KV.2021.14
Kostenbeteiligung (Bundesgerichtsurteil 9C_34/2022)
16. November 2021Deutsch11 min
4) beanspruchte er vom 9. bis zum 15. Oktober 2019 medizinische Leistungen der C____.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.14
Einspracheentscheid vom 21. Mai
2021
Kostenbeteiligung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1986, war im 2019
bei der B____ ([...]) obligatorisch krankenpflegeversichert (Variante [...];
vgl. die Versicherungspolice [Akte 1]). Gemäss der TP-Rechnung vom 1. November
2019 (Beilage zur Eingabe vom 16. November 2021) und der Originalrechnung (Akte
4) beanspruchte er vom 9. bis zum 15. Oktober 2019 medizinische Leistungen der C____.
Den Rechnungsbetrag von Fr. 86.10 bezahlte die B____ der Leistungserbringerin
direkt und stellte dem Beschwerdeführer am 6. November 2019 hierfür Rechnung
(vgl. die Leistungsabrechnung vom 6. November 2019; Akte 6). Am 30. Oktober 2019
erfolgte – auf Veranlassung von Dr. D____ (C____) – im E____ eine röntgendiagnostische
Abklärung des rechten Knies des Beschwerdeführers (vgl. Akte 3). Die B____
erstattete dem Röntgeninstitut auch hierfür den Rechnungsbetrag von Fr. 135.20 (vgl.
diesbezüglich Akte 3 sowie die TP-Rechnung [Beilage zur Eingabe vom 16.
November 2021]) und forderte in der Folge vom Beschwerdeführer – gestützt auf
die Leistungsabrechnung vom 3. November 2019 – die entsprechende
Kostenbeteiligung zurück (vgl. Akte 5). Schliesslich stellte die B____ dem
Beschwerdeführer am 14. November 2019 eine Kostenbeteiligung in der Höhe von
Fr. 189.10 in Rechnung (vgl. Akte 8); es handelte sich dabei um die von
der B____ beglichene Rechnung der C____ für im Zeitraum vom 21. Oktober 2019
bis zum 1. November 2019 erbrachte medizinische Leistungen (Akte 7).
b) Der Beschwerdeführer beglich die erwähnten Rechnungen
(betreffend seine Kostenbeteiligung) nur teilweise. Die B____ erinnerte ihn deswegen
mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 an den ausstehenden Betrag von Fr.
135.20 gemäss der Leistungsabrechnung vom 3. November 2019 (vgl. Akte 9). Mit
Mahnschreiben vom 14. Januar 2020 stellte sie dem Beschwerdeführer schliesslich
Rechnung über einen Betrag von Fr. 165.20 (entsprechend der Kostenbeteiligung
von Fr. 135.20 zuzüglich Fr. 30.-- Mahngebühr; vgl. Akte 10). Ebenfalls am
14. Januar 2020 liess die B____ dem Beschwerdeführer in Bezug auf die in
Rechnung gestellte Kostenbeteiligung von Fr. 189.10 eine Zahlungserinnerung zukommen
(vgl. Akte 11). Eine weitere Zahlungserinnerung erging in Bezug auf die im
Umfang von Fr. 26.80 noch ausstehende Kostenbeteiligung gemäss der
Leistungsabrechnung vom 6. November 2019 (vgl. Akte 12). Schliesslich setzte
die B____ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2020 ("letzte
Zahlungsaufforderung") Frist bis zum 8. April 2020 zur Zahlung der
ausstehenden Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 381.10 und drohte mangels fristgerechter
Bezahlung die Betreibung (sowie die Erhebung einer Inkassogebühr von Fr. 95.--)
an (vgl. Akte 14).
c) Mangels vollumfänglicher Zahlung
der Forderung leitete die B____ schliesslich für weiterhin ausstehende
Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 281.90 (zuzüglich Mahnspesen von Fr.
30.-- und Inkassogebühren von Fr. 95.--) die Betreibung ein (vgl. Akte 16). Gegen
den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...] vom 26. Mai 2020 (Betreibung Nr. [...])
erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am 3. Juni 2020 Rechtsvorschlag (vgl. Akte
16), den die B____ mit Verfügung vom 24. Juli 2020 beseitigte (vgl. Akte 17).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2020 Einsprache (vgl. Akte
18). Diese wurde von der B____ mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021
beseitigt und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die
definitive Rechtsöffnung für Fr. 432.20 erteilt (vgl. Akte 20).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. August
2021.
an seiner Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht.
d) Am 16. November 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein.
III.
a) Am 16. November 2021 findet eine mündliche
Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Zu dieser
erscheint der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat sich von der
Teilnahme dispensieren lassen.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers
durch das Gericht. Im Anschluss daran wird die Sache beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim
zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14.
Juni 2018 örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG), so
dass auf sie eingetreten werden kann.
2.
2.1
Umstritten
ist im Wesentlichen die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in Betreibung
gesetzte Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 281.90.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, die Kosten seien
willkürlich erhoben worden. Der (in der Rechnung erwähnte) Veranlasser der
Bilddiagnostik sei nicht richtig. Im Übrigen sei sein Anliegen – bezogen auf
die Beweise der Bilder – verleugnet worden (vgl. die Beschwerde).
3.
3.1
Gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versicherten an den
Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung
besteht gemäss Abs. 2 von Art. 64 KVG aus: (a.) einem festen Jahresbetrag
(Franchise); (b.) 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten
(Selbstbehalt).
3.2
Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erhobenen
Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer
erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person
dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer
Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie
Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen
zu erhalten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die versicherte
Person die ihr zustehende Rechnungskopie – vom Krankenversicherer oder vom
Leistungserbringer – erhalten hat (hierzu Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG). Es
handelt sich dabei nur um ein Element der Kostenkontrolle, nicht um eine
Vorleistung im Sinne eines Zug-um-Zug-Geschäfts in Analogie zu Art. 82 des
Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220), deren Unterlassung die
Nichtbegleichung der vom Krankenversicherer in Rechnung gestellten Prämien und Kostenbeteiligungen
rechtfertigen würde (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom
3.
Juni 2008 Erwägung 3.2. und K99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2).
3.3
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist
von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen
(Art. 64a Abs. 1 KVG).
Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der
Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.4
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen
Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem
Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889.
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die
Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid,
sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im
Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile
des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom
11.
Dezember 2009 E. 2.1).
3.5
3.5.1
Die in Betreibung gesetzte Kostenbeteiligung von Fr. 281.90 setzt sich – gemäss der Zusammenstellung der
Beschwerdegegnerin (vgl. den Einspracheentscheid; Akte 20) – wie folgt zusammen:
Fr. 66.-- (Restbetrag der am 3. November 2019 in Rechnung
gestellten Kostenbeteiligung; Akte 5); Fr. 26.80 (Restbetrag der am 6. November
2019.
in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung; Akte 6); Fr. 189.10 (am 14.
November 2019 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung; Akte 8).
3.5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er
lediglich Teilzahlungen geleistet hat und somit noch ein Restbetrag offen ist.
Auch stellt er die Richtigkeit der Berechnung des Ausstandes (Fr. 281.90) nicht
in Abrede. Darüber hinaus bestreitet er auch nicht, die fakturierten Leistungen
in Anspruch genommen zu haben. Das gilt insbesondere für die im E____ vorgenommene
Röntgenabklärung (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache sowie das
Verhandlungsprotokoll), welche für den Beschwerdeführer im Zentrum steht (vgl.
das Verhandlungsprotokoll). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Dr. F____ habe
das Röntgen nicht veranlasst (vgl. die Beschwerde ["falscher Veranlasser
der Bilddiagnostik"] sowie die Beschwerdebegründung), kann ihm gefolgt
werden; die Überweisung erfolgte tatsächlich von Dr. D____ (C____; vgl. die
Originalrechnung [Akte 3]) und nicht von dem in der Rechnung (betr.
Kostenbeteiligung) aufgeführten Dr. F____ (vgl. Akte 5). Es ist aber diesbezüglich
von einem blossen Verschrieb auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer die nicht
vollständige Begleichung der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung mit einer
– seiner Ansicht nach – ungenügenden, falschen und herablassenden ärztlichen
Behandlung begründet (vgl. insb. die Eingabe vom 16. November 2021; siehe auch
das Verhandlungsprotokoll), ist zu bemerken, dass im Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nicht über ein etwaiges ärztliches Fehlverhalten
entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsgericht ist als
Beschwerdeinstanz lediglich zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine in
Rechnung gestellte Leistung vorgenommen und korrekt abgerechnet worden ist. Auch
in denjenigen Fällen, in denen das Bundesgericht dem kantonalen Gericht die
Zuständigkeit zuerkannte, im System des Tier payant über die Kostenbeteiligung
zu entscheiden, ging es immer um derartige Konstellationen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2017 vom 9. April 2018; siehe auch das
Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 59/02 vom 12.
November 2002). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie
dargetan wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die ihm via
Kostenbeteiligung in Rechnung gestellten Leistungen (insb. die
Röntgenabklärung) in Anspruch genommen zu haben. Er zweifelt im Wesentlichen
die Richtigkeit der angefertigten Röntgenbilder an resp. geht von deren
Manipulation aus (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). Darauf kann das
Sozialversicherungsgericht jedoch nicht eingehen. Dessen ungeachtet gibt es jedoch
auch keine triftigen Anhalte dafür, dass die in den Rechnungen angeführten
Leistungen (vgl. dazu insb. die TP-Rechnungen; Beilagen zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. November 2021) nicht erbracht wurden.
3.5.3
Aus all dem ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin noch eine ausstehende Kostenbeteiligung in der Höhe von
Fr. 281.90 schuldet.
3.6
Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahnspesen
in der Höhe von Fr. 30.-- und Inkassogebühren von Fr. 95.-- geltend (vgl.
AB 16). Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von
Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 der Verordnung vom
27.
Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Die nach
dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 21 Ziff.
2.
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung
nach KVG (Akte 2) enthalten. Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die
bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2
[Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei
einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]) als vertretbar und kann
daher zugestanden werden.
3.7
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von
insgesamt Fr. 25.30 schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine
Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts K154/04 vom
18.
März 2005 E. 4.1).
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai
2021.
(Akte 20) abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20020455 des Betreibungsamtes Basel-Stadt
(Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2020; Akte 16) ist für den Betrag von Fr. 281.90
zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.-- und Inkassogebühren von Fr. 95.-- aufzuheben.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20020455 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im
Umfang von Fr. 281.90 und Administrativkosten in der Höhe von Fr. 125.-- aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: