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Entscheid

KV.2020.13

Keine Solidarschuldnerschaft bezüglich einer Krankenkassenforderung, die vor der Eheschliessung entstanden ist

13. Juli 2021Deutsch23 min

Zahlung von insgesamt Fr. 1'016.30 auf. Die Rechnungen bezogen sich auf Medikamentenbezüge

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juli

2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L.

Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.13

Einspracheentscheid vom

31. August 2020

Keine Solidarschuldnerschaft

bezüglich einer Krankenkassenforderung, die vor der Eheschliessung entstanden

ist

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

C____ ist seit 2005 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

krankenversichert. Darüber hinaus hat er drei Zusatzversicherungen zur

obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen (vgl. Versicherungspolicen

mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 bzw. 1. Mai 2013,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zwischen Januar und Dezember 2013 wurde […]

(recte: der Ehegatte der Beschwerdeführerin) in den D____ behandelt (vgl.

Original-Rechnungen vom 27. Dezember 2013 und vom 31. Dezember 2013,

AB 2 und 3).

b)

Am 21. September 2017 eröffnete das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt den Konkurs über C____ (BB 3). Rund einen Monat später, am

20. Oktober 2017, heiratete die Beschwerdeführerin C____ (Familienausweis,

BB 13).

c)

Mit zwei Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember

2018 (AB 4) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur

Zahlung von insgesamt Fr. 1'016.30 auf. Die Rechnungen bezogen sich auf Medikamentenbezüge

der Tochter der Ehegatten, E____, in Höhe von Fr. 0.90 am

12. November 2018, der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 6.15 und

des Sohnes der Ehegatten, F____, in Höhe von Fr. 1.75 am 18. Oktober

2018, sowie auf die Behandlungen von C____ in den D____ im Jahr 2013

(AB 4). Am 11. März 2019 wehrte sich die G____ im Auftrag der Beschwerdeführerin

und ihres Ehemannes gegen die Forderung für die Behandlung von C____

(AB 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Schreiben vom 11. April

2019 an ihrer Forderung fest (AB 8). Die G____ nahm am 24. April 2019

nochmals für die Ehegatten Stellung gegenüber der Beschwerdegegnerin und

stellte sich auf den Standpunkt, dass die Forderung nicht geschuldet sei

(AB 10). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom

17. Mai 2019 erneut um Bezahlung der Forderung (AB 11). Mit einem

Schreiben vom 17. Juli 2019 forderte sie die Beschwerdeführerin sodann

letztmals zur Zahlung von Fr. 1'046.30 (bestehend aus dem Betrag von

Fr. 1'016.30 und Fr. 30.00 Mahnspesen) inklusive allfälligem

Verzugszins auf (AB 12).

d)

Nachdem die Beschwerdeführerin den geforderten Betrag weiterhin nicht

bezahlte, stellte die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren (vgl.

AB 13). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte der Beschwerdeführerin am

19. September 2019 einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'016.30 für

Kostenbeteiligungen sowie Fr. 30.00 Mahnspesen und Fr. 95.00

Inkassogebühren zu. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen

Fr. 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 12. September 2019,

Betreibungsnr. [...], AB 14). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

selben Tag Rechtsvorschlag (Beschwerdebeilage [BB] 8). Mit Verfügung vom

11. November 2019 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag

(AB 15). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2019

Einsprache (AB 16). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ab (AB 18).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 29. September 2020 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 31. August 2020 der Beschwerdegegnerin (Ref: [...])

sei aufzuheben.

2.

Es sei

festzustellen, dass der geltend gemachte Betrag aus der Grundversicherung von

Fr. 1'007.50 die Behandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, C____,

von Januar bis Dezember 2013 betreffe.

3.

Es sei zudem

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht solidarisch für diesen Betrag

inkl. den Zusatzkosten von insgesamt Fr. 1'205.80 hafte, da sie zu diesem

Zeitpunkt nicht mit C____ verheiratet gewesen sei.

4.

Der

Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben bzw. es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, die ungerechtfertigte Betreibung Nr. [...] gegen die

Beschwerdegegnerin zurückzuziehen.

5.

Der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 16. Dezember 2020 und Duplik vom 14. Januar

2021.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 16. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Am 13. Juli 2021 wird die Beschwerde auf dem

Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Forderung gegenüber der

Beschwerdeführerin mit der Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Die Ende 2013

gestellten Rechnungen der D____ für die Behandlung von C____ im Jahr 2013 seien

von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2018 beglichen worden. Zu diesem

Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits mit C____ verheiratet gewesen,

weshalb sie für die Kostenbeteiligung des Ehemannes solidarisch hafte.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Behandlung

ihres Ehemannes in den D____ sei vor ihrer Eheschliessung im Oktober 2017

erfolgt. Für die Forderung der Beschwerdegegnerin hafte sie daher nicht

solidarisch.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für Selbstbehalt

und Franchise der Behandlung von C____ im Jahr 2013 in den D____ zu Recht der

Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März

1994.

über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit

Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder nach

der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem

gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin obligatorisch

krankenversichern lassen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung

übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer

Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die

versicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten

Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus

einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise

übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG).

3.2

Wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts Anderes vereinbart

haben, gilt das System des "Tiers garant". Das heisst, die

versicherte Person schuldet dem Leistungserbringer die Vergütung der Leistung.

Sie hat in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf

Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG). Versicherer und

Leistungserbringer können aber auch vereinbaren, dass der Versicherer die

Vergütung schuldet. Dies ist das System des "Tiers payant". Bei

stationären Behandlungen schuldet der Versicherer, in Abweichung von

Art. 42 Abs. 1 KVG, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung

(Art. 42 Abs. 2 KVG).

3.3

Vorliegend wurde das System des "Tiers payant" vereinbart.

Die D____ als Leistungserbringerin hatte somit der Krankenkasse, der

Beschwerdegegnerin, die Behandlungen von C____ in Rechnung gestellt. Diese

wurden von der Beschwerdegegnerin beglichen. Dies ist unumstritten. Ebenfalls

nicht strittig ist, dass die Behandlungen vom 4. Januar 2013 bis zum

5.

Juni 2013 und vom 3. Juli 2013 bis zum 30. Dezember 2013, für

welche die Beschwerdegegnerin mit Leistungsabrechnung vom 5. Dezember 2018

von der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von Fr. 1'007.50 forderte,

im genannten Zeitraum stattgefunden haben.

Zu klären bleibt sodann einzig, ob die Eheschliessung der

Beschwerdeführerin mit C____ zu einer solidarischen Haftung für diesen

Kostenanteil führt.

4.

4.1

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ZGB sorgen die

Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während

des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für

die Familie (Abs. 1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese

nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen,

solidarisch auch für den andern Ehegatten (Abs. 3).

Das Vertretungsrecht gemäss Art. 166 ZGB steht nur den

Ehegatten zu. Auf die Geschäfte, welche von Konkubinatspartnern oder Verlobten

vor der Trauung vorgenommen werden, findet Art. 166 ZGB grundsätzlich

keine Anwendung. Das Vertretungsrecht besteht im Weiteren nur, wenn kumulativ

folgende Voraussetzungen gegeben sind: der handelnde Ehegatte muss

handlungsfähig sein, die eheliche Gemeinschaft muss Bestand haben (Auflösung

der Ehe durch Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe erlischt das

Vertretungsrecht), die Ehegatten müssen in einem gemeinsamen Haushalt

zusammenleben und das Vertretungsrecht muss sich auf ein Bedürfnis der Familie

als Verbrauchs- und Nutzungsgemeinschaft sowie als Betreuungsgemeinschaft

beziehen (vgl. Alexandra Zeiter/Michael

Schlumpf in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 166 N 12, sowie Heinz

Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in: Berner Kommentar zum ZGB, Die

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159 – 180 ZGB, 2. Auflage, Bern

1999, Art. 166 N 18 f.,

23, 29 und 35).

Rechtsprechungsgemäss gehören der Abschluss der Krankenversicherung und die

entsprechenden Prämien zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von

Art. 166 Abs. 1 ZGB. Unabhängig vom Güterstand haften die Ehegatten

daher solidarisch für die Prämien. Die solidarische Haftung für die

Prämienschulden tritt ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung

zugrundeliegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens

oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist. Sie endet mit

der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts durch faktische oder

richterliche Trennung (vgl. BGE 129 V 90, 90 f. E. 2. sowie Urteil

des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1. mit

Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Heinz

Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 39a, Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf,

Art. 166 N 3, Gebhard Eugster,

Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage Basel

2016, N 1313). Im seinem Urteil K 4/07 vom 26. November 2007 schloss das

Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender

Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen

einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin die Wahl

hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld

einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze

Schuld getilgt ist (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]).

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die

vorliegend diskutierten Kostenbeteiligungen im Dezember 2018 in Rechnung

gestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits mit

C____ verheiratet gewesen und habe zur Zahlung der Kostenbeteiligungen

verpflichtet werden können. Da die Forderung erst mit der Rechnungstellung am

5.

Dezember 2018 entstanden sei, falle sie nicht in die Konkursmasse von C____.

Sodann habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gewusst, dass er ärztliche

Behandlungen in Anspruch genommen habe und er habe mit einer Kostenbeteiligung

rechnen müssen. Er hätte daher bei der Beschwerdegegnerin nachfragen können und

auch die Beschwerdeführerin über die noch ausstehende Forderung informieren

können.

4.3

Wie unter E. 4.1. dargelegt, trifft es grundsätzlich zu, dass

Ehegatten namentlich für Krankenversicherungsprämien und für Kostenbeteiligungen

solidarisch haften. Allerdings beginnt die Solidarhaftung erst mit der

Eheschliessung. Im vorliegenden Fall steht somit die Frage im Vordergrund, auf

welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob eine Solidarhaftung der

Beschwerdeführerin besteht, abzustellen ist. Grundsätzlich in Frage kommen der

Zeitpunkt der Behandlung und der Zeitpunkt der Rechnungstellung der D____ an

die Beschwerdegegnerin – beide Zeitpunkte liegen vor der Eheschliessung im

Oktober 2017 – sowie der Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung durch die

Beschwerdegegnerin und der Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die

Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin bzw. der Einforderung der vom

Versicherten zu tragenden Kostenbeteiligung – die letzten beiden Zeitpunkte

liegen nach der Eheschliessung.

4.4

C____ konnte die Kostenbeteiligung für die Behandlungen im Jahr 2013

nicht vor der Eheschliessung bezahlen, da ihm die Höhe der Forderung nicht

bekannt war. Aufgrund des Umstands, dass Ehegatten für Kostenbeteiligungen solidarisch

haften (vgl. E. 4.1.), grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren

besteht (Art. 24 Abs. 1 ATSG) und die Forderung im vorliegenden Fall

seitens der Beschwerdegegnerin erst während der Ehedauer geltend gemacht wurde,

kann eine solidarische Haftung zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen

werden.

Demgegenüber spricht der Umstand, dass der Ursprung dieser Forderung

mehrere Jahre vor der Eheschliessung liegt, gegen eine Solidarhaftung. Selbst

wenn die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Ehemann zum Zeitpunkt der

Behandlung durch die D____ im Jahr 2013 bereits verlobt gewesen wären, hätten sie

sich grundsätzlich noch nicht im Rahmen von Art. 166 ZGB gegenseitig

vertreten können (vgl. E. 4.1.). Von einer Stellvertretung nach

Art. 32 ff. OR, mit der C____ die

Beschwerdeführerin allenfalls hätte vertreten und verpflichten können (vgl. Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf

Art. 166 N 12), kann bei dieser Konstellation ebenfalls nicht

ausgegangen werden. Der Ehemann musste im Jahr 2013 wissen, dass die Inanspruchnahme

seiner Behandlungen zu einer Kostenbeteiligung führen würde, die von ihm zu

tragen sein würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu diesem

Zeitpunkt davon ausging, dass er seine spätere Ehefrau, die Beschwerdeführerin,

mitverpflichten würde.

Die Regelung der Vertretungsbefugnis nach Art. 166 ZGB

dient den Interessen der ehelichen Gemeinschaft. Insbesondere soll sie es jedem

Ehegatten erlauben (namentlich, wenn einer der Ehegatten kein eigenes Einkommen

hat), selbständig für die Familie zu sorgen. Sie soll die Funktionsfähigkeit

der Ehe als wirtschaftliche Lebensgemeinschaft gewährleisten. Zugleich erhöht

die Norm die Kreditwürdigkeit der Ehegatten und dient so dem Schutz des

Rechtsverkehrs (vgl. BGE 119 V 16, 22 E. 4b und Botschaft über die

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979, BBl 1979

II 1191, S. 1257 ff., sowie Heinz

Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 8; Ursula Schmid in: Jolanta Kren

Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser, Orell Füssli Kommentar

zum ZGB, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 1). Die Solidarhaftung

bedeutet ausserdem eine Privilegierung von Gläubigerinteressen (vgl. BGE 119 V 16, 22 E. 4b sowie Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser,

Art. 166 N 9; Alexandra Zeiter/Michael

Schlumpf, Art. 166 N 1).

Aus diesen Grundsätzen lässt sich nicht folgern, dass sich

jeder Gläubiger bzw. jede Gläubigerin für jede vor der Ehe begründete

Forderung, an den Ehegatten bzw. die Ehegattin wenden darf, sobald ihr

Schuldner oder ihre Schuldnerin verheiratet ist.

Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass die

"Original-Rechnungen" der D____ vom 27. und vom 31. Dezember

2013.

datieren. Gemäss einem Schreiben der D____ vom 8. Januar 2019

(BB 10) wurden die Leistungen des Jahres 2013 bei ihnen auch im Jahr 2013

mit der Krankenversicherung abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin gibt ihrerseits

an, sie habe im Februar 2014 erstmals zwei Rechnungen über Fr. 3'171.20

und Fr. 2'403.95 erhalten. Aufgrund von Unklarheiten seien diese

zurückgewiesen worden. Es hätten sich diverse Positionen mit anderen

eingereichten Rechnungen überschnitten. Sie habe anschliessend auf eine

Erklärung bzw. Stornierung der sich überschneidenden Rechnungen von Seiten der D____

warten müssen. Nachdem die Angelegenheit habe geklärt werden können, habe sie

im Dezember 2018 die beiden Rechnungen beglichen (Beschwerdeantwort,

S. 3 f., vgl. dazu AB 5 und 6). Wann diese Rechnungen der

Beschwerdegegnerin zugestellt wurden, ist nicht belegt. Unklar ist auch,

weshalb es fast fünf Jahre dauerte um die von der Beschwerdegegnerin genannten "Unklarheiten"

zu bereinigen. Zumal die von ihr genannten Rechnungsbeträge der "erstmals

im Februar 2014" erhaltenen Rechnungen mit jenen auf den

Original-Rechnungen vom 27. und vom 31. Dezember 2013 übereinstimmen (vgl.

AB 3). Es ist ferner anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar, weshalb

die Beschwerdegegnerin die von ihr erwähnten Unklarheiten erst im Jahr 2018 als

beseitigt erachtete. Soweit sie vorbringt, die Beschwerdeführerin hätte selbst

bemüht sein können, wegen der Kostenbeteiligungen nachzuhaken (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 5), hätte das – entsprechend ihrer Argumentation, es

habe noch Unklarheiten gegeben – kaum zu einer früheren Rechnungstellung

geführt, da sie die Rechnungen nach eigenen Angaben erst im Dezember 2018

bezahlt habe.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin ausserdem aufgrund von

Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich fünf Jahre Zeit hat, um die

Kostenbeteiligung einzufordern, so kann diese Tatsache nicht ohne Weiteres dazu

führen, dass sie diese dann bei der Ehefrau des Versicherten einfordern kann,

wenn dieser zwischenzeitlich geheiratet hat. In dieser Hinsicht ist der

vorliegende Fall vergleichbar mit dem vom Bundesgericht in seinem Urteil

9C_35/2010 vom 22. April 2010 zu beurteilenden Sachverhalt. Im dortigen

Fall wurde vom Beschwerdeführer eine Nachforderung für im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege erlassenen Kosten (Gerichtkosten und Parteientschädigung)

gestellt, nachdem dieser eine vermögende Frau geheiratet hatte. Es ging um die

Frage, ob die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und

163.

ZGB so weit gehe, dass ein Ehegatte auch für voreheliche Schulden des

anderen Ehegatten aufzukommen habe (vgl. E. 2.2.2 des Urteils). Das

Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Annahme, die eheliche Beistandspflicht

gehe so weit, dass der Ehefrau zugemutet werden könne, für sämtliche

vorehelichen Verbindlichkeiten des Ehemannes aufzukommen, gegen das

Willkürverbot verstosse (E. 3.2. des Urteils). Nichts Anderes kann im

vorliegenden Fall gelten. Die Forderung der Beschwerdegegnerin über

Fr. 1'007.50 für die Behandlung von C____ im Jahr 2013 in den D____ wurde

letztendlich vor der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin begründet –

nämlich als die Behandlungen im Jahr 2013 durchgeführt wurden. Weder die

eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht noch die nach Art. 166 ZGB

geltende Solidarhaftung führen dazu, dass die Beschwerdeführerin für die

Kostenbeteiligung für die Behandlung ihres Ehemannes im 2013 belangt werden

kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Rechnungen für die

Behandlungen erst fast fünf Jahre nach deren Erhalt beglich, wurde weder von

der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann verschuldet. Es erschiene –

abgesehen von den obigen Ausführungen – unbillig, die Beschwerdeführerin für

eine Forderung, die ihren Ursprung so lange Zeit vor der Hochzeit hatte, zu

belangen, zumal im vorliegenden Fall kurz vor der Eheschliessung über dem

Ehemann der Konkurs eröffnet wurde (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 21. September 2017, BB 3) und die Beschwerdeführerin

schon daher nicht mit Forderungen, die Jahre zuvor entstanden waren, rechnen

musste. Massgebend für die Frage, ob die Krankenversicherung noch ausstehende

Kostenbeteiligungen vom Ehegatten bzw. der Ehegattin einfordern darf, muss in

diesem Kontext somit der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behandlung sein und

nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung.

Im Übrigen wäre bei der gegenteiligen Beurteilung des

vorliegenden Sachverhalts auch eine Ungleichbehandlung zwischen dem System des "Tiers

payant" im Vergleich zum System des "Tiers garant" zu befürchten.

Im System des "Tiers garant" hätte C____ die auf den 27. und den 31. Dezember

2013.

Rechnungen der D____ selbst erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er

diese in diesem Fall kurz nach der Datierung der Rechnungen (spätestens Anfang

2014) erhalten hätte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Frage einer

Solidarhaftung der Beschwerdeführerin auf jeden Fall noch nicht gestellt, da

sie noch nicht mit C____ verheiratet war. Im Weiteren bemerkt die

Beschwerdeführerin zu Recht, dass gemäss Art. 103 Abs. 3 der

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV;

SR 832.102) für die Erhebung von Selbstbehalt und Franchise das Behandlungsdatum

massgebend ist. Dies stellt einen weiteren Hinweis dar, dass in Bezug auf

entsprechende Forderungen der Krankenversicherung auch bei der Frage der

Solidarhaftung eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin auf die Umstände

abzustellen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Behandlung darstellten.

4.5

Im Lichte dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin für die Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'007.50 zu

Unrecht belangt. Die übrigen mit den Rechnungen vom 28. November 2018 und

vom 5. Dezember 2018 in Rechnung gestellten und in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen

für Bezüge in der Apotheke für die Beschwerdeführerin selbst, die Tochter E____

und den Sohn F____ in Höhe von Fr. 8.80 (vgl. BB 2) hat die Beschwerdegegnerin

hingegen zu Recht von der Beschwerdeführerin gefordert (zumal die

Beschwerdegegnerin als Mutter solidarisch für die Prämien der Kinder haftet,

vgl. dazu Gebhard

Eugster, N 1314 f.), was

als unbestritten gelten kann. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin

gemäss eigenen Angaben den Betrag von Fr. 8.80 per 18. September 2020

überwiesen. Zum Beleg reicht sie eine Übersicht über diese Zahlung ein (vgl.

BB 9). Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Zahlung nicht, weshalb

davon ausgegangen werden kann, dass diese gemäss den Angaben und der Beilage

der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin

ein Teil der Forderung der Beschwerdegegnerin mittlerweile bezahlt.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin verlangt von der Beschwerdeführerin im

Weiteren die Bezahlung von Mahnkosten in Höhe von Fr. 30.00 sowie

Inkassogebühren in Höhe von Fr. 95.00. Die Parteien haben sich in den

Rechtsschriften nicht näher zu diesen Kosten geäussert. Der vollumfänglich

angefochtene Einspracheentscheid äussert sich auch dazu, weshalb darauf

einzugehen ist.

5.2

Für Aufwendungen, welche von der

versicherten Person verursacht wurden und der Versicherung bei rechtzeitiger

Zahlung nicht entstanden wären, kann die Versicherung angemessene

Bearbeitungsgebühren erheben, sofern sie dafür in ihren allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch BGE 125 V 276, 277

E. 2c/bb; vgl. auch Gebhard Eugster,

N 1348). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch

krankenversicherten Person zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der

Krankenversicherung. Diese hat sich jedoch bei deren Festlegung an das

Äquivalenzprinzip zu halten. Das heisst, dass eine Gebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom

4.

Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem

höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der

Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom

4.

Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard

Eugster, N 1349).

5.3

Gemäss Art. 21 Ziff. 2 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen nach KVG (nachfolgend: AVB) der Beschwerdegegnerin

kann die Beschwerdegegnerin "für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger

Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen

und Inkassogebühren)" erheben (Download unter [...]; zuletzt eingesehen am

4.

Mai 2021). Die Voraussetzung einer entsprechenden Regelung ist somit gegeben.

5.4

Die Mahngebühren im vorliegenden Fall sind mehr als dreimal höher

als der Betrag von Fr. 8.80. In seinem Urteil 9C_870/2015 vom

4.

Februar 2016 E. 4.2.3. hat das Bundesgericht kritisiert, dass die

Mahnkosten ca. 30% bis 50% so hoch waren wie die Prämienausstände. Vorliegend

sind sie vergleichsweise noch höher. Unter Berücksichtigung dessen, dass Mahnungen

immer gewisse Kosten verursachen, egal wie hoch die eigentliche Forderung ist,

erscheint es vorliegend – im Sinne des Kostendeckungsprinzips – angemessen,

wenn die Mahnkosten höher sind, als die Forderung von Fr. 8.80. Ein mehr

als dreifach höherer Betrag erscheint jedoch – angesichts des

Äquivalenzprinzips – überhöht. Es erscheint deshalb als angemessen, wenn die

Beschwerdeführerin eine reduzierte Mahngebühr von Fr. 20.00 zu tragen hat.

Die Zahlung von Fr. 8.80 erfolgte erst nach dem Einspracheentscheid. Die

Mahngebühr, welche (spätestens) mit der letzten Zahlungsaufforderung vom

17.

Juli 2019 (AB 12) in Rechnung gestellt wurde, wurde bereits weit

vor der Überweisung der Fr. 8.80 verursacht. Die Beschwerdeführerin hätte

den unbestrittenen Betrag auch nach Erhalt der Rechnung begleichen können. Da

sie diese nicht getan hat, muss sie nun für die entsprechenden Mahnkosten und

Inkassogebühren aufkommen.

5.5

Im Vergleich zum Betrag von Fr. 8.80, welchen die

Beschwerdeführerin nicht bestreitet und mittlerweile bezahlt hat, sind die von

der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkassogebühren in Höhe von

Fr. 95.00 um fast ein elffaches höher. Dieser Unterschied ist

unverhältnismässig und das Äquivalenzprinzip ist verletzt. Bei dem tiefen

Forderungsbetrag, ist auch die Höhe der vorliegend geforderten Inkassogebühr

nicht gerechtfertigt. Es erscheint angemessen, diese mit derselben Begründung

wie bei der Mahngebühr, ebenfalls auf Fr. 20.00 zu reduzieren. Auch hier

gilt, dass dieser Betrag von der Beschwerdeführerin zu tragen ist, da sie die

tatsächlich geschuldeten Fr. 8.80 erst nach Erhalt des

Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.

5.6

Zusammenfassend schuldete die Beschwerdeführerin von den

ursprünglichen Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember

2018.

(BB 2) lediglich Fr. 8.80. Diese wurden noch vor der Einleitung

des vorliegenden Gerichtsverfahrens beglichen und sind nicht mehr geschuldet.

Insofern kann für diesen Teil der Forderung keine Rechtsöffnung mehr erteilt

werden. Offen sind noch die reduzierte Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.00

und die reduzierte Inkassogebühr in Höhe von ebenfalls Fr. 20.00. Dies hat

die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch zu bezahlen. In diesem

Umfang ist der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen.

5.7

Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen vom Schuldner zu

tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG; SR 281.1]). Für diese muss deshalb weder Rechtsöffnung erteilt noch ein

allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass Kosten, welche der Gläubiger hätte vermeiden

können, dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen (vgl. Frank Emmel in: Basler Kommentar zum

SchKG, Basel 2010, Art. 68 N 18 mit Hinweisen). Vorliegend hätte die

Beschwerdegegnerin Betreibungskosten vermeiden können, wenn sie die

Beschwerdeführerin nicht auf die nicht geschuldeten Fr. 1'007.50 betrieben

hätte. Gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)

sind die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bei einer Forderung unter

Fr. 100.00 deutlich tiefer als bei einer

Forderung über Fr. 1'000.00 (vgl. namentlich Art. 16 GebV SchKG). Die

Beschwerdeführerin hat nur jene Kosten zu übernehmen, welche sie durch die

Nichtbezahlung der Fr. 8.80 verursacht hat, d.h. sie hat die

Betreibungskosten für die erwähnten Fr. 8.80 zuzüglich der Mahnkosten und

Inkassogebühren von insgesamt Fr. 40.00 zu tragen.

6.

6.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00 Mahnkosten und

Fr. 20.00 Inkassogebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der

Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. [...] erhobene

Rechtsvorschlag für beseitigt zu erklären und der Einspracheentscheid vom

31.

August 2020 ist aufzuheben.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 31. August 2020 aufgehoben und es wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00

für Mahnkosten und Fr. 20.00 für Inkassogebühren schuldet.

Der in der Betreibung des Betreibungsamtes

Basel-Stadt Nr. 19048995 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von

Fr. 40.00 für beseitigt erklärt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: