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Entscheid

KV.2021.19

Prämienverbilligung, Widerlegung der Vermutung einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft

1. November 2021Deutsch10 min

Beschwerdeführerin lebe seit mehr als fünf Jahren in einer gefestigten faktischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.19

Einspracheentscheid vom 15. Juni

2021

Prämienverbilligung, Widerlegung

der Vermutung einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Das ASB stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die bis dahin

gewährten Prämienverbilligungen ab 1. Juni 2021 mit der Begründung ein, die

Beschwerdeführerin lebe seit mehr als fünf Jahren in einer gefestigten faktischen

Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Mann im gleichen Haushalt in [...].

Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2021 (BAB 7) wies

das ASB mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BAB 8) ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15.

Juni 2021.

Das Amt für Sozialbeiträge beantragt mit Beschwerdeantwort vom

17.

August 2021 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 1. November 2021 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über

die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in keiner

Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehepartner lebe, sondern sie teile

sich lediglich die Wohnung mit ihm. Infolge einer chronischen Erkrankung sei

sie zeitweise auf medizinische Nothilfe angewiesen und sie benötige auch in

organisatorischer Hinsicht Unterstützung.

2.2

Das ASB führt aus, die Beschwerdeführerin sei trotz Scheidung am 23.

September 2014 gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann am 30. Juni 2014 in

eine Wohnung an der [...] und im Februar 2015 in die [...] gezogen, wo sie bis

heute zusammenlebten. Die massgebliche Haushaltseinheit umfasse neben der

antragstellenden Person die Partner einer gefestigten faktischen

Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Eine solche werde unter anderem vermutet, wenn

die Beteiligten seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt

lebten. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei zwar am 23. September 2014 in

gegenseitigem Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden, die beiden Partner

hätten sich allerdings nie getrennt. Sie seien beide gemeinsam am 30. Juni 2014

und dann wieder gemeinsam im Februar 2015 umgezogen und wohnten dort noch immer

zusammen.

Die Beschwerdeführerin beziehe eine halbe IV-Rente und benötige

ein gewisses Mass an Unterstützung. Der geschiedene Ehemann habe sich nicht von

ihr getrennt und leiste ihr weiterhin Beistand, ähnlich dem geschuldeten

Beistand eines verheirateten Partners gemäss Art. 159 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Beide

würden in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wie ein Ehepaar

Beiträge zur Bestreitung des alltäglichen Bedarfs und zur Finanzierung der

Wohnungsmiete leisten. Die lange Dauer des Zusammenlebens und die Tatsache der

persönlichen Unterstützung auch in Notlagen zeige ein grosses Mass an

emotionaler Nähe, Treue und Beistand, sodass von einer eheähnlichen Beziehung

ausgegangen werden könne. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne

bei einer fünf- oder mehrjährigen Dauer von einer gefestigten faktischen

Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. So dürfe gemäss den kantonalgesetzlichen

Bestimmungen bei einem mindestens fünfjährigen Zusammenleben eine gefestigte

faktische Lebensgemeinschaft vermutet werden. In jedem Fall habe eine Bewertung

der Gesamtheit aller Umstände zu erfolgen. Obwohl die Beschwerdeführerin im

Jahr 2014 von ihrem Mann geschieden worden sei, hätten sich die beiden nie

getrennt und die Scheidung faktisch nicht vollzogen. Infolge der

gesundheitlichen Einschränkungen unterstütze der geschiedene Ehemann die

Beschwerdeführerin und leiste ihr auch sonst in Notlagen Beistand wie ein

Ehemann. Die Beziehung sei von Treue und Beistand geprägt. Beide zusammen

würden an die Miet- und die übrigen Haushaltskosten beitragen und verhielten

sich somit trotz Scheidung nach wie vor wie ein Ehepaar.

2.3

Strittig ist, ob das ASB zu Recht vom Vorliegen eines Konkubinats

ausgeht.

3.

3.1

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]).

Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens-

und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die

Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1

KVG).

3.2

Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch

Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf

Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die

Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die

Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen

(Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700) sowie die

Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von

bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 der Verordnung

vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO;

SG 834.410]).

3.3

Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn

das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG

die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl.

§ 22 Satz 1 KVO).

3.4

Nach § 1 Abs. 1 lit. b SoHaV wird das Vorliegen einer gefestigten

faktischen Lebensgemeinschaft vermutet, wenn die Beteiligten seit mindestens 5

Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben.

3.5

Das Bundesgericht erwägt in konstanter Rechtsprechung, dass das

stabile Konkubinat, welches eine gegenseitige Unterstützungspflicht

rechtfertigt, als eine längere oder sogar dauerhafte Lebensgemeinschaft von

zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter verstanden werden

muss, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine

wirtschaftliche Komponente aufweist und die manchmal als Wohn-, Tisch- und

Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; Urteil des

Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 5A_613/2010, E. 2 mit Hinweisen). Aus

diesem Grunde wurde es als willkürlich beurteilt, das Bestehen eines stabilen

Konkubinats von zwei Partnern allein aufgrund der Tatsache anzuerkennen, dass

diese soeben die gleiche Wohnung bezogen hatten (Urteil des Bundesgerichts vom

19.

August, 2003 1P.184/2003, E. 2.3.2 und 3). Der Umstand, dass eine Person

mit ihrem Partner in Hausgemeinschaft lebt, stellt ein blosses Indiz, aber

keinen Beweis für das Bestehen einer eheähnlichen engen Beziehung dar (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.3). Daraus ergibt sich, dass in mehreren Rechtsgebieten die

Bedeutung des Konkubinats entsprechend dessen Dauer verstanden wurde. Da

indessen eine genaue gesetzliche Vorschrift fehlt, kann man nicht eine

vordefinierte Dauer berücksichtigen, um ein stabiles Konkubinat anzuerkennen.

Zwar ist eine Lebensgemeinschaft von mehreren Jahren ein Element, das zu

Gunsten eines stabilen Konkubinats spricht, doch ist dies alleine nicht

entscheidend. Der Richter muss im Gegenteil in jedem Falle eine Würdigung der

gesamten Umstände der Lebensgemeinschaft vornehmen, um deren Art zu bestimmen und

ob diese als stabiles Konkubinatsverhältnis qualifiziert werden kann (BGE 145 I 108 E. 4.4.6 = Praxis 2019 Nr. 84, BGE 138 III 157 E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 120).

3.6

Das ASB stellte in der Hauptsache darauf ab, dass die ehemaligen

Ehepartner auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam in einer Wohnung wohnten

und die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehepartner aufgrund

gesundheitlicher Probleme unterstützt werde. Zu prüfen ist, ob das ASB die

gesamten Umstände ausreichend gewürdigt hat.

3.7

Die ehemaligen Ehepartner sind im Jahr 2014 rechtskräftig geschieden

worden, sie haben ihre Ehe einvernehmlich aufgelöst. Es kann daher nicht allein

unter dem Gesichtspunkt eines geschuldeten Beistands zwischen Eheleuten nach

Art. 159 Abs. 3 ZGB gesehen werden, dass der ehemalige Ehepartner

weiterhin Beistand leistet. Notwendige Hilfe aus gesundheitlichen Gründen muss

nicht notwendigerweise innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft geleistet werden.

Eine solche ist auch freiwillig bzw. aufgrund ethischer Verantwortung möglich.

Für die Annahme eines stabilen Konkubinats, sodass dieses bezüglich der

gegenseitigen Unterstützung mit einer Ehe verglichen werden kann, ist

beispielsweise auch die gegenseitige Zuneigung und die Qualität der

Schicksalsgemeinschaft entscheidend (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts vom

4.

März 2002, 5P.409/2001, E. 2b) oder die Frage, ob die Beschwerdeführerin und

ihr geschiedener Ehemann in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung

leben (BGE 118 II 235 E. 3b).

3.8

Die geschiedenen Ehepartner verfügen nur über ein geringes

Einkommen. In einem solchen Fall kann es hilfreich sein, sich eine Wohnung und

deren Kosten zu teilen, vor allem da kleine Wohnungen vergleichsweise teurer in

der Miete sind als grosse. Bei der vorliegenden Wohnsituation der geschiedenen

Eheleute könnte es sich folglich auch um eine reine Zweckgemeinschaft handeln. Auch

ist es üblich, dass in einer Wohngemeinschaft die Wohnpartner zu gleichen

Anteilen an die Wohnungsmiete beitragen und sich auch weitere Kosten teilen. Daher

kann aus dem gemeinsamen Wohnen und der persönlichen Unterstützung auch in

Notlagen noch nicht abgeleitet werden, dass ein grosses Mass an emotionaler

Nähe, Treue und Beistand besteht, sodass von einer eheähnlichen Beziehung

ausgegangen werden kann.

3.9

Es muss auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich die

Eheleute im September 2014 scheiden liessen und somit offensichtlich ihrer Ehe

ganz bewusst ein Ende setzen und offensichtlich gerade keine enge Beziehung

mehr leben wollten. Dies schliesst zwar das Eingehen einer neuerlichen

eheähnlichen Partnerschaft unter den ehemaligen Eheleuten nicht aus, umgekehrt

kann aber aus der Tatsache des gemeinsamen Wohnens während fünf Jahren und

einer Unterstützung aus medizinischen Gründen auch nicht automatisch auf eine

Partnerschaft geschlossen werden. Vielmehr hat das ASB die gesamten Umstände

nicht ausreichend einbezogen und von der Beschwerdeführerin erfragt, womit der

der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist. Die

Sache ist daher an das ASB zurückzuweisen, damit es die geschiedenen Eheleute

zu ihrer Situation befragt. Erst so kann festgestellt werden, ob die Beziehung eine

geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente

aufweist und somit als Lebensgemeinschaft bezeichnet werden kann und die in § 1 Abs. 1 lit. b SoHaV enthaltene Vermutung widerlegt ist.

4.

4.1

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15.

Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das ASB zurückgewiesen, damit sie den

Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen abklärt und anschliessend über

die Prämienverbilligung neu verfügt.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde und in

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Juni 2021 wird die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts

und zur erneuten Verfügung über die Prämienverbilligung im Sinne der vorstehenden

Erwägungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: