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Entscheid

KV.2019.10

Gesuch um Ausrichtung von Prämienbeiträgen an die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge Fristversäumnisses hinfällig geworden

12. Februar 2020Deutsch8 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

c/o B____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.10

Einspracheentscheid vom

10. September 2019

Gesuch um Ausrichtung von

Prämienbeiträgen an die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge

Fristversäumnisses hinfällig geworden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Am 24. April 2019 reichte die

Beschwerdeführerin beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB;

Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Ausrichtung von Prämienbeiträgen an die

obligatorische Krankenpflegeversicherung ein (vgl. Beilagen zur

Beschwerdeantwort [AB] 1-6). In der Folge wurde sie von der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8)

aufgefordert, die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung fehlenden Unterlagen

bis zum 2. August 2019 nachzureichen.

b) Mit Verfügung vom 12. August 2019 (AB 9)

stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Antrag vom 24. April 2019 infolge

Fristversäumnisses (Nichteinreichen der nachgeforderten Unterlagen) hinfällig

geworden sei. Daran hielt sie auf Einsprache vom 4. September 2019

(AB 10) hin mit Einspracheentscheid vom 10. Septem­ber 2019

(AB 11) fest.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 26. September 2019

(Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom

12.

August 2019 und die Zusprechung von Prämienbeiträgen ab Mai 2019.

b) In der Beschwerdeantwort vom 26. November

2019.

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 12. Februar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen

Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)

als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit

§ 52 des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1989 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). Da die

Beschwerde gemäss § 54 GKV rechtzeitig erhoben worden ist und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1

Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Art. 65 KVG belässt den

Kantonen im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Prämienverbilligung

eine Gesetzgebungsbefugnis, welche der Kanton Basel-Stadt mit dem Erlass des GKV

wahrgenommen hat.

2.2

Gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben

obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt

Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen leben. Gemäss § 21 Abs. 1 GKV entsteht der Anspruch auf

Prämienbeiträge ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats. Der

Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den Versicherten gemäss § 20 Abs. 1 GKV bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den

erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Nach § 22 Abs. 4 GKV kann der Regierungsrat Bestimmungen über die Sistierung des

Anspruchs oder dessen Erlöschen erlassen, wenn die Versicherten der

Aufforderung zur Überprüfung ihres Anspruches nicht Folge leisten. Sind die

gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) zur

Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvollständig, fordert das Amt für

Sozialbeiträge die fehlenden Unterlagen nach. Fehlende Unterlagen sind

innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens ein­zureichen.

Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.

3.

3.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 10. September 2019

(AB 11) bestätigten Verfügung vom 12. August 2019 (AB 9) hat die

Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2019

auf Prämienbeiträge für hinfällig erklärt, da diese die nachgeforderten

Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Beschwerdegegnerin bringt

im Wesentlichen vor, die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die

Belege innert Frist eingereicht, laufe ins Leere, denn sie präzisiere weder die

näheren Umstände der behaupteten Übermittlung der Dokumente noch lege sie

entsprechende Beweise ins Recht. Vielmehr seien die geforderten Unterlagen

erstmals zusammen mit der Einsprache vom 4. September 2019 und somit klar

verspätet eingereicht worden (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.1). In der Folge

habe sie die Einsprache als Neuanmeldung mit Wirkung ab dem Folgemonat

entgegengenommen und mit Verfügung vom 17. September 2019 den Anspruch auf

Prämienbeiträge ab dem 1. Oktober 2019 festgelegt (Beschwerdeantwort

Ziff. 2.2.2).

3.2

Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe die mit Schreiben

vom 22. Mai 2019 nachgeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht,

weshalb sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung ab Mai 2019 habe. Sie gehe

davon aus, dass ein Fehler aufseiten der Beschwerdegegnerin vorliege oder dass

sich die eingereichten Unterlagen aufgrund der langen Bearbeitungszeiten mit

der Verfügung vom 12. Au­gust 2019 gekreuzt hätten. Zusammen mit der

Einsprache vom 4. September 2019 habe sie die erforderlichen Unterlagen

deshalb erneut eingereicht (vgl. Beschwerde Rz. 2 ff.).

3.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin bereits

ab Mai 2019 einen Anspruch auf Prämienbeiträge hat oder ob ihr Antrag vom

24.

April 2019 zufolge Fristversäumnisses hinfällig geworden ist.

4.

4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8) eine Frist bis zum 2. Au­gust

2019.

gesetzt hatte, um die für die Anspruchsermittlung benötigten Unterlagen

einzureichen. In dem Schreiben hat sie die fehlenden Belege detailliert

angegeben. Zudem wird darauf hingewiesen, wenn die eingeforderten Unterlagen

nicht innert der genannten Frist eingereicht würden, müsse der Antrag auf

Beiträge an die Krankenversicherungsprämien neu gestellt werden (AB 8). In

ihrer Einsprache vom 4. Sep­tember 2019 (AB 10) macht die

Beschwerdeführerin geltend, vermutlich hätten sich die Verfügung vom

12.

August 2019 mit den fristgerecht gesendeten Unterlagen gekreuzt. Deshalb

sende sie beiliegend zur Einsprache die aktuellen Unterlagen sowie die letzten

Lohnabrechnungen nochmals.

4.2

Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die

Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung

vorzunehmen hat. Weil der Sozialversicherungsprozess von der

Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die

subjektive Beweisführungslast (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte

objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218, 222 E. 6; 107 V 161,

Dispositiv

163 f. E. 3a; 103 V 63, 65 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Demnach

obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der

eingeforderten Unterlagen der Beschwerdeführerin.

4.3.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht erwähnt,

kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie

sie in der Beschwerde ausführt – mit der Einsprache „erneut“ die

nachgeforderten Unterlagen eingereicht hat (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2

unter Hinweis auf die Beschwerde Rz. 5). Vielmehr ist aufgrund der

fehlenden Beweise für eine fristgerechte Eingabe nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die mit der Einsprache vom

4. September 2019 eingereichten Unterlagen schon vor Fristablauf am

2. August 2019 abgegeben hat. Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die

Nachreichung der Unterlagen innert Frist nicht zumutbar gewesen sein soll,

werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch muss der

Beschwerdeführerin aufgrund des (fett gedruckten) Hinweises im Schreiben vom

22. Mai 2019 (AB 8) klar gewesen sein, dass der Antrag vom

24. April 2019 bei Fristversäumnis hinfällig wird und ein neues Gesuch

gestellt werden muss, was zu einer späteren Auszahlung allenfalls gewährter

Beiträge führt (vgl. § 21 Abs. 1 GKV).

4.4.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die zweimonatige Frist

gemäss § 17 Abs. 1 KVO (siehe E. 2.2. hiervor) nicht eingehalten

wurde und folglich der Antrag vom 24. April 2019 infolge

Fristversäumnisses hinfällig geworden ist, womit ein Anspruch auf

Prämienbeiträge ab Mai 2019 entfällt. Die Beschwerdeführerin hat des­halb ein

neues Gesuch zur Prämienverbilligung zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat denn

auch die Einsprache vom 4. September 2019 als Neuanmeldung

entgegengenommen und einen Anspruch auf Prämienbeiträge ab 1. Oktober 2019

festgelegt.

5.

5.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: