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Entscheid

KV.2019.13

Keine selbständige Anfechtbarkeit

11. Mai 2020Deutsch9 min

unentgeltlichen Rechtspflege) anwaltlich vertreten zu lassen (letzteres nochmals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 11.

Mai 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.13

Zwischenverfügung (prozessleitende

Verfügung) vom 27. November 2019

Keine selbständige Anfechtbarkeit

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am 23. November 1944, ist bei

der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) krankenversichert

(Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).

Am 1. August 2015 erstellte die Beschwerdegegnerin eine

Leistungsabrechnung für eine Behandlung des Versicherten in der C____, [...].

Danach sollte der Beschwerdeführer sich an den Behandlungskosten in Höhe von

CHF 594.50 beteiligen (AB 2). Der Beschwerdeführer blieb die Leistung dieser

Kostenbeteiligung schuldig. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin die

Betreibung ein, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob.

1.1.2. Mit Verfügung vom 11. April 2016 beseitigte die

Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (AB 5). Am 14. April 2016 reichte der

Beschwerdeführer dagegen Einsprache ein (AB 4).

Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2019 ersuchte

die Beschwerde-gegnerin den Beschwerdeführer im Wesentlichen darum,

sachdienliche Unterlagen einzureichen zur Klärung der sich im

Einspracheverfahren stellenden Fragen.

1.2.

Mit Beschwerde (Postaufgabe am 29. November 2019; Posteingang beim

Zivilgericht Basel-Stadt am 4. Dezember 2019) wehrt sich der Versicherte gegen

die Verfügung vom 27. November 2019. Das Zivilgericht übermittelt die

Beschwerde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

(Posteingang am 5. Dezember 2019).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin,

es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

1.3.

Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens 16 weitere

Eingaben gemacht, z.T. versehen mit Beilagen, z.T. hat er Unterlagen ohne

Begleitschreiben eingereicht:

Eingangsdatum

Aktenstück Nr.

1)

18.12.2019

4

2)

19.12.2019

6

3)

23.12.2019

8

4)

30.12.2019

11

5)

08.01.2020

13

6)

22.01.2020

15

7)

22.01.2020

17

8)

28.01.2020

19

9)

03.02.2020

21

10)

05.02.2020

22

11)

07.02.2020

25

12)

13.02.2020

27

13)

25.02.2020

31

14)

06.03.2020

32

15)

02.04.2020

34

16)

06.05.2020

36

Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2019 und vom 20. Januar 2020 ersucht

der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, von der unaufgeforderten

Einreichung weiterer Eingaben abzusehen. Ferner empfiehlt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, sich (ggf. im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege) anwaltlich vertreten zu lassen (letzteres nochmals

mit Verfügung vom 6. Februar 2020).

Der Instruktionsrichter weist, nach entsprechender vorgängiger Androhung,

die seit der Verfügung vom 20. Januar 2020 bis am 13. Februar 2020

eingegangenen Eingaben (Aktenstücke 19 bis 27) aus dem Recht (Verfügungen vom 20.

Januar 2020, 6. und 7. Februar 2020 sowie vom 18. Februar 2020).

Es folgen, nachdem der Instruktionsrichter am 18. Februar 2020

Frist zur Replik gesetzt hatte, 4 weitere Eingaben des Beschwerdeführers

(Aktenstücke 31 bis 36), die sich inhaltlich nicht zur Beschwerdeantwort

äussern.

Innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist (vgl.

Verfügung vom 18. Februar 2020) hat keine der Parteien (namentlich die Eingaben

des Beschwerdeführers, Aktenstücke 31 bis 36 enthalten keinen solchen Antrag) die

Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt.

Erwägungen

2.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

In einfachen Fällen entscheidet das Einzelgericht nach § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

Ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ist nachfolgend im

Einzelnen zu prüfen.

3.

3.1

Mittels eines Zahlungsbefehls vom 1. März 2016 hatte die

Beschwerdegegnerin u.a. eine Kostenbeteiligung in Höhe von CHF 594.50 (vgl.

Leistungsabrechung vom 1. August 2015, AB 2) in Betreibung gesetzt. Mit der

Verfügung vom 11. April 2016 (AB 5) hatte die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag in dieser Betreibung beseitigt.

Klarzustellen ist, dass nun aber nicht die Verfügung vom 11.

April 2016 den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet,

sodass diese Verfügung vorliegend auch nicht materiell zu prüfen ist. Es ist

also hier nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht im Rahmen der

Leistungsabrechnung eine Kostenbeteiligung vorgesehen hatte. Ebenso ist nicht

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für sich die Zuständigkeit zur

Erbringung von Leistungen bejaht hatte (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4).

Vielmehr richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die

prozessleitende Verfügung vom 27. November 2019 (AB 3). Die Beschwerdegegnerin

hat diese im Rahmen des Einspracheverfahrens erlassen, welches der

Beschwerdeführer durch Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (AB 5)

in Gang gesetzt hatte.

3.2

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG und § 54 Abs. 1 GKV können

Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden.

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG schliesst die Einsprache gegen

prozess- und verfahrens-leitende Verfügungen aus. Prozessleitende Verfügungen,

auch Zwischenverfügungen genannt, sind Verfügungen, die im Laufe des Verfahrens

erlassen werden. Sie führen nicht zu einem Abschluss des Verfahrens in der

Sache selbst, sondern stellen im Verfahren einen Zwischenschritt in Richtung

Endentscheid dar (BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 I 13 E. 1.1; VwVG Komm-Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: A Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 Art. 45 N 5 f.).

Gemäss § 54 Abs. 1 GVK i.V.m. § 2 Abs. 1 SVGG sind im Verfahren

vor dem Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ergänzend

anwendbar. Art. 46 VwVG sieht vor, dass Zwischenverfügungen nur selbständig mit

Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können oder wenn die Zwischenverfügung sofort einen

Endentscheid herbeiführen würde. Relevantes Kriterium für die Beurteilung eines

nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist, ob der Nachteil auch in einem künftig

günstigen Entscheid nicht aufgehoben werden kann (BGE 139 V 42 E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2).

4.

4.1

Einleitend führt die Beschwerdegegnerin in der prozessleitenden Verfügung

vom 27. November 2019 aus, dass um Mitwirkung des Versicherten ersucht wird

zwecks materieller Klärung sowie beförderlicher Behandlung der Angelegenheit. Das

Verfügungsdispositiv lautet:

«1. Innert

30.

Tage ab Zustellung dieser prozessleitenden Verfügung für sachdienliche

Unterlagen darlegen zu können, dass sich die Kostenbeteiligungen vom 01.08.2015

um unfallbedingte Behandlungen handeln würden und somit nicht die Übernahme der

Krankenkasse sei.

2.

weitere,

schriftliche Beweismittel.

3.

Bis

zur materiellen Klärung des Sachverhalts unterbleiben grundsätzlich

zwangsvollstreckliche Massnahmen nach SchKG.

4.

Verstreicht

die Frist in Ziff. 1 vorstehend unbenutzt, behält sich die verfügende Instanz

vor, den Entscheid aufgrund der aktuellen Unterlagen zu fällen.

5.

Weitere

Verfügungen bleiben vorbehalten.»

Gemäss Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 27. November 2019 setzt

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von

Unterlagen zur Klärung der im Einspracheverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen.

Mit Ziffer 2 ersucht sie um Einreichung weiterer, schriftlicher Beweismittel.

Sie stellt gemäss Ziffer 3 in Aussicht, dass zwangsvollstreckungsrechtliche

Massnahmen unterbleiben bis zur materiellen Klärung des Sachverhalts. Mit

Dispositiv

Ziffer 4 wird angedroht, dass aufgrund der Aktenlage entschieden wird, sofern

innert gesetzter Frist gemäss Ziffer 1 des Dispositivs keine Unterlagen

eingereicht werden.

4.2.

In der Rechtsmittelbelehrung weist die Beschwerdegegnerin sodann sinngemäss

darauf hin, dass die Verfügung vom 27. November 2019 nicht selbständig beim

Sozialversicherungsgericht angefochten werden könne, dass dagegen ein

Rechtsmittel gegen den darauffolgenden Einspracheentscheid erhoben werden

könne.

Dieser Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung ist im Ergebnis

nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 27. November 2019 stellt einen

verfahrenstechnischen Schritt auf dem Weg zum Erlass der hier noch ausstehenden

Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin dar. Solche prozessleitenden

Verfügungen unterliegen nur ausnahmsweise der direkten selbständigen Beschwerde,

sofern sie nämlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten.

Vorliegend fehlt es an jedem Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer durch die

Verfügung vom 27. November 2019 ein solcher Nachteil erwachsen könnte. Sie

räumt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert ihm gesetzter Frist

seinen im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt durch Einreichung von

Unterlagen zu untermauern (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Keinesfalls ist

ein Rechtsnachteil dadurch zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss

Ziffer 3 des Dispositivs einstweilen von Vollstreckungsmassnahmen absieht.

Ziffer 4 steht sodann im Einklang mit Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen kann, wenn die versicherte Person

ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nachkommt. Die

Mitwirkungspflicht wäre vom Versicherten vorliegend zu erfüllen durch

Einreichung von Unterlagen, die, sofern sie der Beschwerdegegnerin nicht

vorgelegt werden (könnten), bei der Entscheidfällung unberücksichtigt bleiben

müssten.

4.3.

Zusammenfasend ist ein durch die Verfügung vom 27. November 2019

drohender, nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil nicht auszumachen. Es

fehlt damit an der Voraussetzung, auf die vorliegende Beschwerde gegen die prozessleitende

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2019 einzutreten.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: