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Entscheid

KV.2019.8

KVG Einspracheentscheid vom 12. August 2019 Prämienverbilligung nach KVG; Wohnsitz

31. August 2020Deutsch14 min

27. März 2017. Seiner Eingabe legte er unter anderem neue Steuerunterlagen bei (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

c/o B____, [...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.8

Einspracheentscheid vom 12.

August 2019

Prämienverbilligung nach KVG;

Wohnsitz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1952, wohnt

seit dem 1. Oktober 2010 offiziell in Basel (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt

des Kantons Basel-Stadt). Er ist Geschäftsführer der C____ GmbH [...] mit Sitz

in [...]/Deutschland (vgl. Antwortbeilage [AB] 5) und – gemäss Internet-Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt – überdies Verwaltungsrat (mit

Einzelunterschrift) der D____ AG [...]. Diese hat ihr Domizil (seit November

2010) in Basel. Zuvor befand sich der Geschäftssitz der D____ AG in [...], wo

auch der Beschwerdeführer offiziell seinen Wohnsitz hatte (vgl. den Auszug aus

dem Datenmarkt bzw. den Handelsregisterauszug).

b) Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) richtete

dem Beschwerdeführer Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen

Krankenversicherung aus. Mit Verfügung vom 27. März 2017 forderte es von ihm ab

Januar 2016 zu Unrecht bezogene Beiträge in der Höhe von Fr. 3'282.-- zurück,

weil das massgebende Einkommen die relevante Leistungsgrenze übersteige (vgl.

AB 1). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht (rechtzeitig)

angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

c) Seit November 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine

Altersrente der AHV (vgl. AB 8). Ende Dezember 2018 stellte er beim ASB erneut

einen Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen (vgl. AB 3). Das

ASB verneinte in der Folge mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gestützt auf die

Steuerverfügung 2016 einen Anspruch (vgl. AB 4). Der Beschwerdeführer erhob

hiergegen Einsprache. Er beantragte die Gewährung von

Prämienverbilligungsbeiträge und die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom

27. März 2017. Seiner Eingabe legte er unter anderem neue Steuerunterlagen bei (vgl.

AB 5-AB 10). Das ASB forderte den Beschwerdeführer in der Folge zur Einreichung

weiterer Belege und zur Erklärung der sich aus den Steuerunterlagen ergebenden frappanten

Vermögensabnahme auf (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer liess dem ASB in der

Folge weitere Unterlagen zukommen (vgl. AB 12-AB 23), was das Amt zu

weiteren Rückfragen veranlasste (vgl. AB 24). Der Beschwerdeführer reichte hierauf

nochmals Unterlagen ein (vgl. AB 25-27).

d) Schliesslich holte das ASB Auskünfte bei der

Steuerverwaltung Basel-Stadt und bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt ein (vgl.

AB 28 und 29). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 wies es die

Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde angeführt, es bestehe

kein Wohnsitz in der Schweiz, was einem Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge

des Kantons Basel-Stadt entgegenstehe (vgl. AB 30).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem

Antrag, es seien ihm Prämienverbilligungsbeiträge zu gewähren.

b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27.

November 2019 an seiner Beschwerde fest und beantragt explizit die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 23.

Dezember 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Wegen der Corona-Situation wird die ursprünglich auf

den 20. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgeboten (vgl. die Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 1. April 2020). Als neues Datum der

Hauptverhandlung wird der 8. Juni 2020 festgelegt (vgl. das Schreiben vom

7.

April 2020).

b) Am 9. April 2020 teilt der Beschwerdeführer dem

Gericht telefonisch mit, dass er aktuell in [...] weile und wegen der Corona-Situation

nicht nach Basel kommen könne. Er wird von Seiten des Gerichts darüber

orientiert, dass die Hauptverhandlung am 8. Juni 2020 stattfinde und er schriftlich

Mitteilung machen müsse, wenn er den Termin nicht einhalten könne (vgl. den

Eintrag im Verfahrensprotokoll). In der Folge lässt der Beschwerdeführer das

Gericht mit Schreiben vom 23. April 2020 wissen, es sei ihm wegen der

Situation mit Corona nicht möglich, in die Schweiz einzureisen. Der Eingabe hat

er diverse Unterlagen beigelegt. In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2020 weist

der Beschwerdeführer auf die immer noch bestehenden Reisebeschränkungen hin und

führt weitere Gründe an, weshalb er momentan nicht in die Schweiz einreisen

könne. Mit Brief vom 20. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer formell die

Verschiebung der auf den 8. Juni 2020 angesetzten Hauptverhandlung. Er verweist

auf seine gesundheitliche Situation und die weiterhin bestehenden

Reisebeschränkungen.

c) In der Folge wird die Verhandlung vom 8. Juni 2020 wieder

abgeboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai 2020) und

auf den 31. August 2020 umgeboten.

d) Am 28. August 2020 wendet sich der Beschwerdeführer

telefonisch an das Gericht und teilt wiederum mit, er könne – insbesondere aus

gesundheitlichen Gründen – nicht in die Schweiz einreisen.

e) In der Folge wird die auf den 31. August 2020

angesetzte Hauptverhandlung abgeboten und der Fall zur Beratung angesetzt (vgl.

die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2020).

IV.

Am 31. August 2020 findet schliesslich eine Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen und

Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen

Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben werden.

1.2

1.2.1. Zuständig

ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz

der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,

in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Ist

die Bestimmung des Wohnsitzes strittig (und somit gerade nicht klar, welche

Gerichtsinstanz örtlich zuständig ist), hat über die Zuständigkeitsfrage

dasjenige kantonale Gericht zu entscheiden, da der Streitfrage sachlich und

örtlich am nächsten ist (Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 11 zu Art. 58; BGE 145 V 247, 255 E.

5.6.2).

1.2.2

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D____ AG mit Sitz in Basel tätig war

(vgl. u.a. die Steuerunterlagen 2017 [AB 7]; siehe auch die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 23. April 2020). Auch besteht ein enger Bezug der

Streitsache zum Kanton Basel-Stadt. Das angerufene Gericht kann daher als

örtlich zuständig für die Beurteilung der Streitsache angesehen werden.

1.3

Die

sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich

aus § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.4

Da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Prämienverbilligungen zur obligatorischen Krankenversicherung im

Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in [...] seinen Wohnsitz

und gehe in der Schweiz auch keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. die Beschwerdeantwort;

siehe auch die Duplik). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ansicht. Er macht

geltend, er habe formellen Wohnsitz in Basel und in [...]. Daher sei die

Ablehnung eines Anspruches auf Prämienverbilligungsbeiträge nicht korrekt (vgl.

insb. die Eingabe vom 23. April 2020; siehe auch die E-Mail vom 19. März

2019.

[AB 5]).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 11. Februar 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 12. August 2019, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen Krankenversicherung verneint

hat.

3.

3.1

Gemäss

Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gewähren die Kantone den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Satz 1).

3.2

Mit dem Begriff der Versicherten gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG sind nur

diejenigen Personen gemeint, die der Krankenpflegeversicherung nach

schweizerischem Recht und folglich auch dem Versicherungsobligatorium gemäss

Art. 3 KVG unterstehen. Die Einzelheiten der Versicherungspflicht sind in den

Art. 1-6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR

832.102) geregelt. Der zentrale Anknüpfungsunkt für die Entstehung der

Versicherungspflicht ist somit der Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 3 Abs. 1

KVG).

3.3

3.3.1. Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um einem

grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union, so gilt es allerdings

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), seinen Anhang II und die dazu gehörigen Verordnungen (insb. die Verordnung

[EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004.

zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1];

nachfolgend: VO Nr. 883/2004) zu beachten. Unter

Berücksichtigung dieser staatsvertraglichen Regelungen kann unter Umständen eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehen, auch wenn

hier kein Wohnsitz gegeben ist und umgekehrt (vgl. die nachstehenden

Ausführungen).

3.3.2

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO

Nr. 883/2004 ist eine Person nämlich grundsätzlich in dem Land versichert, in

welchem sie abhängig oder selbstständig arbeitet (Vorrang des

Erwerbsortsprinzips; vgl. Gebhard Eugster,

in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage 2016, Bd XIV, S. 436, N 86). Aus

diesem Grunde ist beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft arbeitet, grundsätzlich

nicht in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Andererseits

sind Personen, welche in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und in der Schweiz

arbeiten, grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig (vgl. Art. 3 Abs.

3.

KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV). Übt eine Person gewöhnlich

in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aus, unterliegt sie den

Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen

Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004).

3.3.3

Spezielle Regeln gelten bei grenzüberschreitenden

Sachverhalten grundsätzlich für Rentenbezüger (vgl. Art. 23 ff. VO

Nr. 883/2004). Hier gilt es jedoch zu beachten, dass

diese Regelungen subsidiär gegenüber den Regelungen für abhängige oder

selbstständig Erwerbstätige sind. Personen, die neben einer Rente eine

Erwerbstätigkeit ausüben, sind daher nicht Rentner im Sinne der VO, sondern

Erwerbstätige (vgl. Gebhard Eugster,

a.a.O., S. 442, N 109). Ist ein Rentner daher gleichzeitig in einem

Mitgliedstaat erwerbstätig, geht für die Versicherungspflicht der

Erwerbstätigenstatus vor. Die Anwendbarkeit der Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 ist

folglich praktisch auf Personen beschränkt, die ausschliesslich Rentner sind

(Gebhard Eugster, a.a.O., S. 442,

N 119).

4.

4.1

Im vorliegenden Fall gilt es somit zunächst zu klären,

wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat. Nachdem das anwendbare

Gemeinschaftsrecht (vgl. die VO Nr. 883/2004) die Frage, wie der Wohnort zu

bestimmen ist, weitgehend offenlässt und die nähere Bestimmung dem jeweiligen

nationalen Recht überantwortet (vgl. BGE 138 V 186, 191 f. E. 3.3.1),

richtet sich der Wohnsitz somit – gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV – nach den Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;

SR 210).

4.2

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person, auf welchen Art. 1 Abs. 1 KVV verweist, befindet sich an dem Ort, wo

sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.

23.

Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die

Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,

der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden

Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf

welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 143 II 233, 238 E. 2.5.2; BGE 133 V 309, 312 E. 3.1; BGE 125 V 76, 77 E. 2a).

4.3

Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort,

d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre

persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen

Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare

Absicht muss auf einen dauernden – d.h. im Sinne von "bis auf

Weiteres" – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die

Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (BGE 143 II 233, 238 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Wohnsitzfrage die Anmeldung und

Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung

der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl

eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen nicht unmittelbar massgeblich, sondern

nur Indizien (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1

mit Hinweisen).

4.4

Vorliegend ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer

bezog am 1. Januar 2018 eine Wohnung an der E____strasse 43 in [...] (vgl. die

Amtliche Meldebestätigung; AB 13). In Basel verfügt er lediglich über eine

c/o-Adresse bei seiner Treuhänderin, Frau B____ (vgl. u.a. den Auszug aus dem

Datenmarkt; siehe auch AB 4). Die an die Schweizer Behörden gerichteten

Eingaben wurden jeweils in [...] erstellt bzw. aufgegeben. Dies gilt

insbesondere für die Anmeldung zum Leistungsbezug (das entsprechende

Fax-Schreiben [AB 3] sowie die Einsprache [AB 6]). Auch liess sich der

Beschwerdeführer die Internationale Geburtsurkunde nach [...] schicken (vgl. AB

16). Speziell ins Gewicht fällt schliesslich, dass der 1999 geborene Sohn des

Beschwerdeführers in [...] wohnt (vgl. u.a. den Antrag auf Prämienverbilligung

vom Dezember 2018; AB 3). Mit Schreiben vom 23. April 2020 führte der Beschwerdeführer

schliesslich präzisierend aus, er sei seit rund 25 Jahren Geschäftsführer der C____

GmbH [...] in [...]. Es handle sich um das Hauptgeschäft. Sein Sohn wohne bei der

Mutter in [...] und studiere seit rund zwei Jahren an der F____ Universität in [...]

Verfahrenstechnik. Abschliessend stellte er im Schreiben vom 23. April 2020

klar, aus den erwähnten Gründen habe er seinen Lebensmittelpunkt in [...].

4.5

Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten ist daher davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen

Wohnsitz in [...] und nicht in Basel hat.

4.6

Wie bereits kurz angetönt wurde (vgl. Erwägung 3.3.3.

hiervor), gelten für Rentenbezüger spezielle Regeln (Art. 23 ff. VO

Nr. 883/2004). Insbesondere untersteht ein Angehöriger

eines Mitgliedstaats, der ausschliesslich eine schweizerische Sozialversicherungsrente

bezieht, grundsätzlich der Versicherungspflicht des KVG, auch wenn er seinen

Wohnsitz nicht in der Schweiz hat (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; Anhang

XI/Schweiz [Ziff. 3 lit. a]; vgl. auch Gebhard Eugster,

a.a.O., S. 442, N 110). Wie ebenfalls bereits dargetan wurde, geht jedoch für

die Versicherungspflicht der Erwerbstätigenstatus vor (vgl. Erwägung 3.3.3.

hiervor). Der ausschliesslich eine Rente der AHV beziehende Beschwerdeführer unterstünde

folglich nur dann der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, wenn er entweder

gar keiner Erwerbstätigkeit nachginge oder – im Falle der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit – wenn er diese (zum wesentlichen Teil) in der Schweiz ausüben

würde (vgl. dazu die sub Erwägung 3.3.2. hiervor gemachten Überlegungen).

4.7

Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Aus den Akten zu

folgern, dass der Beschwerdeführer in [...] einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies

ergibt sich insbesondere aus dem "Ausdruck der elektronischen

Lohnbescheinigung für 2018" (AB 14) sowie der "Abrechnung der

Brutto-Netto-Bezüge" (AB 27). Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der

Schweiz kann hingegen nicht angenommen werden. Zunächst deklarierte der Beschwerdeführer

in der Steuererklärung 2017 nur bis Ende Oktober 2017 eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit für die D____ AG (vgl. AB 7). In den Kernmerkmalen (erarbeitet

vom Bundesamt für Statistik, Abteilung Register) wurde vermerkt, die

Mehrwertsteuerpflicht der D____ AG habe am 31. Dezember 2017 geendet.

Schliesslich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. April

2020.

selber klar, die D____ AG betreibe seit fünf Jahren kein operatives

Geschäft mehr.

4.8

Weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in [...] hat und dort auch

einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er in der Schweiz nicht versicherungspflichtig.

Folglich hat er auch keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge zur

obligatorischen Krankenversicherung.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: