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Entscheid

KV.2021.25

Parteientschädigung im Einspracheverfahren

30. März 2022Deutsch10 min

Beschwerdebeilage [BB] 5A). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.

Müller , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

Rechtsdienst, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.25

Einspracheentscheid vom 30. Juni

2021

Parteientschädigung im

Einspracheverfahren

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Am 27. Juli 2015 betrieb die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin für aus-stehende Prämien den Zeitraum Februar 2015 bis März

2015 betreffend in der Höhe von Fr. 1’139.60 (nebst Zins ab dem 15. Februar

2015), Mahnspesen von Fr. 140.00 und Bearbeitungskosten von Fr. 100.00

(insgesamt Fr. 1’379.60). Am 28. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin

das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Stadt (vgl.

Beschwerdeantwort).

Am 23. April 2020 betrieb die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin ein weiteres Mal über Fr. 1’078.90 (zuzüglich Zins von 5 %

seit dem 15. Februar 2015), Mahnspesen von Fr. 140.00, Dossiergebühren von Fr.

100.00 und bisherige Betreibungskosten von Fr. 291.25 (Betreibung Nr. 20018597;

Beschwerdebeilage [BB] 5A). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag

am 13. Juni 2020 (BB 5B). Mit Zahlungsverfügung vom 19. Juni 2020 (Beschwerdeantwortbeilage

[BAB] 4) hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 18. Juli 2020 (BAB 5) Einsprache.

Am 20. Juli 2020 (BB 3A) stellte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin, Abteilung Buchhaltung, Rechnung in der Höhe von insgesamt

Fr. 283.70 für die durch die neuerliche Betreibung entstandenen Kosten.

Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (BAB 6) gut und zog die Betreibung zurück,

sprach der Beschwerdeführerin jedoch die ebenfalls beantragte Parteientschädigung

für das Einspracheverfahren nicht zu.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 6. September 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss in Aufhebung des Dispositivs Ziffer 5 des

Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021 die Ausrichtung einer

Parteientschädigung.

In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 beantragt die

Beschwerdegeg-nerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Beschwerdeantwort

nicht.

III.

Am 30. März 2022 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist nachfolgend zu

erörtern. Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind jedoch erfüllt

(Art. 60 ATSG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht

befugt gewesen, mehrere Zahlungsbefehle für eine identische Forderung zu

erlassen. Sie habe durch die unrechten mehrfachen Betreibungen ungewollt hohe

zusätzliche Aufwände, Rechtskosten sowie Bemühungen gehabt. Sie habe diesen

Schaden beziffert und der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, die Beschwerdeführerin

habe die Beschwerdefrist versäumt. Die Frist habe am 8. September 2021 geendet,

die Beschwerdeführerin habe die Einsprache jedoch erst am 9. September 2021 der

Post übergeben. Materiell macht sie geltend, dass im Einspracheverfahren in der

Regel keine Parteientschädigung geschuldet sei. Dies habe daher auch für die

unvertretene Beschwerdeführerin zu gelten.

2.3

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

2.4

Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur

gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer

anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach

dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Voraussetzung für diese

sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen

musste. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat

damit hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Wer sich

während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden

bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die

bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu

melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu

beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat

eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen.

Zusätzlich ist Voraussetzung, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches

die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter

anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen,

zugestellt werden können (BGE 119 V 89 4b.aa, 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen).

2.5

Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021

per Einschreiben versandt. Am 1. Juli 2021 ist der Beschwerdeführerin gemäss

Track & Trace das Schreiben zur Abholung am Schalter avisiert worden. Die

Beschwerdeführerin hat das Schreiben nicht innerhalb der Frist abgeholt. Der

Einspracheentscheid gilt damit gemäss Zustellfiktion als spätestens am 8. Juli

2021.

zugestellt und die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist damit unter

Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August

(Art. 38 Abs. 4 ATSG; § 3 Abs. 1 SVGG) am 8. September 2021 abgelaufen. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Beschwerde noch am 8. September

2021.

um 23.45 Uhr in den Briefkasten geworfen und benennt zwei Personen, die

dies bezeugen können. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde per

«Einschreiben prepaid» versandt, dieses aber nicht am Postschalter aufgegeben,

weswegen das genaue Aufgabedatum und die genaue Aufgabezeit nicht im

Sendungsverlauf der Post erfasst sind. Die Beschwerdeführerin hat auf dem

Beschwerde-Couvert zwei Zeugen für die Einwurfzeit in den Briefkasten vermerkt.

2.6

Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24

Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe

am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander

gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels

mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe

einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten

eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter

Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann

den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag

erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in

einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

2.7

Als Beweismittel geeignet im Sinne der dargelegten Rechtsprechung

sind nur neutrale Zeugen, die bestätigen können, dass der Versand der

Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Die Zeugenaussagen unterliegen der freien

richterlichen Beweiswürdigung des Gerichts, und ihr Beweiswert hängt

massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die für die Behauptung der

Rechtzeitigkeit angerufenen Beweismittel sind unaufgefordert und bereits mit

der Eingabe des Rechtsmittels anzubieten. Zudem bedarf es des Nachweises für den

Einwurf eben gerade jenes Couverts, das die im konkreten Fall zu beurteilende

Eingabe enthält. Angaben auf dem Couvert haben sich auf die genauen Umstände

des Briefeinwurfs zu beziehen. Des Weiteren ist die Person des Zeugen zu

benennen, damit dieser auch befragt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts

vom 4. September 2020, 8C_256/2020, E. 2.2. mit zahlreichen Hinweisen).

2.8

Auf dem Briefumschlag, in welchem sich die Beschwerde befand, wurde

folgender Vermerk angebracht: «Posteinwurf: 08.09.2021/23.45 Uhr Zeuge 1: C____,

[...] Zeuge 2: D____, [...]». Die Beschwerdeführerin hat damit Zeugen benannt,

ihre Angaben sind jedoch recht unpräzis. Ob die Zeugenangaben den

erforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass die Beschwerde tatsächlich

rechtzeitig in den Briefkasten geworfen worden sei, braucht indessen nicht

abschliessend beurteilt zu werden, da - wie im Folgenden gezeigt wird - die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos.

Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Im

sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren werden daher in der Regel

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Einsprecher, der im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber

bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) räumt jeder

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,

einen Anspruch auf «unentgeltlichen Rechtsbeistand» ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4

ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die

Verhältnisse es erfordern, ein solcher bewilligt. Damit besteht eine

bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 131 V 153 E. 3.1). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen

auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine

Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der

Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung

beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1, 130 V 572 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für

eine Forderung, die sie bereits betrieben und welche die Beschwerdeführerin

bereits beglichen hatte, ein weiteres Mal betrieben. Die Beschwerdegegnerin

betrieb sie auch für eine weitere Forderung, welche die Beschwerdeführerin

bereits beglichen hatte (siehe KV.2021.24). Der Beschwerdegegnerin ist damit

offensichtlich ein grober Fehler unterlaufen. Die Umstände können in der Tat

verwirren und die dadurch verursachten Umtriebe sind gewiss ärgerlich. Der

Fehler der Beschwerdegegnerin ist jedoch augenscheinlich und offensichtlich. Es

hätte womöglich ein Anruf ausgereicht, um die Beschwerdegegnerin über diesen

Fehler zu informieren. Der Fall stellte gewiss keine schwierigen rechtlichen

oder tatsächlichen Fragen, weswegen die Beschwerdeführerin im

Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin keinesfalls eine

Parteientschädigung hätte beanspruchen können. Auch hat die Beschwerdeführerin

keine Parteivertretung bevollmächtigt, weswegen ohnehin lediglich eine

Aufwandentschädigung in Frage käme.

3.3

In gewissen, besonderen Fällen sind Auslagen zu ersetzen, allerdings

nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind (BGE 110 V 72 E. 7.),

was vorliegend nicht zutrifft. Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung

gestellten Positionen sind nicht dokumentiert, bei den geltend gemachten

Portokosten liegt aufgrund des geringen Gesamtbetrages keine Erheblichkeit vor.

Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, einer in

eigener Sache prozessierenden Partei eine Entschädigung für durch den Prozess

verursachte Umtriebe zuzusprechen (BGE 110 V 72 E. 7.). Da die Zusprechung

einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren auch aus formellen Gründen,

etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) ausser Betracht fällt (Urteil

des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2.), ist es auch nicht

möglich, vorliegend einen Aufwandersatz aufgrund eines formalen Fehlers

zuzusprechen. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 ist daher rechtens. Eine

Entschuldigung der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin wäre jedoch

angebracht gewesen.

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: