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Entscheid

KV.2021.17

Einsprachefrist vor der Vorinstanz nicht eingehalten

6. Dezember 2021Deutsch10 min

woraufhin das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) am 12. November 2020

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.17

Einspracheentscheid vom

9. Juni 2021

Einsprachefrist vor der

Vorinstanz nicht eingehalten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist bei der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR

832.10) versichert (Versicherungspolice 2021 vom 10. Oktober 2020,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

Die Beschwerdegegnerin stellte der

Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 Prämien der obligatorischen

Krankenversicherung in der Höhe von CHF 713.80 in Rechnung (AB 2).

Nach erfolgloser Zahlungserinnerung mahnte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin (Zahlungserinnerung vom 16. Juni 2020 und Mahnung

vom 17. Juli 2020, AB 2). Diese leitete nach einer

Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehende Forderung ein,

woraufhin das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) am 12. November 2020

einen Zahlungsbefehl über CHF 713.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2020

für die ausstehenden Prämien der Prämienrechnung vom 4. Mai 2020, CHF 14.92

Zins bis 31. Oktober 2020, CHF 45.00 Mahnspesen und CHF 100.00

Umtriebsspesen ausstellte (Zahlungsaufforderung vom 21. August 2020,

AB 2; Betreibungsbegehren vom 31. Oktober 2020, AB 3;

Zahlungsbefehl Nr. 20053864 vom 11. November 2020, zugestellt am

26. November 2020, AB 4). Am 26. November 2020 erhob die

Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag (AB 4, S. 2). Diesen hob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2020

(Postaufgabe 18. Januar 2021) auf (AB 5; Track&Trace Post,

AB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021

Einsprache (AB 7). Auf diese trat die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht

fristgerecht erhobener Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021

nicht ein (AB 9).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2021

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 und die Bestätigung des

Rechtsvorschlags vom 26. November 2020.

b)

In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 3. Juli 2021,

soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdeführerin.

III.

Am 6. Dezember 2021 findet die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG)

einzutreten.

2.

2.1

Im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 führte die

Beschwerdegegnerin aus, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2020 am

18.

Januar 2021 bei der Post zum Versand mittels A-Post-Plus

aufgegeben worden sei. Gemäss «Track&Trace»-System

der Post sei die Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021

zugestellt worden. Dementsprechend habe die Einsprachefrist am 20. Januar 2021

zu laufen begonnen und habe am 18. Februar 2021 geendet. Die Einsprache

der Beschwerdeführerin datiere vom 22. Februar 2021. Die Einsprachefrist

sei nicht eingehalten worden, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten

werden könne. Die Verfügung vom 30. Dezember 2020 sei somit in

Rechtskraft erwachsen und der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 26. November 2021

in der Betreibung Nr. 20053864 bleibe aufgehoben.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Guthaben von CHF 20.05

aus der Abrechnung vom 30. März 2020 (Beilage Einspracheentscheid vom

9.

Juni 2021, AB 9) weder verrechnet noch gutgeschrieben worden

sei. Die effektiv geschuldeten CHF 693.75 habe sie am 30. Dezember 2020

der Beschwerdegegnerin überwiesen. Bezüglich dem Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache

bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Verfügung vom 30. Dezember 2020

erst am 19. Januar 2021 und somit mit 20 Tagen Verspätung erhalten

habe. Dieselbe Verzögerung habe sie sich zugestanden, indem sie ihre Einsprache

erst per 22. Februar 2021, also mit nur vier Tagen Verzögerung erhoben

habe.

2.3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

9.

Juni 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache vom 22. Februar 2021

eingetreten ist.

3.

3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden

Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und

verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG

kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Sie ist gewahrt, wenn

schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen

oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am

Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Das

Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn

die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2).

3.2

Da sich die Einsprachefrist nach Tagen berechnet und sie der

Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt sie gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG

am Tag nach der Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die

nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis

und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August

und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 ATSG;

§ 3 Abs. 1 SVGG).

3.3

Den Behörden ist es freigestellt, auf welche Art sie ihre

Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart

A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem

Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu

erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei

uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den

Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den

Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von

der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Die Krankenversicherer folgen beim Erlass ihrer Verfügungen den

einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensregeln (insbesondere

Art. 34 ff. ATSG). Dies gilt zunächst für die materielle Verfügung, mit der ein

Krankenversicherer die ihm geschuldete Leistung festsetzt. Dies gilt aber auch

für die Beseitigung des Rechtsvorschlags, die gleichzeitig mit der materiellen

Verfügung erfolgen muss (BGE 134 III 115 E. 4.1.2). Ist das

sozialversicherungsrechtliche Verfahren anzuwenden, so folgt daraus, dass auch

die sozialversicherungsrechtlichen Zustellungsregeln gelten (BGE 142 III 599 E.

2.5).

3.5

Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer

versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im

Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang

nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch

Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr

elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten

des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von

der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track&Trace» die Sendung bis zum

Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts

8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

3.6

Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zu und

legt er den entsprechenden "Track & Trace"-Auszug dem

Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so

ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu

schliessen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eines weitergehenden Nachweises bedarf das

Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung

der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung

nicht erhalten zu haben (BGE 142 III 599 E. 2.5 in fine).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 30. Dezember 2020

am 18. Januar 2021 der Post zum Versand mittels A-Post Plus

übergeben. Die Post stellte diese der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021

zu (Track&Trace Post, AB 6). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG

begann die Rechtsmittelfrist am 20. Januar 2021 zu laufen und endete

nach 30 Tagen am 18. Februar 2021 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG).

In dieser Zeit stand weder die Frist nach Art. 38 Abs. 4 ATSG

und § 3 Abs. 1 SVGG still, noch war der letzte Tag der

Frist nach Art. 38 Abs. 3 ATSG ein Samstag oder Sonntag,

sondern es war ein Donnerstag. Somit hätte die Beschwerdeführerin die

Einsprache spätestens am 18. Februar 2021 dem Versicherungsträger einreichen

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

4.2

Die Einsprache datiert jedoch

vom 22. Februar 2021 und ist bei der Beschwerdegegnerin am

24.

Februar 2021 eingegangen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten, denn sie gibt in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2021

an, dass sie die Verfügung am 19. Januar 2021 erhalten habe und dass sie sich

dieselbe Verzögerung wie die Beschwerdegegnerin zugestanden habe, indem sie

ihre Einsprache auch erst per 22. Februar 2021, also mit vier Tagen

Verzögerung erhoben habe. Die Einsprachefrist ist in 52 Abs. 1 ATSG festgelegt,

somit handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine solche kann nicht

verlängert werden. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 30. Dezember

2020.

erst am 18. Januar 2021 der Post übergeben hat, bedeutete für die

Beschwerdeführerin keinen Nachteil, da die Einsprachefrist in jedem Fall 30

Tage seit der Zustellung beträgt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend

gemacht, dass sie die Verfügung nicht am 19. Januar 2021 erhalten habe. Somit

hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zu spät eingereicht und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin

am 22. Februar 2021 Einsprache erhob, bereits in Rechtskraft

erwachsen. Aus diesem Grund war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auch

nicht mehr auf die inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen.

4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom

22.

Februar 2021 zu Recht nicht eingetreten, da die

Beschwerdeführerin die 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Die

Verfügung vom 30. Dezember 2020 ist in Rechtskraft erwachsen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: