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Entscheid

KV.2019.11

Umteilung von einer besonderen Telefon-Versicherungsform in die ordentliche Grundversicherung aufgrund Verletzung der reglementarischen Pflichten bestätigt. (Bundesgerichtsurtiel: 9C_678/2020)

1. September 2020Deutsch14 min

entsprechender Abmahnung (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2016, AB 3 und Schreiben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom

1.

September 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.11

Einspracheentscheid vom 1. Januar

2019

Umteilung von einer besonderen

Telefon-Versicherungsform in die ordentliche Grundversicherung aufgrund

Verletzung der reglementarischen Pflichten bestätigt.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin war bei der

Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2014 im Versicherungsmodell Callmed, bei dem

vorab telefonisch mit einem Telekonsultationszentrum die Art und Dauer der

vorgesehenen Behandlung abgesprochen wird, obligatorisch krankenversichert

(vgl. Police vom 9. Mai 2014, Antwortbeilage, AB 2).

1.2.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (AB 5 und Versicherungspolice vom

29.10.2016, AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach

entsprechender Abmahnung (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2016, AB 3 und Schreiben

vom 26. Juli 2016, AB 4) mit, sie werde ab dem 1. November 2016 vom

Versicherungsmodell Callmed in die ordentliche Grundversicherung umgeteilt. Als

Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 17. Mai

2016 bis zum 20. Mai 2016 (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli

2016, AB 4) und vom 17. August 2016 (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

26. Oktober 2016, AB 5) ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen, ohne

vorgängig Rücksprache mit dem Telekonsultationszentrum gehalten zu haben.

1.3.

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang 28. November 2017, AB 12)

kündigte die Beschwerdeführerin die Grundversicherung bei der

Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2017.

1.4.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (AB 15) informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Kündigung der

Grundversicherung aufgrund bestehender Zahlungssaustände per 31. Dezember 2017 (vgl.

Zahlungsaufforderung vom 12. August 2017, AB 8; Zahlungsaufforderungen vom 16.

September 2017, AB 9; Zahlungsaufforderung vom 14. Oktober 2017, AB 10;

Zahlungsaufforderung vom 12. November 2017, Ab 11; Betreibungsbegehren vom 22.

Dezember 2017, AB 13) unwirksam sei. Dies sei dem Nachversicherer so mitgeteilt

worden.

1.5.

Nachdem diverse Korrespondenz zwischen den Parteien ausgetauscht

worden war (vgl. Schreiben vom 30. August 2018, AB 20; Schreiben vom 14.

September 2018, AB 21; Schreiben vom 26. September 2018, AB 22; Schreiben vom

Erwägungen

2.

Oktober 2018, Ab 23; Schreiben vom 22. Januar 2019), erliess die

Beschwerdegegnerin schliesslich am 10. Mai 2018 eine einsprachefähige Verfügung

(AB 29), wonach sie den rückwirkenden Einschluss ins Callmed-Modell per 1. November

2016.

ablehnte und die Zwangsumteilung in die ordentliche

Krankenpflegeversicherung bestätigte. An dieser Verfügung hielt die

Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 12. Juni 2019 (AB 30) hin mit

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 (AB 36) fest.

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 und Beschwerdeverbesserung vom

22.

November 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2019.

2.2

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3

Mit Replik vom 7. Februar 2020 und Duplik vom 1. Februar 2020 halten

die Parteien an ihren Begehren fest. Keine der Parteien beantragt die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

2.4

Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 legt die Instruktionsrichterin den

Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde

rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den

Vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.3

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 (AB 36). Mit vorgenanntem Entscheid

hält die Beschwerdegegnerin daran fest, die Beschwerdeführerin zu Recht per 1.

November 2016 in die ordentliche Grundversicherung umgeteilt zu haben.

Im verwaltungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form

einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat.

Insoweit bestimmt die Verfügung oder der Einspracheentscheid den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und

soweit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

Zwar gilt die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan

im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG,

SR.235.1, vgl. BGE 133 V 359, 361, E. 6.4) und hat folglich dieses Gesetz zu

beachten. Jedoch fällt die Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragen nicht in

den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Es

gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1

DSG). Gleiches gilt für gegebenenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte

und betreibungsrechtliche Fragen in der vorliegenden Angelegenheit. Insoweit

ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Mitarbeiter der

Beschwerdegegnerin habe den Versicherungsantrag für sie ausgefüllt. Aufgrund

ihrer schlechten Deutschkenntnisse habe sie dessen Inhalt nicht verstanden. Sie

sei von diesem Mitarbeiter nicht über die spezifischen Vorgehensanweisungen zum

Callmed Produkt informiert worden. Sie habe keine Reglemente oder weitere

Vorgehensvorschriften erhalten. Der Prozess, welcher im Callmed-Reglement

festgehalten sei, sei daher zu keinem Zeitpunkt Teil des Vertrages zwischen der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin geworden. Sie habe deshalb das im

Rahmen des Callmed-Modells geforderte Vorgehen nicht gekannt. Entsprechende Reglementverstösse

seien ihr aufgrund dessen nicht anzulasten. Sie sei somit zu Unrecht vom

Versicherungsmodell Callmed in die ordentliche Grundversicherung umgeteillt

worden.

4.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt

demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe mit Unterzeichnung des

Versicherungsantrages vom 14. Mai 2014 (Ab 1) den Beitritt zum

Versicherungsmodell Callmed erklärt. Der Antrag sei auf Deutsch abgefasst und

unter Korrespondenzsprache sei ebenfalls Deutsch vermerkt gewesen. Den Erhalt

der das Modell Callmed betreffenden Reglemente sei ferner mit Unterzeichnung

des Antrages erklärt worden. So habe sie um die Pflicht der vor einer

ärztlichen Konsultation erforderlichen telefonischen Kontaktaufnahme mit dem

Zentrum für Telemedizin gewusst und auch die bei Unterlassung der Pflicht

drohenden Sanktionen gekannt. Da die Unterlassung der vorgängigen Konsultation

des Zentrums für Telemedizin nicht bestritten werde und zudem keine Ausnahme

für die Kontaktaufnahmepflicht vorliege, sei die Umteilung per 1. November 2016

vom Versicherungsmodell Callmed zur ordentlichen Grundversicherung und die

damit zusammenhängende Erhebung der entsprechenden Versicherungsprämien zu

Recht erfolgt.

4.3

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht per 1. November 2016 vom Versicherungsmodell Callmed

in die ordentliche Grundversicherung umgeteilt hat.

5.

5.1

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die

Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und

ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung,

KVG, SR.832.10).

5.2

Nach Art. 41

Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen

Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei

wählen (erster Satz). Sie können laut Art. 41 Abs. 4 KVG ihr Wahlrecht

im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der

Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt

(Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss in diesem Fall nur

die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern

ausgeführt oder veranlasst werden, wobei Art. 41 Abs. 2 KVG

sinngemäss gilt. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall

versichert.

Sinn und Zweck der in Art. 41

Abs. 4 KVG geregelten Einschränkung der freien Wahl des

Leistungserbringers liegen darin, dass im Sinne einer

Kosteneindämmungsmassnahme Versicherer für Versicherte, die bereit sind, sich

bei der Wahl des Leistungserbringers einzuschränken, eine Prämienreduktion

gewähren können (Art. 62 Abs. 1 KVG, vgl. auch (Botschaft des

Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 128; Urteile

des Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 4.1 und K 58/02

vom 6. Februar 2003 E. 2.2).

5.3

Das von der Beschwerdegegnerin angebotene

Versicherungsmodell Callmed verpflichtet die Versicherten, unter Vorbehalt der

Ausnahmen (vgl. Ziff. 7.1 und Ziff. 7.4 Reglement (KVG) Callmed), welche jedoch

vorliegend nicht von Bedeutung sind (siehe E. 7.3 hiernach), sich vor jeder

Konsultation eines ambulanten Leistungserbringers, bzw. vor jedem Eintritt in

einen stationären Leistungserbringer mit dem Zentrum für Telemedizin

telefonisch Kontakt aufzunehmen und sich an dessen Anordnungen hinsichtlich des

Behandlungspfades zu halten (vgl. Ziff. 5.1 f. Reglement (KVG) Callmed). Das

Bundesamt für Gesundheit (BAG) akzeptiert solche „Telefonmodelle“ als

Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers. Es besteht vorliegend

kein Anlass, diese Praxis zu überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2014,

9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 3.2; 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014, E.

2.2; Eugster, Krankenversicherung,

in SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 1420).

6.

6.1

Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten,

ob das Reglement (KVG) Callmed Vertragsbestandteil wurde.

6.2

Zur Klärung dieser Frage, sind nebst den

Bestimmungen des KVG und deren Ausführungsbestimmungen, die allgemeinen

Vertragsbestimmungen (AVB) der Beschwerdegegnerin massgeblich soweit sie

zwingenden, öffentlichrechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_8/2014, 9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014). Der

Krankenversicherer kann damit nur, aber immerhin in jenen Bereichen autonom

reglementieren, für welche ihm das KVG eine solche Befugnis ausdrücklich oder

aufgrund einer eindeutigen ratio legis einräumt. Er kann insbesondere autonom

darüber befinden, ob und gegebenenfalls welche Modelle er zu führen gedenkt. Teil

seiner unternehmerischen Freiheit ist auch, in welchem Masse er die von ihm

betriebenen Modelle fördern will oder nicht. Verstösse der Versicherten gegen

reglementarische Durchführungsregeln des Krankenversicherers sind in erster

Linie als Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Mitwirkungpslichten der

Versicherten zu verstehen.

6.3

Die Beschwerdeführerin unterzeichnete den Versicherungsantrag

für die obligatorische Grundversicherung „Callmed“ am 9. Mai 2014 (AB 1)

eigenhändig. Unmittelbar über der Unterschrift auf dem Antragsformular befindet

sich der Hinweis „wichtige Bestimmungen KVG“. Diesem Titel ist unter anderem zu

entnehmen, dass die relevanten Reglemente (im vorliegendem Fall das Reglement

(KVG) Callmed) in vollem Umfang anerkannt werde.

Die Anmeldung vom 9. Mai 2014 stellt eine

empfangsbedürftige Gestaltungserklärung dar. An diese ist die antragstellende

Person grundsätzlich gebunden. Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so

wird das Versicherungsverhältnis ohne Zustimmung des Versicherers begründet (Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Zürich KV.2016.00006 vom 31. Oktober 2017, E.

4.1.2).

Somit erfolgte mit der Anmeldung vom 9. Mai 2014

zur Callmed-Versicherung, vorbehältlich der gesetzlichen Regelungen und mit den

von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen AVB (Reglement (KVG) Callmed), auch der

Vertragsschluss. Zusätzliche individuelle Vertragsverhandlungen und

Versicherungsabreden konnten nicht getroffen werden. Es ist daher davon

auszugehen, dass die AVB „Reglement (KVG) Callmed“ im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen anwendbar sind. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin kein spezieller Beweis dafür,

dass die AVB, namentlich das Reglement (KVG) Callmed, auch für sie als

Versicherte gelten, zu erbringen. Massgeblich ist vielmehr die Frage, ob die

für das Versicherungsmodell Callmed gewählten Bestimmungen sich auf eine gesetzliche

Grundlage stützen können und ob die Grenzen der Regelungsfreiheit eingehalten

wurden. Dies ist mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2015 vom

25.

Juni 2015 E. 2, 9C_8/2014, 9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.2

und 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.2, wonach solche

Telefonmodelle sich als Versicherung mit eingeschränkter Wahl der

Leistungserbringer auf Art. 41 Abs. 4 KVG stützen können, zu bejahen.

Mit Blick auf die Aktenlage ergeben sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass

die AVB der Beschwerdeführerin nicht übergeben worden sind.

6.4

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die AVB

seien aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht Vertragsbestandteilt

geworden, vermag daran unter Hinweis auf BGE 49 II 182 und BGE 64 II 357, wonach

sich der Erklärende, der sich im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des

Erklärten, allem was der Gegner will, unterwirft, nichts zu ändern.

7.

7.1

Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin per 1. November 2016 zu Recht in die ordentliche

obligatorische Krankenpflegeversicherung umgeteilt hat, ist somit das Reglement

(KVG) Callmed massgebend. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Reglement

„Callmed“, Ausgabe 01.2016, in Kraft seit 1. Januar 2015 (AB 37). Dies

erscheint in intertemporaler Hinsicht als korrekt. Die Beschwerdeführerin macht

im Übrigen nicht die Massgeblichkeit einer früheren oder späteren Fassung

geltend.

Es ist im Folgenden zu beleuchten, ob die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin gestützt auf diese AVB zu Recht von der

Callmed-Versicherung in die ordentliche Krankenpflegeversicherung umgeteilt

hat.

7.2

Nach Ziff. 1.1. Reglement (KVG) Callmed handelt

es sich bei der Versicherung Callmed um eine besondere Versicherungsform der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG. Die

versicherte Person verpflichtet sich hierbei, die Dienste des telemedizinischen

Zentrums C____ in Anspruch zu nehmen, bevor sie einen Leistungserbringer

konsultiert, respektive sich in Behandlung begibt. Bei der C____ handelt es

sich um eine von der Beschwerdegegnerin unabhängige Gesellschaft, die Ärzte und

medizinische Assistenten beschäftigt, die rund um die Uhr, sieben Tage die

Woche für eine telefonische medizinische Beratung erreichbar sind (Ziff. 1.2.,

Ziff. 5.1). Unter dem Titel „Sanktionen“ statuiert Ziff. 8 Folgendes: „Handelt

die versicherte Person den Pflichten gemäss diesem Reglement zuwider

(Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Zentrum für Telemedizin, Missachtung

von dessen Ratschlägen und Empfehlungen etc.) erstattet die B____ keine Kosten

für vom Zentrum für Telemedizin nicht empfohlene Behandlungen der versicherten

Person resp. verweigert jegliche direkte Kostenübernahme gegenüber den

Leistungserbringern. Die B____ behält sich in diesem Fall das Recht vor, die

betreffende versicherte Person nach Kenntnisnahme der Widerhandlung auf Beginn

des der Kenntnisnahme folgenden Kalendermonats aus Callmed auszuschliessen.

Dies führt automatisch zum Wechsel in die ordentliche Krankenpflegeversicherung

der B____. Der erneute Abschluss eines alternativen Versicherungsmodells ist

frühestens zwei Jahren nach Ausschluss wieder möglich.“ In Ziffer 7 wurden

Ausnahmen für die vorgängige telefonische Kontaktaufnahme mit der C____

reglementiert. Darunter fallen gynäkologische Voruntersuchungen zur

Schwangerschaft, Kontrollen während der Schwangerschaft (Ziff. 7.1) und

Notfallbehandlungen, wobei bei Letzteren eine Meldung zum erstmöglichen

Zeitpunkt spätestens nach fünf Arbeitstagen zu erfolgen hat (Ziff. 7.4). Eine

Meldung erübrigt sich im Zusammenhang mit Leistungen von Hebammen und

Zahnärzten (Ziff. 7.3).

7.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht die

Beschwerdeführerin, mit Blick auf die Aktenlage zu Recht nicht mehr geltend, es

habe sich bei den von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016

(AB 4) und vom 26. Oktober 2016 (AB 5) genannten Behandlungen um Ausnahmen von

der Meldepflicht gemäss Ziff. 7.1 und Ziff. 7.4 Reglement (KVG) Callmed

gehandelt.

Im Übrigen steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin

in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt drei Behandlungen (Universitätsspital

Basel am 30. September 2015, Universitätsspital Basel vom 15. Mai 2016 bis und

mit 20. Mai 2016, Universitätsspital Basel vom 17. August 2016, vgl. AB 3 – 5)

in Anspruch nahm, anlässlich welchen sie nicht vorab telefonischen Kontakt mit

der C____ hatte. Daraus lässt sich angesichts der vorab dargestellten AVB

schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Unterlassungen

wiederholt im Sinne von Ziff. 1.1. und 5.1 Reglement (KVG) Callmed gegen ihre

Mitwirkungspflichten verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht

den in Ziff. 8 Reglement (KVG) Callmed vorgesehenen Wechsel in die ordentliche

obligatorische Grundversicherung per 1. November 2016 vorgenommen.

8.

8.1

Zufolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG).

8.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: