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Entscheid

KV.2019.12

Rechtsöffnung erteilt für Kostenbeteiligung.

5. Februar 2020Deutsch13 min

E. 2.2. und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

Vom 5. Februar 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.12

Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2019

Rechtsöffnung erteilt für

Kostenbeteiligung.

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch krankenversichert (Police vom 8. November 2017,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 12).

1.2.

Am 6. April 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über Fr. 680.45 zukommen.

Nachdem der Beschwerdeführer diese nicht bezahlte, liess die Beschwerdegegnerin

ihm zunächst eine Mahnung (datiert auf den 16. Juni 2018) und später eine

Zahlungsaufforderung zukommen (mit Datum vom 14. Juli 2018). Mit letzterer

erhob sie eine Mahngebühr von Fr. 20.-- (vgl. AB 1). Auch eine

weitere Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2018 über Fr. 135.95 bezahlte

der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin wiederum am

15. Dezember 2018 zunächst eine Mahnung und am 26. Januar 2019 eine

Zahlungsaufforderung zukommen liess, mit welcher sie eine Mahngebühr von Fr. 20.--

erhob (AB 2). Dasselbe geschah mit der Leistungsabrechnung vom

28. September 2019 über Fr. 120.--. Die Mahnung erfolgte am

17. November 2018 und die Zahlungsaufforderung (mit welcher eine

Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben wurde) am 15. Dezember 2018

(AB 3). Am 2. November 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über Fr. 225.-- zukommen. Als er

auch diese nicht bezahlte, mahnte die Beschwerdegegnerin ihn am 26. Januar

2019 und forderte ihn am 23. Februar 2019, unter Erhebung einer Mahngebühr

von Fr. 20.--, zur Zahlung auf (AB 4). Schliesslich stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2018

eine weitere Leistungsabrechnung über Fr. 105.-- zu. Da er auch diese

nicht bezahlte, folgte am 26. Januar 2019 ein Mahnschreiben und am

23. Februar 2019 eine Zahlungsaufforderung, mit welcher eine Mahngebühr

von Fr. 20.-- erhoben wurde (AB 5).

1.3.

Nachdem der Beschwerdeführer die ausstehenden Beträge allesamt nicht

bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin im Juni 2019 die Betreibung

ein. Den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019 über Fr. 1'031.35 für

die KVG-Leistungen vom 6. April 2018 bis 9. November 2018, Spesen

in Höhe von Fr. 193.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 81.30 stellte

das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) dem

Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 zu (Betreibung Nr. [...],

AB 7). Der Beschwerdeführer erhob am selben Tag dagegen Rechtsvorschlag (AB 7).

Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2019 im

Umfang von Fr. 1'031.35 für die erwähnten Kostenbeteiligungen und

Fr. 180.-- für Spesen auf (AB 8). Mit Schreiben vom

11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 9).

Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab (AB 10).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 (Postaufgabe

1. November 2019) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom

30. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

7. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum

13. November 2019 keine Replik ein. Keine der Parteien beantragt eine

mündliche Parteiverhandlung.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss

Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde

rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides eingereicht wurde

(Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den Vorliegenden

– als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

4.1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'031.35 sowie Spesen in Höhe von

Fr. 180.-- erhoben hat bzw. ob sie den Rechtsvorschlag über diesen Betrag

zu Recht mit Verfügung vom 13. August 2019 (AB 8) und

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 (AB 10) beseitigt hat.

4.2.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss

sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die

versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer

festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Gemäss

Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten überdies

an den Kosten für der sie erbrachten Leistungen, wobei die Kostenbeteiligung

nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag

(Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten

(Selbstbehalt) besteht (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2

der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV],

SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die

Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten

(Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).

4.3.

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer

schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen

(Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,

Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss

der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.4.

Wird eine Betreibung eingeleitet und wird vom Schuldner im Sinne von

Art. 74 und 75 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Rechtsvorschlag

erhoben, kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren

geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag

beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem

vollstreckbar gerichtlichen Entscheid beruht, kann er direkt beim Richter die

Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen

(Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen

(Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung

einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge

nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als

Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das

Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147,

152 E. 6.3, 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen

sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019

Sachverhalt

E. 2.2. und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a N 10).

4.5.

Sofern die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei

rechtzeitiger Zahlungen nicht entstanden wären, kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl.

auch Gebhard Eugster,

Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 1348).

Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche

Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015

vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard

Eugster, Krankenversicherung, N 1349).

4.6.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner

die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach

Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des

Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, kann für diese keine

Rechtsöffnung verlangt werden (vgl. BGE 144 III 360, 366 E. 3.6.2,

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom

18. Juni 2004 E. 4.1, vgl. auch Gebhard Eugster,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a N 11). Sie

sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer

erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu

bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom

12. Februar 2003 E. 4).

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass es

argumentativ um Punkt 2.3 des Einspracheentscheids gehe. In diesem Punkt führte

die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe in der Einsprache

vorgebracht, dass man ihn im Voraus und nicht im Nachhinein über das damalige

Erwägungen

Telemodell hätte informieren müssen. Dieses Vorbringen könne allerdings nicht

gehört werden. Der Beschwerdeführer habe im Antrag für eine Krankenversicherung

vom 8. November 2017 (vgl. AB 11) mit seiner Unterschrift bestätigt,

die relevanten Reglemente (vgl. AB 13 und 14) erhalten und im vollen

Umfang anerkannt zu haben.

5.2

Die vom Beschwerdeführer nicht beglichenen Leistungsabrechnungen vom

6.

April 2018, vom 6. Juli 2018, vom

28.

September 2018, vom 2. November 2018 und vom

9.

November 2018 (AB 1 bis 5) beziehen sich alle auf stationäre

Behandlungen, Laboranalysen und (nur in einem Fall) auf den Bezug von

Verbandsmaterial in einer Apotheke. Die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin

von Fr. 1'031.35 besteht zum grössten Teil aus Kostenbeteiligungen in Form

von Selbstbehalt und täglichen Spitalbeiträgen. Hinsichtlich des Bezugs von

Verbandsmaterial (vgl. die Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2018,

AB 2) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass für die beiden aufgeführten

Produkte (MEPILEX Border Schaumverband 7.5x7.5 cm Silk 5 und NU-DERM

ALGINATE Wundauflage 5x5 cm 10 Stk.) jeweils ein gesetzlicher

Maximalbetrag bestehe. Dieser Betrag sei mit diesem Bezug überschritten worden,

weshalb die Kosten nicht übernommen würden.

Die Versicherungsform "C____" zeichnet sich dadurch

aus, dass sich die versicherte Person verpflichtet, grundsätzlich die Dienste

des telemedizinischen Zentrums D____ in Anspruch zu nehmen, bevor sie einen

Leistungserbringer konsultiert, respektive sich in Behandlung begibt (Ziff. 1.2

C____ Reglement [KVG], Ausgabe 01.2018 (nachfolgend: C____ Reglement],

AB 13). Wenn die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt,

kann die Beschwerdegegnerin nach Ziff. 8. des C____ Reglements die Kostenübernahme

für vom Zentrum für Telemedizin nicht empfohlene Behandlungen verweigern.

Es ist kein Zusammenhang zwischen dieser Versicherungsform und

den von der Beschwerdegegnerin erhobenen (und vorliegend strittigen) Kosten

ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, weshalb er von einem

Zusammenhang zwischen seinem Versicherungsmodell und den strittigen Kosten

ausgeht. Es handelt sich um "normale" Kostenbeteiligungen des

Versicherten (vgl. dazu E. 4.2.). Die strittigen Forderungen der Beschwerdegegnerin

sind somit unabhängig von der Art des Modells der Krankenversicherung durch den

Beschwerdeführer zu begleichen. Es kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer mit dem unterschriebenen Antrag für eine obligatorische

Grundversicherung nach KVG vom 17. November 2017 (AB 11) angegeben

hat, dass er eine Versicherung im Rahmen der Versicherungsform C____ wünscht.

Weitere Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht im Rahmen

dieser Versicherungsform versichert wurde, erübrigen sich jedoch aufgrund der

obigen Ausführungen.

Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Dispositiv

Leistungsabrechnungen nicht rechtmässig erfolgt wären. Demnach ist die mit dem

Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019 geforderte Summe von

Fr. 1'031.35 nicht zu beanstanden – zumal dieser Betrag sogar leicht unter

dem Total der ursprünglich geforderten Kostenbeteiligungen (Fr. 1'266.40;

vgl. dazu E. 1.2.) liegt.

5.3.

Was im Weiteren die Mahnkosten bzw. Spesen betrifft, so hat die

Beschwerdegegnerin mit jeder der fünf Zahlungsaufforderungen eine Mahngebühr

von Fr. 20.-- erhoben (vgl. AB 1 bis 5). Dies ist nicht zu

beanstanden, zumal das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_870/2015 vom

4. Februar 2016 eine Mahngebühr von Fr. 30.-- pro Mahnung noch

als zulässig erachtete.

Damit sind Fr. 100.-- der betriebenen Spesen in Höhe von

Fr. 193.-- belegt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin keine Belege für

den Restbetrag von Fr. 93.-- bzw. Fr. 80.-- (den Rechtsvorschlag hat

sie nur über Spesen von Fr. 180.-- aufgehoben) eingereicht. Es ist jedoch

zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer betreffend

sämtlich ausstehenden Forderungen jeweils eine Leistungsabrechnung, eine

Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zukommen liess (AB 1 bis 5). Da die ausstehenden

Forderungen vom Beschwerdeführer jedoch weiterhin nicht beglichen wurden, war die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Betreibung einzuleiten (vgl.

E. 4.3.). Es handelt sich dabei um Aufwände der Beschwerdegegnerin im

Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV, die bei fristgemässer

Bezahlung der Zahlungsausstände durch den Beschwerdeführer nicht entstanden

wären. Nach Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die

Versicherungen der Beschwerdegegnerin nach KVG, Ausgabe 01.2018, fallen

Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der

versicherten Person (AB 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin in ihrem

Reglement eine Regelung im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV

(vgl. E. 4.5.) vorgesehen.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom

13. August 2019 den Rechtsvorschlag über den ganzen in Betreibung

gesetzten Betrag für die offenen Kostenbeteiligungen (Fr. 1'031.25)

beseitigt, jedoch nur über Spesen von Fr. 180.--, statt über die in

Betreibung gesetzten Fr. 193.--. Dieselben Zahlen finden sich im Einspracheentscheid

vom 30. Oktober 2019 (AB 10). Das Gericht hat keine

Veranlassung, über einen höheren Spesenbetrag zu entscheiden als

Fr. 180.--. Abgesehen von den belegten Mahnspesen in Höhe von

Fr. 100.--, ist im Lichte der obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass

es der Beschwerdegegnerin freisteht, vom Beschwerdeführer zusätzlich eine

Bearbeitungsgebühr für die Betreibung zu verlangen (vgl. E. 4.5.). Bei

fünf unbezahlten Rechnungen, die alle jeweils zunächst eine Mahnung und eine

Zahlungsaufforderung zur Folge hatten und schliesslich in der Betreibung

mündeten, erscheint eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.-- nicht als

unverhältnismässig. Die Spesen von Fr. 180.-- belaufen sich, angesichts

der beschriebenen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin, somit insgesamt im

vertretbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.

5.4.

Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht im Umfang von Fr. 1'031.35

für Kostenbeteiligungen vom 6. April 2018 bis zum 9. November 2018

sowie von Fr. 180.-- für Spesen aufgehoben hat.

5.5.

Die Betreibungskosten sind nach Art. 68 Abs. 1 SchKG

vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.6.).

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin

Fr. 1'031.35 für die ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie

Fr. 180.-- für Spesen zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist der

Rechtsvorschlag in diesem Umfang für beseitigt zu erklären.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a

ATSG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin Fr. 1'031.35 für die ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie

Fr. 180.-- für Spesen zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für

beseitigt erklärt.

Das Verfahren ist kostenlos

(§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder BLaw G.

Kiefer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: