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Entscheid

KV.2021.21

Rechtsöffnung für nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien

23. November 2021Deutsch13 min

Somit ergab sich ein Betrag für Mahnungen von CHF 90.00 anstelle von CHF 210.00.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 23. November 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.21

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

Rechtsöffnung für nicht bezahlte

Krankenversicherungsprämien

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch krankenversichert (Police Krankenversicherung vom Oktober 2015,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

1.2.

Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung für

die Monate März bis Mai 2016 in Höhe von je CHF 451.80 bezahlte die

Beschwerdeführerin nicht, woraufhin sie von der Beschwerdegegnerin gemahnt

wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. [...], AB 3;

Prämienrechnungen vom 29. Januar 2016, 26. Februar 2016 und 25. März 2016,

sowie Mahnungen vom 13. Mai 2016, 17. Juni 2016 und 15. Juli 2016,

AB 4). Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 drohte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Betreibung an (AB 4). Als

sie auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin

die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend:

Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 27. August 2020 einen

Zahlungsbefehl über CHF 1‘355.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016

für die ausstehenden Prämien von März bis Mai 2016, CHF 210.00

Mahnspesen und CHF 145.00 Dossier-Gebühren, zuzüglich Betreibungskosten zu

(Zahlungsbefehl vom 24. August 2020 in der Betreibung Nr. [...],

Sachverhalt

S. 1, AB 5). Die Beschwerdeführerin erhob am 3. September 2020 Rechtsvorschlag

(a.a.O., S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung

vom 3. Februar 2021 auf (AB 6). In einem Schreiben vom

2. März 2021 an die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin

geltend, die Forderungen hätten mit Geld, welches an das Betreibungsamt

gegangen sein, verrechnet werden müssen. Ausserdem stelle sie die Frage, ob die

Beträge nicht schon verjährt seien (AB 7). Die Beschwerdegegnerin nahm das

Schreiben als Einsprache entgegen Im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 2. März 2021 teilweise

gut. Sie korrigierte die Zahlungsverfügung bezüglich der Mahnspesen indem sie

diese von CHF 70.00 pro Mahnung auf CHF 30.00 pro Mahnung herabsetzte.

Somit ergab sich ein Betrag für Mahnungen von CHF 90.00 anstelle von CHF 210.00.

Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 8).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 15. Juli 2021)

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben,

weil die Rechnungen bezahlt oder verjährt seien. Die Beschwerdegegnerin habe einen

grösseren Betrag erhalten, der Beschwerdeführerin sei aber nie eine Abrechnung

zugestellt worden.

2.2.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Juli 2021

hin, reicht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit

Eingabe vom 3. August 2021 nach.

2.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 (Postaufgabe

13. September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

2.4.

Mit Replik vom 6. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin

an ihrer Ansicht fest, dass die Rechnung bezahlt sowie allenfalls verjährt sei,

da die Beschwerdegegnerin letztes Jahr einen grösseren Betrag aus einer

Versteigerung eines Landstücks erhalten habe.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in

sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

3.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –

als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

4.1.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin von

der Beschwerdeführerin zu Recht einen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 1355.40

für drei ausstehende Prämien von je CHF 452.80, Mahngebühren in Höhe von

CHF 90.00 für drei Mahnungen (CHF 30.00 pro Mahnung) sowie Dossier-Gebühren

von CHF 145.00 forderte.

4.2.

Die Höhe der geforderten Prämien ist nicht umstritten. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Forderung sei entweder verjährt

oder bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2020 einen grossen Betrag aus

einer Versteigerung eines Landstückes erhalten. Die Beschwerdeführerin habe

aber weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Betreibungsamt eine Abrechnung

erhalten. Daher sei die Rechnung bereits bezahlt.

5.

5.1.

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte

Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach

mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren

Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30

Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV).

Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die

Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten

hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]),

welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG).

Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen –ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag

erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG).

Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses

oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu

erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).

Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die

Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung

verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer

durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung

verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen

Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht

bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als

Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das

Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3,

mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2, mit

weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_934/2011

vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).

5.2.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die

Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68

Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die

Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch

ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden

(BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012

E. 3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, mit

weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner

im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen

Betrag zu bezahlen (Art. 68 Ans. 1 SchKG, vgl. auch BGE 147 III 358, 362

E. 3.4.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02

vom 12. Februar 2003 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Krankenkassenprämien

verjährt seien.

6.2.

Erwägungen

Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf

Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag

geschuldet war. Aufgrund des Wortlautes «Erlöschen des Anspruchs» handelt es

sich dabei nicht, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt, um eine

Verjährungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist (BBl 1991 II 257;

BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1, mit weiteren

Hinweisen, sowie Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 24 N 20). Als Verwirkungsfrist kann sie grundsätzlich weder gehemmt noch

unterbrochen werden (BGE 117 V 208, 210 E. 3a,

mit weiteren Hinweisen).

6.3

Bei den Krankenkassenprämien handelt es sich um Versicherungsbeiträge.

Die Beiträge waren für das Kalenderjahr 2016 geschuldet (Prämienrechnungen vom

29.

Januar 2016, 26. Februar 2016 und 25. März 2016

für die Monate März, April und Mai 2016, AB 4). Somit verwirken die

Beiträge erst Ende des Jahres 2021 (vgl. E. 6.2.). Die Beschwerdegegnerin

hat die Prämien (inkl. Mahn- und Dossiergebühren) somit noch rechtzeitig

eingefordert.

7.

7.1

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die

Krankenkassenprämien bereits bezahlt habe. Sie verweist darauf, dass die

Beschwerdegegnerin im letzten Jahr einen grösseren Betrag (gemäss Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 2. März 2021, AB 7, CHF 40'000.00)

aus der Versteigerung eines "Landstücks" erhalten habe (vgl. Beschwerde

vom 14. Juli 2021 und Replik vom 6. Oktober 2021; vgl. auch).

7.2

Die Beschwerdegegnerin gab im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

an, dass die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen ausschliesslich

für die Forderungen in den betreffenden Betreibungsdossiers verwendet worden

seien. Die Forderungen im vorliegenden Verfahren seien noch offen (Einspracheentscheid

vom 16. Juni 2021, II. Ziff. 2, AB 8). In ihrer

Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 erklärt die

Beschwerdegegnerin, es treffe zu, dass am 18. Januar 2021 diverse

Beträge an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden seien. Diese hätten alle

vom Betreibungsamt gestammt und seien jeweils an die dafür bestimmten

Betreibungsdossiers angerechnet worden. Wenn die Beschwerdeführerin sich

diesbezüglich eine Abrechnung wünsche, müsse sie sich direkt an das zuständige

Betreibungsamt wenden (Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021, II. Ziff. 3).

7.3

Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel

dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427,

429.

f. E. 3.2; 138 V 218, 221 f. E. 6, mit

weiteren Hinweisen; BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b,

mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Tilgung der vorliegend

strittigen Forderungen trägt somit die Beschwerdeführerin.

7.4

Nach Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

30.

März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) muss ein Schuldner,

welcher dem Gläubiger mehrere Schulden zu bezahlen hat, eine Erklärung abgeben,

welche Schulden er tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird

die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner

Quittung angibt, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch

erhebt. Diese Regelung ist analog auch im Sozialversicherungsrecht und im

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1; Denise Weingart in: Jolanta Kren

Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 12;

Frank Emmel, in: Adrian

Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 15

zu Art. 12).

7.5

In den Akten findet sich kein Beleg, dass die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Zahlung tatsächlich erfolgt ist. In ihrem

Schreiben vom 2. März 2021 (AB 7) erklärte die Beschwerdeführerin, infolge

einer Liegenschaftsversteigerung seien CHF 40'000.00 an das Betreibungsamt

geflossen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, im Zweifelsfall einen

Beleg zu verlangen und ihn im vorliegenden Verfahren einzureichen. Auch wäre es

an ihr gewesen, zu belegen, dass die hier im Streit stehende Forderung bezahlt

wurde. Dies hat sie nicht getan. Auch die Akten lassen den Schluss nicht zu,

die fragliche Schuld sei bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin bestätigt

lediglich, dass das Betreibungsamt infolge einer Zahlung durch die

Beschwerdeführerin Geld an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt habe. Die Zahlung

habe jedoch andere Betreibungsdossiers betroffen. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin

allgemein geltend macht, dass der erwähnte Betrag an das Betreibungsamt

ausbezahlt worden sei. Zumal das Betreibungsamt, wie erwähnt (vgl.

E. 7.5.) selbst bestimmt, an welche offenen Betreibungen Zahlungen

angerechnet werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin dies nicht explizit

bestimmt. Es kommt hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass das Betreibungsamt

nach dem Erhalt einer Zahlung einer Schuldnerin oder eines Schuldners, die

eingegangen ist, ohne dass die Schuldnerin oder der Schuldner die

Forderung(en), an welche das Geld anzurechnen ist, benannt hat, den Betrag an

Forderungen anrechnet, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Diese

Forderungen gelten als bestritten und es ist eine Rechtsöffnung nötig, damit

das Betreibungsverfahren fortgeführt werden kann (vgl. E. 5.1.). Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2021 die Beseitigung des

Rechtsvorschlags verfügt (AB 6). Diese Verfügung ist zufolge Einsprache

und Beschwerde noch nicht in Rechtskraft getreten. Folglich ist – bis zur

Rechtskraft des vorliegenden Urteils – auch die Beseitigung des

Rechtsvorschlags noch nicht rechtskräftig.

8.

8.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge

zu bezahlen: Prämienausstände der Monate März 2016 bis Mai 2016 von

CHF 1‘355.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016,

Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-gebühren von CHF 145.00 (vgl.

Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2021, AB 6, sowie den Einspracheentscheid

vom 16. Juni 2021, III. Ziff. 2, AB 8).

8.2

Der in der Betreibung Nr. [...] am 3. September 2016

erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

8.3

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt wird beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: