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Entscheid

KV.2020.9

Nichteintretensentscheid mangels örtlicher Zuständigkeit. Weiterleitung an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheids mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts (Bundesgerichtsurteil 9C_30/2021 vom 25.01.2021)

28. Oktober 2020Deutsch8 min

der Einwohnerkontrolle C____ vom 4. April (AB 1) korrigierte die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 28.

Oktober 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.9

Zahlungsverfügung vom 6. März

2020

Nichteintretensentscheid mangels

örtlicher Zuständigkeit. Weiterleitung an die Vorinstanz zum Erlass eines

Einspracheentscheids mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. April 2019 bei der

Einwohnerkontrolle der Gemeinde C____ im Kanton Zürich an (vgl.

Meldebestätigung vom 4. April 2019 der Gemeinde Männedorf, Antwortbeilage

[AB] 1). Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde C____.

1.2.

Am 21. Juni 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Versicherungsantrag

für den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Juli

2019 bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte die Offerte

mit Unterschrift vom 27. Juni 2019 (Offerte-Nr. [...] der

Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019, AB 2). Aufgrund der Meldebestätigung

der Einwohnerkontrolle C____ vom 4. April (AB 1) korrigierte die Beschwerdegegnerin

das Datum des Versicherungsbeginns vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019.

1.3.

In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Versicherungsprämien

für die Monate April 2019 bis Oktober 2019 nicht, da er den Krankenpflegeversicherungsvertrag

aufgrund der einseitigen Abänderung des Datums des Vertragsbeginns durch die

Beschwerdegegnerin als ungültig betrachtete.

1.4.

Aufgrund der Zahlungsausstände setzte die Beschwerdegegnerin die

Prämien für die Monate April 2019 bis und mit Oktober 2019 am 13. Februar 2020

in Betreibung, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Februar 2020

Rechtsvorschlag über den ganzen Betrag erhob (vgl. Zahlungsbefehl vom 13.

Februar 2019 des Betreibungsamtes D____, Betreibung-Nr. [...], AB 3). Mit

Zahlungsverfügung vom 6. März 2020 (AB 4) beseitigte die

Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners. Diese

Zahlungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Pfändung

wurde am 18. Mai 2020 vollzogen (vgl. Protokoll über die Pfändung vom 18. Mai

2020, AB 5).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 24. August 2020 an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung

der Ungültigkeit des Krankenpflegeversicherungsvertrags zwischen den Parteien

und die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Verweigerung des Wechsels der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Beschwerdegegnerin per

1.

Januar 2020. Weiter beantragt der Beschwerdeführer Schadenersatz und

Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 sowie eine Gerichtsentschädigung von

CHF 250.00. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die

Weiterleitung seiner Beschwerde im Falle der Unzuständigkeit an das zuständige

Gericht und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde, soweit und sofern überhaupt darauf einzutreten

sei.

2.3

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wird der Fall zur Beurteilung dem

Einzelrichter vorgelegt.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200)

als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1

Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die formellen

Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 ff. ATSG). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts stellt eine solche formelle Voraussetzung dar. Die

örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende

Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz an. Ein

Wahlgerichtsstand oder alternativer Gerichtsstand steht den Parteien nicht zur

Verfügung (Ueli Kieser, in:

Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage 2020, [SK ATSG-Kieser], Art. 58 N 5 ff.). Der Wohnsitz

einer Person bestimmt sich nach Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. des

schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Er befindet sich an dem

Ort, an welchem sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs

aufhält. Es besteht ein einziger Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar,

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020, [BSK ATSG-Schwegler] Art. 58 N 4).

Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung. Dieser bestimmt sich nach der Einreichung der

Beschwerde beim Gericht, der Übergabe an die schweizerische Post oder eine

schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (BSK ATSG-Schwegler Art. 58 N 4 und 17;

BGE 130 V 90, 93 E. 3.2).

4.2

Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Beschwerde am 24. August

2020.

zu Handen des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt der schweizerischen

Post übergeben. Zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde befand sich der

Wohnsitz des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in der Gemeinde C____ im

Kanton Zürich (vgl. Meldebestätigung der Gemeinde C____ vom 4. April 2019, AB

1). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht

zuständig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5.

5.1

Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, welche sich als örtlich unzuständig

erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht

zu überweisen. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 58

Abs. 3 ASG hat insbesondere deshalb eine Bedeutung, weil die Einreichung bei

der unzuständigen Behörde eine Frist ebenfalls wahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG).

5.2

Gemäss Art. 30 ATSG haben

alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind,

versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben

entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die

entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

5.3

Nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann

innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben

werden. Damit übernimmt die Bestimmung die für das

Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz,

die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (SK ATSG-Kieser a.a.O., Art. 52 N 30 f.).

Dispositiv

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2020 wäre demnach gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerdegegnerin, welche die Verfügung vom 6. März

2020 erlassen hat, als funktional zuständige Einspracheinstanz einzureichen

gewesen. Da Art. 58 Abs. 3 ATSG bei örtlicher Unzuständigkeit aber lediglich

die Weiterleitung an das zuständige Versicherungsgericht vorsieht,

vorliegend jedoch die zur Beurteilung der Angelegenheit zuständige Behörde ein

Versicherungsträger ist, erübrigt sich eine Weiterleitung nach Art. 58 Abs. 3

ATSG an das Sozialversicherungsgericht Zürich aufgrund mangelnder funktionaler

Zuständigkeit zur Beurteilung der Eingabe vom 24. August 2020. Die Akten des

vorliegenden Verfahrens sind demnach gemäss Art. 30 ATSG nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides

weiter zu leiten. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang in erster Linie

unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 der

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren

zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)

vom 20 März 2020 (Covid-Fristenstillstandsverordnung; SR 173.110.4) zu prüfen

haben, ob die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 6. März 2020 mit Eingabe

vom 24. August 2020 gewahrt wurde.

6.

6.1.

Gemäss den obigen Ausführungen ist somit mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

6.2.

Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind nach Rechtskraft des

Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides

weiterzuleiten.

6.3.

Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 80 ff.

KVG kostenlos.

6.4.

Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Parteikosten

wettgeschlagen. Mangels anwaltlicher Vertretung hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden

nach Rechtskraft des Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides

weitergeleitet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw,

Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: