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Entscheid

KV.2021.27

Beschwerdeabweisung, Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sind geschuldet (Bundesgerichtsurteil 9C200/2022 vom 13.5.22) (Revisionsverfahren = Bundesgerichtsurteil 9F10/2022 vom 23.6.22)

18. Januar 2022Deutsch18 min

Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehenden Forderungen ein, woraufhin

Source bs.ch

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]l

Beschwerdeführerin

B____

[...] Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.27

Einspracheentscheid vom

24. August 2021

Beschwerdeabweisung,

Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sind geschuldet

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin

und ihr 1972 geborener Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994

über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert

(Versicherungspolicen 2020 vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 45).

b)

Die Prämienrechnungen der

obligatorischen Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin und ihren

Ehemann betreffend die Monate Januar bis Juni 2020 in der Höhe von

gesamthaft CHF 6'081.00 (monatlich CHF 1'013.50, vgl. Prämienabrechnung

Nr. 1188938227 vom 9. März 2020, AB 4; Prämienabrechnung

Nr. 1190605780 vom 10. April 2020, AB 6; Prämienrechnung

Nr. 1585404667 vom 8. Mai 2020, AB 9) wurden nicht

bezahlt. Ebenso blieben die Kostenbeteiligungen KVG vom 31. Dezember 2019

über CHF 109.75 (vgl. Zahlungsaufforderung, AB 14), vom 26. Februar 2020

über CHF 167.20 (Leistungsabrechnung Nr. 1187832709 vom 26. Februar 2020,

AB 3, vom 26. März 2020 über CHF 16.90 (Leistungsabrechnung

Nr. 1189837840 vom 26. März 2020, AB 5) und vom 26. April 2020

über CHF 74.60 (Leistungsabrechnung Nr. 1584804664 vom

26. April 2020, AB 7) unbezahlt.

c)

Am 21. April 2020 ging

eine Zahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 139.75 ein, woraufhin die

Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2020 die Beschwerdeführerin zur Zahlung

der noch ausstehenden Kostenbeteiligungen vom 31. Dezember 2019 und vom

26. Februar 2020 aufforderte und ihr am 19. Juni 2020 eine

letzte Zahlungsaufforderung zustellte (Restrechnung vom 6. Mai 2020,

AB 8; letzte Zahlungsaufforderung vom 19. Juni 2020, AB 11).

Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 22. Mai 2020

und 26. Juni 2020 (AB 12 und 13).

d)

Die Beschwerdegegnerin leitete nach einer erfolglosen letzten

Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehenden Forderungen ein, woraufhin

das Betreibungsamt [...] (nachfolgend: Betreibungsamt) am 15. Oktober 2020

einen Zahlungsbefehl für die ausstehenden Prämien von Januar bis Juni 2020

über CHF 6'081.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020,

für Kostenbeteiligungen KVG vom 26. Februar 2020, vom 26. März 2020

und vom 26. April 2020 über gesamthaft CHF 228.70, sowie für Mahnspesen

über CHF 30.00 und für Inkassogebühren über CHF 95.00 ausstellte

(letzte Zahlungsaufforderung vom 5. August 2020, AB 14; Betreibungsbegehren

vom 23. September 2020, AB 16; Zahlungsbefehl Nr. 20046976

vom 19. Oktober 2020, AB 17). Am 16. Oktober 2020

erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (Schreiben vom 16. Oktober 2020,

AB 18). Diesen beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2020

selbst (AB 20). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2020

Einsprache und reichte am 22. Dezember 2020 einen Nachtrag ein (AB 21

und 24). Die Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

22. Juli 2021 ab (AB 31). Da der Einspracheentscheid nicht

zugestellt werden konnte, erfolgte am 24. August 2021 ein zweiter

Zustellversuch (Adressnachforschung vom 10. August 2021, AB 33; Auskunftsformular,

AB 34; Einspracheentscheid vom 24. August 2021, AB 37).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde

vom 12. September 2021 (Postaufgabe 14. September 2021) wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der angefochtene

Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben und der

Rechtsvorschlag vom 16. Oktober 2020 zu bestätigen.

b)

Die

Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom

5.

Dezember 2021 (Postaufgabe 6. Dezember 2021) hält die Beschwerdeführerin

sinngemäss an ihrem Antrag fest.

III.

Da keine der Parteien die

Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 18. Januar 2022

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200]) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989

über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2021,

in welchem die Verfügung vom 9. Dezember 2020 geschützt wurde. Darin

hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die im Schreiben vom 12. und 22. Dezember 2020

geschilderten Punkte nicht im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung

der Beschwerdeführerin stünden und somit nicht Gegenstand des

Einspracheverfahrens bildeten. Die Prämien und Kostenbeteiligungen aus der

obligatorischen Grundversicherung seien trotzdem geschuldet. Es würde nicht

vorgebracht, dass die Forderungen getilgt oder nicht geschuldet seien. Daher

habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht betrieben und das

Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. 20046976 zurecht die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die

grundsätzliche Prämienzahlungspflicht sowie die Pflicht zur Bezahlung von

Kostenbeteiligungen für Heilbehandlungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vor. Jedoch macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber Versicherungsleistungen

aus der Zusatzversicherung [...] (betreffend Haushaltshilfe) zufolge eines

Unfalls zu erbringen. Zudem schulde die Zürich Versicherung ihr noch Taggeldzahlungen

und andere UVG-Versicherungsleistungen. Weiter sollte nach Ansicht der

Beschwerdeführerin auch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Leistungen

erbringen. Sinngemäss wird zudem vorgebracht, dass ihr die Beschwerdegegnerin

einen Schaden verursacht habe. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf ein

Verfahren im Zusammenhang mit der [...] als Unfallversicherer, welcher für

ihren Unfall zuständig gewesen sei und seine Leistungen eingestellt habe sowie

auf die Leistungsablehnung der [...] als Taggeldversicherung. Weiter führt die

Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens der Beschwerdegegnerin zugesichert

worden sei, dass keine weiteren Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis

die Verursachung des unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei.

2.3

Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der KVG Prämien von CHF 6'081.00

zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020, der KVG

Kostenbeteiligungen von CHF 228.70 sowie Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren

von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30 aufgefordert hat.

3.

3.1

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gemäss Art. 64 KVG

beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten

Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG

aus: (a.) einem festen Jahresbetrag (Franchise) und (b.) 10 Prozent der

die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die im Rahmen von Art. 64 KVG

in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen,

sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen

ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die

Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber

dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der

versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu

erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2).

3.2

Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien, bzw. ihre

Kostenbeteiligungen nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer

schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monaten ab deren Fälligkeit, eine

Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen

einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG

in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die

betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die

Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten

hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG).

Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund anzugeben –

Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG).

Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses

oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu

erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).

3.3

Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem

die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen

(Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer

durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung

verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen

Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht

bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als

Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Will die betriebene

Person ihren Rechtsvorschlag verteidigen, hat muss sie zuerst Einsprache zu

erheben und dann eine Beschwerde an eine gerichtliche Instanz zuführen.

Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend

führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3

mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2 mit weiteren Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2;

9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage

Zürich 2018, Art. 64a N 10).

3.4

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner

die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG

berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu

erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener

Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E.

3.

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03

vom 18. Juni 2004 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind

von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen

Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG;

BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4

mit weiteren Hinweisen).

3.5

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sorgen die Ehegatten

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der

Familie. Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des

Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für die

Familie (Abs. 1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese nicht

für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch

für den andern Ehegatten (Abs. 3). Rechtsprechungsgemäss gehören der

Abschluss der Krankenversicherung und die entsprechenden Prämien zu den

laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB (BGE 129 V 90, 90 f. E. 2

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen). Im seinem Urteil K 4/07 vom 26. November 2007 (E. 4.2)

schloss das Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender

Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen

einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin die Wahl

hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld

einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze

Schuld getilgt ist (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:

Obligationenrecht, OR; SR 220]).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2021 (AB 37)

ihre Verfügung vom 9. Dezember 2020 (AB 20) bestätigt. Das

Dispositiv dieser Verfügung lautete: "1. Sie

schulden unserer Gesellschaft aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag

von CHF 6'449.45, zuzüglich 5.00 % Zins seit 23.04.2020 aus CHF 6'081.00,

Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren von CHF 95.00,

Gerichtskosten CHF 0.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30,

abzüglich Zahlungen von CHF -139.75 und abzüglich Erlass Gebühren von CHF 0.00.;

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 20046976 wird vollumfänglich

aufgehoben. Der C____ AG wird für den Betrag von CHF 6'500.00, zuzüglich

5.00

% Zins seit 23.04.2020 auf CHF 6'081.00, definitive Rechtsöffnung

erteilt. Die C____ AG ist somit berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung -

ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu verlangen" (a.a.O.).

4.2

Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden

Einspracheentscheids wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die

Beschwerdeführerin dartun könnte, dass die fragliche Forderung zu Unrecht in

Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere, dass für diese Forderung kein

Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer

für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen Versicherungspolice, nebst Zins

und Kosten der rechtlichen Geltendmachung, sowie Kostenbeteiligungen) vorliegt,

wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt (siehe E. 2.2. vorstehend).

4.3

Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 zu Recht festhält, hat sie

die bei ihr eingegangen Rechnungen betreffend Heilbehandlungen nach

Krankenversicherungsgesetz korrekt abgerechnet und entsprechende

Kostenbeteiligungen erhoben (vgl. Leistungsabrechnung Nr. 1187832709 vom

26.

Februar 2020, AB 3; Leistungsabrechnung Nr. 1189837840

vom 16. März 2020, AB 5; Leistungsabrechnung Nr. 1584804664

vom 26. April 2020, AB 7). Auch die Rechnungen betreffend

Heilbehandlungen ihres Ehemannes wurden, gemäss den unbestritten gebliebenen

Angaben der Beschwerdegegnerin, nach Krankenversicherungsgesetz bezahlt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren

Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen

(vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort vom

18.

November 2021, S. 5 Ziff. 1 auf das Urteil

des Bundesgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E.4.3) hat sie die entsprechenden Beträge zu bezahlen.

4.4

In Bezug auf die anderen

involvierten Versicherungen betreffend Invaliden- resp.

Unfallversicherungsleistungen ist festzuhalten, dass diese Problematik bereits

Gegenstand verschiedener früherer Verfahren bildete, worauf verwiesen wird

(vgl. UV.2015.24, UV.2016.55, UV.2017.35, IV.2017.108 und IV.2019.133).

Aufgrund des Grundsatzes der abgeurteilten Sache können die entsprechenden

Rügen im vorliegenden Verfahren nicht nochmals vorgebracht werden. Der

Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin

als Krankenversicherer, nicht verpflichtet werden kann, die leistungsablehnenden

Verfügungen anderer Versicherer anzufechten, worauf sie zu Recht hinweist.

4.5

Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Gegenforderungen aus einer

mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung bringen

will, verweist die Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 1) zutreffend

darauf, dass ein Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch der

Krankenversicherung zusteht, ein solches für die Versicherten jedoch ausgeschlossen

ist (vgl. GEBHARDT EUGSTER, Bundesgesetz über die

Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2010, Art. 61 N 61 mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 183, 185 ff. E. 2 f. [altrechtlich]).

Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht auch dem Versicherten

zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen,

welche Kassenleistungen er für richtig hält, und damit die Krankenkasse zu

veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der nicht die Beiträge an

sich, sondern die Leistungen streitig sind. Zudem liegt es im Interesse der

Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts auch in der Krankenversicherung

das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten -

Krankenkassen einzuräumen.

4.6

Auch verweist die Beschwerdegegnerin mit Recht auf verschiedene

frühere Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem

Bundesgericht, bei dem gleiche oder ähnliche Vorbringen bereits als erfolglos beurteilt

wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.7 vom

28.

November 2018; KV.2018.4 vom 2. Februar 2018; Urteile

des Bundesgerichts 9C_32/2019, 9C_33/2019 vom 4. Februar 2019; 9F_3/2019

vom 14. März 2019).

4.7

Es bleibt noch auf das Vorbringen einzugehen, wonach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert habe, dass keine weiteren

Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis die Verursachung des

unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei. Jedoch bringt die

Beschwerdeführerin weder in den Beilagen zur Beschwerde vom 12. September 2021,

noch in den Beilagen zur Replik vom 5. Dezember 2021 schriftliche

Belege für eine solche Zusicherung bei. Eine solche Zusicherung wird von der

Beschwerdegegnerin bestritten. Die Beschwerdegegnerin gesteht diesbezüglich

einzig ein, sie habe die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs

aufgefordert, Belege für die Haushaltshilfe (Erwerbsausfall des Ehemannes)

einzureichen (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 5 f. Ziff.

1). Damit kann auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren nicht abgestellt werden.

5.

5.1

Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten offenen KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni 2020

in der Höhe von CHF 6'081.00, sowie die KVG Kostenbeteiligungen betreffend

die Leistungsabrechnungen vom 26. Februar 2020, 26. März 2020

und 26. April 2020 in der Höhe von CHF 228.70 (unter

Berücksichtigung der bereits einbezahlten CHF 139.75) von der

Beschwerdeführerin zu bezahlen sind.

5.2

Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu

den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen resp. Inkassogebühren (vgl.

Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 6 f. Ziff. 3).

Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim

Verzug in der Zahlung von Prämien zulässig, unter Voraussetzung der

schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen)

Aufwendungen durch die versicherte Person, sofern der Krankenversicherer in

seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten

eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 127 III 470, 472 f. E. 3b; 125 V 276, 277 E. 2c/bb

mit weiteren Hinweisen). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und

Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 21 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung

nach KVG, Ausgabe 2018 (AB 46). Dort wird jedoch die Höhe nicht

festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der

Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin

hat die Beschwerdeführerin vor Einleitung der Betreibung gemahnt (Schreiben vom

26.

Juni 2020, AB 13, Beilagen 11 bis 13), ihr danach eine

letzte Zahlungsaufforderung zugestellt (Letzte Zahlungsaufforderung vom 5. August 2020,

AB 14) und ihr dabei eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände von über

30.

Tagen angesetzt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen

des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist

hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (Betreibungsbegehren vom 23. September 2020,

AB 16). Vor diesem Hintergrund sind die Mahnspesen sowie Inkassogebühren von

CHF 30.00 und CHF 95.00 als angemessen anzusehen. Sie erscheinen

darüber hinaus auch im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand als

verhältnismässig.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 9. Dezember

2020.

(AB 20) die definitive Rechtsöffnung für die aufgeführten Forderungen und für

einen Verzugszins von 5 % auf CHF 6'081.00 seit 23. April 2020

erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im

Beschwerdeverfahren sowie auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert,

Beitragszahlungen zu erbringen. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass eine

Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der hier strittigen Beitragsforderungen

erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass

sämtliche Mahnungen (vgl. Schreiben vom 26. Juni 2020, AB 13,

Beilagen 11 bis 13) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt einen

Verzugszins von 5 % ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten

Beitragsforderungen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 23. April 2020

für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in

Höhe von CHF 6'081.00 ist nachvollziehbar und wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich ist auch der geltend gemachte

Verzugszins berechtigt.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die

strittigen Forderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Folglich sind

die Verfügung vom 9. Dezember 2020 bzw. der diese bestätigende

Einspracheentscheid vom 24. August 2021 zu schützen und damit die

Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge

zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis Juni 2020 von CHF 6'081.00

zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020,

Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF 228.70, Mahnspesen von CHF 30.00,

Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30 (vgl.

Verfügung vom 9. Dezember 2020, AB 20; Zahlungsbefehl Nr. 20046976

vom 19. Oktober 2020, AB 17).

7.2

Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem

Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG

in Verbindung mit § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 24. August 2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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