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Entscheid

KV.2020.10

Kein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren

27. Januar 2021Deutsch15 min

des Beschwerdeführers – nicht als besonders komplex dar. Die materiell-rechtliche

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 27. Januar 2021

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____ Versicherungen AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.10

Einspracheentscheid vom

3. Juli 2020

Kein Anspruch auf

Parteientschädigung im Einspracheverfahren

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1980 geborene Beschwerdeführer erhielt von ärztlicher Seite nach

einem Unfall im Jahr 2016 (vgl. dazu z.B. den Bericht der D____ vom

20. Juli 2018, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 6, S. 1) mehrfach Physiotherapie

bzw. Wassergymnastik verschrieben (vgl. AB 1 bis 4 und 9). Infolge eines

Kostengutsprachegesuches der D____ vom 20. Juli 2018 (AB 5) bewilligte

die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung der Physiotherapie bis Ende Februar 2019

(Schreiben vom 2. November 2018, AB 8).

1.2.

Ein weiteres Kostengutsprachegesuch der D____ vom 8. Februar

2019 (AB 10) lehnte die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom

15. März 2019 ab (AB 13). Nach Erhalt eines Berichtes der D____ vom

1. April 2019 (AB 14), sprach sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 17. April 2019 eine Behandlung alle vier Wochen bis Ende November 2019

zu (AB 16). Die D____ ersuchte mit einem Schreiben vom 2. Mai 2019

erneut um Kostenübernahme für vorerst zwei Behandlungen pro Woche für weitere

neun Behandlungen und anschliessend eine Behandlung pro Woche für ein weiteres

Jahr (AB 18). Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Brief vom 21. Mai

2019 an ihrem Schreiben vom 17. April 2019 fest (AB 20).

1.3.

Mit einem Einschreiben vom 22. Juli 2019 informierte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin über die Mandatsübernahme

und beantragte den Erlass einer Verfügung (AB 23). Eine solche erliess die

Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2019 und hielt darin an ihrer

Kostengutsprache vom 17. April 2019 fest (AB 26). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 2. September 2019 Einsprache erheben (AB 28). Am

25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

ein von der Unfallversicherung des Beschwerdeführers veranlasstes medizinisches

Gutachten der E____ vom 12. September 2019 (AB 30) ein (vgl.

AB 31). Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Rechtsvertreter ein

weiteres Schreiben und zwei neue Stellungnahmen bei der Beschwerdegegnerin ein (Schreiben

vom 15. Oktober 2019, AB 35, Stellungnahme vom 5. November 2019,

AB 36, Stellungnahme vom 31. Dezember 2019, AB 38, Stellungnahme

vom 17. Februar 2020, AB 42). Den Stellungnahmen vom

31. Dezember 2019 und vom 17.Februar 2020 legte er diverse Unterlagen bei.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten bei Dr. F____,

FMH Rheumatologie, ein (Gutachten vom 26. März 2020, AB 43). Dazu

liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung nehmen (Stellungnahme

vom 29. Mai 2020, AB 47). In der Stellungnahme vom 29. Mai 2020

beantragte der Rechtsvertreter die Ausrichtung einer Parteientschädigung

(AB 47, S. 3). Die Beschwerdegegnerin wies ihn mit Schreiben vom

5. Juni 2020 auf die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer

Parteientschädigung hin. Für den Fall, dass er weiterhin eine solche beantragen

wolle, bat sie ihn um Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des

Beschwerdeführers (AB 49). Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit

einem Schreiben vom 25. Juni 2020 nach (AB 51).

1.4.

Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 hob die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Juli 2019 auf und hiess die

Einsprache teilweise gut. Sie sprach dem Beschwerdeführer neun

Physiotherapiesitzungen, zweimal wöchentlich ab März 2019 und anschliessend

einmal wöchentlich bis zum pandemiebedingten Therapieunterbruch Mitte März

2020. Ab Wiederaufnahme der Physiotherapie durch den Beschwerdeführer sprach

sie ihm neu Physiotherapiesitzungen je einmal wöchentlich zu. Im Weiteren wies

die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie über zukünftige Vergütung weiterer

Physiotherapie nach Vorliegen und Prüfung der medizinischen Berichte

entscheide. Die Beschwerdegegnerin erhob keine Verfahrenskosten und verneinte

die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. AB 52; vgl. auch die

Kostengutsprache vom 11. August 2020, AB 53).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 14. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des

Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'355.40 für das

Einspracheverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des

Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und

Spesen) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird

beantragt, es seien die Akten des Einspracheverfahrens beizuziehen.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

2.3.

In der Replik vom 10. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

3.2.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach

§ 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu

entscheiden.

3.3.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein, ob der

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das Einspracheverfahren hat.

4.

4.1.

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im

Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch dann ein Anspruch auf

eine Parteientschädigung, wenn die einsprechende Person im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116, 119 E. 3.3, BGE 132 V 200, 200 f. E. 4.1 und BGE 130 V 570,

572 f. E. 2.2, vgl. auch Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52

N 84 f. mit weiteren Hinweisen und Susanne

Genner in: BSK ATSG, Basel 2020, Art. 52 N 70).

4.2.

Die Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert

jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37

Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren

auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im

sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über

die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.

Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der

betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten

ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren

zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht

veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011

vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1. und

8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine

anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche

Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit

Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil des

Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, sowie 8C_240/2018 vom

3. Mai 2018 E. 3.2. und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).

Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der

Rechtsprechung nicht zu begründen. Aufgrund der Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes verlangt das Bundesgericht bezüglich der

Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich

geboten ist, einen strengen Massstab (in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte

Sachverhalt

E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, vgl.

auch Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und

8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. und E. 6.4.2.). Die

Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als

jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten

(vgl. z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016

vom 7. April 2017 E. 2.1.).

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

unentgeltliche Verbeiständung sei namentlich aufgrund der grossen Komplexität

des vorliegenden Falles, der für ihn grossen Bedeutung des Verfahrens, der

Rechtsvertretung in parallellaufenden Verfahren und aufgrund mangelnder Sprach-

und Rechtskenntnisse geboten. Er geht davon aus, dass die Anforderungen an die

Gebotenheit vorliegend nicht zu hoch angesetzt werden dürften.

5.2.

Der vorliegende Sachverhalt stellt sich – entgegen der Ausführungen

des Beschwerdeführers – nicht als besonders komplex dar. Die materiell-rechtliche

Fragestellung, die es im Einspracheverfahren zu beantworten gab, konzentrierte

sich auf den Anspruch auf Kostenübernahme der Physio- und Wassertherapie des

Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin. Die Dauer des Verfahrens

scheint in erster Linie dem längeren Schriftenwechsel zwischen dem

Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter und den jeweiligen Rückfragen der

Beschwerdegegnerin an ihren vertrauensärztlichen Dienst geschuldet. Sie trug

allerdings nicht zu einer erhöhten Komplexität des Falles bei bzw. er wurde

dadurch nicht komplizierter.

5.3.

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Rechtsvertreter

habe "mit zahlreichen Ärzten Kontakt aufnehmen, die Situation besprechen,

ein Partei-Gutachten einholen sowie vier weitere Male von zahlreichen weiteren

Ärzten medizinische Berichte und Einschätzungen einholen, Stellung nehmen und

begründet einreichen" müssen. Vier vertrauensärztliche Berichte sowie eine

externe Begutachtung des Beschwerdeführers hätten jeweils die Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur Folge gehabt bzw. Stellungnahmen erfordert. Ausserdem

sei ein Parteigutachten eingeholt worden (Beschwerde, S. 7 f.).

Aus der eingereichten Honorarnote vom 29. Mai 2020

(Beschwerdebeilage [BB] 4 bzw. AB 47) und der ergänzenden

Honorarnote vom 7. August 2020 für die Zeit vom 8. Juni 2020 bis zum

25. Juni 2020 (BB 5; vgl. dazu auch Ziff. 3 im Schreiben vom

25. Juni 2020, AB 51) geht hervor, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahrens rund 11.3333 Stunden bzw. elf

Stunden und 20 Minuten Zeitaufwand hatte. Diesen benötigte er für das

Aktenstudium, die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und die Eingaben bei

der Beschwerdegegnerin. Nicht daraus hervor geht, wie viel Zeit der

Rechtsvertreter tatsächlich – wie geltend gemacht – für die Einholung von

Berichten und insbesondere eines Parteigutachtens aufgewendet hat. Der geltend

gemachte Aufwand des Rechtsvertreters weist damit ebenfalls nicht auf eine

besondere Komplexität hin.

5.4.

Auch die medizinischen Abklärungen waren im vorliegenden Fall nicht

besonders komplex. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht anerkannt, dass

für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise gewisse

medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Es

verneinte jedoch die Annahme einer komplexen Fragestellung allein aus diesem

Grund. Dies gilt sogar, wenn die Versicherung ein polydisziplinäres Gutachten

einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017

E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016), erst recht muss dieser Grundsatz bei einem

(monodisziplinären) Aktengutachten von wenigen Seiten gelten.

Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der

Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Unter anderem

reicht er mit einem Schreiben vom 25. September 2019 (AB 31) das

Gutachten der E____ vom 12. September 2019 (AB 30), welches zuhanden

der Unfallversicherung des Beschwerdeführers verfasst worden war, bei der

Beschwerdegegnerin ein. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer

selbst in der Lage gewesen wäre, dieses Gutachten einzureichen, zumal aus dem

Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 an

die Beschwerdegegnerin hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,

sich im Alltag auf Deutsch zu unterhalten und auch einfache schriftliche

Mitteilungen auf Deutsch zu verfassen (AB 51, S. 1). Dasselbe gilt

für die weiteren, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente.

Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, wenn sie weiterer Unterlagen bedurfte

(vgl. Schreiben vom 10. September 2018, AB 29, und vom

26. November 2019, AB 37) und gab dem Beschwerdeführer jeweils die

Möglichkeit, sich zu den Stellungnahmen des vertrauensärztlichen Dienstes zu

äussern (vgl. Schreiben 4. Oktober 2019, AB 34, vom 27. Januar

2020, AB 41, und vom 10. Juni 2020, AB 50). Auch gab sie selbst

das Aktengutachten bei Dr. F____ in Auftrag (vgl. E. 1.3.) – welches

allein, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, nicht zu einem Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung führt – und holte wiederholt Stellungnahmen des vertrauensärztlichen

Dienstes ein. Dies alles sind keine untypischen oder besonders komplexen

Abläufe, welche der Beschwerdeführer nicht selbst oder z.B. mit Hilfe einer

sozialen Institution hätte verfolgen bzw. darauf reagieren können. Der

Beschwerdeführer wusste, was er erreichen wollte, nämlich die Kostenübernahme

der Seitens seiner behandelnden Ärzte und Ärztinnen vorgeschlagenen Physio- und

Wassertherapie, insofern war der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht

besonders komplex bzw. kompliziert. Es war daher kein überdurchschnittliches

Erwägungen

Rechtsverständnis nötig – zumal im vorliegenden Fall im Wesentlichen die

Arztberichte von Interesse waren und letztendlich zum Aktengutachten und der

Zusprache der Leistungen führten (namentlich das Gutachten von Dr. F____

vom 26. März 2020, AB 43, und der Bericht des Vertrauensarztes

Dr. G____ vom 3. Juni 2020, AB 48), nicht die Argumentation des

Rechtsanwaltes.

5.5

Was das angesprochene "Parteigutachten" betrifft, so ist

unklar, worauf sich der Beschwerdeführer genau bezieht. Es ist zu vermuten,

dass er den zweiseitigen Bericht von Dr. H____, Eidg. Fachärztin FMH für

Rechtsmedizin, und Dr. I____, Physikalische Medizin und Rehabilitation,

speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Mai 2020 (in AB 47) meint –

wenngleich dieser kaum als Gutachten bezeichnet werden kann. Es ist anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer diesen Bericht auch ohne Anwalt direkt bei den

Ärztinnen und Ärzten der D____ hätte verlangen und bei der Beschwerdegegnerin

hätte einreichen können.

5.6

Das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit vermag

angesichts der im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens geltenden

Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) nichts zu ändern (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.). Auch, der

Umstand, dass (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) noch andere, parallele

Verfahren laufen, ändert nichts an der Komplexität der vorliegenden

Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Die Krankenversicherung ist aufgrund

von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die

Übernahme von Sachleistungen durch die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung

umstritten ist. Ausserdem können sich aus den Abklärungen (namentlich in

Auftrag gegebenen Gutachten) der einen Versicherung für die andere Versicherung

hilfreiche Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist vorliegend aber kein

Zusammenhang ersichtlich, welcher das vorliegende Verfahren verkompliziert

hätte bzw. die professionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt im

vorliegenden Verfahren notwendig gemacht hätte. Die Tatsache, dass die

Beschwerdegegnerin eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist ändert daran

nichts – zumal sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen.

5.7

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Verfahren für ihn von

grosser Bedeutung sei, da er die Kosten für die Therapien längerfristig nicht

selbst tragen könne, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings ändert auch

dies nichts an der Gebotenheit der Vertretung. Es ist den Verfahren im

Sozialversicherungsrecht inhärent, dass sie für die betroffenen Versicherten

nicht selten eine grosse Bedeutung aufweisen, indem sie sich in finanzieller

Hinsicht auf das Leben dieser Personen auswirken. Aus diesem Grund (allein) die

Gebotenheit einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung anzunehmen würde folglich

dazu führen, dass in sehr vielen Fällen – wenn nicht gar den meisten – (man

denke z.B. an die Rentenfälle der Invaliden- und der Unfallversicherung) eine

unentgeltliche Rechtsvertretung bejaht werden müsste. Dies würde der Konzeption

von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widersprechen (vgl. dazu

z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017

E. 6.3. und 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2.).

Schliesslich genügen auch mangelnde Sprachkenntnisse nicht, um eine

rechtsanwaltliche Verbeiständung notwendig zu machen (vgl. dazu in BGE 139 V 600 nicht publizierte E. 3.2.1., Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2013 vom

2.

Dezember 2013, weitgehend übersetzt in Praxis 2014 [103], Nr. 64,

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E.

3.2.).

5.8

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon

mangels sachlicher Gebotenheit keinen Anspruch auf eine unentgeltliche

Verbeiständung gehabt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin auch die

Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Recht abgelehnt. Da der Anspruch

bereits an der Gebotenheit scheitert, ist keine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit

und der Bedürftigkeit notwendig.

6.

6.1

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG und § 16 SVGG).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: