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Entscheid

KV.2019.5

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung

24. Februar 2020Deutsch16 min

E. 2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 24. Februar

2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...], vertreten durch [...], [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.5

Einspracheentscheid vom 23. April

2019

Prämien der obligatorischen

Krankenversicherung; Rechtsöffnung

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert.

Die geschuldete monatliche Prämie betrug im Jahr 2017 CHF 526.35 und im

Jahr 2018 CHF 527.60 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).

1.2.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 (AB 6) bzw. 9. Juni

2018 (AB 7) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass

Prämienausstände bestünden. So habe der Versicherte die Prämienrechnung für

November 2017 (AB 4) sowie für Mai bis Juni 2018 (AB 5) nicht bezahlt.

Am 16. Dezember 2017 (AB 8) mahnte die Beschwerdegegnerin den Versicherten

für die Prämienausstände vom November 2017 und setzte ihm eine Nachfrist zur

Begleichung der noch offenen Forderung. Am 7. Juli 2018 folgte die Mahnung

(AB 9) für die Ausstände von Mai und Juni 2018, dies ebenfalls unter Ansetzung

einer Nachfrist.

Mit als „Letzte Mahnung“ betiteltem Schreiben vom 13. Januar bzw. 30. Juli

2018 (AB 10 bzw. 11) setzte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine

erneute Frist von 30 Tagen, um seine jeweilige Schuld zu begleichen. Am

20. August 2018 folgte die Betreibungsandrohung (AB 12). Da eine Zahlung erneut

ausblieb, leitete die Beschwerdegegnerin mit Betreibungsbegehren vom 9. November

2018 (AB 13) die Betreibung für den Betrag von CHF 809.55 zuzüglich 5 %

Zins, aufgelaufene Zinsen von CHF 38.20 und Mahngebühren in der Höhe von

CHF 120. -- beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom

13. November 2018 in der Betreibung Nr. [...] erhob der Beschwerdeführer

am 7. Dezember 2018 unbegründeten Rechtsvorschlag (AB 14).

Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 15)

beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte definitive

Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 1‘008.40, sich zusammensetzend aus

Prämienrückständen, Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkassokosten.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (AB 16) erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2019. Diese

hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. April 2019

(AB 21) bezüglich der geltend gemachten Betreibungskosten gut. In Bezug auf

die Hauptforderung von CHF 809.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10.

November 2018, Mahnkosten von CHF 120. -- und die seit 9. November 2018 aufgelaufenen

Zinsen von CHF 38.20, wies sie die Einsprache ab und beseitigte den

Rechtsvorschlag in diesem Umfang.

1.3.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2019 (Postaufgabe

28. Mai 2019) beantragt der Versicherte sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 23. April 2019 sei aufzuheben. Er macht geltend,

es bestehe keine Schuld mehr, denn er habe die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen

vollumfänglich und fristgerecht beglichen. Mit Beschwerdeantwort vom

16. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Sie wendet ein, die vom Beschwerdeführer gemachten Zahlungen seien

nicht mit den dafür vorgesehenen Einzahlungsscheinen erfolgt und hätten keiner

bestimmten Monatsprämienrechnung zugeordnet werden können. Deshalb seien die

überwiesenen Beträge mit anderweitigen noch offenen Forderungen verrechnet

worden. Mit Replik vom 10. September 2019 und Duplik vom 21. Oktober

2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

1.4.

In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom

14. November 2019 reicht die Beschwerdegegnerin einen Kontoauszug

betreffend den Beschwerdeführer ein.

2.

2.1.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine

Streitsache nach dem KVG und dem kantonalen Gesetz vom 15. November 1989 über

die Krankenversicherung (GKV, SG 834.400). Gemäss Art. 57 und 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG,

SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich und

sachlich zuständig.

2.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet

die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin.

Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und

auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1.

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss

sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz

für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Versicherer legt die

Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Gemäss Art.

90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR

832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Gestützt

auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für

fällige Prämien Verzugszinsen von 5 % zu leisten (Art. 105a KVV). Verschuldet

die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht

entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren

erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b

Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276 E. 2c/cc).

3.2.

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien

oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer, nach mindestens einer

schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist

von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges nach

Art. 64a Abs. 2 KVG hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der

Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und

Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,

Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss

der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.3.

Die Krankenkassen sind befugt, den gegen eine

Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung

oder Einspracheentscheid aufzuheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 79 N 16). Dabei muss

ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als

aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation

nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als

Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, E. 2; 119 V 329

Sachverhalt

E. 2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines

allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der

Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung

bestätigt, in formeller Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung

fortgesetzt werden.

3.4.

Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art.

61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser besagt, dass das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt

aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu

Erwägungen

gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein

müssen. Im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des mit einer

Prämienforderung belasteten Versicherten hat dieser substantiiert darzulegen,

weshalb der von der Krankenkasse ermittelte Forderungsbetrag unzutreffend sei

(ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein

(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar

2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004,

H 21/04, E. 4.3).

4.

4.1

Das Krankenversicherungsrecht (KVG; KVV) noch das

öffentliche Sozialversicherungsrecht (ATSG) regeln, was mit Bezug auf die

Schuldentilgung gilt, wenn der Schuldner von mehreren Schulden gegenüber dem

Gläubiger eine Zahlung leistet. Nach der Lehre ist zur Füllung dieser Lücke,

Privatrecht analog anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Dispositiv

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 305). Demnach ist

der Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat,

gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; [OR]; SR 220) berechtigt,

bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Der Schuldner kann

die Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft

ohne Berücksichtigung der Gläubigerinteressen abgeben. Die Erklärung kann sich

ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben, muss aber dem Gläubiger

in jedem Fall erkennbar sein. Mangelt es an einer Anrechnungserklärung, so wird

die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner

Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch

erhebt (BSK OR I-Leu, Art. 86

N 3). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung

in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen,

unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst

betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher

verfallende (Art. 87 OR). Den Beweis, dass seine Leistung aufgrund seiner

Anrechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist, hat der

Schuldner zu erbringen (BSK OR I-Leu,

Art. 86 N 5).

4.2.

Leistet der Schuldner und teilt er dem

Gläubiger die Anrechnungserklärung mit, erlöschen die Forderungen in der

entsprechenden Reihenfolge. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mit der Anrechnungsanordnung

des Gläubigers nicht einverstanden ist, Widerspruch erhebt und sie neu

festlegt. Passt dem Gläubiger die schuldnerische Anrechnungsanordnung nicht,

kann er die angebotene Leistung zurückweisen. Er unterliegt dann jedoch den Folgen

des Annahmeverzuges (BSK OR I-Leu,

Art. 86 N 4).

5.

Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob

die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate

November 2017 und Mai bis Juni 2018 nebst Verzugszinsen und Administrativ- und

Betreibungskostenkosten verlangt.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin fordert KVG-Prämien für

den Monat November 2017 in Höhe von CHF 308.35 (AB 4) sowie für die Monate

Mai und Juni 2018 in der Höhe von je CHF 250.60 (AB 5). Die Höhe der

Forderungen bestreitet der Versicherte grundsätzlich nicht. Aus den Akten

ergibt sich ferner und wird zwischen den Parteien nicht bestritten, dass der

Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 zwei Zahlungen von jeweils CHF 300.60

(Beschwerdebeilage [BB] 1, S. 2) sowie am 8. Juni 2018 eine weitere

Zahlung von CHF 300.60 (BB 1, S. 1) an die Beschwerdegegnerin

leistete.

Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, dass

die Zahlungen nicht mit den für die jeweiligen Monatsprämien vorgesehenen

Einzahlungsscheinen erfolgt seien und somit nicht hätten zugeordnet werden

können. Die vom Versicherten überwiesenen Beträge seien deshalb mit anderen offenen

Monatsprämien verrechnet worden (vgl. Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019,

Ziffer 10.1). So sei die erste Zahlung des Beschwerdeführers vom 8. Mai

2017 (recte: vom 8. Mai 2018) über CHF 300.60 an die noch offene

KVG-Prämie vom Dezember 2017 von CHF 308.35 angerechnet worden. Die zweite

Zahlung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2018 in der Höhe von

CHF 300.60, sei sodann mit CHF 7.75 ebenfalls an die KVG-Prämie von

Dezember 2017 angerechnet worden, da die erste Zahlung den Ausstand nicht

vollständig zu tilgen vermocht habe. Weiter seien damit eine Rückforderung der

individuellen Prämienverbilligung (IVP) für die Monate September bis Oktober

2016 von CHF 232.85 und „nicht betreibungsrelevante Mahngebühren“ von

CHF 60. -- getilgt worden. Die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung

vom 8. Juni 2018, ebenfalls in der Höhe von CHF 300.60, habe der Tilgung

der noch offenen Prämienforderung vom April 2018 gedient (vgl.

Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019, Ziffer 10.1).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die

Beschwerdegegnerin habe die Prämien von Mai und Juni 2018 in unzulässiger Weise

an ältere Prämienausstände angerechnet. Es stehe ihm frei, nicht die

vorgefertigten Einzahlungsscheine des Versicherers zu benutzen. Zudem habe er

seine Zahlungen jeweils mit einer Anrechenanordnung versehen. Auch die

Ausstände für den Monat November 2017 habe er bezahlt, die entsprechende

Quittung liege dem Betreibungsamt Basel-Stadt vor.

5.2.

Wie der Beschwerdeführer bereits selbst

eingesteht, reicht er keinen Nachweis für seine Behauptung, die Novemberprämie

2017 bereits bezahlt zu haben, ein (vgl. Beschwerde vom 22. Mai 2019, S.

4). Sein Vorbringen, der entsprechende Zahlungsbeleg liege dem Betreibungsamt

Basel-Stadt vor, er sehe sich aber in zeitlicher und finanzieller Hinsicht nicht

in der Lage, diesen zu beschaffen, vermag nicht zu überzeugen. Weiter

ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich

vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren bezüglich der Prämie vom

November 2017 korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde gemahnt

sowie vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert (vgl. dazu

AB 4, 6, 8, 10, 12 und 13). Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine

Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges

hingewiesen. Da der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt hat,

weshalb der von der Krankenkasse ermittelte Forderungsbetrag unzutreffend ist,

ist die Prämie von November 2017 in Höhe von CHF 308.35 geschuldet.

5.3.

Bezüglich der Prämienforderungen für Mai und

Juni 2018 von je CHF 250.60 ist den Akten zu entnehmen, dass der

Versicherte am 8. Mai 2018 u. a. eine Zahlung über CHF 300.60

vornahm, bei welcher er auf dem Zahlungsbeleg den Vermerk „Prämie Mai“ vornahm

(BB 1, S. 1). Den Zahlungsbeleg für eine weitere Zahlung vom

8. Juni 2018 über CHF 300.60 versah er mit dem Vermerk „Prämie Juni“

(vgl. Replikbeilage vom 10. September 2019, S. 3).

Dabei handelt es sich um ausdrückliche Erklärungen

des Schuldners, an welche Prämienausstände er die Zahlungen angerechnet wissen

will. Dass der jeweilige Vermerk keinen Bezug auf das Prämienjahr 2018 nimmt

und die Zahlungen für Mai und Juni jeweils die geschuldeten Prämien übersteigen,

ändert an der Unmissverständlichkeit der Anordnung nichts. Die fraglichen Prämienrechnungen

waren im Zeitpunkt der Zahlung jeweils fällig. Wird ein zu tilgendes Monatsbetreffnis

durch die Angabe eines Monats ohne zusätzliche Jahresangabe spezifiziert, so

ist dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dahingehend auszulegen, dass es

sich um das Monatsbetreffnis desjenigen Jahres handelt, in welchem die Tilgung

erfolgt. Ohne grossen Aufwand hätte die Beschwerdegegnerin erkennen können und müssen,

dass diese Einzahlungen jeweils für die Monate Mai und Juni 2018 zu verwenden

gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin hat diese Zahlungen des Versicherten somit

zu Unrecht mit älteren Beitragsschulden der Monate Dezember 2017 bzw. April

2018 verbucht.

Demnach hat der Beschwerdeführer mit einer Anrechnungsanordnung

geleistet und die strittigen Prämienforderungen für Mai und Juni 2018 getilgt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für Mai und Juni 2018 keine Prämienschuld

des Beschwerdeführers mehr besteht. Anstatt für die Monate Mai und Juni 2018

wäre der Beschwerdeführer für die Prämienausstände der Monate Dezember 2017 und

April 2018 zu betreiben. Der angefochtene Einspracheentscheid hat den

Rechtsvorschlag somit zu Unrecht beseitigt.

6.

6.1.

Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend,

der Beschwerdeführer schulde auf den Betrag von CHF 809.55 die bis zum

9. November 2018 aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 38.20 sowie einen

Verzugszins von 5 % seit dem 10. November 2018 und Mahngebühren von

CHF 120. --.

6.2.

Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen

(VB) BASIS zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung statuiert, dass

der Versicherte seine Prämien im Voraus zu bezahlen hat und die Prämien am

1. Tag jedes Monats fällig werden (AB 3). Nach Ablauf dieser Frist

kann der Versicherer Verzugszinsen, Mahn- und Verwaltungskosten erheben.

Damit steht der ab dem 10. November 2018 geforderten Verzinsung von

5 % (vgl. dazu den Zahlungsbefehl; AB 14) für die noch

ausstehende Prämie von November 2017 (vgl. E. 5.2) nichts entgegen. Die

Prämien für Mai und Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer jedoch geleistet (vgl. E. 5.3), weshalb diesbezüglich kein Verzugszins

geschuldet ist. Die von der Beschwerdegegnerin bis zur Einleitung

der Betreibung am 9. November 2018 geltend gemachten aufgelaufenen Zinsen

von CHF 38.20 beziehen sich sowohl auf die Prämienforderung vom

November 2017 als auch auf jene von Mai bis Juni 2018.

Dementsprechend ist der geforderte Kapitalbetrag, auf dem ein Zins zu leisten

ist, zu reduzieren. Für die ausstehende Novemberprämie 2017 von

CHF 308.35 ergibt sich bei einem Zins von 5 % für den Zeitraum

zwischen Fälligkeit und Betreibung, demnach zwischen dem 1. November 2017 und

dem 9. November 2018, ein aufgelaufener Zinsbetrag von CHF 15.75.

6.3.

Gemäss Ziffer 5.5 der VB (AB 3) ist der

Krankenpflegeversicherer bei nicht fristgerechter Bezahlung der Prämien

berechtigt, die durch die Rückstände verursachten Gebühren (z.B. Mahnspesen und

Inkassogebühren) der versicherten Person aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin

hat den Versicherten vorliegend zu Recht für die Novemberprämie betrieben (vgl.

E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Versicherten mehrmals gemahnt und

auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf

der Nachfrist hat die Beschwerdegegnerin die offene Forderung in Betreibung

gesetzt. Damit ist die Angemessenheit der Mahngebühren von CHF 60. --

ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer die entstandenen Gebühren durch sein schuldhaftes

Nichtbezahlen verursacht hat, sind diese von ihm zu tragen. Für die Prämien Mai

und Juni 2018 ist der Versicherte sodann zu Unrecht betrieben worden (vgl. E. 5.3).

Die diesbezüglich geltend gemachten Mahngebühren sind somit nicht

gerechtfertigt und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.4.

Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der

Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören auch die Zahlungsbefehlskosten

(Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05 E. 5.1 mit Hinweisen).

Demnach ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF

53.30 vom Versicherten zu tragen sind.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als dass der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt im Umfang von CHF 384.10 (Hauptforderung von CHF 308.35,

Mahngebühren von CHF 60. --, aufgelaufene Zinsen von CHF 15.75)

zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 10. November 2018 auf einen Betrag von

CHF 308.35 und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 zu

beseitigen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

7.3.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss Auslagen in der Höhe

von CHF 220.-- zuzüglich Aufwandentschädigung von CHF 200.-- geltend.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen,

wenn sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber,

wenn sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht

vertretene Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom

üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der

Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder

kostspieliges Verfahren vor, sodass keine Parteientschädigung geschuldet ist

bzw. die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung des Einspracheentscheides vom 23. April 2019 wird der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18058833

des Betreibungsamtes Basel-Stadt im Umfang von CHF 384.10 (Reduktion der

ursprünglichen Forderung um CHF 501.20 Prämienforderung Mai und Juni 2018,

CHF 60. -- Mahngebühren und CHF 22.45 Zins) zuzüglich 5 %

Verzugszins seit dem 10. November 2018 auf einen Betrag von

CHF 308.35 und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 beseitigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a

ATSG).

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: