KV.2020.6
Einspracheentscheid vom 17. April 2020
12. August 2020Deutsch9 min
entsprechende Schreiben vom 21. März 2017 der D____, sei nie bei der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
bevormundet durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.6
Einspracheentscheid vom 17. April
2020
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die Beschwerdeführerin beantragte per
1. Januar 2017 die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung bei der
Beschwerdebeklagten. Da die vormalige Krankenversicherung der
Beschwerdeführerin D____ mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Antwortbeilage, AB
1) angab, die Beschwerdeführerin könne aufgrund von Zahlungsausständen nicht
aus der Grundversicherung entlassen werden, teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2017 (AB 2) mit, die
Beschwerdeführerin könne nicht per 1. Januar 2017 in die Grundversicherung
aufgenommen werden.
b)
Am 22. Januar 2020 ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um Aufnahme in die
Grundversicherung per 1. Januar 2020. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (AB 3)
erklärte die Beschwerdegegnerin, sie würde die Beschwerdeführerin rückwirkend
per 1. Januar 2017 in die Grundversicherung aufnehmen. Die D____ habe ihr erst
im Januar 2020 mitgeteilt, dass im Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin
gewünschten Versicherungswechsels keine Ausstände bestanden hätten. Das
entsprechende Schreiben vom 21. März 2017 der D____, sei nie bei der Beschwerdegegnerin
angelangt. Gleichzeitig verlangte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin die Versicherungsprämien für die Grundversicherung
rückwirkend ab Januar 2017 (vgl. Mahnung vom 25. April 2020, Beschwerdebeilage,
BB 1).
c)
Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (AB 5)
erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin
nicht einverstanden. Sie wehrte sich dabei insbesondere gegen die rückwirkende Einforderung
der Prämien seit Januar 2017 und verlangte den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
d)
Mit Verfügung vom 9. März 2020 (AB 6) hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrem Schreiben vom 25. Februar 2020 fest. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 20. März 2020 (AB 7) wurde mit
Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 8) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 17. April 2020.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Die Beschwerdeführerin hat innert der
angesetzten Frist keine Replik eingereicht. Der Schriftenwechsel wird mit
Verfügung vom 2. Juni 2020 geschlossen.
III. Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet die
Beratung am 12. August 2020 durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1.
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001.
(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdebeklagte bringt im Wesentlichen vor, die
Beschwerdeführerin sei rückwirkend per 1. Januar 2017 aufgrund des in der
Schweiz geltenden Versicherungsobligatoriums bei ihr grundversichert. Aufgrund
des rückwirkend bestehenden Versicherungsverhältnisses seien von der
Beschwerdeführerin auch die monatlichen Prämien ab Januar 2017 geschuldet. Dies
umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung der allenfalls angefallenen Leistungen
für den Zeitraum von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 bestehe.
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei im fraglichen
Zeitraum ab Januar 2017 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen,
weshalb sie der Beschwerdegegnerin auch keine Beiträge schulde. Zudem sei sie
sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch bei der D____ zusatzversichert
Dispositiv
gewesen und habe daher ohnehin bereits zu viel bezahlt. Aus diesen Gründen sei
sie nicht verpflichtet, die Prämien rückwirkend zu bezahlen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin
seit 2017 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist
und ab diesem Zeitpunkt die Prämien zu erstatten hat.
3.
3.1.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
17. April 2020 einzig betreffend die obligatorische Grundversicherung und der
damit zusammenhängenden Prämienzahlungspflicht entschieden. Im
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen
hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist
(BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
Die Frage nach einer unzulässigen Doppelversicherung in der
Zusatzversicherung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Hinzu kommt, dass Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) unterliegen. Streitigkeiten im
Bereich der Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb
strittige Ansprüche in einem zivilprozessualen Verfahren nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) geltend
zu machen sind, wohingegen für die Beurteilung der Ansprüche aus der
Grundversicherung die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung
gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR
832.10). Auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher in den
Erwägungen nicht weiter einzugehen.
4.
4.1.
Das KVG schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor (Art.
3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich bei der
Krankenpflege versichern oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter oder der
gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundestrat hat gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 KVG in Art. 2 KVV in einem abschliessenden Katalog die Ausnahmen
der Versicherungspflicht normiert.
4.2.
Die Beschwerdeführerin wird vom Ausnahmekatalog zur Versicherungspflicht
nicht erfasst, weshalb sie dem gesetzlichen Versicherungsobligatorium
untersteht. Die Beschwerdeführerin musste daher in der Zeit ab dem 1. Dezember
2017 zwingend versichert gewesen sein. Ein versicherungsloser Zustand, wie ihn
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde annimmt, ist nicht denkbar. Wäre das
Schreiben des Vorversicherers vom 21. März 2017 zum damaligen Zeitpunkt der
Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangt, so hätte diese die Beschwerdeführerin
aufgrund des vorab erwähnten Versicherungsobligatoriums ohnehin versichern
müssen. Der rückwirkende Versicherungseinschluss der Beschwerdeführerin steht
im Einklang mit der Rechtsordnung. Es ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 als bei der Beschwerdegegnerin
versichert gilt.
5.
5.1.
Es bleibt nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin die Prämien für den Zeitraum von Januar 2017 bis und mit
Dezember 2019 rückwirkend erstatten muss.
5.2.
Nach Art. 5 Abs. 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigen
Beitritt mit der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz und endet, wenn
die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5
Abs. 3 KVG). Grundsätzlich besteht während der gesamten Versicherungspflicht
auch eine Prämienzahlungspflicht. Eine Ausnahme hiervon ist in Art. 5 Abs. 2
KVG festgelegt, wonach die Versicherungspflicht und damit auch die
Prämienzahlungspflicht erst bei Beitritt in die Versicherung beginnt, sich die
versicherte Person aber bei nicht entschuldbarer Verspätung einen
Prämienzuschlag entgegenhalten muss.
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie
vorbringt, es liege hier kein Fall von einem verspäteten Versicherungsbeitritt
nach Geburt oder Wohnsitznahme vor. Es ist aus den Akten vielmehr ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember
2016 ununterbrochen einer Grundversicherung unterstellt war. Ein echtzeitlicher
ordentlicher Übertritt zur Beschwerdegegnerin schon im Jahr 2017 kam jedoch nur
darum nicht zu Stande, weil gemäss der vorliegend nicht widerlegten Darstellung
der Beschwerdegegnerin das Entlassungsschreiben der D____ vom 21. März 2017 nie
bei ihr eingetroffen war.
Nachdem sich beide Seiten im Grundsatz darin einig sind, dass wenn
das Schreiben vom 21. März 2017 bereits im Jahre 2017, d.h. kurz nach seiner
Abfassung bzw. Aufgabe bei der Post bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen
wäre, diese die Beschwerdeführerin als obligatorisch Versicherte aufgenommen
hätte, steht der Prämienzahlungspflicht ab dem rückwirkend zustande gekommenen
Beitritt nichts entgegen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach der
Beitritt zur Versicherung erst im Januar 2020 anzunehmen sei, ist somit
abzulehnen.
In Erwägung zu ziehen ist zudem, dass der
Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Rückerstattung
der allfällig angefallenen Krankheitskosten steht (Art. 42 Abs. 1 KVG). Dieser Anspruch
ist vorliegend noch nicht verjährt (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Die
Beschwerdeführerin kann somit, die im fraglichen Zeitraum angefallenen
Gesundheitskosten (vgl. Einsprache vom 20. März 2020, AB 7), für die eine
Leistungspflicht der obligatorischen Grundversicherung besteht, bei der
Beschwerdegegnerin einreichen.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin
grundversichert und ab diesem Zeitpunkt verpflichtet war, die Prämien für diese
Grundversicherung zu leisten.
6.
6.1.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: