KR.2025.2
Kindesrückführung gemäss Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
2. Oktober 2025Deutsch18 min
Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise in Anspruch zu nehmen; soweit nötig seien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KR.2025.2
URTEIL
vom 2. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro,
Advokat,
Gerbergasse 1, Postfach, 4001 Basel
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch lic. iur.
Elisabeth Vogel, Advokatin
Bäumleingasse 2, 4001 Basel
Kinder
C____
Sohn
[...]
vertreten durch lic. iur. Barbara
Pauen, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
D____
Tochter
[...]
vertreten durch lic. iur. Barbara
Pauen, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch
betreffend Kindesrückführung
gemäss Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (HKÜ)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
14. August 2025 beantragte die in Madrid (ES) wohnhafte A____
(nachfolgend: Gesuchstellerin/Mutter), vertreten durch lic. iur. Javier
Ferreiro, Advokat, die Feststellung, dass der in Basel wohnhafte B____
(nachfolgend: Gesuchsgegner/Vater) ihr die gemeinsamen Kinder C____
(nachfolgend: Sohn) und D____ (nachfolgend: Tochter) widerrechtlicherweise
entzogen habe bzw. seit mindestens am 8. September 2024 entziehe.
Weiter beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner unter
Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) anzuweisen, die gemeinsamen Kinder der kantonal
zuständigen Behörde, eventualiter Bereich Jugend, Familie und Sport des
Erziehungsdepartements zu übergeben und es sei die kantonal zuständige Behörde
anzuweisen, auf Kosten des Gesuchsgegners unverzüglich die Rückführung der
gemeinsamen Kinder nach Spanien zu vollziehen. Zudem sei die kantonal
zuständige Behörde als Vollzugsbehörde, Bereich Jugend, Familie und Sport des
Erziehungsdepartements, in eventu Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt
gerichtlich zu ermächtigen, bei der Vollstreckung im notwendigen Umfang die
Hilfe der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie die Hilfe der Flughafenpolizei für
die Begleitung innerhalb des Flughafens bis zum Gate und die dortige
Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise in Anspruch zu nehmen; soweit nötig seien
die gemeinsamen Kinder vorübergehend bei einer Pflegefamilie oder in einer
geeigneten Institution zu platzieren; situativ seien weitere ihr für einen
kindeswohlgerechten Vollzug der Rückführung notwendig erscheinende Massnahmen
zu ergreifen, z.B. die Betreuung durch ein Care-Team; eventualiter sei die
Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Rückführung der gemeinsamen Kinder auf
Kosten des Gesuchsgegners zu vollziehen. Ferner seien keine Kosten zu erheben
und es sei ihr eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Im Rahmen ihrer Verfahrensanträge beantragte sie zunächst
superprovisorisch, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt unverzüglich anzuweisen
sei, ohne Vorankündigung an der Wohnadresse des Gesuchsgegners die Pässe und
die Identitätskarten bzw. sämtlich im Besitz des Gesuchsgegners befindlichen
Ausweise der gemeinsamen Kinder sicherzustellen und dem Appellationsgericht
Basel-Stadt zu übergeben. Eventualiter sei superprovisorisch und unter
Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB eine
Schriftensperre anzuordnen und es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, beim
Appellationsgericht innert längstens einer 5-tägigen Frist die Pässe und die
Identitätskarten bzw. sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausweise der
gemeinsamen Kinder zu hinterlegen. Überdies beantragte sie superprovisorisch
und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle nach
Art. 292 StGB, dass dem Gesuchsgegner erstens zu verbieten sei, die
gemeinsamen Kinder ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, mit der
Ausnahme einer direkten Rückführung nach Spanien, und dass ihm zweitens zu
verbieten sei, neue Ausweispapiere für die gemeinsamen Kinder ausstellen zu
lassen. Des Weiteren sei für die gemeinsamen Kinder eine angemessene und
anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über internationale Kindesentführung (BG-KKE, SR 211.222.32) zu ernennen
und der Gesuchsgegner zu ermahnen, der Vertretung der Kinder freien und
vertraulichen Kontakt zu ermöglichen. Es sei auf eine Mediation zu verzichten
und es sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes
Besuchs-, Ferien- und Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern, mindestens
indessen ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und ein Ferienrecht von
mindestens sechs Wochen pro Jahr pro rata temporis zu gewähren. Ferner sei für die
anzusetzende Verhandlung ein Spanisch-Dolmetscher zu laden.
Mit Verfügung
vom 15. August 2025 wurde den superprovisorisch gestellten
Verfahrensanträgen (bis auf die beantragte Anordnung einer Schriftensperre und
die polizeiliche Abnahme der Ausweispapiere der Kinder) entsprochen und eine Kindervertretung
eingesetzt. Dem Gesuchsgegner wurde bis zum 29. August 2025 Frist
gesetzt, zum Verfahrensantrag bezüglich der Regelung des Kontakts zwischen der
Gesuchstellerin und den beiden Kindern während der Dauer des vorliegenden
Verfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. August 2025 nahm
die Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, Stellung zum
Verfahrensantrag der Gesuchstellerin bezüglich Regelung des Kontakts zwischen
ihr und den Kindern während des laufenden Verfahrens. Die Kindervertreterin
beantragte zunächst nur vorläufig – da das Gesuch dem Vater noch nicht habe
zugestellt werden können und sie sich noch nicht eingehend mit dem Gesuch der
Mutter und den dazu gehörenden Unterlagen habe auseinandersetzen können –, dass
die Kinder weiterhin wöchentlich mehrfach Kontakt per Videocall mit der Mutter
beibehalten und Treffen zu Beginn begleitet, etwa bei […], stattfinden sollten.
Mit Stellungnahme vom 1. September 2025 beantragte der Gesuchsgegner,
seinerseits vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Stellungnahme vom
5. September 2025 teilte die Kindervertreterin mit, dass sich ihre
Ausführungen lediglich auf das Gesuch selbst und die dazugehörenden Beilagen
stützen würden, da ihr der Standpunkt des Gesuchsgegners noch nicht bekannt
sei. Für die Kindervertreterin sei unklar, ob es zwischen der SMS-Korrespondenz
von September 2024 und dem im August 2025 eingereichten Rückführungsgesuch
noch Kontakt und insbesondere Abmachungen unter den Eltern gegeben habe. Dies
auch vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin am
26. September 2024 zwar Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner
eingereicht habe, aber erst rund zehn Monate später das Rückführungsgesuch
gestellt habe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Informationen könne die
Kindervertreterin die Gesamtsituation noch nicht klar beurteilen, insbesondere
ob und gegebenenfalls welche Abmachungen die Eltern allenfalls getroffen
hätten, etwa im Sinne eines (nachträglichen) Einverständnisses oder mit
Auswirkungen auf die Einhaltung der einjährigen Frist gemäss Art. 12 des
Überkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(HKÜ, SR 0.211.230.02). Mit Eingabe vom 8. September 2025
erörterte die Gesuchstellerin, dass sie in der Lage sei, die Kinder jederzeit
an einem Wochenende zu besuchen und beantragte, dass ihr ein Besuchs- und
Ferienrecht zwischen dem 19. September 2025 und dem
3. Oktober 2025 eingeräumt werde. In eventu beantragte sie ein
Besuchsrecht vom 19. bis 21. September 2025 sowie ein Ferienrecht vom
26. September 2025 bis am 3. Oktober 2025. Die
Gesuchstellerin sei mitnichten damit einverstanden, dass die Besuche begleitet
stattfinden sollten. Weiter beantragte sie, dass der Gesuchsgegner aufgefordert
werde, die Kinder nicht zu traumatisieren und zu instrumentalisieren, zumal
sich die Kinder gegen den Willen der Kindsmutter in der Schweiz befinden bzw. hier
zurückgehalten werden würden.
Mit Eingabe vom
10. September 2025 nahm der Gesuchsgegner Stellung und beantragte, den
Hauptantrag der Gesuchstellerin auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des
«Entzuges seit 8. September 2024» abzuweisen. Es sei des Weiteren der
Antrag auf Anweisung der Übergabe der Kinder an die zuständige Behörde,
eventualiter dem Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements,
zur Überführung der Kinder nach Spanien und auf Kosten des Gesuchsgegners
abzuweisen. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 3 des
Gesuchs abzuweisen, soweit sie nicht bereits hinfällig geworden seien. Weiter
sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes und das
Kindeswohl berücksichtigendes Kontakt- und Ferienrecht mit den Kindern zu
gewähren. Zudem sei eine Vermittlungsverhandlung durchzuführen, an welcher die
Parteien unterstützt würden, eine Vereinbarung über den Verbleib der Kinder bei
einem Elternteil sowie den persönlichen Verkehr und allfällige
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, bei welchem die Kinder künftig
nicht leben würden, zu schliessen. Schliesslich sei dem Gesuchsgegner gemäss
Antrag vom 1. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung mit
unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 11. September 2025 wurden sämtliche
neuen Eingaben den Beteiligten und der Zentralen Behörde des Bundes je zur
Kenntnis zugestellt. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Kinder mit einem
Dolmetscher in eine Anhörung durch den Instruktionsrichter und die
Gerichtsschreiberin eingeladen würden und die Gesuchstellerin berechtigt sei,
ihre Kinder am Samstag, 20. September 2025, von 10:00 Uhr bis
19:00 Uhr in Basel ohne Begleitung zu besuchen. Nehme die Gesuchstellerin
diesen Besuchskontakt wahr, so sei sie berechtigt, mit den Kindern die Zeit vom
29. September 2025 10:00 Uhr bis am 30. September 2025
19:00 Uhr zu verbringen. Vorbehalten werde ein Widerruf dieses Termins
durch den Instruktionsrichter aufgrund einer Rückmeldung der Kinder in der
Kinderanhörung, welche einem solchen erweiterten Besuchskontakt entgegenstehen
würde. Sei der Gesuchstellerin die Wahrnehmung des Termins am
20. September 2025 nicht möglich, so sei sie berechtigt, die Kinder
am 30. September 2025 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu
besuchen. Der Gesuchstellerin wurde unter Androhung der Bestrafung gemäss
Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, ihre Kinder im Rahmen
dieser Besuchskontakte aus dem Gebiert des Kantons Basel-Stadt und insbesondere
ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen. Es wurde zudem verfügt,
dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bei der Übergabe der Kinder die sich
in ihrem Besitz befindlichen Reisepässe, Identitätskarten oder anderen
Reisepapiere seiner Kinder aushändige. Der Gesuchsgegner gebe ihr diese bei der
Übergabe der Kinder am Abend zurück.
Mit Eingabe vom
22. September 2025 reichte die Gesuchstellerin weitere Beweismittel
ein, wobei sie sich weitere Ausführungen und das Einreichen weiterer
Beweismittel vorbehielt.
Am
26. September 2025 fand die Kinderanhörung im Beisein der
Kindervertreterin statt. Im Rahmen der gerichtlichen Vermittlung am heutigen
Vormittag haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Anschliessend hat die
Kindsmutter die Reisepässe der Kinder zurückerhalten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Schweiz und Spanien sind je Vertragsstaaten des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationale Kindesentführung (HKÜ,
SR 0.211.230.02; vgl. Geltungsbereich am 13. Juni 2024), weshalb das
Übereinkommen zur Beurteilung des Antrags auf Rückführung zur Anwendung kommt. Auf
das im Sinne von Art. 8 HKÜ genügend begründete Gesuch ist einzutreten.
1.2
Zuständiges
Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager
Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) als
einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufhält. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befanden
sich C____ und D____ beim Gesuchsgegner in Basel. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt ist daher für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BG-KKE [EG BG-KKE, SG 212.850]).
Zuständiger
Spruchkörper ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1
Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
In
Auseinandersetzungen um Kindesrückführungen strebt das Gericht – insbesondere
aus Kindeswohlerwägungen – in erster Linie eine rasche, einvernehmliche und
nachhaltige Konfliktbeilegung an (siehe hierzu Botschaft zur Umsetzung der
Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und
Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2595, S. 2621; vgl. weiter den
Schlussbericht der Eidgenössischen Experten-Kommission über den Kinderschutz
bei Kindesentführungen vom 6. Dezember 2005, S. 29, wonach in Ausführungen von
Art. 7 lit. c und Art. 10 HKÜ «in einer ersten Phase die Priorität auf das
Erreichen […] einer gütlichen Einigung zu legen» ist). Entsprechend sieht Art.
8.
BG-KKE vor, dass das Gericht zunächst ein Vermittlungsverfahren mit dem Ziel
einleitet, eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen.
2.2
Die
Parteien haben im Rahmen des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens aus freiem
Willen und nach gründlicher Überlegung im Beisein ihrer jeweiligen
Rechtsvertretung eine Vereinbarung über die Rückführung von C____ und D____
nach Spanien und die Ausgestaltung eines Ferien- und Kontaktrechts zwischen dem
Kindsvater und den Kindern getroffen.
2.3
Zufolge
dieser Vereinbarung ist das vorliegende Rückführungsverfahren nach erfolgter
Rückkehr der Kinder nach Spanien als erledigt abzuschreiben.
3.
3.1
Gemäss
Art. 26 Abs. 2 HKÜ erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der
Vertragsstaaten für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine
Gebühren. Insbesondere dürfen sie von der Antragstellerin weder die Bezahlung
von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die
Beiordnung einer Rechtsvertretung entstehen. Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26
HKÜ auch auf die Kosten der Vermittlungs- und Gerichtsverfahren anwendbar. Die
Kosten der Kindervertretung sind ebenfalls Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a
und 2 lit. e der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der
Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin, ein
Honorar gemäss Kostenaufstellung (CHF 2'183.35 [10,91 Stunden à
CHF 200.–]), zuzüglich des Aufwands für die heutige
Vermittlungsverhandlung (CHF 800.– [4 Stunden à CHF 200.–]) und ein
Auslagenersatz von CHF 180.05 sowie 8,1 % MWST von CHF 256.25,
insgesamt also CHF 3'419.65 aus der Gerichtskasse bezahlt werden.
3.2
Spanien
hat keinen Vorbehalt betreffend die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für Gesuchstellende
angebracht. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens besteht daher unabhängig von den
finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin (BGer 5A_997/2018 vom 11. Januar
2019.
E. 4), weshalb der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos
zu gewähren ist. Dabei sind die Gerichte berechtigt, auf den Ersatz der
Vertretungskosten die reduzierten Tarife für die unentgeltliche Verbeiständung
anzuwenden (BGer 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4). Der Aufwand ihres
Rechtsvertreters, lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat, kann daher der
ausgewiesene Aufwand nicht zum geltend gemachte Ansatz sondern bloss zu jenem
gemäss § 20 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) vergütet werden. Der
Gesuchstellerin wird daher eine Parteientschädigung im Umfang des so
berechneten Honorars (CHF 7’702.– [34,51 + 4 Stunden à CHF 200.–])
und eines Auslagenersatzes von CHF 231.05 (§ 23 Abs. 1 HoR), insgesamt
also CHF 7'933.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
3.3
3.3.1
Der
Gesuchsgegner hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR
Dispositiv
101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung.
3.3.2 Als bedürftig
gilt eine Person, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne die Mittel anzugreifen, die für ihren eigenen Lebensunterhalt und den
ihrer Familie erforderlich sind. Dabei muss der Teil der finanziellen Mittel,
der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den
für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen
werden. Grundlage der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts sind die
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz,
wobei die in diesen Richtlinien festgelegten Grundbeträge um einen Zuschlag von
15 % zu erhöhen sind und der Bedarf um die Steuern zu erweitern ist, um den
Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (vgl. AGE ZB.2016.39 vom
20. Juli 2017 E. 7.1.3).
3.3.3 Das
monatliche Einkommen des Gesuchsgegner beläuft sich auf durchschnittlich
CHF 5'339.50. Diesem steht ein monatlicher Bedarf von CHF 5'494.80
(Grundbetrag Gesuchsgegner [CHF 1'350.–] + Grundbetrag beider Kinder
[CHF 1'200.–] + 15 % Zuschlag [CHF 382.80] + Miete
[CHF 1'296.–] + Krankenkasse [CHF 380.–] + U-Abo [CHF 86.–] +
Steuern [CHF 700.–] + Gesundheitskosten [CHF 100.–]) gegenüber. Die
Mittellosigkeit ist entsprechend zu bejahen. Entgegen den im Rahmen der
Vermittlungsverhandlung angestellten Berechnungen verbleibt beim Gesuchsgegner
kein Überschuss, weshalb ihm kein Selbstbehalt auferlegt werden kann.
3.3.4 Neben
der Mittellosigkeit bedingt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Begehren der gesuchstellenden Partei nicht
aussichtslos erscheint. Dafür ist eine vorläufige und summarische Prüfung der
Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorzunehmen (BGE 139 III 475
E. 2.2). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb nicht mehr
als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 117 ZPO N 18). Die Begehren des
Gesuchsgegners fallen offensichtlich nicht in diese Kategorie, sodass von
fehlender Aussichtslosigkeit auszugehen ist.
3.3.5 Seiner
Rechtsvertreterin, Elisabeth Vogel, Advokatin, werden demnach ein Honorar
gemäss Kostenaufstellung (CHF 3'416.66 [17,08 Stunden à CHF 200.–]),
zuzüglich des Aufwands für die heutige Vermittlungsverhandlung (CHF 800.–
[4 Stunden à CHF 200.–]) und ein Auslagenersatz von CHF 231.50
sowie 8,1 % MWST von CHF 360.30, insgesamt also CHF 4'808.45 aus
der Gerichtskasse bezahlt.
3.4 Die
Ausrichtung dieses Honorars wie auch der Verzicht auf die Rückforderung der vom
Gericht getragenen und dem Gesuchsgegner übertragenen Reise- und
Unterkunftskosten der Gesuchstellerin erfolgt unter dem Vorbehalt der
Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: 1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien
wird zustimmend zu Protokoll genommen:
1.
«Die Eltern einigen sich darauf,
dass die Mutter mit den gemeinsamen Kindern C____ und D____, am
15. Oktober 2025 nach Spanien zurückkehrt. Die Eltern einigen sich
über vorgängige Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern vor der Abreise
direkt. Die Mutter teilt dem Vater die genauen Reisedaten baldmöglichst mit. Er
trägt die Reisekosten der Mutter und der Kinder.
2.
Für die Zeit nach der Rückkehr der
Kinder nach Spanien einigen sich die Eltern auf folgendes Kontaktrecht des
Vaters mit seinen Kindern:
a) Der Vater ist berechtigt, jeweils
am Donnerstag und am Freitag zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr per
Videocall mit den Kindern Kontakt zu pflegen. Die Kinder sind berechtigt,
jederzeit mit ihrem Vater telefonischen Kontakt aufzunehmen. Sie verfügen zu
diesem Zweck über ein Mobiltelefon.
b) Die Kinder verbringen in den
Weihnachtsferien die Zeit vom 26. Dezember 2025 bis zum
7. Januar 2026 mit dem Vater. Er ist berechtigt, sie in dieser Zeit
in die Schweiz mitzunehmen. Ab dem 8. Januar 2026 ist er bis zum Ende
seiner Betriebsferien berechtigt, in Absprache mit der Mutter, Besuchskontakt
mit den Kindern in Spanien zu pflegen.
c) Die Kinder verbringen in den
Sommerferien 2026 drei Wochen mit dem Vater. Diese Ferien sollen während den
zwei Betriebsferienwochen und der den Betriebsferien vorangehenden Woche
erfolgen. Der Vater ist berechtigt, die Kinder während diesen Ferien in die
Schweiz zu nehmen. Der Vater teilt der Mutter bis spätestens Ende
Februar 2026 den Zeitpunkt seiner Betriebsferien mit.
d) Der Vater ist verantwortlich für
die Organisation der Reisen der Kinder in die Schweiz und zurück nach Spanien
und trägt deren Kosten.
e) Über das Besuchs- und Ferienrecht
ab den Weihnachtsferien 2026/2027 einigen sich die Eltern in Orientierung an
der Regelung für das Jahr 2025/2026 direkt.
f) Soweit erforderlich, beantragen
die Eltern der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht in Spanien die
Genehmigung dieser Vereinbarung. Beide Eltern sind berechtigt, diese
Genehmigung einzuholen.
g) Die Eltern schliessen diese
Vereinbarung im Wissen, dass sie bei ihrer Nichteinhaltung zu deren
Vollstreckung sofortige behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können.
h) Die Eltern kommunizieren bezüglich
der Modalitäten dieser Kontakt- und Ferienregelung sowie über sonstige Belange
der Kinder direkt miteinander.
3.
Der Vater verpflichtet sich, die
Kinder für deren Rückkehr nach Spanien wie auch nach den jeweiligen Ferien der
Mutter freiwillig und ohne Notwendigkeit einer behördlichen Intervention
zurückzugeben.
4.
Die Mutter zieht die gegen den
Vater erhobene Anzeige wegen Kindsentführung – nach erfolgter Rückführung der
Kinder nach Spanien – zurück, soweit dies noch möglich ist und erklärt
ansonsten den Strafverfolgungsbehörden ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung
des Vaters.
5.
Mit dieser Vereinbarung
beschränken sich die Eltern auf die Regelung der Modalitäten der Rückkehr ihrer
Kinder nach Spanien und das künftige Kontakt- und Ferienrecht des Vaters, im
Bewusstsein der Zuständigkeit der spanischen Behörden für die Regelung (aller
weiteren) Kinderbelange.
6.
Die Parteien überlassen den
Kostenentscheid dem Gericht.»
2. Das vorliegende Rückführungsverfahren wird nach
erfolgter Rückkehr der Kinder nach Spanien als erledigt abgeschrieben. Für den
Fall, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Kinder am
15. Oktober 2025 nicht vereinbarungsgemäss übergibt, ist die
Gesuchstellerin berechtigt, die Vollstreckung der vereinbarten Rückführung
durch den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt einzuleiten. Die Mutter teilt
dem Gericht umgehend mit, wenn die Rückkehr der Kinder nach Spanien erfolgt
ist.
3. Der Gesuchstellerin werden die Kosten für die
Reisen in die Schweiz und die hiesigen Übernachtungen im Betrag von
CHF 2'811.05 vom Gericht entschädigt. Die Kosten der Übernachtung der
Gesuchstellerin sowie die Reisekosten der Gesuchstellerin und der Kinder im
Rahmen der Rückführung der Kinder nach Spanien, werden der Gesuchstellerin mit
separatem Entscheid zugesprochen werden. Die Gesuchstellerin reicht dem Gericht
die entsprechenden Belege ein.
4. Der Gesuchsgegner trägt die vom Gericht der
Gesuchstellerin vergüteten Reise- und Übernachtungskosten. Im Übrigen wird auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr und die Überwälzung der Kosten der
Kindervertretung auf den Gesuchsgegner verzichtet.
5. Die Vertretungskosten der Parteien werden
wettgeschlagen, soweit sie nicht nach Massgabe des Haager Übereinkommens über
die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung resp. aufgrund
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv oder vorläufig vom
Gericht getragen werden.
6. Der Gesuchstellerin werden die Kosten ihrer
Rechtsvertretung im Umfang von CHF 7'933.05 aus der Gerichtskasse
vergütet.
7. Der Kindervertreterin, lic. iur. Barbara Pauen
Borer, Advokatin, werden ein Honorar von CHF 2'983.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 180.05, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 256.25, insgesamt
also CHF 3'419.65 aus der Gerichtskasse bezahlt.
8. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
Der Vertreterin des Gesuchsgegners, Elisabeth Vogel, Advokatin, werden
ein Honorar von CHF 4'216.66 und ein Auslagenersatz von CHF 231.50,
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 360.30, insgesamt also CHF 4'808.45
aus der Gerichtskasse bezahlt.
Vorbehalten bleibt die Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegner
-
Kindervertreterin
-
Schweizerische Zentrale Behörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.