KV.2019.8
KVG Einspracheentscheid vom 12. August 2019 Prämienverbilligung nach KVG; Wohnsitz
31. August 2020Deutsch14 min
27. März 2017. Seiner Eingabe legte er unter anderem neue Steuerunterlagen bei (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____, [...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.8
Einspracheentscheid vom 12.
August 2019
Prämienverbilligung nach KVG;
Wohnsitz
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1952, wohnt
seit dem 1. Oktober 2010 offiziell in Basel (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt
des Kantons Basel-Stadt). Er ist Geschäftsführer der C____ GmbH [...] mit Sitz
in [...]/Deutschland (vgl. Antwortbeilage [AB] 5) und – gemäss Internet-Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt – überdies Verwaltungsrat (mit
Einzelunterschrift) der D____ AG [...]. Diese hat ihr Domizil (seit November
2010) in Basel. Zuvor befand sich der Geschäftssitz der D____ AG in [...], wo
auch der Beschwerdeführer offiziell seinen Wohnsitz hatte (vgl. den Auszug aus
dem Datenmarkt bzw. den Handelsregisterauszug).
b) Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) richtete
dem Beschwerdeführer Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen
Krankenversicherung aus. Mit Verfügung vom 27. März 2017 forderte es von ihm ab
Januar 2016 zu Unrecht bezogene Beiträge in der Höhe von Fr. 3'282.-- zurück,
weil das massgebende Einkommen die relevante Leistungsgrenze übersteige (vgl.
AB 1). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht (rechtzeitig)
angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
c) Seit November 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine
Altersrente der AHV (vgl. AB 8). Ende Dezember 2018 stellte er beim ASB erneut
einen Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen (vgl. AB 3). Das
ASB verneinte in der Folge mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gestützt auf die
Steuerverfügung 2016 einen Anspruch (vgl. AB 4). Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen Einsprache. Er beantragte die Gewährung von
Prämienverbilligungsbeiträge und die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom
27. März 2017. Seiner Eingabe legte er unter anderem neue Steuerunterlagen bei (vgl.
AB 5-AB 10). Das ASB forderte den Beschwerdeführer in der Folge zur Einreichung
weiterer Belege und zur Erklärung der sich aus den Steuerunterlagen ergebenden frappanten
Vermögensabnahme auf (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer liess dem ASB in der
Folge weitere Unterlagen zukommen (vgl. AB 12-AB 23), was das Amt zu
weiteren Rückfragen veranlasste (vgl. AB 24). Der Beschwerdeführer reichte hierauf
nochmals Unterlagen ein (vgl. AB 25-27).
d) Schliesslich holte das ASB Auskünfte bei der
Steuerverwaltung Basel-Stadt und bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt ein (vgl.
AB 28 und 29). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 wies es die
Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde angeführt, es bestehe
kein Wohnsitz in der Schweiz, was einem Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge
des Kantons Basel-Stadt entgegenstehe (vgl. AB 30).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem
Antrag, es seien ihm Prämienverbilligungsbeiträge zu gewähren.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27.
November 2019 an seiner Beschwerde fest und beantragt explizit die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 23.
Dezember 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Wegen der Corona-Situation wird die ursprünglich auf
den 20. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgeboten (vgl. die Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 1. April 2020). Als neues Datum der
Hauptverhandlung wird der 8. Juni 2020 festgelegt (vgl. das Schreiben vom
7.
April 2020).
b) Am 9. April 2020 teilt der Beschwerdeführer dem
Gericht telefonisch mit, dass er aktuell in [...] weile und wegen der Corona-Situation
nicht nach Basel kommen könne. Er wird von Seiten des Gerichts darüber
orientiert, dass die Hauptverhandlung am 8. Juni 2020 stattfinde und er schriftlich
Mitteilung machen müsse, wenn er den Termin nicht einhalten könne (vgl. den
Eintrag im Verfahrensprotokoll). In der Folge lässt der Beschwerdeführer das
Gericht mit Schreiben vom 23. April 2020 wissen, es sei ihm wegen der
Situation mit Corona nicht möglich, in die Schweiz einzureisen. Der Eingabe hat
er diverse Unterlagen beigelegt. In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2020 weist
der Beschwerdeführer auf die immer noch bestehenden Reisebeschränkungen hin und
führt weitere Gründe an, weshalb er momentan nicht in die Schweiz einreisen
könne. Mit Brief vom 20. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer formell die
Verschiebung der auf den 8. Juni 2020 angesetzten Hauptverhandlung. Er verweist
auf seine gesundheitliche Situation und die weiterhin bestehenden
Reisebeschränkungen.
c) In der Folge wird die Verhandlung vom 8. Juni 2020 wieder
abgeboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai 2020) und
auf den 31. August 2020 umgeboten.
d) Am 28. August 2020 wendet sich der Beschwerdeführer
telefonisch an das Gericht und teilt wiederum mit, er könne – insbesondere aus
gesundheitlichen Gründen – nicht in die Schweiz einreisen.
e) In der Folge wird die auf den 31. August 2020
angesetzte Hauptverhandlung abgeboten und der Fall zur Beratung angesetzt (vgl.
die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2020).
IV.
Am 31. August 2020 findet schliesslich eine Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen und
Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen
Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden.
1.2
1.2.1. Zuständig
ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz
der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,
in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Ist
die Bestimmung des Wohnsitzes strittig (und somit gerade nicht klar, welche
Gerichtsinstanz örtlich zuständig ist), hat über die Zuständigkeitsfrage
dasjenige kantonale Gericht zu entscheiden, da der Streitfrage sachlich und
örtlich am nächsten ist (Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 11 zu Art. 58; BGE 145 V 247, 255 E.
5.6.2).
1.2.2
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D____ AG mit Sitz in Basel tätig war
(vgl. u.a. die Steuerunterlagen 2017 [AB 7]; siehe auch die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. April 2020). Auch besteht ein enger Bezug der
Streitsache zum Kanton Basel-Stadt. Das angerufene Gericht kann daher als
örtlich zuständig für die Beurteilung der Streitsache angesehen werden.
1.3
Die
sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich
aus § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015.
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.4
Da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Prämienverbilligungen zur obligatorischen Krankenversicherung im
Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in [...] seinen Wohnsitz
und gehe in der Schweiz auch keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Duplik). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ansicht. Er macht
geltend, er habe formellen Wohnsitz in Basel und in [...]. Daher sei die
Ablehnung eines Anspruches auf Prämienverbilligungsbeiträge nicht korrekt (vgl.
insb. die Eingabe vom 23. April 2020; siehe auch die E-Mail vom 19. März
2019.
[AB 5]).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 11. Februar 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 12. August 2019, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen Krankenversicherung verneint
hat.
3.
3.1
Gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gewähren die Kantone den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Satz 1).
3.2
Mit dem Begriff der Versicherten gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG sind nur
diejenigen Personen gemeint, die der Krankenpflegeversicherung nach
schweizerischem Recht und folglich auch dem Versicherungsobligatorium gemäss
Art. 3 KVG unterstehen. Die Einzelheiten der Versicherungspflicht sind in den
Art. 1-6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR
832.102) geregelt. Der zentrale Anknüpfungsunkt für die Entstehung der
Versicherungspflicht ist somit der Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 3 Abs. 1
KVG).
3.3
3.3.1. Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um einem
grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union, so gilt es allerdings
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), seinen Anhang II und die dazu gehörigen Verordnungen (insb. die Verordnung
[EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004.
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1];
nachfolgend: VO Nr. 883/2004) zu beachten. Unter
Berücksichtigung dieser staatsvertraglichen Regelungen kann unter Umständen eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehen, auch wenn
hier kein Wohnsitz gegeben ist und umgekehrt (vgl. die nachstehenden
Ausführungen).
3.3.2
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO
Nr. 883/2004 ist eine Person nämlich grundsätzlich in dem Land versichert, in
welchem sie abhängig oder selbstständig arbeitet (Vorrang des
Erwerbsortsprinzips; vgl. Gebhard Eugster,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage 2016, Bd XIV, S. 436, N 86). Aus
diesem Grunde ist beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft arbeitet, grundsätzlich
nicht in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Andererseits
sind Personen, welche in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und in der Schweiz
arbeiten, grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig (vgl. Art. 3 Abs.
3.
KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV). Übt eine Person gewöhnlich
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aus, unterliegt sie den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen
Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004).
3.3.3
Spezielle Regeln gelten bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten grundsätzlich für Rentenbezüger (vgl. Art. 23 ff. VO
Nr. 883/2004). Hier gilt es jedoch zu beachten, dass
diese Regelungen subsidiär gegenüber den Regelungen für abhängige oder
selbstständig Erwerbstätige sind. Personen, die neben einer Rente eine
Erwerbstätigkeit ausüben, sind daher nicht Rentner im Sinne der VO, sondern
Erwerbstätige (vgl. Gebhard Eugster,
a.a.O., S. 442, N 109). Ist ein Rentner daher gleichzeitig in einem
Mitgliedstaat erwerbstätig, geht für die Versicherungspflicht der
Erwerbstätigenstatus vor. Die Anwendbarkeit der Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 ist
folglich praktisch auf Personen beschränkt, die ausschliesslich Rentner sind
(Gebhard Eugster, a.a.O., S. 442,
N 119).
4.
4.1
Im vorliegenden Fall gilt es somit zunächst zu klären,
wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat. Nachdem das anwendbare
Gemeinschaftsrecht (vgl. die VO Nr. 883/2004) die Frage, wie der Wohnort zu
bestimmen ist, weitgehend offenlässt und die nähere Bestimmung dem jeweiligen
nationalen Recht überantwortet (vgl. BGE 138 V 186, 191 f. E. 3.3.1),
richtet sich der Wohnsitz somit – gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV – nach den Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210).
4.2
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person, auf welchen Art. 1 Abs. 1 KVV verweist, befindet sich an dem Ort, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.
23.
Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die
Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,
der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf
welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 143 II 233, 238 E. 2.5.2; BGE 133 V 309, 312 E. 3.1; BGE 125 V 76, 77 E. 2a).
4.3
Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort,
d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre
persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen
Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare
Absicht muss auf einen dauernden – d.h. im Sinne von "bis auf
Weiteres" – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die
Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (BGE 143 II 233, 238 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Wohnsitzfrage die Anmeldung und
Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung
der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl
eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen nicht unmittelbar massgeblich, sondern
nur Indizien (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1
mit Hinweisen).
4.4
Vorliegend ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer
bezog am 1. Januar 2018 eine Wohnung an der E____strasse 43 in [...] (vgl. die
Amtliche Meldebestätigung; AB 13). In Basel verfügt er lediglich über eine
c/o-Adresse bei seiner Treuhänderin, Frau B____ (vgl. u.a. den Auszug aus dem
Datenmarkt; siehe auch AB 4). Die an die Schweizer Behörden gerichteten
Eingaben wurden jeweils in [...] erstellt bzw. aufgegeben. Dies gilt
insbesondere für die Anmeldung zum Leistungsbezug (das entsprechende
Fax-Schreiben [AB 3] sowie die Einsprache [AB 6]). Auch liess sich der
Beschwerdeführer die Internationale Geburtsurkunde nach [...] schicken (vgl. AB
16). Speziell ins Gewicht fällt schliesslich, dass der 1999 geborene Sohn des
Beschwerdeführers in [...] wohnt (vgl. u.a. den Antrag auf Prämienverbilligung
vom Dezember 2018; AB 3). Mit Schreiben vom 23. April 2020 führte der Beschwerdeführer
schliesslich präzisierend aus, er sei seit rund 25 Jahren Geschäftsführer der C____
GmbH [...] in [...]. Es handle sich um das Hauptgeschäft. Sein Sohn wohne bei der
Mutter in [...] und studiere seit rund zwei Jahren an der F____ Universität in [...]
Verfahrenstechnik. Abschliessend stellte er im Schreiben vom 23. April 2020
klar, aus den erwähnten Gründen habe er seinen Lebensmittelpunkt in [...].
4.5
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen
Wohnsitz in [...] und nicht in Basel hat.
4.6
Wie bereits kurz angetönt wurde (vgl. Erwägung 3.3.3.
hiervor), gelten für Rentenbezüger spezielle Regeln (Art. 23 ff. VO
Nr. 883/2004). Insbesondere untersteht ein Angehöriger
eines Mitgliedstaats, der ausschliesslich eine schweizerische Sozialversicherungsrente
bezieht, grundsätzlich der Versicherungspflicht des KVG, auch wenn er seinen
Wohnsitz nicht in der Schweiz hat (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; Anhang
XI/Schweiz [Ziff. 3 lit. a]; vgl. auch Gebhard Eugster,
a.a.O., S. 442, N 110). Wie ebenfalls bereits dargetan wurde, geht jedoch für
die Versicherungspflicht der Erwerbstätigenstatus vor (vgl. Erwägung 3.3.3.
hiervor). Der ausschliesslich eine Rente der AHV beziehende Beschwerdeführer unterstünde
folglich nur dann der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, wenn er entweder
gar keiner Erwerbstätigkeit nachginge oder – im Falle der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit – wenn er diese (zum wesentlichen Teil) in der Schweiz ausüben
würde (vgl. dazu die sub Erwägung 3.3.2. hiervor gemachten Überlegungen).
4.7
Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Aus den Akten zu
folgern, dass der Beschwerdeführer in [...] einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies
ergibt sich insbesondere aus dem "Ausdruck der elektronischen
Lohnbescheinigung für 2018" (AB 14) sowie der "Abrechnung der
Brutto-Netto-Bezüge" (AB 27). Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der
Schweiz kann hingegen nicht angenommen werden. Zunächst deklarierte der Beschwerdeführer
in der Steuererklärung 2017 nur bis Ende Oktober 2017 eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit für die D____ AG (vgl. AB 7). In den Kernmerkmalen (erarbeitet
vom Bundesamt für Statistik, Abteilung Register) wurde vermerkt, die
Mehrwertsteuerpflicht der D____ AG habe am 31. Dezember 2017 geendet.
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. April
2020.
selber klar, die D____ AG betreibe seit fünf Jahren kein operatives
Geschäft mehr.
4.8
Weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in [...] hat und dort auch
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er in der Schweiz nicht versicherungspflichtig.
Folglich hat er auch keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge zur
obligatorischen Krankenversicherung.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: