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Entscheid

KV.2020.12

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine mediale Ober-schenkelstraffung zu Lasten der Grundversicherung.

8. Dezember 2020Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.12

Einspracheentscheid vom 8. Juli

2020

Kein Anspruch auf Übernahme der

Kosten für eine mediale Oberschenkelstraffung zu Lasten der Grundversicherung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführerin ist bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert.

b)

Mit Schreiben vom 14. August 2019 (Antwortbeilage [AB] 1) beantragte D____,

Fachärztin für Plastische Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, FMH,

Kostengutsprache für eine mediale Oberschenkelstraffung. Nach Durchführung

weiterer Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April

2020 (AB 11) und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 (AB 13) die

Kostenübernahme für die Operation ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2020 und die Übernahme der

Kosten für die Behandlung des Lipödems bzw. der Lipodysthrophie an beiden

Beinen. Im Eventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung eines

Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgte am 8. Dezember 2020

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Anlass für

die mediale Oberschenkelstraffung sei rein ästhetischer Natur. Eine

pathologische Ursache liege nicht vor. Die Kriterien der Wirksamkeit,

Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit seien zudem nicht gegeben. Eine

Kostenübernahme der Operation durch die obligatorische Krankenversicherung sei

daher abzulehnen.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es handle sich

nicht um eine reine Schönheitsoperation. Die gestellten Diagnosen der

Lipodystrophie und des Lipödems würden Krankheitswert aufweisen. Die Kriterien

für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung seien

daher erfüllt. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden

Kostenentscheid in unzulässiger Weise auf die vertrauensärztlichen Berichte

abgestützt. Es sei daher ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder die

Sache zur neuerlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Die Krankenversicherer haben im Falle einer Krankheit (Art.

1a Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18.

März 1994) die Kosten für Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG nach

Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen im Rahmen

der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen (Art. 24 KVG).

3.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG und Art.

1a Abs. 2 lit. a KVG gilt nach dem Gesetz jede Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines

Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert

oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, als Krankheit. Wesentliche Begriffsmerkmale einer Krankheit sind

Dispositiv

demnach die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit,

verstanden als ein von der Norm abweichender Körper- oder Geisteszustand sowie

das Erfordernis einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung (statt

vieler BGE 137 V 295, 298 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Nicht jede Abweichung von

einem idealen «normalen» Körperzustand ist als Krankheit im Rechtssinne zu

qualifizieren (a.a.O. mit Hinweis auf BGE 124 V 118, 121 E. 3b). So müssen Beeinträchtigungen eine gewisse

Schwere aufweisen, damit ihnen Krankheitswert zukommt. Auf übliche und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder

Normvorstellungen trifft dies nicht zu. Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1

ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die

körperlichen und geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt,

dass die versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne

medizinische Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg

innert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet

werden kann, ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2.2.)

3.3.

Art. 32 Abs. 1 KVG statuiert,

dass die Leistungen nach Art. 25 bis 31 KVG wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen

Methoden nachgewiesen sein. Eine Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG

wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten medizinischen

Nutzen hinzuwirken, beziehungsweise den Verlauf einer Krankheit günstig zu

beeinflussen (BGE 145 V 116, 120 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 143 V 95, 98 E. 3.1.; BGE 137 V 295, 301 E. 6.1; BGE 133 V 115,

116). Die Zweckmässigkeit fragt nach dem diagnostischen oder

therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der

damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilungserfolg der

möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchsgefahr (BGE 137 V 295 E.

6.2.). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle, wenn im

Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig

sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme

abzuwägen. Wenn eine dieser Massnahmen ermöglicht, den verfolgten Zweck

erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mittels der anderen Massnahmen

möglich wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der

Kosten der teureren Massnahme. Bei nur einer Behandlungsmöglichkeit, ist nach

dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Leistung zu verweigern,

wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein

grobes Missverhältnis besteht (BGE 136 V 395 E. 7.4).

3.4.

Gemäss der Rechtsprechung bezüglich der Leistungspflicht für

plastisch-chirurgische Vorkehren (BGE 121 V 211, 213 E. 4) kommt einem durch

eine Krankheit oder einen Unfall verursachten ästhetischen Mangel grundsätzlich

zwar kein Krankheitswert zu, weshalb ein ausschliesslich ästhetischer Mangel in

der Regel nicht zu dem durch das KVG versicherten Krankheitsrisiko zählt.

Verursacht aber ein ästhetischer Mangel Beschwerden, welchen Krankheitswert im

Rechtssinne zukommt, stellt die medizinische Behandlung der krankhaften

Folgeerscheinungen durch operative Behandlung des ästhetischen Mangels als eigentlicher

Krankheitsursache eine Pflichtleistung der Krankenkasse dar. Somit können auch

leichtere ästhetische Einbussen, sofern sie Beschwerden oder Funktionseinbussen

mit deutlichem Krankheitswert verursachen, Anlass zu einer Krankheitsbehandlung

geben (Urteil des Bundesgerichts K 135/04 vom 17. Januar 2006 E. 1 mit

Hinweisen).

3.5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E 3a).

4.

4.1.

Zur Beurteilung der strittigen Frage liegen folgende

ärztliche Unterlagen vor:

4.2.

Mit Bericht vom 14. August 2019 (AB 1) diagnostizierte die

behandelnde Ärztin D____ eine ausgeprägte Dermatochalasis (erschlaffte Haut)

beider Oberschenkel. In der Herleitung der Diagnose schildert sie erschlaffte

und taschenförmig überschüssige Weichteile der Oberschenkel beidseitig, wobei

immer wieder Ekzeme aufträten. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im

alltäglichen Leben beeinträchtigt. Auch die Psyche und die Partnerschaft der

Beschwerdeführerin litten unter der erschlafften Oberschenkelhaut. Aus

plastisch-chirurgischer Sicht sei daher eine operative Entfernung der

überschüssigen Haut im Sinne einer medialen Oberschenkelstraffung indiziert. In

der gleichen Sitzung würden die bestehenden Einziehung des Gesässes ebenfalls

mitkorrigiert.

4.3.

Mit vertrauensärztlicher Empfehlung vom 20. August 2019 (AB

2) empfahl E____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, eine Ablehnung der

Kostengutsprache. Er führte zur Begründung aus, die chirurgische

Behandlungsindikation sei vorwiegend kosmetisch bedingt. Der Symptomatik könne

mittels lokaler Massnahmen und des Tragens geeigneter Unterwäsche behoben

werden.

4.4.

Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 6.

November 2019 (vgl. Protokoll der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 6.

November 2019, AB 6) gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund der bestehenden

Hautfalten nicht schwimmen zu können und sich vor ihrem Ehemann zu schämen. Die

klinische Untersuchung ergab reizlose Hauttaschen mässiger Ausprägung an beiden

Oberschenkeln, und ein ausgeprägtes Lymphödem beider Oberschenkel und des

Gesässes. Die geplante mediale Oberschenkelstraffung und die Korrektur der

Einziehungen am Gesäss hätten nur einen vorübergehenden rein kosmetischen

Effekt und seien bei unbehandeltem Lymphödem zudem nicht zweckmässig. Vielmehr

werde eine angiologische Abklärung und Behandlung vorgeschlagen. Eine

Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung sei nicht

angezeigt.

4.5.

Mit Kostenbeteiligungsgesuch vom 21. Februar 2020 (AB 8)

diagnostizierte F____, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie,

FMH, ein Lipödem beider Beine mit Lipodystrophie bei Adipositas, eine

Totalendoprothese des linken Knies, einen Status nach plastisch-chirurgischer

Operation zur Straffung der Haut am Oberarm beidseits 2017, Asthma bronchiale

und Epilepsie. Anamnestisch hielt F____ fest, die Beschwerdeführerin könne die

Kompressionsstrümpfe nicht tragen. Eine Varizenoperation oder Sklerotherapie

seien bislang nicht durchgeführt worden. Eine operationsbedürftige Varikosis

sei bislang nicht festgestellt worden. Ausserdem bestünden keine Hinweise auf

eine Beinvenenthrombose. Die Behandlung der Situation sei nicht einfach. Die

durchgeführte Lymphdrainage habe keine Besserung der subjektiven Beschwerden

gebracht. Die Beschwerdeführerin stehe unter einem starken Leidensdruck und

wünsche daher eine plastisch-chirurgische Reduktion der hängenden Falten an den

Oberschenkeln.

4.6.

Mit Bericht vom 6. März 2020 (AB 9) hielt der Vertrauensarzt E____

an der Empfehlung für die Ablehnung der Kostengutsprache fest. Er führte

diesbezüglich aus, der mechanischen Komponente der Beschwerden könne durch

lokale Massnahmen (Tragen geeigneter Unterwäsche) begegnet werden. Der

vorgeschlagene Eingriff sei seitens des Lipödems ohnehin wirkungslos und damit

nicht zweckmässig. Eine psychiatrische Indikation für den geplanten Eingriff

liege ebenfalls nicht vor.

4.7.

G____, Facharzt für Chirurgie, FMH, hielt mit Stellungnahme

an die Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 (AB 10) fest, es handle sich bei

der Beschwerdeführerin um eine Patientin mit einer schwerwiegenden Adipositas.

Der Befund an den Beinen entspreche einer Lipomatose, wie sie bei ausgeprägter

Adipositas zu erwarten ist. Dazu habe es überschüssige Haut. Ein schweres

Lipödem liege aufgrund der Faltung der Haut offensichtlich nicht vor. Auch die

angiologische Beurteilung spreche nicht von einem alleinigen Lipödem sondern

von einer Kombination. Der Befund habe keinen Krankheitswert, welcher

plastisch-chirurgische Massnahmen zu Lasten der Grundversicherung rechtfertige.

Die WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) seien

nicht erfüllt. Eine Kostengutsprache bei ausgeprägter Adipositas der

Beschwerdeführerin sei daher abzulehnen.

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf

die vertrauensärztlichen Berichte vom 20. August 2019 und vom 6. März 2020, die

vertrauensärztliche Untersuchung vom 6. November 2019, sowie die Stellungnahme

von G____ vom 12. März 2020. Die Beschwerdegegnerin geht demgemäss davon aus,

dass es sich bei der überschüssigen Haut an den Oberschenkeln um einen rein ästhetischen

Mangel handle, welcher weder somatische noch psychische Beschwerden mit

Krankheitswert verursache. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die

vorgenannten Berichte erfüllen in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung

für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten

Kriterien (vgl. E. 3.5).

5.2.

Die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen vermögen

auch inhaltlich zu überzeugen. Zunächst sind den Akten keine Hinweise darauf zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Hautfalten an den

Oberschenkeln oder den Einbuchtungen am Gesäss Schmerzen erdulden müsste oder

in sonstiger Weise körperlich beeinträchtigt wäre. Selbst der behandelnde Arzt,

F____, hält mit Bericht vom 21. Februar 2020 fest, es bestehe keine

operationsbedürftige Varikosis oder Hinweise auf eine Beinvenenthrombose. D____

erwähnt mit Bericht vom 14. August 2019 zwar einerseits Hautmazerationen und Ekzeme

und andererseits eine Beeinträchtigung der Psyche. Doch selbst bei Vorliegen

von Hautirritationen zufolge der Hautlappen an den Oberschenkeln, hat die

obligatorische Krankenversicherung ein operatives Vorgehen dann nicht zu übernehmen,

wenn schon einfache hygienische Massnahmen und dermatologische Behandlungen zu

einer weitgehenden Linderung oder gar Beseitigung der aus überlappenden

Körperteilen resultierenden Hautbeschwerden führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 50/05 vom 22. Juni

2005 E. 3.3.). Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen von E____ im Bericht

vom 20. August 2019 und 6. März 2020 davon auszugehen, dass durch lokale

Massnahmen und das Tragen geeigneter Unterwäsche eine weitgehende Linderung

oder gar Beseitigung der aus den überlappenden Körperteilen resultierenden

Hautproblemen erreicht werden kann. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar. Eine

chirurgische Korrektur würde zwar eine Beseitigung der Hautprobleme mit sich

bringen. Dieser Eingriff stellt jedoch nach der Rechtsprechung keinen

entscheidend höheren Nutzwert gegenüber einer ebenfalls als wirksam zu

erachtenden (kostengünstigeren) dermatologischen Behandlung dar (vgl. Urteil

des Bundesgerichts K 135/04 E. 2.2. vom 17. Januar 2006). Dass weitere

körperliche Beeinträchtigungen aufgrund der Hautlappen bestehen, denen Krankheitswert

zukommen könnte, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und

ergibt sich zudem nicht aus den Akten. Auch die von H____ genannten psychischen

Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Hautlappen erhärten

sich unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht, hat doch die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres körperlichen Erscheinungsbildes keine

psychiatrisch-therapeutische Behandlung in Anspruch genommen, was bei Vorliegen

eines entsprechenden Leidensdrucks zu erwarten gewesen wäre.

5.3.

Es bleibt der Gesichtspunkt des rein ästhetischen Mangels zu

prüfen. Wie bereits dargestellt (E. 3.4.) löst das Vorliegen eines rein

ästhetischen Mangels keine Leistungspflicht zu Lasten der obligatorischen

Krankenversicherung aus. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob dem

fraglichen Mangel ein derartiges Ausmass zukommt, dass die Beschwerdegegnerin

die Kosten für die mediale Oberschenkelstraffung dennoch zu übernehmen hat.

5.4.

Ob ein ästhetischer Mangel als entstellend zu bezeichnen ist,

beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört die

gesellschaftliche Anschauung. Ebenfalls von Bedeutung ist, inwiefern sich der

von der Norm abweichende Zustand aus ästhetischen Gründen negativ auf das

Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung ist von

einem engen Begriffsverständnis von entstellend auszugehen. Subjektive

Faktoren, insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu

bleiben. Ihnen wird bei der Frage Rechnung getragen, ob der ästhetische Mangel

körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche

mit der Behebung des zugrundeliegenden Mangels beseitigt werden können (Urteil

des Bundesgerichts 9C_560/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3. und Urteil des

Bundesgerichts 9C_126/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.3.2. f.).

Im Lichte dieser Grundsätze hat das Bundesgericht

verschiedentlich anerkannt, dass Mammaptosen, Fettschürzen und, wie vorliegend,

Hauterschlaffungen an den Oberschenkeln, in aller Regel nicht als entstellend

bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2015 E. 3.3.).

Vorliegend ist dem Protokoll der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 6.

November 2019 zu entnehmen, dass eine mässige Ausprägung der Hauttaschen an den

Oberschenkeln vorliege. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die

weiteren medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, welche bei objektiver

Betrachtungsweise die überschüssige Oberschenkelhaut als entstellende

Verunstaltung des äusseren Erscheinungsbildes erscheinen liessen.

5.5.

Gemäss diesen Ausführungen lässt sich eine Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin für die mediale Oberschenkelstraffung vorliegend weder

aufgrund eines krankheitswertigen somatischen oder psychischen Leidens noch

unter einem ästhetischen Blickwinkel rechtfertigen. Eine eingehende Prüfung der

Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erübrigt sich

somit. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli

2020 ist nicht zu beanstanden.

6.

6.1.

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a

ATSG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

6.4.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: