Lexipedia

Entscheid

KV.2020.5

Melde- und Substantiierungspflicht betreffend ein niedrigeres Einkommen für die Neuberechnung des Anspruchs auf kantonale Prämienverbilligung

1. September 2020Deutsch14 min

Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020, die sachdienlichen Unterlagen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 1.

September 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.5

Einspracheentscheid vom 25. März

2020

Melde- und

Substantiierungspflicht betreffend ein niedrigeres Einkommen für die

Neuberechnung des Anspruchs auf kantonale Prämienverbilligung

Erwägungen

1.

1.1.

Die im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführerin ist Altersrentnerin und

betreibt in selbständiger Erwerbstätigkeit das B____. Aufgrund ihrer

finanziellen Situation beantragte sie die Ausrichtung von Prämienverbilligungen

für die obligatorische Krankenversicherung.

1.2.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (Antwortbeilage, AB 1) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von August 2019 bis und mit Dezember

2019 einen Anspruch auf Prämienverbilligung von CHF 391.00 monatlich und mit

Wirkung ab 1. Januar 2020 einen solchen von CHF 363.00 zu. Dies geschah auf der

Grundlage eines massgeblichen Einkommens von CHF 23'650.00 (CHF 19'416.00

Altersrente und CHF 4'234.00 Einnahmen aus der Sprachschule) gemäss den Steuerdaten

2017 der Steuerverwaltung (AB 2).

1.3.

Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (AB 1) errechnete die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Prämienverbilligung der

Beschwerdeführerin ab März 2020 in monatlicher Höhe von CHF 283.00, gestützt

auf ein massgebliches Einkommen von CHF 27'531.00 (CHF 19'416.00 Altersrente

und CHF 8'115.00 Einnahmen aus der Sprachschule) nach Massgabe der Steuerdaten

2018 (AB 3). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.

März 2020 (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihren Verfügungen vom 18. Februar 2020 fest.

2.

2.1.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2020 erhebt die

Beschwerdeführerin am 18. April 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18.

Februar 2020 für die Prämienverbilligung ab März 2020 und eine Neuberechnung

des Anspruchs auf Prämienverbilligung aufgrund eines tieferen massgeblichen

Einkommens.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai

2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Innert gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik

eingereicht.

2.4.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Juli 2020 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung

vorgelegt.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Dies ist hier der Fall.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und

die Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.2.

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das

Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen grundsätzlich

nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit

Hinweis).

Der vorliegend interessierende Einspracheentscheid datiert vom 25.

März 2020. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Einkommen werde

im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Schliessung

des Sprachstudios sicherlich noch tiefer ausfallen, handelt es sich um einen

Umstand welcher sich erst nach Vorliegen des Einspracheentscheids (allenfalls)

verwirklichen wird. Allfällige Einkommensverluste aufgrund der Corona-Pandemie

wären daher im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung zu beurteilen und bilden

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Einkommen aus dem Jahr

2017 sei der Betrag von CHF 10'520.00 (Vorauszahlung vom 15. August 2017, vgl.

AB 7) entnommen worden, um diesen Betrag im Jahr 2018 als transitorische

Aktiven zu verbuchen. Dies, da im Jahr 2018 hohe private Zahnarztkosten angefallen

seien (AB 9 und 10). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei somit

effektiv tiefer gewesen, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Zudem sei bei

der Berechnung des Anspruchs auch das Einkommen aus dem Jahr 2019 zu

berücksichtigen, welches mit CHF 22'000.00 wiederum unter dem vorjährigen

Einkommen zu liegen käme.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe sich für die Bemessung

des Anspruchs auf Prämienverbilligungen (vgl. Verfügung vom 18 Februar 20220,

AB 1) auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2017 und 2018 gestützt (AB 2

und 3). Es sei ohnehin fraglich, ob die Berücksichtigung der privaten

Zahnarztrechnungen in der betrieblichen Erfolgsrechnung im Einklang mit buchhalterischen

Standards stünden.

4.3.

Streitig und zu prüfen ist daher,

ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Prämienverbilligungen korrekt ermittelt hat.

5.

5.1.

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]

vom 18. März 1994). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens-

und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die

Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).

Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch

Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf

Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Grundlage für Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs

auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni

2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen

Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG, SG 890.700)

sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und

Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 8920.710, vgl. §

18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt [KVO, SG 834.10]).

Beiträge an die Krankenversicherungsprämie

werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss

§ 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze

nicht übersteigt (vgl. § 22 sat 1 KVO). Die Höhe der Prämienverbilligung

richtet sich gemäss § 22 Abs. 2 KVO nach den T1 bis T4 (Anhang 2 zur KVO).

Nach § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Berechnungsgrundlage für das

anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG in der Regel die jeweils

letztvorliegende Steuerverfügung. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu

zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit nach § 5 SoHaG,

vorliegend ein Einpersonenhaushalt, für die Berechnung des anrechenbaren

Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle

Berechnung, vgl. § 13 abs. 2 SoHaV).

Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der

anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden

Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden in der SoHaV geregelt (vgl. § 7 Abs. 3 SoHaG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört bei selbständig

Erwerbenden der Gewinn gemäss Steuerverfügung (§ 16 Abs. 1 lit. b SoHaV). Im

Übrigen gehören auch Renten und Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,

einschliesslich der Renten der AHV/IV/UV zu den Einnahmen der Haushaltseinheit.

Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient

in der Regel die jeweils letzte Steuerverfügung.

5.2.

Gemäss § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV findet eine Neuberechnung statt,

wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 7 SoHaG um mehr als 20%

verändert und die Veränderung während mindestens drei Monaten angedauert hat.

Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens zu einer Erhöhung des

Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach

Einritt der Veränderung für die Zukunft statt (§ 15 Abs. 2 lit. d SoHaV).

5.3.

Laut § 16 Abs. 1 SoHaG ist jede wesentliche Änderung in den für die

Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Gesetzes

massgebenden Verhältnisse von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung

unverzüglich dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine

Meldepflicht besteht gemäss § 38 Abs. 1 lit. b SoHaV namentlich dann, wenn sich

die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 SoHaG um

mindestens 20% verändert und diese Veränderung mindestens drei Monate andauert.

Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalt eines Monats nach

Kenntnisnahme der Veränderung, an eines der zuständigen Durchführungsorgane von

Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a – e SohaG zu erfolgen. Führt eine

Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Erhöhung des Anspruchs,

findet die Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung, bzw.

dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der

Durchführungsorgane von Leistungen für die Zukunft statt, frühestens jedoch ab

dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die

Zukunft.

6.

6.1.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Verfügungen vom

18. Februar 2020 für die Berechnung der Prämienverbilligungen für den Zeitraum

von August 2019 bis und mit Februar 2020 auf die rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung

des Jahres 2017 (massgebliches Einkommen von CHF 23'650.00) und für die

Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen ab März 2019 auf die

rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2018 (massgebliches

Einkommen von CHF 27'531.00).

6.2.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die Festsetzung der

Prämienverbilligungen auf die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung

abzustellen, steht im Einklang mit den massgeblichen Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. d SoHaG in Verbindung mit § 7 SoHaG,

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SoHaV) und ist nicht zu beanstanden.

Der gegen dieses Vorgehen erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe

eine Akontozahlung aus dem Jahr 2017 in Höhe von CHF 10'520.00 als transitorische

Einnahmen im Jahr 2018 verbucht, da in diesem Jahr hohe Zahnarztkosten

angefallen seien, weshalb ihr Jahreseinkommen im 2018 entsprechend tiefer

ausgefallen sei, verfängt nicht. Zunächst handelt es sich bei den

Veranlagungsverfügungen 2017 und 2018 um Verfügungen, welche in Rechtskraft

erwachsen sind. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Kritik an den

Veranlagungsverfügungen im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens (vgl. §

160 ff. Gesetz über die direkten Steuern, SG 640.100) vor der Steuerverwaltung,

respektive der Steuerrekurskommission vorbringen müssen. Das vorliegende

Verfahren stellt nicht das richtige Gefäss dar, (verspätete) Kritik an den

Veranlagungsverfügungen zu üben.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnarztkosten stellen

zudem keine für die Berechnung des massgeblichen Einkommens zu

berücksichtigenden Ausgaben (§ 17 SoHaV) dar. Die Beschwerdegegnerin hat die

geltend gemachten Zahnbehandlungskosten (vgl. Zahnarztrechnung vom 11. Juni

2018, AB 9, Auszüge aus Postbüchlein von diversen bezahlten Zahnarztrechnungen,

AB 10) für die Berechnung der Prämienverbilligung daher zu Recht nicht vom

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht.

6.3.

Die Höhe der mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 gewährten

Prämienverbilligungen sind im Übrigen mit Blick auf § 22 Abs. 2 KVO nach Anhang

2 der KVO T1 bis T4 nicht zu beanstanden.

7.

7.1.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin

hätte die Einkommenszahlen für das Jahr 2019 für die Berechnung des Anspruchs

auf Prämienverbilligungen berücksichtigen müssen.

7.2.

Mit Schreiben vom 7. März 2020 (AB 4) machte die Beschwerdeführerin

geltend, ihr Einkommen aus dem Jahr 2019 liege mit CHF 22'000.00 unter dem

Einkommen aus dem Jahr 2018 von CHF 27'531.00. Sie bat daher sinngemäss darum,

die Verfügungen vom 18. Februar 2020 aufgrund der veränderten finanziellen

Verhältnisse zu überdenken. Gleichzeitig füllte sie ein Meldeformular (AB 4) aus.

Belege reichte sie keine ein.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte daher mit Schreiben vom 12.

März 2020 (AB 11) um Zusendung der Unterlagen betreffend Einkommen von CHF

22'000.00, Rentenbelege der AHV und Auszüge aller Konti von März 2020. Sie

setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 13. Mai 2020.

Mit Schreiben vom 19. März 2020 (AB 5) reichte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Beleg betreffend den aktuellen

AHV-Bezug und den Kontostand des Geschäftskontos per 1. März 2020 ein.

Gleichzeigt gab sie an, die Frist von Mai 2020 nicht weiter abwarten zu wollen,

woraufhin die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen den

ablehnenden Einspracheentscheid vom 25. März 2020 fällte.

Erst anlässlich der Beschwerde vom 18. April 2020 reichte die

Beschwerdeführerin weitergehende Belege ein. So liegen der Steuerausweis 2019

für die Altersrente 2019 von CHF 19'584.00 vor, die Erfolgsrechnung für das

Jahr 2019 des B____ wonach ein Gewinn von CHF 2'001.00 erzielt worden sei, ein

Auszug ohne Unterschrift aus der Steuererklärung für natürliche Personen 2019

und der Kontoauszug des Geschäftskontos (PC-Konto [...]) vom 28. Januar 2020 (alles

bei den Beschwerdebeilagen).

7.3.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber

nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

ergänzt (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die

Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein

müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,

Sachverhalt

E. 4.3).

7.4.

Die Beschwerdeführerin substantiierte ihre Behauptung betreffend des

niedrigeren Einkommens im Jahr 2019 nicht, weshalb es an deren Überprüfbarkeit

mangelte. Auch nach der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erforderlichen

Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020, die sachdienlichen Unterlagen

einzureichen, kam die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur

unvollständig nach und reichte am 19. März 2020 lückenhafte Unterlagen ein. Gestützt

auf diese Unterlagen war eine Überprüfung der Angaben hinsichtlich der Höhe des

Einkommens nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin, die Frist zur Einreichung der Unterlagen nicht länger abwarten

zu wollen, durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, keine weiteren

Dokumente mehr von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Ob die

Beschwerdegegnerin bezüglich der fehlenden Unterlagen bei der

Beschwerdeführerin hätte nachfassen müssen, ist gegebenenfalls im Lichte von § 38 Abs. 3 lit. b SoHaV zu berücksichtigen (siehe E. 7.6). Der

Beschwerdegegnerin kann jedoch in vorliegendem Fall grundsätzlich nicht

vorgeworfen werden, sie habe die Einkommenszahlen 2019 im Rahmen des

Einspracheentscheids nicht berücksichtigt.

7.5.

Vergleicht man die Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 von 21'585.00

mit jenen aus dem Jahr 2018 in Höhe von CHF 27'531.00 fällt auf, dass das

massgebliche Einkommen (vgl. § 7 SoHaG) der Beschwerdeführerin für die

Berechnung der Prämienverbilligung im Jahr 2019 um 21.6% tiefer ausfällt als im

Jahr 2018, mithin ein Sachverhalt für eine Neuberechnung des Anspruchs auf

Prämienverbilligung gegeben ist (vgl. § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV). Die

Beschwerdeführerin wäre aber im Rahmen der Meldepflicht verpflichtet gewesen,

das um 20% tiefere Einkommen unverzüglich und somit nach einer Zeitdauer von

drei Monaten zu melden (vgl. § 16 Abs. 1 SoHaG i.V.m. § 38 Abs. lit. b SoHaV).

Die Meldung hätte vor diesem Hintergrund bereits im April 2019 erfolgen müssen.

7.6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

den Einspracheentscheid gestützt auf den damals bekannten Sachverhalt korrekt

erlassen hat. Der Einspracheentscheid vom 25. März 2020 ist daher zu schützen.

Mit Hinweis auf § 38 Abs. 3 lit. b SoHaV wird die

Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ab wann die in Ziffer 7.5 hiervor beschriebene

Veränderung zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

8.

8.1

Das Verfahren ist kostenlos.

8.2

Die Beschwerde wird abgewiesen.

8.3

Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw, Noëmi

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: