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Entscheid

KV.2020.1

Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

14. September 2020Deutsch18 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

1

B____

Beschwerdeführerin

2

beide vertreten durch C____

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.1

Einspracheenscheid vom 3.

Dezember 2019

Kantonale bedarfsabhängige

Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des

anrechenbaren Einkommens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Mit Testament vom 7. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 3) hinterliess

eine am 16. September 2017 verstorbene, mit den Beschwerdeführerinnen nicht

verwandte Erblasserin der noch nicht volljährigen Beschwerdeführerin 2 ihr

gesamtes Vermögen in der Höhe von Fr. 1'795'036.80 (vgl. Inventar vom 4.

Oktober 2017, BB 4). Als dessen Verwalterin bestimmte sie Beschwerdeführerin 1

und ordnete an, bis zum 18. Geburtstag dürfe das Geld für "Schule,

Ausbildung etc." verwendet werden. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) ermächtigte mit Entscheid vom 12.

April 2019 (BB 11) die Beschwerdeführerin 1 jährlich Fr. 30'000.-- (inkl.

Erträge) vom Kindesvermögen zu beziehen.

Mit Verfügung vom 5. November 2019 (Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 2) teilt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen mit, dass

infolge eines massgeblichen Einkommens von über Fr. 120'000.-- die

Leistungsgrenze des Zweipersonenhaushaltes von Fr. 79'000.-- überschritten

werde, sodass sie ab Dezember 2019 keinen Anspruch auf

Krankenkassenprämienverbilligung mehr hätten. Eine von den

Beschwerdeführerinnen daraufhin erhobene Einsprache vom 21. November 2019 (BB

7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 ab

(BB 2).

Erwägungen

II.

Vertreten durch die Advokatin C____ erheben die

Beschwerdeführerinnen am 20. Januar 2020 Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 und beantragen, es sei ihr Anspruch

auf Prämienverbilligung zu bestätigen. Gleichzeitig beantragen sie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie sodann um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf

Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung.

Mit Replik vom 22. April 2020 halten die Beschwerdeführerinnen

an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich

fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 7. Mai 2020.

III.

Mit einzelrichterlichem Urteil vom 9. März 2020 weist die

Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. März 2020 vorläufig

bewilligt.

V.

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. September 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen

mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) einen

Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 324.-- (wovon

Fr. 236.-- für die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 88.-- für die

Beschwerdeführerin 2) zuerkannt. Mit der durch den angefochtenen

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 (BB 2) bestätigten Verfügung vom 5.

November 2019 (BB 5) hebt die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Prämienverbilligung infolge eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab Dezember

2019.

auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser ergebe sich im Wesentlichen

aus der Berücksichtigung des Vermögens, welches der Beschwerdeführerin 2 aus

der Hinterlassenschaft zugeflossen sei. Infolgedessen übersteige das

anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerinnen die Leistungsgrenze, die für

einen Zweipersonenhaushalt beim Betrag von Fr. 79'000.-- angesetzt sei.

2.2

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass sie eine

wirtschaftliche Haushaltseinheit bilden. Sie sind jedoch der Ansicht, es handle

sich beim geerbten Vermögen um freies Kindesvermögen nach Art. 321 Abs. 1 ZGB

(Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210), das nicht,

beziehungsweise in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 2 ZGB höchstens

im Rahmen des KESB-Entscheides bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens

berücksichtigt werden dürfe.

3.

3.1

3.1.1

Wie die Sozialversicherungsleistungen greifen die

bedarfsabhängigen Sozialleistungen punktuell ein: Sie werden bei Bedürftigkeit

in einem bestimmten Lebensbereich (wie Wohnen, Krankenversicherung, Ausbildung,

Kinderbetreuung) ausgerichtet, Sozialversicherungsleistungen bei Eintritt eines

bestimmten sozialen Risikos (wie Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit). Im Unterschied

zu den mehrheitlich über Beiträge der Versicherten und Arbeitgebenden

finanzierten Sozialversicherungen werden sie jedoch in Abhängigkeit vom

konkreten Bedarf gewährt. Ebenfalls vom konkreten Bedarf der betroffenen Person

abhängig sind die Leistungen der Sozialhilfe. Sie werden jedoch nicht gezielt

für einen bestimmten Lebensbereich ausgerichtet, sondern greifen dann, wenn die

Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensbedarf zu decken. Die

Sozialhilfe unterscheidet sich in mehreren Punkten von den übrigen

bedarfsabhängigen Leistungen. Als letztes Auffangnetz der sozialen Sicherung

ist die Sozialhilfe erstens subsidiär, und zwar im Verhältnis zu den Leistungen

der bedürftigen Person, des Staates und von unterstützungspflichtigen Verwandten.

Zweitens ist sie auf die Sicherung des sozialen Existenzminiums beschränkt. Die

Bedürftigkeit wird daher regelmässig enger umschrieben als bei den

vorgelagerten bedarfsabhängigen Leistungen (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen

- zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am Beispiel des

Kantons Basel-Stadt, in: FamPra.ch 2011, S. 68 f.).

3.1.2

Die bedarfsabhängigen kantonalen und kommunalen Sozialleistungen

stehen typologisch zwischen den bundesrechtlich geregelten

Sozialversicherungsleistungen und den Sozialhilfeleistungen. Einige von ihnen

sind - wie die Krankenkassenprämienverbilligungen - bundesrechtlich

vorgeschrieben, in der Ausgestaltung besteht jedoch ein grosser kantonaler

Spielraum (vgl. Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons

Basel-Stadt Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 [Ratschlag] S. 5).

Währenddessen ist der Umfang der Sozialhilfe durch die SKOS-Richtlinien

weitgehend vorbestimmt, wodurch der kantonale Rechtssetzungsspielraum in diesem

Bereich stärker eingeschränkt ist als bei den anderen bedarfsabhängigen

Sozialleistungen.

3.2

3.2.1

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR

832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die

aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65

Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden

Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).

3.2.2

Gemäss § 17 Abs. 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte

mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung

und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination

von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen,

SoHaG; SG 890.700) sowie die dazugehörige Verordnung vom 25. November 2008 über

die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen

(SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]).

3.2.3

Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn

das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV

berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt für einen

Zweipersonenhaushalt derzeit Fr. 79'000.-- (vgl. Anhang 2 zu § 22 Satz 1 KVO).

3.2.4

Grundlage für die Feststellung des Anspruches auf

bedarfsabhängige Sozialleistungen bildet das massgebliche Einkommen der

Haushalteinheit. Sie beinhaltet, unabhängig davon, ob im gleichen Haushalt

wohnhaft, neben der antragstellenden Person deren Ehegatten oder registrierten

Partnerin; deren Partner in gefestigter faktischer Lebensgemeinschaft sowie

deren minderjährige Kinder oder volljährige und in Erstausbildung stehende

Kinder unter 25 Jahren (§ 5 SoHaG).

3.2.5

Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einnahmen und anrechenbaren

Vermögensanteile der Haushaltgemeinschaft, bereinigt um die anerkannten Abzüge.

Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren

Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie

die anerkannten Abzüge werden in der SoHaV geregelt. Zu den anrechenbaren

Einnahmen (vgl. § 16 SoHaV) gehören namentlich: bei unselbstständig Erwerbenden

das Erwerbseinkommen; bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der Gewinn gemäss

Steuerverfügung; die Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und

unbeweglichem Privatvermögen; sowie der anrechenbare Vermögensanteil gemäss §

28.

der Verordnung.

3.2.6

Unter das massgebende bewegliche Privatvermögen der Haushalteinheit

fallen demzufolge insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose

Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an

unverteilter Erbschaft, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen,

Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen usw.) sowie das übrige

Vermögen (§ 29 Abs. 2 SoHaV). Dem anrechenbaren Einkommen der Haushaltgemeinschaft

wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushalteinheit ermittelter

Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge

überschritten sind. Als Freibeträge können für Alleinstehende Fr. 37'500.--,

für Paare Fr. 60'000.-- und für Kinder je Fr. 15'000.-- abgezogen werden.

Übersteigt das massgebende Vermögen diese Freibeträge, erhöht sich das

anrechenbare Einkommen um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer

Vermögensanteil, § 28 SoHaV).

4.

4.1

4.1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das

von der noch nicht volljährigen Beschwerdeführerin 2 geerbte Vermögen massgebendes

Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 2 SoHaV darstellt. Unbestrittenermassen

bilden die beiden Beschwerdeführerinnen eine wirtschaftliche Haushalteinheit,

weshalb grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider zu berücksichtigen ist.

4.1.2

Mit Testament vom 7. Dezember 2014 hinterliess eine

nicht mit den Beschwerdeführerinnen verwandte Erblasserin der

Beschwerdeführerin 2 ihr gesamtes Vermögen von Fr. 1'795'036.80 (Reinvermögen

gem. Inventar des Erbschaftsamtes, AB 4). Gleichzeitig ordnete sie an, das Geld

dürfe vor dem 18. Lebensjahr für "Schule, Ausbildung, etc." verwendet

werden. Als Verwalterin des Vermögens setzte sie die Beschwerdeführerin 1 ein

(BB 3). Damit ist Beschwerdeführerin 2 Trägerin von Vermögensrechten geworden,

die eine selbstständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste eigene

Vermögensmasse ‑ das Kindesvermögen ‑ bilden. Kindesvermögen ist

strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen und gilt grundsätzlich als

unantastbar. Der Grundsatz der Unantastbarkeit gilt jedoch nur beschränkt. Denn

in bestimmten Situationen hat ausnahmsweise auch das Kind in angemessener Weise

an seinen Unterhalt oder sogar an die Bedürfnisse des elterlichen Haushaltes

beizutragen (BSK ZGB-I Breitschmid,

Art. 318 Rz. 1 f.). Fraglich ist, nach welchen Vorschriften sich dessen

Verwendung vorliegend zu richten hat.

4.1.3

Bezüglich einer allfälligen Anrechnung des

Kindesvermögens sind die Kantone, anders als bei den Eigenmitteln der Eltern,

nicht befugt, gesetzliche Regeln zu treffen, da die Berücksichtigung des

Kindesvermögens zur Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes abschliessend

durch das Zivilrecht geregelt ist. Die kantonalen Behörden sind an die

bundesrechtlichen Bestimmungen des Kindesrechts gebunden, weil nach Art. 49 BV

(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR

101) im Verhältnis Bund zu Kanton das Bundesrecht vorgeht. Grundsätzlich

stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen zu den

Prämienverbilligungen autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht dar

und es steht dem Kanton bei der Ausgestaltung der bedarfsabhängigen

Sozialleistungen ein grosser Spielraum zu. Dennoch sind kantonale

öffentlich-rechtliche Regeln, die im Spannungsfeld zum Bundesprivatrecht liegen

nur zulässig, wenn a) das Bundesprivatrecht keine abschliessende Regelung

enthält, sie b) auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruhen und c)

das Bundeszivilrecht damit nicht vereitelt wird beziehungsweise nicht gegen

dessen Sinn und Geist verstossen wird (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 32). Insofern

ist die Autonomie des Kantons beschränkt (vgl. dazu BGE 145 I 26, 34 E. 3.3). Das

ZGB regelt die Verwendung und den Schutz des Kindesvermögens in den Artikeln

318.

ff. abschliessend, ein Vorbehalt zugunsten kantonaler Regelungen besteht

nicht. Eine von den Vorgaben des Bundeszivilrechts abweichende Berücksichtigung

des Kindesvermögens kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Die Frage, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang das geerbte Vermögen der Beschwerdeführerin 2

Eingang in die Berechnung der Beschwerdegegnerin finden darf, bestimmt sich

folglich einzig anhand der bundesrechtlichen Vorschriften über das

Kindesvermögen (Art. 318 ff. ZGB).

4.2

4.2.1

Das Vermögen wurde der Beschwerdeführerin 2 weder mit einer

Sparauflage, noch unter dem Ausschluss der elterlichen Verwaltung zugewendet.

Es handelt sich folglich nicht um "freies Kindesvermögen" im Sinne

von Art. 321 ZGB, das von der Verwendung ausgeschlossen wären. Vielmehr ordnete

die Erblasserin explizit an, das Vermögen sei von der Mutter zu verwalten und

könne vor dem 18. Lebensjahr für "Schule, Ausbildung etc."

verwendet werden (BB 3). Damit untersteht das Vermögen der Beschwerdeführerin 2

hinsichtlich seiner Verwendung den Bestimmungen der Art. 319 und 320 Abs. 2 ZGB

4.2.2

Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürfen die Eltern die Erträge des

Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit

es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes von

Gesetzes wegen verwenden. Grundsätzlich hat sich die Verwendung der Erträgnisse

auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung zu beschränken. Die Erträge

sind folglich in erster Linie für die Finanzierung direkter Kosten des Kindes

zu verwenden sind. Verbleiben danach Finanzmittel aus den Erträgen, so können

diese gestützt auf Art. 319 Abs. 2 ZGB auch für die Kosten des Haushaltes

verwendet werden, wenn dies billig ist, sprich wenn eine objektive

Leistungsunfähigkeit der Eltern gegeben ist. Ableiten lässt sich diese

ausserordentliche Verpflichtung aus der allgemeinen gegenseitigen

Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach Art. 272 ZGB (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 319 Rz. 25).

4.2.3

Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten für Unterhalt,

Erziehung oder Ausbildung als notwendig, so kann auch das übrige Kindesvermögen

angegriffen werden. Von Gesetz wegen ohne weiteres für den Kinderunterhalt

verwendet werden darf Kindesvermögen mit Unterhaltscharakter nach Art. 320 Abs.

1.

ZGB wie beispielsweise Schadenersatzleistungen oder Versicherungsleistungen.

Im Unterschied zu den Erträgnissen ist jedoch eine Verwendung für die

Bedürfnisse des Haushaltes ausgeschlossen. Das "übrige"

Kindesvermögen ohne Unterhaltscharakter darf nur mit Bewilligung der

Kindesschutzbehörden (Art. 320 Abs. 2 ZGB) angebraucht werden. Eine Anzehrung

kommt nur in Betracht, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern für die Leistung

des Unterhalts ernsthafte Schwierigkeiten haben oder das Kindesvermögen

gegenüber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern unverhältnismässig

gross ist. Verwendet werden darf die Vermögenssubstanz einzig für die

Bestreitung der Kosten des Kindesunterhalts, Bedürfnisse des Haushaltes sind

ausgeschlossen (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 21, 25

f.).

4.2.4

Die KESB gestattete der Beschwerdeführerin 1 in Anbetracht der

gespannten finanziellen Lage der Familie mit Einzelentscheid vom 12. April 2019

(BB 11) in Anwendung der genannten Bestimmungen, jährlich einen Betrag von Fr. 30'000.--

vom Kindesvermögen zu beziehen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den

Erträgen des Kindesvermögens und einer Anzehrung im Umfang der Differenz, die

mit den Erträgen nicht gedeckt werden kann, wobei die KESB nicht ausdrücklich

zwischen der Verwendung der Erträgnisse und der Substanz differenziert. Es wird

lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Besprechung

darauf hingewiesen worden, dass die Erträge, soweit der Billigkeit

entsprechend, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden dürften.

Die Verwendung des Kindesvermögens limitierte die KESB aufgrund einer

Situationsanalyse auf den Betrag von Fr. 30'000.-- jährlich. Sollte sich

erweisen, dass mit diesem Betrag die entsprechenden Kosten nicht gedeckt werden

können, so kann die Beschwerdeführerin 1 gemäss Entscheid der KESB unter

Einreichung entsprechender Belege einen Antrag auf Erhöhung der Bezugslimite

Dispositiv

stellen. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach ermächtigt, vom Kindesvermögen

jährlich lediglich einen Betrag von maximal Fr. 30'000.-- zu beziehen. Ein

darüber hinaus gehender Bezug ist nur mit Bewilligung der KESB möglich, die

aufgrund eines begründeten Antrags die Sachlage prüft und neu entscheidet.

4.2.5. Höchstens im Umfang von Fr. 30'000.-- steht den

Beschwerdeführerinnen das Kindesvermögen unter den derzeitigen Umständen effektiv

zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung und lediglich in diesem

Umfang kann es als massgebendes Vermögen im Sinne von § 29 SoHaV betrachtet

werden. Einer darüber hinausgehenden Verwendung stehen die abschliessenden bundesrechtlichen

Vorschriften zum Schutz des Kindesvermögens entgegen, die im KESB-Entscheid vom

12. April 2019 ihren Niederschlag gefunden haben. Für die Anrechnung eines

nur hypothetisch zur Verfügung stehenden Vermögens fehlt es ‑ anders als

beim hypothetischen Erwerbseinkommen (vgl. § 7 Abs. 4 SoHaG) ‑ an

einer gesetzlichen Grundlage und es wäre unbillig, den Beschwerdeführerinnen

ein Vermögen anzurechnen, über das sie nicht verfügen können.

4.3.

4.3.1. Ein Blick auf die kantonale Ausgestaltung der Sozialhilfe

bestätigt dieses Ergebnis.

4.3.2. Wie das SoHaG für den Bereich der bedarfsabhängigen Sozialleistungen

enthält auch das kantonale Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000 (SG 890.100)

keine Bestimmungen über die Verwendung des Kindesvermögens. Jedoch ist der

Umfang der Sozialhilfe durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS) weitgehend vorbestimmt. Dementsprechend verweist das

"Handbuch Sozialhilfe" der baselstädtischen Sozialhilfe bezüglich

Kindesvermögen ausdrücklich auf die Regelung der Art. 318 ff. ZGB und die

SKOS-Richtlinien. Letztere sehen ausdrücklich vor, dass Vermögen von

minderjährigen Kindern nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden darf.

Die Berücksichtigung von Erträgen ist zulässig, soweit es sich nicht um freies

Kindesvermögen im Sinne der Art. 321 und 322 ZGB handelt. Für den Einbezug des

übrigen Kindesvermögens, insbesondere dessen Substanz, muss eine Einwilligung

der Kindesschutzbehörde vorliegen. Von den Eltern wird erwartet, dass sie um

eine entsprechende Bewilligung ersuchen, anderenfalls auch das Sozialhilfeorgan

an die Kindesschutzbehörde gelangen kann (Ziff. E.2.1. SKOS-Richtlinien).

Erläuternd hält das Handbuch fest, die Sozialhilfe dürfe - nebst den Erträgen -

das Kindesvermögen nur in zwei bestimmten Fällen, in welchen den Eltern der

teilweise Verbrauch desselben gestattet sei, berücksichtigen. Dabei handelt es

sich einerseits um Kapitalleistungen, die für den Unterhalt des Kindes bestimmt

sind wie etwa Abfindungen und Schadenersatz. Diese dürfen ohne weiteres

verwendet werden und sind daher von der Sozialhilfe miteinzubeziehen. Ferner

dürfen weitere Teile des Kindesvermögens als Einnahmen angerechnet werden, wenn

diese unter besonderen Umständen und nur mit Zustimmung der KESB für Unterhalt,

Erziehung oder Ausbildung des Kindes verbraucht werden dürfen. In dem Fall

setzt die Sozialhilfe den entsprechenden Vermögensanteil für die Bezahlung der

besonderen Unterhalts-, Erziehungs- oder Ausbildungskosten ein. Anteile

aus der Substanz des Kindesvermögens sind ausschliesslich für das Kind zu

verwenden und das Kind ist dementsprechend gesondert von der

Unterstützungseinheit der Familie zu berechnen (Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O.). Die Handhabung durch die Sozialhilfe entspricht damit den oben unter

Erw. 4.2.2. ff. dargelegten bundesrechtlichen Regeln.

4.3.3. Aus systematischen Überlegungen folgt, dass im Bereich der

bedarfsabhängigen Sozialleistungen, welche der Sozialhilfe typologisch

vorgelagert sind, keine strengere Handhabung gelten kann. Bei der Erarbeitung

des SoHaGs wurde speziell auf die Kompatibilität mit der Sozialhilfe geachtet

und wo möglich, eine Anlehnung an die heutigen Bestimmungen der Sozialhilfe

gesucht (vgl. Ratschlag S. 6 f.). Die Sozialhilfe bildet das letzte Auffangnetz

der sozialen Sicherung und untersteht einem strengen Subsidiaritätsprinzip. Sie

ermittelt die Bedürftigkeitsschwelle unter Anrechnung ausnahmslos aller

Einkommensquellen. Wahrt sie dennoch den Schutz des Kindesvermögens im

Spannungsfeld zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht, so hat dies für

die vorgelagerten bedarfsabhängigen Sozialleistungen erst recht zu gelten.

4.4.

Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen

festzuhalten, dass sich die Anrechnung des ererbten Vermögens nach den

Bestimmungen der Art. 318 ff. ZGB richtet. Aus dem Verweis auf die Regelungen

im Bereich der Ergänzungsleistungen lässt sich vorliegend nichts zu Gunsten des

beschwerdegegnerischen Standpunktes ableiten, da das ELG (Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006, SR 831.30) als lex specialis dem ZGB vorgeht (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 33.) und nicht auf

die bedarfsabhängigen kantonalen Sozialleistungen übertragen werden kann. Da es

sich nicht um "freies Kindesvermögen" im Sinne von Art. 321 Abs. 1

ZBG handelt, ist die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des KESB-Einzelentscheides

vom 12. April 2019 befugt, vom Kindesvermögen Fr. 30'000.-- jährlich für die

Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung, der Ausbildung von

Beschwerdeführerin 2 und wo es der Billigkeit entspricht, die Erträge auch für

die Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes zu verwenden. Maximal in diesem

Umfang von Fr. 30'000.-- jährlich gilt das Kindesvermögen als massgebliches

Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 2 SoHaV. Eine darüber hinaus gehende

Berücksichtigung des Kindesvermögens wäre nur gestützt auf einen entsprechend

revidierten Entscheid der KESB zulässig.

5.

5.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde

gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerinnen neu prüfe und

gestützt auf die neuen Ergebnisse erneut über den Prämienverbilligungsanspruch

entscheide.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG

kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu.

Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insofern erübrigt

sich die Einreichung einer Honorarnote. Ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr.

3'300.-- erscheint als angemessen. Ein Mehraufwand im Zusammenhang mit dem

Entscheid vom 9. März 2020 über die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ist den Beschwerdeführerinnen nicht entstanden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache

zur erneuten Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10

(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerinnen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerinnen

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: