgangston und mit einem

Minimum an sachlichem Gesprächsinteresse einen Termin zu vereinbaren. Soweit

konnte es nicht kommen, musste er doch am 14. März 2025 aufgrund seines

bedrohlichen Verhaltens polizeilich aus dem Gebäude geführt werden

(Vernehmlassung vom 8. April 2025 S. 2). Von einem weiteren Versuch, ihm die

beabsichtigten Massnahmen zu erläutern und seine Einwände anzuhören, konnte

daher abgesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter schriftlich zur Sache äussern konnte. Eine Gehörsverletzung ist

damit nicht ersichtlich.

3.3.3

Weiter lässt der Vater eine gerichtliche

Kindsanhörung von B____ beantragen.

Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner

Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei

älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und

das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren

Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie

aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich

dazu BGE 131 III 553 E. 1.1). Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht

unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine

Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; BGer

5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E 3.3mit Hinweisen). Das bedeutet nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung

nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf, ist doch

gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern

hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu

beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten (BGer 5A_215/2017 vom 24. Oktober

2017.

E. 4.5, 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S.

1115, 5A_536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1). Die geschilderten

Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten

Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss

kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt

keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit

Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von

vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte

Beweiswürdigung; s. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit

Hinweisen, in: SZZP 2013 S. 234).

Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick

auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden

soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo

dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine

neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem

vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten

Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4; BGer 5A_911/2012 vom 14. Februar 2012 E.

7.2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 531, 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, nicht

publ. in BGE 142 I 88). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu

vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im

Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen,

sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute

Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten

Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer

5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich

ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute

Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

Zeit nicht geändert haben.

Das Verwaltungsgericht hat B____ bereits am 17. Januar 2025

im Rahmen des ersten Kindesschutzverfahrens angehört. B____ hat sich schon

damals dahingehend geäussert, dass sie zum Vater wolle. Es durfte somit davon

ausgegangen werden, dass eine erneute Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen

würde. B____ selbst sagte der Kindesvertreterin, sie wolle nicht nochmals

kommen (act. 10, S. 1). Die Kindesvertreterin hatte regelmässig telefonischen

Kontakt mit B____ und besuchte sie zuletzt am 26. Februar 2025 (Verhandlungsprotokoll

S. 6). Ebenfalls ist die Beiständin in Kontakt mit ihr. Selbst wenn B____ in

der Zwischenzeit an einem verdeckten Ort platziert ist, haben sich die

Verhältnisse nicht derart geändert, dass neue Erkenntnisse zu erwarten wäre. Es

ist vielmehr unbestritten und bekannt, dass B____ den Vater vermisst, ihn gerne

sehen oder sogar zu ihm zurückmöchte. Insgesamt wäre eine erneute gerichtliche

Anhörung für B____ mit einer hohen Belastung verbunden, ohne dass für den

Entscheid wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, sodass auf die

Kindsanhörung zu verzichten war.

4.

4.1

Mit der Beschwerde gegen den Entscheid vom

14.

März 2025 verlangt der Vater nicht mehr, B____ wieder in seine Obhut zu

übergeben, zumal er aktuell obdachlos ist. Er wehrt sich aber gegen die

verdeckte Platzierung und beantragt, seine Tochter mindestens zwei Mal pro

Woche für mindestens je 4 Stunden besuchen zu können. Die Besuche seien

unbegleitet durchzuführen, eventualiter begleitet.

4.2

4.2.1

Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des

gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen

Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich

aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307

Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und

erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff

legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis

eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE

VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).

4.2.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und

in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung

eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt

nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut

nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen

Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein

strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021

E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096).

Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.

Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug

des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig,

wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss

Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der

Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10.

November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3,

nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli,

a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt

jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos

blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit

gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl.

Breitschmid, in: Basler Kommentar,

ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei

den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E.

2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der

Massnahme umso mehr gelten (Maranta,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 10). Verändern

sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen

Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine Änderung des Aufenthaltsortes bei

bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist

dann erforderlich, wenn die Eignung der Einrichtung, in welcher die Minderjährige

untergebracht wurde, nachträglich wegfällt.

4.2.3

Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch

auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch

den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr ebenfalls

im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2

ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche,

seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein

mit dem Elternteil bedroht ist. Können die negativen Auswirkungen durch eine

besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das

Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen

Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht

besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit

einer Drittperson durchzuführen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein

Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben

Wert hat wie ein unbegleiteter Besuch. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle

beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die

Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt

ginge. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam

zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie

Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten. Es

stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine

begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_848/2021 vom 5.

Mai 2022 E. 3.1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25 ff.).

4.3

Bereits im laufenden Verfahren hat die

Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden

Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck,

in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB

N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-

und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen

Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.

Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende

Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung

der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.

auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132

E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom

10.

Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE

VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen

Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das

Beschwerdeverfahren zu orientieren.

4.4

Es ist unbestritten, dass der Vater am 25.

Januar 2025 B____ nach einem unbegleiteten Kontakt nicht wie vorgesehen ins

Heim zurückbrachte, sondern mit ihr das Land verliess. Am 28. Januar 2025

konnten sie von der Polizei Bielefeld aufgegriffen werden und B____ wurde durch

das Jugendamt Bielefeld in Obhut genommen (act. 5, S. 349). Bis zu ihrer

Rückführung in die Schweiz konnte sie in einer Notfallpflegefamilie platziert

werden. Wie sich aus den Akten ergibt, meldete sich der Vater in dieser Zeit

wiederholt beim Durchgangsheim D____ und wollte wissen, ob B____ wieder im

Durchgangsheim sei (act. 5, S. 248). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025

beantragte die Beiständin die Änderung des Aufenthaltsortes und eine verdeckte

Platzierung für B____. Zur Begründung führte die Beistandsperson aus, der Vater

habe am 12. Februar 2025 im KJD angerufen und geäussert, er habe die Schweiz

auf B____s Wunsch hin verlassen. Dies zeige aus Sicht der Beistandsperson

deutlich, wie die Eltern-Kind-Rollen bei B____ und ihrem Vater vertauscht

seien. Die zehnjährige B____ sage ihrem Vater, was zu tun sei und er setze dies

um. Es gelinge ihm folglich nicht, Grenzen zu setzen. B____ sei es verwehrt,

Kind zu sein, und sie übernehme die Verantwortung für sie beide. Gemäss den

gemachten Beobachtungen habe sich B____ immer weniger auf die Angebote des

Durchgangsheims D____ einlassen können, je mehr Kontakt sie zu ihrem Vater

gehabt habe. Das Mädchen habe die Argumente ihres Vaters übernommen, u.a., sie

sei nie von ihm geschlagen worden, und habe sich ausschliesslich darauf

fokussiert, zu ihm zurückkehren zu können. Die Beistandsperson schätzte die

Gefahr als sehr hoch ein, dass der Vater – trotz behördlich aufgehobenem

Aufenthaltsbestimmungsrecht – erneut mit B____ ausreisen werde. Daher sei eine

verdeckte Platzierung indiziert. Ausserdem ergebe eine verdeckte Platzierung

nur dann einen Sinn, wenn vorerst kein Kontakt zwischen B____ und ihrem Vater

bestehe, weil zu befürchten sei, dass der Vater seine Tochter sonst umgehend

aufsuchen würde. Am 23. Februar 2025 konnte B____ mit der sozialpädagogischen

Familienbegleitung in die Schweiz zurückkehren und wurde an einem sicheren Ort

untergebracht.

4.5

4.5.1

Es ist angesichts der genannten Umstände nicht

zu beanstanden, dass die Vor­instanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

die Gefahr als gross einstufte, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____

untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, unabhängig von

der verfügten Ausreisesperre und der bisher verfügten begleiteten

Besuchskontakte. Auch wenn es nicht angeht, dass der KJD trotz der verfügten

begleiteten Besuchskontakte unbegleitete Besuche zuliess, - was überhaupt erst

die Entführung ermöglichte – weil der Vater die Behörde so unter Druck setzte,

zeigt dieser Umstand auf, welches Ausmass das Verhalten des Vaters angenommen

hatte. Er verfügt über ein hohes Aggressions- und Gewaltpotenzial und trat

entsprechend bedrohlich auf. Wie die Akten zeigen, verunmöglichte er so auch

eine Kooperation mit den Behörden. Gemäss dem Bericht des Durchgangheims vom

17.

Februar 2025, gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Vater

herausfordernd. Sie sei oft durch Anschuldigungen und Unzufriedenheit des

Vaters geprägt gewesen. Hinzu seien wiederholte und kontinuierlich auftretende

Anschuldigungen und Beschwerden, das Durchgangsheim D____ trage zu wenig Sorge

zu B____, gekommen. Gegenüber dem anwesenden Personal habe sich der Vater

oftmals zurückweisend, ablehnend und unhöflich verhalten. Eigene Interessen und

Sichtweisen seien hier beim Vater im Vordergrund gestanden. In den meisten

Abholsituationen sei es zu Anschuldigungen gegenüber dem Durchgangsheim D____

gekommen (act. 5, S. 97 f.). Auch B____ ist dem Verhalten von ihrem Vater

ausgeliefert, da sie über keine weiteren Bezugspersonen verfügt. Der Vater hat

sie seit der Geburt von der Mutter abgeschottet und durch die vielen

Wohnortswechsel wurde es B____ verunmöglicht, langdauernde Freundschaften

aufzubauen. Sie selbst äusserte den Wunsch, die Schweiz zu verlassen und hat

ihren Vater auch dazu aufgefordert. Da es diesem nicht möglich ist, B____

angemessene Grenzen zu setzen und die entsprechende Verantwortung zu tragen,

folgte er ihrem Wunsch und setzte sich mit ihr ins Ausland ab. Er scheint sich

auch der Tragweite dieser Entführung nicht bewusst zu sein, die für das Mädchen

eine grosse Verunsicherung mit sich brachte. Wie dem Bericht des Durchgangheims

D____ vom 17. Februar 2025 weiter zu entnehmen ist, belasten B____ das unstete

familiäre Umfeld und die sich wiederholt geänderten Wohnorte und

Wohnsituationen. B____ sei sehr darauf bedacht, ihrem Vater gerecht zu werden.

Hierfür ordne sie eigene Interessen und Bedürfnisse unter. Eine differenzierte

Betrachtung und Abwägung zwischen eigenen und den Bedürfnissen des Vaters sei B____

nicht möglich. Sie befinde sich auf der emotionalen Ebene in einer unbedingten Abhängigkeit

zu ihrem Vater. B____ sei in diesem Kontext schwer spürbar und nur darauf

ausgelegt, den Anforderungen des Vaters zu genügen oder diese vorauseilend zu

erfüllen. Eigene Vorstellungen und Anpassungen seien in diesem Gefüge nicht

ersichtlich (act. 5, S. 99). Angesichts dieser Einschätzung ist es durchaus

vorstellbar, dass B____ anlässlich eines nächsten Kontakts zu ihrem Vater wiederum

äussert, mit ihm zusammen das Land verlassen zu wollen und er dies umsetzen

würde. Eine erneute Entführung und ein Herausreissen von B____ aus ihrem neuen

Umfeld stellt eine grosse Kindeswohlgefährdung dar. Um eine Wiederholung einer

solchen Situation zu vermeiden, blieb der Kindesschutzbehörde lediglich eine

verdeckte Platzierung von B____.

Es trifft zwar zu, dass eine verdeckte Platzierung nur als

ultima ratio angeordnet werden darf. Angesichts der vorliegenden Umstände, der

Unsicherheiten, die B____ bereits erleben musste, der Uneinsichtigkeit des

Vaters, die in der Entführung von B____ gipfelte und seiner Unfähigkeit, zu

kooperieren, war die verdeckte Platzierung zum Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids indes verhältnismässig.

4.5.2

Damit die verdeckte Platzierung nicht durch

den Vater vereitelt werden und sich B____ auf ihre neue Umgebung einlassen konnte,

beschränkte die Kindesschutzbehörde das Kontaktrecht auf Briefe via die Beiständin,

damit diese die Korrespondenz vorab evaluieren kann, bevor sie sie an B____

weiterleitet bzw. mit ihr bespricht. Dies ist zwar unbestrittenermassen ein

grosser Eingriff in die Rechte des Vaters. Um zu verhindern, dass der Vater den

Aufenthaltsort von B____ erfahren bzw. aufsuchen und stark auf sie einwirken

würde, allenfalls bis zu einer erneuten Entführung, war jedoch keine andere

Massnahme geeignet. B____ musste sich zunächst am geschützten Ort einleben

können, ohne dass dieser vom Vater – wie bereits an anderen Stellen geschehen –

schlechtgemacht wird. Eine Beeinflussung wäre selbst mit lediglich

telefonischen Kontakten schwer zu vermeiden gewesen, zumal davon auszugehen

war, dass B____ ihrem Vater ihren Aufenthaltsort sofort verraten würde.

Angesichts der Tatsache, dass der Vater seine Tochter «auf ihren Wunsch» bereits

einmal nicht ins Heim zurückbrachte, in der Folge mehrfach versuchte, den verdeckten

Aufenthaltsort seiner Tochter herauszufinden und B____ in der Vergangenheit

negativ beeinflusste, erweist sich die Anordnung von lediglich schriftlichen

Kontakten verhältnismässig.

4.6

Zu prüfen bleibt, ob die vorsorglichen

Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sind. Die verdeckte

Platzierung und die Beschränkung der Besuchskontakte stehen insofern in einem

direkten Zusammenhang, dass bei einer Lockerung des Kontaktrechts davon

ausgegangen werden muss, dass der Vater den Aufenthaltsort der Tochter

herausfinden wird.

4.6.1

Grundsätzlich besteht die Gefahr weiterhin,

dass sich der Vater mit B____ ins Ausland absetzen wird. Zwar macht er in

seiner Beschwerde geltend, dass er seinen Fehler eingesehen hätte und schrieb mit

Mail vom 21. März 2025 an die Beiständin und die KESB, dass er mit der Behörde

gemeinsam einen Weg finden möchte, wie ein geregelter und kindsgerechter

Kontakt aussehen könne, der B____ Stabilität und Sicherheit gebe. Er sei

bereit, offen mit den zuständigen Fachpersonen zusammenzuarbeiten und an sich

selbst zu arbeiten, um das Vertrauen in den Vater wiederaufzubauen (act. 5,

S. 91). Leider liess der Vater diesen Worten keine Taten folgen. Bereits anlässlich

der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 23. Januar 2025 äusserte der Vater

seine Bereitschaft, Hilfe zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hielt denn auch

fest, dass der Vater seine Defizite, insbesondere in den Bereichen der

Gewaltthematik und der Vermischung der Vater-Kinde-Ebene, angehen und Hilfe – zum

Beispiel im Rahmen einer Familienbegleitung oder des Kurses «Kind im Blick» – annehmen

müsse (VGE KE.2024.36 vom 23. Januar 2025 E. 3.4.2). Bis anhin ist in dieser

Hinsicht jedoch keine Entwicklung beim Vater ersichtlich. Zwar organisierte die

Beiständin für ihn einen Termin bei der offenen Gewaltberatung, allerdings

konnte sich der Vater nicht wirklich auf das Angebot einlassen, sodass der

Berater äusserte, es sei unsicher, ob die Zusammenarbeit funktionieren könne

(vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 4). Ohnehin genügt die Wahrnehmung einer

Sitzung bei der offenen Gewaltberatung nicht. Auch anlässlich der Verhandlung

konnte nicht erkannt werden, dass der Vater sich ernsthaft mit den Gründen der

Unterbringung seiner Tochter auseinandergesetzt hat oder sich in ihre Lage

hineinversetzen kann. Es gab auch keine Anzeichen, dass der Vater mittlerweile

eine Bindungstoleranz aufbauen konnte, er erwähnte beispielsweise wiederum,

dass es aufgrund der Einmischung der Mutter zu den Problemen im Asylzentrum

gekommen sei oder dass nicht er, sondern die anderen Personen eine Gefahr für B____

darstellen würden (Verhandlungsprotokoll S. 3, 14). Insgesamt konnte der

Vater bisher keine fachlichen Ratschläge annehmen und erscheint nicht in der

Lage, die Eltern-Kind-Ebene klar zu trennen.

4.6.2

B____ ihrerseits lebte sich am geschützten Ort

sehr gut ein, wie die Besitändin der Kindesschutzbehörde am 3. April 2025 mitgeteilt

hatte. Zu Beginn habe sie viel Nähe und Sicherheit gebraucht, nun schlafe sie

sehr gut und sei meistens aufgestellt. Die Beiständin erhalte regelmässig

telefonische Rückmeldungen von der Bezugsperson. B____ habe schon Freundinnen

gefunden, u.a. in der Schule, besuche sie und werde besucht. Sie habe ihr

Zimmer schön eingerichtet und scheine richtiggehend aufzublühen. In der Schule

gehe es gut, doch mit dem Schulstoff habe sie Mühe, da sie schulische Lücken

habe (act. 5, S. 8). Zudem gelingt es B____ jetzt, die manchmal fast übermässig

gezeigte Fröhlichkeit abzulegen und auch ambivalente Gefühle zuzulassen.

Weiter ist hervorzuheben, dass B____ wieder Kontakt zu ihrer

Mutter hat und mehrmals wöchentlich mit ihr telefoniert. Da derzeit kein

direkter Kontakt zum Vater besteht, kann B____ ihre Beziehung zur Mutter wieder

gestalten, ohne durch den – infolge bereits im Scheidungsurteil vom 7. November

2018.

festgestellter fehlender Bindungstoleranz des Vaters – massiven

Loyalitätskonflikt belastet zu werden. Die Mutter konnte B____ auch einmal

während fünf Tagen besuchen, was ein sehr positives Erlebnis war (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 3). Als B____ bei der Verabschiedung der Mutter

weinte, suchte sie die Nähe der Bezugsperson. Diese ambivalenten Gefühle

zuzulassen ist eine bemerkenswerte Entwicklung (vgl. Telefonat mit Therapeutin,

Aktennotiz vom 19. August 2025).

4.6.3

Dieser positive Verlauf zeigt, dass B____ vom

aktuellen Betreuungssetting profitieren und sich kindgerecht entfalten kann.

Dies gilt es unbedingt zu schützen und zu fördern. Bei einer Aufhebung der

verdeckten Platzierung besteht weiterhin die Gefahr, dass der Vater seine

Tochter erneut derart negativ beeinflussen würde, dass sie sich am aktuellen

Ort nicht mehr gut einfügen könnte, wie dies bereits während ihres Aufenthalts

im Durchgangsheim D____ geschah. Je mehr Kontakt sie mit dem Vater hatte, desto

weniger konnte sie sich auf die Angebote des Heims einlassen (vgl. Bericht vom

12.

März 2025). Durch seine Uneinsichtigkeit scheint es dem Vater nicht

möglich, sein Verhalten zu reflektieren, Fehler einzugestehen und sich anzupassen.

B____ geriet dadurch in der Vergangenheit unter einen enormen emotionalen

Druck, die Befindlichkeiten des Vaters zu bedienen und dafür zu sorgen, dass es

ihm gutgeht. Es ist daher zu verhindern, dass B____ wieder in alte

Verhaltensweisen fällt und sich dem Vater unterwirft. B____ hat erst seit

kurzem eine psychotherapeutische Betreuung. Sie soll sich noch weiter stabilisieren

und stärken können. Gemäss telefonischer Auskunft der Therapeutin, gebe das

aktuelle Setting B____ Halt und Ruhe. Die Bezugspersonen seien eine grosse

Ressource für B____. Laut den Aktennotizen des Mitarbeiters der

Kindesschutzbehörde gab sie an, eine mögliche (erneute) Entführung von B____

durch den Vater sei eine grosse Gefahr, die zwingend zu vermeiden sei. Dies

wäre für B____ katastrophal, da sie sich derzeit an ihrem Aufenthaltsort stabilisiert

habe. Ein möglicher Kontakt zum Vater sei aus Sicht der Therapeutin noch

verfrüht. Ein solcher würde B____ mit Sicherheit stark aufwühlen. Die

Stabilisierung von B____ solle daher priorisiert werden (Aktennotiz vom 19.

August 2025).

4.6.4

Die vorsorglichen Massnahmen sind bis am 14.

September 2025 befristet. Gemäss Ausführungen der Vertreterin der

Kindesschutzbehörde anlässlich der Verhandlung kommen so lange verdeckte

Platzierungen zugegebenermassen fast nie vor. Aber der Vater zeige hier derart keinerlei

Bereitschaft, mitzuarbeiten, und lehne eine Beratung oder eine Therapie

kategorisch ab, sodass aktuell daran festzuhalten sei. Aus seinem Verhalten

gegenüber Fachpersonen und auch den Briefen an B____ zu schliessen, scheine er

nach wie vor nicht in Ansätzen akzeptieren zu können, dass es B____ am

geschützten Ort gut geht, sie enorm viel gelernt und an Lebensfreude gewonnen

hat. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Auch der Vater wünscht

sich Halt und Ruhe für seine Tochter. Dies kann sie im aktuellen Setting erleben

und es ist wichtig, dass sich B____ weiter stabilisieren kann, bevor ein

Kontakt zum Vater sorgfältig aufgegleist werden kann.

Der Eingriff in die Rechte des Vaters ist folglich zum

Schutze des Kindeswohls nach wie vor notwendig und gerechtfertigt, da das

Kindeswohl als oberste Priorität zu schützen ist. Dennoch kann die verdeckte

Platzierung und das stark eingeschränkte Kontaktrecht kein Dauerzustand sein.

Ein möglicher Kontakt zum Vater muss sorgfältig organisiert werden. Einerseits

muss B____ entsprechend darauf vorbereitet und begleitet werden. Der Vater

andererseits muss aufzeigen, dass er bereit ist, sich für einen Kontakt zu der

Tochter entsprechend zu verhalten. In der Vergangenheit mussten mehrfach

Telefongespräche mit ihm unterbunden werden, da er B____ zu beeinflussen

versuchte. Als erster Schritt wäre dennoch denkbar, videotelefonische Kontakte

herzustellen, die B____ und ihr Vater – in deutscher Sprache – und unter

Aufsicht bzw. Begleitung führen könnten. Dabei müssen dem Beschwerdeführer die

Regeln klar aufgezeigt werden, insbesondere welche Themen – etwas der

Aufenthaltsort oder Kontakte zur Mutter – nicht erwähnt werden dürfen. Bei

Nichteinhalten der Regeln würden weitere Kontakte sofort dahinfallen.

Allenfalls wäre es dem Vater so möglich, zu lernen, wie er mit seiner Tochter

reden muss, damit es nicht zu Unterbrüchen kommt. Die Therapeutin hat zu

beurteilen, wann B____ für ein solches Vorgehen genügend stabil ist. Jedenfalls

ist sie es noch nicht zum heutigen Zeitpunkt. In Anbetracht dieser Verhältnisse

ist es angezeigt, die vorsorglichen Massnahmen im summarischen

Beschwerdeverfahren zu bestätigen.

4.7

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen

des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,

soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist

diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr

von CHF 1’000.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die

Kindesvertretung durch lic. iur. Barbara Pauen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m.

Art. 450f ZGB). Die Rechtsvertreterin von B____ machte mit Honorarnote vom

einen Aufwand von 7.25 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus

errechnet sich – zuzüglich 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung – ein Honorar

von CHF 2’150.–. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] sowie die Mehrwertsteuer. Dies

ergibt ein Gesamthonorar von CHF 2'356.60, das der Kindesvertreterin

aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

5.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr.

iur. Yves Waldmann, machte mit Honorarnote vom 27. August 2025 einen Aufwand

von 19.9 Stunden geltend. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

praxisgemäss ein Honorar von CHF 200.- vergütet. Daraus resultiert ein Honorar

von CHF 4’680.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 119.40 sowie 8,1 %

Mehrwertsteuer von CHF 388.75. Das Total von CHF 5'188.15 ist dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten.

5.3

Die unentgeltliche Rechtspflege befreit

grundsätzlich nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die

Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; VGE VD.2021.100 vom 2. Dezember 2020 E. 5).

Allerdings handelt es sich bei § 30 Abs. 1 VRPG um «Kann»-Bestimmung, weshalb

insbesondere bei Uneinbringlichkeit vom Zusprechen einer Parteientschädigung

abgesehen werden kann. Angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers, wird er vorliegend nicht dazu verpflichtet, der Beigeladenen

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beigeladenen wird indes aufgrund

ihrer Mittellosigkeit ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihr

Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 28. August 2025 einen Aufwand von

10.9

Stunden geltend. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Daraus

resultiert ein Honorar von CHF 2’880.–, zuzüglich der

Mindestauslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 235.70.

Das Total von CHF 3’145.70 ist dem Rechtsvertreter der Beigeladenen aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Kindesvertreterin, lic. iur. Barbara Pauen, wird

ein Honorar von CHF 2’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von

CHF 176.60, insgesamt somit CHF 2'356.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Yves Waldmann, für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF CHF 4’680.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 119.40 und 8,1 % MWST von CHF 388.75, insgesamt

somit CHF 5’188.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Beigeladenen, MLaw Andreas Fischer, für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 2’880.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 235.70, insgesamt somit

CHF 3’145.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Tochter (über Kindesvertreterin)

-

Beiständin ([…], KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.