Lexipedia

Entscheid

KV.2020.3

KVG Internationale Leistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung nach Art. 23 Verordnung (EG) 88/2004 bei Bezug einer Rente im Versicherungsstaat und im Wohnsitzstaat, Aufhebung der Registrierung

11. April 2024Deutsch29 min

Basel-Stadt) wohnhaft, wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2008 (Replikbeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

April 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Gemeinsame Einrichtung KVG

Gibelinstrasse 25, Postfach,

4600 Olten

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.3

Einspracheentscheid vom 27.

September 2018

Internationale Leistungsaushilfe

im Bereich der Krankenversicherung nach Art. 23 Verordnung (EG) 88/2004 bei

Bezug einer Rente im Versicherungsstaat und im Wohnsitzstaat, Aufhebung der

Registrierung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1939 geborene Beschwerdeführer mit französischer

Staatsbürgerschaft und seit Juni 1994 in Basel-Stadt (Einwohnerregister

Basel-Stadt) wohnhaft, wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2008 (Replikbeilage

[RB] 2) an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und beantragte, ihn von der

Pflicht, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten, zu befreien. Im Schreiben

erläuterte er seine Versicherungssituation und informierte darüber, dass er

neben seiner französischen Rente ebenfalls eine kleine AHV-Rente in der Höhe

von Fr. 61.00 beziehe. Am 11. April 2008 (Beschwerdebeilage BB 5) verfügte das

Amt für Sozialbeiträge die Befreiung vom schweizerischen

Krankenversicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über

die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) ab dem 4. Januar 2008.

Seit dem Jahr 2015 war der Beschwerdeführer bei der Gemeinsamen

Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG) für die internationale Leistungsaushilfe

registriert.

Am 10. April 2015 (Vernehmlassungsbeilage VB 2) füllte der

Beschwerdeführer einen Fragebogen, das sogenannte «Questionnaire relatif au

formulaire E121/S1 - Assurance familiale», für die Gemeinsame Einrichtung KVG aus.

Auf diesem gab er seine Rente in Frankreich an, und verneinte die Frage nach

einem Altersrentenanspruch in der Schweiz oder in einem anderen Land

(«Avez-vous droit [ultérieurement] à une retraite de Suisse ou d’un autre

pays?»). Am 20. April 2016 (VB 3) füllte er den nunmehr etwas anders

ausgestalteten Fragebogen zum Formular E121/S1 aus. Die Frage nach der

Altersrente («Retraite [montant n’a aucune incidence]») in der Schweiz liess er

offen («Réception»), verneinte aber den Wunsch («Souhait») nach einer

Altersrente. Gemäss Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 13. April

2016 (VB 3) würden die Angaben im Formular dazu dienen, die Situation des

Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen. Am 3. Juni 2017 (VB 4) machte der

Beschwerdeführer im neuerlich auszufüllenden Fragebogen E121/S1 keine näheren

Angaben zu den entsprechenden Fragen. Am 22. April 2018 (VB 5) bejahte er im

Fragebogen die Frage nach dem Wunsch einer Altersrente in der Schweiz («Souhait»)

und liess die Frage nach dem Bezug («Réception») einer Altersrente in der

Schweiz offen und gab im Feld «à partir du/depuis» das Jahr «2004» an.

Am 22. Juni 2018 (VB 6) teilte die Gemeinsame Einrichtung KVG

dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Angaben im Fragebogen vom 22.

April 2018 die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf

ergeben habe, dass er eine Schweizer Rente, und damit eine Rente aus dem

Wohnsitzstaat, beziehe. Daher müsse er sich aufgrund der europarechtlichen

Koordinationsregeln im Wohnsitzstaat versichern. Dies bedeute, dass die

internationale Leistungsaushilfe nicht korrekt sei, da sie sich nur auf eine

von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stütze.

Ab dem 1. September 2018 könnten daher die medizinischen Behandlungskosten in

der Schweiz nach KVG nicht mehr von der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Rahmen

der internationalen Leistungsaushilfe übernommen werden. Deswegen werde er in

Kürze eine Verfügung erhalten, mit der die internationale Leistungsaushilfe ab

dem 1. September 2018 aufgehoben werde. Er könne innerhalb von zehn Tagen eine

Stellungnahme dazu abgeben. Mit E-Mail vom 5. Juli 2018 (VB 7) liess sich der

Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid

nicht einverstanden sei und bat um Überprüfung desselben. Seine Rente aus Frankreich

von monatlich Euro 4’235.00 stehe in keinem Verhältnis zur AHV-Rente von Fr.

63.00 und habe deshalb keinen Einfluss. Die Vorinstanz antwortete dem

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Juli 2018 (VB 7), dass die Höhe der

Schweizer Rente sowie der Bezug einer zusätzlichen Rente aus einem anderen

Staat irrelevant sei. Artikel 23 der Verordnung (EG) 883/2004 sehe in diesem

Fall die Versicherungspflicht in der Schweiz vor. Am 8. August 2018 (VB 8)

verfügte die Gemeinsame Einrichtung KVG die Aufhebung der Registrierung für die

internationale Leistungsaushilfe für Krankheitskosten nach der Verordnung (EG) 883/2004

und entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung die

aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2018 Einsprache,

die am 5. September 2018 ergänzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 27.

September 2018 (BB 2) wies die GE KVG die Einsprache und den Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dem Staat Frankreich gegenüber

werde per 1. September 2018 eine Austragung aus der internationalen

Leistungsaushilfe mitgeteilt werden müssen und insbesondere die ausländische

Verbindungsstelle im Bereich der Krankenversicherung schriftlich über den

üblichen Formularweg E 108 informiert werden müssen.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG legte der «Caisse nationale

d’assurance vielleisse C.N.A.V.» (im Folgenden: C.N.A.V.), der zuständigen

französischen Behörde, das Formular E 108 CH zur Bestätigung des Endes der

Versicherung in Frankreich per 31. August 2018 vor (VB 11). Im Formular ist

unter Punkt 4 vermerkt: «Le droit à prestations attesté par votre formulaire E

121 du 04.01.2008 a été suspendu ou supprimé pour le motif suivant: Le

travailleur désigné ci-dessus a cessé d’être assuré depuis de 31.08.2018». Die

C.N.A.V. bestätigte der gemeinsamen Einrichtung KVG am 24. Oktober 2018 das Ende

des Leistungsanspruchs per 4. September 2018 (VB 11).

Erwägungen

II.

Am 31. Oktober 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten

durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er

beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2018 sei

aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten

Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 27. September 2018 aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen zum Ausgleich der dem

Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Registrierung resultierenden

Nachteile zu verfügen. Dies unter Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten

der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Versicherte

zudem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz

sei anzuweisen, bis zur Erledigung dieses Verfahrens den vor Erlass der

Verfügung vom 8. August 2018 bestehenden Rechtszustand wiederherzustellen. Dem

Beschwerdeführer sei zudem eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung

seiner Begründung gerichtlich anzusetzen.

In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 beantragt die

Gemeinsame Einrichtung KVG die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung

des Einspracheentscheids vom 27. September 2018.

III.

In der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (BVerwGer-Akte 4)

führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das öffentliche Interesse an der

Verhinderung von ungedeckten Leistungskosten sowie einem

Krankenversicherungsschutz für den Beschwerdeführer nach dem

Grundversicherungskatalog klar überwiegt, und dass indessen zuerst Fragen der

Zuständigkeit zum Verfügungserlass sowie zur gerichtlichen Beurteilung zu

klären seien. Unter diesen Umständen sei das Gesuch auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung gutzuheissen.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 lädt das

Bundesverwaltungsgericht die Parteien, das BSV, das Bundesamt für Gesundheit

sowie das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ein, sich zur Frage zu

äussern, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass von Verfügungen zur Einstellung

der internationalen Leistungsaushilfe zuständig sei und welche gerichtliche

Instanz auf Beschwerde hin zur Überprüfung einer solchen Verfügung zuständig

sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG, das BSV, das BAG sowie das Amt für

Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt nahmen sodann entsprechend Stellung.

V.

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 rügt der Beschwerdeführer,

dass ihm sowohl gemäss Verfügung vom 7. November 2018 sowie auch in der

Zwischenverfügung vom 1. März 2019 explizit ein Replikrecht «zu einem späteren

Zeitpunkt» eingeräumt worden sei, er bislang jedoch keine Gelegenheit zur

Einreichung einer Replik erhalten habe. Im Weiteren ersuchte er um Zustellung

der Stellungnahmen des BSV, des BAG, des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons

Basel-Stadt sowie der Vorinstanz.

VI.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 lässt der Beschwerdeführer dem

Bundesverwaltungsgericht ein am 14. Februar 2020 an die Gemeinsame Einrichtung

KVG versandtes Schreiben zur Kenntnis zukommen. Darin weist er die Vorinstanz

darauf hin, dass sie gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes

vom 1. März 2019 verstosse, mit welcher die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wiederhergestellt worden sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe

nichts unternommen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

VII.

Mit Urteil vom 9. März 2020 (C-6251/2018) erwägt das

Bundesverwaltungsgericht, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass des im

Streit liegenden Einspracheentscheides befugt gewesen sei (Erw. 3.4) und dass

bei einem Einspracheentscheid im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG nicht Art.

90a KVG sondern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG beziehungsweise infolge

des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG zur Anwendung komme (Erw. 5.4.6 und

Erw. 5.6). Demzufolge entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, auf die

Beschwerde in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG;

SR 173.32) nicht einzutreten und die Sache (mitsamt dem bereits eingeholten

Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl.

Art. 58 Abs. 3 ATSG; Erw. 7.1).

VIII.

Mit Schreiben vom 13. März 2020 übermittelt das

Bundesverwaltungsgericht dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingabe

der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 11. März 2020 samt Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 27.

September 2018 zur weiteren Veranlassung.

IX.

Der Beschwerdeführer reicht am 9. April 2020 sein Schreiben vom

gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem zeigt er an, dass

er auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 verzichten werde. Das

Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 16. April 2020 die Eingabe der

Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 3. April 2020 und des Beschwerdeführers vom 9.

April 2020.

X.

In der Eingabe vom 5. Mai 2020 äussert sich die Gemeinsame

Einrichtung KVG zu verschiedenen Problematiken in Bezug auf die aufschiebende

Wirkung. Am 7. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

XI.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2021 räumt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das in Erwägung 7.2 des Urteils des

Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Replikrecht ein. Mit Replik vom 9.

August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 31.

Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 17. Dezember

2021.

hält die Gemeinsame Einrichtung KVG ihrerseits an der Abweisung der

Beschwerde fest. Dazu nimmt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 Stellung.

XII.

Am 13. Mai 2022 informiert der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers darüber, dass sein Mandant verstorben sei. Er beantragt die

Sistierung des Verfahrens bis die Erben entschieden hätten, ob sie den Prozess

weiterführen wollen. Mit verfahrensleitender Verfügung räumt der

Instruktionsrichter der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Möglichkeit zur

Stellungnahme zum Sistierungsantrag ein. Am 22. Juni 2022 verfügt der

Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens, bis die Erben darüber

entschieden haben, ob sie das vorliegende Verfahren weiterführen wollen oder

nicht. Auf entsprechendes Gesuch hin verlängert er die Sistierung am 29. November

2022.

und am 4. Juni 2023.

XIII.

Am 14. Dezember 2023 informiert der Rechtsvertreter unter

Vorlage der Erbenbescheinigung vom 31. Mai 2023 das Gericht darüber, dass die

Erben das Verfahren weiterführen wollen und ersucht um Aufhebung der

Sistierung.

XIV.

Am 11. April 2024 findet die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.

1.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020, C-6251/2018, E. 5.4.6) i.V.m. § 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und §

1.

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Strittig ist, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG die Registrierung

des Beschwerdeführers für die internationale Leistungsaushilfe zu Recht

aufgehoben hat.

2.2

Im Einspracheentscheid vom 27. September 2018 führte die Gemeinsame

Einrichtung KVG aus, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von Fr. 63.00 pro

Monat aus der Schweiz erhalte. In Anwendung der koordinationsrechtlichen Wohnlandrentenregelungen

könne für den Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der internationalen

Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen Gesundheitssystems medizinische

Leistungen abgerechnet werden. Die zuständigen französischen Behörden hätten

dem BSV mitgeteilt, dass Frankreich in solchen Fällen eines

Wohnlandrentenbezugs keine Leistungen zu Lasten des französischen Gesundheitssystems

mehr übernehme. Auch durch einen nachträglichen Rentenverzicht in der Schweiz

könne nicht mehr eine internationale Zuständigkeit in Frankreich erwirkt werden.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG amte lediglich als offizielle Verbindungsstelle

für das Risiko Krankheit gegenüber den EU/EFTA-Staaten, sei aber keine

Krankenkasse und könne daher nicht selbst Leistungskosten für Versicherte

übernehmen, ohne diese über den Weg der internationalen Leistungsaushilfe über

einen EU/EFTA-Staat abzurechnen. Eine umgehende Austragung der Registrierung

für die internationale Leistungsaushilfe sei daher unumgänglich. Mit der

Austragung gebe es keinen Anspruch mehr auf eine internationale

Leistungsaushilfe. Eine kantonale Befreiung nach Artikel 2 Absatz 8 der

Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102)

bedeute nicht, dass Frankreich über die internationale Leistungsaushilfe für

die medizinischen Behandlungskosten aufkommen müsse. Für medizinische

Behandlungen werde Frankreich keine Vergütungen mehr leisten und

Kostenrechnungen konsequent gegenüber der Schweiz beanstanden.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verfügung vom 11. April

2008, mit der er vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit

und die wiederholt überprüft und aufgrund der gleichen Faktenlage

aufrechterhalten worden sei, eine Vertrauensgrundlage bilde. Er habe diese

Rente nie verheimlicht. In seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen

habe es seitdem keine Veränderungen gegeben. Der behördlichen Einschätzung habe

der Beschwerdeführer Vertrauen schenken dürfen. Er habe im Vertrauen auf den

Fortbestand seiner krankenversicherungsrechtlichen Vorsorge es nicht als

erforderlich erachtet, sich um eine schweizerische Lösung mit entsprechendem

Leistungsumfang zu kümmern. Dieser Nachteil lasse sich nicht wiedergutmachen.

Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Ausrichtung einer zu

vernachlässigenden Rente in der Schweiz von monatlich Fr. 63.00 zu einer

rechtlichen Beurteilung führe, wonach er zwingend in der Schweiz hätte

versichert werden müssen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe ihm vor Erlass

der Verfügung, die gestützt auf die behördliche Korrespondenz zwischen den

schweizerischen und den zuständigen französischen Behörden ergangen sei, nicht

die Möglichkeit gegeben, sich inhaltlich zum Standpunkt der französischen

Behörden zu äussern. Da dieser Standpunkt aber direkte Auswirkungen auf den

Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt habe, hätte die Gemeinsame

Einrichtung KVG aufgrund der Korrespondenz mit der französischen Behörde und

wissend, dass die behördliche Korrespondenz die Rechtsstellung des

Beschwerdeführers berühren werde, dem Beschwerdeführer vorab die Möglichkeit

geben müssen, sich dazu zu äussern. Der Entscheid der französischen Behörde sei

dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt

Stellung zum französischen Entscheid nehmen können. Es sei unter anderem auch

im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren nicht zulässig, einer

Verfügung von derart grosser Tragweite für den Einzelnen einen Entscheid zu

Grunde zu legen, zu dem der Betroffene nicht habe Stellung nehmen können. Daraus

resultiere eine klare Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

2.4

Die Gemeinsame Einrichtung KVG entgegnete, der Beschwerdeführer habe

im Rahmen der Selbstdeklarationen über die Fragebögen zum E121/S1 in den Jahren

2015, 2016 und 2017 seine schweizerische Altersrente nicht deklariert gehabt.

Bei dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den

Vertrauensschutz berufen. Wäre die Deklaration pflichtgemäss erfolgt, so wäre

keine Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe unter Information

sämtlicher Beteiligten erfolgt, insbesondere auch des Amts für Sozialbeiträge

des Kantons Basel-Stadt. Die hier angefochtene Verfügung sei somit erst in

Kenntnis der erstmaligen Deklaration vom 22. April 2018 des

Wohnlandrentenbezugs und in Anwendung der formellen Rechtsgrundlagen erlassen

worden. Angesichts der laufenden hohen Behandlungskosten, welche bisher über

die internationale Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen

Sozialversicherungssystems abgerechnet worden seien, sei bei Kenntnis des

AHV-Rentenbezuges keine andere Wahl geblieben, unverzüglich mit Schreiben vom

22.

Juni 2018 mitzuteilen, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG ab sofort per 1.

September 2018 keine neuen Leistungen mehr über die internationale

Leistungsaushilfe abwickeln könne. Als offizielle Verbindungsstelle der Schweiz

sei die Gemeinsame Einrichtung KVG ihrer Pflicht nachgekommen, unverzüglich

über das Formular E 108 gegenüber der französischen Behörde die Beendigung der

internationalen Leistungsaushilfe zu melden. Diese habe das offizielle Formular

E 108 bestätigt. Eine Pflicht zur spezifischen Vertretung von

Partikularinteressen ausserhalb der geltenden Regelungen bestehe nicht,

weswegen sie nicht verpflichtet gewesen sei, mit den französischen Behörden den

Einzelfall derart zu koordinieren, dass sich der Beschwerdeführer gegen einen

Entscheid der französischen Behörden adäquat zur Wehr setzen könne. Ein

rückwirkender Rentenverzicht auf die AHV-Rente könne zwar über die zuständige

Ausgleichskasse zu Handen des zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen

(BSV) gestellt werden, die Behörden Frankreichs hätten aber gegenüber dem BSV mitgeteilt,

dass ein allfälliger nachträglicher (Minimal)Rentenverzicht zu Lasten des

französischen Versicherungssystems generell nicht akzeptiert werde.

2.5

Die Gemeinsame Einrichtung KVG präzisiert in der Stellungnahme vom

17.

Dezember 2021, bei einer funktionierenden internationalen Leistungsaushilfe

resultiere für sie weder ein Verlust noch ein Gewinn bzw. eine Ersparnis. Gemäss

der Bestätigung vom 24. Oktober 2018 der C.N.A.V. auf dem Formular E 108 habe

der Beschwerdeführer keine Anspruchsberechtigung mehr aus Frankreich. Dem

Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22. Juni 2018 die Beendigung des

Anspruchs auf internationale Leistungsaushilfe in Aussicht gestellt und es sei

ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Einzelfall des

Beschwerdeführers sei in dem im Einspracheentscheid erwähnten Austausch

zwischen den französischen Behörden und mit dem BSV nicht thematisiert worden.

Der behördliche Austausch werde daher auch nicht vom Anspruch auf rechtliches

Gehör erfasst. Eine Gehörsverletzung hinsichtlich eines Entscheids des

französischen Versicherungsträgers über die Annullierung der

Anspruchsbescheinigung wäre gegenüber dem Träger in Frankreich geltend zu

machen. Eine Weiterführung der Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe

aus vertrauensrechtlichen Überlegungen sei nicht möglich, da nach Wegfall der

ausländischen Anspruchsberechtigung kein Träger mehr vorhanden sei, dem die Gemeinsame

Einrichtung KVG die anfallenden Krankheitskosten weiterverrechnen könne. Die Gemeinsame

Einrichtung KVG sei keine subsidiäre Versicherung, sondern betreibe lediglich

einen Mechanismus zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Sachleistungen in

einem anderen als dem zuständigen Vertragsstaat.

2.6

In der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 weist der Beschwerdeführer

darauf hin, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG nun anerkenne, dass er seinen

minimalen schweizerischen Rentenbezug von Anfang an offengelegt habe. Da er

bereits im Jahr 2008 alle notwendigen Angaben gegenüber den Behörden gemacht

hatte, habe dies einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Der

Beschwerdeführer verwies sodann auf ein betriebsinternes Mail der Gemeinsamen

Einrichtung KVG vom 8. August 2018, in welchen man sehr abschätzig über den

Fall des Beschwerdeführers gesprochen habe. Auch wenn bei einer reibungslos

funktionierenden Leistungsaushilfe tatsächlich keine Kosten gespart werden

können, so könne zumindest ein erheblicher Arbeitsaufwand und Risiken vermieden

werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gemeinsame

Einrichtung KVG verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den Rentenbezug dem

französischen Krankenversicherungsträger zu melden. Vielmehr scheinen die

Gespräche zwischen dem BSV und dem französischen Ministerium hierfür

ausschlaggebend gewesen zu sein. Es sei zehn Jahre nichts geschehen, bis die Gemeinsame

Einrichtung KVG als aushelfende Trägerin die Voraussetzungen für die

Sachleistungsaushilfe als nicht mehr gegeben erachtet habe und selbständig die

Aufhebung der Registrierung eingeleitet habe. Die Gemeinsame Einrichtung KVG

habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Sie habe sich während zehn Jahren

nicht dazu veranlasst gesehen, die Versicherungsbefreiung in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer habe auf den Weiterbestand des Versicherungsschutzes über

die französischen Krankenkassen vertrauen dürfen und habe keinen Grund gehabt,

sich um eine schweizerische Versicherungslösung zu kümmern.

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, er habe zu keinem

Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, sich inhaltlich zur Position der

französischen Behörden zu äussern. Er habe sich nie zum französischen

Standpunkt, welcher der Verfügung vom 8. August 2018 zu Grunde gelegen habe,

äussern können. Die französische Haltung habe jedoch direkte Auswirkungen auf

den Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt. Die Vorinstanz hätte dies

entsprechend koordinieren müssen, dass er sich dazu äussern könne. Der behördliche

Austausch sei ebenfalls vom Anspruch des rechtlichen Gehörs erfasst.

Im Weiteren gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, die Gemeinsame

Einrichtung KVG habe die Meldung an die französischen Behörden im Jahr 2018 auf

die Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) 987/2009 gestützt. Dieser

zufolge müsse der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger über jede Änderung

oder Streichung der Eintragung benachrichtigen. Es ergebe sich jedoch nicht aus

dem Wortlaut, dass der Träger des Wohnorts verpflichtet gewesen sei,

Informationen, die zur Streichung der Eintragung zur Sachleistungsaushilfe

führen oder den Widerruf der Anspruchsbescheinigung bewirken, den französischen

Behörden zur Kenntnis zu bringen gewesen seien. Der französische Träger wäre

nur zu benachrichtigen gewesen, wenn es eine Änderung im Sinn der genannten

Bestimmung gegeben hätte, es habe aber keine Änderung gegeben. Die Vorinstanz

habe zu Unrecht eine Meldung an die französischen Behörden abgegeben, im

Wissen, dass dadurch Fakten geschaffen würden und der französische Träger die

Anspruchsbescheinigung widerrufen werde. Ohne diese Meldung wäre die

Anspruchsbescheinigung nicht widerrufen worden. Dadurch befinde sich der

Beschwerdeführer in der misslichen Lage, dass er durch die falsche Anwendung

einer erst im Verlauf seiner Rente in Kraft getretenen Verordnung massiv

schlechter gestellt worden sei. Selbst wenn die Meldung der Vorinstanz gestützt

auf die Verordnung (EG) 987/2009 rechtens gewesen wäre, so habe sie es

unterlassen, den Beschwerdeführer im Jahr 2012 über das Inkrafttreten der

beiden Verordnungen und die damit verbundenen, angeblichen Konsequenzen zu

informieren. Ausserdem hätte er einen Freistellungsanspruch gemäss Art. 16 Abs.

2.

der Verordnung (EG) 883/2004 geltend machen können. Auch nach den

Übergangsbestimmungen hätte der Status Quo aufrechterhalten werden sollen,

solange sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert.

3.

3.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht

für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e

Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben,

aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine

Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner

sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung

für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem

EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der

Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen

Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine

Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung

des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur

Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres

Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen

Umfang zusatzversichern könnten (Art. 2 Abs. 8 KVV). Einem solchen Gesuch ist eine

schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen

erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung

oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen

(Art. 2 Abs. 7 respektive Abs. 8 KVV).

3.2

Gemäss Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II (der Bestandteil

des Abkommens bildet, Art. 15 FZA). Unter anderem soll die Bestimmung der

anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Zahlung der Leistungen an Personen,

die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, gewährleistet

werden (Art. 8 lit. b und d FZA). Nach Art. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA

(in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) wandten die Vertragsparteien

untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.

Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer

und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und

(EWG) Nr. 574/72 des Rates Vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit

Wirkung per 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1;

nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten

für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung

der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr.

987/2009) abgelöst worden (Art. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA; BGE 144 V 127 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3

Die sogenannte internationale Sachleistungsaushilfe ist in Art.

17.

VO Nr. 883/2004 unter dem Titel «Wohnort in einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat» geregelt. Danach erhalten ein Versicherter oder seine

Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers erbracht

werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

3.4

Das Bestehen eines Anspruchs auf internationale Sachleistungsaushilfe

Dispositiv

setzt demnach voraus, dass sich der für die Krankenversicherung zuständige

Vertragsstaat (Versicherungsstaat) vom Wohn- oder Aufenthaltsvertragsstaat

unterscheidet. Werden Sachleistungen im - aus Sicht des zuständigen Vertragsstaats

- Ausland am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Person erbracht, greift

das in den Art. 17 ff. VO Nr. 883/2004 vorgesehene System der aushelfenden

Leistungserbringung mit punktueller Integration der versicherten Person in das

ausländische Leistungssystem (BGE 146 V 152 E. 9.1; Urteil des

Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen).

3.5.

Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich

der Krankenversicherung nach den Art. 11 ff. bzw. Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004.

Diese regeln das primäre Versicherungs- bzw. Leistungsverhältnis (mit dem

zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu

verstehen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23.

März 2021, 9C_586/2020, E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).

3.6.

Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen

sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die

Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den

nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den

Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften

im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in

welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2 in

fine; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1; EuGH-Urteil

C-345/09 van Delft u.a, Rn. 51 f.). Auch mit der Sachleistungsaushilfe im

Bereich der Krankenversicherung sieht das Koordinationsrecht eine zwingende,

eigenständige Lösung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021,

9C_586/2020, E. 4.3.; vgl. BIEBACK, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, N.

10 der Vorbemerkungen vor den Art. 17 ff. VO Nr. 883/2004).

3.7.

Titel III der VO Nr. 883/2004 enthält spezifische Konfliktregeln für

bestimmte Sozialversicherungszweige, insbesondere in den Art. 17 bis 35 solche

für den Bereich der Krankenversicherung. Art. 23 VO Nr. 883/2004 sieht

vor: Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat

ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses

Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese

Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein

nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte

(Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.4.1.).

3.8.

Mit der internationalen Sachleistungsaushilfe wird die

Leistungsaushilfe geregelt bei feststehendem zuständigem Träger. Es handelt

sich mithin nicht um eine subsidiäre Versicherung, sondern um einen Mechanismus

zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Sachleistungen in einem anderen als

dem zuständigen Vertragsstaat. Die Eintragung zur Sachleistungsaushilfe setzt

denn auch folgerichtig voraus, dass eine gültige Anspruchsbescheinigung des

zuständigen Trägers vorgelegt wird (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 987/2009; vgl.

ausserdem BIEBACK, Europäisches Sozialrecht, a.a.O., N. 3 und 22 zu Art. 17 VO

Nr. 883/2004). Diese gilt grundsätzlich solange, bis der zuständige Träger den

(aushelfenden) Träger des Wohnorts über ihren Widerruf informiert (Art. 24 Abs.

2 VO Nr. 987/2009; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E.

5.1.1.).

3.9.

Vorschriften zur vorläufigen Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates und der vorläufigen Gewährung von Leistungen finden sich in

Art. 6 der VO Nr. 987/2009. Deren Anwendbarkeit setzt indes eine

Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer

Mitgliedstaaten voraus darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Abs.

1 der Bestimmung; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E.

5.1.2.).

4.

4.1.

Es ist unbestritten, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt

vorliegt, der unter den Anwendungsbereich des FZA fällt.

4.2.

Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt hat den

Beschwerdeführer ab 4. Januar 2008 vom schweizerischen

Krankenversicherungsobligatorium befreit, wobei erstellt ist, dass der

Beschwerdeführer damals angab, neben seiner französischen Altersrente auch eine

AHV-Rente zu beziehen (siehe oben Sachverhalt). Ab 2015 bis zum angefochtenen

Einspracheentscheid fungierte die Gemeinsame Einrichtung KVG als aushelfender

Träger, indem sie von Leistungserbringern in der Schweiz Behandlungskosten

vorfinanzierte und hernach beim zuständigen Träger – der französischen

Krankenversicherung – einforderte (Erw. 3.4 des Urteils des

Bundesverwaltungsgerichts).

4.3.

Die C.N.A.V. hat sich als frühere französische Krankenversicherungsträgerin

im September 2018 in Übereinstimmung mit der GE KVG als bisher aushelfender

Trägerin mittels Vermerk auf dem Formular E108 als für die Krankenversicherung

des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig erklärt. Dementsprechend hat sie

ihre Versicherungsbescheinigung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 auf

diesen Zeitpunkt zurückgenommen.

4.4.

Vorliegend ist eine Meinungsverschiedenheit zwischen Trägern oder

Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nicht ersichtlich. Dass der

Beschwerdeführer als zu versichernde Privatpersonen eine von der französischen C.N.A.V.

und der Gemeinsame Einrichtung KVG abweichende Auffassung hinsichtlich der

Zuständigkeit vertritt, stellt keinen (positiven oder negativen)

Kompetenzkonflikt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021,

9C_586/2020, E. 5.2.; siehe oben Erw. 3.9.).

4.5.

Eine allfällige (aktuelle oder frühere) Befreiung von der

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz hat in diesem Zusammenhang zum

vornherein keine Bedeutung. Sie vermöchte jedenfalls nicht - über eine

Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht hinaus - auch die für

die Sachleistungsaushilfe vorausgesetzte kollisionsrechtliche Zuständigkeit des

ausländischen (hier: französischen) Trägers zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 5.3.).

4.6.

Die Höhe der AHV-Rente (im Vergleich zur französischen Rente) des

Beschwerdeführers spielt keine Rolle, denn für die Anknüpfung ist die Höhe der

Rente nicht massgeblich (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 120 zu Art. 3 KVG). In einem

vergleichbaren Fall wie vorliegend in Bezug auf eine geringe AHV-Rente in der

Höhe von Fr. 55.- hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Anwendung von

Art. 23 VO Nr. 883/2004 weder die Höhe der erhaltenen Rente noch jene der

Versicherungsbeiträge massgebend sind: die Zugehörigkeit zu einem

Krankenversicherungssystem des einen oder des anderen Staates hängt vom Erhalt

einer Rente im Wohnsitzstaat ab. In Anbetracht der vorgesehenen gesetzlichen

Voraussetzungen bleibt kein Platz für die Anwendung weniger strenger Regeln,

die eine Beibehaltung des Anschlusses an das französische

Krankenversicherungssystem erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 8, übersetzt aus dem Französischen).

4.7.

Was den Vorwurf anbelangt, die Gemeinsame Einrichtung KVG hätte die

Aufhebung der internationalen Leistungsaushilfe noch nicht verfügen dürfen,

weil der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit hatte, sich zur französischen

Position zu äussern, ist zu sagen, dass die Anwendung der Kollisionsnormen der

VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften

bestimmen, für die Vertragsstaaten zwingend ist (siehe oben Erw. 3.6.). Somit

hat die Gemeinsame Einrichtung KVG auch die entsprechenden Befugnisse (vgl.

Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG), diese Bestimmungen

anzuwenden. Auch hat sie dem Beschwerdeführer mit der Einräumung zur

Möglichkeit einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt (siehe Schreiben

der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 22. Juni 2018; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 4.2.). Insbesondere hat sie

ihm im genannten Schreiben die für die nachfolgende Verfügung massgeblichen

Gründe hinreichend benannt, nämlich dass die Überprüfung bei der Zentralen

Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine

Schweizer Rente beziehe, und dass er sich nunmehr nicht mehr auf eine von einem

Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stützen könne.

4.8.

Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 16 VO Nr.

883/2004. Nach dessen Absatz 2 kann eine Person, die eine Rente oder Renten

nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in

einem anderen Mitgliedstaat, auf Antrag von der Anwendung der

Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen

Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder

selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Gleich wie im Urteil des

Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 9, hat der Beschwerdeführer

die konkreten Konsequenzen dieser Bestimmung nicht dargetan. Sodann besteht

bereits eine kollisionsrechtliche Regelung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004.

4.9.

Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abweichende

Behandlung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der ihn in seinem

berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützen würde, herleiten

kann. Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann

eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt,

unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung ist unter

anderem, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts

dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2.).

Wie bereits dargelegt, ist die Anwendung der Kollisionsnormen für die Vertragsstaaten

zwingend, womit letztere Voraussetzung nicht gegeben ist. Dies war bereits

unter den bis 31. März 2012 geltenden Verordnungen (siehe oben Erw. 3.2.) der

Fall (siehe dazu im Detail EuGH-Urteil C-345/09 van Delft u.a., Rn. 51 f.),

4.10.

Zusammenfassend hat damit die Gemeinsame Einrichtung KVG die

Eintragung zur internationalen Sachleistungsaushilfe zu Recht aufgehoben.

4.11.

Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt sich ein Entscheid

über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 27. September 2018

zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begr.dung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: