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Entscheid

KR.2025.2

Kindesrückführung gemäss Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)

2. Oktober 2025Deutsch18 min

Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise in Anspruch zu nehmen; soweit nötig seien

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KR.2025.2

URTEIL

vom 2. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro,

Advokat,

Gerbergasse 1, Postfach, 4001 Basel

gegen

B____ Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch lic. iur.

Elisabeth Vogel, Advokatin

Bäumleingasse 2, 4001 Basel

Kinder

C____

Sohn

[...]

vertreten durch lic. iur. Barbara

Pauen, Advokatin,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

D____

Tochter

[...]

vertreten durch lic. iur. Barbara

Pauen, Advokatin,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch

betreffend Kindesrückführung

gemäss Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler

Kindesentführung (HKÜ)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

14. August 2025 beantragte die in Madrid (ES) wohnhafte A____

(nachfolgend: Gesuchstellerin/Mutter), vertreten durch lic. iur. Javier

Ferreiro, Advokat, die Feststellung, dass der in Basel wohnhafte B____

(nachfolgend: Gesuchsgegner/Vater) ihr die gemeinsamen Kinder C____

(nachfolgend: Sohn) und D____ (nachfolgend: Tochter) widerrechtlicherweise

entzogen habe bzw. seit mindestens am 8. September 2024 entziehe.

Weiter beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner unter

Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) anzuweisen, die gemeinsamen Kinder der kantonal

zuständigen Behörde, eventualiter Bereich Jugend, Familie und Sport des

Erziehungsdepartements zu übergeben und es sei die kantonal zuständige Behörde

anzuweisen, auf Kosten des Gesuchsgegners unverzüglich die Rückführung der

gemeinsamen Kinder nach Spanien zu vollziehen. Zudem sei die kantonal

zuständige Behörde als Vollzugsbehörde, Bereich Jugend, Familie und Sport des

Erziehungsdepartements, in eventu Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

(Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt

gerichtlich zu ermächtigen, bei der Vollstreckung im notwendigen Umfang die

Hilfe der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie die Hilfe der Flughafenpolizei für

die Begleitung innerhalb des Flughafens bis zum Gate und die dortige

Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise in Anspruch zu nehmen; soweit nötig seien

die gemeinsamen Kinder vorübergehend bei einer Pflegefamilie oder in einer

geeigneten Institution zu platzieren; situativ seien weitere ihr für einen

kindeswohlgerechten Vollzug der Rückführung notwendig erscheinende Massnahmen

zu ergreifen, z.B. die Betreuung durch ein Care-Team; eventualiter sei die

Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Rückführung der gemeinsamen Kinder auf

Kosten des Gesuchsgegners zu vollziehen. Ferner seien keine Kosten zu erheben

und es sei ihr eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Im Rahmen ihrer Verfahrensanträge beantragte sie zunächst

superprovisorisch, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt unverzüglich anzuweisen

sei, ohne Vorankündigung an der Wohnadresse des Gesuchsgegners die Pässe und

die Identitätskarten bzw. sämtlich im Besitz des Gesuchsgegners befindlichen

Ausweise der gemeinsamen Kinder sicherzustellen und dem Appellationsgericht

Basel-Stadt zu übergeben. Eventualiter sei superprovisorisch und unter

Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB eine

Schriftensperre anzuordnen und es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, beim

Appellationsgericht innert längstens einer 5-tägigen Frist die Pässe und die

Identitätskarten bzw. sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausweise der

gemeinsamen Kinder zu hinterlegen. Überdies beantragte sie superprovisorisch

und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle nach

Art. 292 StGB, dass dem Gesuchsgegner erstens zu verbieten sei, die

gemeinsamen Kinder ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, mit der

Ausnahme einer direkten Rückführung nach Spanien, und dass ihm zweitens zu

verbieten sei, neue Ausweispapiere für die gemeinsamen Kinder ausstellen zu

lassen. Des Weiteren sei für die gemeinsamen Kinder eine angemessene und

anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über internationale Kindesentführung (BG-KKE, SR 211.222.32) zu ernennen

und der Gesuchsgegner zu ermahnen, der Vertretung der Kinder freien und

vertraulichen Kontakt zu ermöglichen. Es sei auf eine Mediation zu verzichten

und es sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes

Besuchs-, Ferien- und Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern, mindestens

indessen ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und ein Ferienrecht von

mindestens sechs Wochen pro Jahr pro rata temporis zu gewähren. Ferner sei für die

anzusetzende Verhandlung ein Spanisch-Dolmetscher zu laden.

Mit Verfügung

vom 15. August 2025 wurde den superprovisorisch gestellten

Verfahrensanträgen (bis auf die beantragte Anordnung einer Schriftensperre und

die polizeiliche Abnahme der Ausweispapiere der Kinder) entsprochen und eine Kindervertretung

eingesetzt. Dem Gesuchsgegner wurde bis zum 29. August 2025 Frist

gesetzt, zum Verfahrensantrag bezüglich der Regelung des Kontakts zwischen der

Gesuchstellerin und den beiden Kindern während der Dauer des vorliegenden

Verfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. August 2025 nahm

die Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, Stellung zum

Verfahrensantrag der Gesuchstellerin bezüglich Regelung des Kontakts zwischen

ihr und den Kindern während des laufenden Verfahrens. Die Kindervertreterin

beantragte zunächst nur vorläufig – da das Gesuch dem Vater noch nicht habe

zugestellt werden können und sie sich noch nicht eingehend mit dem Gesuch der

Mutter und den dazu gehörenden Unterlagen habe auseinandersetzen können –, dass

die Kinder weiterhin wöchentlich mehrfach Kontakt per Videocall mit der Mutter

beibehalten und Treffen zu Beginn begleitet, etwa bei […], stattfinden sollten.

Mit Stellungnahme vom 1. September 2025 beantragte der Gesuchsgegner,

seinerseits vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Stellungnahme vom

5. September 2025 teilte die Kindervertreterin mit, dass sich ihre

Ausführungen lediglich auf das Gesuch selbst und die dazugehörenden Beilagen

stützen würden, da ihr der Standpunkt des Gesuchsgegners noch nicht bekannt

sei. Für die Kindervertreterin sei unklar, ob es zwischen der SMS-Korrespondenz

von September 2024 und dem im August 2025 eingereichten Rückführungsgesuch

noch Kontakt und insbesondere Abmachungen unter den Eltern gegeben habe. Dies

auch vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin am

26. September 2024 zwar Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner

eingereicht habe, aber erst rund zehn Monate später das Rückführungsgesuch

gestellt habe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Informationen könne die

Kindervertreterin die Gesamtsituation noch nicht klar beurteilen, insbesondere

ob und gegebenenfalls welche Abmachungen die Eltern allenfalls getroffen

hätten, etwa im Sinne eines (nachträglichen) Einverständnisses oder mit

Auswirkungen auf die Einhaltung der einjährigen Frist gemäss Art. 12 des

Überkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(HKÜ, SR 0.211.230.02). Mit Eingabe vom 8. September 2025

erörterte die Gesuchstellerin, dass sie in der Lage sei, die Kinder jederzeit

an einem Wochenende zu besuchen und beantragte, dass ihr ein Besuchs- und

Ferienrecht zwischen dem 19. September 2025 und dem

3. Oktober 2025 eingeräumt werde. In eventu beantragte sie ein

Besuchsrecht vom 19. bis 21. September 2025 sowie ein Ferienrecht vom

26. September 2025 bis am 3. Oktober 2025. Die

Gesuchstellerin sei mitnichten damit einverstanden, dass die Besuche begleitet

stattfinden sollten. Weiter beantragte sie, dass der Gesuchsgegner aufgefordert

werde, die Kinder nicht zu traumatisieren und zu instrumentalisieren, zumal

sich die Kinder gegen den Willen der Kindsmutter in der Schweiz befinden bzw. hier

zurückgehalten werden würden.

Mit Eingabe vom

10. September 2025 nahm der Gesuchsgegner Stellung und beantragte, den

Hauptantrag der Gesuchstellerin auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des

«Entzuges seit 8. September 2024» abzuweisen. Es sei des Weiteren der

Antrag auf Anweisung der Übergabe der Kinder an die zuständige Behörde,

eventualiter dem Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements,

zur Überführung der Kinder nach Spanien und auf Kosten des Gesuchsgegners

abzuweisen. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 3 des

Gesuchs abzuweisen, soweit sie nicht bereits hinfällig geworden seien. Weiter

sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes und das

Kindeswohl berücksichtigendes Kontakt- und Ferienrecht mit den Kindern zu

gewähren. Zudem sei eine Vermittlungsverhandlung durchzuführen, an welcher die

Parteien unterstützt würden, eine Vereinbarung über den Verbleib der Kinder bei

einem Elternteil sowie den persönlichen Verkehr und allfällige

Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, bei welchem die Kinder künftig

nicht leben würden, zu schliessen. Schliesslich sei dem Gesuchsgegner gemäss

Antrag vom 1. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung mit

unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren.

Mit Verfügung

des Instruktionsrichters vom 11. September 2025 wurden sämtliche

neuen Eingaben den Beteiligten und der Zentralen Behörde des Bundes je zur

Kenntnis zugestellt. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Kinder mit einem

Dolmetscher in eine Anhörung durch den Instruktionsrichter und die

Gerichtsschreiberin eingeladen würden und die Gesuchstellerin berechtigt sei,

ihre Kinder am Samstag, 20. September 2025, von 10:00 Uhr bis

19:00 Uhr in Basel ohne Begleitung zu besuchen. Nehme die Gesuchstellerin

diesen Besuchskontakt wahr, so sei sie berechtigt, mit den Kindern die Zeit vom

29. September 2025 10:00 Uhr bis am 30. September 2025

19:00 Uhr zu verbringen. Vorbehalten werde ein Widerruf dieses Termins

durch den Instruktionsrichter aufgrund einer Rückmeldung der Kinder in der

Kinderanhörung, welche einem solchen erweiterten Besuchskontakt entgegenstehen

würde. Sei der Gesuchstellerin die Wahrnehmung des Termins am

20. September 2025 nicht möglich, so sei sie berechtigt, die Kinder

am 30. September 2025 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu

besuchen. Der Gesuchstellerin wurde unter Androhung der Bestrafung gemäss

Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, ihre Kinder im Rahmen

dieser Besuchskontakte aus dem Gebiert des Kantons Basel-Stadt und insbesondere

ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen. Es wurde zudem verfügt,

dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bei der Übergabe der Kinder die sich

in ihrem Besitz befindlichen Reisepässe, Identitätskarten oder anderen

Reisepapiere seiner Kinder aushändige. Der Gesuchsgegner gebe ihr diese bei der

Übergabe der Kinder am Abend zurück.

Mit Eingabe vom

22. September 2025 reichte die Gesuchstellerin weitere Beweismittel

ein, wobei sie sich weitere Ausführungen und das Einreichen weiterer

Beweismittel vorbehielt.

Am

26. September 2025 fand die Kinderanhörung im Beisein der

Kindervertreterin statt. Im Rahmen der gerichtlichen Vermittlung am heutigen

Vormittag haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Anschliessend hat die

Kindsmutter die Reisepässe der Kinder zurückerhalten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Schweiz und Spanien sind je Vertragsstaaten des Übereinkommens

über die zivilrechtlichen Aspekte internationale Kindesentführung (HKÜ,

SR 0.211.230.02; vgl. Geltungsbereich am 13. Juni 2024), weshalb das

Übereinkommen zur Beurteilung des Antrags auf Rückführung zur Anwendung kommt. Auf

das im Sinne von Art. 8 HKÜ genügend begründete Gesuch ist einzutreten.

1.2

Zuständiges

Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager

Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) als

einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufhält. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befanden

sich C____ und D____ beim Gesuchsgegner in Basel. Das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt ist daher für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BG-KKE [EG BG-KKE, SG 212.850]).

Zuständiger

Spruchkörper ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1

Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

In

Auseinandersetzungen um Kindesrückführungen strebt das Gericht – insbesondere

aus Kindeswohlerwägungen – in erster Linie eine rasche, einvernehmliche und

nachhaltige Konfliktbeilegung an (siehe hierzu Botschaft zur Umsetzung der

Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und

Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2595, S. 2621; vgl. weiter den

Schlussbericht der Eidgenössischen Experten-Kommission über den Kinderschutz

bei Kindesentführungen vom 6. Dezember 2005, S. 29, wonach in Ausführungen von

Art. 7 lit. c und Art. 10 HKÜ «in einer ersten Phase die Priorität auf das

Erreichen […] einer gütlichen Einigung zu legen» ist). Entsprechend sieht Art.

8.

BG-KKE vor, dass das Gericht zunächst ein Vermittlungsverfahren mit dem Ziel

einleitet, eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen.

2.2

Die

Parteien haben im Rahmen des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens aus freiem

Willen und nach gründlicher Überlegung im Beisein ihrer jeweiligen

Rechtsvertretung eine Vereinbarung über die Rückführung von C____ und D____

nach Spanien und die Ausgestaltung eines Ferien- und Kontaktrechts zwischen dem

Kindsvater und den Kindern getroffen.

2.3

Zufolge

dieser Vereinbarung ist das vorliegende Rückführungsverfahren nach erfolgter

Rückkehr der Kinder nach Spanien als erledigt abzuschreiben.

3.

3.1

Gemäss

Art. 26 Abs. 2 HKÜ erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der

Vertragsstaaten für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine

Gebühren. Insbesondere dürfen sie von der Antragstellerin weder die Bezahlung

von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die

Beiordnung einer Rechtsvertretung entstehen. Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26

HKÜ auch auf die Kosten der Vermittlungs- und Gerichtsverfahren anwendbar. Die

Kosten der Kindervertretung sind ebenfalls Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a

und 2 lit. e der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der

Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, ein

Honorar gemäss Kostenaufstellung (CHF 2'183.35 [10,91 Stunden à

CHF 200.–]), zuzüglich des Aufwands für die heutige

Vermittlungsverhandlung (CHF 800.– [4 Stunden à CHF 200.–]) und ein

Auslagenersatz von CHF 180.05 sowie 8,1 % MWST von CHF 256.25,

insgesamt also CHF 3'419.65 aus der Gerichtskasse bezahlt werden.

3.2

Spanien

hat keinen Vorbehalt betreffend die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für Gesuchstellende

angebracht. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens besteht daher unabhängig von den

finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin (BGer 5A_997/2018 vom 11. Januar

2019.

E. 4), weshalb der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos

zu gewähren ist. Dabei sind die Gerichte berechtigt, auf den Ersatz der

Vertretungskosten die reduzierten Tarife für die unentgeltliche Verbeiständung

anzuwenden (BGer 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4). Der Aufwand ihres

Rechtsvertreters, lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat, kann daher der

ausgewiesene Aufwand nicht zum geltend gemachte Ansatz sondern bloss zu jenem

gemäss § 20 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) vergütet werden. Der

Gesuchstellerin wird daher eine Parteientschädigung im Umfang des so

berechneten Honorars (CHF 7’702.– [34,51 + 4 Stunden à CHF 200.–])

und eines Auslagenersatzes von CHF 231.05 (§ 23 Abs. 1 HoR), insgesamt

also CHF 7'933.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

3.3

3.3.1

Der

Gesuchsgegner hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR

Dispositiv

101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung.

3.3.2 Als bedürftig

gilt eine Person, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,

ohne die Mittel anzugreifen, die für ihren eigenen Lebensunterhalt und den

ihrer Familie erforderlich sind. Dabei muss der Teil der finanziellen Mittel,

der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den

für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen

werden. Grundlage der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts sind die

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

(Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz,

wobei die in diesen Richtlinien festgelegten Grundbeträge um einen Zuschlag von

15 % zu erhöhen sind und der Bedarf um die Steuern zu erweitern ist, um den

Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (vgl. AGE ZB.2016.39 vom

20. Juli 2017 E. 7.1.3).

3.3.3 Das

monatliche Einkommen des Gesuchsgegner beläuft sich auf durchschnittlich

CHF 5'339.50. Diesem steht ein monatlicher Bedarf von CHF 5'494.80

(Grundbetrag Gesuchsgegner [CHF 1'350.–] + Grundbetrag beider Kinder

[CHF 1'200.–] + 15 % Zuschlag [CHF 382.80] + Miete

[CHF 1'296.–] + Krankenkasse [CHF 380.–] + U-Abo [CHF 86.–] +

Steuern [CHF 700.–] + Gesundheitskosten [CHF 100.–]) gegenüber. Die

Mittellosigkeit ist entsprechend zu bejahen. Entgegen den im Rahmen der

Vermittlungsverhandlung angestellten Berechnungen verbleibt beim Gesuchsgegner

kein Überschuss, weshalb ihm kein Selbstbehalt auferlegt werden kann.

3.3.4 Neben

der Mittellosigkeit bedingt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Begehren der gesuchstellenden Partei nicht

aussichtslos erscheint. Dafür ist eine vorläufige und summarische Prüfung der

Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorzunehmen (BGE 139 III 475

E. 2.2). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb nicht mehr

als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 117 ZPO N 18). Die Begehren des

Gesuchsgegners fallen offensichtlich nicht in diese Kategorie, sodass von

fehlender Aussichtslosigkeit auszugehen ist.

3.3.5 Seiner

Rechtsvertreterin, Elisabeth Vogel, Advokatin, werden demnach ein Honorar

gemäss Kostenaufstellung (CHF 3'416.66 [17,08 Stunden à CHF 200.–]),

zuzüglich des Aufwands für die heutige Vermittlungsverhandlung (CHF 800.–

[4 Stunden à CHF 200.–]) und ein Auslagenersatz von CHF 231.50

sowie 8,1 % MWST von CHF 360.30, insgesamt also CHF 4'808.45 aus

der Gerichtskasse bezahlt.

3.4 Die

Ausrichtung dieses Honorars wie auch der Verzicht auf die Rückforderung der vom

Gericht getragenen und dem Gesuchsgegner übertragenen Reise- und

Unterkunftskosten der Gesuchstellerin erfolgt unter dem Vorbehalt der

Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: 1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien

wird zustimmend zu Protokoll genommen:

1.

«Die Eltern einigen sich darauf,

dass die Mutter mit den gemeinsamen Kindern C____ und D____, am

15. Oktober 2025 nach Spanien zurückkehrt. Die Eltern einigen sich

über vorgängige Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern vor der Abreise

direkt. Die Mutter teilt dem Vater die genauen Reisedaten baldmöglichst mit. Er

trägt die Reisekosten der Mutter und der Kinder.

2.

Für die Zeit nach der Rückkehr der

Kinder nach Spanien einigen sich die Eltern auf folgendes Kontaktrecht des

Vaters mit seinen Kindern:

a) Der Vater ist berechtigt, jeweils

am Donnerstag und am Freitag zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr per

Videocall mit den Kindern Kontakt zu pflegen. Die Kinder sind berechtigt,

jederzeit mit ihrem Vater telefonischen Kontakt aufzunehmen. Sie verfügen zu

diesem Zweck über ein Mobiltelefon.

b) Die Kinder verbringen in den

Weihnachtsferien die Zeit vom 26. Dezember 2025 bis zum

7. Januar 2026 mit dem Vater. Er ist berechtigt, sie in dieser Zeit

in die Schweiz mitzunehmen. Ab dem 8. Januar 2026 ist er bis zum Ende

seiner Betriebsferien berechtigt, in Absprache mit der Mutter, Besuchskontakt

mit den Kindern in Spanien zu pflegen.

c) Die Kinder verbringen in den

Sommerferien 2026 drei Wochen mit dem Vater. Diese Ferien sollen während den

zwei Betriebsferienwochen und der den Betriebsferien vorangehenden Woche

erfolgen. Der Vater ist berechtigt, die Kinder während diesen Ferien in die

Schweiz zu nehmen. Der Vater teilt der Mutter bis spätestens Ende

Februar 2026 den Zeitpunkt seiner Betriebsferien mit.

d) Der Vater ist verantwortlich für

die Organisation der Reisen der Kinder in die Schweiz und zurück nach Spanien

und trägt deren Kosten.

e) Über das Besuchs- und Ferienrecht

ab den Weihnachtsferien 2026/2027 einigen sich die Eltern in Orientierung an

der Regelung für das Jahr 2025/2026 direkt.

f) Soweit erforderlich, beantragen

die Eltern der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht in Spanien die

Genehmigung dieser Vereinbarung. Beide Eltern sind berechtigt, diese

Genehmigung einzuholen.

g) Die Eltern schliessen diese

Vereinbarung im Wissen, dass sie bei ihrer Nichteinhaltung zu deren

Vollstreckung sofortige behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

h) Die Eltern kommunizieren bezüglich

der Modalitäten dieser Kontakt- und Ferienregelung sowie über sonstige Belange

der Kinder direkt miteinander.

3.

Der Vater verpflichtet sich, die

Kinder für deren Rückkehr nach Spanien wie auch nach den jeweiligen Ferien der

Mutter freiwillig und ohne Notwendigkeit einer behördlichen Intervention

zurückzugeben.

4.

Die Mutter zieht die gegen den

Vater erhobene Anzeige wegen Kindsentführung – nach erfolgter Rückführung der

Kinder nach Spanien – zurück, soweit dies noch möglich ist und erklärt

ansonsten den Strafverfolgungsbehörden ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung

des Vaters.

5.

Mit dieser Vereinbarung

beschränken sich die Eltern auf die Regelung der Modalitäten der Rückkehr ihrer

Kinder nach Spanien und das künftige Kontakt- und Ferienrecht des Vaters, im

Bewusstsein der Zuständigkeit der spanischen Behörden für die Regelung (aller

weiteren) Kinderbelange.

6.

Die Parteien überlassen den

Kostenentscheid dem Gericht.»

2. Das vorliegende Rückführungsverfahren wird nach

erfolgter Rückkehr der Kinder nach Spanien als erledigt abgeschrieben. Für den

Fall, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Kinder am

15. Oktober 2025 nicht vereinbarungsgemäss übergibt, ist die

Gesuchstellerin berechtigt, die Vollstreckung der vereinbarten Rückführung

durch den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt einzuleiten. Die Mutter teilt

dem Gericht umgehend mit, wenn die Rückkehr der Kinder nach Spanien erfolgt

ist.

3. Der Gesuchstellerin werden die Kosten für die

Reisen in die Schweiz und die hiesigen Übernachtungen im Betrag von

CHF 2'811.05 vom Gericht entschädigt. Die Kosten der Übernachtung der

Gesuchstellerin sowie die Reisekosten der Gesuchstellerin und der Kinder im

Rahmen der Rückführung der Kinder nach Spanien, werden der Gesuchstellerin mit

separatem Entscheid zugesprochen werden. Die Gesuchstellerin reicht dem Gericht

die entsprechenden Belege ein.

4. Der Gesuchsgegner trägt die vom Gericht der

Gesuchstellerin vergüteten Reise- und Übernachtungskosten. Im Übrigen wird auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr und die Überwälzung der Kosten der

Kindervertretung auf den Gesuchsgegner verzichtet.

5. Die Vertretungskosten der Parteien werden

wettgeschlagen, soweit sie nicht nach Massgabe des Haager Übereinkommens über

die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung resp. aufgrund

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv oder vorläufig vom

Gericht getragen werden.

6. Der Gesuchstellerin werden die Kosten ihrer

Rechtsvertretung im Umfang von CHF 7'933.05 aus der Gerichtskasse

vergütet.

7. Der Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen

Borer, Advokatin, werden ein Honorar von CHF 2'983.35 und ein Auslagenersatz

von CHF 180.05, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 256.25, insgesamt

also CHF 3'419.65 aus der Gerichtskasse bezahlt.

8. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

Der Vertreterin des Gesuchsgegners, Elisabeth Vogel, Advokatin, werden

ein Honorar von CHF 4'216.66 und ein Auslagenersatz von CHF 231.50,

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 360.30, insgesamt also CHF 4'808.45

aus der Gerichtskasse bezahlt.

Vorbehalten bleibt die Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegner

-

Kindervertreterin

-

Schweizerische Zentrale Behörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.