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Entscheid

KV.2020.6

Einspracheentscheid vom 17. April 2020

12. August 2020Deutsch9 min

entsprechende Schreiben vom 21. März 2017 der D____, sei nie bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

August 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

bevormundet durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.6

Einspracheentscheid vom 17. April

2020

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin beantragte per

1. Januar 2017 die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung bei der

Beschwerdebeklagten. Da die vormalige Krankenversicherung der

Beschwerdeführerin D____ mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Antwortbeilage, AB

1) angab, die Beschwerdeführerin könne aufgrund von Zahlungsausständen nicht

aus der Grundversicherung entlassen werden, teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2017 (AB 2) mit, die

Beschwerdeführerin könne nicht per 1. Januar 2017 in die Grundversicherung

aufgenommen werden.

b)

Am 22. Januar 2020 ersuchte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um Aufnahme in die

Grundversicherung per 1. Januar 2020. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (AB 3)

erklärte die Beschwerdegegnerin, sie würde die Beschwerdeführerin rückwirkend

per 1. Januar 2017 in die Grundversicherung aufnehmen. Die D____ habe ihr erst

im Januar 2020 mitgeteilt, dass im Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin

gewünschten Versicherungswechsels keine Ausstände bestanden hätten. Das

entsprechende Schreiben vom 21. März 2017 der D____, sei nie bei der Beschwerdegegnerin

angelangt. Gleichzeitig verlangte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin die Versicherungsprämien für die Grundversicherung

rückwirkend ab Januar 2017 (vgl. Mahnung vom 25. April 2020, Beschwerdebeilage,

BB 1).

c)

Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (AB 5)

erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin

nicht einverstanden. Sie wehrte sich dabei insbesondere gegen die rückwirkende Einforderung

der Prämien seit Januar 2017 und verlangte den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung.

d)

Mit Verfügung vom 9. März 2020 (AB 6) hielt

die Beschwerdegegnerin an ihrem Schreiben vom 25. Februar 2020 fest. Die

dagegen erhobene Einsprache vom 20. März 2020 (AB 7) wurde mit

Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 8) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 17. April 2020.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Die Beschwerdeführerin hat innert der

angesetzten Frist keine Replik eingereicht. Der Schriftenwechsel wird mit

Verfügung vom 2. Juni 2020 geschlossen.

III. Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet die

Beratung am 12. August 2020 durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdebeklagte bringt im Wesentlichen vor, die

Beschwerdeführerin sei rückwirkend per 1. Januar 2017 aufgrund des in der

Schweiz geltenden Versicherungsobligatoriums bei ihr grundversichert. Aufgrund

des rückwirkend bestehenden Versicherungsverhältnisses seien von der

Beschwerdeführerin auch die monatlichen Prämien ab Januar 2017 geschuldet. Dies

umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung der allenfalls angefallenen Leistungen

für den Zeitraum von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 bestehe.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei im fraglichen

Zeitraum ab Januar 2017 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen,

weshalb sie der Beschwerdegegnerin auch keine Beiträge schulde. Zudem sei sie

sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch bei der D____ zusatzversichert

Dispositiv

gewesen und habe daher ohnehin bereits zu viel bezahlt. Aus diesen Gründen sei

sie nicht verpflichtet, die Prämien rückwirkend zu bezahlen.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin

seit 2017 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist

und ab diesem Zeitpunkt die Prämien zu erstatten hat.

3.

3.1.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

17. April 2020 einzig betreffend die obligatorische Grundversicherung und der

damit zusammenhängenden Prämienzahlungspflicht entschieden. Im

verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen

hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist

(BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

Die Frage nach einer unzulässigen Doppelversicherung in der

Zusatzversicherung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Hinzu kommt, dass Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) unterliegen. Streitigkeiten im

Bereich der Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb

strittige Ansprüche in einem zivilprozessualen Verfahren nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) geltend

zu machen sind, wohingegen für die Beurteilung der Ansprüche aus der

Grundversicherung die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung

gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR

832.10). Auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher in den

Erwägungen nicht weiter einzugehen.

4.

4.1.

Das KVG schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor (Art.

3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich bei der

Krankenpflege versichern oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter oder der

gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundestrat hat gestützt auf

Art. 3 Abs. 2 KVG in Art. 2 KVV in einem abschliessenden Katalog die Ausnahmen

der Versicherungspflicht normiert.

4.2.

Die Beschwerdeführerin wird vom Ausnahmekatalog zur Versicherungspflicht

nicht erfasst, weshalb sie dem gesetzlichen Versicherungsobligatorium

untersteht. Die Beschwerdeführerin musste daher in der Zeit ab dem 1. Dezember

2017 zwingend versichert gewesen sein. Ein versicherungsloser Zustand, wie ihn

die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde annimmt, ist nicht denkbar. Wäre das

Schreiben des Vorversicherers vom 21. März 2017 zum damaligen Zeitpunkt der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangt, so hätte diese die Beschwerdeführerin

aufgrund des vorab erwähnten Versicherungsobligatoriums ohnehin versichern

müssen. Der rückwirkende Versicherungseinschluss der Beschwerdeführerin steht

im Einklang mit der Rechtsordnung. Es ist somit festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 als bei der Beschwerdegegnerin

versichert gilt.

5.

5.1.

Es bleibt nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin die Prämien für den Zeitraum von Januar 2017 bis und mit

Dezember 2019 rückwirkend erstatten muss.

5.2.

Nach Art. 5 Abs. 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigen

Beitritt mit der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz und endet, wenn

die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5

Abs. 3 KVG). Grundsätzlich besteht während der gesamten Versicherungspflicht

auch eine Prämienzahlungspflicht. Eine Ausnahme hiervon ist in Art. 5 Abs. 2

KVG festgelegt, wonach die Versicherungspflicht und damit auch die

Prämienzahlungspflicht erst bei Beitritt in die Versicherung beginnt, sich die

versicherte Person aber bei nicht entschuldbarer Verspätung einen

Prämienzuschlag entgegenhalten muss.

Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie

vorbringt, es liege hier kein Fall von einem verspäteten Versicherungsbeitritt

nach Geburt oder Wohnsitznahme vor. Es ist aus den Akten vielmehr ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember

2016 ununterbrochen einer Grundversicherung unterstellt war. Ein echtzeitlicher

ordentlicher Übertritt zur Beschwerdegegnerin schon im Jahr 2017 kam jedoch nur

darum nicht zu Stande, weil gemäss der vorliegend nicht widerlegten Darstellung

der Beschwerdegegnerin das Entlassungsschreiben der D____ vom 21. März 2017 nie

bei ihr eingetroffen war.

Nachdem sich beide Seiten im Grundsatz darin einig sind, dass wenn

das Schreiben vom 21. März 2017 bereits im Jahre 2017, d.h. kurz nach seiner

Abfassung bzw. Aufgabe bei der Post bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen

wäre, diese die Beschwerdeführerin als obligatorisch Versicherte aufgenommen

hätte, steht der Prämienzahlungspflicht ab dem rückwirkend zustande gekommenen

Beitritt nichts entgegen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach der

Beitritt zur Versicherung erst im Januar 2020 anzunehmen sei, ist somit

abzulehnen.

In Erwägung zu ziehen ist zudem, dass der

Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Rückerstattung

der allfällig angefallenen Krankheitskosten steht (Art. 42 Abs. 1 KVG). Dieser Anspruch

ist vorliegend noch nicht verjährt (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Die

Beschwerdeführerin kann somit, die im fraglichen Zeitraum angefallenen

Gesundheitskosten (vgl. Einsprache vom 20. März 2020, AB 7), für die eine

Leistungspflicht der obligatorischen Grundversicherung besteht, bei der

Beschwerdegegnerin einreichen.

Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin

grundversichert und ab diesem Zeitpunkt verpflichtet war, die Prämien für diese

Grundversicherung zu leisten.

6.

6.1.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

6.3.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: