Lexipedia

Entscheid

KV.2020.14

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Restriktive Auslegung des Begriffs der Steuerverfügung in § 13 Abs. 1 SoHaV.

3. März 2021Deutsch11 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.14

Einspracheentscheid vom 7.

September 2020

Beschwerde teilweise

gutgeheissen. Restriktive Auslegung des Begriffs der Steuerverfügung in § 13 Abs. 1 SoHaV.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit anspruchsändernder Verfügung vom 10. Januar 2020 (Antwortbeilage

[AB] 1) stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund des steuerbasierten Einkommens

2018 in Höhe von CHF 46'218.00 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar

2020 Anspruch auf Prämienverbilligung von monatlich CHF 50.00 (Gruppe 20 inkl.

Zuschlag für Versicherung in einem alternativen Krankenversicherungsmodell)

habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

b)

Mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 (AB 2) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung per Ende August 2020 in Aussicht. Sie begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, dass das steuerbasierte Einkommen für das Jahr

2019 in Höhe von CHF 50'700.00 die Leistungsgrenze von CHF 49'375.00 für einen

Einpersonenhaushalt gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im

Kanton Basel-Stadt vom 25. November 2008 (KVO; SG 834.410) übersteige.

c)

Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2020 dagegen erhobene Einsprache

(AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. September

2020 (AB 4) vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Einstellungsverfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 20. August

2020.

und somit sinngemäss die Weitergewährung der kantonalen

Prämienverbilligungen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 10. Dezember 2020 und Duplik vom 6. Dezember 2020 halten

die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3.

März 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2

In Bezug auf die datenschutzrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers

ist zu bemerken, dass diese Fragen nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt fallen. Auf die entsprechenden

Rügen ist daher vorliegend nicht einzutreten.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte

keine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung gestützt auf die

steuerrechtlich relevanten Einkommenszahlen für das Jahr 2019 erstellen dürfen.

Dies, da ihm die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 vom 20.

August 2020 nie eröffnet worden sei. Da eine Verfügung gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung erst nach Mitteilung an die Parteien

rechtliche Existenz erlange, bestehe keine Grundlage für eine Neuberechnung des

Anspruchs auf Prämienverbilligung. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu

ändern, dass inzwischen eine Veranlagungsverfügung vom 24. September 2020

vorliege.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass sie korrekter Weise anhand

der steuerbasierten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 den Anspruch auf

Prämienverbilligung des Beschwerdeführers ab September 2019 verneint habe. Die

Frage wie und wann die steuerrechtliche Anordnung für den Beschwerdeführer

wirksam werde, richte sich einzig nach dem massgeblichen kantonalen Steuerrecht

und könne nicht Gegenstand einer Sozialleistungsverfügung sein.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zu Recht per Ende August

2020.

verneint hat.

3.

3.1

Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Krankenversicherung im

Kanton Basel-Stadt (SG 843.400, GKV) haben obligatorisch

Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf

Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Grundlage für Ermittlung und Berechnung eines

Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden gemäss § 18 Abs. 1 GKV das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und

Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz

Sozialleistungen, SoHaG, SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008

über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen

(SoHaV; SG 8920.710, vgl. § 18 KVO).

3.2

Beiträge an die

Krankenversicherungsprämie werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen

der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 22 Abs. 1 KVO). Die

Höhe der Prämienverbilligung richtet sich gemäss § 22 Abs. 2 KVO nach den T1

bis T4 (Anhang 2 zur KVO). Gemäss vorstehenden Bestimmungen liegt die

Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei CHF 49'375.00.

4.

4.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung

(BGE 145 V 2, 7 E. 4.1). Das Gesetz muss somit in erster Linie aus sich selbst

heraus, das heisst nach dem Wortlaut, nach Sinn und Zweck und den ihm

zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen

Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 145 II 63, 64 E. 2.1). Ist der Text

nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter

unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der

Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu

berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt

(historische Auslegung). Weiter hat der Richter den Zweck, dem Sinn und den dem

Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die

Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der

Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu

anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht

befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen

Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer

Prioritätenordnung zu unterstellen (BGE 146 V 95, 101 E. 4.3.1 mit weiteren

Hinweisen).

4.2

§ 13 SoHaV bestimmt unter der Marginale Berechnungsgrundlagen:

«1 Als

Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in

der Regel die jeweils letzte vorliegende Steuerverfügung.

2.

Fehlt eine

Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht

aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren

Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle

Berechnung). »

4.3

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Rahmen der Verfügung vom 20.

August 2020 für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen für den

Zeitraum ab September 2019 auf die Zahlen der dem Beschwerdeführer zu diesem

Zeitpunkt (noch) nicht eröffneten Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2019

(massgebliches Einkommen von CHF 50'070.00). Der Beschwerdeführer rügt in

diesem Zusammenhang, dass die Verordnung eine Steuerverfügung als

Voraussetzung für eine Neuberechnung vorsieht. Eine Verfügung habe mangels

Eröffnung nie vorgelegen. Somit bestehe keine Grundlage für eine Neuberechnung.

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, es könne für die

Neuberechnung einzig auf das der Steuerverfügung zugrundliegende Zahlensubstrat,

mithin auf die Steuerdaten ankommen. Eine Verfügung im formellen Sinn

sei für die Durchführung einer Neuberechnung nicht notwendig.

4.4

Nach dem klaren Wortlaut von § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Grundlage

für die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung eine Verfügung. Das

Abstellen auf eine Steuerverfügung stellt die gemäss Ratschlag zum SoHaG

vom 16. Oktober 2007 (bei den Antwortbeilagen) angestrebte Vereinheitlichung

der Einkommensberechnung für alle Durchführungsorgane sicher. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre hingegen ein Abstellen auf die Steuerdaten,

mithin auf das reine Zahlensubstrat, nicht mit dem vorgenannten Ziel vereinbar.

Dies, da der Verfügungsadressat nach Zustellung der Verfügung die ihm zustehenden

Rechtsmittel ergreifen und sich in der Folge je nach Verfahrensausgang die Zahlenbasis

der Verfügung noch ändern kann. Zudem verlangt das rechtliche Gehör, dass dem

Verfügungsadressaten die Daten bekannt sind, auf welche das Amt abstellt. Eine

Vereinheitlichung ist daher nur zu erreichen, wenn für die jeweilige Berechnung

auf eine korrekt eröffnete Verfügung abgestellt wird. Gegen eine extensive

Auslegung des Begriffs «Steuerverfügung» in dem Sinne, dass darunter jegliche

Steuerdaten zu subsumieren sind spricht überdies, dass der Gesetzgeber in § 11 und 12 SoHaG den Ausdruck «Steuerdaten» verwendet. Der Gesetzgeber scheint

somit die jeweiligen Begriffe bewusst und gezielt einzusetzen und sich im

Rahmen von § 13 Abs. 1 SoHaV redaktionell absichtlich für den Verfügungsbegriff

entschieden zu haben. Als Berechnungsgrundlage für die Neuberechnung der

Prämienverbilligung ist nach dem Gesagten grundsätzlich auf eine Steuerverfügung

abzustellen.

4.5

4.5.1

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen,

dass ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien

rechtliche Existenz erlangt. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, das

von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 122 I 97, 99 E. 3a/bb). Demgemäss

vermögen auch Verfügungen, welche den Parteien nie mitgeteilt worden sind,

keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten. Art. 116 Abs. 2 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) sieht zwar vor,

dass bei unbekanntem Aufenthalt eines Steuerpflichtigen oder bei fehlender

notwendigen Vertretung eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch

Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden kann. Eine Regelung, wonach

die Eröffnung stattdessen unterbleiben kann kennt weder das DBG noch die

baselstädtische Steuergesetzgebung.

4.5.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem

Beschwerdeführer die Steuerverfügung vom 20. August 2020, auf welcher die

ablehnende Verfügung vom 20. August 2020 betreffend die Einstellung der

Prämienverbilligung per Ende August 2020 basierte, nie eröffnet wurde. Im

Lichte der vorab zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.5.1)

existierte die fragliche Verfügung jedoch mangels Mitteilung an den

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Neuberechnung durch die Beschwerdegegnerin

aus rechtlicher Sicht nicht. Die dem Beschwerdeführer nicht zugestellte

Steuerveranlagungsverfügung stellt vorliegend somit keine Grundlage für eine

Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung dar.

4.6

Der Beschwerdeführer gibt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 und

Duplik vom 10. Dezember 2020 an, am 25. September 2020 die zwischenzeitlich in

Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 24.

September 2020 (Antwortbeilage [AB] 6) erhalten zu haben. Mit Vorliegen der dem

Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftig gewordenen Verfügung liegt eine

Berechnungsgrundlage nach Massgabe von § 13 Abs. 1 SoHaV vor. Eine manuelle

Dispositiv

Berechnung nach § 13 Abs. 2 SoHaV erübrigt sich demnach. Gemäss Veranlagungsverfügung

vom 24. September 2020 belief sich der vom Beschwerdeführer im Jahr 2019

erzielte Haupterwerb auf CHF 49'811.00 und liegt über der für einen

Einpersonenhaushalt massgeblichen Leistungsgrenze. Ein Anspruch auf

Prämienverbilligung besteht somit auch gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügung

vom 24. September 2020 nicht. Angesichts von § 15 Abs. 2 lit. a Satz 2 SoHaV ist

eine Neuberechnung allerdings nicht per Ende August 2020, sondern per Ende

September 2020 wirksam.

5.

5.1.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Abänderung des

Einspracheentscheids vom 7. September 2020 ab Oktober 2020 keinen Anspruch mehr

auf Prämienverbilligungen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn

sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn

sie in eigener Sache

prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden

höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende

Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch

liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass

bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Hinzu kommt, dass sich

vorliegend die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

angesichts des minimen Obsiegens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht

rechtfertigen würde.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Abänderung des Einspracheentscheides vom

7. September 2020 hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2020 keinen Anspruch mehr

auf Prämienverbilligungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: