Lexipedia

Entscheid

KV.2021.10

Nichtbezahlen von Kostenbeteiligungen und Versicherungsprämien (Bundesgerichtsurteil 9C_537/2021 vom 19.10.2021)

20. Juli 2021Deutsch20 min

Beschwerdegegnerin). Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 20. Juli 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.10

Einspracheentscheid vom 9. April

2021

Nichtbezahlen von

Kostenbeteiligungen und Versicherungsprämien

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

krankenversichert (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2020.15

vom 5. März 2021 E. 1.1.).

1.2.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Prämienrechnung für die Monate April bis Juni 2020 in der

Höhe von je Fr. 544.35 (vgl. Prämienrechnung vom 17. Februar 2020, BB

2). Der Beschwerdeführer bezahlte die Prämien für die Monate Mai und Juni jedoch

nicht. Daraufhin schickte die Beschwerdegegnerin ihm die entsprechenden

Mahnungen und Zahlungsaufforderungen vom 19. Juni 2020 und 18. August 2020 zu (Mahnung

Maiprämie 2020 vom 19. Juni 2020, BB 3; Zahlungsaufforderung

Maiprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 18. August 2020, BB 4;

Mahnung Juniprämie 2020 vom 19.06.2020, BB 5; Zahlungsaufforderung

Juniprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 18. August 2020,

BB 6).

1.3.

Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 23. März

2020 die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von

gesamthaft Fr. 508.20 (vgl. BB 14) zukommen. Der Beschwerdeführer bezahlte

auch diesen Betrag nicht, sodass die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom

19. Juni 2020 mahnte (BB 15) und ihm aufgrund weiterhin ausbleibender

Bezahlung eine Zahlungsaufforderung vom 18. August 2020 zusandte (BB 16,

inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen).

1.4.

Am 20. April 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

sodann die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von

Fr. 16.95 (BB 17) zu. Nachdem der Beschwerdeführer auch diese

Kostenbeteiligungen nicht bezahlte hatte, mahnte sie ihn mit Schreiben vom 19.

Juni 2020 (BB 18) und liess ihm aufgrund weiterhin ausbleibender Bezahlung

eine auf den 18. August 2020 datierte Zahlungsaufforderung zukommen

(BB 19, inkl. Fr. 20.00 Mahnspesen).

1.5.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Prämienrechnungen für die Monate Juli 2020, August 2020

und September 2020 in der Höhe von je Fr. 544.35 zukommen (vgl. Prämienrechnung

vom 11. Mai 2020, BB 7). Da der Beschwerdeführer erneut nicht bezahlte,

sandte ihm die Beschwerdegegnerin Mahnungen und Zahlungsaufforderungen mit

Datum vom 18. August 2020, 24. September 2020 und 19. Oktober 2020 zu

(Mahnung Juliprämie 2020 vom 18. August 2020, BB 8;

Zahlungsaufforderung Juliprämie inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 24.09.2020,

BB 9; Mahnung Augustprämie 2020 vom 18.08.2020, BB 10;

Zahlungsaufforderung Augustprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom

24. September 2020, BB 11; Mahnung Septemberprämie 2020 vom

24.09.2020, BB 12; Zahlungsaufforderung Septemberprämie 2020 inkl.

Fr. 50.00 Mahnspesen vom 19. Oktober 2020, BB 13).

1.6.

Ebenfalls am 11. Mai 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] von

gesamthaft Fr. 12.25 zu (BB 20). Nachdem auch diese Abrechnung vom

Beschwerdeführer nicht bezahlt wurde, mahnte sie ihn mit Schreiben vom

18. August 2020 (BB 21) und liess ihm aufgrund weiterhin

ausbleibender Bezahlung eine Zahlungsaufforderung vom 24. September 2020

zukommen (BB 22, inkl. Fr. 20.00 Mahnspesen).

1.7.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 machte die Beschwerdegegnerin schliesslich

die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von gesamthaft

Fr. 30.45 (BB 23) geltend. Da der Beschwerdeführer erneut die

Bezahlung der Kostenbeteiligungen unterliess, liess die Beschwerdegegnerin ihm

mit Schreiben vom 18. August 2020 (BB 24) und – aufgrund weiterhin

ausbleibender Bezahlung seitens des Beschwerdeführers – mit Schreiben datiert

vom 24. September 2020 eine Zahlungsaufforderung zukommen (BB 25,

inkl. Mahnspesen von Fr. 20.00).

1.8.

Schliesslich bezahlte der Beschwerdeführer auch die Abrechnung

Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] vom 20. Juli 2020 von Fr. 6.90

(BB 26) nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 24.

September 2020 mahnte (BB 27) und in der Folge eine Zahlungsaufforderung

vom 19. Oktober 2020 (BB 28, inkl. Mahnspesen von Fr. 20.00) zuschickte.

1.9.

Nachdem für die vorstehend genannten Prämienrechnungen sowie

Kostenbeteiligungen keine Zahlungseingänge erfolgten, leitete die

Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Angaben am 11. Januar 2021 die

Betreibung ein (vgl. Einspracheentscheid vom 9. April 2021, BB 1). Das

Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am 22. Februar

2021 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] für einen Betrag von gesamthaft

Fr. 3'869.05 sowie Verzugszins von 5 % seit 11. Januar 2021 auf den

Betrag von Fr. 2'721.75 zu (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021,

Beilage 8 der Beschwerdegegnerin). Da der Beschwerdeführer am 3. März

2021 dagegen Rechtsvorschlag erhob (vgl. den erwähnten Zahlungsbefehl,

Sachverhalt

S. 2), erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. März 2021 eine

Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag aufhob (vgl. Beilage 9 der

Beschwerdegegnerin). Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März

2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 9. April 2021 (BB 1) ab.

2.

2.1.

Mit Beschwerde datiert vom 26. April 2021 (Postaufgabe 24. April

2021; zunächst beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereicht, von diesem an

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen und am 27. April 2021

eingegangen) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss

beantragt, der Einspracheentscheid vom 9. April 2021 sei vollumfänglich

aufzuheben. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die Prämien von Mai bis September 2020 nicht schulde und die

Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten unrechtmässig erhoben worden seien.

2.2.

Mit Verfügung vom 28. April 2021 erklärt die Instruktionsrichterin

das einzelrichterliche Urteil folge. In einer weiteren Verfügung vom

16. Juni 2021 fordert sie die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer

Dokumente auf.

Erwägungen

2.3

In einer Eingabe vom 26. Juni 2021 informiert der

Beschwerdeführer das Gericht, dass er seit dem 6. April 2021 in C____,

Kanton Basel-Landschaft, wohne.

2.4

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 2. Juli 2021 die

geforderten Unterlagen beim Gericht ein.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in

sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Örtlich

zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit

der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person befindet

sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Lehre und Rechtsprechung wird

der Wohnsitz durch den Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter Breitschmid in: Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 3 und Sarah Guillod in: ZGB Kommentar,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 5). Der Wohnsitz einer Person

Dispositiv

bestimmt sich demnach an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen hat. In

diesem Zusammenhang stellen der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt

wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der kantonalen

Einwohnerkontrolle) angegebene Ort lediglich Indizien dar. Diese können jedoch

dem Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und beruflichen

Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl. BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Folglich kann auch

vorliegend nicht allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni

eingereichte Abmeldebescheinigung davon ausgegangen werden, dass er seinen

Wohnsitz bereits per 1. April 2021 in den Kanton Basel-Landschaft verlegt

hat – zumal er auf seiner deutlich später eingereichten Beschwerde vom

26. April 2021 noch seine Adresse in Basel-Stadt angibt, an der [...] in

Basel angemeldet war und auch seine Ehefrau weiterhin hier gemeldet ist.

Ausserdem erklärt er in der Eingabe vom 26. Juni 2021, er sei per

6. April 2021 umgezogen, was nicht mit der Angabe der Einwohnerkontrolle

übereinstimmt, dass er sich per 31. März 2021 abgemeldet habe. Weiter widersprach

er weder dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, als dieses seine Zuständigkeit

verneinte und die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weiterleitete und bemerkte, der Beschwerdeführer wohne in Basel-Stadt; noch

bestritt er je die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Es ist in Betrachtung

sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt

zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Stadt hatte. Damit ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde örtlich zuständig.

3.2.

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1

ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie

den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

4.1.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit

Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen

haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu

entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den

Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG),

wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 %

der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG,

vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte

Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten

(Art. 64 Abs. 5 KVG und

Art. 104 Abs. 1 KVV).

4.2.

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person

fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach

mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit

der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen,

ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch

Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz

Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht

innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben

(Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.3.

Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach

Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR

281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag

erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder

Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit

welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern

die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann

der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags

(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder

durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die

provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine

Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines

Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen

erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben

kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3; 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).

4.4.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner

die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach

Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des

Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder

Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt

werden (vgl. BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012

vom 5. Dezember 2012 E. 3. sowie Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind von

Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen

Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen

(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar

2003 E. 4).

4.5.

Für Aufwendungen, welche durch die versicherte Person verschuldet

wurden und die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der

Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen

allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten

Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2

KVV). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu

erhebenden Kosten sind im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an

das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen

darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts

9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1. mit Verweis auf Urteile des

Bundesgerichts Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1. und

2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen

höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der

Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar

2016 E. 4.2.2.).

5.

5.1.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht KVG Prämien für die Monate Mai

bis September 2020 von jeweils Fr. 544.35 bzw. gesamthaft

Fr. 2'721.75, KVG Kostenbeteiligungen im Totalbetrag von Fr. 574.75,

Aufforderungskosten von Fr. 380.00 sowie Dossiereröffnungskosten von

Fr. 120.00 erhoben hat bzw., ob sie den Rechtsvorschlag über diese Beträge

zu Recht mit Verfügung vom 5. März 2021 und Einspracheentscheid vom 9. April

2021 beseitigt hat.

5.2.

Zunächst kann in Bezug auf die

vom Beschwerdeführer bestrittene Zustellung sämtlicher Prämienrechnungen,

Kostenbeteiligungen und Mahnungen auf die Ausführungen im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2020.15 vom 5. März 2021 E. 5.4.

verwiesen werden. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Verfahren, dass ihm

die Rechnungen und Mahnungen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 21.

Januar 2020 nicht zugestellt worden seien. Diesbezüglich ist das angerufene

Gericht aufgrund der Unterlagen – insbesondere eines Schreibens der

Einwohnerkontrolle, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit mindestens Februar

2016 an der Adresse «[...]» wohnt – zum Schluss gekommen, dass der

Beschwerdeführer die entsprechenden Schreiben erhalten haben muss. Das hat auch

vorliegend zu gelten: So fällt wiederum auf, dass der Beschwerdeführer in der

Beschwerde als Absender «[...]» angegeben hat, also jene Adresse, an welche ausnahmslos

alle Prämienrechnungen, Kostenbeteiligungen, Mahnungen und

Zahlungsaufforderungen geschickt wurden. Wie bereits im erwähnten Urteil (KV.2020.15

E. 5.4.) eingehend ausgeführt wurde, hätte eine nicht funktionierende

Postzustellung über einen längeren Zeitraum auffallen müssen. Dazu hinzu kommen

nun die Schreiben des vorliegenden Verfahrens (datiert vom 17. Februar 2020,

23. März 2020, 20. April 2020, 11. Mai 2020, 19. Juni 2020, 22. Juni

2020, 20. Juli 2020, 18. August 2020, 24. September 2020 und 19. Oktober

2020), welche dem Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als acht Monaten geschickt

wurden (17. Februar 2020 bis 19. Oktober 2020). Ins Gewicht fällt sodann,

dass der Beschwerdeführer sowohl die Verfügung vom 5. März 2021 als auch den

Einspracheentscheid vom 9. April 2021 von der Beschwerdegegnerin erhalten hat,

ansonsten hätte er nicht fristgemäss Einsprache und Beschwerde erheben können.

Aus diesen Umständen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer an der

obenstehend genannten Adresse erreichbar ist. Zudem ist festzustellen, dass der

Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde sämtliche Prämienrechnungen,

Kostenbeteiligungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen eingereicht hat (BB 2

bis BB 28). Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Schreiben somit

zweifellos – zu welchem Zeitpunkt auch immer – erhalten und

hat folglich Kenntnis davon. Daran vermag auch die Tatsache, dass die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich beweisbelastet wäre, nichts ändern.

5.3.

Seinen Einwand, die Prämien von Mai bis September 2020 seien nicht

geschuldet, begründet er nicht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem

so sein sollte. Es dürfte als allgemein bekannt gelten, dass jede im Rahmen der

obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz versicherte Person Prämien

an den Versicherungsträger zu entrichten hat. Diese sind im Voraus und in der

Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Darauf wies die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils mit der Nennung der

Zahlungsfrist auf den Rechnungen sowie den rechtlichen Hinweisen auf den

Mahnungen und Zahlungsaufforderungen hin. Die Prämien für die Monate Mai bis

September 2020 waren nicht die ersten, die der Beschwerdeführer zu bezahlen

hatte – zumal das Gericht bereits im Urteil KV.2020.15 unter anderem zu

beurteilen hatte, ob er die Prämien von Oktober bis Dezember 2019 zu Recht

nicht bezahlt hatte. Es ist somit nicht nachvollziehbar worauf der

Beschwerdeführer sich abstützt bei der Annahme, die genannten Prämien seien

nicht geschuldet. Er macht sodann auch nicht geltend, dass er nicht mehr bei

der Beschwerdegegnerin nach KVG versichert sei. Im Weiteren bestreitet der

Beschwerdeführer sodann weder Bestand noch Höhe der in Rechnung gestellten

Kostenbeteiligungen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese

unrechtmässig erfolgt wären. Nach dem Gesagten ist sowohl für die in Betreibung

gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligungen Rechtsöffnung

zu gewähren.

5.4.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18.

August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24.

September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit

Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16

und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22

und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem

Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien

und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen

Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG

und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung

von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV

ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden

Prämien geschuldet.

5.5.

Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten

(Mahngebühren) von Fr. 380.00 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 geltend

(vgl. BB 1). Der Beschwerdeführer erachtet sowohl die Aufforderungs- als

auch die Dossiereröffnungskosten als unrechtmässig.

5.6.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren

findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.5.). Die

nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3

Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen

Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Download unter [...]; zuletzt

eingesehen am 8. Juni 2021) enthalten. Auch zur Höhe der Aufforderungs-

und Dossiereröffnungskosten hat sich das angerufene Gericht im erwähnten Urteil

KV.2020.15 E. 5.7. geäussert und die Höhe von Fr. 170.00 bzw. von

Fr. 120.00 als angemessen erachtet. Nichts Anderes kann vorliegend gelten:

Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des

Beschwerdeführers Gründe, welche ein Abweichen von dieser Beurteilung

rechtfertigen würden. Dass sich die Aufforderungskosten nunmehr auf Fr. 380.00

belaufen, ändert nichts daran. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil

9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3. ausgeführt, Mahnkosten im

Umfang von circa 30 % bis 50 % der Prämienausstände verletzten

jedenfalls das Äquivalenzprinzip. Vorliegend belaufen sich die Prämienausstände

sowie die nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf gesamthaft Fr. 3'296.50

und die Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten betragen gesamthaft Fr. 500.00.

Die Gebühren betragen damit nur rund 15 % der nicht bezahlten Prämien und

Kostenbeteiligungen, womit diese als angemessen und nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zu den Ausständen zu bezeichnen sind. Damit

halten die Aufforderungskosten von Fr. 380.00 und die

Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 sowohl dem Äquivalenz- als auch dem

Kostendeckungsprinzip stand.

5.7.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach

KVG Fr. 2'721.75 für ausstehende Prämien sowie Fr. 574.75 für

Kostenbeteiligungen, Zins zu 5 % auf Fr. 2'721.75 ab 11. Januar 2021

(Einleitung der Betreibung), fällige Zinsen von Fr. 72.55 und

Aufforderungskosten von Fr. 380.00 sowie Dossiereröffnungskosten von

Fr. 120.00 schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Rechtsvorschlag

des Beschwerdeführers zu Recht in diesem Umfang aufgehoben.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die

ausstehenden Prämien von Fr. 2'721.75 (Prämien für Mai 2020, Juni 2020,

Juli 2020, August 2020 und September 2020) zuzüglich Verzugszins seit 11. Januar

2021 von 5 %, die KVG Kostenbeteiligungen (Nr. [...], Nr. [...],

Nr. [...]. Nr. [...] und Nr. [...]) von gesamthaft Fr. 574.75,

die fälligen Zinsen von Fr. 72.55 sowie die Aufforderungskosten von Fr. 380.00

und Dossiereröffnungskosten Fr. 120.00 zu bezahlen.

6.3.

Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] für den

Betrag von Fr. 3'869.05 sowie 5 % Verzugszins seit 11. Januar 2021 auf

den Betrag von Fr. 2'721.75 als beseitigt zu erklären.

6.4.

Für die Betreibungskosten kann indes keine Rechtsöffnung gewährt

werden, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. vorstehende

E. 4.4.).

6.5.

Das Gerichtsverfahren in Streitigkeiten betreffend die

obligatorische Krankenversicherung ist grundsätzlich kostenlos (es liegt keine

bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer

Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG

und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen,

wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre

Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr

zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner

das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b mit Verweis auf BGE 124 V 288 E. 3b, BGE 112 V 333, 334

E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015

E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit

weiteren Hinweisen).

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2. ff.), macht der

Beschwerdeführer mit seinen Rügen Aspekte geltend, die vom angerufenen Gericht

bereits im vorangehenden und zwischen den Parteien ergangenen Urteil KV.2020.15

vom 5. März 2021 beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer muss im Zeitpunkt

der Beschwerde im Besitz von KV.2020.15 gewesen sein, da ihm das Urteil gemäss

Rückschein am 18. März 2021 zugestellt wurde (vgl. Rückschein im Verfahren

KV.2020.15). Die vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachte Behauptung, er

habe keine Prämienrechnungen und Mahnungen erhalten, ist nicht substantiiert

und widerspricht der Aktenlage. Ebenso ist sein Vorbringen, die Prämien von Mai

2020 bis September 2020 seien nicht geschuldet, offensichtlich haltlos.

Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müssen, dass er mit seinen Rügen nicht durchdringt. Sein Verhalten hat

zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr

angemessen ist. Diese wird auf Fr. 300.00 festgelegt.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin

Fr. 3'869.05 sowie Verzugszins von 5 % seit 11. Januar 2021 auf Fr. 2'721.75

zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für

beseitigt erklärt.

Der Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von

Fr. 300.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: