KV.2021.10
Nichtbezahlen von Kostenbeteiligungen und Versicherungsprämien (Bundesgerichtsurteil 9C_537/2021 vom 19.10.2021)
20. Juli 2021Deutsch20 min
Beschwerdegegnerin). Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 20. Juli 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.10
Einspracheentscheid vom 9. April
2021
Nichtbezahlen von
Kostenbeteiligungen und Versicherungsprämien
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2020.15
vom 5. März 2021 E. 1.1.).
1.2.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Prämienrechnung für die Monate April bis Juni 2020 in der
Höhe von je Fr. 544.35 (vgl. Prämienrechnung vom 17. Februar 2020, BB
2). Der Beschwerdeführer bezahlte die Prämien für die Monate Mai und Juni jedoch
nicht. Daraufhin schickte die Beschwerdegegnerin ihm die entsprechenden
Mahnungen und Zahlungsaufforderungen vom 19. Juni 2020 und 18. August 2020 zu (Mahnung
Maiprämie 2020 vom 19. Juni 2020, BB 3; Zahlungsaufforderung
Maiprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 18. August 2020, BB 4;
Mahnung Juniprämie 2020 vom 19.06.2020, BB 5; Zahlungsaufforderung
Juniprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 18. August 2020,
BB 6).
1.3.
Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 23. März
2020 die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von
gesamthaft Fr. 508.20 (vgl. BB 14) zukommen. Der Beschwerdeführer bezahlte
auch diesen Betrag nicht, sodass die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom
19. Juni 2020 mahnte (BB 15) und ihm aufgrund weiterhin ausbleibender
Bezahlung eine Zahlungsaufforderung vom 18. August 2020 zusandte (BB 16,
inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen).
1.4.
Am 20. April 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
sodann die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von
Fr. 16.95 (BB 17) zu. Nachdem der Beschwerdeführer auch diese
Kostenbeteiligungen nicht bezahlte hatte, mahnte sie ihn mit Schreiben vom 19.
Juni 2020 (BB 18) und liess ihm aufgrund weiterhin ausbleibender Bezahlung
eine auf den 18. August 2020 datierte Zahlungsaufforderung zukommen
(BB 19, inkl. Fr. 20.00 Mahnspesen).
1.5.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Prämienrechnungen für die Monate Juli 2020, August 2020
und September 2020 in der Höhe von je Fr. 544.35 zukommen (vgl. Prämienrechnung
vom 11. Mai 2020, BB 7). Da der Beschwerdeführer erneut nicht bezahlte,
sandte ihm die Beschwerdegegnerin Mahnungen und Zahlungsaufforderungen mit
Datum vom 18. August 2020, 24. September 2020 und 19. Oktober 2020 zu
(Mahnung Juliprämie 2020 vom 18. August 2020, BB 8;
Zahlungsaufforderung Juliprämie inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 24.09.2020,
BB 9; Mahnung Augustprämie 2020 vom 18.08.2020, BB 10;
Zahlungsaufforderung Augustprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom
24. September 2020, BB 11; Mahnung Septemberprämie 2020 vom
24.09.2020, BB 12; Zahlungsaufforderung Septemberprämie 2020 inkl.
Fr. 50.00 Mahnspesen vom 19. Oktober 2020, BB 13).
1.6.
Ebenfalls am 11. Mai 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] von
gesamthaft Fr. 12.25 zu (BB 20). Nachdem auch diese Abrechnung vom
Beschwerdeführer nicht bezahlt wurde, mahnte sie ihn mit Schreiben vom
18. August 2020 (BB 21) und liess ihm aufgrund weiterhin
ausbleibender Bezahlung eine Zahlungsaufforderung vom 24. September 2020
zukommen (BB 22, inkl. Fr. 20.00 Mahnspesen).
1.7.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 machte die Beschwerdegegnerin schliesslich
die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von gesamthaft
Fr. 30.45 (BB 23) geltend. Da der Beschwerdeführer erneut die
Bezahlung der Kostenbeteiligungen unterliess, liess die Beschwerdegegnerin ihm
mit Schreiben vom 18. August 2020 (BB 24) und – aufgrund weiterhin
ausbleibender Bezahlung seitens des Beschwerdeführers – mit Schreiben datiert
vom 24. September 2020 eine Zahlungsaufforderung zukommen (BB 25,
inkl. Mahnspesen von Fr. 20.00).
1.8.
Schliesslich bezahlte der Beschwerdeführer auch die Abrechnung
Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] vom 20. Juli 2020 von Fr. 6.90
(BB 26) nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 24.
September 2020 mahnte (BB 27) und in der Folge eine Zahlungsaufforderung
vom 19. Oktober 2020 (BB 28, inkl. Mahnspesen von Fr. 20.00) zuschickte.
1.9.
Nachdem für die vorstehend genannten Prämienrechnungen sowie
Kostenbeteiligungen keine Zahlungseingänge erfolgten, leitete die
Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Angaben am 11. Januar 2021 die
Betreibung ein (vgl. Einspracheentscheid vom 9. April 2021, BB 1). Das
Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am 22. Februar
2021 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] für einen Betrag von gesamthaft
Fr. 3'869.05 sowie Verzugszins von 5 % seit 11. Januar 2021 auf den
Betrag von Fr. 2'721.75 zu (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021,
Beilage 8 der Beschwerdegegnerin). Da der Beschwerdeführer am 3. März
2021 dagegen Rechtsvorschlag erhob (vgl. den erwähnten Zahlungsbefehl,
Sachverhalt
S. 2), erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. März 2021 eine
Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag aufhob (vgl. Beilage 9 der
Beschwerdegegnerin). Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März
2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 9. April 2021 (BB 1) ab.
2.
2.1.
Mit Beschwerde datiert vom 26. April 2021 (Postaufgabe 24. April
2021; zunächst beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereicht, von diesem an
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen und am 27. April 2021
eingegangen) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss
beantragt, der Einspracheentscheid vom 9. April 2021 sei vollumfänglich
aufzuheben. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die Prämien von Mai bis September 2020 nicht schulde und die
Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten unrechtmässig erhoben worden seien.
2.2.
Mit Verfügung vom 28. April 2021 erklärt die Instruktionsrichterin
das einzelrichterliche Urteil folge. In einer weiteren Verfügung vom
16. Juni 2021 fordert sie die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer
Dokumente auf.
Erwägungen
2.3
In einer Eingabe vom 26. Juni 2021 informiert der
Beschwerdeführer das Gericht, dass er seit dem 6. April 2021 in C____,
Kanton Basel-Landschaft, wohne.
2.4
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 2. Juli 2021 die
geforderten Unterlagen beim Gericht ein.
3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Örtlich
zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit
der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person befindet
sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Lehre und Rechtsprechung wird
der Wohnsitz durch den Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter Breitschmid in: Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 3 und Sarah Guillod in: ZGB Kommentar,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 5). Der Wohnsitz einer Person
Dispositiv
bestimmt sich demnach an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen hat. In
diesem Zusammenhang stellen der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt
wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der kantonalen
Einwohnerkontrolle) angegebene Ort lediglich Indizien dar. Diese können jedoch
dem Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und beruflichen
Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl. BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Folglich kann auch
vorliegend nicht allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni
eingereichte Abmeldebescheinigung davon ausgegangen werden, dass er seinen
Wohnsitz bereits per 1. April 2021 in den Kanton Basel-Landschaft verlegt
hat – zumal er auf seiner deutlich später eingereichten Beschwerde vom
26. April 2021 noch seine Adresse in Basel-Stadt angibt, an der [...] in
Basel angemeldet war und auch seine Ehefrau weiterhin hier gemeldet ist.
Ausserdem erklärt er in der Eingabe vom 26. Juni 2021, er sei per
6. April 2021 umgezogen, was nicht mit der Angabe der Einwohnerkontrolle
übereinstimmt, dass er sich per 31. März 2021 abgemeldet habe. Weiter widersprach
er weder dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, als dieses seine Zuständigkeit
verneinte und die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weiterleitete und bemerkte, der Beschwerdeführer wohne in Basel-Stadt; noch
bestritt er je die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Es ist in Betrachtung
sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Stadt hatte. Damit ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde örtlich zuständig.
3.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1
ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie
den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
4.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit
Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen
haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu
entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den
Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG),
wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 %
der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG,
vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte
Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten
(Art. 64 Abs. 5 KVG und
Art. 104 Abs. 1 KVV).
4.2.
Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person
fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach
mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit
der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen,
ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch
Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz
Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht
innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben
(Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.3.
Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach
Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR
281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag
erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder
Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit
welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern
die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann
der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags
(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die
provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine
Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines
Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen
erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben
kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3; 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).
4.4.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner
die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach
Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des
Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder
Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt
werden (vgl. BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012
vom 5. Dezember 2012 E. 3. sowie Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind von
Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen
Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar
2003 E. 4).
4.5.
Für Aufwendungen, welche durch die versicherte Person verschuldet
wurden und die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der
Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen
allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten
Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2
KVV). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu
erhebenden Kosten sind im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an
das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen
darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts
9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1. mit Verweis auf Urteile des
Bundesgerichts Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1. und
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen
höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der
Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar
2016 E. 4.2.2.).
5.
5.1.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht KVG Prämien für die Monate Mai
bis September 2020 von jeweils Fr. 544.35 bzw. gesamthaft
Fr. 2'721.75, KVG Kostenbeteiligungen im Totalbetrag von Fr. 574.75,
Aufforderungskosten von Fr. 380.00 sowie Dossiereröffnungskosten von
Fr. 120.00 erhoben hat bzw., ob sie den Rechtsvorschlag über diese Beträge
zu Recht mit Verfügung vom 5. März 2021 und Einspracheentscheid vom 9. April
2021 beseitigt hat.
5.2.
Zunächst kann in Bezug auf die
vom Beschwerdeführer bestrittene Zustellung sämtlicher Prämienrechnungen,
Kostenbeteiligungen und Mahnungen auf die Ausführungen im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2020.15 vom 5. März 2021 E. 5.4.
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Verfahren, dass ihm
die Rechnungen und Mahnungen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 21.
Januar 2020 nicht zugestellt worden seien. Diesbezüglich ist das angerufene
Gericht aufgrund der Unterlagen – insbesondere eines Schreibens der
Einwohnerkontrolle, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit mindestens Februar
2016 an der Adresse «[...]» wohnt – zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer die entsprechenden Schreiben erhalten haben muss. Das hat auch
vorliegend zu gelten: So fällt wiederum auf, dass der Beschwerdeführer in der
Beschwerde als Absender «[...]» angegeben hat, also jene Adresse, an welche ausnahmslos
alle Prämienrechnungen, Kostenbeteiligungen, Mahnungen und
Zahlungsaufforderungen geschickt wurden. Wie bereits im erwähnten Urteil (KV.2020.15
E. 5.4.) eingehend ausgeführt wurde, hätte eine nicht funktionierende
Postzustellung über einen längeren Zeitraum auffallen müssen. Dazu hinzu kommen
nun die Schreiben des vorliegenden Verfahrens (datiert vom 17. Februar 2020,
23. März 2020, 20. April 2020, 11. Mai 2020, 19. Juni 2020, 22. Juni
2020, 20. Juli 2020, 18. August 2020, 24. September 2020 und 19. Oktober
2020), welche dem Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als acht Monaten geschickt
wurden (17. Februar 2020 bis 19. Oktober 2020). Ins Gewicht fällt sodann,
dass der Beschwerdeführer sowohl die Verfügung vom 5. März 2021 als auch den
Einspracheentscheid vom 9. April 2021 von der Beschwerdegegnerin erhalten hat,
ansonsten hätte er nicht fristgemäss Einsprache und Beschwerde erheben können.
Aus diesen Umständen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer an der
obenstehend genannten Adresse erreichbar ist. Zudem ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde sämtliche Prämienrechnungen,
Kostenbeteiligungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen eingereicht hat (BB 2
bis BB 28). Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Schreiben somit
zweifellos – zu welchem Zeitpunkt auch immer – erhalten und
hat folglich Kenntnis davon. Daran vermag auch die Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich beweisbelastet wäre, nichts ändern.
5.3.
Seinen Einwand, die Prämien von Mai bis September 2020 seien nicht
geschuldet, begründet er nicht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem
so sein sollte. Es dürfte als allgemein bekannt gelten, dass jede im Rahmen der
obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz versicherte Person Prämien
an den Versicherungsträger zu entrichten hat. Diese sind im Voraus und in der
Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Darauf wies die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils mit der Nennung der
Zahlungsfrist auf den Rechnungen sowie den rechtlichen Hinweisen auf den
Mahnungen und Zahlungsaufforderungen hin. Die Prämien für die Monate Mai bis
September 2020 waren nicht die ersten, die der Beschwerdeführer zu bezahlen
hatte – zumal das Gericht bereits im Urteil KV.2020.15 unter anderem zu
beurteilen hatte, ob er die Prämien von Oktober bis Dezember 2019 zu Recht
nicht bezahlt hatte. Es ist somit nicht nachvollziehbar worauf der
Beschwerdeführer sich abstützt bei der Annahme, die genannten Prämien seien
nicht geschuldet. Er macht sodann auch nicht geltend, dass er nicht mehr bei
der Beschwerdegegnerin nach KVG versichert sei. Im Weiteren bestreitet der
Beschwerdeführer sodann weder Bestand noch Höhe der in Rechnung gestellten
Kostenbeteiligungen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese
unrechtmässig erfolgt wären. Nach dem Gesagten ist sowohl für die in Betreibung
gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligungen Rechtsöffnung
zu gewähren.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18.
August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24.
September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit
Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16
und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22
und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem
Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien
und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen
Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG
und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung
von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV
ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden
Prämien geschuldet.
5.5.
Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten
(Mahngebühren) von Fr. 380.00 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 geltend
(vgl. BB 1). Der Beschwerdeführer erachtet sowohl die Aufforderungs- als
auch die Dossiereröffnungskosten als unrechtmässig.
5.6.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren
findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.5.). Die
nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3
Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Download unter [...]; zuletzt
eingesehen am 8. Juni 2021) enthalten. Auch zur Höhe der Aufforderungs-
und Dossiereröffnungskosten hat sich das angerufene Gericht im erwähnten Urteil
KV.2020.15 E. 5.7. geäussert und die Höhe von Fr. 170.00 bzw. von
Fr. 120.00 als angemessen erachtet. Nichts Anderes kann vorliegend gelten:
Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers Gründe, welche ein Abweichen von dieser Beurteilung
rechtfertigen würden. Dass sich die Aufforderungskosten nunmehr auf Fr. 380.00
belaufen, ändert nichts daran. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil
9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3. ausgeführt, Mahnkosten im
Umfang von circa 30 % bis 50 % der Prämienausstände verletzten
jedenfalls das Äquivalenzprinzip. Vorliegend belaufen sich die Prämienausstände
sowie die nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf gesamthaft Fr. 3'296.50
und die Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten betragen gesamthaft Fr. 500.00.
Die Gebühren betragen damit nur rund 15 % der nicht bezahlten Prämien und
Kostenbeteiligungen, womit diese als angemessen und nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu den Ausständen zu bezeichnen sind. Damit
halten die Aufforderungskosten von Fr. 380.00 und die
Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 sowohl dem Äquivalenz- als auch dem
Kostendeckungsprinzip stand.
5.7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach
KVG Fr. 2'721.75 für ausstehende Prämien sowie Fr. 574.75 für
Kostenbeteiligungen, Zins zu 5 % auf Fr. 2'721.75 ab 11. Januar 2021
(Einleitung der Betreibung), fällige Zinsen von Fr. 72.55 und
Aufforderungskosten von Fr. 380.00 sowie Dossiereröffnungskosten von
Fr. 120.00 schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Rechtsvorschlag
des Beschwerdeführers zu Recht in diesem Umfang aufgehoben.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die
ausstehenden Prämien von Fr. 2'721.75 (Prämien für Mai 2020, Juni 2020,
Juli 2020, August 2020 und September 2020) zuzüglich Verzugszins seit 11. Januar
2021 von 5 %, die KVG Kostenbeteiligungen (Nr. [...], Nr. [...],
Nr. [...]. Nr. [...] und Nr. [...]) von gesamthaft Fr. 574.75,
die fälligen Zinsen von Fr. 72.55 sowie die Aufforderungskosten von Fr. 380.00
und Dossiereröffnungskosten Fr. 120.00 zu bezahlen.
6.3.
Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] für den
Betrag von Fr. 3'869.05 sowie 5 % Verzugszins seit 11. Januar 2021 auf
den Betrag von Fr. 2'721.75 als beseitigt zu erklären.
6.4.
Für die Betreibungskosten kann indes keine Rechtsöffnung gewährt
werden, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. vorstehende
E. 4.4.).
6.5.
Das Gerichtsverfahren in Streitigkeiten betreffend die
obligatorische Krankenversicherung ist grundsätzlich kostenlos (es liegt keine
bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer
Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG
und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen,
wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre
Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr
zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner
das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b mit Verweis auf BGE 124 V 288 E. 3b, BGE 112 V 333, 334
E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015
E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit
weiteren Hinweisen).
Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2. ff.), macht der
Beschwerdeführer mit seinen Rügen Aspekte geltend, die vom angerufenen Gericht
bereits im vorangehenden und zwischen den Parteien ergangenen Urteil KV.2020.15
vom 5. März 2021 beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer muss im Zeitpunkt
der Beschwerde im Besitz von KV.2020.15 gewesen sein, da ihm das Urteil gemäss
Rückschein am 18. März 2021 zugestellt wurde (vgl. Rückschein im Verfahren
KV.2020.15). Die vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachte Behauptung, er
habe keine Prämienrechnungen und Mahnungen erhalten, ist nicht substantiiert
und widerspricht der Aktenlage. Ebenso ist sein Vorbringen, die Prämien von Mai
2020 bis September 2020 seien nicht geschuldet, offensichtlich haltlos.
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müssen, dass er mit seinen Rügen nicht durchdringt. Sein Verhalten hat
zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr
angemessen ist. Diese wird auf Fr. 300.00 festgelegt.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin
Fr. 3'869.05 sowie Verzugszins von 5 % seit 11. Januar 2021 auf Fr. 2'721.75
zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für
beseitigt erklärt.
Der Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von
Fr. 300.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: