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Entscheid

KV.2021.16

Prämienverbilligung; Beschwerde gutgeheissen; keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

18. Oktober 2021Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.16

Einspracheentscheid vom

4. Juni 2021

Prämienverbilligung; Beschwerde

gutgeheissen; keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer stellte am 19. November

2018 einen Antrag auf Prämienverbilligung (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin;

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 2. April 2019

(AB 6) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018

Prämienverbilligungen von monatlich CHF 378.00 (ab Dezember 2018) bzw.

CHF 385.00 (ab Januar 2019) zu. Bei der Berechnung des massgeblichen

Einkommens in der Höhe von CHF 17'211.00 wurde dem nicht erwerbstätigen

Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von CHF 14'400.00

angerechnet (siehe Berechnungsblatt [AB 6]). Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Im Rahmen der periodischen Überprüfung des

Prämienverbilligungsanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

17. Februar 2021 (AB 8) den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller

Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 (AB 10) bestätigte

die Mutter des Beschwerdeführers, ihren stellenlosen Sohn durch die Übernahme

verschiedener Kosten in der Höhe von jährlich CHF 10'581.90 zu

unterstützen. Als Gegenleistung unterstütze er sie bei den alltäglichen

Arbeiten in Haus und Garten und bei weiteren Tätigkeiten.

Mit Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 (AB 13) teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines

massgeblichen Einkommens von CHF 58'743.00, welches die Leistungsgrenze

von CHF 49'375.00 für einen Einpersonenhaus­halt überschreite, ab dem 1. Juni

2021 kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen bestehe. Bei der Berechnung

des massgeblichen Einkommens wurde ein hypothetisches Einkommen von

CHF 28'000.00 sowie Unterstützungsleistungen der Mutter in der Höhe von

insgesamt CHF 25'102.00 angerechnet (siehe Berechnungsblatt [AB 13]).

Die vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 dagegen erhobene

Einsprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

4. Juni 2021 (AB 16) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2021.

Die Angelegenheit sei zur Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er,

es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

10.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. September 2021 hält der Beschwerdeführer

an seinen Begehren fest.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. September

2021.

wird dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

entsprochen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen

Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht (SVGG;

SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens. Nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers liege

im Falle, dass eine arbeitslose Person keine Arbeitslosentaggelder mehr

erhalte, sie mithin ausgesteuert sei, ein Rechtfertigungsgrund für den Verzicht

auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor (vgl. Beschwerde

S. 2 f.; Replik S. 2). Sodann werde nicht bestritten, dass seine

Mutter ihn unterstütze. Sie tue dies jedoch nur, um sein fehlendes

Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hingegen würde sie ihn nicht unterstützen, wenn

er über ein Einkommen verfügen würde. Mit Blick auf die Motivation für die

Unterstützungsleistungen seiner Mutter bestehe kein Grund ein hypothetisches

Einkommen und die Unterstützungsleistungen zu kumulieren (Beschwerde S. 3;

Replik S. 3 f.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der vom Beschwerdeführer

angerufene Befreiungstatbestand seiner Aussteuerung per Juni 2014 gelte

entgegen dessen Ausführungen nicht für immer. Der im Sozialversicherungsbereich

geltende Grundsatz der allgemeinen Schadenminderungspflicht lasse keinesfalls

den Schluss zu, dass von einem arbeitsfähigen unter 60-jährigen Ausgesteuerten

generell keine Arbeitsbemühungen mehr erwartet werden dürften (Beschwerdeantwort

Ziff. 2.2.2.). Sodann würden der Verzicht auf die Erzielung eines

Einkommens und die von Dritten erhaltenen freiwilligen Zuwendungen in keinem

sachlichen Zusammenhang stehen, weshalb die kumulierte Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen

rechtmässig sei (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.4. f.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des massgeblichen

Einkommens ein hypothetisches Einkommen und ob dieses zusammen mit den

freiwilligen Zuwendungen der Mutter des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Die

übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 11. Mai 2021 deklarierten

Einnahme- und Ausgabenposten (vgl. AB 13) sind unwidersprochen geblieben,

weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen

dieser Positionen abzusehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]

P 19/04 vom 17. August 2005 E. 4 mit Hinweis auf BGE 110 V 48,

53.

E. 4a).

3.

3.1

Laut Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994

über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der

Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was

unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist.

Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren,

werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom

Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich

der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes

kantonales Recht dar (BGE 134 I 313, 315 E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf

Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni

2008.

über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen

Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen [SoHaG; SG 890.700])

sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und

Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710;

vgl. § 18 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]). Beiträge an

die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche

Einkommen der Haushaltseinheit nach § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die

gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt

(vgl. § 22 Abs. 1 KVO). Gemäss den vorstehenden Bestimmungen liegt

die Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei CHF 49’375.00.

3.3

Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einnahmen und anrechenbaren

Vermögensanteile der Haushaltseinheit bereinigt durch die anerkannten Abzüge

(§ 7 Abs. 2 SoHaG). Das Gesetz überlässt es dem Verordnungsgeber, die

Einnahmen, Vermögensanteile und Abzüge näher zu umschreiben (§ 7 Abs. 3 SoHaG).

3.4

Zu den anrechenbaren Einnahmen (vgl. § 16 SoHaV) gehören insbesondere:

bei unselbstständig Erwerbenden das Erwerbseinkommen; die Summe aller

Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen und der

anrechenbare Vermögensanteil gemäss § 28 der Verordnung. Ebenfalls zu den

Einnahmen gehören bei teilweisem oder vollem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen

ein hypothetisches Einkommen gemäss den §§ 19-27 SoHaV (vgl. § 16

Abs. 1 lit. c Ziff. 5 SoHaV) sowie Einkünfte aus freiwillig

geleisteten privaten Mitteln (§ 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 9

SoHaV).

4.

4.1

Das SoHaG sieht vor, dass bei einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen

ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden kann. Der Verordnungsgeber regelt

die Einzelheiten (§ 7 Abs. 4 SoHaG). Der Regierungsrat hat die

Voraussetzungen für eine Annahme des Verzichts auf Erwerbseinkommen in §§ 19-27

SoHaV detailliert geregelt. Gemäss § 20 Abs. 1 SoHaV ist der Verzicht

auf ein Erwerbseinkommen in der Regel unter drei kumulativen Voraussetzungen

anzunehmen: Unterschreiten eines Mindestarbeitspensums bei

Unselbständigerwerbenden beziehungsweise eines Mindesteinkommens bei

Selbständigerwerbenden; Fehlen eines sogenannten Erwerbstätigkeitssurrogats und

Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds. Somit kann festgehalten werden, dass die

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach der Verordnung dann

entfällt, wenn eine Person ein Arbeitspensum von 80% beziehungsweise ein

Einkommen von CHF 28’800.00 erreicht, oder wenn ein

Erwerbstätigkeitssurrogat oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ist keine

dieser drei Voraussetzungen erfüllt, ist ein Einkommensverzicht anzunehmen und

ein hypothetisches Einkommen von in der Regel maximal CHF 28’800.00 pro

Person anzurechnen (vgl. dazu Oliver

Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen

Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in: FamPra.ch 2011,

S. 77 f.).

4.2

Nach § 23 Abs.1 lit. c SoHaV wird auf die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet, wenn eine arbeitslose Person wegen

Erreichens der Höchstzahl der Taggelder gemäss dem Bundesgesetz vom

25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kein Arbeitslosentaggeld mehr erhält

(ausgesteuert ist).

4.3

Aufgrund der Akten steht fest und ist von den Parteien unbestritten,

dass der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung per 1. Juni 2014 (vgl.

Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6) andauernd erwerbslos ist. Umstritten ist

indessen, ob beim Beschwerdeführer der Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 Abs.1 lit. c SoHaV vorliegt und deshalb auf die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens zu verzichten ist. Die Beschwerdegegnerin

argumentiert, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung per

1.

Juni 2014 andauernd erwerbslos sei, was auf einen Erwerbsverzicht

schliessen lasse. Er sei aktuell im Alter von 52 Jahren durchaus in der Lage,

einen Erwerb zu erzielen. Es seien keinerlei Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit und Ausnahmen betreffend die Nichtanrechnung eines

hypothetischen Einkommens erkennbar (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2. f.). Dagegen

bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslegung der Beschwerdegegnerin, dass bei

andauernder Erwerbslosigkeit der Rechtfertigungsgrund des Ausgesteuertseins

nicht mehr greife, entleere den Gehalt dieses Rechtfertigungsgrunds (Beschwerde

S. 2; Replik S. 2). Damit beurteilen die Parteien die Voraussetzungen

zur Annahme eines Verzichts auf Erwerbseinkommen und speziell den

Rechtfertigungsgrund von § 23 Abs.1 lit. c SoHaV unterschiedlich,

weshalb eine Auslegung der besagten Norm zu erfolgen hat.

4.4

4.4.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der

Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen

möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches,

zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element). Das Bundesgericht hat

sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten

lassen und nur dann allein auf das grammatikalsche Element abgestellt, wenn

sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2, 6

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4.2

Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich,

darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme

besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für

eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung

(historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen

Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische

Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann

(BGE 145 V 57, 68 E. 9.1 mit Hinweis).

4.5

4.5.1

Vom Wortlaut von § 20 Abs. 1 SoHaV her wird der

Verzicht auf ein Erwerbseinkommen insbesondere dann angenommen, wenn ein

Mindestarbeitspensum bei Unselbständigerwerbenden beziehungsweise ein

Mindesteinkommen bei Selbständigerwerbenden unterschritten wird und kein

Erwerbstätigkeitssurrogat und/oder kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

4.5.2

Als Rechtfertigungsgründe nennt die Verordnung die folgenden

Tatbestände (§ 23 SoHaV):

(a) eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten;

(b) eine Person hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahrs

des jüngsten Kinds das 50. Altersjahr überschritten und sich während

mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des 16. Altersjahrs des

jüngsten Kinds überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet;

(c) eine arbeitslose Person wird ausgesteuert;

(d) bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während

den ersten drei Jahren;

(e) bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich

die Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zwei Jahren vergeblich

um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat.

Dispositiv

4.5.3. Das grammatikalische Auslegungselement ergibt demnach, dass von

der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden kann,

falls ein Tatbestand aus dem Katalog der Ausnahmegründe vorliegt. Zu ergänzen

bleibt, dass nach dem Verordnungswortlaut (§ 20 SoHaV) die Liste der

Erwerbstätigkeitssurrogate und Rechtfertigungsgründe nicht abschliessend ist,

sodass weitere Hinderungsgründe angeführt werden können (vgl. Oliver Steiner, a.a.O., S. 81).

4.6.

4.6.1. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die

Aussteuerung einer arbeitslosen Person unter einen der

Rechtfertigungstatbestände fällt. Zu prüfen ist, ob ein triftiger Grund für die

Abweichung vom klaren Wortlaut von § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs.1

lit. c SoHaV besteht (vgl. E. 4.4.2 hiervor).

4.6.2. Im Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons

Basel-Stadt Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 (Ratschlag

S. 27) wird bezüglich der Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens

erläutert, dass § 7 Abs. 4 SoHaG einem missbräuchlichen Leistungs-

bzw. Verbilligungsbezug entgegenwirken soll, indem durch die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens verhindert werde, dass Personen, die grundsätzlich

erwerbsfähig und nicht z.B. aufgrund von Kinderbetreuung, Krankheit oder

Ausbildung am Nachgehen einer Erwerbstätigkeit gehindert seien, Leistungen und

Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG beziehen

können. § 7 Abs. 4 SoHaG sei als "Kann-Vorschrift"

ausgestaltet. Der Regierungsrat werde auf Verordnungsstufe regeln, in welchen

Fällen und in welchem Umfang bei einer fehlenden oder reduzierten

Erwerbstätigkeit (obwohl eine Erwerbstätigkeit resp. eine höhere oder

hundertprozentige Erwerbstätigkeit möglich wäre) ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen sei. Die vorberatende Gesundheits- und Sozialkommission gab ihrer

Erwartung Ausdruck, dass ein Verzichtseinkommen "nur in stossenden

Fällen" angerechnet werde. Sie nahm zustimmend zur Kenntnis, dass in der

Verordnung insbesondere Krankheit, Invalidität, Kinderbetreuung und Ausbildung

Situationen darstellen, in denen von der Berücksichtigung eines hypothetischen

Einkommens abzusehen sei (vgl. Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission

Nr. 07.1592.02 vom 21. Mai 2008, S. 8). Aus diesen Erläuterungen

ergibt sich, dass der Gesetzgeber keine Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes wollte. Für die Annahme der

Beschwerdegegnerin, dass der Rechtsfertigungsgrund der Aussteuerung einer

arbeitslosen Person nur für Personen, die das 60. Altersjahr überschritten

haben, gelten solle, mithin § 23 Abs.1 lit. a SoHaV kumuliert mit

§ 23 Abs.1 lit. c SoHaV auszulegen sei, liegen keine Hinweise vor. Es

ist Sache des Gesetzgebers hier allenfalls eine Änderung in diesem Sinne

vorzunehmen.

5.

Mit Blick auf den Wortlaut und die historische Auslegung der

Verordnungsbestimmungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend von

der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen ist, da der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussteuerung unter einen der

Rechtfertigungstatbestände fällt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich

Weiterungen zur Frage, ob die kumulierte Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen rechtmässig ist.

6.

6.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers überprüft und

gestützt darauf erneut über den Prämienverbilligungsanspruch entscheidet.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache

zur erneuten Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: