Lexipedia

Entscheid

KV.2021.22

KVG Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 Nachforderung von Prämien infolge Rückforderun der Prämienverbilligung

29. Dezember 2021Deutsch10 min

Monate Januar bis April 2020 Prämienrechnungen aus, wobei sie jeweils eine Prämienverbilligung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 29. Dezember 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.22

Einspracheentscheid vom 16. Juni

2021

Nachforderung von Prämien infolge

Rückforderun der Prämienverbilligung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

krankenversichert (vgl. Police vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1). Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin für die

Monate Januar bis April 2020 Prämienrechnungen aus, wobei sie jeweils eine Prämienverbilligung

von CHF 605.00 pro Monat verrechnete (Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020,

AB 4).

1.2.

Nachdem das Amt für Sozialbeiträge (ASB) am 26. Februar 2020

die Prämienverbilligung für Januar bis Dezember 2020 auf CHF 387.00

reduzierte hatte (Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18. August 2021,

AB 10), forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit

Prämienrechnung vom 27. März 2020 (AB 4) mit dem Vermerk

"Prämienverbilligung Basel-Stadt 01.01.2020 – 30.04.2020" zur

Bezahlung von CHF 872.00 auf.

1.3.

Die Beschwerdeführerin bezahlte den von der Beschwerdegegnerin geforderten

Betrag von CHF 872.00 nicht, auch nicht nach erfolgter Mahnung durch die

Beschwerdegegnerin (Mahnung vom 9. Juni 2020, AB 4; vgl. auch Dossierdatenblatt

bezüglich Dossier Nr. [...] vom 12. August 2021, AB 3). Die

Beschwerdegegnerin leitete, nach einer Betreibungsandrohung vom

10. November 2020 (AB 4), die Betreibung für die ausstehende

Forderung ein. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin

am 8. Februar 2021 einen Zahlungsbefehl über CHF 872.00 "KVG-Rückforderungen

IPV" sowie CHF 60.00 Mahnspesen und CHF 145.00 Dossier-Gebühren

zu (Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 28. Januar 2021, AB 5). Die

Beschwerdeführerin erhob am selben Tag dagegen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl

Nr. [...] vom 8. Februar 2021, AB 5, S. 2). Diesen hob

die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 17. Februar 2021 auf

(AB 6), wogegen die Beschwerdeführerin am 12. März 2021

Einsprache erhob (AB 7). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 ab (AB 8).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 15. Juli 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 sei aufzuheben, da die

Krankenkasse eine einmal gewährte Prämienverbilligung habe nicht ohne Weiteres

zurückfordern könne.

2.2

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Juli 2021

hin, reicht die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit

Eingabe vom 3. August 2021 (Postaufgabe 5. August 2021) nach.

2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 (Postaufgabe

13.

September 2021) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

2.4

Mit Replik vom 6. Oktober 2021 (Postaufgabe 7. Oktober

2021) hält die Beschwerdeführerin an ihrer Ansicht fest, dass die ausgerichteten

Prämienverbilligungen nach 4 Monaten nicht zurückgefordert werden dürften.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als

einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig

erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –

als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung von CHF 872.00 im Sinne einer

Rückforderung von Prämienverbilligungen zuzüglich CHF 60.00 Mahnspesen und

CHF 145.00 Dossier-Gebühren aufgefordert hat.

5.

5.1

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte

Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach

mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren

Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30

Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1

KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss

die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

5.2

Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantonen (in der

Regel der Wohnsitzkanton) den versicherten Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Beiträge werden vom

Kanton direkt an die jeweilige Versicherung

ausbezahlt (vgl. § 17 GKV). Zuständig für die Festlegung der

Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB;

vgl.§ 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 25. November 2008

über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Die

Krankenkassen reduzieren sodann die Prämien der Versicherten gemäss Entscheid

des ASB und teilen den Versicherten die Höhe des Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO).

Sie stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der

obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§ 27 Abs. 2 KVO).

6.

6.1

Zunächst sei festgehalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin als

obligatorische Krankenversicherung ist, welche die Höhe der Prämienverbilligung

festlegt (oder auch nur schon entscheidet, ob überhaupt ein Anspruch auf eine

solche besteht). Wie unter E. 5.2. festgehalten, ist dies die Aufgabe des

ASB. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Annahme, die

Änderung der Prämienverbilligung nicht im Verfahren bei der und gegen die

Beschwerdegegnerin als Krankenversicherung anfechten kann. Vielmehr kann sie

die Änderung nur durch die Anfechtung einer entsprechenden Verfügung des ASB

geltend machen. Die Höhe der vom ASB festgelegten Prämienverbilligung ist für

das vorliegende Verfahren zu übernehmen. Für das Gericht bleibt lediglich zu

klären, ob die von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderungen zu recht

erfolgen und von der Beschwerdeführerin zu begleichen sind.

6.2

Das ASB gewährte der Beschwerdeführerin zunächst für die Monate

Januar bis April 2020 Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich CHF 605.00

(Schreiben betreffend Gesuch um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18. August 2021,

AB 10). Die Prämienverbilligung wurde in dieser Höhe von der

Beschwerdegegnerin bei den Prämienrechnungen für die Monate Januar bis April 2020

in Abzug gebracht (Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4).

Da die Prämienverbilligung in Höhe von CHF 605.00 die tatsächlichen

Krankenversicherungsprämien in Höhe von CHF 547.55 überstiegen (vgl. z.B.

Prämienrechnung vom 26. Februar 2020, AB 4), hat die

Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden Teil der Prämienverbilligung

im Einklang mit Art. 106c Abs. 5 lit. a KVV zunächst mit anderen

laufenden Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnet. Den danach

noch verbleibenden Rest hat sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen

und ausbezahlt (vgl. div. Rechnungen, AB 4). Dies ist nachvollziehbar und

wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Am 26. Februar 2020

senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab

Januar 2020 auf monatlich CHF 387.00 (vgl. Schreiben betreffend Gesuch

um Amts- und Verwaltungshilfe vom 18. August 2021, AB 10). Daher

forderte die Beschwerdegegnerin am 27. März 2020 die monatliche Differenz

zwischen der vom ASB ursprünglich angegebenen Prämienverbilligung ein. Der

geforderte Betrag in Höhe von CHF 872.00 (vgl. AB 4) entspricht der Differenz von

CHF 605.00 und der nachträglich korrigierten Höhe der monatlichen Prämienverbilligung

von CHF 387.00 (also monatlich CHF 218.00) für die vier Monate Januar

bis April 2020. Dieser Vorgang ist nachvollziehbar. Dabei kann offenbleiben, ob

die Beschwerdegegnerin dem ASB das Geld zurückzahlen musste oder ob sie es noch

gar nicht erhalten hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zunächst zu tiefe Rechnungen gestellt und muss diese nun

korrigieren.

Streng genommen handelt es sich vorliegend

nicht um eine Rückforderung der Prämienverbilligung (auch wenn die

Beschwerdegegnerin dies so betitelt [vgl. Zahlungsbefehl vom 28. Januar

2021, AB 5]), sondern um eine Nachforderung des Teils der

Krankenkassenprämien und weiteren Gebühren, die vorher durch die

Prämienverbilligung gedeckt waren, sowie um eine Rückforderung von zu Unrecht

an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Überschüssen (vgl. Prämienrechnungen vom

26.

Februar 2020, AB 4). Denn die Prämienverbilligungen werden

nicht von der Krankenkasse finanziert, sondern von den Kantonen (Art. 65

Abs. 1 KVG), welche einen Beitrag des Bundes erhalten (Art. 66

Abs. 1 KVG). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über CHF 872.00

auf dem Zahlungsbefehl als "KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat,

ist dabei nicht zu ihrem Nachteil. Letztendlich sind die erwähnten Nach- und

Rückforderungen das Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der

Prämienverbilligung (zu den Anforderungen an einen Zahlungsbefehl im Hinblick

auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18).

6.3

Zu Recht unumstritten sind im Weiteren die Mahnspesen in Höhe von

CHF 60.00 – jeweils CHF 30.00 für die Mahnung vom 9. Juni 2020

und die Betreibungsandrohung vom 10. November 2020 (beides in AB 4) –

sowie die Höhe der Dossier-Gebühren von CHF 145.00 (vgl.

Dossierdatenblatt, AB 3, und Zahlungsverfügung vom 17. Februar 2021,

AB 6). Die Mahnspesen betragen insgesamt weniger als 10 % der

ursprünglichen Forderung von CHF 872.00 und erscheinen angemessen (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.

mit Hinweisen). Auch die Höhe der Dossier-Gebühren ist nicht zu beanstanden

(vgl. zu diesen beiden Forderungsbestandteilen auch Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 und KV.2016.7 vom

8.

November 2016 E. 5.3. ff. sowie KV.2018.1 und KV.2018.2 vom

28.

Mai 2018 E. 4.2. ff.).

6.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht

nachträglich Krankenkassenprämien von CHF 872.00 in Rechnung gestellt

hatte und auch die Mahngebühren in Höhe von insgesamt CHF 60.00 sowie die Dossier-Gebühren

von CHF 145.00 nicht zu beanstanden sind.

Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)

berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu

erheben, muss dafür weder Rechtöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener

Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2,

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom

5.

Dezember 2012 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom

18.

Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge

zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis April 2020 von CHF 872.00,

Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren von CHF 145.00 (vgl. Zahlungsbefehl

Nr. [...] vom 8. Februar 2021, AB 5).

7.2

Der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag ist

für beseitigt zu erklären.

7.3

Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem

Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG

in Verbindung mit § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid

vom 16. Juni 2021 bestätigt.

In der Betreibung des Betreibungsamtes

Basel-Stadt Nr. [...] wird der Rechtvorschlag beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: