KV.2020.17
Liposuktion – Keine Übernahme bei Lipödem im Stadium II
9. August 2021Deutsch19 min
Reiterhosen Oberschenkel Knie Unterschenkel in 2-3 Sitzungen»). Das Gesuch nennt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.17
Einspracheentscheid 16. November
2020
Liposuktion – Keine Übernahme bei
Lipödem im Stadium II
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch krankenversichert (vgl. «insurance policy 2020»,
Beschwerdebeilage 5).
Mit Gesuch vom 11. Dezember 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB
2) beantragte D____, FMH Chirurgie, zugunsten der Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine geplante Operation («Liposuction
Reiterhosen Oberschenkel Knie Unterschenkel in 2-3 Sitzungen»). Das Gesuch nennt
als Diagnose ein symptomatisch-progredientes Lipödem Stadium II vom Ganzbeintyp
und Oberarmtyp (Stadium I).
Der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin
(Vertrauensarzt E____, FMH allgemeine Medizin) hielt mit Stellungnahme vom 21.
Januar 2020 (AB 3) fest, die Kostengutsprache für die beantragte Therapie könne
nicht empfohlen werden. Eine weitere Stellungnahme des vertrauensärztlichen
Dienstes vom 23. Juni 2020 hielt an dieser Empfehlung, es sei die
Kostengutsprache abzulehnen, fest (AB 11).
b) Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (AB 12) lehnte die
Beschwerdegegnerin eine Liposuktion der «im Erstgesuch vom 11. Dezember 2019
genannten Körperbereiche» zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung ab.
Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 25. August 2020 Einsprache (AB 13).
Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 (AB 17) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2020 beantragt die
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 16. November 2020 aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Liposuktion an
beiden Oberschenkeln, Knien und Unterschenkeln Kostengutsprache zu erteilen.
Eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten bei einem unabhängigen
externen orthopädischen Gutachter bzw. Gefässchirurgen einzuholen.
Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
und diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten bei einem unabhängigen
externen orthopädischen Gutachter bzw. Gefässchirurgen einzuholen, und es sei
nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 12. April 2021 und mit Duplik vom 10.
Mai 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Übernahme der Kosten gemäss Gesuch
vom 11. Dezember 2019 (AB 2) für eine geplante Operation («Liposuction Reiterhosen
Oberschenkel Knie Unterschenkel In 2-3 Sitzungen») zu Lasten der
Obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgelehnt. Strittig ist, ob diese
auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2020 bestätigte
Ablehnung zu schützen ist.
3.
3.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt - unter
Vorbehalt der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs.
1.
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR
832.10]) - die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung
einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Krankheit ist
jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit,
die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1
ATSG).
Anhang 1 zur Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR
832.112.31) bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a
und c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR
832.102) von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren
Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, nur unter
bestimmten Voraussetzungen übernommen oder aber nicht übernommen werden (Art. 1
KLV).
Die Liposuktion (Fettabsaugung) wird darin nicht aufgeführt. Da
Anhang 1 KLV keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder
Nichtpflichtleistungen enthält (einleitende Bemerkung zu Anhang 1 KLV), ergibt
sich daraus, wie auch aus der KLV selber, noch nichts für die Beurteilung der
umstrittenen Leistungspflicht.
Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, im Zusammenhang mit der
Korrektur einer Mammahypertrophie stelle die operative Brustreduktion dann eine
Pflichtleistung der Krankenkassen dar, wenn die Hypertrophie körperliche oder
psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursache und Ziel des Eingriffs die
Behebung dieser krankhaften Begleitumstände als der eigentlichen
Krankheitsursache sei. Entscheidend sei nicht das Vorliegen eines bestimmten
Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich seien und andere, vor
allem ästhetische Motive genügend zurückdrängten (BGE 121 V 211 E. 4 mit
Hinweisen). Eine Orientierung an diesen Grundsätzen, wenn es um die Frage der
Leistungspflicht für eine Liposuktion bei Lipödemen gehe, erscheine vor allem
im Hinblick darauf, dass nicht der ästhetische Aspekt im Vordergrund stehen
dürfe, als sachgerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2015 vom 14.
April 2016 E. 3.2 und 3.3).
3.2
3.2.1
Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach
wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). Es handelt sich bei den
in dieser Bestimmung statuierten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) um die grundlegenden, kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen jeder Leistung.
3.2.2
Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie
objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen
oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig
zu beeinflussen (BGE 143 V 95 E. 3.1; 137 V 295 E. 6.1; 133 V 115 E. 3.1).
3.2.3
Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung
voraus (BGE 137 V 295 E. 6.2). Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig,
welche gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken
den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist (BGE 139 V 135
E. 4.4.2; 137 V 295 E. 6.2; 130 V 299 E. 6.1; 127 V 138 E. 5).
3.2.4
Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in
seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der
Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. auch
Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat
vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall
mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind.
Diesfalls ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme
abzuwägen. Erlaubt eine der Massnahmen, den verfolgten Zweck erheblich
kostengünstiger zu erreichen als dies mit der anderen Massnahme der Fall wäre,
hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der
teureren Massnahme (BGE 142 V 26 E. 5.2.1; 139 V 135 E. 4.4.3; 136 V 395 E.
7.4). Demgegenüber kann eine vergleichsweise grössere medizinische
Zweckmässigkeit (durch Vorteile in diagnostischer oder therapeutischer Hinsicht
wie beispielsweise geringere Risiken, weniger Komplikationen, günstigere
Prognose betreffend Nebenwirkungen und Spätfolgen) die Übernahme einer teureren
Massnahme rechtfertigen (BGE 142 V 26 E. 5.2.1; 137 V 295 E. 6.3.2). Die Frage
der Wirtschaftlichkeit stellt sich grundsätzlich nicht, wenn es nur eine
Behandlungsmöglichkeit bzw. keine Behandlungsalternative gibt, weil sich das in
Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte Erfordernis auf die Wahl unter mehreren
zweckmässigen Behandlungsalternativen bezieht (BGE 142 V 144 E. 6; 139 V 135 E.
4.4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2018 vom 1. April 2019 E.
3.2.1-3.2.3).
4.
4.1
Das Lipödem wird umschrieben als lokalisierte schmerzhafte
symmetrische Lipohypertrophie der Extremitäten mit Ödem - im Stadium II mit
unebener, wellenartiger Hautoberfläche, mit knotigen Strukturen in verdickter
Subkutis (ICD-10: E88.21) – im Stadium III mit ausgeprägter Umfangsvermehrung
und grosslappig überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis (ICD-10:
E88.22, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
KV.2020.00007 vom 19. März 2021 E. 4.3, sowie ICD-10 GM [German Modification]
Version 2021, Pos. E88.21 und E88.22, abrufbar unter https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2021/block-e70-e90.htm,
eingesehen am 11. August 2021).
Die von der behandelnden Ärztin D____ erhobene Diagnose eines
symptomatisch-progredienten Lipödems vom Stadium II vom Ganzbeintyp (vgl.
Antrag auf Kostengutsprache vom 11. Dezember 2019, AB 2), für deren Behandlung
um Kostengursprache ersucht wird, ist als solche nicht strittig. Auch die
Beschwerdeführerin macht nicht das Stadium III dieser Erkrankung geltend.
4.2
Ebenso ist nicht strittig, dass bei der Beschwerdeführerin
Knieprobleme vorliegen (Streckdefizit mit Blockaden bei einem freien
Gelenkkörper lateral links und Riss am Aussenmeniskus des linken Knies, vgl.
Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2 sowie S. 6 Ziff. 13). Strittig ist hingegen, ob zwischen
diesen Knieproblemen und dem diagnostizierten Lipödem im Bereich der unteren
Extremitäten im Stadium II ein Kausalzusammenhang besteht.
Die Kniebeschwerden werden aufgrund eines Arztberichts der
OrthoPraxis F____ vom 19. Oktober 2020 (AB 15) zwar belegt. In diesem Bericht
findet sich auch die Bemerkung, die Versicherte habe «begleitend ein Lipödem,
was die Situation verschlechtert». Im Schreiben vom 4. März 2021 (Replikbeilage
6) wird ausgeführt, die Versicherte werde von einer Liposuktion «enorm
profitieren». Weiter wird ausgeführt, «gegebenenfalls» werde die Intensität der
ambulanten physiotherapeutischen Behandlungen dadurch auch reduziert und
mögliche weitere Eingriffe am Kniegelenk verzögern. Damit wird jedoch zur
Kausalität, d.h. dass die Kniebeschwerden infolge des Lipödems
entstanden seien, keine Aussage gemacht. Die Orthopäden machen im Schreiben vom
19.
Oktober 2020 sodann Ausführungen zur Therapie in Form einer Arthroskopie
sowie einer anschliessenden Umstellungsosteotomie. Es kann folglich aus dem
Bericht nicht abgeleitet werden, dass die von der Versicherten angestrebte
Liposuktion aus Sicht der Orthopäden das therapeutische Mittel der Wahl zu
Behandlung ihrer Kniebeschwerden darstellt. Ihrerseits schlagen sie wie erwähnt
chirurgische Eingriffe vor. Die Orthopäden bewerten das Lipödem sinngemäss
einzig als die orthopädischen Befunde mit einer gewissen, jedoch nicht
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinflussenden Faktor. Aus den
Kniebeschwerden kann die Versicherte somit keine unmittelbare Indikation für
die Durchführung einer Liposuktion im Bereich der unteren Extremitäten ableiten.
Wie die Beschwerdegegnerin insofern zutreffend ausführt, erübrigt sich unter
diesem Gesichtspunkt auch eine persönliche vertrauensärztliche Untersuchung der
Versicherten (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 13).
5.
5.1
Mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten (Beschwerdeantwort S.
6.
Ziff. 11) Urteil 9C_508/2020 vom 19. November 2020, E. 3.3, hatte das
Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beweis der
Wirksamkeit der vibrationsassistierten Liposuktion bei Lipödem nicht mit dem
erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sei, als
weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig bezeichnet.
Das Bundesgericht erwog (Urteil 9C_508/2020 E: 3.3), die
Vorinstanz habe die Wirksamkeit der Liposuktion bei Lipödem insbesondere
gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung verneint. Der Vertrauensarzt
habe festgehalten, dass sich aufgrund der mangelnden Evidenz noch kein klares
Bild zu Nutzen und Risiken ergebe, es in den wenigen durchgeführten Studien an
Kontroll- bzw. Vergleichsgruppen zur konservativen Therapie gefehlt habe und
insbesondere die langfristige Wirksamkeit und die Nachhaltigkeit nicht belegt
seien. Da in der vertrauensärztlichen Stellungnahme abschliessend auf die damit
übereinstimmende Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses hingewiesen
worden sei, welcher in Deutschland die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
auf eine ausreichende, zweckmässige und wirtschaftliche Versorgung prüfe, habe sich
die Vorinstanz auch mit den entsprechenden deutschen Unterlagen
auseinandergesetzt. Weiter habe sie berücksichtigt, dass auch nach der
Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV)
Studien nur mit mässiger Evidenz eine Verbesserung von Spontan- und Druckschmerz,
Ödem- sowie Hämatomneigung bis hin zur vollständigen Beschwerdefreiheit belegen
würden und die wissenschaftliche Evidenz der Liposuktion bei Lipödem insofern
unbefriedigend sei, wofür im Manual der SGV wiederum auf die Grundlagen zu
einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses hingewiesen werde (vgl. auch die
Wiedergabe von E. 3.3 im Urteil KV. 2020.00007 des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. März 2021, E. 6.2).
5.2
Auch vorliegend verweist der Vertrauensärztliche Dienst der
Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 (AB 11) auf
Unterlagen des im Urteil 9C_508/2020 des Bundesgerichts erwähnten deutschen
Gemeinsamen Bundesausschusses. Dieser hatte eine von ihm erlassene «S1-Leitlinie
Lipödem» per 30. Juni 2020 ausser Kraft gesetzt (vgl. https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/037-012.html,
besucht am 11. August 2021: Vermerk: «Stand 31.10.2015 [in Überarbeitung],
gültig bis 30.06.2020») und am 18. Januar 2018 eine Richtlinie zur Erprobung
der Liposuktion beim Lipödem beschlossen (Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses über eine Richtlinie zur Erprobung der Liposuktion beim
Lipödem vom 18. Januar 2018, abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3202/2018-01-18_Erp-RL_Liposuktion_BAnz.pdf,
besucht am 11. August 2021). In den Tragenden Gründen zum Beschluss vom 18.
Januar 2018 (abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/40-268-4768/2018-01-18_Erp-RL_Liposuktion_TrG.pdf,
besucht am 11. August 2021) wird erläutert, die Voraussetzungen für einen
hinreichenden Nutzenbeleg für die Liposuktion bei Lipödem seien nicht erfüllt.
Die wenigen gefundenen Studien entsprächen der Evidenzklasse IV. Die darin
beschriebenen Ergebnisse würden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in ihrer
Ergebnissicherheit als nicht ausreichend bewertet, um daraus bereits einen
Nutzen ableiten zu können (S. 2; Dokumente zum Erprobungsbeschluss abrufbar
unter https://www.g-ba.de/beschluesse/3202/, besucht am 11. August 2021). Mit
Beschluss über eine Änderung der «Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung: Liposuktion bei Lipödem im Stadium III» schuf der Gemeinsame
Bundesausschuss inzwischen eine bis 31. Dezember 2024 befristete
Rechtsgrundlage, um dennoch eine Kostenübernahme für eine Liposuktion bei
Patientinnen im Stadium III durch die Krankenkasse zu ermöglichen (vgl. die
Wiedergabe des Beschlusses im Urteil KV.2020.00007 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, E. 6.3.).
5.3
Den Tragenden Gründen zu jenem Beschluss ist im Wesentlichen zu
entnehmen, die Erprobungsstudie, die Lipödem-Patientinnen in den Stadien I bis
III einschliessen werde, befinde sich aktuell in der Vorbereitungsphase. Nach
derzeitiger Planung würden die ersten Patientinnen nicht vor dem 4. Quartal
2019.
eingeschlossen werden können […]. Die Erprobungsstudie werde […]
mindestens fünf Jahre benötigen, um die benötigten sicheren Erkenntnisse zum
Nutzen und Schaden der Methode zu liefern (S. 2). Gleichwohl ergebe sich im
Lichte der genannten Umstände für das Lipödem im Stadium III eine geänderte
Bewertung. Unter der nunmehr gewichtigeren Bedeutung der medizinischen
Notwendigkeit (insbesondere mangelnde Behandlungsalternativen, Seltenheit und
Schwere der Erkrankung im Stadium III) komme man zu dem Ergebnis, dass derzeit
die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Nutzens gegeben seien (S. 5). Dazu
wurde im Detail erläutert, die Minderung der Extremitätenvolumina mittels
physikalischer Massnahmen sei begrenzt. Die einzige bekannte und verfügbare
Therapie mit einem belegbaren Nutzenprofil, durch die die krankhaften
Fettgewebszellen entfernt und damit das progrediente Wachstum des
Unterhautfettgewebes eingedämmt werden könne, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt
die Liposuktion (vgl. die Wiedergabe im Urteil KV.2020.00007 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, E. 6.3.).
Wenngleich diese die Ursache der Erkrankung im eigentlichen
Sinne nicht beseitigen und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht zu
einer vollständigen Heilung führen könne, liessen die vorliegenden Studien den
Schluss zu, dass der Einsatz der Liposuktion bei Lipödem bei anderweitig nicht
beherrschbarer Symptomatik regelhaft sowohl zu einer patientinnenrelevanten
Linderung der Beschwerdesymptomatik als auch zu einer Eindämmung der
Progredienz führe. Die Beschwerdesymptomatik sei bei fortgeschrittener
Erkrankung im Stadium III besonders stark ausgeprägt, zudem werde die Situation
der Betroffenen häufig durch relevante Bewegungseinschränkungen und
Folgeerkrankungen wesentlich erschwert. Der trotz Einsatz konservativer
Massnahmen feststellbare Eintritt in Stadium III könne als Situation angesehen
werden, in der keine therapeutischen Alternativen zur Liposuktion mehr
verfügbar seien und deshalb aufgrund der Schwere der Erkrankung mangels
Versorgungsalternativen ein Versorgungsnotstand bestehe. Damit sei die
medizinische Notwendigkeit der Liposuktion angesichts der gegebenen
medizinischen Relevanz der Symptomatik und der bislang fehlenden effektiven und
nachhaltigen therapeutischen Alternativen beim Lipödem im Stadium III in
besonders hohem Masse gegeben (S. 6; Dokumente zum Beschluss einer befristeten
Kassenleistung abrufbar unter https://www.g-ba.de/beschluesse/3960/, besucht am
11.
August 2021, vgl. die Wiedergabe im Urteil KV.2020.00007 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, E. 6.3).
5.4
Das Gesuch vom 11. Dezember 2019 (AB 2) führt wie erwähnt als
Diagnose ein symptomatisch-progredientes Lipödem Stadium II vom Ganzbeintyp und
Oberarmtyp (Stadium I). Die geplante Operation betrifft wie erwähnt einzig Eingriffe
an den unteren Extremitäten, bezüglich deren ein Lipödem im Stadium II
diagnostiziert sind.
Aufgrund dieser auch im Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2020
(E. 3.3.) angesprochenen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses ist
festzuhalten, dass die Wirksamkeit einer Liposuktion bei Lipödem mangels
hinreichender Studien nach dem aktuellen Stand nur bei Patientinnen im Stadium
III in Betracht fällt. Für das auch vorliegend gegebene Stadium II liegen nach
der Aktenlage dagegen keine Erkenntnisse aus Studien vor, die eine zuverlässige
Grundlage für die Anerkennung der Wirksamkeit bilden könnten.
6.
6.1
Nach dem aktuellen Stand der Akten bestehen zudem Zweifel, ob das
Anspruchsmerkmal der Wirtschaftlichkeit erfüllt wäre.
Als im Vergleich zu einer Liposuktion kostengünstigere Variante
nennt die Praxis (vgl. Urteil KV.2020.00007 des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich E. 6.5) eine leitliniengerechte komplexe Entstauungstherapie.
Auf die initiale Entstauungsphase mit Verbänden folgt eine Erhaltungsphase mit
Kompressionsstrümpfen (vgl. Hinweis im Urteil KV 2020.00007 E. 6.5. auf die S1-Leitlinie
Lipödem S. 11 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 ad Rz. 8) verweist
darauf, dass die Beschwerdeführerin konservative Therapieversuche in Gestalt
einer Lymphdrainage bzw. Physiotherapie) über längere Zeit (6 Monate oder
länger) nicht geltend mache.
6.2
6.2.1
Im Einspracheentscheid (AB 17 S. 7 Erw. 2) hat die
Beschwerdegegnerin ausgeführt, es könne den Leistungsabrechnungen, welche der
Beschwerdegegnerin vorlägen, zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
gewisse konservative Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie, Lymphdrainage)
vorgenommen habe. Es bestehe auch «kein Anlass zu Zweifeln, dass eine
Applikation von Kompressionsstrümpfen erfolgt ist». Dass diese konventionellen
Massnahmen nicht nur ohne Erfolg geblieben seien, sondern sogar eine
Umfangsvergrösserung bzw. eine Zunahme der Schwellungen nicht verhindert haben
sollen, sei aber nicht belegt und eher unwahrscheinlich. Ebenso fehlten Angaben
über den Zeitraum, während welchem die Versicherte konsequent Kompressionsstrümpfe
angelegt habe. Der Eispracheentscheid hält zudem fest, die Akzeptanz dieser
Therapieform erscheine als fraglich, nachdem die Beschwerdegegnerin die
Kompressionsstrümpfe mit Schmerzen in den Kniekehlen und oberhalb der Füsse in
Verbindung bringe. Überdies widerspreche es dem Konzept einer konsequenten
konservativen Behandlung, diese nach kurzer Zeit wieder zu sistieren, um ein
Wiederauftreten der beklagten Beschwerden zu konstatieren.
Bezüglich des Tragens von Kompressionsstrümpfen stellt die Beschwerdegegnerin
auch im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeantwort S. 2 ad Rz. 8) die Compliance
der Versicherten in Frage. Sie mache nun im Beschwerdeverfahren geltend, sie
trage seit über 10 Jahren Kompressionsstrümpfe (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Im
Verwaltungsverfahren hätten die Darlegungen der Beschwerdeführerin bzw. der
behandelnden Ärztin demgegenüber den Eindruck erweckt, es sei nur kurze Zeit
und dies jeweils nur sporadisch eine Behandlung mit Kompressionsstrümpfen
versucht worden, habe sie doch die Kompressionstrümpfe mit Schmerzen in den
Kniekehlen und oberhalb der Füsse in Verbindung gebracht. In der Beschwerde
werde nun jedoch nicht angeführt, dass die Versicherte die Kompressionsstrümpfe
nur unter erheblichen Schmerzen tragen könne.
6.2.2
In der Replik (S. 2 f. Ziff. 3) wird demgegenüber
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sowohl im Verwaltungs- als auch im
Beschwerdeverfahren dargelegt, dass das Tragen der Kompressionsstrümpfe
unangenehm sei und ihr Schmerzen bereiten würden (durch das Abschnüren an den
Kniegelenken und an den Füssen). Kompressionsstrümpfe trage sie (dennoch)
bereits seit rund 10 Jahren konsequent (seit der zweiten Schwangerschaft). Seit
der Diagnose des progredienten Lipödems des Stadiums II vom Ganzbeintyp durch D____
vor etwas mehr als 1,5 Jahren trage die Beschwerdeführerin konsequent die von D____
verordneten medizinisch korrekten Kompressionsstrümpfe mit
Flachstrickkompression. Zudem sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin falsch,
dass die Beschwerdeführerin andere konservative Therapien nicht über längere
Zeit (mindestens sechs Monate) unternommen habe. Seit August 2019 gehe die
Beschwerdeführerin regelmässig in Bewegungstherapie, wo sie hauptsächlich mit
Lymphdrainage behandelt werde. Sie sei somit mittlerweile über 1,5 Jahre in
Bewegungstherapie wegen des Lipödems. Diese Behandlung habe jedoch weder eine
Fettreduktion noch eine nachhaltige Linderung der Beschwerden herbeiführen
können.
6.2.3
Wie erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin bereits im
Einspracheentscheid anerkannt, dass die Versicherte gemäss vorgelegen
Leistungsabrechnungen konservative Behandlungsmassnahmen vorgenommen hat. Der
Einspracheentscheid datiert vom 16. November 2020. Die ins Recht gelegten
Verordnungen von D____ zur Entstauung bzw. zur lymphologischen Physiotherapie
datieren vom 6. Oktober 2020, 18. Januar 2021 und vom 19. März 2021. Zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides hatten somit diese von diesen Verordnungen
erfassten Therapien erst etwas mehr als einen Monat angedauert. Die
Abrechnungen für Bewegungstherapie umfassen einen längeren Zeitraum ab 14.
August 2019 (Replikbeilagen 1 bis 3). Auf diese nehmen offensichtlich die
Ausführungen in der Beschwerde Bezug, wonach die Versicherte «gewisse»
konservative Behandlungsmassnahmen vorgenommen habe. Belegt sind dadurch die
regelmässigen Sitzungen in diesem Zeitintervall. Diesen Unterlagen lässt sich
jedoch nicht entnehmen, ob die Compliance auch das konsequente Tragen von
Kompressionsstrümpfen in diesem Zeitraumen umfasst. In einem Antwortschreiben
vom 7. Juni 2020 (AB 9) zu Fragen der Rechtsvertreterin der Versicherten zur
bisherigen Behandlung hält die behandelnde Ärztin, D____, fest, eine Behandlung
sei in Form einer konsequenten KPE (komplexe physikalische Entstauungstherapie)
mit Flachstrickkompression entsprechend der Leitlinien der Fachgesellschaften
erfolgt. Eine genaue zeitliche Angabe fehlt auch hier. Anlass zu Zweifeln gibt zudem
die darauffolgende Feststellung der behandelnden Ärztin, dadurch sei weder eine
Fettreduktion noch eine nachhaltige positive Beeinflussung der Beschwerde zu
erwarten. Für diese apodiktische Feststellung findet sich keine nähere
Begründung in diesem Bericht. Hinzuweisen ist zudem auf die Praxis (Urteil
KV:2020.00007 des Sozialversicherungsgerichts Zürich E. 6.5. a.E.), wonach eine
leitliniengerechte komplexe Entstauungstherapie als kostengünstigere Variante,
sofern ein Therapieerfolg ambulant nicht zu erzielen sei, im Rahmen einer stationären
Behandlung erfolgen sollte (vgl. Hinweis a.a.O. auf die S1-Leitlinie Lipödem S.
11.
unten). Sodann hält das Gericht (a.a.O.) fest, dass diese Überlegungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis
auch dann noch Geltung beanspruchen, wenn konservative Massnahmen nicht zu
einer vollständigen Beschwerde- und Therapiefreiheit führen.
Nach der Aktenlage ist zusammenfassend nicht erstellt, dass die
Beschwerdeführerin die angeführten konservativen Massnahmen bereits voll
ausgeschöpft hat. Somit ist auch das Anspruchsmerkmal der Wirtschaftlichkeit
nicht erfüllt.
7.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Übernahme der Kosten für eine Liposuktion gemäss dem Kostengutsprachegesuch vom
11.
Dezember 2019 (AB 2) abgelehnt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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