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Entscheid

KV.2021.20

KVG Nachforderung von Prämien infolge Rückforderung der Prämienverbilligung

29. Dezember 2021Deutsch11 min

Beschwerdegegnerin die noch bestehende Forderung mit Einspracheentscheid vom 30. Juni

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 29. Dezember 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.20

Einspracheentscheid vom 30. Juni

2021

Nachforderung von Prämien infolge

Rückforderung der Prämienverbilligung

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

krankenversichert (vgl. Police vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1).

1.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am

27. Januar 2020 CHF 213.25 für Kostenbeteiligungen in Rechnung

(AB 4). Da der Beschwerdeführer diese Rechnung nicht beglich, mahnte die

Beschwerdegegnerin ihn mit einem Schreiben vom 12. Mai 2020 und auferlegte

ihm eine Mahngebühr von CHF 30.00 (AB 4).

1.3.

Mit Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020 berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin bei den Prämien für die Monate Januar bis April 2020 jeweils

eine Prämienverbilligung von CHF 605.00, was zu einem Überschuss zugunsten

des Beschwerdeführers führte (AB 4).

1.4.

Am 30. März 2020 erstellte die Beschwerdegegnerin eine weitere

Leistungsabrechnung über CHF 77.85 für Kostenbeteiligungen und am

6. April 2020 eine solche über CHF 75.75 (AB 4). Am

24. April 2020 liess sie dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung

über CHF 168.95 zukommen (AB 4). Der Beschwerdeführer bezahlte diese

Rechnungen nicht, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

9. Juni 2020 und vom 14. Juli 2020 mahnte und ihm je Mahnschreiben

eine Mahngebühr von CHF 30.00 auferlegte.

1.5.

Nachdem das Amt für Sozialbeiträge (ASB) am

26. Februar 2020 die Prämienverbilligung für Januar bis Dezember 2020

auf CHF 387.00 reduziert hatte (Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom

18. August 2021, AB 10), forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Prämienrechnung vom 27. März 2020 (AB 4)

mit dem Vermerk "Prämienverbilligung Basel-Stadt 01.01.2020 – 30.04.2020"

zur Bezahlung von CHF 872.00 auf. Der Beschwerdeführer bezahlte diesen

Betrag nicht, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2020 mahnte

und ihm zugleich eine Mahngebühr von CHF 30.00 auferlegte (AB 4).

1.6.

Am 14. Juli 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Betreibungsandrohung zukommen (AB 4). Infolge der

trotz Mahnungen nicht bezahlten Rechnungen leitete die Beschwerdegegnerin die

Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am

29. September 2020 einen Zahlungsbefehl über CHF 1'407.80 für "Kostenbeteiligungen

KVG 27.01.20, 30.03.20, 06.04.20, 24.04.20, KVG-Rückforderungen IPV 27.03.20",

CHF 150.00 Mahnspesen und CHF 80.00 Dossier-Gebühren zu. Der

Beschwerdeführer erhob daraufhin Rechtsvorschlag (Datum nicht klar lesbar; vgl.

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], AB 5). Diesen hob die

Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 12. Oktober 2020 auf

(AB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2020

Einsprache (AB 7). Diese hiess die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 teilweise gut, indem sie die

Forderung um einen am 11. März 2020 eingegangenen Betrag von

CHF 52.05 reduzierte. Im Übrigen hielt sie an ihren Forderungen und der

Aufhebung des Rechtsvorschlages fest (AB 8).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 15. Juli 2021)

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 sei aufzuheben, da

die Krankenkasse eine einmal gewährte Prämienverbilligung nicht ohne Weiteres

zurückfordern könne.

2.2.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom

21. Juli 2021 hin, reicht der Beschwerdeführer den angefochtenen

Einspracheentscheid mit Eingabe vom 3. August 2021 (Postaufgabe

5. August 2021) nach.

2.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 (Postaufgabe

13. September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

2.4.

Mit Replik vom 6. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer

an seiner Ansicht fest, dass die ausgerichteten Prämienverbilligungen nach 4

Monaten nicht zurückgefordert werden dürften.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss

Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom

15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

(GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –

als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer infolge einer Änderung der Prämienverbilligung zu Recht zur

Bezahlung von CHF 1'355.75 Kostenbeteiligungen und Rückforderungen von

Prämienverbilligungen, zuzüglich CHF 150.00 Mahngebühren und

CHF 80.00 Bearbeitungsgebühren aufgefordert hat.

5.

5.1.

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte

Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach

mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren

Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30

Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen

(Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 105b

Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht

nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2

Satz 1 KVG).

5.2.

Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone (in der

Regel der Wohnsitzkanton) den versicherten Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Beiträge werden vom

Kanton direkt an die jeweilige Versicherung

ausbezahlt (vgl. § 17 GKV). Zuständig für die Festlegung der

Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB;

vgl.§ 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom

25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

[KVO, SG 834.410]). Die Krankenkassen reduzieren sodann die Prämien der

Versicherten gemäss Entscheid des ASB und teilen den Versicherten die Höhe des

Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO). Sie stellen die

Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen

Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§ 27 Abs. 2 KVO).

6.

6.1.

Zunächst sei festgehalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin als

obligatorische Krankenversicherung ist, welche die Höhe der Prämienverbilligung

festlegt (oder auch nur schon entscheidet, ob überhaupt ein Anspruch auf eine

solche besteht). Wie unter E. 5.2. festgehalten, ist dies die Aufgabe des

ASB. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer, entgegen ihrer Annahme, die

Änderung der Prämienverbilligung nicht im Verfahren bei der und gegen die

Beschwerdegegnerin als Krankenversicherung anfechten kann. Vielmehr kann er die

Änderung nur durch die Anfechtung einer entsprechenden Verfügung des ASB

geltend machen. Die Höhe der vom ASB festgelegten Prämienverbilligung ist für

das vorliegende Verfahren zu übernehmen. Für das Gericht bleibt lediglich zu

klären, ob die von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderungen zu recht

erfolgen und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind.

6.2.

Das ASB gewährte dem Beschwerdeführer zunächst für die Monate Januar

bis April 2020 Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich

CHF 605.00 (Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom

18. August 2021, AB 10). Die Prämienverbilligung wurde in dieser

Höhe von der Beschwerdegegnerin bei den Prämienrechnungen für die Monate Januar

bis April 2020 in Abzug gebracht (Prämienrechnungen vom

26. Februar 2020, AB 4). Da die Prämienverbilligung in Höhe von

CHF 605.00 die tatsächlichen Krankenversicherungsprämien in Höhe von

CHF 547.55 überstiegen, hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden

Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art. 106c Abs. 5 KVV sie

zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. ebenfalls

Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Dies ist

nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Am 26. Februar 2020

senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab

Januar 2020 auf monatlich CHF 387.00 (vgl. Schreiben betreffend Gesuch

um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18. August 2021, AB 10). Daher

forderte die Beschwerdegegnerin am 27. März 2020 die monatliche Differenz

zwischen der vom ASB ursprünglich angegebenen Prämienverbilligung ein. Der

geforderte Betrag in Höhe von CHF 872.00 (vgl. AB 4) entspricht der Differenz

von CHF 605.00 und der nachträglich korrigierten Höhe der monatlichen

Prämienverbilligung von CHF 387.00 (also monatlich CHF 218.00) für

die vier Monate Januar bis April 2020. Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob die

Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch gar

nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun korrigieren.

Streng genommen handelt es sich vorliegend

nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die

Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September

2020, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der

Krankenkassenprämien der vorher durch die Prämienverbilligung gedeckt war,

(vgl. Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Denn die

Prämienverbilligungen werden nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von

den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes

erhalten (Art. 66 Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre

Forderung über CHF 872.00 auf dem Zahlungsbefehl als

"KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat, ist dabei nicht zu ihrem

Nachteil. Letztendlich sind die erwähnten Nach- und Rückforderungen das

Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der Prämienverbilligung (zu den Anforderungen

an einen Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18).

6.3.

Was die von der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2020,

30. März 2020, 6. April 2020 und 24. April 2020 in Rechnung

gestellten Kostenbeteiligungen betrifft, so bringt der Beschwerdeführer nicht

vor, diese seien zu Unrecht gefordert worden. Auch aus den Akten ergibt sich

kein entsprechender Hinweis.

6.4.

Zu Recht unumstritten sind im Weiteren die Mahnspesen in Höhe von insgesamt

CHF 150.00 – jeweils CHF 30.00 für die Mahnung vom 12. Mai 2020,

die zwei Mahnungen vom 9. Juni 2020, die Mahnung vom 14. Juli 2020 und

die Betreibungsandrohung vom 14. Juli 2020 (alles in AB 4) – sowie

die Höhe der Dossier-Gebühren von CHF 80.00 (vgl. Dossierdatenblatt,

AB 3, und Zahlungsverfügung vom 12. Oktober 2020, AB 6). Die

Mahnspesen betragen insgesamt knapp mehr als 10 %

der ursprünglichen Forderung von CHF 1'407.80. Dies mag im Lichte

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grenzwertig erscheinen, ist im

vorliegenden Fall nicht zu beanstanden – insbesondere angesichts des Aufwandes

der Beschwerdegegnerin, die für verschiedene Rechnungen und einen nicht

unerheblichen Betrag Mahnungen verschicken musste (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4. mit Hinweisen).

Auch die Höhe der Dossier-Gebühren ist nicht zu beanstanden (vgl. zu diesen

beiden Forderungsbestandteilen auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt KV.2016.6 und KV.2016.7 vom 8. November 2016

Sachverhalt

E. 5.3. ff. sowie KV.2018.1 und KV.2018.2 vom 28. Mai 2018

E. 4.2. ff.).

6.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht

nachträglich Krankenkassenprämien von CHF 872.00 in Rechnung gestellt

hatte und auch Kostenbeteiligungen in Höhe von insgesamt CHF 535.80 (CHF 213.25

+ CHF 77.85 + CHF 75.75 + CHF 168.95) die Mahngebühren in Höhe

von insgesamt CHF 60.00 sowie die Dossier-Gebühren von CHF 145.00

nicht zu beanstanden sind. Zu berücksichtigen ist, allerdings, dass die

Beschwerdegegnerin die noch bestehende Forderung mit Einspracheentscheid vom 30. Juni

2021 aufgrund einer Zahlung um CHF 52.05 reduzierte.

Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;

SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die

Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch

ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3,

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren

Hinweisen).

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu

bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis April 2020 von

CHF 872.00, Kostenbeteiligungen in Höhe von CHF 535.80, Mahnspesen

von CHF 150.00 und Dossier-Gebühren von CHF 80.00 (vgl.

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 8. Februar 2021, AB 5),

reduziert um die bereits bezahlten CHF 52.05.

7.2.

Der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag ist

für beseitigt zu erklären, soweit er den Betrag von CHF 52.05 übersteigt.

7.3.

Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem

Erwägungen

Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos

(Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG in

Verbindung mit § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 bestätigt.

In der Betreibung des Betreibungsamtes

Basel-Stadt Nr. [...] wird der Rechtvorschlag beseitigt, soweit er den

Betrag von CHF 52.05 übersteigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: