KV.2019.13
Keine selbständige Anfechtbarkeit
11. Mai 2020Deutsch9 min
unentgeltlichen Rechtspflege) anwaltlich vertreten zu lassen (letzteres nochmals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 11.
Mai 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.13
Zwischenverfügung (prozessleitende
Verfügung) vom 27. November 2019
Keine selbständige Anfechtbarkeit
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
1.1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am 23. November 1944, ist bei
der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) krankenversichert
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).
Am 1. August 2015 erstellte die Beschwerdegegnerin eine
Leistungsabrechnung für eine Behandlung des Versicherten in der C____, [...].
Danach sollte der Beschwerdeführer sich an den Behandlungskosten in Höhe von
CHF 594.50 beteiligen (AB 2). Der Beschwerdeführer blieb die Leistung dieser
Kostenbeteiligung schuldig. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin die
Betreibung ein, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob.
1.1.2. Mit Verfügung vom 11. April 2016 beseitigte die
Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (AB 5). Am 14. April 2016 reichte der
Beschwerdeführer dagegen Einsprache ein (AB 4).
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2019 ersuchte
die Beschwerde-gegnerin den Beschwerdeführer im Wesentlichen darum,
sachdienliche Unterlagen einzureichen zur Klärung der sich im
Einspracheverfahren stellenden Fragen.
1.2.
Mit Beschwerde (Postaufgabe am 29. November 2019; Posteingang beim
Zivilgericht Basel-Stadt am 4. Dezember 2019) wehrt sich der Versicherte gegen
die Verfügung vom 27. November 2019. Das Zivilgericht übermittelt die
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Posteingang am 5. Dezember 2019).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
1.3.
Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens 16 weitere
Eingaben gemacht, z.T. versehen mit Beilagen, z.T. hat er Unterlagen ohne
Begleitschreiben eingereicht:
Eingangsdatum
Aktenstück Nr.
1)
18.12.2019
4
2)
19.12.2019
6
3)
23.12.2019
8
4)
30.12.2019
11
5)
08.01.2020
13
6)
22.01.2020
15
7)
22.01.2020
17
8)
28.01.2020
19
9)
03.02.2020
21
10)
05.02.2020
22
11)
07.02.2020
25
12)
13.02.2020
27
13)
25.02.2020
31
14)
06.03.2020
32
15)
02.04.2020
34
16)
06.05.2020
36
Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2019 und vom 20. Januar 2020 ersucht
der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, von der unaufgeforderten
Einreichung weiterer Eingaben abzusehen. Ferner empfiehlt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, sich (ggf. im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege) anwaltlich vertreten zu lassen (letzteres nochmals
mit Verfügung vom 6. Februar 2020).
Der Instruktionsrichter weist, nach entsprechender vorgängiger Androhung,
die seit der Verfügung vom 20. Januar 2020 bis am 13. Februar 2020
eingegangenen Eingaben (Aktenstücke 19 bis 27) aus dem Recht (Verfügungen vom 20.
Januar 2020, 6. und 7. Februar 2020 sowie vom 18. Februar 2020).
Es folgen, nachdem der Instruktionsrichter am 18. Februar 2020
Frist zur Replik gesetzt hatte, 4 weitere Eingaben des Beschwerdeführers
(Aktenstücke 31 bis 36), die sich inhaltlich nicht zur Beschwerdeantwort
äussern.
Innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist (vgl.
Verfügung vom 18. Februar 2020) hat keine der Parteien (namentlich die Eingaben
des Beschwerdeführers, Aktenstücke 31 bis 36 enthalten keinen solchen Antrag) die
Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt.
Erwägungen
2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1.
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
In einfachen Fällen entscheidet das Einzelgericht nach § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
Ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ist nachfolgend im
Einzelnen zu prüfen.
3.
3.1
Mittels eines Zahlungsbefehls vom 1. März 2016 hatte die
Beschwerdegegnerin u.a. eine Kostenbeteiligung in Höhe von CHF 594.50 (vgl.
Leistungsabrechung vom 1. August 2015, AB 2) in Betreibung gesetzt. Mit der
Verfügung vom 11. April 2016 (AB 5) hatte die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag in dieser Betreibung beseitigt.
Klarzustellen ist, dass nun aber nicht die Verfügung vom 11.
April 2016 den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet,
sodass diese Verfügung vorliegend auch nicht materiell zu prüfen ist. Es ist
also hier nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht im Rahmen der
Leistungsabrechnung eine Kostenbeteiligung vorgesehen hatte. Ebenso ist nicht
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für sich die Zuständigkeit zur
Erbringung von Leistungen bejaht hatte (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4).
Vielmehr richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die
prozessleitende Verfügung vom 27. November 2019 (AB 3). Die Beschwerdegegnerin
hat diese im Rahmen des Einspracheverfahrens erlassen, welches der
Beschwerdeführer durch Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (AB 5)
in Gang gesetzt hatte.
3.2
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG und § 54 Abs. 1 GKV können
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden.
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG schliesst die Einsprache gegen
prozess- und verfahrens-leitende Verfügungen aus. Prozessleitende Verfügungen,
auch Zwischenverfügungen genannt, sind Verfügungen, die im Laufe des Verfahrens
erlassen werden. Sie führen nicht zu einem Abschluss des Verfahrens in der
Sache selbst, sondern stellen im Verfahren einen Zwischenschritt in Richtung
Endentscheid dar (BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 I 13 E. 1.1; VwVG Komm-Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: A Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 Art. 45 N 5 f.).
Gemäss § 54 Abs. 1 GVK i.V.m. § 2 Abs. 1 SVGG sind im Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ergänzend
anwendbar. Art. 46 VwVG sieht vor, dass Zwischenverfügungen nur selbständig mit
Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Zwischenverfügung sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde. Relevantes Kriterium für die Beurteilung eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist, ob der Nachteil auch in einem künftig
günstigen Entscheid nicht aufgehoben werden kann (BGE 139 V 42 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2).
4.
4.1
Einleitend führt die Beschwerdegegnerin in der prozessleitenden Verfügung
vom 27. November 2019 aus, dass um Mitwirkung des Versicherten ersucht wird
zwecks materieller Klärung sowie beförderlicher Behandlung der Angelegenheit. Das
Verfügungsdispositiv lautet:
«1. Innert
30.
Tage ab Zustellung dieser prozessleitenden Verfügung für sachdienliche
Unterlagen darlegen zu können, dass sich die Kostenbeteiligungen vom 01.08.2015
um unfallbedingte Behandlungen handeln würden und somit nicht die Übernahme der
Krankenkasse sei.
2.
weitere,
schriftliche Beweismittel.
3.
Bis
zur materiellen Klärung des Sachverhalts unterbleiben grundsätzlich
zwangsvollstreckliche Massnahmen nach SchKG.
4.
Verstreicht
die Frist in Ziff. 1 vorstehend unbenutzt, behält sich die verfügende Instanz
vor, den Entscheid aufgrund der aktuellen Unterlagen zu fällen.
5.
Weitere
Verfügungen bleiben vorbehalten.»
Gemäss Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 27. November 2019 setzt
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von
Unterlagen zur Klärung der im Einspracheverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen.
Mit Ziffer 2 ersucht sie um Einreichung weiterer, schriftlicher Beweismittel.
Sie stellt gemäss Ziffer 3 in Aussicht, dass zwangsvollstreckungsrechtliche
Massnahmen unterbleiben bis zur materiellen Klärung des Sachverhalts. Mit
Dispositiv
Ziffer 4 wird angedroht, dass aufgrund der Aktenlage entschieden wird, sofern
innert gesetzter Frist gemäss Ziffer 1 des Dispositivs keine Unterlagen
eingereicht werden.
4.2.
In der Rechtsmittelbelehrung weist die Beschwerdegegnerin sodann sinngemäss
darauf hin, dass die Verfügung vom 27. November 2019 nicht selbständig beim
Sozialversicherungsgericht angefochten werden könne, dass dagegen ein
Rechtsmittel gegen den darauffolgenden Einspracheentscheid erhoben werden
könne.
Dieser Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 27. November 2019 stellt einen
verfahrenstechnischen Schritt auf dem Weg zum Erlass der hier noch ausstehenden
Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin dar. Solche prozessleitenden
Verfügungen unterliegen nur ausnahmsweise der direkten selbständigen Beschwerde,
sofern sie nämlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten.
Vorliegend fehlt es an jedem Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer durch die
Verfügung vom 27. November 2019 ein solcher Nachteil erwachsen könnte. Sie
räumt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert ihm gesetzter Frist
seinen im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt durch Einreichung von
Unterlagen zu untermauern (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Keinesfalls ist
ein Rechtsnachteil dadurch zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss
Ziffer 3 des Dispositivs einstweilen von Vollstreckungsmassnahmen absieht.
Ziffer 4 steht sodann im Einklang mit Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen kann, wenn die versicherte Person
ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nachkommt. Die
Mitwirkungspflicht wäre vom Versicherten vorliegend zu erfüllen durch
Einreichung von Unterlagen, die, sofern sie der Beschwerdegegnerin nicht
vorgelegt werden (könnten), bei der Entscheidfällung unberücksichtigt bleiben
müssten.
4.3.
Zusammenfasend ist ein durch die Verfügung vom 27. November 2019
drohender, nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil nicht auszumachen. Es
fehlt damit an der Voraussetzung, auf die vorliegende Beschwerde gegen die prozessleitende
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 einzutreten.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: